4a O 66/17 – Auswechselbare Rasierklingeneinheit

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2675

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 4a O 66/17

I. Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handstück, wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handstücks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Keilnut (key way) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (key structure) an dem genannten Handstück funktionsfähig ist, wenn das genannte Handstück entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks zu fördern,

wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist,

wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang für die genannte zusammenpassende Keilstruktur (key structure) bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handstück verbunden wird.
II. Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 7) und zu 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.
III. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
IV. Im Übrigen – in Bezug auf den Verfügungsbeklagten zu 2) – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
V. Von den Gerichtskosten des Verfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin trägt die Verfügungsklägerin 7%, die Verfügungsbeklagte zu 1) 25 %, die Verfügungsbeklagten zu 3) bis zu 6) jeweils 7 % sowie die Verfügungsbeklagten zu 7) und zu 8) jeweils 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.
VI. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in den Ziffern I. – III. durch die Verfügungsklägerin ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 930.000,00 leistet. Für den Verfügungsbeklagten zu 2) ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Verfügungsklägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten wegen behaupteter Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung sowie – nur die Verfügungsbeklagte zu 1) – auf Herausgabe patentverletzender Vorrichtungen in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage ASt10) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 695 XXX B1 (nachfolgend: Verfügungspatent; vorgelegt als Anlage ASt9 sowie in deutscher Übersetzung als Anlage ASt9a). Das Verfügungspatent wurde am 18.02.1998 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 19.02.1997 der US 802 XXX angemeldet und die Anmeldung am 30.08.2006 offengelegt. Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 06.01.2010 veröffentlicht.

Das Verfügungspatent steht in Kraft. In einem von der Feintechnik GmbH Eisfeld angestrengten Nichtigkeitsverfahren erließ das Bundespatentgericht am 22.01.2013 einen Hinweis, wonach das Verfügungspatent als rechtsbeständig anzusehen sei. Auf den in Anlage ASt11 vorliegenden Hinweis des Bundespatentgerichts wird wegen seines Inhalts verwiesen. Nach einer außergerichtlichen Einigung wurde die Nichtigkeitsklage zurückgenommen.

Die Verfügungsbeklagte reichte unter dem 28.06.2017 beim Bundespatentgericht eine (weitere) Nichtigkeitsklage (vorgelegt als Anlage AR10) gegen das Verfügungspatent ein, über die noch nicht entschieden wurde.

In der englischen Verfahrenssprache des Verfügungspatents lautet dessen geltend gemachter Anspruch 1 wie folgt:

„A replaceable razor blade cartridge (12) including a blade unit (14), and cartridge connecting structure (16) for connecting said blade unit (14) to a handle (63), wherein said connection is effected by movement of said handle (63) along a connection axis (72) toward said cartridge connecting structure (16), said cartridge connecting structure (16) having an entrance, said entrance being oriented in a direction parallel to the connection axis (72),

characterized in that said cartridge connecting structure (16) includes a cutaway portion (80) functioning as a keyway for receiving a mating key structure (74) on said handle (63) as said handle (63) is moved along said connection axis (72) to enhance proper orientation of said handle (63), said cutaway portion being disposed at said entrance, said entrance and said cutaway portion providing unobstructed passage for said mating key structure (74) as the cartridge (12) is connected to the handle (63).”

In der deutschen Übersetzung des Verfügungspatents lautet Anspruch 1 wie folgt:

“Auswechselbare Rasierklingeneinheit (12) mit einer Klingeneinheit (14) und mit einer Einheitenverbindungsstruktur (16) zur Verbindung der genannten Klingeneinheit (14) mit einem Handstück (63), wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handstücks (63) entlang einer Verbindungsachse (72) in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur (16), wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) einen Ausschnitt (80) aufweist, der als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handstück (63) funktionsfähig ist, wenn das genannte Handstück (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks (63) zu fördern, wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist, wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang für die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn die genannte Einheit (12) mit dem genannten Handstück (63) verbunden wird. ”

Zur Veranschaulichung der geschützten Lehre wird nachfolgend die Fig. 2 des Verfügungspatents verkleinert eingeblendet:

Bei dieser Fig. 2 handelt es sich nach der Patentbeschreibung des Verfügungspatents (dort Abs. [0025]) um eine Perspektivansicht einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit, die mit einem Handstück (in der Teilansicht dargestellt) ausgerichtet ist.

Die Verfügungsklägerin ist weltweit Marktführerin für Nassrasierer; sie vertreibt unter der Marke „A B 3“ einen Nassrasierer mit austauschbarer Rasierklingeneinheit.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die wichtigste Mitbewerberin der Verfügungsklägerin auf dem Markt für Nassrasierer. Die Verfügungsbeklagten zu 2) bis zu 6) sind ihre Geschäftsführer. Die Verfügungsbeklagten zu 8) ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns, dem die Verfügungsbeklagte zu 1) angehört. Die Verfügungsbeklagte zu 7) ist eine tschechische Konzerngesellschaft, die auswechselbare Rasierklingeneinheiten für den B-3-Rasierer (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) herstellt, welche von der Verfügungsbeklagten zu 1) im Inland vertrieben werden. Die Verfügungsbeklagten zu 3), zu 4) und zu 5) sind auch Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 7) und ferner bei der Verfügungsbeklagten zu 8) in führenden Positionen tätig.

Die Verfügungsklägerin erfuhr am 28.04.2017 davon, dass die D GmbH & Co. KG (nachfolgend: „D“) angegriffene Ausführungsformen unter der D-Eigenmarke „E“ mit der Produktbezeichnung „F“ (Muster der angegriffenen Ausführungsform sind in Anlage ASt3 vorgelegt worden) anbieten wird. Ein Testkauf der angegriffenen Ausführungsform für die Verfügungsklägerin erfolgte am 26.05.2017.

D bestätigte gegenüber der Verfügungsklägerin, dass die von ihr vertriebene angegriffene Ausführungsform von der Verfügungsbeklagten zu 1) stammt. Darauf mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 26.05.2017 an die „Geschäftsführung“ der Verfügungsbeklagten zu 1) ab (Anlage ASt5).

Die angegriffene Ausführungsform wird zudem vertrieben
– unter der Eigenmarke „G“ der Drogeriemärkte der H GmbH in deren Filialen und Onlineshop (vgl. Anlage ASt6);
– unter der Eigenmarke „I“ und dem Produktnamen „J“ in den Filialen und dem Onlineshop der K GmbH & Co. KG (vgl. Anlage ASt7).;
– unter der Eigenmarke „L“ in den Drogeriemärkten der M Ltd. & Co. KG;
– in den N-Märkten der Globus N-O Holding GmbH & Co. KG unter der Marke „P“ und dem Produktnahmen „Q“, wobei bei diesen angegriffenen Ausführungsformen die Verfügungsbeklagte zu 7) als Herstellerin angegeben ist (vgl. das in Anlage ASt24 vorgelegte Muster).

Die Verfügungsbeklagte zu 8) vertreibt angegriffene Ausführungsformen unter der Marke R® S® in ihrem Online-Shop.

Die angegriffenen Ausführungsformen werden ca. 30 % günstiger verkauft als Klingen für den A-B-3-Rasierer der Verfügungsklägerin.

Die angegriffene Ausführungsform weist eine Ausnehmung auf, in die das Handstück eines A-B-3-Rasierers der Verfügungsklägerin eingeführt werden kann. In dieser Ausnehmung findet sich ein Ausschnitt. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet (von S. 13 der Klage), in der der Ausschnitt durch einen roten Pfeil gekennzeichnet ist:

Wird ein B-3-Handstück in die angegriffene Ausführungsform eingeführt, so befindet sich in diesem Ausschnitt ein Vorsprung des Handgriffs, der aber den Ausschnitt nicht berührt. Zur Verdeutlichung wird ein Bild von S. 15 der Antragsschrift eingeblendet:

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verletze das Verfügungspatent wortsinngemäß.

Anspruchsgemäß sei ein passgenaues oder formschlüssiges Zusammenpassen von Keilnut und Keilstruktur des Handstücks nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn beim Zusammensetzen durch die Keilnut / den Ausschnitt verhindert werde, dass das Handstück vollständig falsch herum („upside down“) bis zum Einrasten in die Rasierklingeneinheit gesteckt werden kann, wie Abs. [0036] zeige.

Der Ausschnitt der angegriffenen Ausführungsform sei geeignet, die „key structure“ des B-3-Handstücks aufzunehmen. Der Ausschnitt an der angegriffenen Ausführungsform fördere damit die Ausrichtung des Handstücks beim Zusammensetzen. Insofern sei eine visuelle Förderung patentgemäß ausreichend, die bei der angegriffenen Ausführungsform auch verwirklicht werde.

Das Verfügungspatent unterscheide die Förderung der ordnungsgemäßen Einrichtung durch die Keilnut und durch die ebenfalls angesprochenen asymmetrischen Verbindungsabschnitte (etwa in Abs. [0024]). „Ordnungsgemäße Ausrichtung“ bedeute nur, dass der Handgriff nicht kopfüber („upside down“) eingeführt wird. Ein Formschluss zwischen Ausnehmung und einem Vorsprung am Handstück sei nicht erforderlich; der Anspruch verlange mit „mating“ / „zusammenpassend“ einen solchen gerade nicht.

Allerdings komme es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform speziell ein Gegenstück am Handgriff des A B 3 aufnehmen kann. Anspruchsgegenstand sei nur die Rasierklingeneinheit, so dass es auf die Gestaltung eines Handgriffs für die Patentverletzung gar nicht ankomme. Ein – aus Sicht der Verfügungsklägerin patentgemäß nicht erforderlicher – vollständiger Kontakt zwischen Ausschnitt und einem Gegenstück am Handgriff möge bei einem anderen Handgriff realisiert werden können.

Die Verfügungsklägerin trage nicht widersprüchlich im Vergleich zu ihren Äußerungen im Nichtigkeitsverfahren vor. Ein Vertrauensschutz der Verfügungsbeklagten komme ohnehin nicht in Betracht, da diese am vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren nicht beteiligt war.
Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei ausreichend gesichert. Das Durchlaufen eines kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahrens sei hier nicht notwendig, da außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die hiesige Situation sei mit einem Generikafall vergleichbar; die Verfügungsbeklagten betrieben eine massive Preisunterbietung. Aufgrund des Ablaufs des Verfügungspatents im Februar 2018 sei in einem Hauptsacheverfahren kein Rechtsschutz mehr zu erreichen. Weiterhin bestätige der Hinweis des Bundespatentgericht (Anlage ASt11) den Rechtsbestand des Verfügungspatents.

Die von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Schriften sowie der T U (Anlage AR15) offenbarten die Lehre von Anspruch 1 jeweils nicht neuheitsschädlich und legten diese auch nicht nahe. Für eine Übersicht, welche Merkmale aus Sicht der Verfügungsklägerin in den einzelnen Entgegenhaltungen jeweils nicht gezeigt sein sollen, wird auf die in Anlage ASt30 überreichte Tabelle verwiesen.
Die Verfügungsklägerin beantragt:

I. Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handstück, wobei die die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handstücks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Ausnehmung (key way) zur Aufnahme eines zusammenpassenden Gegenstücks (key structure) an dem genannten Handstück funktionsfähig ist, wenn das genannte Handstück entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks zu fördern, wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist, wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang für das genannte zusammenpassende Gegenstück bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handstück verbunden wird.

II. Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verfügungsbeklagten zu 1), 7) und 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.

III. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer I bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

Sie meinen, es bestehe schon kein Verfügungsanspruch, da das Verfügungspatent durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt werde. Es fehle an einem Ausschnitt, der als Keilnut (keyway) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (mating key structure) funktionsfähig ist. Patentgemäß müssten Keilnut und Keilstruktur passgenau aufeinander abgestimmt sein. Diese zeige schon der Wortlaut des Anspruchs und werde bestätigt durch Aussagen der hiesigen Verfügungsklägerin im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren, wo diese einen Formschluss verlangt habe (vgl. Anlage ASt17 Rn. 51). Auch in den Figuren des Verfügungspatents (etwa Fig. 2 und Fig. 7/8) würden zusammenpassende Strukturen gezeigt. Dieses passgenaue Zusammenfügen diene der vom Anspruch verlangten Förderung der ordnungsgemäßen Ausrichtung des Handstücks.

Beim Zusammensetzen der angegriffenen Ausführungsform mit einem B-3-Handgriff sei der ausgeschnittene Bogen bei der angegriffenen Ausführungsform – unstreitig – erkennbar breiter als die Vorsprünge am Handstück. Nach Kenntnis der Verfügungsbeklagten gebe es kein Handstück mit einer zur angegriffenen Ausführungsform passenden Keilstruktur. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der ausgeschnittene Bogen funktionslos und verhindere nicht ein Einsetzen des Handstücks verkehrt herum. Beim falschen Einsetzen des Handstücks werde die Einsetzbewegung vielmehr anderweitig blockiert, nämlich durch die trapezförmige Form der Grundstruktur und einem Vorsprung oder Zahn an der Innenseite des Gehäuses. Der halbkreisförmige Ausschnitt fördere damit nicht wie vom Verfügungspatent vorgesehen die ordnungsgemäße Ausrichtung des Handstücks. Eine visuelle Förderung reiche patentgemäß insoweit nicht aus; eine solche werde aber von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht verwirklicht, da der Höcker auf dem B-3-Handgriff vom Verbraucher nicht wahrgenommen werde.

Das Vorhandensein eines patentgemäßen Eingangs bei der angegriffenen Ausführungsform sei von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt worden.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da die hier streitgegenständlichen Handlungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Er sei nur für die Produktion in V zuständig, wo aber die angegriffene Ausführungsform – unstreitig – nicht hergestellt wird.
Zudem bestehe kein Verfügungsgrund. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei nicht ausreichend gesichert. Es liege keine Konstellation wie bei einem Generikum vor. Der Bescheid des Bundespatentgerichts könne nicht zur Stützung des Rechtsbestands herangezogen, insbesondere da nicht klar ist, ob das Gericht von der derzeitigen Auslegung ausgegangen ist.

Das Verfügungspatent sei nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen PCT/US97/05XXX (Anlage AR4), WO 94/08XXX / EP 619 XXX B (Anlage AR6 und ASt18), FR 2 632 XXX (Anlage AR8), US 4,413,XXX (Anlage AR9), WO 95/10XXX (Anlage ASt12), JP (S) 61 012 XXX (Anlage AR16), DE 36 35 XXX (Anlage AR17) und/oder EP 0 101 XXX (Anlage AR18). Ferner sei Anspruch 1 des Verfügungspatent vom Produkt „T U“ (vorgelegt in Anlage AR15, vgl. die dazu gehörigen Dokumente in den Anlagen AR11 – AR14) neuheitsschädlich vorweggenommen. Anspruch 1 des Verfügungspatents sei auch nicht erfinderisch.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis 8) begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) jeweils einen Verfügungsanspruch (hierzu unter I.) und einen Verfügungsgrund (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht (hierzu unter III.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) ist dagegen als unbegründet zurückzuweisen, da insoweit kein Verfügungsanspruch besteht (hierzu unter I.5.c)).
I.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) einen Verfügungsanspruch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung sowie gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) zudem auch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG auf Herausgabe zur Verwahrung der angegriffenen Ausführungsform glaubhaft gemacht.

Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Verfügungspatent wortsinngemäß.

1.
Das Verfügungspatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Verfügungspatent dabei stets ausdrücklich zu nennen) betrifft eine Rasierklingeneinheit und dessen Ausgeben aus einem Spender an ein Handstück.

In seiner einleitenden Beschreibung führt das Verfügungspatent aus, dass Rasierklingeneinheiten normalerweise aus einem Spender entnommen werden, indem das Handstück mit der Einheit verbunden wird, während sich die Einheit noch in dem Spender befindet. Der Benutzer bewegt das Handstück danach in einer Drehbewegung im Verhältnis zu dem Spender, wobei die Hebelwirkung des Handstücks gegen die kraftschlüssige Verbindung oder den Presssitz eines Vorsprungs genutzt wird, der den Körper der Rasierklingeneinheit hält, wobei diese Einheit aus dem Spender gelöst wird. Wenn die Rasierklingeneinheit derart beschaffen ist, dass sie eine Schwenkverbindung mit dem Handstück aufweist, so muss der Benutzer das Handstück über den durch die Drehverbindung zugelassenen Bewegungsbereich hinaus schwenken, bevor die Hebelwirkung auf die kraftschlüssige
Verbindung oder den Presssitz ausgeübt wird (Abs. [0002]). Das Verfügungspatent erwähnt den Stand der Technik WO 95/10XXX, die einen Einwegrasierer mit einem entfernbaren Kopf beschreibt (Abs. [0003]), ohne hieran Kritik zu üben.

Ein ausdrückliches technisches Problem nennt das Verfügungspatent nicht. Als Problemstellung kann allgemein die Verbesserung und Vereinfachung des Ausgebens der Rasierklingeneinheit aus einem Spender an ein Handstück für einen Benutzer angesehen werden.

2.
Zur Lösung schlägt das Verfügungspatent eine auswechselbare Rasierklingeneinheit nach Maßgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen lässt:

Auswechselbare Rasierklingeneinheit (12) mit

1 einer Klingeneinheit (14) und

2 einer Einheitenverbindungsstruktur (16)

2.1 zur Verbindung der genannten Klingeneinheit (14) mit einem Handstück (63),

2.1.1 Die genannte Verbindung wird bewirkt durch die Bewegung des genannten Handstücks (63) entlang einer Verbindungsachse (72) in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur (16).

2.2 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Eingang auf, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist.

2.3 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Ausschnitt (80) auf.

2.3.1 Der Ausschnitt ist als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handstück (63) funktionsfähig, wenn das genannte Handstück (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks (63) zu fördern.

2.3.2 Der genannte Ausschnitt ist an dem genannten Eingang angeordnet.

2.4 Der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt stellen einen behinderungsfreien Durchgang für die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereit, wenn die genannte Einheit (12) mit dem genannten Handstück (63) verbunden wird.
3.
Die anspruchsgemäße Rasierklingeneinheit besteht aus der oder den Klingen (Merkmal 1) und einer Einheitenverbindungsstruktur, welche durch den Anspruch näher definiert wird. Die Einheitenverbindungsstruktur soll die Klingen(-einheit) mit einem Handstück eines Rasierers verbinden können, wobei Gegenstand des Anspruchs nur die Rasierklingeneinheit, nicht aber das dazugehörige Handstück ist. Handstück und Rasierklingeneinheit werden verbunden, indem man das Handstück entlang einer Verbindungsachse (d.h. in eine bestimmte Richtung) bewegt (Merkmalsgruppe 2.1).

Zur Aufnahme des Handstücks bzw. eines Teils des Handstücks weist die Einheitenverbindungstruktur einen Eingang auf (Merkmal 2.2). Damit die Verbindung durch eine Bewegung entlang der Verbindungsachse hergestellt werden kann, ist dieser Eingang in eine Richtung parallel zur Verbindungsachse ausgerichtet (Merkmal 2.2, 2. Teil).

Das Verfügungspatent verbessert das Zusammenführen des Handstücks mit der auswechselbaren Rasierklingeneinheit durch das Vorsehen eines Ausschnitts 80 („cutaway portion“ in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache) nach Merkmalsgruppe 2.3. Dieser Ausschnitt soll am Eingang der Einheitenverbindungstruktur angeordnet sein (Merkmal 2.3.2) und als Keilnut („keyway“) für eine zusammenpassende Keilstruktur 74 („mating key structure“) des Handstücks funktionsfähig sein (Merkmal 2.3.2). Diese Funktionsfähigkeit soll beim Bewegen des Handstücks entlang der Verbindungsachse wirken, d.h. wenn das Handstück in den Eingang der Verbindungsstruktur eingeführt wird. Dabei soll die Keilnut nach Merkmal 2.3.1 a.E. „die ordnungsgemäße Ausrichtung des Handstücks“ fördern.

Schließlich bestimmt Merkmal 2.4, dass der Eingang und der daran angeordnete Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang für die zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn Handstück und Rasierklingeneinheit verbunden werden. Dies dient der behinderungsfreien Zusammenführbarkeit von Handstück und der auswechselbaren Rasierklingeneinheit.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Fig. 2 des Verfügungspatents verkleinert eingeblendet, in dem der Ausschnitt 80 am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur als halbkreisförmige Ausnehmung zu erkennen ist:

Anspruchsgemäß soll durch einen zusätzlichen Ausschnitt am Eingang der Rasierklingeneinheit das Zusammensetzen mit dem Handstück vereinfacht werden. Der Ausschnitt kann eine am Handstück angebrachte zusammenpassende Keilstruktur aufnehmen und so beispielsweise dessen Bewegung auf der Verbindungsachse lenken bzw. stabilisieren. Dies ermöglicht ein einfacheres Zusammensetzen und vermeidet eine fehlerhafte Ausrichtung des Handstücks.

4.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß.

a)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht insbesondere auch das in Streit stehende Merkmal 2.3.1,

„2.3.1 Der Ausschnitt ist als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handstück (63) funktionsfähig, wenn das genannte Handstück (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks (63) zu fördern.“

aa)
Merkmal 2.3.1 spezifiziert den in Merkmal 2.3 erwähnten Ausschnitt (80) im Wege von Funktionsangaben weiter. Insofern fordert Merkmal 2.3 zweierlei: Der Ausschnitt soll zum einen als Keilnut mit einer Keilstruktur des Handstücks funktionsfähig sein und dies soll zum anderen dessen ordnungsgemäße Ausrichtung fördern.

Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben kommt regelmäßig keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Allerdings können sie mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 – Az. I-2 U 74/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch möglich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass die Zweckangabe letztlich irrelevant ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.60).

(1)
Der Patentanspruch bezieht sich nur auf eine auswechselbare Rasierklingeneinheit. Ein Handstück ist nicht Teil des beanspruchten Gegenstands. Dessen Ausgestaltung und insbesondere die konkrete Ausgestaltung des B-3-Handgriffs sind für die Frage der Patentverletzung nicht ausschlaggebend. Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausschnitt einer patentgemäße Rasierklingeneinheit dazu fähig ist, mit irgendeinen – ggf. gar nicht existierenden – Handstück in der von Merkmal 2.3.1 geforderten Weise zusammenzuwirken. Wenn ein Handstück denk- und konstruierbar ist, dass eine zum Ausschnitt zusammenpassende Keilstruktur aufweist und dabei die richtige Ausrichtung fördert, verwirklicht die Rasierklingeneinheit Merkmal 2.3.1.

(2)
Das Verfügungspatent verlangt dabei nicht nur, dass die Rasierklingeneinheit über einen Ausschnitt verfügt, der allgemein mit einer Keilstruktur eines Handgriffs funktionsfähig ist, sondern dass dies die ordnungsgemäße Ausrichtung des Handstücks fördert. Eine ordnungsgemäße Ausrichtung liegt etwa vor, wenn der Handgriff nicht kopfstehend in Richtung des Eingangs (entlang der Verbindungsachse) bewegt wird, wie in einem Ausführungsbeispiel in Abs. [0032] erläutert wird, wo „richtig eingesetzt“ in einem Klammerzusatz als „nicht auf dem Kopf stehend“ definiert wird. Zwar kann ein Ausführungsbeispiel einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht beschränken, jedoch können die entsprechenden Stellen in der Beschreibung zum Verständnis der Funktion eines Merkmals beitragen. Allerdings kann das Handstück – je nach Eingang – auch anders als kopfüber nicht ordnungsgemäß bewegt werden. So kann etwa bei einem quadratischen oder runden Eingang auch eine seitlich verkehrte Ausrichtung drohen.

Eine ordnungsgemäße Ausrichtung wird dann gefördert, wenn die Keilstruktur des Handgriffs bei fehlerhafter Ausrichtung von einer Bewegung entlang der Verbindungsachse gehindert wird. Durch das Blockieren der falschen Ausrichtung und Zulassen der ordnungsgemäßen Ausrichtung wird letztere patentgemäß gefördert.

Dies unterstreicht Merkmal 2.4, wonach der Eingang und der Ausschnitt (Merkmalsgruppe 2.3) einen behinderungsfreien Durchgang für die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn die genannte Rasierklingeneinheit und Handstück verbunden werden.

(3)
Schließlich verlangt eine Förderung der Ausrichtung nicht, dass ausschließlich das Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur eine fehlerhafte Ausrichtung verhindern. Bereits der Wortsinn von Fördern lässt sich als „einen Beitrag dazu leisten“ verstehen. Dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um das merkmalsgemäße Ziel der ordnungsgemäßen Ausrichtung zu fördern, steht der Anspruchsverwirklichung nicht entgegen. Eine Beschränkung auf eine Förderung nur durch die Keilnut-Keilstruktur-Kombination lässt sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen.

Vielmehr wird für ein Ausführungsbeispiel ausdrücklich beschrieben, dass weitere Maßnahmen die richtige Ausrichtung fördern können. So heißt es in Abs. [0036]:

„[0036] Der Benutzer wird daran gehindert, das Handstück 63 in falscher Ausrichtung mit der Rasierklingeneinheit 12 zu verbinden aufgrund der asymmetrischen Merkmale des Handstücks 63 im Hinblick auf die Verbindungsachse 72. Zwei dieser Merkmale sind die asymmetrische Form der Verlängerung 66 und das Merkmal zusammenpassende Ausnehmung/Gegenstück der halbkreisförmigen Plattform 74. Diese beiden Merkmale verhindern, dass die Verlängerung 66 über die gesamte Strecke in den Schlitz 67 hinein einschließlich dem Einklinken der Rasten 83 mit den Vertiefungen 85 einzuführen ist, es sei denn, das Handstück 63 ist gegenüber der Einheitenverbindungsstruktur 16 richtig ausgerichtet (d.h., nicht auf dem Kopf stehend), unabhängig davon, ob die Rasierklingeneinheit in dem Spender 10 ist oder nicht.“

Da der Patentanspruch vom Grundsatz her so auszulegen ist, dass Ausführungsbeispiele vom Schutzbereich erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte), kann davon ausgegangen werden, dass es nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 herausführt, wenn neben der Förderung durch das Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur weitere Maßnahmen eine ordnungsgemäße Ausrichtung sicherstellen.

Eine rein visuelle Förderung reicht dagegen nicht aus, da sie ohne räumlich-körperlicher Vorgaben möglich wäre. Nach der geschützten Lehre wird die Förderung durch das mechanische Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur bewirkt, die „zusammenpassen“. Für die Zulässigkeit einer nicht mechanisch wirkenden Ausrichtungshilfe finden sich im Verfügungspatent keine Anhaltspunkte.

(4)
Wie oben ausgeführt, kommt es nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Handgriffs an, sofern ein mit der Rasierklingeneinheit im Sinne von Merkmal 2.3.1 kompatibler Handgriff gebaut werden könnte. Aber auch für den nur denk- und konstruierbaren Handgriff ist nicht erforderlich, dass der Ausschnitt so ausgestaltet ist, dass er dessen Keilstruktur formschlüssig aufnimmt. Aus dem Wortlaut „Keilnut“ / „zusammenpassende Keilstruktur“ – bzw. in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache: „keyway“ / „mating key structure“ – kann ein solches Erfordernis nicht abgeleitet werden. Das Zusammenpassen der beiden Elemente ist vor dem Hintergrund des zweiten Aspekts der Zweckangabe in Merkmal 2.3.2 zu verstehen: Es dient dazu, die ordnungsgemäße Ausrichtung des Handstücks zu fördern, wenn das Handstück entlang der Verbindungsachse bewegt wird. Hierfür reicht ein mögliches Blockieren der falschen Ausrichtung und Zulassen der ordnungsgemäßen Ausrichtung aus.

(5)
Soweit die Verfügungsbeklagten auf schriftsätzlichen Vortrag der Verfügungsklägerin im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren abstellen, handelt es sich hierbei nicht um taugliches Material bei der Auslegung des Anspruchs des Verfügungspatents. Äußerungen eines Patentinhabers in einem Rechtsbestandsverfahren gegen das Verfügungsschutzrecht sind bei der Auslegung des Patentanspruchs nicht zu berücksichtigen. Von § 14 PatG / Art. 69 EPÜ werden abschließend nur Patentbeschreibung und Zeichnungen als zulässige Auslegungsmittel benannt. Für den Verletzungsrechtsstreit relevant können solche Äußerungen allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) werden, wenn der Gegner im Verletzungsgefahren schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass eine bestimmte Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des angegriffenen Schutzrechts fällt (vgl. BGH, NJW 1997, 3377 – Weichvorrichtung II). Dies ist hier aber nicht ersichtlich: Zum einen waren die Verfügungsbeklagten nicht am Nichtigkeitsverfahren beteiligt; zum anderen ist schon nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin Aussagen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform getätigt hat, von der die Verfügungsklägerin während des Nichtigkeitsverfahrens keine Kenntnis haben konnte.
bb)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 2.3.1 des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch.

(1)
Der Eingang des Verbindungstücks der angegriffenen Ausführungsform ist an einer Seite (Oberseite) halbkreisförmig eingeschnitten. In die so gebildete Ausnehmung kann eine zusammenpassende Keilstruktur eines Handstücks eingeführt werden (ggf. sogar formschlüssig). Dass der B-3-Handgriff diese Ausnehmung nicht ausfüllt, sondern nur in diese hineinragt, ist für die Merkmalsverwirklichung ohne Belang; dies gilt auch für die Frage, ob ein exakt passender Handgriff überhaupt existiert. Denn jedenfalls kann ein solcher Handgriff gebaut werden.

Durch die Möglichkeit, dass eine Keilstruktur am Handgriff in die Ausnehmung der angegriffenen Ausführungsform hereinragt, wird auch die ordnungsgemäße Ausrichtung gefördert. Denn beim Einsetzen eines Handgriffs mit einer passenden Keilstruktur würde diese an die Unterseite des Eingangs stoßen, wenn der Handgriff kopfüber ausgerichtet ist. Dies würde die weitere Bewegung hindern und so die richtige Ausrichtung fördern. Dass auch der trapezförmige Querschnitt des Eingangs – je nach Ausgestaltung des Handgriffs – oder ein asymmetrisch angeordneter Zahn eine ordnungsmäße Orientierung des Handgriffs fördern, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wie oben dargelegt wurde.

(2)
Aber selbst wenn man auf den B-3-Handgriff abstellt und annimmt, andere Handgriffe ließen sich nicht herstellen, kommt man hier zur Merkmalsverwirklichung.

Der Vorsprung unter der Taste des B-3-Handgriffs ragt bei ordnungsgemäßer Ausrichtung in den halbkreisförmigen Ausschnitt an der angegriffenen Ausführungsform hinein. Ohne halbkreisförmigen Ausschnitt an der angegriffenen Ausführungsform könnte der Handgriff nicht ordnungsgemäß ausgerichtet in deren Eingang eingeführt werden. Damit wird die ordnungsgemäße Ausrichtung durch den halbkreisförmigen Ausschnitt gefördert.

Dass weitere Maßnahmen ein falsches Zusammensetzen von angegriffener Ausführungsform und B-3-Handgriff verhindern, steht der Merkmalsverwirklichung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass zwischen Keilnut und Keilstruktur kein Formschluss stattfindet.

b)
In Bezug auf Merkmal 2.2,

„2.2 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Eingang auf, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist“,

lässt sich ebenfalls die Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform ersehen. Ein entsprechender Eingang ist bei der angegriffenen Ausführungsform auf dem Foto und anhand des zur Akte gereichten Musters ohne weiteres erkennbar. Die Verfügungsbeklagten bestreiten das Merkmal auch nur pauschal und ohne nähere Begründung. Ein solches Bestreiten ist nach § 138 ZPO unzulässig, da den Verfügungsbeklagten die Ausgestaltung der von ihnen vertriebenen angegriffenen Ausführungsform bekannt ist und sie hierzu ohne weiteres vortragen könnten.

c)
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale von Anspruch 1 des Verfügungspatents ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, was auch nicht auf unzulässigen Erwägungen beruht, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen mehr erforderlich sind.

5.
Die Verfügungsklägerin hat im zuerkannten Umfang einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

a)
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3) bis zu 8) ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu.

Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland haben die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 8) entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG das Verfügungspatent verletzt.

Die Verfügungsbeklagte zu 7) haftet ebenfalls auf Unterlassung. Verletzer und damit Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist auch derjenige, der die Patentverletzung eines anderen objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbaren Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung Patentrechte verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 150). Die Verfügungsbeklagte zu 7) stellt die angegriffenen Ausführungsformen im Ausland her, wobei ihr bekannt ist, dass diese in Deutschland vertrieben werden sollen. Hier tritt sie auch als Herstellerin auf einem Teil der Verpackungen der angegriffenen Ausführungsformen auf. Die Kenntnis vom Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich ferner schon aus der Personenidentität der Geschäftsführer.

Die Verfügungsbeklagten zu 3) bis zu 6) haften jedenfalls als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haftet für Patentverletzungen der von ihm vertretenem Gesellschaft, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3) bis zu 6) streiten die Verfügungsbeklagten eine solche Haftung für die Verfügungsbeklagte zu 1) auch nicht ab.

b)
Die Verfügungsklägerin hat zudem gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Sicherung des glaubhaft gemachten Vernichtungsanspruchs aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ausführungsform an einen Gerichtsvollzieher (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn. G. 33). Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

c)
Gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) hat die Verfügungsklägerin dagegen keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Eine Haftung des Verfügungsbeklagten zu 2) kommt nur aufgrund seiner Position als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) in Betracht, kann aber hier nicht festgestellt werden. Sind mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen bestellt, so haftet grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln fällt. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn ein an sich unzuständiger Geschäftsführer abgemahnt wurde oder auf eine sonstige Weise Kenntnis von der Patentverletzung erlangt hat, allerdings nur für die danach vorgenommenen Verletzungshandlungen (Kühnen, a.a.O., Rn. D. 181).

Dies kann hier nicht ersehen werden. Der Verfügungsbeklagte zu 2) hat vorgetragen und in einer in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 übergebenen eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass die einzelnen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) mit unterschiedlichen Aufgaben betraut seien, wobei er nur für die Produktion in V, nicht aber für Herstellung oder Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verantwortlich sei. Soweit die Verfügungsklägerin dies in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 mit Nichtwissen bestritten hat, kommt sie damit ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht nach.

Eine Haftung des Verfügungsbeklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund der Abmahnung der Verfügungsklägerin vom 26.05.2017 (vgl. Anlage ASt5). Diese ist gerichtet an die „Geschäftsführung“ der Verfügungsbeklagten zu 1) und damit gerade nicht an den Verfügungsbeklagten zu 2) persönlich. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass dem Verfügungsbeklagten zu 2) diese Abmahnung zugegangen ist, da die streitgegenständlichen Handlungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich innerhalb der Geschäftsführung fallen. Entgegenstehenden, konkreten Vortrag hat die Verfügungsklägerin hierzu nicht vorgebracht.
II.
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert (hierzu unter 1.) und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (hierzu unter 2.; vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 – 4b O 88/11 – Rn. 4 bei Juris). Dies ist hier der Fall.
1.
Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist ausreichend gesichert.

a)
Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der gesicherte Bestand des Verfügungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents grundsätzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tatsächlich angegriffen ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 – Kleinleistungsschalter; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G.49). Dies ist hier aufgrund der am 28.06.2017 eingereichten Nichtigkeitsklage der Fall.

aa)
Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes hinreichend gesichert sein, so dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 – Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 – VA-LVD-Fernseher).

Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verfügungskläger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris = InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin). Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris – Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – Az. I-2 U 94/12, 2 U 94/12, Rn. 18 ff. bei Juris). Aber auch bei solchen Ausnahmekonstellationen muss das Verletzungsgericht vom Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts überzeugt sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 – I-2 U 35/15; Kühnen, a.a.O., Rn. G.53). Die vom OLG Düsseldorf beschriebenen Fallgruppen sind zwar nicht abschließend, geben aber eine Orientierung dahingehend, welche Erwägungen bei der Entscheidung, ob vom Erfordernis eines durchgeführten kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahrens abgesehen werden kann, berücksichtigt werden sollten und welches Gewicht diese Umstände haben müssen.

bb)
In der Gesamtschau liegen Umstände vor, die es der Kammer erlauben, einen gesicherten Rechtsbestand auch ohne kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung feststellen zu können. Hierzu zählt, dass das Verfügungspatent kurz vor dem Ablauf steht, so dass ein Unterlassungstitel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden könnte, die erhebliche Preisunterbietung durch die Verfügungsbeklagten sowie das Vorliegen eines Hinweises des BPatG im vorangegangenen (nicht abgeschlossenen) Nichtigkeitsverfahren.

(1)
Eine vom OLG Düsseldorf genannte Ausnahmefallgruppe sind „außergewöhnliche Umstände“. Diese liegen vor, wenn dem Patentinhaber aus der Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohende Nachteile es unzumutbar machen, den Ausgang des Rechtbestandsverfahrens abzuwarten. Im Ergebnis liegen hier derartige Umstände vor.

(2)
Außergewöhnliche Umstände werden regelmäßig bei Patentverletzungen durch Generika-Hersteller zulasten von Orignalpräparaten angenommen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat; Kühnen, a.a.O., Rn. G.58). Allerdings kann dies – entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin – nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Der Markt für Arzneimittel ist durch spezifische Besonderheiten geprägt, so etwa eine bestimmte Art von Abnehmern und spezielle regulatorische Vorgaben. Das Auftreten von Generika-Herstellern auf einem Markt führt meist zu einem dauerhaften Preisverfall, der auch durch Schadensersatzansprüche nicht immer hinreichend kompensiert werden kann. Bei Arzneimitteln ist es zudem oftmals so, dass die eigentlichen Herstellungskosten gering sind, wohingegen die Kosten der Entwicklung für den Originalpräparatehersteller umso höher sind. Deshalb können Generika-Hersteller den Preis der Originalpräparate massiv unterbieten und so die Deckung der Entwicklungskosten erschweren.

Dies alles trifft auf die hiesige Fallkonstellation nicht zu. Hohe Entwicklungskosten sind nicht vorgetragen worden. Die angegriffene Ausführungsform ist ein Konsumprodukt, deren Kunden eine breite Schicht von Verbrauchern ist. Diese können bei jedem Einkauf neu entscheiden, welche Rasierklingen sie erwerben. Da die angegriffene Ausführungsform mit dem A-B-3-System kompatibel ist, findet gerade kein Systemwechsel der Kunden zu Lasten der Produkte der Verfügungsklägerin statt.

(3)
Allerdings liegen hier in der Gesamtschau dennoch außergewöhnliche Umstände vor, die es erlauben, auch ohne kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung einen gesicherten Rechtsbestand aufgrund eigener Prüfung des Verletzungsgerichts annehmen zu können.

Ein anerkannter Fall außergewöhnlicher Umstände ist es, dass die Verletzungshandlungen so kurzfristig vor Ablauf des Verfügungsschutzrechts begonnen werden, dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G.60). Dies ist hier der Fall, da das Verfügungspatent am 18.02.2018 nach Erreichen seiner maximalen Schutzdauer erlöschen wird. Hätte die Verfügungsklägerin unmittelbar nach Beginn des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen Hauptsacheklage eingereicht, wäre dennoch mit einer Entscheidung erst im Frühjahr 2018 zu rechnen gewesen, so dass während der Laufzeit des Verfügungspatents kein Rechtsschutz gegeben wäre.

Ferner spricht für einen großzügigeren Maßstab beim gesicherten Rechtsbestand, dass die Verfügungsklägerin ein eigenes, patentgemäßes Produkt vertreibt, zu dem die angegriffene Ausführungsform in direkter Konkurrenz steht und das für deutlich geringere Preise vertrieben wird (Preisunterbietung).

(4)
Ein (qualifizierter) Hinweis des BPatG nach § 83 Abs. 1 PatG oder Ausführungen zu den Erfolgsaussichten in der Ladung im Einspruchsverfahren sind ohne weiteres noch nicht ausreichend, um von einen gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entscheidung im kontradiktorischen Verfahren, sondern nur um eine vorläufige Auffassung des Bundespatentgerichts. Diese kann sich in der späteren Entscheidung ändern; zudem zeigt ein Hinweis oftmals nur auf, wo aus Sicht des Gerichts Diskussionsbedarf besteht, ohne aber schon eine eigene oder gar abschließende Einschätzung abzugeben. Darüber hinaus ist die Begründungstiefe teilweise deutlich geringer als in einem Urteil, so dass es bisweilen dem Gericht nicht möglich ist, die Plausibilität des Hinweises einzuschätzen. Ferner ist die Aussagekraft des Hinweises begrenzt, wenn dieser zu bestimmten Entgegenhaltungen keine Einschätzung enthält, die erst im Rechtsbestandsangriff des Antragsgegners vorgebracht werden.

Dennoch kann der Hinweis des Bundespatentgerichts zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands des Verfügungsschutzrechts beitragen. Zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands kann es ausreichen, wenn sich der vom Antragsgegner vorgebrachte Rechtsbestandsangriff für das Verletzungsgericht bereits bei summarischer Prüfung als erkennbar haltlos erweist (Kühnen, a.a.O., Rn. G. 56). Die Einordnung des Rechtsbestandsangriffs als haltlos ist dem Verletzungsgericht oftmals auf Basis der Einschätzung der zuständigen Instanz im Rechtsbestandsverfahren eher möglich, wobei es auf die konkrete Begründung des Hinweises im Einzelfall ankommt. Wenn der Hinweis eine ausreichend gefestigte Einschätzung des Bundespatentgerichts zu einer bestimmten Entgegenhaltung erkennen lässt, kann dies für diese Entgegenhaltung jeweils den Schluss stützen, dass insoweit der Rechtsbestandsangriff haltlos und der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist. Gleiches kann für Entgegenhaltungen angenommen werden, die erkennbar weiter vom Gegenstand des Verfügungspatents entfernt liegen als die im Hinweis vom Bundespatentgericht gewürdigten Schriften.

Daneben gehört ein solcher Hinweis der zuständigen Instanz im Rechtsbestandsverfahren zu den Faktoren, die für die Bejahung außergewöhnlicher Umstände sprechen können und damit für einen Verzicht auf eine kontradiktorische Entscheidung zur Bejahung des gesicherten Rechtsbestands.

(5)
Dafür, dass zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands ein durchgeführtes kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren nicht erforderlich ist, spricht auch, dass die Verfügungsbeklagten ausreichend Gelegenheit hatten, einen Rechtsbestandsangriff vorzubereiten. Die Produkteinführung der angegriffenen Ausführungsform hat eine längere Vorbereitungszeit in Anspruch genommen. Die Verfügungsbeklagten haben dabei mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechnet und eine Schutzschrift hinterlegt, in der sie auch zum Rechtsbestand des Verfügungspatents Ausführungen machen und vortragen, die Vorbereitungen einer Nichtigkeitsklage seien „bereits weit fortgeschritten“ (Bl. 85 GA).

Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass das einstweilige Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird – was wiederum den Verzicht auf ein durchgeführtes Rechtsbestandsverfahren ermöglicht (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 – Az. 4a O 4/08 Rn. 53 bei Juris – Dosierinhalator; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 – Druckbogenstabilisierer; Kühnen, a.a.O., Rn. G.67). Ein Grund für das Erfordernis einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung sind die mangelnden Recherche- und Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners. Dieses Problem stellt sich aber nicht, wenn das einstweilige Verfügungsverfahren langsam geführt wird, etwa weil erst spät Widerspruch gegen eine erlassene Verfügung eingereicht wird. Diese Erwägungen gelten entsprechend hier, wo die Verfügungsbeklagte offensichtlich schon vor der Einreichung des Verfügungsantrags Zeit zur Vorbereitung eines Rechtsbestandsangriffes hatte und diesen auch tatsächlich vorbereitet hat.

b)
Der Rechtsbestand des Verfügungspatents erscheint ausreichend gesichert, da die von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Schriften aus Sicht der Kammer keine Zweifel am Rechtsbestand erzeugen.

Im Einzelnen:

aa)
Die Entgegenhaltung PCT/US97/05XXX (vorgelegt in Anlage AR4, eine Übersetzung ist als Anlage ASt27 zur Akte gereicht worden; nachfolgend: (Entgegenhaltung) AR4) ist nicht neuheitsschädlich.

Aus Sicht der Kammer fehlt es in der AR4 an einer Offenbarung eines Ausschnitts, der als Keilnut funktionsfähig ist (Merkmalen 2.3 / 2.3.1). Die Verfügungsbeklagte argumentiert, dass die lateralen Enden am Eingang des „recess 130“ in der AR4 den verfügungspatentgemäßen Ausschnitt 80 nach den Merkmalen 2.3/2.3.1 bilden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die von den Verfügungsbeklagten bearbeitete Fig. 13 der Entgegenhaltung AR4 eingeblendet, bei der die erwähnte Stelle mit einem roten Kreis gekennzeichnet ist:

Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass in der AR4 ein patentgemäßer Ausschnitt am Eingang offenbart ist. Vielmehr wird hierin nur eine asymmetrische Form des Eingangs selbst offenbart. Das Verfügungspatent selbst nennt in Abs. [0030] a.E. die Entgegenhaltung AR4 ausdrücklich – bzw. die dieser Schrift zugrundeliegende Anmeldung US 08/630,437 vom 10.04.1996. In Abs. [0030] des Verfügungspatents wird eine solche Trapezform der Aussparung gerade nicht als anspruchsgemäßer Ausschnitt / Keilnut geschildert. Im Übrigen spricht die Berücksichtigung der AR4 im Erteilungsverfahren dafür, dass diese Schrift vom fachkundigen Prüfer als nicht neuheitsschädlich angesehen wurde und keine Zweifel am Rechtsbestand zulässt.
bb)
Die Entgegenhaltung WO 94/08XXX (nachfolgend: (Entgegenhaltung) AR6; vorgelegt als Anlage ASt18 und in Übersetzung als ASt18a) stellt den gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht in Frage. Die AR6 entspricht der nachveröffentlichten EP-B-0 619 XXX (vorgelegt als Anlage AR6) im hier relevanten Umfang.

Die AR6 ist als N5 bereits im Hinweis des Bundepatentgerichts gewürdigt worden (vgl. S. 5 der Anlage ASt11). Dies lässt hier die Vermutung des Rechtsbestands zu. Soweit die Verfügungsbeklagten anführen, das BPatG hätte den Aspekt einer visuellen Ausrichtungshilfe nicht berücksichtigt, greift dies nicht durch. Wie oben ausgeführt, reicht eine rein visuelle Förderung der Ausrichtung zur Merkmalsverwirklichung bzw. –offenbarung nicht aus.

Zur Veranschaulichung der Lehre der AR6 werden nachfolgend deren Fig. 7 bis 9 verkleinert eingeblendet:

Es fehlt insoweit schon an der Offenbarung einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit im Sinne des Verfügungspatents. Die AR6 zeigt einen Einwegrasierer. Der Rasierkopf in der AR6 ist zwar zusammensteckbar; die Verfügungsbeklagten konnten aber nicht aufzeigen, dass dieser vom Verbraucher wieder gelöst werden kann. Vielmehr kommt es mit dem in der AR6 offenbarten Handstück zu einer dauerhaften Verriegelung.

Zwar kommt es auf das Handstück für Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht unmittelbar an, allerdings muss die Eignung zur Nutzung als auswechselbare Rasierklingeneinheit für den Fachmann unmittelbar und eindeutig der AR6 entnommen werden können. Dies ist nicht der Fall. Zwar kann nicht ausgeschlossen sein, dass ein Handstück konstruierbar ist, mit dem man den Rasierkopf der AR6 auswechselbar zusammenfügen könnte – die Offenbarung einer solchen Möglichkeit lässt sich der AR6 aber nicht entnehmen.
cc)
Die Entgegenhaltung FR 2 62 XXX (nachfolgend: AR8) steht einem gesicherten Rechtsbestand ebenfalls nicht entgegen.

Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verfügungsbeklagten werden die Fig. 1 und 6 der AR8 in der jeweils von den Verfügungsbeklagten bearbeiteten Fassung eingeblendet:
Fraglich ist zunächst, ob man der AR8 den von den Verfügungsbeklagten vorgetragenen Offenbarungsgehalt entnehmen kann. Die AR8 zeigt zwei Ausführungsbeispiele, wobei nur das zweite, mit einer austauschbaren Trommel (Fig. 4/5) für das Verfügungspatent relevant sein kann. Das Zusammenwirken von Nocken und Radialnuten wird aber nur für das erste Ausführungsbeispiel in der AR8 in den Figuren gezeigt, bei denen die Trommel mit den Rasierklingen gerade nicht austauschbar ist. Dafür, dass der Fachmann diese Merkmale aus dem ersten Ausführungsbeispiel beim zweiten Beispiel mitliest bzw. überträgt, spricht aber, dass es im S. 4/5 AR8a überbrückenden Absatz heißt:

„Die Arretierung einer der Klingen 3 in der Gebrauchsposition wird erzielt, indem ein Nocken 6 (Figur 1), der fest mit dem Abschnitt des Schafts 5b verbunden ist, der die genannte Achse 4 rechtwinklig verlängert, in Radialnuten 7 der Trommel 2 (in Fig. 4 nicht sichtbar) eingreift.“

Dem könnte man entnehmen, dass die Radialnuten in Fig. 4 zwar vorhanden, aber eben nicht gezeigt sind.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Radialnuten 7 in der AR8 auch für das Ausführungsbeispiel mit austauschbarer Trommel (nach Fig. 4/5 AR8) offenbart sind, kann die Offenbarung von Merkmal 2.3.1, wonach die Keilnut „die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks (63)“ fördern soll, in der AR8 nicht festgestellt werden. Das Zusammenspiel von Nocken und Radialnuten bewirkt in der AR8 lediglich eine Fixierung der gewählten Ausrichtung, fördert aber keine ordnungsgemäße Ausrichtung. Insbesondere wird eine fehlerhafte Ausrichtung nicht erschwert. Die Trommel in der AR8 weist für jede der Klingen, die kreisförmig um den Eingang (nach Sicht der Verfügungsbeklagten) angeordnet sind, eine Radialnute 7 auf, in der ein Nocken 6 am Handgriff eindringen kann. Diese Ausgestaltung verhindert nicht, dass der Nocken 6 in eine zur falschen Rasierklinge gehörende Radialnute 7 eingeführt wird.

Darüber hinaus erscheint der Offenbarungsgehalt von Fig. 6 AR8 unklar, da sich kein Hinweis darauf findet, ob die gezeigte Ausführungsform eine austauschbare Trommel hat. Auf Grundlage der Fig. 1 – 3 AR8 erscheint zudem zweifelhaft, ob trotz der Beabstandung der Radialnuten vom Eingang zum Hohlraum 8 in der AR8 noch Merkmal 2.3.2 offenbart ist, das eine Anordnung „am Eingang“ verlangt.
dd)
Die Entgegenhaltung US 4,413,XXX (nachfolgend: AR9, vorgelegt samt Übersetzung in Anlage AR9 bzw. ASt26) steht der Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands von Anspruch 1 nicht entgegen.

Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verfügungsbeklagten werden nachfolgend die von ihnen bearbeiteten Fig. 4 und 7 der AR9 von S. 18 KE (Bl. 150 GA) eingeblendet:

Die Offenbarung eines Ausschnitts am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur nach Merkmalsgruppe 2.3 erscheint zweifelhaft. Die von den Verfügungsbeklagten als Ausschnitt (Keilnut) angesehene Struktur (in den obigen Zeichnungen rot markiert) befindet sich in und nicht am Eingang, wie von Merkmal 2.3.2 verlangt. Es ist auch fraglich, ob es sich hierbei um einen Ausschnitt handelt. Insofern stellen sich ähnliche Probleme wie bei der eingangs erörterten AR4.
ee)
Die Entgegenhaltung WO 95/10XXX (vorgelegt mit Übersetzung als Anlage ASt12/12a; nachfolgend: ASt12) nimmt Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die ASt12 wurde im Erteilungsverfahren entgegengehalten und wird in Abs. [0003] des Verfügungspatents erwähnt. Ferner ist die ASt12 bereits im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren als N7 gewürdigt worden (vgl. S. 5 Nr. 6 des Hinweises des BPatG, Anlage ASt11). Dies spricht bereits deutlich dagegen, dass die ASt12 einem gesicherten Rechtsbestand entgegenstehen könnte.

Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verfügungsbeklagten werden nachfolgend die von diesen bearbeiteten Fig. 2 und 5 von S. 21 KE = Bl. 153 GA verkleinert eingeblendet:

Die Offenbarung eines Ausschnitts im Sinne der Merkmalsgruppe 2.3 kann in der ASt12 nicht festgestellt werden, wovon das Bundespatentgericht im Hinweis ebenfalls ausging. Die von den Verfügungsbeklagten zum Nachweis angeführten Zeichnungen lassen einen solchen Ausschnitt am Eingang nicht erkennen. Darüber hinaus stellen sich hier ähnliche Probleme wie bei der Entgegenhaltung AR4, gegenüber der die Ast12 weiter weg vom Verfügungspatent sein dürfte.
ff)
Die Entgegenhaltung JP (S) 61 012 XXX (nachfolgend: AR16, vorgelegt samt Übersetzung in Anlage AR16/16a) nimmt Anspruch 1 des Verfügungspatent ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.

Zur Illustration ihres Vortrages wird nachfolgend die von den Verfügungsbeklagten bearbeitete Fig. 1 der AR16 eingeblendet:

Allerdings kann in der AR16 eine Offenbarung von Merkmal 2.3.1 nicht festgestellt werden. Als Keilnut kommt insofern nur der Ausschnitt 10 oberhalb der Öffnung 9 in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob dieser Ausschnitt damit „am Eingang“ (Merkmal 2.3.2) angeordnet ist, fehlt es an der von Merkmal 2.3.1 verlangten Förderung der ordnungsgemäßen Ausrichtung des Handstücks durch die Keilnut. Der Eingang 9 in der AR16 ist rechteckig, wobei die obere und untere Begrenzungswand jeweils die gleiche Höhe aufweisen (vgl. die oben eingeblendete Figur). Der in der AR16 gezeigte Handgriff ließe sich damit auch kopfüber in die Öffnung 9 einführen, wobei allenfalls ein Einrasten in die Senke 11 nur bei ordnungsgemäßer Ausrichtung möglich ist. Der Ausschnitt 10 selbst trägt aber nicht zur ordnungsgemäßen Ausrichtung bei. Ein Handgriff, bei dem eine ordnungsgemäße Ausrichtung gefördert würde, erscheint aufgrund der Ausgestaltung der Öffnung 9 in der AR16 nicht konstruierbar.

Gegen eine Neuheitsschädlichkeit der AR16 spricht zudem, dass diese Entgegenhaltung nach den Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 im Erteilungsverfahren des japanischen Pendants zum Verfügungspatent zwar als relevant, letztlich aber nicht als patenthindernd angesehen wurde.
gg)
Die Entgegenhaltung DE 36 35 XXX (nachfolgend: AR17, vorgelegt als Anlage AR17) kann den gesicherten Rechtsbestand nicht erschüttern. Zur Veranschaulichung wird die von den Verfügungsbeklagten bearbeitete Fig. 11 (von S. 29 DU = Bl. 185 GA) eingeblendet:

Eine Unterscheidung zwischen dem Eingang und einem hieran angeordneten Ausschnitt – wie vom Verfügungspatent verlangt – lässt die Figur 11 der AR17 nicht zu. Vielmehr fallen Eingang und Ausschnitt zusammen.
hh)
Schließlich kann bei der Entgegenhaltung EP 0 101 XXX (nachfolgend: Entgegenhaltung AR18, vorgelegt als Anlage AR18) ebenfalls nicht festgestellt werden, dass diese einem gesicherten Rechtsbestand entgegensteht.

(1)
Zur Veranschaulichung werden die Fig. 1 und 2 der AR18 nachfolgend verkleinert eingeblendet:

Die Figuren zeigen einen „Aerosol canister 1“ und ein „razor head 3 mounted on a cap 2“ (S. 4 Z. 8 – 10 AR18). „Cap 2“ und der „aerosol canister 1“ sind über einen lösbaren Bajonettverschluss verbunden. Ein solcher ist nicht in seiner konkreten Ausgestaltung beschrieben oder gezeichnet, sondern nur pauschal textlich erwähnt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass ein Fachmann eine ausreichende Vorstellung eines solchen Verschlusses hat. Beim Zusammenbau von canister und cap werden demnach die beiden Teile des Bajonett-Verschlusses ineinander geführt und dann so gedreht, dass die Vorsprünge des einen Teils in die Ausnehmungen des anderen Teils eingreifen; die Fixierung der Verbindung erfolgt dann durch das abermalige Drehen der beiden Teile zueinander.

(2)
Damit offenbart aber die AR18 Merkmal 2.3.1 des Verfügungspatents nicht. Dieses Merkmal verlangt eine Förderung der ordnungsgemäßen Ausrichtung durch die Keilnut, „wenn das genannte Handstück (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird“. Die Verbindungsachse ist nach Merkmal 2.1.1, die Achse entlang der das Handstück in Richtung der Einheitenverbindungsstruktur bewegt wird, um die Verbindung zwischen Klingeneinheit und Handstück zu bewirken. „Bewirkt“ ist die Verbindung, wenn sie fertiggestellt ist.

Bei der AR18 wird damit die Verbindung erst dann bewirkt, wenn die beiden Teile des Bajonettverschlusses letztmalig zueinander verdreht werden – im Rahmen einer Bewegung, die rechtwinklig zur Richtung des Zusammenschiebens von cap und canister verläuft. Im Rahmen dieser Bewegung findet jedoch in der AR18 keine Förderung der ordnungsgemäßen Ausrichtung durch eine am Eingang angeordnete Keilnut statt. Damit ist Merkmalsgruppe 2.3 nicht offenbart.

Mit anderen Worten: Die Ausnehmungen am Bajonettverschluss, in die die Vorsprünge am anderen Verschlussteil eingeführt werden müssen, befinden sich nicht am Eingang im Sinne des Verfügungspatents. Diese Ausnehmungen in der AR18 sind auch nicht – wie von Merkmal 2.2 für den Eingang verlangt – parallel zur Verbindungsachse ausgerichtet, sondern rechtwinklig hierzu.
ii)
Der von den Verfügungsbeklagten vorgelegte Nassrasierer „T U“ offenbart ebenfalls nicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Verfügungspatents. Jedenfalls die Offenbarung von Merkmal 2.3.1 fehlt.

Es ist nicht ersichtlich dass die am oberen Ende der Rasierklingeneinheit befindliche Kerbe die ordnungsgemäße Ausrichtung des Handstücks fördern kann. Bei dem mitgelieferten Handgriff erfolgt die Ausrichtung gegenüber der Rasierklingeneinheit alleine durch die beiden hervorstehenden Arme des Handgriffs.

Auch bei einem denkbaren Handgriff ohne die hervorstehenden Arme kann nicht festgestellt werden, dass die Kerbe die Ausrichtung fördern kann. Einen entsprechenden Handgriff haben die Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen und ist er für die Kammer auch sonst nicht vorstellbar.
jj)
Anspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik auch erfinderisch.

Die Verfügungsbeklagten tragen vor, ausgehend von der WO 94/08XXX / EP 619 XXX B (Anlage AR6=ASt18) sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Verfügungspatents nahegelegt. Sollte man die AR6 als nicht neuheitsschädlich ansehen, weil sie einen Einwegrasierer offenbart, so könne man einen Anlass sehen, einen Rasierer mit auswechselbarer Klinge bereit zu stellen.

Diese Argumentation erscheint nicht überzeugend. Es ist zweifelhaft, ob der Fachmann die AR6 als Ausgangspunkt wählen und diese mit der WO 95/10XXX (ASt12 = N7 BPatG) kombinieren würde, wenn man einen solchen Rasierer konstruieren möchte. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum der Fachmann zur Konstruktion einer verbesserten auswechselbaren Rasierklingeneinheit einen Einwegrasierer heranziehen würde.

Die AR6 und die ASt12 sind zudem beide schon vom BPatG zur Kenntnis genommen worden, ohne dass dieses Bedenken beim Rechtsbestand hatte.
2.
Es liegt auch die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vor. Hierfür muss der Patentinhaber das Seinige getan haben, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G. 111 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe erst am 28.05.2017 einen Testkauf durchführen und so die angegriffene Ausführungsform erlangen können. Sie hat daraufhin bereits am 01.06.2017 den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die zeitliche Dringlichkeit wird von den Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt.

3.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erscheint auch im Übrigen angemessen und erforderlich. Dies wird durch die festgestellte Patentverletzung und den gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents bei gegebener Dringlichkeit bereits indiziert. Hierfür spricht zudem die Preisunterbietung durch die angegriffene Ausführungsform im Vergleich zum patentgemäßen Produkt der Verfügungsklägerin.
III.
Die Verletzung im festgestellten Umfang sowie die zur Feststellung des Verfügungsgrunds relevanten Umstände sind von der Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht worden, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G. 40).
IV.
Der Unterlassungstenor wurde im Rahmen des der Kammer nach § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens an den Wortlaut des Verfügungspatents angepasst. Zwar erscheinen die Begriffe „Keilnut“ und „Keilstruktur“ nicht zwingend die einzig richtige Übersetzung des Anspruchswortlauts in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die deutsche Übersetzung gemäß dem Verfügungspatents unrichtig ist und deshalb korrigiert werden müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO analog.

Im Rahmen des durch § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verfügung – soweit die Unterlassung und Herausgabe betroffen sind (d.h. in den Ziff. I. – III.) – von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungsklägerin abhängig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungsklägerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn. G. 69). Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.

Für den Verfügungsbeklagten zu 2) folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten mit Abwendungsbefugnis der Verfügungsklägerin aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Im Übrigen – hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin zu vollstreckenden Kosten – ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs im Tenor bedurfte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 929 Rn. 1).
V.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien fanden bei der Entscheidung keine Berücksichtigung, § 296a ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht.
VI.

Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.