4a O 40/16 – Gewürzmahlvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2674

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 4a O 40/16
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Kläger machen als im Patentregister eingetragene Inhaber (vgl. Registerauszug vom 22.04.2016, Anlage K2) des Europäischen Patents 1 696 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.

Der Hinweis auf die Erteilung des unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14.11.2003 (südafrikanische Patentanmeldung ZA 2003 08880) am 11.11.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents (Anlage K1; T-2 Schrift vorgelegt als Anlage K3) wurde am 09.01.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Gewürzmühle, wobei der hier maßgeblich interessierende Klagepatentanspruch 1 wie folgt abgefasst ist:

„A spicer grinder (12) comprising a first, static component (10) which includes means (14) by which it can be attached to the neck of a container (c), a second, rotatable component (16) which fits on the first component (10), the first component (10) having a tapering bore (28) with teeth (30) projecting inwardly from the surface of the bore (28) and the second component (16) having a toothed portion (44) thereof in said bore whereby grinding takes place in the gap between the teeth (30, 48) of the first and second components (10, 16) upon the second component (16) being rotated with respect to the first component (10), characterized by said first and second components having interlocking circumferentially extending ribs and grooves which permit the rotatable second component to be moved axially with respect to the static first component, said ribs and grooves comprising a first circumferentially extending groove (50), a second circumferentially extending groove (52) spaced axially from and parallel to said first circumferentially extending rib (32) which, upon said components (10, 16) being displaced axially relatively to one another, leaves the circumferentially extending groove (52) in which it is seated and snaps into the other circumferentially extending groove (50) and is located in its adjusted position thereby to vary the spacing between the teeth of the rotatable component and the teeth of the static component.”

In der deutschen Übersetzung lautet der Anspruch wie folgt:

„Gewürzmahlvorrichtung (12) mit einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Einfüllstutzen eines Behälters (c) anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponenten (16), welche auf die erste Komponente (10) passt, wobei die erste Komponente (10) eine konische Bohrung (28) mit Zähnen (30) aufweist, die von der Oberfläche der Bohrung (28) nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente (16) einen gezahnten Teilbereich (44) aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen (30, 48) der ersten und der zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und die zweite Komponente ringsum verlaufende und ineinander greifende Federn und Nuten besitzen, die eine axiale Verschiebung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Federn und Nuten eine erste ringsum verlaufende Nut (50) mit axialem Abstand von und parallel zur benannten ersten ringsum verlaufenden Nut (50) und eine ringsum verlaufende Feder (32) aufweisen, welche, sobald die Komponenten (10, 16) relativ zueinander axial verschoben werden, die ringsum verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verlässt und in die andere ringsum verlaufende Nut (50) einrastet und damit an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Freiraum zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren.“

Wegen des in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) und deren deutsche Übersetzung (Anlage K3) Bezug genommen.

Ein Schnitt durch eine klagepatentgemäße Mahlvorrichtung wird nachfolgend mit Figur 8 (verkleinert) eingeblendet:

Die Figur 8 zeigt die feststehende Komponente 10 und die drehbare Komponente 16 in einer zu einer klagepatentgemäßen Mahlvorrichtung 12 zusammengesetzten Form, die über den Rand 20 der Komponente 10 an dem Hals einer Glasflasche befestigt werden kann. Die Komponente 10 hat eine Buchse 24 mit einer konischen Bohrung 28, von deren Oberfläche Zähne 30 abstehen. Die Komponente 16 ist mit Zähnen 48 ausgestattet, die mit den Zähnen 30 der Komponente 10 einen Zwischenraum bilden, wodurch die Körner während des Drehens der Komponente 12 auf der Komponente 10 gemahlen werden. Weiter weist die Komponente 10 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe 32 auf. Diese kann durch axiale Bewegung der Komponente 16 in Richtung der ersten Komponente oder von dieser weg entweder in die Innennut 52 der Komponente 16 (Feinmahlstellung) oder in die Innennut 50 der Komponente 16 (Grobmalstellung) einschnappen (vgl. auch farbliche Darstellung der Kläger, Anlage K8).

Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 60 2004 011 XXX.3) steht in Kraft. Zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten waren in Österreich auf die Verletzung des Klagepatents gestützte Verletzungsverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsachverfahren) anhängig.

Die Beklagte stellt jedenfalls seit dem Jahre 2013 an ihrem Produktionsstandort A (Österreich) Gewürzmalvorrichtungen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) her und bewirbt diese über ihre Internetseite mit der Adresse www.B.at. Wegen des genauen Inhalts des Internetauftritts wird auf die screenshots, vorgelegt als Anlagen K19 – K24, verwiesen. Des Weiteren stellte die Beklagte diese auf der Messe C vom 24.03. bis 27.03.2015 in Köln aus (vgl. screenshots Anlage K25 – K28). Die Beklagte liefert die angegriffene Mahlvorrichtung auch an das österreichische Unternehmen „D“, von dem ihr bekannt ist, dass es Gewürzmühlen mit der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland, unter anderem an die E F AG in G, vertreibt. Die Beklagte ist Inhaberin zweier österreichischer Patente, die einen Behälter zur Aufnahme von Gewürzen (AT 509 XXX B1; vgl. Patentschrift Anlage K34) sowie eine Gewürzmühle (AT 510 XXX B1; vgl. Patentschrift Anlage K35) schützen.

Die angegriffene Mahlvorrichtung kann auf eine mit Gewürzkörnern befüllte Glasflasche – nachfolgend wiedergegeben (vgl. auch Anlage K9) – montiert werden:

Die angegriffene Ausführungsform besteht unterhalb der halbkugelförmigen Kappe 18 und der Außenverkleidung 36 aus einer ersten (10) und einer zweiten (16) Komponente wie nachfolgend abgebildet (Die genannten Ziffern sind in Anlehnung an die Bezugsziffern des Klagepatents durch die Kläger hinzugefügt, vgl. auch Anlage K11. Mit ihrer Verwendung ist vorliegend jedoch noch keine Aussage dazu verbunden, inwiefern die angegriffene Vorrichtung klagepatentgemäß ist.):
Die von den Klägern mit Ziffer 10 bezeichnete, nachfolgend nochmals in einer Detailansicht (vgl. auch Anlage K12) wiedergegebene Komponente,

hat einen Grundkörper 24 mit zwei übereinander liegenden in Umfangsrichtung verlaufenden Abschnitten. Die Fläche des Abschnitts 28, der weiter von dem Einfüllstutzen des Gewürzglases entfernt liegt, erweitert sich in Richtung der kreisrunden Plattform 38 der Komponente 16 konisch in die Richtung dieser Plattform 38 (mithin weg von dem Gewürzglas). Beide Abschnitte sind mit einer Vielzahl vertikaler Vorsprünge versehen.

Die mit Ziffer 16 benannte Komponente – es folgt eine Detailansicht derselben (vgl. auch Anlage K13):

wird nach oben (von dem Einfüllstutzen der Glasflasche weg) durch eine kreisrunde Plattform begrenzt. Von dieser erstreckt sich in einem Hohlraum in Richtung des Einfüllstutzens des Gewürzglases C ein verjüngender Kegelstumpf 44. Dieser verfügt im ersten Drittel über eine Vielzahl schräg angeordneter Vorsprünge 48. Einige dieser Vorsprünge verlaufen schraubenförmig symmetrisch um den Kegelstumpf bis zu dessen Kante herum. Werden die erste und die zweiten Komponente der angegriffenen Mahlvorrichtung zusammengesetzt, ragt der Kegelstumpf 44 der Komponente 16 in den durch die beiden Abschnitte der Komponente 10 gebildeten Hohlraum hinein.

Der Mahlvorgang wird durch eine Drehbewegung der Außenverkleidung 36 ausgelöst, wodurch auch die gesamte Komponente 16 gegenüber der an dem Gewürzglas C befestigten Komponente 10 in Bewegung versetzt wird. Die Gewürzkörner werden dadurch zwischen den Vorsprüngen 30 des Abschnitts 28 der Komponente 10 und den Vorsprüngen 48 des Kegelstumpfs 44 der Komponente 16 gemahlen.

Mit Bezug auf die Abbildung der Komponenten, wie sie Anlage K11 zu entnehmen ist, weist die Komponente 10 an der Außenseite einen in Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 32‘ auf. Dieser Vorsprung ist von zwei Vertiefungen 50 und 52 umgeben, wobei die Vertiefung 52 einerseits durch den Vorsprung 32‘ und andererseits durch eine Vielzahl vertikaler Vorsprünge 64 seitlich begrenzt ist. Die Komponente 16 ist an der Innenseite ihres Ansatzes 46 in Umfangsrichtung ebenfalls mit einem Vorsprung 32 versehen, der auch von zwei Vertiefungen 50‘ und 52‘ umgeben ist, wobei die Vertiefung 52‘ neben dem Vorsprung 32 durch einen weiteren Vorsprung 64‘ begrenzt wird.

Mit der angegriffenen Ausführungsform lassen sich eine Grob- und eine Feinmahlstellung erzielen, wobei erstere dadurch erreicht wird, dass der Abschnitt 32 der Komponente 16 in der Vertiefung 50 bzw. der Abschnitt 32‘ der Komponente 10 in der Vertiefung 50‘ anliegt. Die Feinmahlstellung wird hingegen dadurch herbeigeführt, dass der Vorsprung 32 bzw. 32‘ in die Vertiefung 52 bzw. 52‘ gelangt. Beides, die Grob- und die Feinmahlstellung, werden nachfolgend anhand einer von den Klägern in Anlehnung an eine technische Zeichnung der Beklagten (vgl. Anlage K17) erstellten Skizze (auch vorgelegt als Anlage K18) dargestellt:

Die Komponente 16 wird in der Feinmahlstellung in Axialrichtung durch den Anschlag der Vorsprünge 32 und 32‘ an den Vorsprüngen 64 und 64‘ sowie durch den Anschlag des Randes der Öffnung des Ansatzes 46 an dem ringförmigen Vorsprung fixiert. In der Grobmahlstellung wird die Komponente 16 dadurch an der Komponente 10 in axialer Position gehalten, dass die Außenverkleidung 36 der Mühle an ihrer Unterkante über einen in Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 66 verfügt, der an einem den Einfüllstutzen des Gewürzglases C umlaufenden Vorsprung anschlägt.

Es befinden sich auch Exemplare der angegriffenen Ausführungsform mit Glasflasche als Anlagen K15 und K16 (zerlegtes Exemplar) bei der Akte. Auf diese wird wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Mahlvorrichtung Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents schon unmittelbar wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Art und Weise Gebrauch.

Die Komponente 10 der angegriffenen Ausführungsform weise eine konische Bohrung im Sinne der Lehre des Klagepatents in Form des sich in Richtung der kreisrunden Plattform 38 erweiternden Abschnitts 28 der Innenfläche des Grundkörpers 24 auf. Auch eine Ausgestaltung, bei der sich die Bohrung in Richtung des Mahlspalts erweitere (statt verjünge), sei von der Lehre des Klagepatents erfasst.

Des Weiteren behaupten die Kläger in diesem Zusammenhang, auch der Abschnitt der Komponente 10, der dem Einfüllstutzen des Gewürzglases zugewandt ist, sei geringfügig konisch ausgestaltet. Während dieser – wie auch nachfolgende Abbildung zeige:

– mit dem Teil, der an das Gewürzglas angrenze eine Breite von 24,4 mm aufweise, betrage die Breite in einem höheren Teil des Abschnitts (mithin von dem Einfüllstutzten weg) lediglich 24,0 mm.

Die angegriffene Ausführungsform habe auch klagepatentgemäße Rippen in Form des Vorsprungs 32 der Komponente 16 (bzw. des Vorsprungs 32‘ der Komponente 10) sowie Nuten in Form der beidseitig begrenzten Vertiefung 52 und der einseitig begrenzten Vertiefung 50 der ersten Komponente 10 (bzw. der beidseitig begrenzten Vertiefung 52‘ und der einseitig begrenzten Vertiefung 50‘ der zweiten Komponente). Das Klagepatent verlange nicht, dass die die Nuten bildenden Vertiefungen beidseitig begrenzt sind. Auch sei nicht erforderlich, dass einer axialen Verlagerung der Komponenten ausschließlich durch das Zusammenwirken von Nut und Rippe entgegengewirkt werde. Die klagepatentgemäßen Nuten und Rippen müssten auch neben einer „Rückverlagerung“ der Komponenten keine weiteren axialen Verlagerungen verhindern.

Sofern man eine beidseitige Begrenzung der die Nut bildenden Vertiefung verlange, werde die Lehre des Klagepatents aber jedenfalls äquivalent verwirklicht. Denn die einseitig begrenzte Vertiefung 50 (erste Komponente) bzw. 50‘ (zweite Komponente) würde in Verbindung mit dem Vorsprung 66 an der Außenverkleidung 36 des zweiten Teils 16, ein gleichwirkendes, naheliegendes und gleichwertiges Austauschmittel für die mangels zweiter Begrenzung der Vertiefung 50 bzw. 50‘ nicht vorhandene zweite Nut darstellen.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Be-klagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Gewürzmahlvorrichtung mit einer ersten feststehenden Komponente, welche eine Einrichtung aufweist, durch die sie am Hals eines Gefäßes anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponente, welche auf die erste Komponente passt, wobei die erste Komponente eine konische Bohrung mit Zähnen aufweist, die von der Oberfläche der Bohrung nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente einen ge-zahnten Bereich aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen der ersten und zweiten Komponente stattfindet, wenn die zweite Komponente relativ zur ersten Komponente gedreht wird, und wobei die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut, eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut und eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe aufweisen, welche, wenn die Komponenten relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut, in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;

2. Festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch seit dem 09. Februar 2008 begangene Handlungen gemäß Ziffer 1., einschließlich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziff. 1. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Einführens und Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken entstanden ist und noch entstehen wird;

3. Die Beklagte zu verurteilen, den Klägern unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziff. 1., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer 1. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten, sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß gemäß Ziff. 1, einschließlich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer 1 und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Einführens und Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, seit dem 09. Februar 2008 begangen hat, durch Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

4. Die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 09. Februar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlicher Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziff. 1., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziff. 1 und Gewürzgläser bestehender Einheiten, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 696 XXX B1 (DE 60 2004 011 XXX.3) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lager-kosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer 1. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten zusätzlich ein Angebot zur Rücknahme nur der Gewürzmahlvorrichtungen durch die Beklagte zu unterbreiten und ihnen für den Fall der Rückgabe der Gewürzmahlvorrichtungen eine anteilige Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines solchen Äquivalenz für die zurückgerufenen Gewürzmahlvorrichtungen oder der Austausch der Gewürzmahlvorrichtungen sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die erfolgreich zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Gewürzmahlvorrichtungen wieder an sich zu nehmen.

Wegen des Insbesondere-Antrags wird auf die Klageschrift vom 22.04.2016 (Bl. 3 GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform verletze die Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch in äquivalenter Art und Weise.

Da die Komponente 16 der angegriffenen Ausführungsform in der Grobmahlstellung auch dadurch in ihrer axialen Position gehalten wird, dass die Außenverkleidung 36 der Mühle an ihrer Unterkante über einen im Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 66 verfügt, der an dem den Einfüllstutzen des Gewürzglases C umlaufenden Vorsprung anschlägt, fehle es bereits an einer klagepatentgemäßen Gewürzmahlvorrichtung. Denn nach der Lehre des Klagepatents müsse die Kraft, die erforderlich ist, um die erste und die zweite Komponente auseinanderzuhalten durch die Mahlvorrichtung selbst, ohne Mitwirkung des Gewürzglases, aufgebracht werden.

Auch weise die Bohrung der ersten Komponente der angegriffenen Mahlvorrichtung nicht die klagepatentgemäß vorgesehene Form auf. Der Begriff „tapering“ in dem originalen Anspruchswortlaut sei nicht mit „konisch“, sondern mit „verjüngend“ zu übersetzen. Damit sei keine kegelstumpfförmige Form im streng mathematischen Sinne beschrieben, sondern eine Form, die sich weg von der Gefäßrichtung in Bewegungsrichtung des Mahlgutes verjünge und nicht in Bewegungsrichtung des Mahlguts.
Die Beklagten behauptet in diesem Zusammenhang weiter, dass der Abschnitt der Komponente 10, der dem Einfüllstutzen zugewandt ist, eine zylindrische Innenfläche habe.

Des Weiteren stelle eine bloße Stufung, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Rippen 32 bzw. 32‘ und die Vertiefungen 50 und 52 bzw. 50‘ und 52‘ entsteht, und die die Bewegung der Rippe nur in eine Richtung begrenzt, keine klagepatentgemäße Nut dar. Eine Nut werde vielmehr durch eine Begrenzung nach beiden Seiten hin gebildet. Die klagepatentgemäßen Nuten müssten nicht nur einer ungewollten „Rückverlagerung“ entgegenwirken, sondern auch geeignet sein, eine weitere axiale Verlagerung der Komponenten zu verhindern.

In diesem Zusammenhang könne auch nicht von einer äquivalenten Verletzung des Klagepatents ausgegangen werden. Dafür fehle es bereits an einem an der Vorrichtung selbst vorhandenen Ersatzmittel.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die diesen beigefügten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 20.06.2017 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern stehen die gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, 2, § 140a Abs. 3, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Rückruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu. Eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden. Auch verletzt die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht in äquivalenter Art und Weise.

I.
Das Klagepatent beschreibt einleitend an Flaschen befestigte vorbekannte Gewürzmahlvorrichtungen mit einem feststehenden Element mit einer zentralen Bohrung, von deren Oberfläche eine Anordnung von Zähnen nach innen vorsteht (Abs. [0002] der deutschen Fassung des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen Fassung des Klagepatents). Innerhalb der Bohrung befindet sich ein drehbares Element, das radial nach außen vorstehende Flügel hat (Abs. [0002]). Wenn das drehbare Element gedreht wird, werden die Pfefferkörner oder andere Gewürze zwischen den Flügeln und den Zähnen gefangen und zu einem Pulver gemahlen, welches sodann aus der Mahlvorrichtung hinaus fällt (Abs. [0002]).

Dem Klagepatent zufolge ist weiter eine Ausführungsform einer Mahlvorrichtung bekannt, bei der das drehbare in Bezug auf das feststehende Element über eine Nocke axial verschoben werden kann, wenn es gedreht wird (Abs. [0003]). Bei dieser Vorrichtung ist die Bohrung des feststehenden Elements konisch, wobei die axiale Verschiebung des drehbaren Elements die Größe des Zwischenraums zwischen den beiden Komponenten und infolgedessen die Partikelgröße verändert, zu der die Gewürze gemahlen werden (Abs. [0003]).

Im Hinblick auf eine Gewürzmahlvorrichtung entsprechend des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs nimmt das Klagepatent auf die DE-20 304 793 U1 Bezug (Abs. [0004]), deren Fein- und Grobmahlstellung in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift (nachfolgend wiedergegeben, die farblichen Markierungen sind durch die Kläger ergänzt worden; vgl. auch Anlage K6; Die vollständige Gebrauchsmusterschrift liegt als Anlage GDM2 vor.) dargestellt werden:

Der Mahlvorgang der offenbarten Mahlvorrichtung geschieht unter Mitwirkung des konischen Körpers 411, der mit inneren Mahlzähnen 41 versehen ist, und über die äußeren Mahlzähne 42 des Sitzes 3. Durch Drehen des Sitzes 3 und des Gehäuses 1 relativ zueinander drehen sich die Mahlzähne 42 relativ zu den inneren Mahlzähnen 41. Dadurch wird das zwischen den Zähnen befindliche Gewürzmaterial zerkleinert. Die offenbarte Vorrichtung erlaubt eine Veränderung der Mahlstärke dadurch, dass die Mahlzähne 41 im Verhältnis zu den äußeren Mahlzähnen 42 nach oben bzw. nach unten verschoben werden können. Dies wird dadurch bewirkt, dass der konische Körper 411 über eine Feder mit einem Hebesitz 5 in Verbindung steht, der wiederum auf dem drehbaren Sitz 6 gelagert ist. Durch Drehen des drehbaren Sitzes 6 gegenüber dem festen Sitz 3 wird der Hebesitz 5 (und mit ihm der konische Körper 41) herauf- oder herabgesenkt. Dadurch verändert sich auch der Abstand zwischen den inneren Mahlzähnen 42 und den äußeren Mahlzähnen 41.

Ohne den vorbekannten Stand der Technik ausdrücklich zu kritisieren, strebt das Klagepatent die Errichtung einer einstellbaren Form einer Gewürzmahlvorrichtung an, die eine einfachere Konstruktion aufweist (Abs. [0005]).

Diese Aufgabe (technisches Problem) wird durch eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen realisiert:

1. Eine Gewürzmahlvorrichtung (12) mit:

1.1 einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Hals eines Gefäßes (c) anbringbar ist,

1.2 einer zweiten drehbaren Komponente (16), welche auf die erste Komponente (10) passt,

1.3 die erste Komponente (10) weist eine konische Bohrung (28) mit Zähnen (30) auf, die von der Oberfläche der Bohrung nach innen ragen (28),

1.4 und die zweite Komponente (16) weist einen gezahnten Bereich (44) auf, der sich in der Bohrung befindet,

1.5 wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen (30, 48) der ersten und zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben,

1.7 die Rippen und Nuten weisen auf:

1.7.1 eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50),

1.7.2 eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52) mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut (50) und

1.7.3 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponenten (10, 16) relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verlässt, und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist,

1.8. um dadurch den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 1.7.2 der klagepatentgemäßen Lehre (zur Auslegung derselben Ziff. 1.) weder wortsinngemäß (dazu unter Ziff. 2.) noch in äquivalenter Art und Weise (dazu unter Ziff. 3.) Gebrauch.

1.
Die Merkmalsgruppe 1.7 beschreibt die Rippen und Nuten genauer, die die geschützte Gewürzmahlvorrichtung nach Merkmal 1.6 aufweisen muss, um – wie ebenfalls durch Merkmal 1.6 offengelegt – eine axiale Bewegung der zweiten Komponente relativ zu der ersten Komponente zu ermöglichen, um dadurch – wie Merkmal 1.8 erhellt – eine Variabilität des Abstandes zwischen den Zähnen herzustellen.

a)
Merkmal 1.7.1 und Merkmal 1.7.2 sehen dabei jeweils eine in Umfangsrichtung verlaufende Nut vor. In Entsprechung dazu verläuft ausweislich Merkmal 1.7.3 eine Rippe in Umfangsrichtung. Im Hinblick auf das Zusammenwirken von Nut und Rippe offenbart der Anspruchswortlaut (Merkmal 1.7.3):

„eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponente (10, 16) relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist.“.

Durch die so offenbarte eine Rippen-Nut-Kombination soll jedenfalls die axiale Beweglichkeit der zweiten Komponente gewährleistet sein, wobei der Wechsel von der einen in die andere Nut nicht ohne weiteres (ohne Kraftaufwand) erfolgen können soll. Wo – ob in der ersten oder der zweiten Komponente – sich die Rippen und Nuten befinden, legt der Anspruchswortlaut nicht fest.

b)
Orientiert an dem technischen Sinn, den der Fachmann dem Klagepatent bei Beachtung von Aufgabe und Lösung objektiv entnimmt (BGH, GRUR 1975, 422 (424) – Streckwalze), ist mit der Ausgestaltung einer Nut verbunden, dass die die Nut bildende Vertiefung eine seitliche Begrenzung nach beiden Seiten aufweist.

Dies ergibt sich für den Fachmann insbesondere daraus, dass die klagepatentgemäß vorgesehene Ausgestaltung mit Nuten und Rippen nicht nur ein „Zurückschnappen“ der zweiten Komponente in Richtung der Nut, die sie verlassen hat, vermeiden, sondern darüber hinaus auch eine weitergehende axiale Bewegung der zweiten Komponente in die Gegenrichtung (zu der ersten Nut) verhindern soll, mithin die Rippen-Nuten-Kombination eine axiale Fixierung in der Gebrauchsstellung, die durch eine Drehbewegung in Umfangsrichtung (Merkmal 1.5) gekennzeichnet ist, zumindest mitbewirken muss.

Der Anspruchswortlaut stellt zwar – wie unter lit. a) gezeigt – zunächst darauf ab, dass durch die Rippen-Nuten-Kombination eine axiale Beweglichkeit sichergestellt wird. Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Lehre des Klagepatents eine gebrauchstaugliche Gewürzmahlvorrichtung ist, und die Variation des Abstandes zwischen den Zähnen im Sinne des Merkmals 1.8. gerade der Vorbereitung des durch Merkmal 1.5 vorgesehenen Mahlvorgangs dient. Dieser Mahlvorgang setzt voraus, dass die zweite Komponente im Anschluss an die axiale Verschiebung auch im Wesentlichen in der verbrachten Position verbleibt, von der aus der klagepatentgemäß vorgesehene Mahlvorgang ausgeführt werden kann. Dies schlägt sich in dem Anspruchswortlaut insbesondere in dem letzten Halbsatz des Merkmals 1.7.3,

„an einer verschobenen Position angeordnet ist,“

im englischen Originalwortlaut:
„located in its adjusted position“,

nieder. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses versteht der Fachmann das „Einschnappen“ der Rippe, welches Merkmal 1.7.3. ebenfalls beschreibt (englischer Originalwortlaut: „snaps into“), auch nicht im Sinne eines bloßen „Überschnappens“, sondern verbindet damit auch ein gewisse Fixierung der Rippe.

Auf dieser Grundlage geht der Fachmann davon aus, dass die räumlich-körperliche Vorgabe zweier Nuten zumindest auch einen Beitrag dazu leisten soll, dass eine axiale Verschiebung der zweiten Komponente aus der Gebrauchsposition heraus (mithin auch in die Gegenrichtung zu der freigewordenen Nut) unterbleiben muss. Andernfalls würde der klagepatengemäße Effekt des Wechsels der zweiten Komponente zwischen zwei Positionen direkt nach Einnahme der Position wieder aufgehoben und das Ziel, eine gebrauchsfertige Position herzustellen, unterlaufen. Das Einnehmen der Position der zweiten Komponente und deren Fixierung in dieser Position stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das sich daraus ergebende Erfordernis einer Begrenzung der die Nut bildenden Vertiefung zu beiden Seiten deckt sich damit auch mit der Ausgestaltung einer Nut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach der Nutgrund nach beiden Seiten hin durch zwei Nutwände begrenzt wird.

Auch das mit der Figur 8 dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel lässt sich in dieses Verständnis einordnen. Denn auch dort ist eine nach beiden Seiten durch Nutwände begrenzte Vertiefungen vorhanden, in welche die Rippe der anderen Komponente in Form eines Materialvorsprungs eingreift. Die Rippe wird dabei durch Kraftaufwand in die Nuten platziert und kann nur durch einen erneuten Kraftaufwand, der die seitliche Begrenzung überwindet, aus dieser in die andere Nut verbracht werden.

Dass der erwünschte Effekt einer axialen Fixierung ausschließlich durch die Ausgestaltung der Nut und das Eingreifen der Rippe in diese erfolgen muss, kann dem Klagepatent hingegen nicht entnommen werden. Für ein Verständnis, wonach die Nut-Rippen-Kombination auch mit anderen Vorrichtungsteilen der ersten und/ oder zweiten Komponente zusammenwirken kann, spricht bereits das soeben in Bezug genommene bevorzugte Ausführungsbeispiel der Beschreibung. Bei diesem stößt der obere Rand 22 der ersten Komponente 10 in dem Zustand, in dem sich die Rippe (32) in der oberen der beiden Nuten (52) befindet, an einen querverlaufenden Steg des Randes (36) der zweiten Komponente (16) an. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Vorhandensein weitere Vorrichtungsbestandteile zur axialen Fixierung stets eine aufwändigere Konstruktion erfordern, mithin der objektiven Zielsetzung der Lehre des Klagepatents, eine vereinfachte Konstruktion der Mahlvorrichtung zu schaffen, zuwiderlaufen. Ausgeschlossen sind nach dem dargelegten Verständnis jedoch Ausgestaltungen einer Nut, die eine axiale Verschiebung nur zu einer Seite hin verhindern, im Übrigen jedoch zur Vermeidung einer axialen Verschiebung in die andere Richtung (Gegenrichtung) überhaupt keinen Beitrag leisten.

2.
Die Ausführungen unter lit. a) berücksichtigend fehlt es der angegriffenen Ausführungsform an einer zweiten klagepatentgemäßen Nut im Sinne des Merkmals 1.7.2.

a)
Die angegriffene Ausführungsform weist eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut im Sinne des Merkmals 1.7.1 in Form der Vertiefung 52‘ an der zweiten Komponente 16 auf. Diese ist auch durch Materialvorsprünge nach beiden Seiten (in Umfangsrichtung) hin begrenzt. In der Feinmahlstellung greift der Vorsprung 32‘ der Komponente 10 auch in diese im Sinne des Merkmals 1.7.3 ein, ohne dass es zu einer axialen Verschiebung in die beiden möglichen Verschieberichtungen kommen kann. Ebenso ist eine weitere Nut an der ersten Komponente 10 in Form der Vertiefung 52 vorhanden. Sofern die Beklagte dem mit dem Einwand entgegentritt, dass die Stege 64 keine durchgehende seitliche Begrenzung schaffen, so verlangt das Klagepatent eine solche auch nicht. Die Stege 64 sind in regelmäßigen Abständen über den gesamten Umfang des Grundkörpers 24 angeordnet und verhindern dadurch in der Feinmahlstellung eine weitere axiale Verschiebung der zweiten Komponente in Richtung des Gewürzglases. Weder die Nut 52 noch die Nut 52‘ leisten jedoch in der Grobmahlstellung einen Beitrag dazu, dass eine axiale Verschiebung der zweiten Komponente vermieden wird. Auch werden die Nuten 52 und 52‘ nicht im Wechsel, in Abhängigkeit dazu, ob die Grob- oder Feinmahlstellung eingenommen wird, durch eine Rippe belegt, sondern nehmen beide – spiegelbildlich – in der Feinmahlstellung eine Rippe auf. Diese können daher nicht als zweite Nut im Sinne der Lehre des Klagepatents betrachtet werden.

In der Grobmahlstellung liegt die Rippe 32 der zweiten Komponente 16 vielmehr in der Vertiefung 50 an und die Rippe 32‘ der ersten Komponente 10 ist in der Vertiefung 50‘ der zweiten Komponente angeordnet, weshalb es im Hinblick auf das Vorliegen einer klagepatentgemäßen zweiten Nuten auf diese Vertiefungen ankommt. Weder die Vertiefung 50‘ noch die Vertiefung 50 ist jedoch nach beiden Seiten hin begrenzt. Die einseitige Begrenzung der Vertiefungen sorgt zwar dafür, dass die Rippe 32/ 32‘ nicht in die Vertiefungen 52/ 52‘ zurückspringt. Die Vertiefungen 50 bzw. 50‘ leisten jedoch keinen Beitrag dazu, dass die zweite Komponente die erste Komponente nicht vollständig in die Gegenrichtung zu den Vertiefungen 52 bzw. 52‘ verlassen kann. Die zweite Komponente wird vielmehr nur dadurch an einem Verlassen in die Gegenrichtung gehindert (und somit in der Grobmahlstellung) gehalten, dass der Vorsprung 66 der Außenverkleidung 36 in eine an dem Gewürzglas befindliche Vertiefung eingreift. Diese Ausgestaltung wird von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht mehr erfasst. Zwar könnte die Außenverkleidung 36 mit dem Vorsprung (Rippe) 66 noch als Teil der zweiten Komponente betrachtet werden, denn diese muss nach der Lehre des Klagepatents nicht einstückig ausgestaltet sein. Jedoch befindet sich die Vertiefung, in welche dieser Vorsprung eingreift nicht mehr an der ersten oder zweiten Komponente, sondern an dem Gewürzglas. Die Merkmalsgruppe 1.7 beschreibt jedoch ein Zusammenwirken von an den Komponenten befindlichen Rippen zur Absicherung der axialen Position der zweiten Komponente.

b)
Auch die im Rahmen der österreichischen Verfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren) ergangen Entscheidungen geben keinen Anlass zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. Die Entscheidungen ausländischer Gerichte, die – wie vorliegend – zu Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gehören, sind zwar als sachverständige Äußerungen zu würdigen (BGH, GRUR 2010, 950 (951 f.) – Walzenformgebungsmaschine; Rinken/ Kühnen, in: Schulte, PatG mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14, Rn. 50). Jedoch kommen auch diese vorliegend zu dem Ergebnis, dass es an einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 fehlt.

Das Handelsgericht Wien hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, Az.: 34 Cg 62/14w-11, mit Beschluss vom 22.12.2014 eine Verletzung insbesondere vor dem Hintergrund abgelehnt, dass „die Feder in der anderen „Struktur“ nicht einraste, da sie dort nur in Richtung zur Feder festgehalten wird, in die andere Richtung aber unbehindert weg gleiten könnte, wenn diese Bewegung nicht durch andere Maßnahmen begrenzt würde“ (Anlage K31, S. 14, unten und S. 15, oben). Das Oberlandesgericht Wien hat diese Argumentation im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, Az.: 34 R 19/15m, mit Beschluss vom 26.03.2015 aufrechterhalten (Anlage K32, S. 9 – 11). Auch die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche, Az.: 34 Cg 62/14w-42, sind durch Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.09.2016 mit der bereits dargestellten Argumentation abgewiesen worden (Anlage GDM2, S. 16 f.). Zu dieser Würdigung gelangte das Gericht wohl insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens (Anlage K33, dort insbesondere S. 6, 2. Abs. und S. 9, 4. Abs.).

3.
Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die klagepatentgemäß vorgesehene zweite Nut auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Eine von dem Wortsinn abweichende Ausführungsform kann unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz den Schutzbereich des Klagepatents berühren, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, das heißt an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfend, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Kap. A., Rn. 106).

Soweit die Kläger geltend machen, ein Austauschmittel zur der klagepatentgemäß vorgesehen zweiten Nut liege in der Form der einseitig begrenzten Vertiefung 50 des ersten Teils 10 in Verbindung mit dem Vorsprung 66 der Außenverkleidung 36 vor, kann dahinstehen, ob diese Ausgestaltung im Verhältnis zu einer zweiten Nut gleichwirkend ist. jedenfalls ist das Austauschmittel nicht naheliegend und gleichwertig.

a)
Vor dem Hintergrund des unter Ziff. II., 1., dargestellten Auslegungsergebnisses kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann, der das Klagepatent kennt, von dessen technischer Lehre aber nicht wortsinngemäß Gebrauch machen will, das abgewandelte Mittel im Prioritätszeitpunkt (14.11.2003) ohne erfinderisches Zutun auffinden konnte.

Der Fachmann hätte jedenfalls in seine Überlegungen einbezogen, dass die geschützte Mahlvorrichtung auch eine axiale Absicherung der von der zweiten Komponente eingenommenen Gebrauchsstellung herbeiführen muss. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, der Fachmann hätte der klagepatentgemäßen Lehre das allgemeine Prinzip entnehmen können, dass eine auf der Oberfläche einer Komponente befindliche Rippe bei einer möglichen axialen Verlagerung der beiden Komponenten zueinander von einer Vertiefung in einer Oberfläche der anderen Komponenten aufgenommen wird, so ist dieses Prinzip allein zur Herbeiführung der klagepatentgemäß beabsichtigten Wirkung nicht ausreichend. Denn die klagepatentgemäße Lehre hält keinen Hinweis für den Fachmann bereit, wonach in die Überlegungen zur Herbeiführung des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs auch eine besondere Ausgestaltung des Gewürzglases einbezogen wird. Weitergehenden Stand der Technik, der den Fachmann dies hätte erkennen lassen können, tragen die Kläger nicht vor, so dass ihre Betrachtung in unzulässigerweise rückschauend erscheint.

b)
Das abgewandelte Mittel (einseitig begrenzte Vertiefung 50 bzw. 50‘ zusammen mit dem Vorsprung 66 der Außenverkleidung 36, der hinter einen Vorsprung an dem Gewürzglas einrastet) kann gegenüber dem von der klagepatentgemäßen Lehre vorgesehenen Mittel auch nicht als gleichwertig erachtet werden.

Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Kühnen, ebd., Kap. A., Rn. 111). Die vom Patent gelehrte technische Lehre muss in diesem Zusammenhang als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden (a. a. O.).

Bei der angegriffenen Ausführungsform befindet sich zwar ein Teil des Verriegelungsmechanismus der angegriffenen Ausführungsform (nämlich der Vorsprung 66 an der Außenverkleidung 36) an der zweiten Komponente. Der Teil, mit dem dieser klagepatentgemäß zusammengreifen soll, nämlich die in Merkmal 1.7.2 an der ersten oder zweiten Komponente verlaufende Nut, befindet sich jedoch an dem Gewürzglas, das – wie bereits ausgeführt – von der klagepatentgemäßen Lehre nicht erfasst ist, was der Annahme der Gleichwertigkeit entgegensteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, BeckRS 2011, 20946).

IV.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

V.
Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 300.000,- festgesetzt.