Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2695
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. September 2017, Az. 4a O 133/16
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten allein noch über die Pflicht der Kostentragung für das anhängige Klageverfahren.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 2 019 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches einen Vakuumzylinder für Etikettiermaschinen zum Gegenstand hat. Wegen des weiteren Inhalts der technischen Lehre des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage HBP2) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) und zu 3) sind, stellte auf der Messe A 2016 in Nürnberg unter anderem einen Vakuumzylinder (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) aus, der mit Etikettiermaschinen der Klägerin kompatibel ist, und der in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.
Die Beklagte zu 1) bot die angegriffene Ausführungsform außerdem über ihre Internetseite mit der Adresse www.B.de an. In diesem Zusammenhang heißt es unter anderem:
„Höchste Ansprüche an Qualität, Technik und Effizienz prägen auch unser alternatives Angebot für Krones Etikettiermaschinen.“ (vgl. screenshot Anlage HBP1).
Eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin ist vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt.
Die Klägerin, ist der Ansicht, die auf das Teil-Anerkenntnis entfallenden Kosten seien den Beklagten aufzuerlegen. Einer vorherigen Abmahnung der Beklagten habe es ausnahmsweise nicht bedurft, weil diese die Verletzung des Klagepatents jedenfalls für wahrscheinlich halten musste, so dass damit zu rechnen war, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben würde. Auch habe bei einer vorherigen Abmahnung die Gefahr bestanden, dass die Beklagten die angegriffenen Produkte bei Seite schaffen würden.
Die Klägerin hat mit der am 28.12.2016 eingegangenen Klage beantragt:
I. Die Beklagten zu verurteilen:
1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Vakuumzylinder für eine Etikettiervorrichtung mit einem Bodenträger und einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Stützelementen, deren Längsrichtungen sich im Wesentlichen senkrecht gegenüber der Ebene des Bodenträgers erstrecken, wobei der Bodenträger eine Aufnahmeöffnung zur drehfesten Aufnahme einer Welle aufweist, wobei der Bodenträger eine Vielzahl von Ausnehmungen aufweist, die in der radialen Richtung des Bodenträgers zwischen der Aufnahmeöffnung und den Stützelementen angeordnet sind,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen Stützelemente jeweils über einen ersten Endabschnitt lösbar mit dem Bodenträger verbunden sind (EP 2 019 XXX, Anspruch 1);
2. Der Klägerin für die Zeit ab dem 06.07.2012 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
3. Der Klägerin über den Umfang vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Juli 2012 begangenen Handlungen Rechnungen zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,
hilfsweise: durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen oder Lieferscheinen, jeweils in Kopie)
nachzuweisen ist;
4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
5. Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. 1. zurückzurufen und/ oder sie endgültig aus dem Vertriebsweg zu entfernen;
II. Festzustellen:
1. Dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 29. Dezember 2007 bis zum 06. Juni 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. Dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Juni 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat zunächst – ohne Antragstellung – ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, und im Anschluss die aus dem Schriftsatz vom 15.05.2017 (Bl. 33 ff. GA) ersichtliche Teil-Anerkenntniserklärung abgegeben, welche den Klageantrag Ziff. I. 1., den Klageantrag Ziff. I. 2., den (hilfsweisen) Klageantrag Ziff. I. 3., den Klageantrag Ziff. I. 4. (bezogen auf die Beklagte zu 1)), den Klageantrag Ziff. I. 5. (bezogen auf die Beklagte zu 1) und beschränkt auf den „Rückruf“) sowie den Klageantrag Ziff. II. 2. erfasst. Auf das daraufhin vom Gericht am 17.05.2017 erlassene Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 37 – 40 GA) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 hat die Klägerin die Klage, soweit diese noch anhängig war, insbesondere im Hinblick auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen (Antrag I. 3.), im Hinblick auf den gegen den Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteten Herausgabeanspruch (Antrag Ziff. I. 4. ) und Vernichtungs- und Entfernungsanspruch (Antrag I. 5.) und im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag Ziff. I. 5.) zurückgenommen.
Die Parteien stellen nunmehr allein noch wechselseitige Kostenanträge.
Die Beklagten sind der Ansicht, in Ermangelung einer vorherigen Abmahnung hätten sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass der Klägerin auch die auf das Teilanerkenntnis entfallenden Kosten aufzuerlegen seien.
Das Gericht hat zur Entscheidung über die Kosten das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Soweit nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten und der Klagerücknahme im Übrigen allein noch über die Kosten zu entscheiden war, hat diese die Klägerin zu tragen.
I.
Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich – soweit die auf das Teilanerkenntnis entfallenden Kosten betroffen sind – aus § 93 ZPO.
Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
So ist es hier.
1.
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt hier vor, denn die Beklagten haben das Anerkenntnis im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der zur Klageerwiderung gesetzten Frist (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erklärt. Unschädlich ist, dass die Beklagten zunächst ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben, denn damit haben sie – was der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses entgegenstünde – einen Sachantrag auf Klageabweisung noch nicht verbunden (Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, § 93, Rn. 4; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. C.143).
2.
Die Beklagten haben auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
a)
Eine Klage wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Maßstab entgeht der Kläger der Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO dann und veranlasst der Beklagte die Klageerhebung regelmäßig nur dann, wenn er dem Begehren des Klägers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das heißt, keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt (Kühnen, ebd., Rn. C.144). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Klägers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 3 – Turbolader II, zitiert nach juris). Dabei obliegt es dem Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er ausnahmsweise nicht abzumahnen brauchte (Zöller, ebd., § 93, Rn. 6, Stichwort „Wettbewerbsstreitigkeiten“).
Im Hinblick auf Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzansprüche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden, oder wenn sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 4 – Turbolader II, zitiert nach juris). Weiter ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Klägers von vornherein zwecklos erscheint (OLG Düsseldorf, ebd., Rn. 10).
b)
Vorliegend fehlt es an einer Abmahnung, ohne dass der Klägerin eine solche – orientiert an dem unter lit. a) dargestellten Maßstab – unzumutbar gewesen wäre.
Die Beklagten mögen aufgrund des Umstandes, dass sie die angegriffene Ausführungsform als für Etikettiermaschinen der Klägerin taugliche Produkte anboten, eine Verletzung von Patentrechten der Klägerin für möglich und naheliegend, im Sinne eines bedingten Vorsatzes, betrachtet haben. Allein deshalb war jedoch nicht davon auszugehen, dass eine an diese gerichtete Abmahnung wirkungslos geblieben wäre. An die Ausnahmekonstellationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, denen zufolge eine Abmahnung noch nicht deshalb entbehrlich ist, weil mit (ggf. sogar hoher Wahrscheinlichkeit) zu erwarten ist, dass sie den Beklagten nicht zum freiwilligen Einlenken bewegen wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13/11, Rn. 2 – Laminatboden-Paneele II, zitiert nach juris). Erforderlich ist vielmehr, dass derartiges mit definitiver Gewissheit feststeht (a.a.O.).
Anhaltspunkte, die eine solche Gewissheit begründen, sind hier nicht feststellbar. Insbesondere trägt die Klägerin außer dem Verschuldensgrad der Beklagten keine weiteren Tatsachen für die Unzumutbarkeit der Abmahnung vor. Die Klägerin ist insbesondere auch dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, dass diese in der Vergangenheit bereits auf Abmahnungen der Klägerin hin patentrechtliche Benutzungshandlungen eingestellt haben. Dieses Vorbringen der Beklagten lässt auch nicht erkennen, dass diese vergangenen Abmahntätigkeiten der Klägerin gegenüber den Beklagten in einem Umfang vorliegen, der die Annahme rechtfertigt, die Beklagten würden etwaige Verletzungshandlungen mit wirtschaftlichem Kalkül gerade solange vornehmen, bis sie durch eine Abmahnung der Klägerin zum Unterlassen aufgefordert werden.
Sofern die Klägerin eine vorherige Abmahnung der Beklagten auch deshalb für entbehrlich hält, weil andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass die Beklagten die angegriffenen Produkte beiseiteschaffen, so rechtfertigt auch dieser Umstand nicht, von dem Erfordernis einer Abmahnung ausnahmsweise abzusehen. Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein berechtigtes Interesse des Patentinhabers bestehen kann, den Verletzer nicht abzumahnen, um diesem keine Gelegenheit zu geben, das angegriffene Produkt dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. dazu Kühnen, ebd., Rn. C.153). Ein vergleichbares Bedürfnis für einen solchen Überraschungseffekt liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Gefahr des Beiseiteschaffens im Hinblick auf das angegriffene Produkt besteht. Zum anderen ist aber auch das Bedürfnis, den beschriebenen Überraschungseffekt zu schaffen, im Rahmen eines Klageverfahrens geringer, weil der Gläubiger bei Zustellung der Klage in Ermangelung eines Vollstreckungstitels ohnehin noch keine Vollstreckungshandlungen vornehmen kann.
II.
Im Übrigen, im Hinblick auf die auf den zurückgenommenen Klageteil entfallenden Kosten, folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach der genannten Vorschrift ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits im Falle einer Klagerücknahme (nach Rechtshängigkeit) zu tragen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 01.06.2017 auf EUR 500.000,-, vom 02.06.2017 bis zum 21.06.2017 auf EUR 14.000,- und ab dem 22.06.2017 auf die Summe der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe von EUR 500.000,- basiert auf der ursprünglichen Angabe der Klägerin in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung, der für die Festsetzung überragendes Gewicht zukommt (Kühnen, ebd., Rn. J.130). In der Regel ist der Kläger an seiner eigenen Streitwertfestsetzung festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tatsächlichen Prozessausgangs gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 1288, Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespräche II). Sofern die Klägerin nunmehr nach dem Teil-Anerkenntnisurteil und der teilweisen Klagerücknahme eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angabe veranlasst sieht, bestehen für eine solche keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin nimmt lediglich auf der Grundlage von Auskünften, die ihr die Beklagten nach Verfahrenseinleitung erteilt haben, eine Neubewertung ihres Unterlassungsinteresses vor. Maßgeblich ist aber die Bewertung des Unterlassungsinteresses bei Klageeinreichung. Soweit die Klägerin bezugnehmend auf die in der Vergangenheit liegenden Benutzungshandlungen (Angebot der angegriffenen Ausführungsform über einen nur kurzen Zeitraum, Veräußerung von neun Vakuumzylindern) ebenfalls von der Notwendigkeit einer Streitwertreduzierung ausgeht, bleibt bereits unklar, inwiefern sich die Benutzungshandlungen in ihrem Umfang konkret von der Grundlage unterscheiden, von der die Klägerin bei Einleitung des Verfahrens ausging.
Die Reduzierung des Streitwerts ab dem 17.05.2017 folgt aus dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils, wobei der für die Herabsetzung maßgebliche Zeitpunkt gem. § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO derjenige der letzten Zustellung an die Partei ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.2010, I-24 W 68/10, Rn. 5, zitiert nach juris). Die Reduzierung ab dem 22.06.2017 liegt in der Klagerücknahme begründet.