4a O 142/05- Schwenkhebelstangenverschlüsse

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2645

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. April 2017, Az. 4a O 142/05

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.597.051,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2005 sowie weitere 2.722,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6.154,48 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen aus der Verletzung zweier Patente der Höhe nach geltend, nachdem die Schadensersatzpflicht der Be-klagten dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden ist.

In den Jahren 1973 bis 1991 war der Kläger für die Beklagte als selbständiger Han-delsvertreter tätig und betrieb zudem ein selbständiges Ingenieurbüro. Der Kläger machte eine Vielzahl von Erfindungen auf dem technischen Gebiet der Schlösser und Verschlussvorrichtungen, die er zu Patenten anmeldete. Darunter sind die beiden im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen europäischen Patente EP 0 261 XXX (Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent ‘XXX) und EP 0 261 XXY (Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent ‘XXY), deren eingetragener Inhaber der Kläger ist. Die technische Lehre dieser Klagepatente nutzt der Kläger, indem er in seinem eigenen Unternehmen A Stangenverschlüsse herstellen lässt.

Dem vorliegenden Rechtsstreit sind insgesamt drei Verfahren vorausgegangen, in de-nen eine Verletzung der beiden Klagepatente und eine daraus folgende Schadenser-satzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach rechtskräftig zwischen den Parteien festgestellt worden ist.

Betreffend das Klagepatent ‘XXX hat der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung die-ses Klagepatents durch zwei Ausführungsformen gegen die Beklagte geltend ge-macht. Der Kläger hat obsiegt, indem der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 1993 (Aktenzeichen 4a O 192/92, Anlage K 5), bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17. März 1994 (Aktenzeichen 2 U 113/93) untersagt wurde,

mit einem Zylinderschloss versehene Schwenkhebelstangenverschlüsse für Mon-tage in zwei vorzugsweise gleich großen und vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schlosskasten mit durch das Türblatt nach außen geführter Schwenkhebelbetätigungseinrichtung zum Antrieb von mindestens einer parallel zur Türkante verlaufenden Ver-schlussstange und mit einem den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloss, wobei der Schwenkhebelverschluss eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bildende Grundplatte umfasst, die im Bereich der Durchbrüche einstückig von ihr ausgehende und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichtende Ansätze aufweist und den Verschluss mit dem Türblatt fest verbindet, wobei der eine An-satz eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinder-schloss bildet, und dieser Ansatz zusammen mit einem von ihm ausgehenden oder mit ihm verschraubten Halteteil das Türblatt im Bereich des einen Durch-bruchs zentrierend einklemmt,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 261 XXX gewebsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu be-sitzen,

bei denen die zumindest eine Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schlosskasten einstückig hindurch reicht, der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend einklemmt.

In diesem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für die teno-rierten Verletzungshandlungen seit dem 1. April 1994 Schadensersatz dem Grunde nach schuldet. Die beiden dort streitgegenständlichen Ausführungsformen vertrieb die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 16. März 1994

Ferner hat der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit die Beklagte ebenfalls aus dem Klagepatent ‘XXX wegen Verletzung durch drei weitere Ausführungsformen in Anspruch genommen. Diese weiteren angegriffenen Ausführungsführungsformen unterschieden sich von den vorherigen, im vorher genannten Rechtsstreit angegriffenen dadurch, dass sie keinen umlaufenden rechteckigen Kragen aufwiesen, sondern stattdessen zwei Augen und einen Ringteil. Auch insoweit hat der Kläger obsiegt, indem das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 9. Oktober 1997 (Aktenzeichen 4a O 452/96, Anlage K 8), im Wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. Januar 1999 (Aktenzeichen 2 U 150/97) der Beklagten untersagt hat,

mit einem Zylinderschloss versehene Schwenkhebelstangenverschlüsse für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schlosskasten mit durch das Türblatt nach außen geführter Schwenkhebelbetätigungseinrichtung zum Antrieb von mindestens einer parallel zur Türkante verlaufenden Ver-schlussstange und mit einem den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloss, wobei der Schwenkhebelverschluss eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bildende Grundplatte umfasst, die im Bereich der Durchbrüche einstückig von ihr ausgehende und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrich-tende Ansätze aufweist und den Verschluss mit dem Türblatt fest verbindet, wobei der eine Ansatz rechteckig ist und eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloss bildet, und dieser Ansatz zusam-men mit einem von ihm ausgehenden oder mit ihm verschraubten Halteteil das Türblatt im Bereich des einen Durchbruchs zentrierend einklemmt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die zumindest eine Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schlosskasten einstückig hindurchreicht, der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend einklemmt

und wobei die zwei Augen gegenüber dem Türblatt vorstehen und von passen-den Ausnehmungen des weiteren Teiles des Schlosskastens übergriffen wer-den.

Ferner wurde für die tenorierten Verletzungshandlungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. April 1991 dem Grunde nach festgestellt. Die in diesem weiteren das Klagepatent ‘XXX betreffenden Verletzungsverfahren gegenständlichen Ausführungsformen vertrieb die Beklagte im Zeitraum vom 17. März 1994 bis zum 10. September 1997.

Durch Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az.: X ZR 155/99; Anlage K 7), berichtigt durch Beschluss vom 19. Februar 2003 (ebenfalls Anlage K 7), hat der BGH das Klagepa-tent ‘XXX mit der Maßgabe teilweise für nichtig erklärt, dass in seinem Patentanspruch 1 die Worte „oder mit ihm verschraubten“ entfallen.

Betreffend das Klagepatent ‘XXY hat der Kläger ebenfalls Ansprüche gegen die Be-klagte in einem vorangegangenen Verletzungsverfahren geltend gemacht und auch dort obsiegt, indem der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 1993 (Aktenzeichen 4a O 148/92, Anlage K 11), im Wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1997 (Aktenzeichen 2 U 112/93) untersagt worden ist,

Stangenverschlüsse für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrü-chen von Blechschranktüren, bestehend aus einem Schloss mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnut, welche Schlossnut mittels durch das Türblatt nach außen geführter Betätigungseinrichtung wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide Türkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange oder aus zwei demgegenüber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange ange-brachten Verriegelungseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange mitei-nander in Eingriff treten, wobei das Antrieb-/Ritzel- und Stangenlager des Stan-genverschlussschlosses ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes Basisteil und ein auf das Basisteil aufsetzbares und mit diesem mittels Schrau-ben und dergleichen verbindbares Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, und wobei das Basisteil eine Schulter trägt, die im Bereich des Durchbruches an der Außentürfläche anliegt, und wobei ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 261 XXY gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

das Basisteil zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil mit der Schulter und dem Lagerteil, das zusammen mit dem Kappenteil die Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,

das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,

an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,

das Lagerteil mit einer am Schlüsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirn-fläche im Bereich des Durchbruchs an der Innentürfläche anliegt,

das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beide durch-dringender Schrauben am Schlüsselfangteil des Basisteils befestigt sind,

vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und im Montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) bilden, und

die Zahnung in Form einer einzigen, entlang der Längsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,

auch wenn Kappenteil und Lagerteil durch Hohlnieten miteinander verbunden sind,

insbesondere, wenn …

Für diese tenorierte Verletzungshandlung ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. April 1991 ebenfalls dem Grunde nach festgestellt worden. Die für die Verletzung des Klagepatents ‘XXY gegenständlichen insgesamt sieben Ausfüh-rungsformen vertrieb die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 10. September 1997.

Die Beklagte hat ihre Produkte in der Folgezeit weiter abgewandelt. Insoweit ist zuletzt durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2007 (Az.: 4a O 253/06, Anlage B145), bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.Februar 2009 (Az.: I-2 U 80/07, Anlage B 146), entschieden worden, dass die seit dem 10. September 1997 vertriebenen Stangenverschlüsse das Klagepatent ‘XXY nicht verletzen.

Die Produkte der Beklagten bilden in technischer Hinsicht folgende Gruppen:
• Gruppe 1: Schwenkhebel;
• Gruppe 2: Stangenschlösser;
• Gruppe 3: Schlüsselschilder;
• Gruppe 4: Betätigungen;
• Gruppe 5: Zungen, Stangenführungen und Verschlusshalter;
• Gruppe 6: Stangen;
• Gruppe 7: Klinken- und Knebelgriffe;
• Gruppe 8: Profilhalbzylinder.

Produkte dieser Gruppen lassen sich zu Verschlusssytemen zusammensetzen. Dies hat im relevanten Zeitraum jedoch nicht die Beklagte selber vorgenommen, vielmehr hat die Beklagte ihre Abnehmer mit Produkten aus diesen Gruppen beliefert, damit diese entsprechende Verschlusssysteme bilden können. Insoweit steht zwischen den Parteien außer Streit, dass insgesamt vier mögliche Kombinationen klagepatentver-letzend sind, nämlich die Lehre des Klagepatents ‘XXX durch eine Kombination der Gruppen 1 (Schwenkhebel), 2 (Stangenschlösser) und 8 (Profilhalbzylinder) verwirk-licht wird und diejenige des Klagepatents ‘XXY durch drei weitere Kombinationen, nämlich erstens durch eine Kombination der Gruppe 1 (Schwenkhebel) mit der Gruppe 2 (Stangenschlösser), zweitens durch eine Kombination der Gruppe 2 (Stan-genschlösser) mit den Gruppen 3 (Schlüsselschilder) und 4 (Betätigungen) sowie drittens durch eine Kombination der Gruppe 2 (Stangeschlösser) mit der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe).

Der Kläger ist der Auffassung, für die Bemessung des von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzes der Höhe nach dürfe nicht allein von den Angaben der Beklagten zu den von ihr mit relevanten Produkten aus den genannten Gruppen hergestellten Erzeugnissen ausgegangen werden. Zu berücksichtigen seien vielmehr höhere Werte, weil es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die tatsächlichen Verkaufszahlen höher lägen als von der Beklagten angegeben. Die Auskünfte der Beklagten könnten nicht vollständig und richtig sein.

Entsprechendes gelte für die von der Beklagten angegebenen Einstandspreise. Auch die Angaben der Beklagten zu ihren Einstandspreisen seien nicht vollständig und richtig. Insoweit seien diejenigen Werte zugrunde zu legen, die aus dem Unternehmen des Klägers, nämlich der Firma A, ermittelt werden könnten.

Hinsichtlich der geltend gemachten ausgerechneten Zinsen auf Schadensersatz be-hauptet der Kläger, er hätte, wenn ihm die Beklagte den durch die Verletzung der Klagepatente durch Schwenkgriffe der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX im Zeit-raum 1991 angeblich zugefügten Schaden in Höhe von 12.097,91 EUR nicht zuge-fügt hätte, diesen Betrag seinem Unternehmen, nämlich der Firma A, als Darlehen zur Verfügung stellen können. Mit diesen Darlehen hätte er in den Jahren 1992 bis 2003 Zinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite erwirtschaften können, wobei sich die Höhe der durchschnittlichen üblichen Zinsen in diesen Jahren aus der Aufstellung gemäß Anlage K 1 sowie der Zeitdatenreihe der B gemäß Anlage K 21 ergebe. Auf diese Weise hätte er Zinsen in Höhe von 22.162,98 EUR aus einem 1991 entstandenen Schadensbetrag in Höhe von 12.097,91 EUR erwirtschaften können.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.012.087,91 EUR nebst Zinsen

ab dem 1. Januar des auf die jweilige Verletzungshandlung folgenden Kalenderjahres

a) für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der B (bis 1998) bzw. über dem jeweiligen Basiszinssatz (ab 1999)

und zwar

– ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 aus 10 %,
– ab dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 aus 27 %,
– ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 aus 44 %,
– ab dem 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 aus 61 %,
– ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aus 78 %,
– ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 aus 95 %,
– ab dem 1. Januar 1998 aus 100 %,
des zuerkannten Schadensersatzbetrages,

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag,

c) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 bis zum 28. Juli 2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und

d) für den Zeitraum ab dem 29. Juli 2014 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den in dem vorliegenden Rechtsstreit zuerkannten Schadensersatz hinaus neben den bereits durch die Urteile

– des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 1998 – 4 O 192/92 –, nach Maßgabe der Einschränkung des Patents EP 0 261 XXX durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Februar 2003 – X ZR 155/99 –,

– des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1997 – 4 O 452/96 – / Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1999 – 2 U 150/97 –, nach Maßgabe der Einschränkung des Patents EP 0 261 XXX durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Februar 2003 – X ZR 155/99 –,

– des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 1993 – 4 O 148/92 – / Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1997 – 2 U 112/93 –

festgestellten Schadensersatzansprüchen auch die hierauf entfallenden Zin-sen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 bis zum 28. Juli 2014 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2014 sowie die über diese Zinsen gegebenenfalls hinausgehenden Zinsansprüche zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Berechnung des Schadens müsse sich auf die von ihr im Rahmen ihrer Auskunft angegebenen Zahlen beziehen. Schadensersatz sei nur geschuldet für solche Vorrichtungen, die tatsächlich die Lehre der Klagepatente verwirklichten. Deren Menge lasse sich aber nicht mehr ermitteln. Auch die Ermittlung des Sachverständigen können insoweit nicht zugrunde gelegt werden. Jedenfalls aber müssten diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die ihr, der Beklagten, für die Herstellung verletzender Gegenstände entstanden seien, die (hypothetischen) Kosten der Firma A oder anderer Hersteller dürften nicht berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach der Methode des Verletzergewinns dürfte der Anteilsfaktor mit maximal 10 Prozent bemessen werden, weil die technische Lehre der Klagepatente nur geringen Einfluss auf die von der Beklagten erzielten Umsätze gehabt haben könnte.

Außerdem wendet die Beklagte ein, die Zahlungsansprüche des Klägers seien ver-jährt. Diese Ansprüche seien durch die früheren Feststellungsurteile auch nicht rechtskräftig festgestellt. Zutreffend sei nämlich die in der Literatur vertretene Auf-fassung, dass eine solche Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach lediglich wie ein Grundurteil nach § 304 ZPO wirke.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachver-ständigen Prof. Dr. A nebst Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1254ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1942ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nur teilweise be-gründet.

A.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt, nämlich Zinsen auf Scha-densersatz, der dem Grunde nach gegenüber der Beklagten durch mehrere inzwi-schen rechtskräftige Urteile bereits festgestellt ist, ist die Klage unzulässig. Für diese – weitere – Feststellung fehlt dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Ein solches Interesse folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand, der – von der Beklagten auch tatsächlich schon erhobenen – Verjährungseinrede entgegenwirken zu können.

Zum einen hat der Kläger kein rechtliches Interesse daran, dass über die (Verletzungs-)Feststellungsurteile hinaus eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die bereits dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzansprüche festgestellt wird. Die bereits getroffene Feststellung umfasst in sachlicher Hinsicht den Ersatz des gesamten Schadens, den der Kläger aufgrund der jeweils ausgeurteilten Verletzungshandlun-gen der Beklagten erlitten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wenn ja in welchem Umfang Zinsen einen ersatzfähigen Schadensposten darstellen: Das ist eine Frage der Begründetheit des Feststellungstenors oder aber eines späteren Te-nors zur Höhe des Schadens. Die reine Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Zinsen einen Schadensposten darstellen, rechtfertigt den Feststellungsantrag nicht, denn das Interesse an der Feststellung einer bloßen Rechtsfrage begründet kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO (Zöller / Greger, Komm. z. ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 3 m.w.N.). Auch Zinsen, gleichwohl ob Verwendungs- oder Ver-zugszinsen, auf die der Kläger seine festzustellen Zinsforderungen stützt, gehören zum ersatzfähigen Schaden, auf den sich die vorangegangenen Feststellungs-Tenorierungen in sachlicher Hinsicht erstrecken. Der neuerliche Feststellungsantrag geht also prozessual nicht über die bereits tenorierten Feststellungen zur Leistungs-pflicht der Beklagten hinaus.

Zum anderen ist dem Anliegen des Klägers, etwaige Ansprüche durch Erlangung eines Feststellungs-Tenors vor der Verjährung zu bewahren, bereits durch die bislang von ihm erstrittenen Feststellungs-Aussprüche hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach einer solchen Feststellung die Schadens-ersatzansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der langen, dreißigjährigen Frist verjähren. Legt man diese Auffassung zugrunde, dann haben bereits die früheren Feststellungsurteile die etwaigen klägerischen Schadensersatzansprüche vor der Verjährung bewahrt: Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB wäre diese Vorschrift des neuen Schuldrechts vorliegend anwendbar, weil zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, nämlich am 1. Januar 2002, noch keine Verjährung eingetreten wäre. Die früheren Urteile, in denen die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt worden war, hätten dann die Verjährung der Schadensersatzansprüche gehindert, weil durch diese auch gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eine neue, drei-ßigjährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden war, die jedenfalls bis zum 1. Ja-nuar 2002 noch nicht abgelaufen wäre.

Auch der vom Kläger zuletzt, in seinem Schriftsatz vom 1. März 2017 angesprochene Aspekt, die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Zinsen könne sich zukünftig zu seinen Gunsten ändern, begründet kein Feststellungsinteresse: Dass Schadensersatz geschuldet ist, ist dem Grunde nach bereits rechtskräftig festgestellt. Sollte sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache ein – tatsächlicher oder rechtlicher – neuer Umstand ergeben, auf den der Kläger der Höhe nach weitere Ansprüche stützen will, müsste er, gestützt auf die vorangegangene Feststellung, diesen gesondert und der Höhe nach beziffert geltend machen.
B.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet. Dem Kläger stehen ge-gen die Beklagte gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes im Hinblick auf die Schwenkhebelgriffe der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX in Höhe von 2.722,03 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von insgesamt 6.154,48 EUR zu sowie ferner die Zahlung einer weiteren Schadenser-satzsumme in Höhe von insgesamt 1.597.051,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2005. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Zinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.

I.
Zwischen den Parteien ist rechtskräftig dem Grunde nach festgestellt, dass die Be-klagte dem Kläger wegen der Verletzung der Klagepatente ‘XXX und ‘XXY Schadens-ersatz schuldet.

1.
Das Klagepatent ’XXX (Patentschrift als Anlage K 2) betrifft einen mit einem Zylinder-schloss versehenen Schwenkhebelstangenverschluss für Blechschranktüren.

Die Klagepatentschrift ‘XXX würdigt als vorbekannten Stand der Technik Schwenk-hebelstangenverschlüsse, wie sie etwa in der EP-A 0 054 225 und der DE-A 3 506 870 offenbart werden. Beide Verschlüsse verwendeten ein Getriebe, bei dem jeweils zwei jeweils Rundprofile aufweisende Stangen an einem doppelarmigen Hebel angelenkt sind, wobei der Hebel, angetrieben von einer Schwenkhebelbetätigungswelle, verdrehbar ist. Diese Konstruktion kann, wie die Klagepatentschrift ‘XXX anerkennt, sowohl für links als auch für rechts anschlagende Türen verwendet werden. Als technisch nachteilig an diesen voroffenbarten Konstruktionen kritisiert es das Klagepatent ‘XXX indes, dass sie viel Platz erforderten und deswegen nicht in dem Verkantungsraum der Blechschranktür untergebracht werden könnten. Zudem erschwere der Hebelantrieb der Stangen deren Führung an mehreren Stellen ihrer Axialerstreckung, da die Stangen infolge ihrer Anlenkung an den doppelarmigen He-bel neben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung ausführen müssten (Anlage K 2 Spalte 1, Zeilen 26 bis 45).

Die Klagepatentschrift würdigt als vorbekannt weiter einen Schwenkhebelstangen-verschluss gemäß der Offenbarung der EP-A 0 155 343, der die vorgenannten Nachteile vermeidet. Dieser auch zum Stand der Technik gehörende Schwenkhebel-stangenverschluss ist relativ schmal und kann insbesondere ohne Schwierigkeiten in dem Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden. Gleichwohl kri-tisiert die Klagepatentschrift es als technischen Nachteil, dass dieser Stangenver-schluss neben den zwei gleich großen rechteckigen Durchbrüchen noch zusätzliche runde Durchbrüche erfordere, um die Befestigungsschrauben hindurchzuführen. Dies verteuere die Herstellung des Türblattes und vergrößere dessen Baulänge. Au-ßerdem sei die Anordnung des Zylinderschlosses innerhalb der Grundplatte ungüns-tig, weil auch hierdurch die Baulänge vergrößert werde. Weiter erweise es sich als nachteilig, dass die Stangen bei vormontiertem Schloss nicht auf einfache Weise gewechselt werden könnten (Anlage K 2 Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 38).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent ‘XXX als technische Aufgabe, einen Schwenkhebelstangenverschluss der eingangs be-schriebenen, gattungsgemäßen Art zur Verfügung zu stellen, der die Vorteile beider Konstruktionsprinzipien vereinigt, also sowohl ausreichend schmal ist, um im Be-darfsfall im Verkantungsraum der Blechschranktür untergebracht zu werden, als auch ohne zusätzliche Durchbrüche auskommt und weiterhin für links wie auch für rechts anschlagende Schranktüren verwendbar ist, wobei auch eine nachträgliche Änderung ohne umständliche Demontagearbeiten möglich sein soll (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 39 bis 57). Darüber hinaus sollte der Stangenverschluss nach der Lehre des Klagepatents ‘XXX die Reibung erhöhende Verkantungen in den Stangenführungen vermeiden, aus möglichst wenigen Teilen bestehen und möglichst leichtgängig sein (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 58 bis 63).

Gelöst wird diese Aufgabe nach der Lehre der Klagepatentschrift ‘XXX dadurch, dass die Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schloss-kasten einstückig hindurch reicht, dass der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dass dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend geklemmt ist (Anlage K 2, Spalte 3, Zeilen 4 bis 11).

Neben den bereits beschriebenen Verbesserungen gegenüber den im Stand der Technik bekannten Schwenkhebelstangenverschlüssen bietet die Vorrichtung nach der technischen Lehre des Klagepatents ‘XXX ausweislich seiner Klagepatentschrift die weiteren Vorteile, dass sie in eine Serie von unterschiedlichen Schlosskonstruk-tionen eingepasst werden kann, besonders einfach montiert und demontiert werden kann, in der Herstellung besonders kostengünstig und in der Bedienung sehr leicht-gängig ist (Anlage K 2, Spalte 3, Zeile 26 bis Spalte 4, Zeile 7).

Der Schwenkhebelverschluss ist gemäß der Lehre des Klagepatents ‘XXX unter Weglassung der im Nichtigkeitsverfahren gestrichenen sowie weiterer fakultativer Merkmale eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:

1. Der Schwenkhebelstangenverschluss wird in zwei Durchbrüchen von Blech-schranktüren montiert.

2. Der Schwenkhebelstangenverschluss weist einen Schlosskasten auf

3. mit einem Schwenkhebel und

4. einer Schwenkhebelbetätigungseinrichtung,
4.1 die durch das Türblatt nach außen geführt ist
4.2 und zumindest eine Verschlussstange antreibt,
4.2.1. die parallel zur Türkante verläuft,
4.2.2. aus Flachbandmaterial gefertigt ist
4.2.3. und durch den Schlosskasten einstückig hindurch reicht,

5. und mit einem Zylinderschloss
5.1 das den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festhält.

6. Eine Grundplatte
6.1 bildet die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel,
6.2 weist Ansätze auf,
6.2.1 die im Bereich der Durchbrüche einstückig von der Grundplatte ausgehen,
6.2.2 in die Durchbrüche eindringen
6.2.3 und die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten,
6.3 und verbindet den Verschluss mit dem Türblatt fest.

7. Der eine Ansatz
7.1 bildet eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloss und
7.2 klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden Halteteil das Türblatt im Bereich des einen Durchbruchs zentrierend ein.

8. Der andere Ansatz
8.1 ist ein Teil des Schlosskastens
8.2. und klemmt zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das Türblatt im Bereich des ersten (anderen) Durchbruchs zentrierend ein.

In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 im Nichtigkeitsverfahren würdigt der Bundesgerichtshof (Anlage K7, Seite 16) den technischen Vorteil der Lehre nach dem Klagepatent ‘XXX insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung einer vereinfachten Montage durch das einstückige Ausbilden von Ansätzen an der Grundplatte, die die Grundplatte in den Durchbrüchen so zentrieren und verklemmen, dass die Teile des Schwenkhebelverschlusses ohne zusätzliche Verpannungsmittel durch Anziehen der das Kappenteil mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt werden.

2.
Das Klagepatent ‘XXY betrifft einen Stangenverschluss für Blechschranktüren, der vergleichbare Vorteile aufweist wie der vorstehend beschriebene Schwenkhebel-stangenverschluss nach dem Klagepatent ‘XXY.

Die Klagepatentschrift ‘XXY würdigt als Stand der Technik zunächst den in der DE-OS 34 07 700 offenbarten Stangenverschluss, der gegenüber anderen Konstruktionen wie beispielsweise derjenigen nach der Offenbarung der DE 85 05 588 oder der EP 0 054 225 den Vorteil aufweise, dass bandförmige Schubstangen verwendet würden, so dass die Gesamtbreite des Stangenverschlusses erheblich schmaler bleibe und bei Bedarf daher auch in dem Verkantungsraum von Blechschranktüren untergebracht werden könne (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 6 bis 28). Die Klagepatent-schrift ‘XXY kritisiert es an dieser im Stand der Technik bekannten Vorrichtung als nachteilig, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende wei-tergeführt ist, oder sich beim Durchschieben weitere Hindernisse ergeben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss herausgenommen und ausgewechselt werden können (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 29 bis 44). Vielmehr müsse unter Entfernung einer Abdeckplatte und eines Sicherungsringes vorher das Ritzel in umständlicher Weise demontiert werden. Diese Schwierigkeiten ergäben sich insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den Führungs-kanal eines vormontierten Schlosskastens eingeschoben werden könne. Wenn die an der Stange angeordneten Verriegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet würden, sei es ferner schwierig, die Stangen sowohl links- als auch rechtsseitig zu verwenden bzw. die Betätigungseinrichtung zu ändern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schwächung der Stange bewir-ken könnten. Ein weiterer Nachteil sei, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Materials Lagers und des Ritzels erhöhe und unter Umständen die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialen für diese Bauteile ausschließe (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 44 bis Spalte 2, Zeile 6).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es die Klagepatent-schrift ‘XXY als technische Aufgabe, einen gattungsgemäßen Stangenverschluss für Blechschranktüren derart weiterzubilden, dass er rechts- und linksseitig verwendet werden kann und auch die Schließ- und Öffnungsrichtung des Schlosses frei be-stimmbar bleibt. Gleichzeitig soll eine nachträgliche Änderung der Betätigungsein-richtung ohne umständliche Demontagearbeiten ermöglicht werden, wobei die Kon-struktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt wird, dass dessen ein-zelne Bauteile wenn nötig auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt wer-den können, ohne dass Stabilitätsprobleme auftreten. Desweiteren soll der Antrieb möglichst axial an der Schubstange angreifen, um unerwünschte, die Reibung erhö-hende Verkantungen auszuschließen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 7 bis 25). Schließlich sollte durch eine Minimierung der erforderlichen Einzelteile auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 9 bis 14).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ‘XXY einen Stangenverschluss mit folgenden Merkmalen vor:

1. Stangenverschluss für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrü-chen (32, 34) von Blechschranktüren (12).

2. Der Verschluss besteht aus
2.1. einem Schloss (16)
2.1.1. mit in einem Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder
2.1.2. mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehalte-nen Schlossnut,
2.1.3. wobei die Schlossnut bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betätigungseinrichtung wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder dgl. drehbar ist,
2.2. und
2.2.1. aus einer einzigen, sich in beide Türkanteneinrichtungen erstre-ckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18) oder
2.2.2. aus zwei demgegenüber kurzen, sich im Wesentlichen nur in ei-ner der Türkantenrichtungen erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen (18),
2.2.3. wobei die Stangen oder die Stange entlang ihrer Längsachse sym-metrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (6) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) verschieblich gelagert sind,
2.3. und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrich-tungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.

3. Das Antrieb/Ritzel- und Stangenlager (60) des Stangenverschlussschlosses (16) weist auf
3.1. ein vom Schlüsselfang oder Schlüsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (68) und
3.2. ein auf das Basisteil (68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70),
3.2.1. das zusammen mit dem Basisteil (68) zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze (74, 76) für die Stange(n) (18) bildet und
3.2.2. wobei das Basisteil (68) eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentür anliegt und
3.2.3. wobei ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt.

4. Das Basisteil (68) ist zweiteilig und aus einem Schlüsselfangteil (144) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146), das zusammen mit dem Kappenteil (170) die Führungsschlitze der Stange(n) bildet, ausgebildet.

5. Das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (170) und an der anderen Seite im Lagerteil (146) gelagert.

6. Am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet.

7. Das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (68) zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innentürfläche an.

8. Das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schlüsselfangteil (144) des Basisteils (68) befestigt.

9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Bo-den des Lagerteils (146) gehen zwei parallele längere und zwei dazu senk-rechte kürzere Seitenwände aus und bilden im montierten Zustand zusam-men mit den Böden die beiden wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18).

10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der Längsachse verlaufen-den Perforation ausgebildet.

II.
Für die Verletzung der beiden Klagepatente ‘XXX und ‘XXY mit Ausnahme des auf dem Vertrieb der Verletzungsformen 1107-UXXX und 1107-UXXX beruhenden Scha-dens schuldet die Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.597.051,43 EUR. Diese Summe ergibt sich aus der Berechnung des Umsatzes, den die Beklagte mit dem Vertrieb patentverletzender Erzeugnisse erzielt hat, des darauf beruhenden Gewinns (nämlich des Umsatzes abzüglich der Gestehungskosten und der kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Erzeugnisse beruhenden variablen Kosten) und der Bestimmung des Anteilsfaktors, der zahlenmäßig ausdrückt, inwieweit der von der Beklagten erzielte Gewinn kausal gerade auf ihren patentverletzenden Handlungen beruht. Der Zinsanspruch des Klägers auf diesen Teil der Schadensersatzforderung ist auf den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 8. Oktober 2005 begrenzt.

1.
Für die Bestimmung des relevanten Umsatzes kommt es darauf an, welche von der Beklagten vertriebenen Teile in welchem Umfang zu den in den vorangegangenen Verletzungsverfahren als patentverletzend tenorierten Handlungen geführt haben. Festgestellt wurde insoweit durchgehend lediglich eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für eine unmittelbare Verletzung der beiden Klagepatente ‘XXX und ‘XXY.

a)
Zwischen den Parteien steht nunmehr – zu Recht – außer Streit, welche Kombinati-onen von Teilen jeweils zu einer unmittelbaren Verletzung der beiden Klagepatente führt. Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die im Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 (dort Seite 2 = Bl. 1468 GA) tabellarisch dargestellte Zuordnung von Einzelteilen zur Verwirklichung der Lehre der Klagepatente zutreffend ist.

Zu einer Verletzung des Klagepatents ‘XXX führt demnach eine Kombination von Teilen der Gruppe 1 (Schwenkhebel), Gruppe 2 (Stangenschloss) und Gruppe 8 (Profilzylinder).

Das Klagepatent ‘XXY wird hingegen durch insgesamt drei mögliche Kombinationen verletzt, nämlich durch die Kombination von Teilen der Gruppe 1 (Schwenkebel) und der Gruppe 2 (Stangenschloss), ferner durch eine Kombination von Teilen der Gruppe 2 (Stangenschloss), der Gruppe 3 (Schlüsselschilder) und der Gruppe 4 (Betätigung) sowie schließlich auch durch eine Kombination von Teilen der Gruppe 2 (Stangenschloss) und der Gruppe 7 (Klinken und Knebelgriffe).

b)
Zwischen den Parteien steht allerdings im Streit, welcher Anteil der tatsächlich von der Beklagten vertriebenen Teile tatsächlich durch die Abnehmer der Beklagten in der Weise kombiniert worden ist, dass es zu einer Verwirklichung der technischen Lehren der Klagepatente kam. Diese „Schnittmengenbildung“, also die Bestimmung der Menge von Teilen, die in patentverletzender Weise miteinander kombiniert wurden, war Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen gemäß der Anordnung im Ergänzungsbeweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 unter III.1. (Seite 2ff. des Ergänzungsbeweisbeschlusses = Bl. 1625ff. GA).

Insoweit hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (dort Seite 2ff. = Bl. 1943a ff. GA) ausgeführt, die genannte Schnittmenge sei mit 97 Prozent zu bemessen, es sei also davon auszugehen, dass von den tatsächlich von der Beklagten vertriebenen und für die patentverletzenden Kombinationen relevanten Teilen insgesamt 97 Prozent zu Vorrichtungen verbaut worden seien, die entweder das Klagepatent ‘XXX oder das Klagepatent ‘XXY verletzten. Dieser Bekundung des Sachverständigen kann die Kammer sich anschließen und deshalb die Feststellung treffen, dass der Umfang der Schnittmenge sehr groß, nämlich nahe 100 Prozent zu bestimmen ist.

Der Sachverständige hat nicht nur dargelegt, dass die Beklagte ihm keine Angaben zu konkreten Kunden gemacht habe, welche in der Lage gewesen wären, einzelne Bauteile in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwenden, ohne eines der beiden Kla-gepatente zu verletzen. Er hat darüber hinaus und vor allem positiv zur Erkenntnis gelangen können, dass sich die von der Beklagten vertriebenen hier streitrelevanten Bauteile zueinander nach Art eines Baukastensystems verhielten, nicht nur im Sinne einer technischen Kompatibilität zueinander, sondern auch mit Blick auf ihre Bewer-bung: Die hier für die Frage einer Verletzung der Klagepatente angebotenen Teile wurden im relevanten Katalog der Beklagten – der vom Sachverständigen begutachtet und zur Gerichtsakte gereicht wurde – auf bestimmten Seiten gemeinsam beworben; die auf anderen Katalogseiten beworbenen Bauteile, die hier nicht von Bedeutung sind, sind zu diesen Teilen nicht technisch kompatibel. Insgesamt gelangt der Sachverständige hierdurch in nachvollziehbarer und technisch einleuchtender Weise zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bauteile individuell auf die vorliegend für die Verletzung der Klagepatente streitgegenständlichen Verschlusssysteme abgestimmt waren. Dies stützt der Sachverständige zusätzlich auf die Angabe, er habe im Rahmen der Begutachtung auch Erkundigungen bei mehreren auf einer Messe vertretenen Wettbewerbern eingezogen und sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass eine Kombination der hier relevanten Bauteile mit anderen Bauteilen nicht möglich gewe-sen sei. Auch dies erscheint plausibel und als zusätzliche Anknüpfungstatsache für den Befund, dass die Schnittmenge sehr groß zu bestimmen sein muss.

Ferner überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen, eine Lagerhaltung mit den streitgegenständlichen Bauteilen komme nicht in großem Umfang in Betracht, weil dies zu hohe Kosten auslösen würde, so dass jedenfalls eine Lagerhaltung von im Regelfall über drei Monaten nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheine. Das erscheint insbesondere deswegen gut nachvollziehbar, weil die Kosten für jedes einzelne Teil – unstreitig – überwiegend im Bereich weniger Pfennige liegen, die anfallenden La-gerkosten also rasch den Wert des einzelnen Teils übersteigen könnten, würde eine längere Lagerdauer als etwa drei Monate angenommen.

In rechtlicher Hinsicht findet die Feststellung der Schnittmenge gemäß der Schätzung des Sachverständigen in der Vorgabe des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihre rechtliche Grundlage, wonach im Streit der Parteien um die Höhe eines entstandenen Schadens nach freier Überzeugung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Diese Vorschrift mindert im Interesse des Geschädigten das Be-weismaß: Sie gestattet es, die Schadensberechnung für den Fall, dass der Geschä-digte außer Stande ist, die exakte Berechnung des Schadens nach dem Beweismaß des § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, im Wege der Schätzung vorzunehmen und dabei auch Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anzustellen, um zu einem Wert des Schadens zu gelangen (Musielak/Voit, Komm. z. ZPO, § 287 Rdn. 6; Zöller/Greger, Komm. z. ZPO § 287 Rdn. 1). Das somit für die Schadensberechnung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 anzuwendende geringere Beweismaß eröffnet eine größere Freiheit bei der Beweisaufnahme (Musielak/Voit, a.a.O, Rdn. 1), mithin sowohl bei der Erhebung von Beweisen als auch bei der Würdigung erhobener Beweise.

Eine Darlegung zur Menge derjenigen konkret gelieferten Komponenten, die von den Abnehmern der Beklagten zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen zusammenge-fügt wurden, ist dem Kläger schlichtweg nicht mehr möglich. Er ist darauf angewiesen, Anknüpfungspunkte dafür darzulegen, ob es nach wirtschaftlicher und betrieblicher Betrachtung wahrscheinlich erscheint, ob diese Komponenten zu klagepatent-verletzenden Produkten zusammengesetzt wurden. Dabei spielen die vom Sachver-ständigen aufgezeigten Aspekte der fehlenden Kompatibilität zu anderen System sowie zu Kosten der Lagerhaltung ebenso eine Rolle wie die Überlegung, dass kein kaufmännisch handelnder Gewerbetreibender derlei Komponenten ohne betriebli-chen Nutzen einkaufen und lagern wird, anstatt sie zu betrieblich nützlichen Erzeug-nissen zusammen zu setzen.

Auf dieser Grundlage lässt sich feststellen, dass die Schnittmenge mit 90 Prozent zu bemessen ist. Ein geringfügiger Abschlag von dem durch den Sachverständigen be-stimmten Wert erscheint deshalb geboten, weil der – für den Umfang der Schadens-ersatzpflicht und damit der Verletzungshandlungen beweisbelastete – Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern der auch zeitliche Zusammenhang von Liefe-rungen an einzelne Kunden bestanden hat. Es muss daher zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihre Abnehmer in immerhin gewissem Umfang entgegen der technisch und wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit Teile abge-nommen haben, ohne diese zu patentverletzenden Vorrichtungen zusammenzufü-gen.

c)
Die Stückzahl der im Ergebnis zu patentverletzenden Vorrichtungen zusammenge-setzten Bauteile bestimmt sich einerseits nach der Anzahl der tatsächlich im Verlet-zungszeitraum vertriebenen Teile und andererseits danach, zu wie vielen patentver-letzenden Vorrichtungen diese Teile unter Berücksichtigung der festgestellten Schnittmenge von 90 Prozent verbaut werden konnten.

aa)
Die Anzahl derjenigen Teile, die von der Beklagten im Verletzungszeitraum tatsächlich verkauft wurden, ist auf Grundlage der von der Beklagten hierzu erteilten Auskunft zu ermitteln. Allein die Werte, die die Beklagte als Auskunft erteilt hat, sind insoweit zugrunde zu legen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Angaben im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach verändert, nämlich: nach oben kor-rigiert hat. Indes hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 (Bl. 1241f. GA) die Auskunft erteilt, dass mit Blick auf die verschiedenen Gruppen von Gegenständen diejenigen Stückzahlen als ihre Auskunft gelten sollen, die sich aus der vom Sachverständigen A erstellten, schon während der Begutachtung auch den Parteien vorgelegten und schließlich als Anlage 5.01 – 1/3 zu einem Teil des Gutachtens gemachten Übersicht ergeben, dort nämlich aus der Spalte L (im Gutachten vom 24. Januar 2010 Bl. 1311 GA; als Anlage der Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung Anlage B 152).

Darauf, ob der Kläger der Auffassung ist, diese Stückzahlen könnten in dem Sinne unzutreffend sein, dass sie nicht die tatsächliche Anzahl im Verletzungszeitraum ver-kaufter Gegenstände wiedergäben, kommt es nicht an.

Zum einen ist die sukzessive Veränderung der Angaben der Beklagten daraus er-klärlich, dass die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits und der voranschreitenden Begutachtung sich über die Frage ausgetauscht haben, wie diejenigen Positionen der ursprünglichen Auskunft (Anlage B 35: ARTRAMS-Datei sowie die Ausdrucke als Anlagen B 36 bis B 41) zu behandeln sind, bei denen Null-Werte oder gar negative Werte – wohl gemeint als Berücksichtigung von Gutschriften – zu behandeln sind. Im Hinblick hierauf und auf weitere Aspekte, die einer Korrektur der ursprünglichen Aus-kunft erforderlich machten, hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass und in wel-chem Umfang sie ihre Auskunft korrigiert hat (nämlich im Schriftsatz vom 24. Sep-tember 2009, dort Seite 16ff. = Bl. 1186ff. GA). Auch haben sich die Korrekturen an den Auskünften der Beklagten stets zugunsten des Klägers ausgewirkt, weil die Be-klagte ihre Auskünfte stets nach oben korrigiert hat.

Zum anderen muss sich die Beklagte aus rechtlichen Gründen an der von ihr erteilten Auskunft festhalten lassen. Spiegelbildlich dazu muss der Kläger diejenigen Aus-künfte, die die Beklagte gemacht hat, hinnehmen, wenn er eine konkrete Schadenshöhe geltend machen will. Wenn und soweit er die Auskunft für unrichtig hält, muss er dies – was er auch getan hat – in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Vollstreckung der Auskunfts- und Rechungslegungstitel geltend machen, oder aber einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der gemachten Auskünfte gemäß § 259 Abs. 2 BGB geltend machen. Das vorliegende Höheverfahren ist aber nicht dazu geeignet, die Angaben des Auskunftsschuldners zugunsten des Gläubigers nach oben zu korrigieren und so „ergänzte“ Zahlen zur Grundlage der Schadensberechnung zu machen. Darauf, dass die Auskünfte der Beklagten der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind, und dass es auch keine Hinweis auf Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten gibt, die geeignet wären, den Ausgang des vorliegenden Höheprozess zu beeinflussen, hat die Kammer im Beschluss vom 1. Dezember 2010 (Bl. 1467 GA, dort Seite 2 f. unter 2. = Bl. 1468f. GA) hingewiesen.

Demnach sind folgende Stückzahlen gemäß der letzten Auskunft der Beklagten, an der sich diese gebunden wissen will, also der Anlage B 152, dort Spalte L, zugrunde zu legen:

• Gruppe 1, Schwenkgriffe: 468.333 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 421.500 Stück;

• Gruppe 2, Stangenschlösser: 2.242.125 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 1.990.913 Stück;

• Gruppe 3, Schlüsselschilder: 1.082.729 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 974.456 Stück;

• Gruppe 4, Betätigungen: 1.076.648 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 968.983 Stück;

• Gruppe 5a, Zungen: 524.003 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 471.603 Stück;

• Gruppe 5b, Stangenführungen: 5.118.143 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 4.606.329 Stück;

• Gruppe 5c, Verschlusshalter: 624.814 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 562.333 Stück;

• Gruppe 6, Stangen: 1.503.403 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 1.353.063 Stück;

• Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 130.471 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 117.424 Stück;

• Gruppe 8: Profilzylinder: 797.940 Stück, Schnittmenge von 90 Prozent also 718.146 Stück.

bb)
Bei der Betrachtung der insgesamt vier möglichen Kombinationen von Teilen be-stimmter Gruppen zu patentverletzenden Vorrichtungen ist jeweils zu berücksichtigen, dass jede einzelne Kombination nur so häufig gebildet worden sein kann, wie Teile einer Gruppe in der geringsten Anzahl durch die Beklagte verkauft worden sind. Der Kläger kann sich für die Darlegung einer Verletzungshandlung der Beklagten aus den oben unter aa) dargelegten Gründen nur auf diejenige Menge berufen, die sich aus den Auskünften der Beklagten ergibt. Weil aber insgesamt aus den insoweit maßgeblichen Stückzahlen einzelner Bauteile bestimmter Gruppen nur eine Ge-samtzahl zusammengesetzter Vorrichtungen folgen kann, die denklogisch aus einer solchen Kombination gebildet werden kann, muss es jeweils darauf ankommen, wel-ches notwendige Bauteil in der geringsten Anzahl verkauft worden ist. Sofern der Kläger geltend macht, der Überschuss an anderen, nicht kombinierten Bauteilen lasse sich wirtschaftlich sinnvoll nicht erklären, betrifft dies wiederum die Frage der Richtigkeit der Auskünfte der Beklagten, die aber im Rahmen des Streits um die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht prozessual behandelt werden kann.

Somit ergeben sich folgende Mengen möglicher patentverletzender Kombinationen:

• Verletzung des Klagepatents ‘XXX, Kombination aus Teilen der Gruppe 1 (Schwenkgriffe, 421.500 Stück berücksichtigungsfähig), der Gruppe 2 (Stan-genschlösser, 1.990.913 Stück berücksichtigungsfähig) und der Gruppe 8 (Profilzylinder, 718.146 Stück berücksichtigungsfähig); mithin ist nach kleinster Stückzahl von 421.500 Stück Schwenkgriffen diese Menge an patentverlet-zenden Kombinationen möglich;

• Verletzung des Klagepatents ‘XXY, erste von drei möglichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 1 (Schwenkgriffe, 421.500 Stück berücksichtigungsfä-hig) und der Gruppe 2 (Stangenschlösser, 1.990.913 Stück berücksichti-gungsfähig); diese Kombination ist insgesamt nicht mehr möglich, weil die kleinere Anzahl von benötigten Teilen, nämlich die 421.500 Schwenkgriffe, bereits in vollem Umfang bei der das Klagepatent ‘XXX verletzenden Kombi-nation in Ansatz gebracht worden sind;

• Verletzung des Klagepatents ‘XXY, zweite von drei möglichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 2 (Stangenschlösser, 1.990.913 Stück berücksichti-gungsfähig), der Gruppe 3 (Schlüsselschilder, 974.456 Stück berücksichti-gungsfähig) und der Gruppe 4 (Betätigungen, 968.983 Stück berücksichti-gungsfähig); mithin ist nach kleinster Stückzahl von 968.983 Stück Betätigun-gen diese Menge an patentverletzenden Kombinationen möglich; es kann auch noch diese Menge an Stangenschlössern der Gruppe 2 berücksichtigt werden, weil für die Kombination, die das Klagepatent ‘XXX verletzt, nur 421.500 Stück berücksichtigt werden und insgesamt 1.990.913 Stück berücksichtigungsfähig sind, also mehr als 968.983 + 421.500 = 1.390.483 Stück;

• Verletzung des Klagepatents ‘XXY, dritte von drei möglichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 2 (Stangenschlösser, 1.990.913 Stück berücksichti-gungsfähig) und der Gruppe 7 (Klinken und Knebelgriffe, 117.424 Stück be-rücksichtigungsfähig; mithin ist nach kleinster Stückzahl von 117.424 Klinken und Knebelgriffen diese Menge an patentverletzenden Kombinationen möglich; es kann auch noch diese Menge an Stangenschlössern der Gruppe 2 be-rücksichtigt werden, weil für die anderen berücksichtigten Kombinationen 968.983 + 421.500 = 1.390.483 Stück angesetzt werden, insgesamt also 1.390.483 + 117.424 = 1.507.907 Stück anzusetzen sind, insgesamt aber 1.990.913 Stück berücksichtigt werden können.

Zusammengefasst sind also zu berücksichtigen:

• Kombination aus Gruppen 1, 2 und 3, betreffend Klagepatent ‘XXX: 421.500 Stück,

• Kombination aus Gruppen 1 und 2, betreffend Klagepatent ‘XXY: 0 Stück,

• Kombination aus Gruppen 2, 3 und 4, betreffend Klagepatent ‘XXY: 968.983 Stück und

• Kombination aus Gruppen 2 und 7, betreffend Klagepatent ‘XXY: 117.424 Stück.

d)
Auch bei den für die Schadensberechnung zugrundeliegenden Umsätzen, die die Beklagte mit den patentverletzenden Gegenständen erzielt hat, kommt es aus recht-lichen Gründen auf die Auskünfte der Beklagten an. Diese sind vom Sachverständigen begutachtet worden, was unter dem Aspekt notwendig war, dass die erteilten Auskünfte der Beklagten sich auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Typen von Gegenständen aus den genannten Gruppen beziehen und die Preise deshalb, und weil jeweils unterschiedliche Preise gegenüber unterschiedlichen Kunden und zu unterschiedlichen Zeiten erzielt wurden, in der Auskunft mit erheblich variierenden Werten verzeichnet sind.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Preise auf Grundlage der Auskunft der Beklagten als gewichteter Mittelwert zu berechnen sind. Dies hat der Sachverständige in den Anlagen 5.03 bis 5.12 seines Gutachtens vom 24. Januar 2010 (Bl. 1311 bis 1322) für jede Gruppe von Gegenständen berechnet. Diesem Ergebnis des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Wiederum findet diese Feststellung nach Art einer Schätzung ihre rechtliche Grundlage in § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift erlaubt auch bei der Bestimmung des durch die Beklagte mit dem Vertrieb klagepatentverletzender Produkte erzielten Umsatzes nach den oben unter b) dargelegten Grundsätzen eine Schätzung.

Im vorliegenden Fall stellt sich für die Schadensberechnung die Schwierigkeit, dass die klagepatentverletzenden Erzeugnisse aus mehreren Komponenten zusammen-gesetzt sind und dass ferner und insbesondere diese einzelnen Komponenten über den nicht geringen maßgeblichen Zeitraum hinweg in einer sehr großen Zahl von Ausführungen von der Beklagten hergestellt und an zahlreiche unterschiedliche Kunden vertrieben worden sind, darunter auch an konzernverbundene Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass die für den Vertrieb klagepatentverletzender Produkte er-zielten Preise stark variieren. Die exakte Berechnung aller Preise ist dem Kläger nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, weil schon die Beklagte, die notwendiger Weise weit bessere Kenntnisse von den von ihr durchgesetzten Preisen hat, nicht in der Lage ist, alle Preise exakt anzugeben. Auf der anderen Seite ermöglicht die sehr große, in die Millionen gehende Stückzahl von Komponenten, die Bestandteil der klagepatentverletzenden Erzeugnisse sind, es zugleich, von einer statistischen Betrachtungsweise auszugehen: Im Durchschnitt und nach statistischer Betrachtung, also auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung, haben die für einzelne Ausführungsformen der einzelnen Komponenten erzielten Preise, in gleichförmiger Weise zur Preisbildung beigetragen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass bestimmte Ausführungsformen der Komponenten in weitaus größeren Stückzahlen vertrieben worden sind als andere, so dass nicht schlichtweg ein Durchschnittswert der erzielten Preise gebildet werden kann. Vielmehr muss eine Gewichtung des Durchschnittswerts nach der Stückzahl der – stets auf Grundlage der Auskunft der Be-klagten wie oben unter b) aa) ausgeführt – tatsächlich vertriebenen Komponenten vorgenommen werden. Diese vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung genügt damit nach Überzeugung des Gerichts den Anforderungen an eine Scha-densschätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zugrunde zu legen sind damit die folgenden gewichteten Mittelwerte als Preise pro 100 Stück der jeweiligen Gegenstände:

• Gruppe 1, Schwenkgriffe: 1.610,71 DM / 100 Stück,

• Gruppe 2, Stangenschlösser: 737,25 DM / 100 Stück,

• Gruppe 3, Schlüsselschilder: 189,43 DM / 100 Stück,

• Gruppe 4, Betätigungen: 77,68 DM / 100 Stück,

• Gruppe 5a, Zungen: 50,30 DM / 100 Stück,

• Gruppe 5b, Stangenführungen: 14,73 DM / 100 Stück,

• Gruppe 5c, Verschlusshalter: 54,98 DM / 100 Stück,

• Gruppe 6, Stangen: 215,65 DM / 100 Stück,

• Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 1.083,14 DM / 100 Stück,

• Gruppe 8: Profilzylinder: 754,32 DM / 100 Stück.

e)
Unter Berücksichtigung der oben unter b) und c) dargelegten Stückzahlen und Preise ergeben sich somit die folgenden für die Ermittlung des Verletzergewinns zu berück-sichtigenden Umsätze der Beklagten:

• Kombination aus Gruppen 1, 2 und 3, betreffend Klagepatent XXX, 421.500 Ver-letzungsgegenstände: 421.500 Schwenkgriffe zu 1.610,71 DM / 100 Stück: 6.789.137,82 DM; 421.500 Stangenschlösser zu 737,25 DM / 100 Stück: 3.107.506,54 DM; 421.500 Profilzylinder zu 754,32 DM / 100 Stück: 3.179.456.54 DM; insgesamt (6.789.137,82 DM + 3.107.506,54 DM + 3.179.456.54 DM =) 13.076.100,89 DM;

• Kombination aus Gruppen 2, 3 und 4, betreffend Klagepatent ‘XXY, 968.983 Verletzungsgegenstände: 968.963 Stangenschlösser zu 737,25 DM / 100 Stück: 7.143.828,64 DM; 968.963 Schlüsselschilder zu 189,43 DM: 1.835.544,88 DM; 968.963 Betätigungen zu 77,68 DM / 100 Stück: 752.706,15 DM; insgesamt (7.143.828,64 DM + 1.835.544,88 DM + 752,706,15 DM =) 9.732.079,67 DM;

• Kombination aus Gruppen 2 und 7, betreffend Klagepatent ‘XXY: 117.424 Verletzungsgegenstände: 117.424 Stangenschlösser zu 737,25 DM / 100 Stück: 865.707,70 DM; 117.424 Klinken- oder Knebelgriffe zu 1.083,14 DM / 100 Stück: 1.271.865,23 DM; insgesamt: (865.707,70DM + 1.271.865,23 DM =) 2.137.572,93 DM.

Mithin ist ein Umsatz der Beklagten in Höhe von insgesamt (13.076.100,89 DM + 9.732.079,67 DM + 2.137.572,93 DM =) 24.945.753,49 DM zu berücksichtigen.

2.
Da der Kläger seinen Anspruch auf die Berechnungsmethode des Verletzergewinns stützt, kommt es für die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes darauf an, welchen Gewinn die Beklagte ursächlich auf den genannten Umsätzen beruhend erzielt hat. Dazu müssen von den Umsätzen die Gestehungskosten sowie die variablen Kosten abgezogen werden, die durch diejenigen betrieblichen Maßnahmen verursacht wurden, die auch zur Erzielung des Umsatzes geführt haben.

a)
Zu berücksichtigen sind zunächst die Kosten, die die Beklagte für die Herstellung der klagepatentverletzenden Erzeugnisse aufwenden musste.

aa)
Auch im Rahmen der Herstellungskosten sind aus Rechtsgründen zwei Prinzipien der Berechnung zugrunde zu legen: Zum einen müssen Auskünfte der Beklagten zu einzelnen Berechnungsposten zugrunde gelegt werden. Soweit der Kläger solche Angaben für unrichtig hält, greift dies aus Rechtsgründen nicht durch. Wie oben unter 1.b) ausgeführt kann der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nur dadurch nachkommen, dass er diejenigen Angaben, die die Beklagte zum Zwecke der Auskunft gemacht hat, seiner Berechnung des Schadens im Höheverfahren zugrundelegt. Sofern er Zweifel an der Richtigkeit hat, muss er dies entweder im Wege der Zwangsvollstreckung des – insoweit ja rechtskräftig titulierten – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs geltend machen oder aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt gemäß § 259 Abs. 2 BGB geltend machen und notfalls zwangsweise durchsetzen.

Zum anderen muss auch die Bestimmung der Gestehungskosten im Wege der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen, weil der Kläger nicht in der Lage ist, die einzelnen Kalkulationsgrundlagen für die große Stückzahl und die ebenfalls große Vielzahl an Ausführungsformen von Komponenten im Einzelnen darzulegen, welche Bestandteile der klagepatentverletzenden Erzeugnisse geworden sind. Auch insoweit ist also, wenngleich die Angaben der Beklagten zum Zwecke der Auskunft berücksichtigend, eine Schätzung unter Anwendung von Wahrscheinlich-keitsberechnung vorzunehmen, wenn und soweit exakte kalkulatorische Grundlagen fehlen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Prinzipien ist auch das Ergebnis der Begut-achtung durch den Sachverständigen zu würdigen. Sofern der Sachverständige bei seinen Berechnungen zu den Herstellungs- und übrigen Gestehungskosten von kon-kreten Angaben der Beklagten abgewichen ist, können seine Berechnungen nicht unverändert in die Feststellungen zu den Gestehungskosten einfließen. Sofern sol-che Angaben indes fehlen, beispielsweise weil auch die Beklagte nur nachträgliche Kalkulationen zu bestimmten Kosten anstellen kann oder weil sie keine Erkenntnisse zur Höhe etwaiger variabler Kosten hat, ist es im Wege der Schadensschätzung zu billigen, wenn der Sachverständige ausgehend von konkreten Grundlagen eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zur Schadenshöhe anstellt.

(a)
Der Sachverständige hat für insgesamt 5 Typen von Schwenkgriffen konkrete Be-rechnungen für die Herstellungskosten angestellt. In seinem Gutachten vom 24. Ja-nuar 2010 (Bl. 1254ff. GA) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1942ff. GA) hat der Sachverständige in tabellarischen Übersichten (Bl. 1303ff. GA und Bl. 1982ff.) die Herstellungskosten für Schwenkgriffe unter den Bezeichnungen „Schwenkgriff für 1XXX-er Schloss“, „Schwenkgriff mit Abdeckung für Schloss 1XXX“, „Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe große und Abdeckung“, „Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung“, Schwenkgriff Himel“ und „Schwenkgriff Himel Ausführung ohne Anschlagwinkel“ berechnet. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu ihren Gestehungskosten für den Materialeinkauf können diese Berechnungen des Sachverständigen indes nicht vollständig zur Grundlage der Feststellungen der Kammer gemacht werden.

(1)
Für den Typ unter der Bezeichnung „Schwenkgriff für 1XXX-er Schloss“, der dem Typ 1107-UXXX nach der Bezeichnung der Beklagten entspricht, ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1303 GA, dort Zeile 4, Spalten H und I) zu Materialkosten in Höhe von 206,71 DM / 100 Stück und zu Montagekosten in Höhe von 47,92 DM / 100 Stück und in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1982, dort wiederum Zeile 6, Spalten H und I) zu Materialkosten in Höhe von 140,57 DM und Montagekosten in Höhe von 23,96 DM gelangt. Diese Werte sind jeweils zu niedrig.

Hinsichtlich der Materialkosten ist bei den durch die Beklagte zugekauften Teilen, anders als der Sachverständige es getan hat, von den Einkaufspreisen auszugehen, die die Beklagte für diese Teile tatsächlich hat entrichten müssen. Dies folgt aus dem oben dargelegten, rechtlich gebotenen Prinzip, wonach für Werte, zu denen die Be-klagte Auskunft erteilt hat, von diesen Werten gemäß der Auskunft auszugehen ist. Für den vom Sachverständigen gewählten Ansatz, Einkaufspreise zu berücksichtigen, die ein anderes Unternehmen, nämlich die Firma A, erzielen konnte, und einen Mittelwert zwischen diesem Einkaufspreis und demjenigen der Beklagten zu ziehen, gibt es demnach keine Grundlage. Ferner hat die Beklagte für die bei der Eigenfertigung von Teilen verwendeten Materialien Kosten als Auskunft angegeben, die aus demselben Grunde gleichfalls zugrunde zu legen sind. Somit ist für das Ma-terial „N 1 schwarz“ ein Wert von 8,57 DM / Kilogramm und für das Material „PAG UL schw“ ein Wert von 5,55 DM / Kilogramm zugrunde zu legen. Die Annahme des Sachverständigen, nämlich eines einheitlichen Materialpreises von 5,55 DM / Kilo-gramm ist demnach nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt schließlich bei der Berechnung der Montagekosten für die Angabe der Beklagten, wonach von diesem Schwenkgriff 30 Stück pro Minute montiert werden konnten, so dass pro Stück eine Montagezeit von 120 Sekunden anzunehmen ist, abweichend von der Annahme des Sachverständigen mit einer Montagezeit von nur 50 Sekunden.

Bei Berechnung der Fertigungskosten der beiden Bestandteile „Mulde“ und „Schwenkgriff“ lässt sich hingegen feststellen, dass der Beklagte in seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1303 GA, dort Zeilen 3 und 5 in Spalte R) zu Recht von der Angabe der Beklagten ausgegangen ist, wonach 65 Schuss pro Stunde und pro Schuss zwei Stück des jeweiligen Teils gefertigt worden sind (siehe Bl. 3 und 4 der Anlage B 4a), und dass die Maschinenkosten je Minute 0,67 DM belaufen (siehe ebenda). Unter Berücksichtigung einer Auslastung von 90 Prozent sowie einer an-gemessen Verteilzeit von 10 Prozent und ebenfalls angemessenen Rüstzeiten von 2 % gelangt der Sachverständige somit hinsichtlich dieser Bestandteile „Mulde“ und „Schwenkgriff“ zutreffend zu Fertigungskosten in Höhe von jeweils 38,48 DM (= 60 Minuten / 65 Schuss pro Stunde (also 130 Teile pro Stunde) x 0,67 DM Maschinen-kosten pro Minute x 0,9 Auslastung x 1,12 für Verteil- und Rüstzeiten). Indes hat der Sachverständige zu Unrecht nicht die Angabe der Beklagten berücksichtigt, wonach für diese beiden Teile je 100 Stück zusätzlich Kosten für das Entgraten von Hand angefallen sind, nämlich in Höhe von 25,00 DM, wobei eine Zeit von 50 Minuten für diese Tätigkeit und ein Lohnstundensatz von – wie auch vom Sachverständigen im Zusammenhang der Montagekosten berücksichtigt – in Höhe von 30 DM (= 0,50 DM / Minute) anzusetzen ist. Diese Kosten sind für diese beiden Teile hinzuzusetzen. Zutreffend hingegen hat der Sachverständige weitere Fertigungslöhne in Höhe von 5,00 DM / 100 Stück angesetzt, nämlich 1,00 DM / 100 Stück für die Zwischenkontrolle und 4,00 DM / 100 Stück für das Verpacken und die Endkontrolle.

Für die Fertigungskosten des Teils „Stopfen“ trifft wiederum die Berechnung des Sachverständigen in Höhe von 0,79 DM / 100 Stück zu unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten (Bl. 7 der Anlage B 4a) von 200 Schuss pro Minute, 16 Teilen pro Schuss, Maschinenkosten von 0,32 DM pro Minute und einer Auslastung von 85 Prozent, sowie unter Ansatz von Verteil- und Rüstzeiten von zusammen wiederum 12 Prozent. Auch die weiteren Fertigungskosten in Höhe von 1,00 DM pro 100 Stück (jeweils 50 Pfennige / 100 Stück für die Zwischenkontrolle einerseits und für das Verpacken und die Endkontrolle andererseits) hat der Sachverständige zutreffend in Ansatz gebracht. Weitere Kosten hat auch die Beklagte nicht angegeben, so dass sich die Werte des Sachverständigen für das Bestandteil Stopfen in Höhe von 0,79 DM / 100 Stück für die Fertigung und 1,00 DM / 100 Stück für die Fertigungskosten als die der Beklagten entstandenen Kosten feststellen lassen.

Die Montagekosten der Beklagten sind ausgehend von deren Angaben auf der Grundlage von Lohnkosten in Höhe von 30 DM / Stunde (entsprechend 50 Pfennige / Minute) und einer Montagedauer von 120 Sekunden und unter Berücksichtigung einer Verteilzeit von 15 Prozent zu berechnen. Der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Wert von 50 Sekunden Montagedauer lässt sich mit der Auskunft der Beklagten nicht vereinbaren. Somit ergeben sich Kosten für die Montage in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück (= 120 Sekunden / 60 x 0,50 DM / Minute x 1,15 x 100).

Somit lassen sich für den „Schwenkgriff für 1XXX-er Schloss“ / Typ 1107-UXXX die folgenden Herstellungskosten der Beklagten feststellen:

• Bestandteil „Mulde schmal“: eigene Fertigung mit Materialkosten in Höhe von 41,99 DM / 100 Stück (Gewicht von 4,9 Kilogramm x 8,57 DM / Kilogramm), Lohnkosten in Höhe von 5,00 DM / 100 Stück, Fertigungskosten in Höhe von 38,48 DM / 100 Stück und Kosten für das Entgraten in Höhe von 25,00 DM / 100 Stück, insgesamt also Kosten in Höhe von 110,47 DM;

• Bestandteil „Schwenkgriff“: eigene Fertigung mit Materialkosten in Höhe von 42,85 DM / 100 Stück (Gewicht von 5 Kilogramm x 8,57 DM / Kilogramm), Lohnkosten in Höhe von 5,00 DM / 100 Stück, Fertigungskosten in Höhe von 38,38 DM / 100 Stück und Kosten für das Entgraten in Höhe von 25,00 DM / 100 Stück, insgesamt als Kosten in Höhe von 111,33 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gelenkdorn“: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achse“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Stopfen“: eigene Fertigung mit Materialkosten von 0,72 DM / 100 Stück (Gesicht von 0,13 Kilogramm x 5,55 DM / Kilogramm), Lohnkosten in Höhe von 1,00 DM / 100 Stück und Fertigungskosten in Höhe von 0,79 DM / 100 Stück, insgesamt als Kosten in Höhe von 2,51 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M6“: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube M 5 x 16“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück.

Hieraus ergeben sich Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 409,75 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 294,75 DM (= 110,47 DM + 111,33 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM) und Montagekosten in Höhe von 115,00 DM) je 100 Stück. Zu berücksichtigen sind diese Kosten für insgesamt 15.085 DM dieses Teils aus der Gruppe der Schwenkgriffe.

(2)
Für den ebenfalls vom Sachverständigen begutachteten Typ „Schwenkgriff mit Ab-deckung für Schloss 1XXX“, der dem Typ 1107-UXXX nach der Bezeichnung der Be-klagten entspricht, sind dieselben Berechnungsgrundsätze wie oben unter (1) für den Typ „Schwenkgriff für 1XXX-er Schloss“ = 1107-UXXX dargelegt anzuwenden. Im Unterschied hierzu ist bei diesem Teil allerdings auch der von der Beklagten gefertigte Bestandteil „Abdeckung“ zu berücksichtigen. Bei diesem Bestandteil sind, wie vom Sachverständigen angenommen, auf Grundlage der Angaben der Beklagten (Bl. 5 der Anlage B 4b) 90 Schuss pro Minute mit 4 gefertigten Teilen pro Schuss, Ma-schinenkosten in Höhe von 0,32 DM pro Minute sowie eine Auslastung in Höhe von 90 Prozent und Verteil- und Rüstzeiten von insgesamt 12 Prozent zu berücksichtigen. Ferner sind, wie von der Beklagten angegeben, Materialkosten in Höhe von 7,71 DM / 100 Stück anzusetzen (nämlich bei einem Gesicht von 0,9 Kilogramm und einem Materialpreis von 8,57 DM / Kilogramm) sowie Löhne in Höhe von 2,00 DM / 100 Stück (jeweils 1,00 DM / 100 Stück für die Zwischenkontrolle sowie für die Endkontrolle und das Verpacken). Damit lassen sich für diesen Bestandteil „Abdeckung“ Fertigungskosten in Höhe von 16,35 DM / 100 Stück feststellen.

Insgesamt lassen sich demnach für den „Schwenkgriff mit Abdeckung für Schloss 1XXX“ / Typ 1107-UXXX die folgenden Herstellungskosten der Beklagten feststellen:

• Bestandteil „Mulde schmal“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 110,47 DM;

• Bestandteil „Schwenkgriff“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 111,33 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Abdeckung“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 16,35 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gelenkdorn“: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achse“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Stopfen“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 2,51 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M6“: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube M 5 x 16“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achsenklemmring“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,46 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe 6,4 x 0,2“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück.

Insgesamt lassen sich Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 431,02 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 316,02 DM (= 110,47 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 2,46 DM + 2,45 DM) und Montagekosten in Höhe von 115,00 DM) je 100 Stück für insgesamt 12.635 Stück Schwenkgriffe vom Typ „Schwenkgriff mit Abdeckung für Schloss 1XXX“ / Typ 1107-UXXX feststellen.

(3)
Bei der Berechnung des ebenfalls vom Sachverständigen zu den Herstellungskosten begutachteten Schwenktyp „Himel Sonderteil“ (Gutachten vom 24. Januar 2010: Bl. 1309 GA, Zeilen 62ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015: Bl. 1984 und Bl. 1992 GA, jeweils Zeilen 62ff.) folgt die Berechnung wiederum den oben unter (1) zum Typ „Schwenkgriff für 1XXX-er Schloss“ = 1107-UXXX dargelegten Rechenschritten. Insoweit ist zusätzlich allerdings der von der Beklagten selbst gefertigte Bestandteil „Kappe“ zusätzlich zu beachten. Für diesen Bestandteil sind auf Grundlage der Angaben der Beklagten Materialkosten in Höhe von 11,14 DM / 100 Stück anzusetzen (nämlich bei einem Gewicht von 1,3 Kilogramm Kosten für das Material N 1 schwarz in Höhe von 8,57 DM pro Kilogramm). Hinzu kommen Kosten für Löhne in Höhe von 3,00 DM / 100 Stück sowie Fertigungskosten in Höhe von 6,64 DM / 100 Stück unter Berücksichtigung von 60 Schuss pro Minute, 4 gefertigten Teilen pro Minute, Maschinenkosten in Höhe von 0,32 DM pro Minute und einer Auslastung von 90 Prozent und Verteil- und Rüstzeiten von insgesamt 12 Prozent. Demnach sind für den Bestandteil „Abdeckung“ Kosten in Höhe von insgesamt 20,78 DM / 100 Stück anzusetzen.

Auch sind bei diesem Schwenkgriff die Materialkosten für den Bestandteil „Mulde“ mit 111,33 DM anzusetzen, weil das Gewicht pro 100 Stück 5 Kilogramm beträgt (und der Materialpreis wiederum 8,57 DM / Kilogramm)

Die Montagekosten für den „Schwenkgriff Himel Sonderteil“ sind abweichend vom Ansatz des Sachverständigen nach den oben unter (1) und (2) für die vorstehend behandelten Schwenkgriffe mit 115,00 DM / 100 Stück anzusetzen, nämlich unter Berücksichtigung einer Montagezeit von 120 Sekunden pro Stück (und nicht lediglich 70 Sekunden pro Stück).

Demnach lassen sich für den „Schwenkgriff Himel Sonderteil“ folgende Herstellungs-kosten feststellen:

• Bestandteil „Mulde schmal“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 111,33 DM;

• Bestandteil „Schwenkgriff“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 111,33 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Abdeckung“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 16,35 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Kappe“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 20,78 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gelenkdorn“: Zukaufteil zu einem Preis von 142,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achse“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Stopfen“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 2,51 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe 6,4 x 0,2“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,85 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achsenklemmring“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachdichtung“: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,70 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 6,30 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 16 x 3“: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 40 x 1,5“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,63 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Anschlagwinkel“: Zukaufteil zu einem Preis von 66,65 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück.

Insgesamt lassen sich für den Schwenkgriff „Himel Sonderteil“ somit Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 633,81 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 518,81 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 20,78 DM + 142,15 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 2,45 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 2,70 DM + 6,30 DM + 2,24 DM + 3,80 DM + 7,85 DM + 2,63 DM + 66,65 DM) und Montagekosten in Höhe von 115,00 DM) je 100 Stück für insgesamt 14.208 Stück feststellen.
(4)
Ferner hat der Sachverständige die Herstellungskosten der Beklagten für den Schwenkgriff „für Schloss 1XXX mit Kappe groß und Abdeckung“ begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1310 GA, Zeilen 29ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1983 und 1991 GA, jeweils Zeilen 29ff.). Wiederum ist auch für diesen Schwenkgriff der oben unter (1) näher dargelegte Rechenweg anzuwenden. Allerdings sind abweichend die Kosten für den Bestandteil „Mulde“ wegen des höhe-ren Gewichts von 5 Kilogramm auf 100 Stück mit 111,33 DM / 100 Stück anzusetzen und zusätzlich die Kosten für den Bestandteil „Kappe“ entsprechend den Darlegun-gen oben unter (3) mit 21,50 DM / 100 Stück, nämlich unter Berücksichtigung eines höheren Materialgewichts je 100 Stück von 1,5 Kilogramm. Für die Montagekosten sind wiederum bei einer Montagezeit von 120 Sekunden (und nicht lediglich, wie vom Sachverständigen angesetzt, 60 Sekunden) wiederum 115,00 DM anzusetzen.

Dies führt zur Feststellung folgender Herstellungskosten für diesen Typ Schwenkgriff:

• Bestandteil „Mulde schmal“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 111,33 DM;

• Bestandteil „Schwenkgriff“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 111,33 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Kappe“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 21,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gelenkdorn“: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achse“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Stopfen“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 2,51 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachdichtung“: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M6“: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube Kreuzschlitz“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 16 x 3“: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 40 x 1,5“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück.

Somit lassen sich für den Schwenkgriff „für Schloss 1XXX mit Kappe groß und Abde-ckung“ Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 454,31 DM (Material-kosten in Höhe von insgesamt 339,31 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 21,50 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 3,80 DM + 7,85 DM) und Montagekosten in Höhe von 115,00 DM) je 100 Stück für insgesamt 28.107 Stück feststellen.

(5)
Schließlich hat der Sachverständige die Herstellungskosten eines weiteren Schwenkgriffs unter der Bezeichnung „Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung“ begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1310 GA, Zeilen 44ff. GA, und Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1983 und 1991, jeweils Zeilen 44ff. GA). Die Berechnungen zu diesem weiteren Typen Schwenkgriff erfolgt auf demselben Weg wie diejenige zum Typ „Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe groß“ wie oben unter (4) dargelegt, allerdings mit der Abweichung, dass als weiterer Bestandteil eine „Abdeckung“ als von der Beklagten selber hergestelltes Teil zu einem Einstandspreis in Höhe von 16,35 DM / 100 Stück zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Auch ist der ebenfalls von der Beklagten selber gefertigte Bestandteil „Kappe“ wegen eines geringeren Gewichts mit nur 20,78 DM / 100 Stück zu berücksichtigen. Schließlich sind einige der zugekauften Bestandteile ergänzend auf der Grundlage der Angaben der Beklagten in Ansatz zu bringen.

Damit lassen sich folgende Herstellungskosten für den Schwenkgriff dieses Typs feststellen:

• Bestandteil „Mulde schmal“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 111,33 DM;

• Bestandteil „Schwenkgriff“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 111,33 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Abdeckung“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 16,35 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Kappe“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 20,78 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gelenkdorn“: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achse“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Stopfen“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 2,51 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachdichtung“: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M6“: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube Kreuzschlitz“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe 6,4 x 0,2“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,85 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Achsenklemmring“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 16 x 3“: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „O-Ring 40 x 1,5“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 115,00 DM / 100 Stück.

Insgesamt lassen sich damit für den Schwenkgriff „für Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung“ Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 473,25 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 358,25 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 20,78 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 0,85 DM + 2,45 DM + 3,80 DM + 7,85 DM) und Montagekosten in Höhe von 115,00 DM) je 100 Stück für insgesamt 17.483 Stück feststellen.

(6)
Ferner hat die Beklagte detaillierte Kalkulationen zu insgesamt vier weiteren Typen von Schwenkgriffen dargelegt, nämlich in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2006 (Bl. 556ff. GA), dem sie zu diesen Schwenkgriffen nähere Kalkulationen als Anlagen bei-gefügt hat. Diese Angaben sind Bestandteil der von der Beklagten geleisteten Aus-kunft zu Verletzungshandlungen und deswegen bei der Berechnung der Geste-hungskosten für patentverletzende Gegenstände und deren Komponenten ebenfalls zugrunde zu legen.

Es handelt sich dabei um die folgenden Typen von Schwenkgriffen:

• Typ „1125-SUXXX-N“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 34ff.= Bl. 589ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 43): Zu diesem Typ gibt die Beklagte ihre Einstandskosten mit 476,86 DEM/100 Stück an; gemäß Anlage B 39a hat sie im relevanten Zeitraum von diesem Typ 24.596 Stück abgesetzt;

• Typ „1125-uXXX-n6“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 38ff.= Bl. 593ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 44): Gestehungskosten in Höhe von 451,78 DEM/100 Stück durch die Beklagte angegeben; nach Anlage B 39a hat die Beklagte von diesem Typ 51.017 Stück vertrieben;

• Typ „1125-UXXX-N6“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 41f.= Bl. 596f. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 45): Gestehungskosten in Höhe von 494,11 DEM/100 Stück angegeben; gemäß Anlage B 39a sind von diesem Typ 19.390 Stück vertrieben worden;

• Typ „1125-UXXX-O6“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 42ff.= Bl. 597ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 46): zu diesem Typ hat die Beklagte Gestehungskosten in Höhe von 459,26 DEM/100 Stück angegeben, indes hat sie zu diesem Typen gemäß Anlage B 39a keine Angaben zu im fraglichen Zeitraum vertriebenen Stückzahlen gemacht.

(7)
Eine Zuordnung der für die einzelnen Typen von Schwenkgriffen ermittelten Geste-hungskosten zur Gesamtheit der insgesamt abgesetzten und für die Bildung klage-patentverletzender Erzeugnisse verwendeten Schwenkgriffe lässt sich für den Kläger im Hinblick auf die Vielzahl von Typen und die großen Stückzahlen sowie auf die Ungewissheit darüber, welche Abnehmer welche Typen von Schwenkgriffen verbaut haben, nicht darlegen. Deswegen ist auch insoweit eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten. Das nach den Grundsätzen der Statistik geeignete Mittel ist dabei die Bildung eines gewichteten Mittelwertes: Die oben unter (1) bis (6) dargelegten Gestehungskosten für einzelne Typen von Schwenkgriffen sind zu mitteln, allerdings unter Gewichtung der Stückzahlen, in denen diese Typen im relevanten Zeitraum von der Beklagten nach deren Angaben vertrieben worden sind. Die Gesamtsumme derjenigen Schwenkgriffe, zu deren Typen sich Gestehungskosten ermitteln lassen, beträgt 182.539 (= 15.085 + 12.653 + 14.208 + 28.107 + 17.483 + 24.596 + 24.596 + 51.017 + 19.390 + 0).

Demnach sind die einzelnen Typen und ihre Gestehungskosten wie aus der nach-stehenden tabellarischen Übersicht ersichtlich zur Bildung eines gewichteten Mittel-werts in Ansatz zu bringen:

Typ Stückzahl Anteil Gestehungskosten je 100 Stück
„Schwenkgriff f. 1XXX-er Schoss“ = 1107-UXXX 15.085 8,26 % 409,75 DM
„Schwenkgriff für Abdeckung mit Schloss 1XXX“ = 1107-UXXX 12.653 6,93 % 431,02 DM
„Schwenkgriff Himel Sonderteil“ 14.208 7,78 % 633,81 DM
„Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe groß“ 28.107 15,40 % 454,31 DM
„Schwenkgriff für Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung“ 17.483 9,58 % 473,25 DM
1125-SUXXX-N 24.596 13,47 % 476,86 DM
1125-UXXX-N6 51.017 27,95 % 451,78 DM
1125-UXXX-N6 19.830 10,62 % 494,11 DM
1125-UXXX-O6 0 0 % 459,26 DM

Hieraus lässt sich als gewichteter Mittelwert ein Wert von 471,36 DM je 100 Stück als Wert der Gestehungskosten für Teile der Gruppe 1 (Schwenkgriffe) feststellen.

(b)
Auch für Teile der Gruppe 2(Stangenschlösser) hat die Beklagte Angaben zu ihren Kosten für den Einkauf von Material gemacht, die es nicht erlauben, die Berechnungen des Sachverständigen unverändert zu übernehmen. Zugrunde zu legen ist in dieser Gruppe nämlich der von der Beklagten im Zusammenhang der Eigenfertigung von Flachstangen angegebene Preis für den Einkauf von Stahl in Höhe von 1,55 DM pro kg und den Kosten für die Veredelung dieser eigengefertigten Stahlteile in Höhe von 0,94 DM pro Kilogramm. Ferner sind die Angaben der Beklagten zu berücksichtigen, wonach bei einem der vom Sachverständigen zu den Gestehungskosten begutachteten Typen zwei Flachstangen statt nur einer verbaut wird. Schließlich sind auch bei Teilen der Gruppe 2 (Stangenschlösser) für die zugekauften Teile jeweils die Angaben der Beklagten zu ihren Einkaufspreisen zu berücksichtigen und nicht – wie vom Sachverständigen zugrunde gelegt – Mittelwerte zwischen diesen und Einkaufspreisen anderer Unternehmen. Die vom Sachverständigen berücksichtigten Montagekosten entsprechen hingegen – nämlich im Hinblick auf den Faktor der Montagezeit – den Angaben der Beklagten und sind deshalb für die gerichtlichen Feststellungen zu den Gestehungskosten zu übernehmen.
(1)
Der Sachverständige hat die Gestehungskosten von Stangenschlössern des Typs 1XXX-U1 begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 87ff., Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und 1993 GA. jeweils Zei-len 87ff.). Für den Bestandteil „Flachstange mit Mitnehmer“ ist, abweichend vom An-satz des Sachverständigen (ebendort Zeile 91, Spalte N), ein Materialpreis von 1,55 DM pro Kilogramm anzusetzen gemäß der Angabe der Beklagten, so dass sich für diesen Bestandteil Materialkosten von 44,47 DM / 100 Stück ergeben bezogen auf ein Gewicht von 28,69 Kilogramm. Auch sind die vom Sachverständigen nicht be-rücksichtigten Kosten der Veredelung in Höhe von 26,97 DM / 100 Stück zu berück-sichtigten, nämlich Kosten in Höhe von 0,94 DM pro Kilogramm zu veredelndem Material bei einem Materialgewicht von 28,69 Kilogramm. Je Flachstange ergeben sich damit unter Berücksichtigung von Lohnkosten in Höhe von 10,00 DM / 100 Stück Gestehungskosten von insgesamt 81,44 DM /100 Stück (= 44,47 DM Material + 26,97 DM Veredelung + 10,00 DM Lohnkosten). Schließlich ist die Angabe der Beklagten zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 26. Mai 2005, Seite 48 = Bl. 603 GA), dass für diesen Typ Stangenschloss zwei dieser Flachstangen verbaut wurden. Demnach sind für beide Flachstangen Gestehungskosten in Höhe von 162,88 DM / 100 Stück (= 2x 81,44 DM) in Ansatz zu bringen.

Somit lassen sich im Einzelnen die folgenden Gestehungskosten für Stangenschlös-ser vom Typ 1XXX-U1 feststellen:

• Bestandteil „Nuss“: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Decke“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Boden“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange mit Mitnehmer“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 162,88 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „2 Sicherungsringe“: Zukaufteile zu einem Preis von 2,06 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Es lässt sich somit feststellen, dass für Stangenschlösser vom Typ 1XXX-U1 Geste-hungskosten in Höhe von insgesamt 311,23 DM (Materialkosten in Höhe von insge-samt 272,90 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 162,88 DM + 2,06 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück für insgesamt 242.636 Stück angefallen sind.

(2)
Für Stangenschlösser des Typs 1XXX-U6, deren Gestehungskosten der Sachver-ständige ebenfalls begutachtet hat (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 95ff., Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 95ff.) sind die oben unter (1) dargelegten Rechenschritte zur Bestim-mung der Gestehungskosten anzuwenden. Für diesen Typ sind allerdings für den von der Beklagten selbst gefertigten Bestandteil „Flachstange 1“ – abweichend vom Ansatz des Sachverständigen – Materialkosten in Höhe von 8,99 DM / 100 Stück anzusetzen (bei einem Materialpreis von 1,55 DM / Kilogramm und einem Gewicht von 5,8 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 5,45 DM / 100 Stück (Kosten von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 15,00 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Bestandteil Gestehungskosten in Höhe von 29,44 DM / 100 Stück ergeben (= 8,99 DM + 5,45 DM + 15,00 DM). Für den weiteren, ebenfalls von der Beklagten selber gefertigten Bestandteil „Flachstange 2“ sind Materialkosten in Höhe von 14,83 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 9,57 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 9,00 DM / 100 Stück (Kosten von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 9,57 Kilogramm) sowie Lohkosten in Höhe von 30,00 DM / 100 Stück, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 53,83 DM (= 14,83 DM + 9,00 DM + 30,00 DM) je 100 Stück anzusetzen.

Es lassen sich somit folgende Gestehungskosten für Stangenschlösser vom Typ 1XXX-U6 feststellen:

• Bestandteil „Nuss“: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Decke“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Boden“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 1“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 29,44 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 2“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 53,83 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Mitnehmer“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sicherungsring“: Zukaufteile zu einem Preis von 1,03 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Demnach lassen sich für Stangenschlösser vom Typ 1XXX-U6 Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 235,59 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 197,26 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 29,44 DM + 53,83 DM + 5,00 DM + 1,03 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück für insgesamt 410.603 Stück feststellen.

(3)
Auch für den weiteren vom Sachverständigen begutachteten Typ 1XXX-U29 von Stangenschlössern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 104ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zei-len 104ff.) lassen sich die Gestehungskosten mithilfe der oben dargelegten Rechen-schritte ermitteln. Für diesen Typ sind abweichend von den Zahlen des Sachver-ständigen für den Bestandteil „Flachstange 1“ Materialkosten in Höhe von 14,24 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 9,19 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 8,64 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 9,19 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 15,00 DM / 100 Stück anzusetzen, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 37,88 DM / 100 Stück (= 14,24 DM + 8,64 DM + 15,00 DM). Für den weiteren Bestandteil „Flachstange 2“ sind Materialkosten in Höhe von 8,99 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 5,45 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 30,00 DM / 100 Stück anzusetzen, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 44,44 DM / 100 Stück (= 8,99 DM + 5,45 DM + 30,00 DM).

Damit lassen sich die folgenden Gestehungskosten für Stangenschlösser vom Typ 1XXX-U29 feststellen:

• Bestandteil „Nuss“: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Decke“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Boden“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 1“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 37,88 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 2“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 44,44 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Mitnehmer“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sicherungsring“: Zukaufteile zu einem Preis von 1,03 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Demnach lässt sich feststellen, dass der Beklagten für Stangenschlösser vom Typ 1XXX-U29 Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 234,65 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 196,32 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 37,88 DM + 44,44 DM + 5,00 DM + 1,03 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück für insgesamt 113.702 Stück entstanden sind.

(4)
Hinsichtlich eines weiteren vom Sachverständigen begutachteten Typs Stangen-schlösser (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 113ff.; Ergänzungs-gutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 113ff.) sind die dargelegten Rechenschritte wiederum auszuführen, um die Gestehungskosten zu bestimmen. In Abweichung vom Ansatz des Sachverständigen sind bei diesem Typ für den Bestandteil „Flachstange 1“ Materialkosten in Höhe von 7,78 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 5,02 Kilogramm), Vere-delungskosten in Höhe von 4,72 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Ki-logramm bei einem Gewicht von 5,02 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 15,00 DM / 100 Stück anzusetzen, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 27,50 DM / 100 Stück (= 7,78 DM + 4,72 DM + 15,00 DM). Für den weiteren Bestandteil „Flachstange 2“ sind Materialkosten in Höhe von 13,31 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 8,59 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 8,07 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 30,00 DM / 100 Stück an-zusetzen, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 51,39 DM / 100 Stück (= 13,31 DM + 8,07 DM + 30,00 DM mit Rundungsdifferenzen).

Für Stangenschlösser dieses Typs lassen sich somit die folgenden Gestehungskosten feststellen:

• Bestandteil „Nuss“: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Decke“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Boden“: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 1“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 27,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange 2“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 51,39 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Somit lassen sich für Stangenschlösser dieses Typs Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 225,18 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 186,85 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 27,50 DM + 51,39 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück für insgesamt 88.619 Stück feststellen.

(5)
Der Sachverständige hat einen weiteren Typ Stangenschlösser begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 120ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 120ff.), für den allerdings wiederum abweichend von der Berechnung des Sachverständigen ein höherer Wert für die Gestehungskosten des Bestandteils „Flachstange“ angesetzt werden müssen, nämlich Materialkosten in Höhe von 3,77 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 2,29 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm) sowie Lohnkosten in Höhe von 15,00 DM / 100 Stück, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 21,06 DM / 100 Stück (= 3,77 DM + 2,29 DM + 15,00 DM).

Somit lassen sich für diesen weiteren Typ Stangenschlösser unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten die folgenden einzelnen Gestehungskosten der Be-standteile und der Montage feststellen:

• Bestandteil „Decke“: Zukaufteil zu einem Preis von 39,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Boden“: Zukaufteil zu einem Preis von 39,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Nuss“: Zukaufteil zu einem Preis von 27,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 21,06 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Mitnehmer“: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sicherungsring“: Zukaufteile zu einem Preis von 0,91 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Für diesen Typ Stangenschlösser lassen sich somit Gestehungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 169,90 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 131,57 DM (= 39,00 DM + 39,00 DM + 27,80 DM + 21,06 DM + 3,80 DM + 0,91 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück feststellen.

(6)
Schließlich hat der Sachverständige ein Schloss vom Typ „rechts/links ohne Stange begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 130ff.; Ergän-zungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 130ff.). Hinsichtlich dieses Typs ist von den Zahlen des Sachverständigen wiederum mit Blick auf den Bestandteil „Flachstange“ abzuweichen, für den nämlich Materialkosten in Höhe von 0,75 DM / 100 Stück (Materialpreis 1,55 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 0,48 Kilogramm), Veredelungskosten in Höhe von 0,45 DM / 100 Stück (Kosten in Höhe von 0,94 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm) und Lohnkosten in Höhe von 10,00 DM / 100 Stück, mithin Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 11,20 DM / 100 Stück (= 0,75 DM + 0,45 DM + 10,00 DM) anzusetzen sind.

Für den Typ „Schloss rechts/links ohne Stange“ lassen sich demnach die folgenden Werte der Gestehungskosten für Bestandteile feststellen:

• Bestandteil „Boden“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 19,66 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Decke“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 19,47 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Nuss“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 8,95 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Flachstange“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insgesamt 11,20 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 38,33 DM / 100 Stück.

Hiernach lässt sich feststellen, dass der Beklagten für Stangenschlösser des Typs „rechts/links ohne Stange“ Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 97,61 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 59,28 DM (= 19,66 DM + 19,47 DM + 8,95 DM + 11,20 DM) und Montagekosten in Höhe von 38,33 DM) je 100 Stück entstanden sind.

(7)
Wie auch in der oben unter (a) ausgeführten Gruppe 1 (Schwenkhebel) sind auch in der Gruppe 2 (Stangenschlösser) die unstreitigen Angaben der Beklagten zu weiteren Typen von Stangenschlössern zu berücksichtigen, um den für die Schadensbe-rechnung maßgeblichen Wert der Gestehungskosten zu bestimmen.

Zu folgenden weiteren Typen von Stangenschlössern hat die Beklagte Angaben ge-macht, die zu berücksichtigen sind:

• Typ „1XXX-U3“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 45 = Bl. 600 GA): Gestehungskosten mit 427,88 DM / 100 Stück angegeben; gemäß Anlage B 39b hat die Beklagte von diesem Typ im relevanten Zeitraum insgesamt 4.012 Stück vertrieben;

• Typ „1XXX-U6“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 45f. = Bl. 600f. GA): Gestehungskosten mit 454,17 DM / 100 Stück angegeben; gemäß Anlage B39b hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 27.635 Stück ver-trieben;

• Typ „1XXX-U9“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 46 = Bl. 601 GA): Gestehungskosten mit 418,19 DM / 100 Stück angegeben (unter Be-rücksichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers im Schriftsatz der Be-klagten); gemäß Anlage B 39b hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 869 Stück vertrieben;

• Typ „1XXX-U16“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 46 = Bl. 601 GA): Gestehungskosten mit 32,15 DM / 100 Stück; allerdings hat die Be-klagte keine Angabe zu vertriebenen Stückzahlen dieses Typs in der Anlage B 39b gemacht.

(8)
Auch in der Teil-Gruppe 2 (Stangenschlösser) ist der Wert der Gestehungskosten für alle Stangenschlösser, die zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut wurden, im Wege der Schätzung durch Bildung eines gewichteten Mittelwerts zu bestimmen, wie dies oben unter (a) (7) für die Gruppe 1 (Schwenkhebel) dargelegt ist. Für die Bildung des gewichteten Mittelwertes sind die oben unter (1) bis (7) dargelegten Werte und Stückzahlen zu berücksichtigen. Es ist also bei der Bildung des gewichteten Mittelwerts von einer Gesamtmenge von insgesamt 987.273 Stück Stangenschlössern auszugehen (= 242.626 + 410.603 + 113.702 + 88.619 + 66.428 + 32.769 + 4.012 + 27.635 + 869 + 0).

Bei der Berechnung des gewichteten Mittelwertes sind die in der nachstehenden ta-bellarischen Übersicht aufgeführten Werte für die einzelnen Typen von Stangen-schlössern zu berücksichtigen:

Typ Stückzahl Anteil Kosten je 100 Stück
1XXX-U1 242.636 24,58 % 311,23 DM
1XXX-U26 410.603 41,59 % 235,59 DM
1XXX-U29 113.702 11,52 % 234,65 DM
weiteres Stangenschloss 88.619 8,98 % 186,85 DM
weiteres Stangenschloss 66.428 6,73 % 169,90 DM
„Schloss rechts/links ohne Stange“ 32.769 3,32 % 97,61 DM
1XXX-U3 4.012 0,41 % 427,88 DM
1XXX-U6 27.635 2,8 % 454,17 DM
1XXX-U9 869 0,09 % 418,19 DM
1XXX-U16 0 0 % 32,15 DM

Somit lässt sich als gewichteter Mittelwert ein Wert von 251,20 DM je 100 Stück als Höhe derjenigen Gestehungskosten feststellen, die der Beklagten für Teile der Gruppe 2 (Stangenschlösser) entstanden sind.

(c)
Zur Gruppe 3 (Schlüsselschilder) hat die Beklagte Zahlen vorgetragen, die wiederum als für die Berechnung der Gestehungskosten aus Rechtsgründen maßgebliche Auskunft zu ihren Kosten für den Einkauf von Material auszulegen und der Berech-nung abweichend von den Berechnungen des Sachverständigen zugrunde zu legen sind, nämlich die Kosten in Höhe von 9,30 DM pro Kilogramm des Materials „PAG 30% GFVO“.

(1)
Für einen ersten Typ von Schlüsselschildern sind deshalb abweichend von der Be-gutachtung durch den Sachverständigen (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 138ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 138ff.) für den Bestandteil „Schlüsselschild“ Materialkosten in Höhe von 34,32 DM / 100 Stück anzusetzen (Einkaufspreis von 9,30 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 3,69 Kilogramm), außerdem Lohnkosten in Höhe von 1,00 DM / 100 Stück und Fertigungskosten in Höhe von 17,84 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Bestandteil insgesamt Gestehungskosten von 53,16 DM / 100 Stück ergeben (= 34,32 DM + 1,00 DM + 17,84 DM). Hinzu kommen Kosten für das Zukaufteil „Linsenblechschraube“ in Höhe von 5,40 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Typ Schlüsselschild Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 58,56 DM je 100 Stück (= 53,16 DM + 5,40 DM) für insgesamt 86.277 Stück feststellen lassen.

(2)
Entsprechend und mit denselben Werten ist die Berechnung für einen weiteren vom Sachverständigen begutachteten Typ von Schlüsselschildern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 142ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 142ff.) vorzunehmen, so dass sich auch für diesen weiteren Typen Gestehungskosten in Höhe von 58,56 DM je 100 Stück feststellen lassen, für diesen Typen allerdings für insgesamt 107.235 Stück.

(3)
Ferner hat der Sachverständige einen weiteren Typ Schlüsselschilder begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 146ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 146ff.), bei dem wie-derum abweichend vom Ansatz des Sachverständigen für den Bestandteil „Schlüs-selschild“ Materialkosten in Höhe von 38,87 DM / 100 Stück (Einkaufspreis von 9,30 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 4,18 Kilogramm) anzusetzen sind. Bei diesem Typ kommen, wie vom Sachverständigen auch berechnet, noch weitere Kosten für ebenfalls verwendeten Stahl in Höhe von 4,00 DM / 100 Stück, Lohnkosten in Höhe von 1,00 DM / 100 Stück, Kosten fürs Schäumen in Höhe von 19,17 DM / 100 Stück sowie Fertigungskosten in Höhe von 17,84 DM / 100 Stück, so dass die Gestehungskosten für den Bestandteil „Schlüsselschild“ sich auf insgesamt 80,88 DM / 100 Stück belaufen (= 38,87 DM + 4,00 DM + 1,00 DM + 19,17 DM + 17,84 DM). Ferner kommen bei diesem Typ Einkaufspreise für die Bestandteile „Lin-senblechschraube“ in Höhe von 5,40 DM / 100 Stück und „Haken“ in Höhe von 9,89 DM / 100 Stück hinzu, so dass sich für diesen Typ Schlüsselschilder Gestehungs-kosten in Höhe von insgesamt 96,17 DM je 100 Stück feststellen lassen (= 80,88 DM + 5,40 DM + 9,89 DM), und zwar für insgesamt 54.014 Stück Schlüsselschilder.

(4)
Dieselben Rechenschritte mit denselben Werten sind ferner anzuwenden auf einen weiteren vom Sachverständigen begutachteten Typ Schlüsselschilder (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 151ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 151ff.), so dass auch für diesen weiteren Typ Gestehungskosten in Höhe von 96,17 DM anzusetzen sind, insoweit aber für eine Anzahl von 139.683 Stück.
(5)
Der Sachverständige hat einen weiteren Typ Schlüsselschilder begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 156ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 156ff.), für dessen Bestandteil „Schlüsselschild“ abweichend vom Ansatz des Sachverständigen Materialkosten in Höhe von 18,60 DM / 100 Stück (Einkaufspreis von 9,30 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 2 Kilogramm) anzusetzen sind. Ferner sind für diesen Bestandteil die auch vom Sachverständigen berücksichtigten Werte anzusetzen, nämlich Löhne in Höhe von 1,00 DM / 100 Stück und Fertigkungskosten in Höhe von 8,92 DM / 100 Stück, so dass die Gestehungskosten dieses Bestandteils sich auf 28,52 DM belaufen (= 18,60 DM + 1,00 DM + 8,92 DM). Hinzu kommen Kosten für das Zukaufteil „Linsenblechschraube“ in Höhe von 5,40 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Typ Schlüsselschilder Gestehungskosten in Höhe von 33,92 DM je 100 Stück feststellen lassen (= 28,52 DM + 5,40 DM), und zwar für eine Menge von 27.002 Stück.

(6)
Dieselbe Berechnung mit denselben Werten ist ebenso zugrundezulegen für einen weiteren, ebenfalls vom Sachverständigen begutachteten Typ von Schlüsselschildern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 160ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 160ff.), so dass sich auch für diesen weiteren Typ Gestehungskosten in Höhe von 33,92 DM / 100 Stück feststellen lassen, und zwar bezogen auf eine Menge von 59.437 Stück.

(7)
Ferner hat der Sachverständige einen weiteren Typ von Schlüsselschildern mit ge-schäumtem Bestandteil „Schlüsselschild“ begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 164ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 164ff.), für den allerdings abweichend vom Ansatz des Sachverständigen Materialkosten in Höhe von 18,60 DM / 100 Stück (Einkaufspreis von 9,30 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 2 Kilogramm) anzusetzen sind sowie Kosten für ebenfalls verwendeten Stahl in Höhe von 2,00 DM / 100 Stück, Fertigungskosten für das Schäumen in Höhe von 14,38 DM / 100 Stück, Lohnkosten in Höhe von 26,00 DM / 100 Stück und Fertigungskosten in Höhe von 8,92 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Bestandteil Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 69,90 DM / 100 Stück ergeben (= 18,60 DM + 2,00 DM + 14,38 DM + 26,00 DM + 8,92 DM). Hinzu kommen Kosten für das Zukaufteil Linsenblechschraube in Höhe von 5,40 DM / 100 Stück, so dass sich für diesen Typ Schlüsselschilder Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 75,30 DM je 100 Stück ergeben (= 69,90 DM + 5,40 DM), und zwar bezogen auf eine Anzahl von 41.973 Stück.

(8)
Dieselben Werte sind im selben Rechenwert auf den ebenfalls vom Sachverständigen begutachteten Typ Schlüsselschilder (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 168ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 168ff.) anzuwenden, so dass sich auch für diesen weiteren Typ Gestehungskosten in Höhe von 75,30 DM je 100 Stück feststellen lassen, bezogen allerdings auf eine Menge von 91.577 Stück.

(9)
Wie schon bei den Teilen der Gruppen 1 (Schwenkhebel) und 2 (Stangenschlösser) sind auch in der Gruppe 3 (Schlüsselschilder) außerdem die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunftserteilung gemachten Angaben zu weiteren Typen von Schlüsselschildern bei der Berechnung der Gestehungskosten für Schlüsselschilder zu berücksichtigen. Die Beklagte hat zu den weiteren Typen von Schlüsselschildern „1XXX-U19“ und „1XXX-U20“ Angaben gemacht (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 55ff. = Seite 610ff. GA unter Bezugnahme auf die Anlage B 30 und B 52 bis 54) und dabei in substantiierter Weise die Gestehungskosten dieser beiden Typen mit 95,52 DM je 100 Stück angegeben. Von diesen Typen hat die Beklagte ausweislich ihrer Angaben in der Anlage B 39c im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 178.232 Stück (1XXX-U19) und 270.732 Stück (1XXX-U20) vertrieben.

(10)
Auch für Teil der Gruppe 3 ist derjenige Wert der Herstellungskosten, der allen Teilen dieser Gruppe beizumessen ist, die in klagepatentverletzender Weise zu Ge-samterzeugnissen verbaut wurden, im Wege der Schadensschätzung durch Bildung eines gewichteten Mittelwerts zu bestimmen. Dabei ist zur Bildung des Mittelwerts von einer Gesamtmenge von 1.062.162 Stück auszugehen (= 86.277 + 107.235 + 54.014 + 139.683 + 27.002 + 59.437 + 41.973 + 97.577 + 178.232 + 270.732).

Dabei sind bei der Bestimmung des gewichteten Mittelwerts die nachstehend tabella-risch aufgeführten Werte zu berücksichtigen:

Typ Stückzahl Anteil Herstellungskosten je 100 Stück
Schlüsselschild 86.277 8,12 % 58,56 DM
weiterer Schlüsselschild 107.235 10,10 % 58,56 DM
weiterer Schlüsselschild 54.014 5,09 % 96,17 DM
weiterer Schlüsselschild 139.638 13,15 % 96,17 DM
weiterer Schlüsselschild 27.002 2,54 % 33,92 DM
weiterer Schlüsselschild 59.437 5,60 % 33,92 DM
weiterer Schlüsselschild 41.973 3,95 % 75,30 DM
weiterer Schlüsselschild 97.577 9,19 % 75,30 DM
1XXX-U19 178.232 16,78 % 95,52 DM
1XXX-U20 270.732 25,49 % 95,52 DM

Demnach lässt sich als gewichteter Mittelwert für die Gestehungskosten für Teile der Gruppe 3 (Schlüsselschilder) ein Wert in Höhe von 81,24 DM je 100 Stück feststellen.

(d)
Für Teile der Gruppe 4 (Betätigungen) gelangt der Sachverständige (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1306 GA, Zeilen 174ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 174ff.) zu Gestehungskosten von 32,15 DM je 100 Stück für alle Typen von Betätigungen. Dies entspricht den Angaben der Beklagten, so dass die Herstellungskosten in dieser Höhe festgestellt werden können.

(e)
Auch in der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) hat die Beklagte Angaben zu ihren Herstellungs- und Gestehungskosten gemacht, die aus Rechtsgründen zur Grundlage der Berechnung zu machen sind, von denen der Sachverständige indes abgewichen ist. Deshalb muss auch in dieser Gruppe von den Zahlen des Sachverständigen zum Teil abgewichen werden

(1)
Der Sachverständige hat für Knebelbetätigungen vom Typ 1123-UX-XX Begutach-tungen zu den Gestehungs- und Herstellungskosten angestellt (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 238ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 238ff.). Für dieses Teil ist, mit Blick auf den Bestandteil Schlüsselschild, abweichend vom Ansatz des Sachverständigen, von einem Materialpreis in Höhe von 8,57 DM pro Kilogramm auszugehen. Ferner sind hinsichtlich der Lohnkosten und der Fertigungszeit die Zahlen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 zugrunde zu legen, weil es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 deutlich niedrigere Werte ansetzt. Somit ergeben sich für diesen Bestandteil Materialkosten in Höhe von 16,28 DM / 100 Stück (Materialpreis von 8,57 DM / Kilogramm bei einem Gewicht von 1,9 Kilogramm), Lohnkosten in Höhe von 2,00 DM / 100 Stück und Fertigungskosten in Höhe von 8,92 DM / 100 Stück, insgesamt also Herstellungskosten in Höhe von 27,20 DM / 100 Stück (= 16,28 DM + 2,00 DM + 8,92 DM). Auch ist der im Gutachten ursprünglich angegebene Wert für die Montagekosten anzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, wieso der Sachverständige diesen Wert in seinem Ergänzungsgutachten halbiert hat.

Damit lassen sich folgende Posten als Herstellungs- und Gestehungskosten für Knebelbetätigungen vom Typ 1123-UX-XX feststellen:

• Bestandteil „Knebelbetätigung“: Zukaufteil zu einem Preis von 277,35 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Griffeinsatz“: Zukaufteil zu einem Preis von 25,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Plättchenzylinder“: Zukaufteil zu einem Preis von 320,85 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Schließstift“: Zukaufteil zu einem Preis von 7,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Gewindestift“: Zukaufteil zu einem Preis von 4,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Runddichtring“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Schlüsselschild“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 27,20 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M 6 x 8“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,29 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Federscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,72 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 86,25 DM / 100 Stück.

Insgesamt lassen sich also für den Knebelgriff vom Typ 1123-UX-XX Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 759,86 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 673,61 DM (= 277,35 DM + 25,00 DM + 320,85 DM + 7,50 DM + 4,50 DM + 2,80 DM + 27,70 DM + 2,29 DM + 0,72 DM + 5,40 DM) sowie Montagekosten in Höhe von 86,25 DM) je 100 Stück für insgesamt 3.287 Stück feststellen.

(2)
Ferner hat der Sachverständige die Fertigungskosten der Beklagten für eine Knebel-betätigung vom Typ 1123-SXXX begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 250ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 250ff.). Auch bei diesem Teil sind für den Bestandteil Schlüsselschild, anders als es der Sachverständige getan hat, Materialkosten von 8,57 DM / Kilogramm und die ursprünglich im Gutachten angegebenen Werte für Lohn- und Fertigungskosten anzusetzen, so dass für diesen Bestandteil Materialkosten in Höhe von 14,24 DM / 100 Stück (bei einem Gewicht von 1,65 Kilogramm), Lohnkosten in Höhe von 2,00 DM / 100 Stück und Fertigungskosten in Höhe von 8,92 DM / 100 Stück anzusetzen sind, also insgesamt Gestehungskosten in Höhe von 25,06 DM / 100 Stück (=14,14 DM + 2,00 DM + 8,92 DM). Außerdem sind auch hier die Montagekosten mit dem ursprünglich vom Sachverständigen angegebenen Wert anzusetzen.

Es lassen sich also die folgenden Posten als Herstellungs- und Gestehungskosten für Knebelbetätigungen vom Typ 1123-SXXX feststellen:

• Bestandteil „Schlüsselschild“: eigene Fertigung mit Kosten in Höhe von insge-samt 25,06 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Verstärkungsplatte“: Zukaufteil zu einem Preis von 26,40 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Knebelbetätigung + Schloss“: Zukaufteil zu einem Preis von 73,73 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Sperrzahnschraube M 6 x 10“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,29 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Distanzscheibe“: Zukaufteil zu einem Preis von 3,00 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Runddichtring“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,80 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Linsenblechschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 86,25 DM / 100 Stück.

Es lassen sich demnach für den Knebelgriff des Typs 1123-SXXX Fertigungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 884,93 DM (Materialkosten in Höhe von insge-samt 798,68 DM (= 25,06 DM + 26,40 DM + 733,73 DM + 2,29 DM + 3,00 DM + 2,80 DM + 5,40 DM) sowie Montagekosten in Höhe von 86,25 DM) je 100 Stück für insgesamt 2.614 Stück feststellen.

(3)
Schließlich hat der Sachverständige die Gestehungskosten einer Griffrosette begut-achtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 260ff.; Ergänzungsgut-achten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 260ff.). Dies ist entsprechend den oben unter (1) und (2) dargelegten Berechnungsschritten und Maßgaben zu berücksichtigten, wobei hinsichtlich Materialkosten für den Bestandteil Schlüsselschild ein Gewicht von 1,9 Kilogramm und damit ein Wert von 16,28 DM / 100 Stück anzusetzen ist.

Deswegen lassen sich für die begutachtete Griffrosette Fertigungskosten der Be-klagten in Höhe von insgesamt 30,32 DM (nämlich als Materialkosten (= 24,92 DM + 5,40 DM)) je 100 Stück für insgesamt 500 Stück feststellen.

(4)
Die auch in der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) gebotene Bildung eines ge-wichteten Mittelwerts zur Berechnung eines Wertes für den Einstandspreis aller Teile aus dieser Gruppe muss von einer Gesamtmenge von 6.401 Stück ausgehen (= 3.287 + 2.641 + 500). Demnach sind der Bildung des gewichteten Mittelwerts die folgenden tabellarisch aufgeführten Einzelwerte zugrunde zu legen:

Typ Stückzahl Anteil Herstellungskosten je 100 Stück
1123-UX-XX 3.287 51,35 % 759,86 DM
1123-SXXX 2.614 40,54 % 884,93 DM
Griffrosette 500 7,81 % 30,32 DM

Insgesamt lässt sich somit als gewichteter Mittelwert für die Gestehungskosten der Beklagten für Teile der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) ein Wert in Höhe von 753,95 DM je 100 Stück feststellen.

(f)
Schließlich hat der Sachverständige auch die Gestehungskosten von Teilen der Gruppe 8 (Profilzylinder) begutachtet. Auch insoweit begegnen die Ansätze und Be-rechnungen des Sachverständigen Bedenken, so dass sie den Feststellungen der Kammer nur unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Grundsätze zur Be-achtlichkeit der Auskünfte der Beklagten zugrundegelegt werden können.

(1)
Für Profilhalbzylinder des Typs 1XXX-U2 hat der Sachverständige (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1304 GA, Zeilen 270ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1989 und Bl. 1997 GA, jeweils Zeilen 270ff.) nicht die Angaben der Beklagten zu ihren Einkaufspreisen zugrundegelegt, was aus rechtlichen Gründen jedoch in der Berechnung der maßgeblichen Gestehungskosten geschehen muss. Abweichend von der Berechnung des Sachverständigen sind für diesen Typ also die folgenden Posten der Gestehungskosten festzustellen:

• Bestandteil „Plättchenzylinder“: Zukaufteil zu einem Preis von 339,13 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Profilgehäuse“: Zukaufteil zu einem Preis von 116,20 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Daumen“: Zukaufteil zu einem Preis von 4,39 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Zylinderschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 12,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Senkschraube“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Torsionsfeder“: Zukaufteil zu einem Preis von 10,07 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 24,50 DM / 100 Stück.

Hiernach lassen sich für Profilhalbzylinder des Typs 1XXX-U3 Gestehungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 509,03 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 484,53 DM (= 339,13 DM + 116,20 DM + 4,39 DM + 12,50 DM + 2,24 DM + 10,07 DM) sowie Montagekosten in Höhe von 24,50 DM) je 100 Stück für insgesamt 261.639 Stück feststellen.

(2)
Auch bei den Gestehungskosten des insoweit ebenfalls vom Sachverständigen be-gutachteten Plättchenzylinders (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1304 GA, Zei-len 278ff.; Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1989 und Bl. 1997 GA, jeweils Zeilen 278ff.) sind die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunft angege-benen Einkaufspreise anzusetzen, so dass sich folgende Posten der Gestehungs-kosten feststellen lassen:

• Bestandteil „Plättchenzylinder“: Zukaufteil zu einem Preis von 66,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Schlüssel“: Zukaufteil zu einem Preis von 199,50 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Zuhaltungsplättchen“: Zukaufteil zu einem Preis von 4,18 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Zuhaltungsplättchen“: Zukaufteil zu einem Preis von 4,18 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Zuhaltungsplättchen“: Zukaufteil zu einem Preis von 2,09 DM / 100 Stück;

• Bestandteil „Druckfeder“: Zukaufteil zu einem Preis von 0,95 DM / 100 Stück;

• Montagekosten in Höhe von 20,44 DM / 100 Stück.

Auf dieser Grundlage lassen sich für den Plättchenzylinder Gestehungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 297,84 DM (Materialkosten in Höhe von insgesamt 277,40 DM (= 66,50 DM + 199,50 DM + 4,18 DM + 4,18 DM + 2,09 DM + 0,95 DM) sowie Montagekosten in Höhe von 20,44 DM) je 100 Stück feststellen. Allerdings lässt sich keine Stückzahl der im relevanten Zeitraum tatsächlich vertriebenen Plättchenzylinder feststellen, so dass dieser Typ mit einer Stückzahl von 0 berücksichtigt werden muss.

(3)
Ferner sind auch in der Gruppe 8 (Profilzylinder) die Angaben der Beklagten zu wei-teren Teilen dieser Gruppe zu berücksichtigen. Insoweit hat die Beklagte die folgen-den weiteren, unbestritten gebliebenen Angaben gemacht:

• Typ „1XXX-U3“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 78f. = Bl. 633f. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 82): 145,00 DM / 100 Stück, nämlich Materialkosten in Höhe von 125,06 DM zuzüglich Montagekosten in Höhe von 20,44 DM; gemäß Anlage B 39j hat die Beklagte im relevanten Zeitraum insgesamt 145.511 Stück dieses Teils vertrieben;

• Typ „1XXX-U4“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 79ff. = Bl. 634ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlagen B 83 bis 85): 188,90 DM / 100 Stück; nach Anlage B 39f hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 3.955 Stück im relevanten Zeitraum vertrieben;

• Typ „1XXX-U15“ (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 79ff. = Bl. 634ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlagen B 83 bis 85): 188,95 DM / 100 Stück; von diesem Typ hat die Beklagte nach Anlage B 39f im relevanten Zeitraum insgesamt 7.810 Stück vertrieben.

(4)
Wiederum ist auch für Teile der Gruppe 8 (Klinken- und Knebelgriffe) zur Bestimmung des Werts, der als Gestehungskosten für alle Teile dieser Gruppe zugrunde zu legen ist, ein gewichteter Mittelwert zu bilden, wofür von einer Gesamtmenge von 418.915 Stück auszugehen ist (= 261.639 + 0 + 145.511 + 3.955 + 7.810). Ferner sind der Bildung des gewichteten Mittelwerts die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Werte zugrunde zu legen:

Typ Stückzahl Anteil Herstellungskosten je 100 Stück
1XXX-U2 261.639 62,46 % 509,03 DM
Plättchenzylinder 0 0 % 297,84 DM
1XXX-U3 145.511 34,74 % 145,00 DM
1XXX-U4 3.955 0,94 % 188,90 DM
1XXX-U15 7.810 1,86 % 188,95 DM

bb)
Hiernach ergeben sich zusammengefasst die folgenden Herstellungskosten pro 100 Stück hergestellter Gegenstände als Ergebnis nach der Begutachtung durch den Sachverständigen:

• Gruppe 1, Schwenkgriffe: 471,36 DM je 100 Stück,
• Gruppe 2, Stangenschlösser: 251,20 DM je 100 Stück,
• Gruppe 3, Schlüsselschilder: 81,24 DM je 100 Stück,
• Gruppe 4, Betätigungen: 32,15 DM je 100 Stück,
• Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 753,95 DM je 100 Stück,
• Gruppe 8: Profilzylinder: 373,59 DM je 100 Stück.

b)
Ferner zu berücksichtigten sind diejenigen variablen Kosten der Klägerin, die kausal auf der Herstellung und dem Vertrieb der klagepatentverletzenden Erzeugnisse be-ruhen.

aa)
Diejenigen Teile, die zu einer Verletzung eines der Klagepatente dadurch beigetragen haben, dass sie von den Abnehmern der Beklagten zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut wurden, mussten von der Beklagten verpackt und versandt werden. Die insoweit angefallenen Kosten sind variable Kosten und damit für die Gewinnermittlung abzugsfähig, weil ohne die patentverletzende Handlung der Be-klagten diese Kosten nicht angefallen wären.

Aufgrund des großen Zeitabstands, der Vielfalt der Erzeugnisse der Beklagten und der Schwierigkeit der Zuordnung der einzelnen Erzeugnisse der Beklagten zu klage-patentverletzenden Handlungen, ist auch bei der Bestimmung der Kostenquote für Fracht und Verpackung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen. Geeigneter Anknüpfungspunkt ist dabei die Kostenquote, die – bezogen auf den Umsatz –im Betrieb der Beklagten allgemein angefallen ist. Diesen Wert beziffert der Sach-verständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (sort Seite 14 = Bl. 1953 GA) auf 2 Prozent, so dass auch dieser Wert bei der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist.

bb)
Auch die Kosten für Maßnahmen der Qualitätssicherung sind variable und damit für die Gewinnermittlung abzugsfähige Kosten, wenn und soweit diese Maßnahmen diejenigen Teile betroffen haben, deren Vertrieb kausal zu einer Verletzung der Kla-gepatente beigetragen hat. Indes ist auch bei diesem Kostenfaktor dem Kläger eine genaue Darlegung nicht möglich, so dass wiederum eine Schätzung auf Grundlage des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten ist. Tauglicher Anknüfpungspunkt für diese Schätzung ist – unter dem Gesichtspunkt eines wahrscheinlichen Wertes – ein in der Fachliteratur anerkannter Wert für den Kostenfaktor Qualitätssicherung. Einen sol-chen Wert gibt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (dort Seite 14f. = Bl. 1953f. GA) mit 5 bis 6 Prozent an unter Berücksichtigung dessen, dass die Fertigungstiefe im Betrieb der Beklagten eher gering und die Qua-litätsanforderungen der Abnehmer nicht mit denjenigen etwa eines Automobilher-stellers zu vergleichen sind. Weil die Abnehmer der Beklagten ihrerseits Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, lässt sich der Wert des Kostenfaktors Qualitäts-sicherung somit am unteren Rand und demnach mit 5 Prozent bemessen.

Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Angabe des Sachverständigen, die Kosten der Qualitätssicherung seien nur hinsichtlich der „Stückzahlerhöhung“ zu berücksichti-gen. Aus Rechtsgründen sind vielmehr alle Kosten zu berücksichtigen, die kausal auf den patentverletzenden Handlungen beruhen, weswegen der genannte Kostenfaktor auf den gesamten berücksichtigungsfähigen Umsatz anzuwenden ist.
cc)
Hinsichtlich der durch die Beklagten gewährten Skonti auf Rechnungssummen sind auch diese aus Rechtsgründen bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen, weil auch sie kausal auf den patentverletzenden Handlungen beruhen. Auch dieser Kos-tenfaktor muss, weil wegen der sehr großen Menge an Lieferungen eine konkrete Darlegung nicht möglich ist, nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt werden. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt (dort Seite 15 = Bl. 1954 GA), dass ein Wert von nur 0,5 Prozent anzunehmen sei, weil die Skontierung von 2 Prozent höchstens von einem Viertel der Abnehmer genutzt worden sei in Jahren mit niedrigen Zinsen, während der relevante Zeitraum in den Jahren 1991 bis 1996 in einer Hochzinsphase lag. Somit lässt sich für die Skontierung nach Schätzung ein Wert von 0,5 Prozent feststellen.

dd)
Schließlich sind Kosten der Werkzeugamortisation deswegen und in dem Umfang abzugsfähig, wie der Wertverlust der eingesetzten Maschinen auf der Herstellung von Teilen beruht, die sodann zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut werden. In rechtlicher Hinsicht sind die Kosten für Anschaffung und Betrieb einer (Werkzeug-)Maschine unter der Voraussetzung und insoweit ein vom Verletzergewinn abzugsfähiger Kostenanteil, als die fragliche Maschine ausschließlich oder weit überwiegend dazu eingesetzt worden ist, patentverletzende Erzeugnisse herzustellen (vgl. dazu m.w.N., Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. I. Rdn. 162). Vorliegend sind die fraglichen Bestandteile der die beiden Klagepatente verletzenden Erzeugnisse sowie die verletzenden Erzeugnisse selbst in so großer Stückzahl und über einen so langen Zeitraum hinweg im Betrieb der Beklagten hergestellt worden, dass die Kosten der Werkzeugamortisation aus Rechtsgründen in Ansatz zu bringen sind.

Die Höhe der Werkzeugamortisation ist unter Anwendung der dargelegten Grundsätze der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu bestimmen. Der Annahme des Sachverständigen (Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Seite 15 = Bl. 1954 GA), insoweit sei kein Abzug zu machen, weil die Werkzeuge langlebig seien und bereits zu Beginn der patentverletzenden Handlungen angeschafft gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint lebensnah, dass erstens auch derartige Werkzeuge unter der Voraussetzung langlebig sind, dass sie regelmäßig gewartet werden und dass zweitens auch solche Werkzeuge durch bloßen Zeitablauf an Wert verlieren. Beide Umstände tragen dazu bei, dass die Nutzung der Werkzeuge für patentverletzende Handlungen einen kausalen Zusammenhang zu Aufwendungen der Beklagten herstellt, welche deshalb variable Kosten bedeuten und somit bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Bei der auch insoweit nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen Schadensschätzung ist aufgrund der Langlebigkeit der Werkzeuge zwar von einem sehr geringen Wert auszugehen, jedoch ist dieser Wert gleichwohl nicht niedriger als 5 Prozent zu bemessen.

3.
Derjenige Gewinn, den die Beklagte unter rechtswidriger Nutzung der klagepatentgemäßen Lehren erzielt hat, beruht zu einem bestimmten Anteil kausal auf der Patentverletzung und ist demnach auch nur zu diesem Anteil als Schadensersatz wegen der Patentverletzung an den Kläger zu leisten. Dabei erstreckt sich dieser kausal auf der Verletzung beruhende Anteil, wie die Kammer im Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 bereits ausgeführt (dort auf Seite 5ff. unter Ziffer 9. = Bl. 1471ff. GA) hat, regelmäßig nicht auf den gesamten tatsächlich erzielten Gewinn, sondern der kausale Anteil ist geringer, so dass für die Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes auf den gesamten ermittelten Verletzergewinn ein Anteilsfaktor anzuwenden ist, nämlich ein Koeffizient zwischen 0 und 1. Dieser Anteilsfaktor soll rechnerisch zum Ausdruck bringen, dass neben den durch die Lehre des verletzten Patents vermittelten technischen Vorteilen auch andere Umstände ursächlich dafür geworden sind, dass der Verletzer mit den patentverletzenden Handlungen Gewinn hat erzielen können, dass sich also seine Abnehmer für die patentverletzenden Ge-genstände entschieden haben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der Wert der beanspruchten und unter Schutz gestellten Erfindung hinter dem Wert des tatsächlich verkauften Erzeugnisses zurückbleibt und dass der mit dem Vertrieb des patentgeschützten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in aller Regel mehrere Ursachen hat, wobei neben den technischen Vorteilen, die durch das Patent vermittelt werden, auch andere Umstände bedeutsam sind. Insoweit kommen als weitere Umstände bereits bestehende Geschäftsbeziehungen, Bekanntheit des Unternehmens, die Leistungsfähigkeit des Vertriebs oder eine günstige Preisgestaltung ebenso in Betracht wie der Umstand, dass der Wert der Erfindung regelmäßig nicht denjenigen des gesamten vertriebenen Erzeugnisses erreicht. Die Bemessung dessen, in welchem Maße die vom Verletzer erzielten Gewinne gerade und kausal auf der Verwirklichung der geschützten technischen Lehre beruhen und nicht auf anderen, hiervon unabhängigen Umständen, ist wiederum im Wege der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO und mithin nach den bereits dargelegten Grundsätzen vorzunehmen. Normativ muss der herauszugebende Gewinn dabei in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und der Verletzungshandlung stehen, dass dieser Gewinnanteil billigerweise dem Verletzten gebührt (vgl. BGH GRUR 1962, 509 – Dia-Rähmchen II).

Zu prüfen ist daher, ob im konkreten Fall Umständ dafür sprechen, dass es insbe-sondere – wenngleich nicht ausschließlich – die Nutzung der patentgemäßen Lehre war, die den Kaufentschluss der Abnehmer des Verletzers begründet hat. Vorliegend hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten keine Umstände aufgezeigt, die eine andere Bewertung rechtfertigen als diejenige, die die Kammer im genannten Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 vorgenommen hat und welche die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 24. Januar 2010 zur Annahme eines Anteilsfaktors von 25 Prozent geführt hatte. Dieser Anteilsfaktor ist vorliegend auf die ermittelten Gewinne der Beklagten anzuwenden.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, 273 – Lifter) belegt bereits der Umstand der Verwendung der technischen Lehre eines Klageschutzrechts durch den Verletzer, dass die fragliche technische Lehre mitprägend für den Verletzungsgegenstand war: Andernfalls hätte der Verletzer zu dieser, die technische Lehre verwirklichenden Art der Ausgestaltung gar nicht greifen müssen. Aus diesem Grunde ist daher dem Verletzer auch grundsätzlich der Einwand verschlossen, er hätte anstelle der patentverletzenden Erzeugnisse auch schutzrechtsfreie Erzeugnisse produzieren und damit denselben Gewinn erzielen können.

Andererseits besteht regelmäßig bei der Patentverletzung in Gestalt des Verkaufs von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Verletzergewinn vollständig auf der Benutzung des Klageschutzrechts beruht. Das könnte nur in ganz außerordentlichen Fällen angenommen werden, wenn etwa durch die Erfindung ein völlig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht würde, der überdies neue Einsatzgebiete erschließt, so dass er nicht ohne Nutzung des Klageschutzrechts durch einen anderen Gegenstand ersetzt werden könnte (OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, 266 – Lifter und GRUR-RR 2007, 378 – Schwerlastregal II).

Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigten, dass bei der Bewertung des Baukastensystems der Beklagten nur solche Bauteile Eingang in die Gewinnberechnung gefunden haben, die Bestandteil einer in den beiden Klagepatenten unmittelbar unter Schutz gestellten Vorrichtung sind oder sogar der von diesen Schutzrechten beanspruchte Gegenstand. Deshalb betreffen die technischen Lehren der Klagepatente nicht lediglich ein bestimmtes, vereinzeltes und im Hinblick auf die Gesamtvorrichtung gering zu bewertendes Einzelteil, sondern die gesamte der Gewinnermittlung zugrunde gelegte Bauteilkombination. Dieser Umstand spricht für einen vergleichsweise hohen Kausalfaktor des dem Kläger zustehenden Verletzergewinns.

Andererseits muss Berücksichtigung finden, dass Stangenverschlüsse als solche im Stand der Technik bereits bekannt waren. Die technischen Lehre der Klagepatente haben die Verbesserung solcher Stangenverschlüsse in bestimmten Details zum Gegenstand, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Montage und die Auswechslung der Stangen, die Vermeidung von Verkantungen beim Antrieb und die höhere Leichtgängigkeit des Verschlusses. Außerdem wird klagepatentgemäß die Anzahl der Einzelteile so weit wie möglich verringert, was die Lagerhaltung vereinfacht; ferner können durch die Verwendung von Kunststoffmaterialien Kosten der Herstellung gesenkt werden.

Die durch die Klagepatente vermittelten Verbesserungen erfordern daher einen immerhin erheblichen Anteilsfaktor. Dass diese Verbesserungen technisch und wirtschaftlich von großer Bedeutung waren, ist durch den Umstand belegt, dass die Beklagte, obwohl sie zur Unterlassung verurteilt worden war, gleichwohl noch über eine geraume Zeit hinweg weiterhin klagepatentgemäße Verschlüsse hergestellt und vertrieben hat. Erst im Jahre 1997 ist es der Beklagten sodann gelungen, ihre Verschlüsse so weit abzuwandeln und dadurch eine Alternative zu den klagepatentgemäßen Lehren zu schaffen, dass weitere Verletzungshandlungen vermieden werden konnten (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. August 2007, Az. 4a O 253/06, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2009, I-2 U 80/07). Die Behauptung der Bekalgten, es sei auf einfache Weise und insbesondere ohne nennenswerten technischen Aufwand möglich gewesen, eine nicht verletzende Alternative zu schaffen, wird durch diesen zeitlichen Ablauf widerlegt. Auch nach ihrer erstmaligen Verurteilung im Jahre 1993 wegen der Verletzung des Klagepatents ‘XXX hat die Beklagte mehrere Jahre gebraucht, um eine Umgehungslösung zu entwickeln und in den Markt einzuführen.

Eine Grenze nach oben findet die Bemessung des Anteilsfaktor darin, dass der Vermarktungserfolg von Erzeugnissen bei patentgeschützten Detailverbesserungen nicht entscheidend davon abhängt, dass es diese Detailverbesserungen gibt: Auch nicht erfindungsgemäß gestaltete und verbesserte Vorrichtung sind praktisch brauchbar und werden deshalb grundsätzlich Abnehmer finden. Grund dafür kann die Vertriebsstruktur des Verletzers sein, so dass dieser kausale Anteil für den tatsächlich erzielten Gewinn nicht vernachlässigt werden darf (BGH GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. I Rdn. 193). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten Umsatzzahlen vorgelegt (vgl. Anlagen B 148 und B 150), welche belegen, dass die Umstellung der Stangenschlösser zum 10. September 1997 auf eine nicht die Klagepatente verletzende Alternativlösung (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. August 2008, Az. 4a O 253/06, vorgelegt als Anlage B 145, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2009, Az.: I-2 U 80/07, vorgelegt als Anlage B 146) nicht zu wesentlichen Umsatzeinbußen geführt hat. Vielmehr ist erkennbar, dass die Umsätze zunächst noch gestiegen sind. Dies erscheint als geeigneter Beleg dafür, dass andere, nicht mit den Klagepatenten in Zusammenhang stehende Aspekte in wesentlicher Weise zum wirtschaftlichen Erfolg der Verletzungsformen der Beklagten beigetragen haben. Gestützt wird dies weiter durch den Umstand, dass diejenigen technischen Vorteile, die mit klagepatentgemäßen Vorrichtungen erzielt werden können, weder vom Unternehmen des Klägers (Fa. A) noch von der Beklagten in besonderer Weise werbend herausgestellt worden sind. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers, die Fa. A haben nach der Beendigung der Verletzungshandlungen durch die Beklagte schnell Umsatzanteile auf dem deutschen Markt gewinnen können, ist trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 1. Dezember 2010 nicht näher konkretisiert worden.

Somit erscheint der im genannten Hinweisbeschluss dargelegte Anteilsfaktor von 25 Prozent angemessen. Der vom Sachverständigen angeführte Umstand, dass auch nach Ende der Schutzdauer der Klagepatente deren technische Lehre von vielen Wettbewerbern genutzt würden, ist demgegenüber nicht geeignet, die Annahme eines höheren Anteilsfaktors zu rechtfertigen. Der hohe technische Nutzen der klagepatentgemäßen Lösungen ist bereits berücksichtigt in der Annahme eines Anteilsfaktors von 25 Prozent, der bereits zum Ausdruck bringt, dass die klagepatentgemäße Lehre zu einem ganz erheblichen Anteil zur Entscheidung für klagepatentgemäße Erzeugnisse beigetragen hat. Ein so hoher Anteilsfaktor ist nur gerechtfertigt, wenn die klagepatentgemäße Lehre eine Bedeutung hatte, die anderen maßgeblichen wettbewerblichen Umstände (wie beispielsweise Preis und Markenbekanntheit) ebenbürtig sind. Ein noch höherer Anteilsfaktor wäre nur gerechtfertigt, wenn diese anderen wettbewerblichen Umstände gegenüber der Bedeutung der klagepatentgemäßen Lehre deutlich in den Hintergrund träten, wofür es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt.

4.
Zusammengefasst lässt sich der dem Kläger nach den Grundsätzen des Verletzer-gewinns geschuldete Schadensersatz somit in den vier Kombinationen möglicher Verletzungen der beiden Klagepatente wie folgt feststellen:

a) Kausale Gewinne mit Teilen aus den maßgeblichen Gruppen, alle Werte je 100 Stück in DM:
Gruppe Preis Herstel-lungskos-ten Fracht und Ver-packung Qualitäts-sicherung Skonti Werk-zeugab-schrei-bung Gewinn: Umsatz minus variable Kosten Anteil: 25 Prozent
Schwenk-griffe (1) 1.610,71 471,36 32,21 80,54 8,05 80,54 938,01 234,50
Stangen-schlösser (2) 737,25 251,20 14,75 36,86 3,69 36,86 393,90 98,47
Schlüssel-schilder (3) 189,43 81,24 3,79 9,47 0,95 9,47 84,52 21,13
Betätigun-gen (4) 77,68 32,15 1,55 3,88 0,39 3,88 35,82 8,96
Klinken- und Kne-belgriffe (7) 1.083,14 753,95 21,66 54,16 5,42 54,16 193,80 48,45
Profilzy-linder (8) 754,32 373,59 15,09 37,72 3,77 37,72 286,44 71,61

b) Gewinne mit den vier möglichen klagepatentverletzenden Kombinationen von Teilen:

(1) Kombination der Gruppen 1, 2 und 8, Verletzung des Klagepatents ‘XXX:

Zu berücksichtigen sind 421.500 Stück, nämlich die Anzahl der tatsächlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 1 unter Berücksichtigung einer Schnittmenge von 90 Pro-zent. Daraus ergeben sich die folgenden Gewinne:

Gruppe kausaler Gewinn je
100 Stück Anzahl kausaler Gewinn insgesamt
Schwenkgriffe (1) 234,50 DM 421.500 988.432,22 DM
Stangenschlösser (2) 98,47 DM 415.068,03 DM
Profilzylinder (8) 71,61 DM 301.382,06 DM
Summe: 1.705.332,31 DM
entspricht: 871.922,57 EUR

(2) Kombination der Gruppen 1 und 2, Verletzung des Klagepatents ‘XXY:

Aus dieser Kombination sind keine Exemplare klagepatentverletzender Erzeugnisse zu berücksichtigen, weil alle berücksichtigungsfähigen Teile aus der Gruppe 1 (Schwenkgriffe) bereits in der Kombination der Gruppen 1, 2 und 8, wie oben unter (1) dargelegt, berücksichtigt worden sind.

(3) Kombination der Gruppen 2, 3 und 4, Verletzung des Klagepatents ‘XXY:

Zu berücksichtigen sind 968.983 Stück, nämlich die Anzahl der tatsächlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 4 unter Berücksichtigung einer Schnittmenge von 90 Prozent. Eine Bildung von Kombinationen in diesem Umfang ist möglich, weil für die Kombination, welche das Klagepatent ‘XXX verletzt, lediglich 421.500 Stangen-schlösser berücksichtigt worden sind, insgesamt aber 1.990.913 Stangenschlösser berücksichtigt werden können, also mehr als 421.500 + 968.983 = 1.390.483 Stück. Somit ergeben sich für diese Kombination die folgenden Gewinne:

Gruppe kausaler Gewinn je
100 Stück Anzahl kausaler Gewinn insgesamt
Stangenschlösser (2) 98,47 968.983 954.197,48 DM
Schlüsselschilder (3) 21,13 DM 204.735,85 DM
Betätigungen (4) 8,96 DM 86.772,45 DM
Summe: 1.245.705,77 DM
entspricht: 636.919,25 EUR

(4) Kombination der Gruppen 2 und 7, Verletzung des Klagepatents ‘XXY:

Zu berücksichtigen sind 117.424 Stück, nämlich die Anzahl der tatsächlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 7 unter Berücksichtigung einer Schnittmenge von 90 Prozent. Eine Bildung von Kombinationen in diesem Umfang ist möglich, weil für andere Kombination insgesamt lediglich 421.500 + 968.983 = 1.390.483 Stück Stan-genschlösser berücksichtigt worden sind, insgesamt aber 1.990.913 Stangenschlösser berücksichtigt werden können, also mehr als 117.424 + 1.390.483 = 1.507.907 Stück. Demnach ergeben sich für diese vierte Kombination die folgenden Gewinne:

Gruppe kausaler Gewinn je
100 Stück Anzahl kausaler Gewinn insgesamt
Stangenschlösser (2) 98,47 117.424 115.632,13 DM
Klinken- und Knebelgriffe (7) 48,45 DM 56.890,89 DM
Summe: 172.523,02 DM
entspricht: 88.209,62 EUR

(5) Summe der zu berücksichtigenden Gewinne:
Zusammenfassend ergibt sich in der Summe aller vier zu berücksichtigenden Kom-binationen die dem Kläger zustehende Schadensersatzsumme, wie aus nachste-hender zusammenfassender Übersicht folgt:

Kombination Gewinn in DM Gewinn in EUR
Gruppen 1 (Schwenkgriffe), 2 (Stangen-schlösser) und 8 (Profilzylinder), Verlet-zung des Klagepatents ‘XXX 1.705.332,31 DM 871.922,57 EUR
Gruppen 1 (Schwenkgriffe) und 2 (Stan-genschlösser), Verletzung des Klagepa-tents ‘XXY 0,00 DM 0,00 EUR
Gruppen 2 (Stangenschlösser), 3 (Schlüs-selschilder) und 4 (Betätigungen), Verlet-zung des Klagepatents ‘XXY 1.245.705,77 DM 636.919,25 EUR
Gruppen 2 (Stangenschlösser) und 7 (Klinken- und Knebelgriffe), Verletzung des Klagepatents ‘XXY 172.523,02 DM 88.209,62 EUR
Summen: 3.123.561,10 DM 1.597.051,43 EUR
5.
Auf diesen, unter 4. zusammenfassend berechneten Teil seiner Schadensersatzfor-derung, kann der Kläger Zinsen nicht im geltend gemachten Umfang verlangen, son-dern lediglich als Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Erweiterung der Klage um diesen Teil der Forderung, mithin (vgl. Bl. 361 GA) seit dem 8. Oktober 2005.

Soweit der Kläger für diesen Teil seiner Schadensersatzforderung Zinsen für den Zeitraum vor dem 8. Oktober 2005 verlangt, hat er keine tatsächliche Grundlage für eine solche Forderung dargelegt. Ein solcher weiterer Zinsanspruch für frühere Zeiträume käme nur in Betracht als selbständiger Schadensposten aus § 139 Abs. 2 PatG, also den Ersatz von Zinsen unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Kapitalnutzung in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (OLG InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II; im Ergebnis ebenso BGH GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse, Rdn. 44; Schulte/Voß/Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 135). Weil dies eine Liquidation unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution wäre, müsste der Kläger darlegen, er habe im fraglichen Zeitraum freies Kapital in der Höhe der jeweiligen Schadenssumme zur Verfügung gehabt, aus dem er Nutzungen hätte ziehen können. Dies hat der Kläger nicht vorgebracht. Gegen einen solchen Schadensposten spricht bereits, dass der Kläger die vergleichsweise hohe Schadensersatzsumme mit Dividende hätte anlegen müssen: Hätte er das durch bloße Geldanlage getan, hätten ihm diese Mittel nicht als Unternehmer zur Verfügung gestanden; gegen die Erzielung einer entsprechenden Kapitalrendite in seinem Unternehmen spricht nach der Lebenserfahrung, dass er dann den Markt für die fraglichen Produkte erheblich hätte vergrößern müssen und es keine Anzeichen dafür gibt, dass dieser Markt beliebig und jedenfalls in diesem Umfang hätte vergrößert werden können.

Die Zinshöhe ist gemäß §§ 291, 288 BGB auf fünf Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz beschränkt. Der Kläger kann Zinsen nicht auf eine Entgeltforde-rung im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, sondern eben auf eine Schadensersatzforderung (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Rdn. E 232).

III.
Aus den Ausführungen oben unter II. betreffend den Klageantrag zu 1.a) ergibt sich zugleich, dass der Klageantrag zu 1., gerichtet auf einen Teil-Schadensersatz wegen Verletzung der Klagepatente durch den Vertrieb von Schwenkgriffen der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX im Jahr 1991 sowie auf Zahlung ausgerechneter Zinsen hinsichtlich beider Posten jeweils nur teilweise begründet ist, nämlich in Höhe eines Anspruchs auf Ersatz des Verletzergewinns in Höhe von 2.722,03 EUR und entgan-gener Zinsen in Höhe von 6.154,48 EUR.

Die exakte Zuordnung desjenigen Anteils am Gewinn der Beklagten, den diese in patentverletzender Weise mit dem Vertrieb von Schwenkgriffen der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX isoliert im Jahr 1991 erzielt hat, ist, wie sich an der Komplexität der oben unter II. dargelegten Berechnung des gesamten Verletzergewinns über den gesamten Verletzungszeitraum hinweg ablesen lässt, nicht mit zumutbaren prozes-sualen Mitteln möglich, und zwar weder den Parteien noch dem Gericht. Daher ist auch insoweit eine Schätzung nach den oben unter II.1.b) dargelegten Grundsätzen zur Anwendung des § 287 ZPO vorzunehmen. Geeignete Anhaltspunkte für die Schätzung des insoweit entfallenden Gewinnanteils ergeben sich aus den Berech-nungs-Faktoren, die, wie oben unter II. dargelegt, auch bei der Berechnung des ge-samten Verletzergewinns zur Anwendung kommen. Das gewährleistet einerseits eine gleichmäßige Betrachtung beider Schadenssummen, andererseits erlaubt dies eine Betrachtung, bei der sich nicht beide Schadenssummen überlappen, sondern der – weitaus kleinere Anteil am Schaden betreffend nur die beiden genannten Typen von Schwenkgriffen und nur das Jahr 1991, wie er mit dem Klageantrag zu 1. verfolgt wird – gesondert neben die überspannende Betrachtung über alle Verletzungsge-genstände und den gesamten Zeitraum hinweg, lediglich mit Ausnahme des auf die genannten Typen im Jahr 1991 entfallenden Teil tritt.

Auf die klägerische Angabe, auf die genannten Typen von Schwenkgriffen und auf das Jahr 1991 sei ein Anteil des Verletzergewinns der Beklagten in Höhe von 12.097,91 EUR entfallen, sind die Anteilsfaktoren der oben dargelegten Gewinnbetrachtung in Anwendung zu bringen. Das bedeutet zum einen, dass die „Schnittmenge“ nach den oben unter II.1.b) dargelegten Grundsätzen anzuwenden ist, also ein Faktor von 90 Prozent. Zwar betrifft die klägerische Angabe den Verletzergewinn, die Schnittmenge hingegen den Umsatz der Beklagten. Beide Größen hängen indes linear zusammen (Gewinn = Umsatz x bestimmte Faktoren), so dass der Koeffizient der Schnittmenge ebenso auf den Gewinn wie auf den Umsatz anzuwenden ist. Zum anderen muss der oben unter II.3. dargelegte Anteilsfaktor in Höhe von 25 Prozent berücksichtigt werden, denn die Klägerin hat bei ihrer Angabe einen Faktor von 100 Prozent zugrundegelegt, der aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht zutreffend ist. Damit ergibt sich, dass betreffend die Schwenkgriffe der beiden genannten Typen im Verletzungszeitraum 1991 von einem Verletzergewinn der Beklagten in Höhe von 2.722,03 EUR (= 12.097,91 EUR x 0,9 x 0,25) auszugehen ist.

Hinsichtlich dieses Gewinnanteils schuldet die Beklagte als weiteren, selbständigen Schadensposten aus § 139 Abs. 2 PatG dem Kläger den Ersatz von Zinsen unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Kapitalnutzung, also unter entsprechender An-wendung des § 668 BGB (zur rechtlichen Grundlage siehe oben unter II.5.). Dies beruht auf der Anwendung des Gedankens der Naturalrestitution: Wäre die Scha-densverursachung ausgeblieben, hätte der Geschädigte freies Kapital zur Verfügung gehabt, aus dem er Nutzungen hätte ziehen können. Wenn und soweit sich dies, wiederum im Wege der Schadensschätzung, feststellen lässt, stellen die entgangenen Kapitalnutzungen einen ersatzfähigen Schadensposten dar.

Vorliegend lässt sich feststellen, dass nach der im Rahmen der Schadensschätzung zu berücksichtigenden Lebenserfahrung der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Schadensbetrag zinsbringend zu nutzen, hätte er ihm als Kapital zur Verfügung ge-standen. Insoweit hat der Kläger in plausibler Weise vorgebracht, dass er im fraglichen Zeitraum von 1992 bis 2003 dem Unternehmen A, dessen Mehrheitsgesellschafter er war, Darlehen als Fremdmittel zur Verfügung gestellt hätte, um das Unternehmen hinreichend liquide zu halten, und dass er für diese Darlehen den üblichen Bankzins für Kontokorrentkredite hätte erzielen können. Das erscheint deswegen wahrscheinlich, weil nach der Lebenserfahrung der Mehrheitsgesellschafter eines relativ jungen Unternehmens grundsätzlich daran interessiert sein wird, dieses Unternehmen liquide zu halten, und dass er zugleich in der Lage sein wird, für Ge-sellschafterdarlehen einen marktüblichen Zins zu vereinbaren. Letzteres wird sogar geboten sein, weil ein zu niedriger Zins des Gesellschafterdarlehens bilanziell als Zuführung von Drittmitteln ins Unternehmen zu werten wäre, was sich auf die Ge-winnlage und damit die Steuerlast des Unternehmens auswirken könnte.

Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit pauschal und deswegen prozessual unbe-achtlich. Der Kläger hat unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages der A GmbH & Co. KG (Anlage K 20) sein Vorbringen belegt und insbesondere vorgebracht, dass hierin eine nur sehr begrenzte Gewinnentnahme der Gesellschafter vereinbart war, was einerseits den Bedarf der A GmbH & Co. KG an Liquidität belegt und andererseits das Interesse des Klägers wenigstens durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen eine Rendite zu erzielen. Auch hat der Kläger durch die Vorlage der Zeitdatenreihe der B (Anlage K 21) im Einzelnen dargelegt, welche Zinsen er unter Berücksichtigung üblicher Bankzinsen für Kontokorrentkredite hätte erzielen können, was insbesondere deswegen plausibel erscheint, weil der Kläger, bei hypothetischer Betrachtung und nach der Lebenserfahrung, als Gesellschafter die Darlehen als Kontokorrent gewährt hätte, also mit flexibler Valuta und unter häufiger Rückzahlung und Inanspruchnahme des Darlehens. Auch zur Höhe der Zinsen ist daher das Beklagtenvorbringen zu pauschal und genügt nicht der prozessualen Obliegenheit, auf hinreichend konkretes gegnerisches Vorbringen hinreichend konkret zu erwidern.

Unter Zugrundelegung der somit feststellbaren Zinshöhen in den fraglichen Jahren ergibt sich damit folgende Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen (wobei die Zin-seszinsen deshalb zu berücksichtigen sind, weil im Wege der Schadensschätzung da-von auszugehen ist, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, erwirtschaftete Zin-sen wiederum der Firma A als Kontokorrentdarlehen auszureichen):

für das Jahr Zinsen i.H.v auf eine Valuta i.H.v. ergibt
1992 13,59 % 2.722,03 EUR 369,92 EUR
1993 12,85 % 3.091,95 EUR 397,32 EUR
1994 11,48 % 3.489,27 EUR 400,57 EUR
1995 10,94 % 3.889,84 EUR 425,55 EUR
1996 10,02 % 4.315,39 EUR 432,40 EUR
1997 9,13 % 4.747,79 EUR 433,47 EUR
1998 9,02 % 5.181,26 EUR 467,35 EUR
1999 8,81 % 5.648,61 EUR 497,64 EUR
2000 9,363 % 6.146,25 EUR 591,88 EUR
2001 10,01 % 6.738,14 EUR 674,49 EUR
2002 9,70 % 7.412.63 EUR 719,02 EUR
2003 9,16 % 8.131,65 EUR 744,86 EUR
Summe der Zinsen: 6.154,48 EUR

Demnach stehen dem Kläger zusätzlich zum Schadensposten des Verletzergewinns betreffend Schwenkgriffe vom Typ 1107-UXXX und 1180-UXXX im Jahr 1991 in Höhe von 2.722,03 EUR als weiterer Schadensposten der Ersatz der entgangenen Zinsen in Höhe von 6.154,48 EUR zu.

IV.
Gegenüber den Ansprüchen des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg Verjäh-rung einwenden. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Schadensersatz in der genann-ten Höhe zu. Diese Ansprüche sind indes bereits rechtkräftig festgestellt, so dass sie gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von dreißig Jahren, die bei Erhebung der Klageanträge – unstreitig – noch nicht verstrichen war, verjährt waren.

Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist anwendbar. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 als Übergangsregelung für die neuen Verjährungsvorschriften, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Schuld-rechts geschaffen wurden, bestimmt, dass die ab dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften auf alle Ansprüche anwendbar sind, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Das trifft auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers zu. Auch zu diesem Zeitpunkt waren die jeweiligen Schadensersatzansprüche des Klägers bereits rechtkräftig festgestellt und unterlagen deswegen nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist war auch zum 1. Januar 2002 unstreitig noch nicht verstrichen.

Dass die vorangegangenen Feststellungsurteile zu einer rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzansprüche geführt hat, folgt aus der höchstrichterlichen, auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Rechtsprechung und der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur: Hiernach bedeutet auch ein Fest-stellungsurteil, mit dem die Schadensersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach und ohne Bezifferung der Schadenshöhe festgestellt wird, eine Feststellung des An-spruches im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 218 BGB a.F. Im Umfang der Rechtskraft eines solchen Feststellungurteils werden daher kürzere Verjährungsfristen durch die dreißigjährige Verjährungsfrist wegen rechtskräftiger Feststellung des Anspruchs verdrängt (BGH GRUR 2003, 900 – Feststellungsinte-resse; BGH NJW-RR 1989, 215; BGH VersR 1980, 927; aus dem Schrifttum zur frü-heren Rechtslage siehe Grothe in: MünchKomm z. BGB, 4. Aufl., § 218 Rdn. 1ff.; Soegel/Walter, Komm. z. BGB, 12. Aufl., § 218 Rdn. 3; Palandt / Heinreichs, Komm. z. BGB, 61. Aufl., § 218 Rn. 1; zur jetzigen Rechtslage nach neuem Verjährungsrecht siehe Grothe in: MünchKomm z. BGB, 7. Aufl., § 197 Rdn. 17; Henrich in Bam-berger/Roth, Online-Komm. z. BGB, 41. Edition, § 197 Rdn. 12; Palandt / Ellenberg, Komm. z. BGB, 76. Aufl., § 197 Rdn. 7; ebenso ausdrücklich für Fälle des Scha-densersatzes wegen Patentverletzung Benkard/Grabinski/Zülch, Komm. z. PatG, § 141 Rdn. 4; Fitzner/Lutz/Bodewig/Rinken, Patentrechtskomm., 4. Aufl., § 141 PatG Rdn. 8; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Rdn. E 568).

Der von der Beklagten herangezogenen Gegenansicht (Pietzcker, GRUR 1998, 293ff.) ist aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Hiernach soll ein Urteil, das die Haftung auf Schadensersatz wegen Patentverletzung feststellt, lediglich einem Grundurteil im Sinne von § 304 BGB vergleichbar sein, dass in seiner Rechtskraft keine Feststellung des Anspruchs im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (bzw. § 218 BGB a.F.) umfasse. Diese Ansicht verkennt, dass auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht durch ein Feststellungurteil vollständig in materieller Rechtskraft erwächst (vgl. Zöller/Vollkommer, Komm. z. ZPO, 31. Aufl., § 322 Rdn. 6ff.): Der durch ein solches Urteil festgestellte Schadensersatzanspruch ist, weil sich die Feststellung auf den Anspruch selber richtet und nicht alleine auf den Grund des Anspruchs, also anders als beim Grundurteil nach § 304 ZPO, und weil im Feststellungsurteil die Verletzungshandlungen durch zeitliche und sachliche Festlegung genau bestimmbar sind, vollständig der objektiven Rechtkraft fähig. Zwar erwächst durch den bloßen Feststellungstenor naturgemäß die bezifferte Höhe des Schadensersatzanspruchs noch nicht in Rechtkraft, das lässt aber die Feststellung des Anspruchs selber im Sinne der genannten Verjährungsvorschriften unberührt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und bildet das Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens gemessen am Umfang der geltend gemachten Klageforderung einschließlich der unzulässigen Feststellungsanträge ab.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

D.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

• für die Zeit bis zum 4. Oktober 2005 auf 112.097,91 EUR, wovon 12.097,91 EUR auf den Zahlungsantrag zu 1. und 100.000,00 EUR auf den Feststel-lungsantrag zu 2. entfallen, und

• für die Zeit ab dem 4. Oktober 2005 auf 10.112.097,91 EUR, wovon 12.097,01 EUR auf den ersten der beiden Zahlungsanträge zu 1., 10.000.000,00 EUR auf den zweiten der beiden Zahlungsanträge zu 1.a) und 100.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag zu 2. entfallen.

Die Neufassung der Klageanträge durch Schriftsatz vom 1. März 2017 bewirkt keine Änderung des Streitwerts, weil sie sich auf eine Zusammenfassung der Zahlungsan-träge und eine genauere Aufteilung der Zinsanträge, die sich als Anträge auf Ne-benforderungen nicht auf den Streitwert auswirken, beschränken.