4a O 87/16 – Energiemodul

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2694

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. September 2017, Az. 4a O 87/16

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. ss bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten der Beklagten zu 1) beziehungsweise an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Baugruppe, umfassend zumindest ein Energiemodul (12) aus einem Stück, wobei jedes Modul umfasst:

– zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14), welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenräume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,
– zumindest ein elektronisches Energiebauteil (16), das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter angeordnet und mit dem aufgeteilten metallischen Leiter elektrisch verbunden ist,
– ein elektrisch isolierendes Material (30, 56), das die mechanische Kohäsion des Energiemoduls gewährleistet,
– eine Kühlfläche, wobei zumindest ein Teil dieser Kühlfläche (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, und
– Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente außerhalb des Moduls (12),

wobei die Baugruppe zumindest zwei Energiemodule umfasst, sowie ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule (12), umfassend eine Fläche, welche die Kühlfläche (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kühlfläche (28) jedes Energiemoduls (12) die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und komplementäre Teile aus elektrisch isolierendem Material aufweist, welche die Zwischenräume (15) füllen,

wobei diese komplementären Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Kohäsion des Energiemoduls (12) gewährleistet, wobei diese Fläche dazu bestimmt ist, in direktem Kontakt mit Kühlmitteln außerhalb des Moduls gebracht zu werden

(Anspruch 1)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 2015 begangen haben und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. – nur die Beklagte zu 2) weiter –
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten, sich im Inland befindenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben;

5. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Juli 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des…vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.Juli 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 80 % und die Beklagte zu 2) 20 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziff. I. 1.), zur Vernichtung (Ziff. I. 4.) und zum Rückruf (Ziff. I. 5.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,- und hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziff. I. 2.) und Rechnungslegung (Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- gesondert vorläufig vollstreckbar; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vorläufig zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, die zu dem Automobilzuliefererkonzern „A“ gehört, nimmt als seit dem 02.07.2015 im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 20.06.2016, Anlage B&B2) des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 454 XXX (im Folgenden Klagepatent) die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf und Vernichtung (insoweit nur die Beklagte zu 2)) und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gestützt auf eine Verletzung des Klagepatents in Anspruch.

Die Anmeldung des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, welches eine Priorität vom 13.12.2001 (FR 0116XXX) in Anspruch nimmt, und am 27.05.2015 auf die Klägerin übertragen wurde, erfolgte am 12.12.2002, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 08.09.2004. Am 13.08.2008 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht.

Gegenstand des Klagepatents ist ein „Energiemodul und eine Energiemodulbaugruppe“. Der hier maßgeblich interessierende Anspruch 1 ist in der erteilten französischen Fassung wie folgt abgefasst:

„Ensemble comprenant au moins un module de puissance (12) d’un seul tenant, chaque module comprenant:

– au moins une trace métallique découpée (14), comportant des pistes entre lesquelles subsistent des interstices (15) qui forment des passages traversant la trace métallique (14) dans son épaisseur,
– au moins un composant électronique de puissance (16), dispose sur la trace métallique découpée et relié électriquement à la trace métallique découpée,
– un matériau (30, 56) isolant électriquement assurant la cohesion mécanique du module de puissance,
– une face de refroidissement, au moins une partie de cette face de refroidissement, au moins une partie de cette face de refroidissement (28) comportant la trace métallique découpée (14), et
– des pattes (40) de raccordement électrique de la trace métallique découpée (14) avec des éléments extérieurs au module (12), comprenant au moins deux modules de puissance, et un organe (42, 58) de logement des modules de puissance (12), comprenant une face comprenant la face de refroidissement (28) de chaque module de puissance (12),

caractérisé en ce que la face de refroidissement (28) de chaque module de puissance (12) comporte les pistes de la trace métallique découpée et des parties complémentaires en matériau isolant électriquement qui remplissent les interstices (15), ces parties complémentaires étant formées par le matériau (30, 56) isolant électriquement Assurant la cohesion métallique du module de puissance (12), cette face étant destinée à être mise en contact direct avec des moyens de refroidissement extérieurs au module.”

Der deutsche Wortlaut des Anspruchs 1 lautet, orientiert an der in der B1-Schrift (Anlage B&B1) enthaltenen Übersetzung, wie folgt:

„Baugruppe, umfassend zumindest ein Energiemodul (12) aus einem Stück, wobei jedes Modul umfasst:

– zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14), welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenräume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,
– zumindest ein elektronisches Energiebauteil (16), das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter angeordnet und mit dem aufgeteilten metallischen Leiter elektrisch verbunden ist,
– ein elektrisch isolierendes Material (30, 56), das die mechanische Kohäsion des Energiemoduls gewährleistet,
– eine Kühlfläche, wobei zumindest ein Teil dieser Kühlfläche (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, und
– Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente außerhalb des Moduls (12),

wobei die Baugruppe zumindest zwei Energiemodule umfasst, sowie ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule (12), umfassend eine Fläche, welche die Kühlfläche (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kühlfläche (28) jedes Energiemoduls (12) die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und komplementäre Teile aus elektrisch isolierendem Material aufweist, welche die Zwischenräume (15) füllen,

wobei diese komplementären Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Kohäsion des Energiemoduls (12) gewährleistet, wobei diese Fläche dazu bestimmt ist, in direktem Kontakt mit Kühlmitteln außerhalb des Moduls gebracht zu werden.“

Wegen der weiteren Patentansprüche, die Gegenstand der Insbesondere-Anträge sind, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage B&B1; deutsche Übersetzung: Anlage B&B1a) Bezug genommen.

Eine schematische Schnittansicht durch eine klagepatentgemäße Leistungsmodulanordnung 10 mit einem Energiemodul 12 wird nachfolgend mit Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben:

Das Energiemodul 12 in dem Baugruppengehäuse 42 umfasst einen aufgeteilten metallischen Leiter 14, auf dem – elektrisch verbunden – elektronische Leistungsbauteile 16 angeordnet sind. Der metallische Leiter ist in Bahnen unterteilt, zwischen denen Zwischenräume 15 in Form von Durchgängen ausgebildet sind, die den Leiter 14 in seiner Dicke durchqueren und die mit einem elektrisch isolierenden Stoff 30, beispielsweise Harz, gefüllt sind. Die Anordnung der mit Harz 30 befüllten Lücken 15 in dem metallischen Leiter 14 veranschaulicht die nachfolgende Detailansicht des Abschnitts V der Figur 1 (Figur 5, verkleinert):

Der metallische Leiter 14 wird durch die mit Harz 30 gefüllten Lücken 15 zusammengehalten. Zugleich bilden der aufgeteilte Leiter 14 und die Harzabschnitte 30 mit gleicher Dicke den Boden 28 des Gehäuses, der als Kühlfläche des Energiemoduls 12 fungiert. Diese Kühlfläche kann mit äußeren Kühlmitteln (nicht dargestellt) in Kontakt gebracht werden. Über Laschen 40, nachfolgend als Detailauszug des Abschnitts III der Figur 1 wiedergegeben (Figur 4, verkleinert):

kann der metallische Leiter 14 mit der Außenseite des Moduls elektrisch verbunden werden.

Gegen das Klagepatent ist eine durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 01.02.2017 eingereichte Nichtigkeitsklage (Nichtigkeitsklageschrift liegt als Anlage HE4 vor) vor dem BPatG anhängig, in der eine Entscheidung noch aussteht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 28 XXX.3) steht in Kraft.

Die Beklagte zu 1), die zu dem Mitsubishi-Konzern gehört, bietet über ihre Internetseite www.B.com unter anderem Starter-Generatoren mit der Referenznummer: 00114X14-02100XXX an, in denen Anordnungen von Energiemodulen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) Verwendung finden (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&B9). Daneben bietet sie die angegriffene Ausführungsform dort auch separat an (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&B11). Nachfolgend werden ein Starter-Generator (linke Abbildung) und eine darin enthaltene Anordnung von Leistungsmodulen (rechte Abbildung) wiedergegeben:

Die Beklagte zu 1) liefert die Starter-Generatoren mit der angegriffene Ausführungsform außerdem im Ausland auch an den Automobilhersteller C, der diese – was die Beklagte zu 1) weiß – auch in innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Fahrzeugmodellen, insbesondere in dem Modell „D“, Modelllinie „E“ und dem Modell „F“, Modelllinie „E+“, jeweils mit 1.2 G H Motorisierung, sowie dem Modell „I“, Modelllinie „E+“ mit 1.0 J H Motorisierung, einsetzt.

Die Beklagte zu 2), die europäische Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1), offeriert über ihre Internetpräsenz verschiedene Motorsteuerungsprodukte (vgl. screenshots vorgelegt als Anlage B&B10 und B&B10a), insbesondere auch die angegriffene Ausführungsform (vgl. screenshots Anlage B&B12 – B&B12b). Sie verweist in diesem Zusammenhang außerdem auch auf den Internetauftritt der Beklagten zu 1) (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&B10b). Des Weiteren bedient die Beklagte zu 2) den deutschen Ersatzteilmarkt mit von der Beklagten zu 1) gelieferten Starter-Generatoren.

Der Starter-Generator ist mit einer Wärmeabführbrücke, die als Kühlmittel fungiert, ausgestattet, mit der die angegriffene Ausführungsform untrennbar verbunden ist. Zu diesem Zweck ist an der Wärmebrücke ein Rahmen befestigt, der elektrische Anschlüsse aufweist und in welchen die Leistungsmodule mit Leistungsbauteilen eingebracht werden. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung eine wärmeableitende Brücke (obere linke Abbildung) und ein von dieser noch getrennter Rahmen (obere rechte Abbildung) sowie eine wärmeableitende Brücke in einer mit dem Rahmen zusammengesetzten Form (untere Abbildung) gezeigt:

Der Einsatz der Leistungsmodule in den Rahmen erfolgt während des Herstellungsprozesses derart, dass diese über den erhabenen Rechtecken der Wärmeableitungsbrücke angebracht, und mit diesen über ein fixierendes Material (Klebeschicht) mit der Bezeichnung „K“ verbunden werden. An der der wärmeableitenden Brücke zugewandten Seite der Leistungsmodule sind Vorsprünge in der schwarzen Kunststoffummantelung, wie nachfolgend abgebildet, vorgesehen:

Die Vorsprünge stellen die Ausbildung der fixierenden Schicht in einer Mindestschichtdicke sicher. Die elektrischen Anschlüsse der Leistungsmodule sind außerdem mit den korrespondierenden Anschlüssen des Rahmens verlötet. Eine zusammengesetzte Form von Rahmen, Leistungsmodulen und wärmeableitender Brücke (obere Abbildung) sowie ein Ausschnitt zweier Leistungsmodule ohne Rahmen (untere Abbildung; entnommen Anlagenkonvolut B&B14a) werden nachfolgend wiedergegeben:

Oberhalb der elektronischen Leistungsmodule ist – wie nachfolgende Abbildung zu erkennen gibt – eine Platine angeordnet, und an den elektronischen Leistungsmodulen sowie der Wärmeableitungsbrücke (jeweils durch Verlötung) befestigt:

Der Rahmen der angegriffenen Ausführungsform wird mit einem Kunstharz ausgefüllt, der auch die zwischen dem Rahmen und den einzelnen elektronischen Leistungsmodulen verbleibende Öffnungen bedeckt und schließlich auch die Wärmeableitungsbrücke erreicht.

Die nachfolgende Abbildung (Röntgenaufnahme) zeigt die innerhalb des Rahmens gelagerten Leistungsmodule der angegriffenen Ausführungsform (von der Klägerin in Entsprechung der Bezugsziffern des Klagepatents mit der Kennziffer 12 bezeichnet. Mit der Übernahme der Bezeichnungen der Klägerin in Anlehnung an die Lehre des Klagepatents ist vorliegend noch keine Aussage dazu verbunden, dass die angegriffene Ausführungsform von der geschützten Lehre Gebrauch macht):

Diese weisen – wie die nachfolgende Abbildung (Röntgenaufnahme) im Detail erkennen lässt – metallische Leiter (von der Klägerin in der Abbildung mit der Kennziffer 14 markiert) auf:

Die Leiter sind jeweils in Bahnen unterteilt, zwischen denen Zwischenräume (Kennziffer 15 in der vorherigen Abbildung) bestehen, die die metallischen Leiter in ihrer Dicke durchqueren. Mit dem metallischen Leiter sind jeweils Leistungsbauteile (Kennziffer 16 in der vorherigen Abbildung) elektrisch verbunden.

Ein Muster des Starter-Generators mit der angegriffenen Ausführungsform befindet sich auch als Anlage B&B14 bei der Akte. Auf dieses wird wegen der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Mit der angegriffenen Ausführungsform liege eine klagepatentgemäße Anordnung (französischer Originalwortlaut: „ensemble“) in der Form eine Baugruppe vor. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass – insoweit unstreitig – die Leistungsmodule der angegriffenen Ausführungsform während des Herstellungsvorgangs an einer wärmeableitenden Brücke angeordnet werden.

Der Begriff „ensemble“ betone die „innere Beziehung“ der Vorrichtungsbestandteile. Es werde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die in dem Anspruch benannten Komponenten (Organ und Leistungsmodule) in einer räumlichen Beziehung zueinander stehen und zusammenwirken müssten. Das Klagepatent verlange hingegen keine baulich autonome (im Sinne einer körperlich abgrenzbaren) Einheit, die isoliert hergestellt und montiert werden kann.

Außerdem sei für den klagepatentgemäß vorgesehenen unmittelbaren Kontakt der Fläche des die Leistungsmodule umgebenden Gehäuses (Organs) und den externen Kühlmitteln ein direkter thermischer Kontakt ausreichend. Dies berücksichtigend stehe es der von der Lehre des Klagepatents geforderten Unmittelbarkeit nicht entgegen, wenn zwischen der Fläche und den äußeren Kühlmitteln – zur Vermeidung eines Kurzschlusses zwingend erforderlich – eine elektrisch isolierende Schicht liege, die aber im Übrigen eine Wärmeabfuhr nicht hindere. Des Weiteren sei auch unschädlich, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – außerhalb der Leistungsmodule eine Klebeschicht vorgesehen ist, die die vollständige Wärmeleitung dadurch fördere, dass sie eine Luftschicht zwischen der Kühlfläche und den Kühlmitteln außerhalb der Leistungsmodule vermeide.

Auch die Vorsprünge, die sich an mehreren Stellen der Unterseite der Kühlfläche befinden, stünden einem klagepatentgemäßen unmittelbaren Kontakt nicht entgegen, denn diese seien als Teil der Kühlfläche zu betrachten, der in unmittelbaren Kontakt mit außerhalb der Leistungsmodule liegenden Kühlmitteln steht.

Das Klagepatent werde sich auch als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten zu verurteilen,

wie zuerkannt;

Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Anträgen wird auf die Klageschrift vom 29.08.2016 (Bl. 4 GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage abzuweisen;

Hilfsweise:
Den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht vorliege.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um keine Baugruppe, wie sie der Oberbegriff „ensemble“ des Klagepatents voraussetze, und die eine eigenständige bauliche Einheit aus mindestens zwei Energiemodulen und einem Gehäuse (Organ), welches die Energiemodule umgibt, beschreibe. Denn die angegriffene Ausführungsform wird – insoweit unstreitig – im Rahmen ihrer Herstellung um weitere Komponenten erweitert. Insbesondere werde die Wärmeableitungsbrücke aufgrund des (in dem unstreitigen Tatbestandsteil dargestellten) Herstellungsprozesses zu einem integralen Bestandteil der angegriffenen Ausführungsform – was einer klagepatentgemäß autonomen Baueinheit widerspreche.

Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es zudem an einem unmittelbaren Kontakt zwischen der Fläche des die Leistungsmodule umgebenden Gehäuses (Organs), die die Kühlfläche des Leistungsmoduls umfasst, und den externen Kühlmitteln im Sinne der Lehre des Klagepatents. Für einen solchen sei ein direkter Kontakt zwischen den näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen erforderlich, was insbesondere eine zwischen der Fläche des Gehäuses und den externen Kühlmitteln liegende elektrisch isolierende Schicht ausschließe – wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform durch das die Fixierung der wärmeableitenden Brücke an den Energiemodulen herbeiführende Material vorliegt. Jede elektrisch isolierende Schicht behindere zudem auch die Wärmeabfuhr.

Des Weiteren werde ein unmittelbarer Kontakt – unabhängig von dem fixierenden Material – auch durch die Vorsprünge an den elektronischen Leistungsmodulen verhindert. Dadurch entstehe ein Hohlraum als definiertes Volumen für das eingebrachte, die Leistungsmodule fixierende Material, welches ebenfalls zur Isolierung und zur Fixierung der auf der wärmeableitenden Brücke angeordneten elektronischen Leistungsmodule dient.

Des Weiteren werde sich die geschützte Lehre auch im Rahmen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens in Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 18.07.2017 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung (nur gegenüber der Beklagten zu 2) sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.

I.
Das Klagepatent nimmt einleitend auf vorbekannte Leistungsmodule Bezug, bei denen wenigstens ein auf ein Substrat gelötetes oder geklebtes elektronisches Leistungsbauteil vorhanden ist (Abs. [0003] des Klagepatents, Anlage B&B1; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen Übersetzung des Klagepatents). Als Substrat dieser Leistungsmodule ist dem Klagepatent zufolge im Stand der Technik zum einen ein Substrat des Typs DBC (Direct Bonded Copper) (Abs. [0004]) und zum anderen ein solches des Typs IMS (Insulated Metal Substrate) bekannt.

Das Substrat des Typs DBC ist aus drei Lagen aufgebaut. Eine erste Lage, die die Verbindungen eines elektrischen Schaltkreises bildet, ist ein ausgeätzter metallischer Leiter (Abs. [0004]). Eine zweite, mittlere Lage bildet eine Platte aus elektrisch isolierendem Werkstoff wie Keramik (z. B. Aluminiumoxid), und eine dritte Lage besteht aus einer Metallplatte, die aus Kupfer oder vernickeltem Kupfer hergestellt ist (Abs. [0004]). Sie übernimmt eine wärmeableitende Funktion. Die Anordnung aus dem Substrat des Typs DBC und des elektronischen Leistungsbauteils ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gelötet, die als mechanischer Träger und als Kühlkörper fungiert (Abs. [0004]).

Bei einer Anordnung mit dem Substrat des Typs IMS ist die Keramikplatte (zweite/ mittlere Schicht des Substrats des Typs DBC) durch eine Platte aus Harz ersetzt (Abs. [0005]). Diese kann eine aus einem sehr dünnen metallischen Leiter aus Kupfer gebildete erste Lage tragen (Abs. [0005]). Bei einem solchen Aufbau kann die dritte Kühlkörperlage aus einer Metallplatte aus Aluminium gebildet sein (Abs. [0005]).

Das Klagepatent schildert weiter, dass ein Leistungsmodul mit einem Substrat des Typs DBC, das in der Herstellung kostenintensiv ist, besonders robust ist und eine hohe Leistung verträgt (Abs. [0006]). Bei einem Leistungsmodul mit einem Substrat des Typs IMS kann der aufgeteilte metallische Leiter komplexer sein und es kann eine größere Anzahl elektronischer Leistungsbauteile darauf installiert werden (Abs. [0006]). Jedoch ist das Modul gegenüber hohen Leistungen und starken umgebungsbedingten Belastungen weniger beständig (Abs. [0006]). Beide vorbekannten Anordnungen bringen nach der in dem Klagepatent zum Ausdruck gebrachten Auffassung den Nachteil mit sich, dass der Wärmepfad zwischen den elektronischen Leistungsbauteilen und den Kühlmitteln außerhalb des Leistungsmoduls lang ist, da wenigstens die verschiedenen Lagen des Substrats durchquert werden müssen (Abs. [0007]).

Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Nachteile der herkömmlichen Leistungsmodule zu beheben (Abs. [0008]). Dabei legt die Lehre des Klagepatents in den Abschnitten [0009] und [0010] offen, dass sie an eine in der US 6 703 703 (im Folgenden: US ‘703) voroffenbarte Anordnung mit wenigstens einem einstückigen Leistungsmodul anknüpft. Eine Baugruppe mit einem Energiemodul wird durch den Patentanspruch 1 mit den folgenden Merkmalen beschrieben:

1. Baugruppe, umfassend:

1.1. zumindest zwei Energiemodule (12),
1.2. ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule.

2. Jedes Energiemodul (12) ist aus einem Stück und umfasst:

2.1. zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14),

2.1.1. welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenräume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,

2.2. wenigstens ein elektronisches Energiebauteil (16),

2.2.1. das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter (14) angeordnet ist,
2.2.2. das mit dem aufgeteilten metallischen Leiter (14) elektrisch verbunden ist,

2.3. ein elektrisch isolierendes Material (30, 56),

2.3.1. das die mechanische Kohäsion des Energiemoduls gewährleistet,

2.4. eine Kühlfläche,

2.4.1. die dazu bestimmt ist, in direkten Kontakt mit dem Kühlmittel außerhalb des Moduls gebracht zu werden,

2.4.2. wobei zumindest ein Teil dieser Kühlfläche (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, mithin aufweist:

2.4.2.1. die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und
2.4.2.2. komplementäre Teile aus elektrisch isolierendem Material, welche die Zwischenräume (15) füllen,

2.4.2.2.1. wobei diese komplementären Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Kohäsion des Energiemodules (12) gewährleistet.

2.5. Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente außerhalb des Moduls (12).

3. Das Organ (42, 58) umfasst eine Fläche, welche die Kühlfläche (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst.

II.
Es liegen Verletzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten Angebots- und Vertriebshandlungen für die angegriffenen Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornehmen.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents auch unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Das gilt sowohl für die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmalen, zu denen weitere Ausführungen unterbleiben. Aber auch für die streitigen Merkmal 1. (Merkmal 1. Klägerin; Oberbegriff „ensemble“ Beklagte) und Merkmal 2.4.1. (Merkmal 4. Klägerin; Merkmal d2 Beklagte) lässt sich eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre feststellen.

1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Baugruppe/ Anordnung („ensemble“) entsprechend des Oberbegriffs der klagepatentgemäßen Lehre.

a)
Unabhängig davon, wie der Oberbegriff „ensemble“ in der gem. Art. 70 EPÜ für die Auslegung des Klagepatents maßgeblichen Verfahrenssprache zu übersetzen ist, ob – wie die Beklagten meinen – mit dem Begriff „Baugruppe“ oder – nach der Übersetzung der Klägerin – mit dem Begriff „Anordnung“, ist der technische Sinngehalt, der dem Oberbegriff unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze), entscheidend.

aa)
Bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit (das heißt mit den übrigen Merkmalen) stellt sich das geschützte „ensemble“ als eine Zusammenstellung dar, die jedenfalls die Vorrichtungsbestandteile der klagepatentgemäßen Lehre, nämlich mindestens zwei Leistungsmodule (Merkmal 1.1; Merkmal 1.1. Klägerin; Merkmal a) Beklagte) und ein Organ, räumlich-körperlich umfasst (Merkmal 1.2; Merkmal 1.2. Klägerin; Merkmal b) Beklagte). Dabei kommt es der Lehre des Klagepatents darauf an, dass die einzelnen Leistungsmodule von dem Organ als Aufnahmeelement umgeben sind – in Merkmal 1.2 (Merkmal 1.2. Klägerin; Merkmal b) Beklagte) heißt es insoweit „ein Organ zur Aufnahme der Leistungsmodule“, und in Abschnitt [0032] ist ausgeführt:

„Das Baugruppengehäuse 42, das dazu bestimmt ist, mehrere Module 12 zu enthalten […].“.

Vor diesem Hintergrund macht der Fachmann das klagepatentgemäß vorgesehene Aufnahmeorgan, welches eine räumlich-körperliche Verbindung zwischen einzelnen Leistungsmodulen herstellt, als das die einheitliche Anordnung schaffende Vorrichtungselement aus. Er entnimmt deshalb, den mit diesem Vorrichtungselement im Zusammenhang stehenden Merkmalen, insbesondere dem Merkmal 3. (Merkmal 3. Klägerin; Merkmale d) und d1) Beklagte),

„Das Organ (42, 58) zur Aufnahme der Leistungsmodule (12), weist eine Fläche auf, die die Kühlfläche (28) eines jeden Leistungsmoduls (12) erfasst.“,

auf welches im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals 2.4.1. noch einzugehen sein wird (vgl. dazu unter Ziff. 2.), weitere Vorgaben zur Charakterisierung des klagepatentgemäß geschützten „ensemble“. Im Übrigen (über das Merkmal 3. hinaus) stellt das Klagepatent die Ausgestaltung des Aufnahmeorgans zur Bewirkung einer räumlichen Einheit der Energiemodule in das Belieben des Fachmannes. Auch die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsbeispiele offenbaren ihrer Art nach unterschiedliche Aufnahmeorgane – einerseits ein eigenständiges Bauteil in Form eines Gehäuses (Figur 1 sowie der zugehörige Beschreibungsabschnitt [0015]) und andererseits ein Harzblock (56) (Figur 2), der aufgespritzt wird.

bb)
Weder der Anspruchswortlaut noch eine an der dargestellten Aufgabe ausgerichtete funktionstechnische Auslegung verlangen, dass die Anordnung die Vorrichtungsbestandteile (Leistungsmodul, Organ) ausschließlich erfasst. Denn eine Aufnahme der Leistungsmodule durch das Aufnahmeorgan in der durch das Klagepatent vorgesehenen Art und Weise ist ohne weiteres auch möglich, wenn der Anordnung im Rahmen des Herstellungsprozesses weitere Elemente (untrennbar) beigefügt werden.

Gegen eine Beschränkung anhand des Anspruchswortlauts spricht bereits, dass demzufolge vorgesehen ist, dass das ensemble die Vorrichtungsbestandteile lediglich „umfassen“ muss (französischer Originalwortlaut: „comprenant“).

Solange die einfache Handhabbarkeit der aus mehreren Energiemodulen zusammengesetzten Anordnung nicht berührt ist, steht auch die Aufnahme weiterer Elemente dem von dem Klagepatent angestrebten Lösungsansatz nicht entgegen.

Des Weiteren bietet das Klagepatent selbst Anknüpfungspunkte dafür, dass die geschützte Anordnung ungenutzten Raum enthalten kann:

„Ein Füllmaterial 56 füllt den in dem Baugruppengehäuse 42 verbliebenen Raum um die Leistungsmodule 12 herum aus, […].“ (Abs. [0040]),

der – weil er für den angestrebten Erfolg nicht wesentlich ist – aus Sicht des Fachmannes dann auch für die Aufnahme weiterer Elemente genutzt werden kann.

Dies berücksichtigend fügen sich auch die Äußerungen der Patentinhaberin im Rahmen des Erteilungsverfahrens in ihrer Erwiderung auf den ersten Prüfungsbescheid vom 21.02.2007 (Anlage HE3, S. 4; eine deutsche Übersetzung liegt nicht vor),

„Das objektive technische Problem, dass durch Anspruch 1 gelöst wird, ist die Verbesserung der Eigenschaften der Baugruppe ohne Erhöhung der Schwierigkeit bei der Handhabung der Baugruppe.“ (deutsche Übersetzung der Beklagten, Bl. 79 GA),

„Tatsächlich regt kein Dokument des Standes der Technik den Fachmann dazu an, eine Baugruppe mit zwei Leistungsmodulen zu realisieren. Im Gegenteil, der Stand der Technik, zum Beispiel US 208 023 oder US 5 812 375, regt den Fachmann an, die Eigenschaften der Baugruppe zu verbessern, ohne die Schwierigkeit bei der Handhabung dieser Baugruppe zu steigern, durch Anordnen mehrere Komponenten in dem einzelnen Leistungsmodul.“ (deutsche Übersetzung der Beklagten, Bl. 80 GA),

„Um die Eigenschaften der Baugruppe zu verbessern, wird der Fachmann daher durch den Stand der Technik vielmehr angeregt, die Anzahl der elektronischen Leistungskomponenten innerhalb des einzelnen Leistungsmoduls zu erhöhen, anstatt die Anzahl der Leistungsmodule zu erhöhen, da die Erhöhung der Anzahl der Leistungsmodule die Schwierigkeit bei der Handhabung der Baugruppe ebenso erhöht, was die Erfindung vermeidet dank des gemeinsamen Unterbringungsorgans, das im gesamten Stand der Technik weder beschrieben noch nahegelegt ist.“ (deutsche Übersetzung der Beklagten, Bl. 80 GA),

die ohnehin für eine Auslegung allenfalls indizielle Bedeutung entfalten können (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. A.76), in das dargestellte Verständnis ein.

cc)
Vor dem Hintergrund des dargestellten Auslegungsergebnisses ist schließlich auch unerheblich, wie der Begriff „ensemble“ zu übersetzen ist. Denn sowohl eine Übersetzung mit dem Begriff „Baugruppe“ als auch mit demjenigen einer „Anordnung“ deckt das dargelegte Verständnis ab und steht ihm nicht entgegen. Insbesondere können die Vorrichtungsbestandteile auch dann eine bauliche Einheit im Sinne einer „Baugruppe“ begründen, wenn zu dieser weitere Elemente beigefügt sind.

b)
Mit der angegriffenen Ausführungsform liegt ein „ensemble“ im Sinne der Lehre des Klagepatents vor, bei dem das Aufnahmeorgan eine die Kühlfläche jedes Energiemoduls umfassende Fläche im Sinne des Merkmals 3. (Merkmal 3. Klägerin; Merkmale d) und d1) Beklagte) aufweist.

Die einzelnen Leistungsmodule sind in einen Rahmen aufgenommen. Zwischen diesen wird eine räumlich-körperliche Einheit dadurch geschaffen, dass der Rahmen mit den darin befindlichen Öffnungen – nach Aufbringen einer Leiterplatine – mit Harz ausgegossen wird. Im Ergebnis bilden daher der schwarze Rahmen und das sich zu einem Block verfestigende Harz ein Aufnahmeelement für die Energiemodule im Sinne des Klagepatents. Insbesondere führt auch die zweistückige Ausgestaltung des Aufnahmeorgans aus Rahmen und Harzblock aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn diese ist – wie unter lit. a), aa) ausgeführt – in das Belieben das Fachmannes gestellt.

Auf diese Art und Weise wird schließlich auch eine Fläche des Organs geschaffen, die die Kühlfläche der Energiemodule im Sinne des Merkmals 3. (Merkmal 3. Klägerin; Merkmale d) und d1) Beklagte) erfasst. Der untere, zu der Wärmebrücke gerichtete Teil der metallischen Leiter bildet – was unstreitig ist – jeweils die Kühlfläche eines jeden Leistungsmoduls der angegriffenen Ausführungsform, was nachfolgend nochmals anhand der nachfolgenden Röntgenaufnahme verdeutlicht wird:

Der schwarze Rahmen der angegriffenen Ausführungsform enthält an den Stellen, in welche die Energiemodule eingesetzt werden, hin zu der Wärmebrücke Öffnungen, so dass die Bodenfläche des Aufnahmeelements durchbrochen ist und durch das Einsetzen der Energiemodule zu einer in Richtung der Wärmebrücke im Wesentlichen geschlossenen Fläche wird:

Etwaige noch bestehenden kleineren Lücken zur wärmeableitende Brücke in der Bodenfläche werden durch das aufgespritzte Harz geschlossen. Dies entspricht im Wesentlichen dem was in dem Klagepatent im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 geschildert wird, dessen Herstellung in den Abschnitten [0043] und [0046] beschriebenen ist – wobei der Herstellungsprozess im Zusammenhang mit dem vorliegend streitgegenständlichen Erzeugnisanspruch nur soweit beachtlich ist, wie er Rückschlüsse auf das hergestellte Produkt zulässt.

Auch führt es aus der Lehre des Schutzbereichs nicht heraus, dass sich die Wärmebrücke als integraler Bestandteil der angegriffenen Ausführungsform darstellt. Die klagepatentgemäße Lehre erfasst zwar das externe Kühlmittel als Vorrichtungsbestandteil nicht, unschädlich ist jedoch, wenn dieses bereits mit der klagepatentgemäß vorgesehenen Anordnung verbunden ist. Das folgt bereits daraus, dass diese Verbindung gerade der klagepatentgemäß vorgesehene Zweck ist (Merkmal 2.4.1; Merkmal 4. Klägerin; Merkmal d2) Beklagte). Schließlich verlangt die Lehre des Klagepatents auch in räumlich-körperlicher Hinsicht lediglich, dass die Kühlmittel räumlich-körperlich von dem Energiemodul abgrenzbar sind („Kühlmittel außerhalb des Moduls“), nicht aber ist ausgeschlossen, dass sie integraler Bestandteil der geschützten Anordnung sind.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 2.4.1. (Merkmal 4 Klägerin; Merkmal d2 Beklagte) des Klagepatents.

a)
Aus dem Wortlaut des streitigen Merkmals 2.4.1. (Merkmal 4 Klägerin; Merkmal d2 Beklagte), geht die Zweckangabe hervor, dass

„die Kühlfläche [des Energiemoduls] dazu bestimmt ist, in direkten Kontakt mit einem Kühlmittel außerhalb des Moduls gebracht zu werden“.

Aus einer solchen leitet der Fachmann grundsätzlich keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung her, obgleich er ihr Vorgaben für die Ausgestaltung des Vorrichtungsbestandteils, welches den beschriebenen Zweck erfüllen können soll, entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35).

aa)
Zunächst berücksichtigt der Fachmann, dass das Merkmal 2.4.1 (Merkmal 4 Klägerin; Merkmal d2 Beklagte) in einem direkten Zusammenhang mit dem durch die Lehre des Klagepatents angestrebten Erfolg steht. Der technische Sinngehalt geht dahin, den Weg, den die von den elektronischen Energiebauteilen erzeugte und von diesen abzuleitende Wärme zu den äußeren Kühlmitteln zurückzulegen hat, mit dem Ziel einer effektiveren Wärmeableitung zu verkürzen, und dabei gleichzeitig die Herstellungskosten gering zu halten (Abs. [0007], [0008]).

Der Fachmann trägt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung weiter dem Umstand Rechnung, dass das Klagepatent als Ursache für die Länge des Weges zu den Kühlungsmitteln (wie einer Kupferplatte) im vorbekannten Technikstand die Existenz mehrerer Schichten in dem Substrat, auf das das elektronische Leistungsbauteil entweder gelötet oder geklebt wird, ausmacht, so insbesondere in den Abschnitten [0004] und [0005] sowie dem nachfolgend wiedergegebenen Abschnitt [0007]:

„In beiden Fällen ist der Wärmepfad zwischen den elektronischen Leistungsbauteilen und den Kühlmitteln außerhalb des Leistungsmoduls lang, da wenigstens die verschiedenen Lagen des Substrats durchquert werden müssen.“.

Die offenbarte Lehre verzichtet hingegen darauf, die elektronischen Bauteile mit einem – bei vertikaler Betrachtung – mehrschichtigen Substrat der beschriebenen Art zu verbinden, von der erst die letzte, von dem Bauteil abgekehrte Schicht, als Kühlfläche, den Kontakt zu den externen Kühlmitteln (in Form einer Kupferplatte) herstellt. Ausweislich des Merkmals 2.2.1. (Merkmal 2.2.1 Klägerin; c2.1 Beklagte) ist die Anordnung des elektronischen Energiebauteils nach der Lehre des Klagepatents vielmehr derart vorgesehen, dass dieses auf einem metallischen Leiter aufgebracht wird (unter Bezugnahme auf Figur 1: Abs. [0016], [0017]), der – wie im Stand der Technik bekannt – einerseits die elektrische Verbindung des Bauteils gewährleistet (nämlich durch die in Merkmal 2.5 vorgesehene Lasche; Merkmal 2.5. Klägerin/ Merkmal c5) Beklagte) und andererseits – in Abgrenzung zu dem Stand der Technik – auch (zumindest teilweise) als Kühlfläche, mithin als Verbindungsglied zu den externen Kühlmitteln, fungiert (Merkmalsgruppe 2.4.2; Merkmalsgruppe 2.4. Klägerin; Merkmal c4.1) Beklagte). Der dargestellte Aufbau ist dadurch möglich, dass der metallische Leiter bei horizontaler Betrachtung aus unterschiedlichen Materialien aufgebaut ist, indem er in seiner Dicke von Lücken durchquert wird (Merkmal 2.1.1.; Merkmal 2.1.1. Klägerin/ Merkmale c1.1) Beklagte), in die elektrisch isolierendes Material (Merkmal 2.3.; Merkmal 2.3. Klägerin; Merkmal c.3) Beklagte) eingebracht ist.

Durch das zumindest teilweise räumlich-körperliche Zusammenfallen von Vorrichtungsbestandteilen mit unterschiedlicher Funktion, insbesondere dem metallischen Leiter und der Kühlfläche, fehlt es an einer vertikalen Aufteilung des Substrats, auf dem das elektrische Bauteil aufgebracht ist, und die im Stand der Technik die Länge des Weges für die abzuleitende Wärme hin zu den Kühlmitteln verursacht hat. Dies beschreibt auch das Klagepatent in Abschnitt [0011] wie folgt:

„Der Kontakt zwischen dem aufgeteilten Leiter und den äußeren [externen] Kühlmitteln erfolgt unmittelbar [ist direkt], wodurch der Wärmepfad [thermische Pfad] deutlich [erheblich] verkürzt wird. Zudem [Außerdem] bewirkt [führt] das Fehlen von wärmeisolierenden [isolierenden] und -ableitenden [wärmeableitenden] Schichten zwischen dem aufgeteilten metallischen Leiter und den Kühlmitteln eine Reduzierung der Herstellungskosten [zu einer Verringerung des Herstellungsaufwandes].“ (Die in eckigen Klammern stehenden, kursiv gedruckten Wörter zeigen die nach der Übersetzung der Beklagten auf Bl. 89 GA abweichenden Übersetzungsteile an).

Die beschriebene Anordnung wird auch anhand des in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiels und dem zugehörigen Beschreibungsabschnitt [0019] sowie dem Abschnitt [0020]:

„Der Boden 28 [unter Bezugnahme auf Figur 1] erscheint somit, im Schnitt betrachtet, als eine Platte aus einem Stück, was aus der Verbindung der voneinander getrennten metallischen Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters 14 und der Harzabschnitte 30 mit gleicher Dicke, die diese verbinden, resultiert.“,

verdeutlicht.

Der so beabsichtigte direkte Kontakt zwischen Kühlfläche und externem Kühlmittel wird durch die geschützte Lehre weiter auch dadurch abgesichert, dass das einzelne Energiemodul mit weiteren Energiemodulen zu der nach Anspruch 1 geschützten Anordnung zusammengefügt wird, und auch hier einer zusätzlichen Materialschicht zwischen Kühlfläche und dem externen Kühlmittel, wie sie bei der Aufnahme der Energiemodule in eine Aufnahmeelement entstehen könnte, dadurch entgegengewirkt wird, dass eine Fläche des Aufnahmeelements (nach Merkmal 1.2. als „Organ“ bezeichnet; Merkmal 1.2 Klägerin/ Merkmal b) Beklagte) auch eine Fläche aufweist, die die Kühlfläche eines jeden Leistungsmoduls (in Teilen gebildet durch den metallischen Leiter) umfasst (Merkmal 3; Merkmal 3 Klägerin; Merkmal d) und d1) Beklagte). Darin liegt gerade – wie auch bereits unter Ziff. 1., lit. a) ausgeführt – die Besonderheit der klagepatentgemäß geschützten Anordnung mehrerer Energiemodule. Der Fachmann findet dies in Abschnitt [0013],

„Eine erfindungsgemäße Leistungsmodulanordnung kann sich ferner dadurch auszeichnen, dass sie ein Baugruppengehäuse umfasst, dessen Boden wenigstens einen Teil der Fläche bildet, die die Kühlfläche eines jeden Leistungsmoduls erfasst.“ (Hervorhebungen diesseits),

sowie – mit Bezug auf ein konkretes Ausführungsbeispiel – in Abschnitt [0038],

„[…], dass die Außenseite des Bodens 28 des Gehäuses 26 mit der Außenseite des Bodens 44 des Baugruppengehäuses 42 bündig ist.“

beschrieben.

Diese Ausgestaltung ermöglicht es, die Kühlfläche jedes Leistungsmoduls – wie von Merkmal 2.4 (Merkmal 4. Klägerin; Merkmal d2) Beklagte) vorgesehen – entsprechend des erfindungswesentlich angestrebten Ziels kostengünstig mit einem externen Kühlungsmittel zusammenzubringen (Abs. [0011]). Denn dadurch, dass die Kühlflächen jedes Leistungsmoduls auch Teile einer Fläche des Aufnahmeorgans sind, ergibt sich eine einheitliche Fläche, an der ein externes Kühlmittel angreifen kann. Es erübrigt sich dann die Bereitstellung einzelner externer Kühlkörper für die einzelnen Leistungsmodule, wie sie im Stand der Technik vorgesehen war:

„Die aus dem Substrat vom Typ DBC und den gelöteten oder geklebten elektronischen Leistungsbauteilen gebildete Anordnung ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gelötet und bildet den mechanischen Träger und den Kühlkörper.“ (Abs. [0004]).

bb)
Vor dem Hintergrund des dargestellten Beschreibungsinhalts und der dem Klagepatent zugrundeliegenden (objektiven) Aufgabenstellung schließt der Fachmann nicht jegliches Material zwischen der Kühlfläche des Energiemoduls und dem externen Kühlmittel aus.

Er erkennt vielmehr, dass es auf den direkten Kontakt zwischen Kühlmittel und Kühlfläche, die [Kontakt und Kühlfläche] selbst nicht Teil der geschützten Vorrichtung sind, im Hinblick auf die geschützte Vorrichtung insoweit ankommt, als Teile des metallischen Leiters, der nach dem bisherigen Stand der Technik von der externen Kühlfläche durch weitere Schichten (isolierende Schicht, Kühllage) getrennt war, die Kühlfläche bilden. Ein direkter Kontakt zwischen einer Kühlfläche als solcher (losgelöst von dem metallischen Leiter) und einem externen Kühlungsmittel war demgegenüber auch nach dem Stand der Technik bekannt (Abs. [0004]) – danach war die Kühlfläche des Substrats gerade allein dadurch gekennzeichnet, dass sie an dem Kühlungsmittel angeordnet war. Der von dem Klagepatent angestrebte Kontakt zwischen Kühlfläche und externem Kühlmittel wird mithin durch die Vorgaben bewirkt, wie die übrigen Vorrichtungsbestandteile, insbesondere der aufgeteilte metallische Leiter im Sinne von Merkmalsgruppe 2.1 (Merkmalsgruppe 2.1 Klägerin/ Merkmalsgruppe c1) Beklagte), auf dem das elektronische Energiebauteil angeordnet ist (Merkmal 2.2.1; Merkmal 2.2.1 Klägerin; Merkmal c2.1) Beklagte), und das Organ im Sinne des Merkmals 3 (Merkmal 3; Merkmal 3. Klägerin; Merkmale d)/ d1) Beklagte) ausgestaltet sind.

Auf dieser Grundlage schließt der Fachmann insbesondere solche Materialien zwischen der Kühlfläche und dem externen Kühlmittel nicht aus, die gerade dazu dienen sollen, die klagepatentgemäß beabsichtigte unmittelbare Verbindung zwischen diesen herzustellen. Dafür spricht insbesondere auch, dass eine Befestigungsmethode in Form des Einbringens eines Klebstoffs dem Fachmann im Zusammenhang mit dem in dem Klagepatent dargestellten Stand der Technik – wenn auch im Zusammenhang der Verbindung des Leistungsbauteils auf dem Substrat – präsentiert wird,

„Die aus dem Substrat vom Typ DBC und den gelöteten oder geklebten elektronischen Leistungsbauteilen gebildete Anordnung ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gelötet und bildet den mechanischen Träger und den Kühlkörper.“ (Abs. [0004]; Hervorhebung diesseits),

ohne dass ihm die Klebeschicht als im Hinblick auf die Länge des Wärmepfades problematisches Material beschrieben wird. Der Fachmann geht deshalb auch nicht davon aus, dass das Klagepatent beabsichtigt, sich insoweit von dem Stand der Technik zu distanzieren.

Aus denselben Gründen erachtet der Fachmann auch Ausgestaltungen einer Kühlfläche für die Herstellung eines direkten Kontakts mit einer Kühlfläche als geeignet, bei denen zwischen Kühlfläche und externen Kühlmitteln für die Herstellung der Funktionsfähigkeit der geschützten Anordnung nach dem Zusammensetzen von Kühlfläche und Kühlmittel erforderliche Materialien eingebracht sind, wie beispielsweise elektrisch isolierende Schichten zur Vermeidung eines Kurzschlusses. Die klagepatentgemäß geschützte Kühlfläche darf lediglich nicht so ausgestaltet sein, dass für die Zusammensetzung mit einem externen Kühlmittel Material in einem Umfang eingebracht werden müsste, der den erfindungswesentlich beabsichtigten Erfolg einer effektiveren Wärmeableitung durch Verkürzung des Wärmepfads vollständig negieren würde. Innerhalb dieser Grenze können aber auch verschlechterte Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents erfasst sein.

b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine Kühlfläche vorhanden, die geeignet ist, in dem beschriebenen Sinne in einen direkten Kontakt mit einem äußeren Kühlmittel gebracht zu werden. Dieser Kontakt ist bereits in der Form hergestellt, dass eine Verbindung zu einer Wärmeableitungsbrücke besteht.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Leistungsmodule mit den erhabenen Flächen der Wärmeableitungsbrücke, welche als externes Kühlmittel fungiert, über eine Klebeschicht verbunden. Wie bereits unter lit. a), bb) dargestellt führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents grundsätzlich nicht heraus, wenn das Kühlmittel und der Teil des Leistungsmoduls, welches die Kühlfläche bildet, über ein zusätzliches Material in der Form einer Klebeschicht verbunden werden.

Weiter ist unschädlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Vorsprünge der schwarzen Kunststoffummantelung (Rahmen) bewirkt wird, dass sich die Klebeschicht in einer gewissen Mindestdicke ausbildet. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klebeschicht den erfindungswesentlichen Erfolg, eine effektivere Wärmeableitung durch Verkürzung des Wärmepfads im Modul, indem bestimmte aus dem Stand der Technik vorbekannte Substratschichten weggelassen werden, unterläuft.
Die Beklagten tragen zwar vor, dass „die beiden Anforderungen [an das eingebrachte Material] Fixierung und Isolierung – zu einer Schichtdicke des eingebrachten Materials führen, die im Widerspruch zu den Aussagen in Patentanspruch 1 und in der Patentschrift steht und ergänzen konkretisierend, dass die Wärmeleitfähigkeit des Klebematerials lediglich 2,6 W/M*K betrage. Dieser Vortrag lässt jedoch nicht erkennen, dass die Wärmeableitung in erheblichem Umfang gehindert ist. Vielmehr legt er nahe, dass die Klebeschicht bereits einen Teil der externen Kühlfläche bildet, die von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasst ist, und im Übrigen nur in funktionaler Hinsicht beschrieben wird, indem sie Wärme ableitet. Die Klebeschicht weist – was unstreitig ist und zudem in der von der Klägerin als Anlage B&B18 (deutsche Übersetzung: Anlage B&B18a) vorgelegten Materialbeschreibung für das Klebematerial „K“ zum Ausdruck kommt (dort insbesondere S. 2, Tabelle, Z. 3, Sp. 2. und S. 5, Tabelle, Z. 2, Sp. 4) – eine im Vergleich zu anderen Klebeschichten hohe Wärmeleitfähigkeit auf. Gleichzeitig verhindert sie die die Ausbildung von Lufteinschlüssen, welche der gewünschten Wärmeableitung entgegenstehen würden.
Das Klagepatent verhält sich auch nicht zu den – außerhalb der anspruchsgemäßen Baugruppe liegenden – Kühlmitteln. Es lässt damit auch mehrschichtige Kühlmittel zu, bei denen eine Klebeschicht eine elektrische Isolation des metallischen Kühlkörpers bewirkt und zugleich Lufteinschlüsse verhindert, was wiederum die Wärmeleitung verbessert.

III.
Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Beklagten sind gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der patentverletzenden Benutzungshandlungen verpflichtet; und zwar auch soweit diese ausländische Lieferungen der Beklagten zu 1) von Starter- Generatoren, die die angegriffene Ausführungsform enthalten, an im Ausland ansässige Automobilhersteller betreffen, von denen die Beklagte zu 1) weiß, dass diese Fahrzeuge mit Starter-Generatoren, die die angegriffene Ausführungsform enthalten, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liefern (Kühnen, ebd., Rn. A.213).

2.
Gegen die Beklagten besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach auch ein Schadensersatzanspruch.

Dabei haften die Beklagten mit Ausnahme der ausländischen Lieferungshandlungen der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

Als Fachunternehmen hätte es den Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die von ihnen angebotenen und gelieferten Produkte klagepatentverletzend sind. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließ, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.

3.
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche stehen der Klägerin in dem begehrten Umfang gem. § 140b Abs. 1, 3 PatG und §§ 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.

4.
Der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Vernichtungs- sowie der gegen beide Beklagte gerichtete Rückrufanspruch stehen der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG zu.

Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung begründen oder des Rückrufs im Sinne von § 140 Abs. 4 PatG, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

IV.
Die Entscheidung über den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gründe, die Verhandlung gem. § 148 ZPO auszusetzen.

1.
Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).

2.
Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, die sich ausschließlich auf eine Vernichtung des Klagepatents wegen Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit gem. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 56 EPÜ stützt, nicht.

Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II). Daran fehlt es, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist, oder wenn sich aufgrund des eingeführten neuen Stands der Technik die fehlende erfinderische Tätigkeit ergeben soll, sich jedoch auch für die Bejahung der Erfindungshöhe, deren Beurteilung der hierfür zuständigen Fachinstanz obliegt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124/10, Seite 27, Anlage K 4).

Orientiert an diesem Maßstab lässt es das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungshöhe vernichtet wird.

Die Beklagten stützen sich vorliegend darauf, dass der Fachmann bei einer Kombination der japanischen Druckschrift 2001-045771 A (Anlage HE5; deutsche Übersetzung, vorgelegt als Anlage HE5a) und der DE 101 01 086 A1 (Anlage HE6) in naheliegender Art und Weise zu der durch das Klagepatent geschützten Lehre gelangen konnte.

Unbeschadet dessen, dass sich die Ausführungen der Beklagten bereits als in unzulässigerweise rückschauend darstellen, weil konkreter Vortrag dazu fehlt, inwiefern der Fachmann im Prioritätszeitpunkt (13.12.2001) ausgehend von der in der HE5 offenbarten Lehre Anlass zu einer Kombination mit der Lehre der HE6 hatte, vermag die Kammer auch bei einer Kombination der Druckschriften eine Voroffenbarung sämtlicher Merkmale der klagepatentgemäßen Lehre nicht anzunehmen, wozu im Folgenden näher ausgeführt wird.

a)
Bei Berücksichtigung des Offenbarungsgehalts der HE5, offengelegt am 16.02.2001, erscheint dem Gericht, welches nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der technischen Lehre des Klagepatents besetzt ist, neben den Merkmalen, im Hinblick auf welche eine Voroffenbarung unstreitig nicht vorliegt (Merkmal 2.1.1. und Merkmalsgruppe 2.4.2; Merkmal 2.1.1. und Merkmalsgruppe 2.4. Klägerin/ Merkmal c1.1) und Merkmale c4.1), c6) und c7) Beklagte), jedenfalls auch die eindeutige und unmittelbaren Offenbarung der Merkmale 1.1., 1.2., 2.1., 2.2., 2.2.1., 2.2.2., 2.5. (Merkmale 1.1., 1.2., 2.1., 2.2.1., 2.2.2., 2.5. Klägerin; Merkmale a), b), c1), c2, c2.1), c2.2), c) Beklagte) zweifelhaft.

Insbesondere vermag die Kammer auf der Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 (links) und Figur 2 (rechts) der Entgegenhaltung:

eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung klagepatentgemäßer Energiemodule in einem Aufnahmeorgan nicht anzunehmen. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Fachmann solche in dem Gleichrichterelement 11 und dem Motorantriebselement 12 erblicke, weil er diese als eine zusammengesetzte Einheit verstehe, die – wie er auch unter Hinzunahme der in der Figur 1 für die Blöcke 4 (Transistor) und 6 (Diode) nachvollziehe – im Inneren ein Bauteil in Form einer Diode (Gleichrichterbauteil) und eines Transistors (Motorantriebsbauteil) enthalte. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass es sich – was die Kammer für nachvollziehbar hält – bei den Elementen um elektronische Bauteile handelt. Die insoweit bestehenden Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass die Entgegenhaltung selbst die in Figur 2 gezeigten Elemente 11 und 12 als „elektronische Bauteile“ bezeichnet:

„In der Zeichnung [gemeint ist Figur 2] bezieht sich die Ziffer 10 auf einen Kühlkörper, auf welchem schaltungsbildende elektronische Bauteile – hier ein Gleichrichterelement 11, das die besagte Gleichrichtungsschaltung 4 bildet, und ein Motorantriebselement 12, das die besagte Inverterumschaltschaltung 6 bildet – […].“ (Anlage HE5a, Abs. [0025], S. 7, Z. 21 – 24; Hervorhebung diesseits).

b)
Des Weiteren lässt die HE6, bei der es sich um die parallele Druckschrift zu der in dem Klagepatent (Abs. [0009]) in Bezug genommenen US ‘703 handelt, eine Vorwegnahme der Merkmale der Merkmalsgruppe 2.4.2. (Merkmale 2.4.1, 2.4.2. Klägerin; Merkmale c4.1), c6), c7) Beklagte) nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennen.

Gegenstand der HE6 ist eine Leistungshalbleiter-Moduleinheit, ein Ausführungsbeispiel einer solchen Einheit wird mit der perspektivischen Ansicht der Figur 3 nachfolgend wiedergegeben:

Die Halbleiterplättchen S1, S2 und S3, die als elektronische Bauteile im Sinne der Lehre des Klagepatents betrachtet werden können, sind mit dem Anschlussflächenbereich 33 (geteilte metallische Leiterplatte) verbunden, die Anschlussflächenbereiche 30, 31 und 32 (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 4) nehmen die Halbleiterplättchen S4 – S6 auf (Anlage HE6, Sp. 2, Z. 66, 67). Nachdem Verbinden der Plättchen mit den Anschlussflächenbereichen wird der Leiterrahmen in ein Isoliergehäuse 50 eingebracht (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 26 – 29), welches mit der Umrandung 60 einstückig ausgebildet ist (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 62, 63).

Für den Fachmann mögen zwar einerseits aufgrund der Figur 2 – nachfolgend wiedergegeben, zusätzlich um zwei rote Ellipsen an den Stellen ergänzt, auf die es für das Verständnis der Druckschrift ankommt –

und der Passage in Spalte 4, Zeile 19 – 23,

„Nachdem alle Drahtkontaktierungsverbindungen hergestellt sind, kann das Innere der Umrandung 60 des Gehäuses 50 mit einem geeigneten Silikon-Material (Silastik) (Fig. 4 und 5) oder einem Epoxy-Material oder dergleichen gefüllt werden.“,

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das isolierende Epoxy-Material auch in die Zwischenbereiche der Anschlussflächenbereiche 31 – 33 (metallische Leiter) gelangt, so dass ein im Sinne der Lehre des Klagepatents geteilter metallischer Leiter entsteht, der mit isolierendem Material gefüllte Lücken aufweist. Andererseits sind die Linien, welche die Zwischenbereiche nach oben hin (vgl. rote ellipsenförmige Umrandungen) begrenzen, durchgehend, so dass das das Epoxy-Material beim Einfüllen in das Innere der Umrandung 60 nicht zwingend auch in diese Zwischenbereiche gelangen muss. Die Kammer verfügt auch nicht über hinreichend technischen Sachverstand, um in dem Umstand, dass die Linie durchgehend ist, allein ein zeichnerisches Element zu erblicken, welches eine hinter der Schnittebene mit der erforderlichen Sicherheit liegende Sichtkante verdeutlichen soll.

V.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO und – soweit die Kostenentscheidung betroffen ist – auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

VI.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt, wobei auf den Antrag Ziff. II. d. Tenors (Feststellung Schadensersatzpflicht) ein Betrag von EUR
100.000,- entfällt, und der im Übrigen verbleibende Streitwert von EUR 900.000,- zu
88 % auf die Beklagte zu 1) und zu 12% auf die Beklagte zu 2) entfällt.