Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2639
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. April 2017, Az. 4a O 15/16
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen
ein Ventil, das folgendes umfasst, a) eine Basis, die i) eine zylindrischen Körper, durch den sich eine Bohrung erstreckt, ii) eine erste Dichtfläche, die innerhalb der Bohrung angeordnet ist, und iii) eine gewindelose Schnappfläche aufweist; b) einen Einsatz, der einen Körper aufweist, der eingerichtet ist, um in der Bohrung der Basis eingesetzt zu werden und mit der ersten Dichtfläche zusammenzuwirken, wobei der Einsatzkörper eine Durchflussbohrung beinhaltet, die eine zweite Dichtfläche innerhalb der Durchflussbohrung aufweist, wobei ein Verschlussmittel, das an den Einsatzkörper angepasst ist, mit der gewindelosen Schnappfläche zusammenpasst, die einen Flansch, der von dem Basiskörper nach innen hervorsteht, und eine Vertiefung beinhaltet, die von dem Flansch beabstandet ist, und wobei das Verschlussmittel einen Arm in Form eines lateral beweglichen, hervorkragenden Elements beinhaltet, der eine Flanschfläche aufweist und angeordnet ist, um sich so relativ zu dem Einsatzkörper zu bewegen, dass die Flanschfläche mit der Vertiefung an dem Körper zusammenpasst, wobei der Einsatz in die Basis eingeführt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann durch geeignete Handhabung des Arms; c) ein Ventilstück, das einen Schaft aufweist, um in die Bohrung des Einsatzes eingesetzt zu werden, und wobei eine Oberfläche des Ventilstücks in Form eines dichtenden Eingriffs mit der zweiten Dichtfläche zusammenpasst und das Ventilstück aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfläche gedrückt werden kann, um so eine Passage durch die Durchflussbohrung zu öffnen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutsch-land seit dem 14. Dezember 2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Be-sitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Ventile auf ei-gene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2012 in Verkehr gebrachten Ventile gegenüber den gewerbli-chen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Ventile verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Ventile wieder an sich zu nehmen.
V. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.519,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Juni 2016 zu bezahlen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf (Ziffern I.1., III. und IV. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechungslegung (Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffern V. und VI. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VII. Der Streit wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 904 XXX B1 (Anlage KAP 1, in deutscher Übersetzung als Anlage KAP 1a; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 28. Juni 2005 (US 168XXX) und vom 28. November 2005 (US 287XXX) am 6. Juni 2006 angemeldet und dessen Anmeldung am 2. April 2008 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Er-teilung des Klagepatents wurde am 14. November 2012 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Austrittsventilbaugruppe.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
„Ventil, das folgendes umfasst,
a) eine Basis (20), die i) einen zylindrischen Körper, durch den sich eine Boh-rung (22) erstreckt, ii) eine erste Dichtfläche, die innerhalb der Bohrung (22) angeordnet ist, und iii) eine gewindelose Schnappfläche aufweist;
b) einen Einsatz (34), der einen Körper aufweist, der eingerichtet ist, um in der Bohrung (22) der Basis (20) eingesetzt zu werden und mit der ersten Dichtfläche zusammen zu wirken, wobei der Einsatzkörper eine Durchflussbohrung (50) beinhaltet, die eine zweite Dichtfläche innerhalb der Durchflussbohrung (50) aufweist, wobei ein Verschlussmittel, das an den Einsatzkörper an gepasst ist, mit der gewindelosen Schnappfläche zusammenpasst, die einen Flansch (30), der von dem Basiskörper hervorsteht, und eine Vertiefung (32) beinhaltet, die von dem Flansch (30) beabstandet ist, und wobei das Verschlussmittel einen Arm (33) beinhaltet, der eine FIanschfläche (70) aufweist und angeordnet ist, um sich so relativ zu dem Einsatzkörper zu bewegen, dass die Flanschfläche (70) mit der Vertiefung (32) an dem Körper zusammenpasst, wobei der Einsatz (34) in die Basis (20) eingeführt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann durch geeignete Handhabung des Arms (33);
c) ein Ventilstück (36), das einen Schaft (48) aufweist, um in die Bohrung (50) des Einsatzes (34) eingesetzt zu werden, und wobei eine Oberfläche des Ven-tilstückes (36) in Form eines dichtenden Eingriffes mit der zweiten Dichtfläche zusammenpasst und das Ventilstück (36) aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfläche gedrückt werden kann, um so eine Passage durch die Durchfluss-bohrung (50) zu öffnen.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand einer beispielhaften Ausführungsform:
Figur 1 ist eine perspektivische Anordnung einer Prothese mit einer klagepatentgemä-ßen Ventilanordnung, Figur 2 ist eine Explosionsdarstellung derselben Ventilan-ordnung. Die Figuren 3, 4 und 5 zeigen diese Ventilanordnung in Querschnittsdars-tellungen, nämlich Figur 3 in einer Ausgangseinführposition, Figur 4 mit aufeinander zugedrückten Schnapparmen in Vorbereitung des vollständigen Einsetzens oder Entfernens und Figur 5 mit Schnapparmen in geschlossener Position. Mit farblichen Markierungen versehene Ablichtungen der Figuren 3 bis 5 hat die Klägerin als Anlage KAP 5 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Ventile, die dem als Anlage KAP 6 zur Akte gereichten Muster und den als Anlage KAP 7 vorgelegten Abbildungen entsprechen (im Fol-genden: angegriffene Ausführungsform 1) sowie ferner Ventile mit der Bezeichnung „B C“, von dem die Klägerin ein Muster als Anlage KAP 10 zur Gerichtsakte gereicht hat (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2).
Wegen einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 1 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Magdeburg. Diesen Antrag wies das Landgericht Magdeburg durch Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 O 725/15, ab (Anlage KAP 8). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2015 (Anlage KAP 9) mahnte die Klägerin die Beklagte nochmals wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie ergebnislos auf, bis zum 23. Dezember 2015 eine strafbewehrte Unterlassungs-erklärung abzugeben. Dieser Abmahnung war ein Klageentwurf beigefügt.
Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die klagepa-tentgemäße Lehre wortsinngemäß, jedenfalls aber mit gleichwirkenden Mitteln.
Schon nach dem Wortsinn sei die Lehre des Klagepatents nicht darauf beschränkt, dass die gewindelose Schnappfläche an der Außenseite der Basis liegen müsse, diese könne vielmehr auch an deren Innenseite, nämlich in ihrer Bohrung liegen, die sich durch den zylindrischen Körper der Basis erstreckt. Dementsprechend sei die klagepatentgemäße Lehre nach dem Wortlaut des geltend gemachten Hauptan-spruchs 1 nicht darauf beschränkt, dass der Flansch von der gewindelosen Schnappfläche nach außen vorstehen müsse, er könne vielmehr auch nach innen vorstehen, also in den Bereich der Bohrung der Basis hinein. Ferner umfasse der Schutzbereich des Klagepatents auch eine solche Ausgestaltung eines Armes des Verschlussmittels, der nicht gelenkig gelagert sei. Weil der Wortlaut alleine eine re-lative Beweglichkeit des Arms zum Einsatzkörper fordere, sei vom Schutzbereich auch eine Gestaltung wie bei den angegriffenen Ausführungsformen umfasst, also eine bloße Verschieblichkeit der Arme in Längsrichtung, so dass die Flanschfläche des Arms von außen nach innen verschoben werden könne, um bei Handhabung des Arms eine Entfernung des Einsatzes aus der Basis oder ein Einsetzen des Einsatzes in die Basis zu ermöglichen.
Jedenfalls aber liege eine Verwirklichung er klagepatentgemäßen Lehre mit gleichwir-kenden Mitteln vor, weil sich die angegriffenen Ausführungsformen von den im Klage-patent gezeigten Ausführungsbeispielen nur davon unterschieden, dass die gewinde-lose Schnappfläche und deren Flansch von außen nach innen verlegt und dass der Arm in Längsrichtung verschieblich statt gelenkig beweglich gelagert sei.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirk-lichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äqui-valenter Weise.
An einer wortsinngemäßen Verletzung fehle es deshalb, weil die angegriffenen Ausführungsformen keine gewindelose Schnappfläche im Sinne des Klagepatents aufwiesen. Das Klagepatent unterscheide die gewindelose Schnappfläche von der Dichtfläche, welche an der Innenseite der Bohrung der Basis liegen müsse. Daraus folge, dass die gewindelose Schnappfläche an der Außenseite der Basis liegen müsse. Ferner weise eine etwaige gewindelose Schnappfläche der angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls keinen klagepatentgemäßen Flansch auf. Dieser müsse sich nämlich erstens von innen nach außen und zweitens über die Ebene der gewindelosen Schnappfläche hinaus erstrecken, was bei den angegriffenen Ausfüh-rungsformen jeweils nicht der Fall sei. Schließlich wiesen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen auch keinen Arm nach der Lehre des Klagepatents auf, sondern ledig-lich einen federgelagerten Schieber. Dieser sei aber weder gelenkig gelagert noch unter Nutzung einer Hebelwirkung zu betätigen, was aber Voraussetzung für die An-nahme eines Arms im Sinne des Klagepatents sei.
An einer Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre mit äquivalenten Mitteln fehle es schon deshalb, weil dies bedeuten würde, einzelne Merkmale nicht auf gleichwertige Weise zu erfüllen, sondern gänzlich außer Betracht zu lassen. Außer-dem sei die technische Lösung, nach der die angegriffenen Ausführungsformen ausgestaltet seien, nicht gleichwertig zur Lösung nach der Lehre des Klagepatents, insbesondere weil Arme nach dem Klagepatent deutlich einfacher betätigt werden könnten, insbesondere von motorisch eingeschränkten Personen. Schließlich könne man nicht unter Orientierung am Sinngehalt des Klagepatents zur Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen gelangen.
Ferner machen die Beklagten geltend, sie hätten jedenfalls keine Verletzungshand-lung des Einführens begangen und insoweit bestehe auch keine Erstbegehungsge-fahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten An-sprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu.
I.
Das Klagepatent betrifft Rückschlagventile, insbesondere eingeschnappte oder ma-gnetische Ventilanordnung zur Aufrechterhaltung eines bevorzugten Aufhängedrucks in einem Prothesenschaft oder einer Übergangsstelle zwischen einer Gliedmaße und einer Prothese.
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, wird in einem Prothesenschaft oder an einer ähnlichen Übergangsstelle ein Unterdruck oder Sog aufrechterhalten, um die Pro-these an einer Gliedmaße zu befestigen. Dafür werden üblicherweise automatische, manuelle oder sowohl automatische als auch manuelle Ausstoß-Einwegventile ver-wendet, die typischerweise mit einer Basis oder einem Sitz mit einem Gewinde aus-gestaltet sind. Dabei stützt die Basis einen mit einem Gewinde versehenen Ventil-einsatz, der eine ausreichend luftdichte Abdichtung gewährleistet.
Hieran hat es sich als nachteilig erwiesen, dass die richtige Positionierung des Ventil-einsatzes relativ zur Basis ein hohes Maß an Geschicklichkeit und Koordination erfor-dert, zumal an einer Prothesengliedmaße. Bei dieser wird die Ventilbasis typischer-weise am distalsten Punkt des Gliedmaßenschaftes angeordnet und in den Schaft thermogeformt oder laminiert. Diese Stelle kann schwer einsehbar sein oder in einem schwierigen Winkel für das Befestigen oder Entfernen des Ventileinsatzes stehen. Ferner müssen Ventilgewinde mit ihren relativ geringen Neigungen perfekt zueinander ausgerichtet sein, um den Ventileinsatz richtig zu positionieren. Diese Kombination aus schlechter Sichtbarkeit und hoher technischer Anforderung macht das Anziehen auch für Menschen mit gesunden Händen und Fingern schwierig. Auch das Entfernen des Ventils ist schwierig, weil die Qualität der Dichtung davon abhängt, wie fest der Einsatz eingeschraubt wurde. Wenn der Ventileinsatz übereifrig festgezogen wurde, kann das Entfernen extrem erschwert sein. Für Menschen mit betroffenen Extremeitäten kann sich das Einsetzen und/oder Entfernen des Ven-tileinsatzes als gänzlich unmöglich erweisen, was insbesondere für solche Benutzer belastend ist, die selbst die Gliedmaße periodisch anpassen müssen.
Das Klagepatent würdigt in diesem Zusammenhang die Offenbarung der US 5,653,256 (Anlage KAP 3; im Folgenden: US ‘256), die eine Ladeventilanordnung mit einem Ventilschaft aus einem zylindrischen metallischen Werkstoff lehrt. Dieser Ventilschaft hat eine zentrale Bohrung mit einem großen Durchmesser und einen Basisanteil, an dem die Bohrung mit einer Zuführung eines unter Druck stehenden Fluides in Verbindung steht, so dass das Fluid in das Innere eines Gehäuses einer Kraftfahrzeugklimaanlage oder einer anderen Druckanwendung geleitet werden kann. Die Bohrung bildet einen Ventilhohlraum, in den eine Kartuschen-Ventilanordnung aufgenommen werden kann mit einem Ventilsitz am oberen Ende, in die ein Ventil eingreift. Dabei ist das obere Ende der Bohrung mit einer C-Cliphalternut versehen, die einen C-Cliphalter aufnimmt, mit dem die Kartuschen-Ventilanordnung nach Montage in der Bohrung im Ventilschaft gehalten wird. Dabei wird der C-Cliphalter unter Verwendung eines herkömmlichen Werkzeugs eingesetzt. Allerdings kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass der Kartuschenbehälter nicht einfach aus dem Ventilschaft herausgenommen werden kann, sondern nur mit einem Werkzeug, durch das der C-Cliphalter zusammengedrückt und aus der C-Cliphalternut entfernt werden kann.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine gewindelose Ventilanordnung bereitzustellen, in der eine Ventilbasis oder ein Sitz einen passenden Einsatz mit einem Ventil- oder Schaftstück beinhaltet, sowie eine Ventilanordnung mit einer gewindelosen Basis und mit einer Bohrung, in die ein gleitend montierter Einsatz passt, sowie eine Schnappverbindung zwischen Ventilsitz und Einsatz bereitzustellen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Ventil mit folgenden Merk-malen vor:
Ventil, das umfasst:
1. eine Basis (20), die aufweist
1.1 einen zylindrischen Körper, durch den sich eine Bohrung (22) erstreckt,
1.2 eine erste Dichtfläche, die in der Bohrung (22) angeordnet ist,
1.3 eine gewindelose Schnappfläche,
2. einen Einsatz (34), der einen Körper aufweist, wobei der Einsatzkörper
2.1 eingerichtet ist, um in die Bohrung (22) der Basis (20) eingesetzt zu wer-den,
2.2 eingerichtet ist, um mit der ersten Dichtfläche [der Basis] zusammenzu-wirken,
2.3 eine Durchflussbohrung (50) beinhaltet, die eine zweite Dichtfläche innerhalb der Durchflussbohrung (50) aufweist,
3. ein Verschlussmittel, welches
3.1 an den Einsatzkörper (34) angepasst ist
3.2 mit der gewindelosen Schnappfläche [der Basis] zusammenpasst,
3.2.1 wobei die gewindelose Schnappfläche einen Flansch (30), der von dem Basiskörper hervorsteht, und eine Vertiefung (32) bein-haltet, die von dem Flansch (30) beabstandet ist,
3.3 einen Arm (33) beinhaltet,
3.3.1 wobei der Arm (33) eine Flanschfläche (70) aufweist und angeord-net ist, um sich so relativ zu dem Einsatzkörper (34) zu bewegen, dass die Flanschfläche (70) mit der Vertiefung (32) an dem [Basis-]Körper, zusammenpasst und
3.3.2 wobei durch eine geeignete Handhabung des Arms (33) der Ein-satz (34) in die Basis (20) eingeführt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann,
4. ein Ventilstück (36), wobei
4.1 das Ventilstück einen Schaft (48) aufweist, um in die Bohrung (50) des Einsatzes (34) eingesetzt zu werden,
4.2 eine Oberfläche des Ventilstücks (36) in Form eines dichtenden Eingriffs mit der zweiten Dichtfläche [des Einsatzes (34)] zusammenpasst,
4.3 das Ventilstück (36) aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfläche [des Einsatzes (34)] gedrückt werden kann, um so eine Passage durch die Durchflussbohrung (50) [des Einsatzes (34)] zu öffnen.
II.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale 1.3, 3.2 und 3.3 des Klagepatents im Streit. Die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich indes feststellen.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 1.3, gemäß dem die Basis des klagepatentgemäßen Ventils eine gewindelose Schnappfläche aufweisen muss.
a)
Insoweit fordert das Klagepatent die Ausgestaltung der Basis des Ventils in der Weise, dass die Basis eine Fläche aufweisen muss, an der der Einsatz gemäß Merkmals-gruppe 2. derart in Kontakt zur Basis treten kann, dass mithilfe des Verschlussmittels gemäß Merkmalsgruppe 3. und dessen geeigneter Handhabung Basis und Einsatz gegeneinander gehalten oder voneinander getrennt werden können, ohne dass hierfür die Ausbildung und Betätigung eines Gewindes erforderlich ist. Dabei macht das Klagepatent keine Vorgaben dazu, an welchem Abschnitt der gemäß Merkmal 1.1 zylindrischen Basis sich die gewindelose Schnappfläche befinden muss. Namentlich kann sich die gewindelose Schnappfläche auch im Bereich der Bohrung nach Merkmal 1.1 befinden, also in dem Bereich, in dem sich gemäß Merkmal 1.2 auch die erste Dichtfläche der Basis befindet.
Diese Auslegung folgt zum einen aus dem systematischen Zusammenhang des Wort-lauts des hier maßgeblichen Hauptanspruchs 1 des Klagepatents, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich bestimmt. Der Fachmann kann dem Anspruch in seiner Gesamtheit entnehmen, dass das klagepatentgemäße Ventil insgesamt vier konstruktive Abschnitte umfasst, nämlich die Basis gemäß Merkmalsgruppe 1. – wobei die gewindelose Schnappfläche als Bestandteil der Basis sowohl in Merkmal 1.3 als auch in Merkmal 3.2.1 gelehrt wird –, der in die Basis einzusetzende Einsatz nach Merkmalsgruppe 2., das Verschlussmittel, das gemäß Merkmalsgruppe 3. durch geeig-nete Handhabung eines seiner Bestandteile, nämlich des Arms nach Merkmal 3.3, ge-währleistet, dass Basis und Einsatz aneinander gehalten oder voneinander getrennt werden können, und schließlich das Ventilstück, das gemäß Merkmalsgruppe 4. die eigentliche Ventilfunktion im Zusammenwirken mit dem Einsatz ausübt.
Weil das Klagepatent in seinem Anspruch keine Angaben zur Positionierung der ge-windelosen Schnappfläche an der Basis enthält, entnimmt der Fachmann der klage-patentgemäßen Lehre, dass diese Positionierung in sein fachmännisches Ermessen gestellt ist. Dabei ist ihm zwar bewusst, dass gemäß Merkmal 1.2 im Bereich der Bohrung der Basis die erste Dichtfläche ausgeführt werden muss, an der gemäß Merkmal 2.2 der Einsatz mit der Basis zusammenwirken – also: dichtend an der Basis anliegen – muss. Wählt der Fachmann also den Bereich der Bohrung für die Po-sitionierung der Dichtfläche, so wird er in sein fachmännisches Ermessen die Erwä-gung einstellen, die gewindelose Schnappfläche jedenfalls so zu gestalten, dass sie dem dichtenden Zusammenwirken von Basis und Einsatz nicht entgegensteht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass dies den Fachmann zwingend davon abhält, die gewin-delose Schnappfläche im Bereich der Bohrung der Basis auszuführen: denkbar ist beispielsweise eine Ausgestaltung, in der die Bohrung über ihre axiale Erstreckung hinweg verschieden große Durchmesser hat und in einem – beispielsweise oberen – Bereich ein größerer Durchmesser die Ausführung einer gewindelosen Schnappflä-che mit einem gemäß Merkmal 3.2.1 vom Basiskörper hervorstehenden Flansch er-laubt, während in einem anderen – beispielsweise unteren – Bereich mit geringerem Durchmesser die erste Dichtfläche ausgeführt wird.
Dafür, dass die gewindelosen Schnappfläche gerade auf der Außenseite der zylindri-schen Basis positioniert werden muss, lässt sich dem Anspruch, anders als die Be-klagte meint, nichts entnehmen. Zum einen lehrt der Anspruch nicht, dass die erste Dichtfläche einerseits und die gewindelose Schnappfläche andererseits zwingend baulich voneinander getrennt oder gar auf gegenüberliegenden Seiten der zylinder-förmigen Basis ausgeführt werden müssten. Zum anderen haben die beiden Flächen zwar, wie dargelegt, jeweils unterschiedliche technische Funktionen im Zusammen-wirken von Basis und Einsatz. Das steht aber nicht einer Gestaltung der Basis ent-gegen, bei der diese beiden Flächen im selben Bereich der Basis, etwa im Bereich der Bohrung auf der Innenseite der zylindrischen Basis liegen.
Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus der Beschreibung, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des hier maßgeblichen Anspruchs 1 des Kla-gepatents heranzuziehen ist. Das Klagepatent kritisiert die herkömmlichen, aus dem Stand der Technik bekannten Ventile deshalb als nachteilig, weil deren Gewinde, mittels derer Basis und Einsatz miteinander verbunden wurden, eine geringe Neigung aufweisen und das Einsetzen des Einsatzes in das Gewinde deshalb in der Handhabung schwierig ist (Absatz [0004] des Klagepatents). Der Fachmann erkennt, dass die Ausbildung einer Schnappverbindung auf einer Fläche, die gerade kein Gewinde aufweist, diese Schwierigkeit überwindet. Hierin sieht der Fachmann mithin den technischen Beitrag der gewindelosen Schnappfläche zur Lösung des techni-schen Problems nach der Lehre des Klagepatents. Auf die Positionierung der ge-windelosen Schnappfläche auf der Innen- oder aber auf der Außenseite der Basis kommt es, wie der Fachmann erkennt, hingegen nicht an. Wenn und soweit ein Ge-winde vermieden und gleichwohl eine zuverlässige Handhabung beim Zusammenfü-gen und Trennen von Basis und Einsatz gewährleistet werden kann, ist es technisch unerheblich, wo die gewindelose Schnappfläche ausgeführt wird – freilich mit der Einschränkung, dass immer noch ein dichtendes Zusammenwirken von Basis und Einsatz mittels einer ersten dichtfläche der Basis gewährleistet ist.
Anders als die Beklagten es vertreten, kritisiert das Klagepatent die näher gewürdigte US ‘256 (Anlage KAP 3) auch nicht etwa im Hinblick darauf, dass diese einen Schnappverschluss an der Innenseite der Bohrung einer Basis offenbart. Die Kritik des Klagepatents (Absatz [0006]) richtet sich vielmehr dagegen, dass der zwar ge-windelose und schnappende Haltemechanismus durch einen C-Cliphalter verwirklicht wird, der weder ein einfaches Herausnehmen des Kartuschenbehälters noch eine Handhabung ohne Werkzeug erlaubt. Dass eine solche Ausgestaltung nachteilig ist, ist für den Fachmann mit Blick auf die Anwendung eines klagepatentgemäßen Ventils im Zusammenhang mit einer Prothese für Gliedmaßen ohne weiteres ersichtlich, weil bei dieser Nutzung Basis und Einsatz regelmäßig und an schwer zugänglichen Stellen und überdies häufig von motorisch eingeschränkten Trägern der Prothese voneinander getrennt werden müssen. Allerdings beruht die Schwierigkeit der Hand-habung der in der US ‘256 offenbarten Gestaltung eben nicht auf der Ausführung der Schnappverbindung auf der Innenseite einer Basis, sondern auf der Ausgestaltung des dort offenbarten Verbindungsmittels, nämlich des C-Cliphalters, an dessen Stelle das Klagepatent gemäß Merkmalsgruppe 3.3 ein Zusammenwirken des Flansches der Basis mit der Flanschfläche des Arms des Verschlussmittels lehrt. Anderes folgt auch nicht aus Absatz [0018] der Klagepatentbeschreibung: Dort wird zwar die Verwendung eines Werkzeugs beim Einsetzen eines Ventils in eine klagepatentgemäße Vorrichtung erläutert, insoweit geht es aber lediglich um ein Werkzeug, das dazu geeignet ist, den erforderlichen Druck für das Einsetzen des Einsatzes in die Basis erleichtert zur Verfügung zu stellen.
Dass die zeichnerisch dargestellten und in der Beschreibung erläuterten Ausfüh-rungsbeispiele des Klagepatents die gewindelose Schnappfläche auf der Außenseite der Basis zeigen, engt den Schutzbereich des Hauptanspruchs 1 nicht ein, weil, was auch die Beklagten nicht geltend machen, der Schutzbereich nicht auf Ausführungs-beispiele reduziert werden darf.
b)
Demnach verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 1.3, weil sie auf der Innenseite der Basis, nämlich im Bereich der Bohrung oberhalb einer ersten Dichtfläche eine klagepatentgemäße gewindelose Schnappfläche aufweisen. Dass die gewindelose Schnappfläche anders als in den im Klagepatent erläuterten Aus-führungsbeispielen nicht auf der Außen-, sondern auf der Innenseite der Basis aus-geführt ist, steht der Verwirklichung des Merkmals aus den genannten Gründen nicht entgegen.
2.
Ferner verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 3.2.1, gemäß dem die gewindelose Schnappfläche einen vom Basiskörper hervorstehenden Flansch aufweisen muss.
a)
Insoweit lehrt das Klagepatent eine Ausgestaltung, bei der die Basis ein Element auf-weisen muss, das im Zusammenwirken mit einem entsprechenden Element des Einsatz und Basis verbindenden Verschlussmittels Basis und Einsatz gegeneinander zu halten geeignet ist und zwar unter Nutzung eines Formschlusses. Zu diesem Zweck muss der klagepatentgemäße Flansch von benachbarten Abschnitten der Basis so hervorstehen, dass das mit dem Flansch zusammenwirkende (Gegen-)Element des Verschlussmittels, nämlich: der Flanschfläche des Arms gemäß Merkmal 3.3.1, formschlüssig an den Flansch der Basis angreifen kann, so dass Basis und Einsatz aneinander gehalten werden. Das Klagepatent schränkt die Ausgestaltung des Flansches dabei nur insofern räumlich-körperlich ein, dass er in einem geeigneten räumlich-körperlichen Zusammenhang zur gewindelosen Schnappfläche stehen muss, um das Zusammenwirken mit der Flanschfläche des Arms und dem-entsprechend das Halten von Basis und Einsatz aneinander gerade an der gewin-delosen Schnappfläche zu bewirken. Darüber hinaus beschränkt das Klagepatent den Flansch aber nicht auf Gestaltungen, die in eine bestimmte Richtung von der gewindelosen Fläche abstehen und auch nicht auf solche Gestaltungen, die über bestimmte Flächen der Basis hinaus abstehen.
Auch diese Auslegung folgt aus dem technisch zu betrachtenden Gesamtzusammen-hang des maßgeblichen Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Wie oben unter 1.a) ausgeführt müssen klagepatentgemäß Basis und Einsatz vermittels der gewindelosen Schnappfläche aneinander gehalten werden. Dabei ist der Flansch dasjenige Element, das auf Seiten der Basis diese Funktion ausübt; auf Seiten des Ver-schlussmittels, ist es die Flanschfläche des Arms, die gemäß Merkmal 3.3.1 sich relativ zum Einsatz bewegen kann und mit derjenigen Vertiefung der gewindelosen Schnappfläche der Basis zusammenpasst, die vom Flansch der gewindelosen Schnappfläche gemäß Merkmal 3.2.1 beabstandet ist. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass Flansch und Flanschfläche miteinander einen Formschluss und damit eine Schnappverbindung bewirken, die im Übrigen durch geeignete Handha-bung des Arms gemäß Merkmal 3.3.2 hergestellt und auch wieder aufgehoben werden kann.
Dass, wie die Beklagten einwenden, der Flansch nach außen von der zylinderförmi-gen Basis abstehen müsse, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. Einerseits folgt aus dem technischen Zusammenhang der Lehre zur gewindelosen Schnappfläche, zum Flansch und zum Verschlussmittel mit dem Arm mit Flanschfläche, dass der Flansch in diejenige Richtung von der gewindelosen Schnappfläche hervorstehen muss, in die die gewindelose Schnappfläche weist. Der Formschluss muss schließlich in derjenigen Richtung geschehen, in die diese Fläche weist, wenn sie mit dem Verschlussmittel zusammenwirkt. Eine Beschränkung auf eine Gestaltung mit nach außen weisendem Flansch würde zugleich eine Beschränktung auf eine nach außen weisende gewindelose Schnappfläche bedeuten, was, wie oben unter 1.a) ausgeführt, eine unzulässige Einengung des Schutzbereichs bedeuten würde. Andererseits enthält auch die verwendete Begrifflichkeit keinen Hinweis darauf, dass die Richtung, in die der Flansch vom Basiskörper hervorstehen muss, durch das Klagepatent beschränkt sei. Zwar heißt es in der für die Auslegung maßgeblichen, im Anmeldeverfahren gewählten englischen Sprache insoweit
„radiating from the base body“.
Das weist sprachlich indes nur auf einen radialen Verlauf des Flansches hin, also, wie der Fachmann im Zusammenhang zu Merkmal 1.1 erkennt, eine Erstreckung des Flansches entlang einer Strecke, die vom Zentrum der zylinderförmigen Basis zur Zylinderfläche verläuft. Ob der Flansch dabei radial nach innen oder nach außen absteht, lässt sich dieser Begrifflichkeit nicht entnehmen. Der Sprachgebrauch des Klagepatents im Übrigen belegt dies ebenfalls: In Unteranspruch 7 sowie in Absatz [0031] wird eine bevorzugte Ausgestaltung der Basis mit einem Befestigungsflansch (24) erläutert, der, wie aus den Figuren 3 bis 5 ersichtlich ist, deutlich von der Kontur der Basis nach außen abstehen soll. Eine solche Gestaltung wird durch das Klagepatent mit der Begrifflichkeit
„projects from the base“
beschrieben, was inhaltlich deutlich auf eine Gestaltung mit einem Vorsprung von der Kontur der Basis nach außen hinweist.
Dass der Flansch, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht über die Ebene der ge-windelosen Schnappfläche hervorstehen muss, sondern nur gegenüber einem benachbarten Bereich, folgt daraus, dass gemäß Merkmal 3.2.1 der Flansch vom Basiskörper hervorstehen muss. Dieser Basiskörper umfasst in der gewindelosen Schnappfläche einen Flansch und eine Vertiefung. Die gewindelose Schnappfläche ist also keine einheitliche Ebene, sondern weist Erhöhungen und Rücksprünge auf. Der Fachmann erkennt, dass es für den erforderlichen Formschluss funktional aus-reicht, wenn es einen Unterschied im Niveau des Flansches zu demjenigen der vom Flansch beabstandeten Vertiefung gibt. Auch bei einer solchen Gestaltung kann die mit dem Flansch zusammenwirkende Flanschfläche des Arms einen Formschluss ausbilden, wenn die Flanschfläche in die Vertiefung eingreift.
Auch dieses Auslegungsergebnis stützt sich zusätzlich auf die Beschreibung des Kla-gepatents. Wie oben unter 1.a) ausgeführt, grenzt sich die klagepatentgemäße Lehre vom Stand der Technik in zweifacher Hinsicht ab: Zum einen durch die Vermeidung eines Gewindes, wie es herkömmlich zur Verbindung von Basis und Einsatz genutzt wurde, das aber die Handhabung erschwert; und zum anderen durch die Überwindung des aus der US ‘256 (Anlage KAP 3) offenbarten C-Cliphalters, der zwar ein Gewinde überflüssig macht, aber nicht einfach und nur mit Werkzeug zu handhaben ist. Diese Abgrenzung gelingt dem Klagepatent durch die Lehre von der Ausbildung eines Flansches der gewindelosen Schnappfläche. Wiederum ist es, wie auch im Hinblick auf die Positionierung der gewindelosen Schnappfläche auf der Außen- oder Innenseite, zur Erreichung des klagepatentgemäßen Vorteils unerheb-lich, ob der Flansch sich von innen nach außen – so bei einer gewindelosen Schnappfläche auf der Außenseite der zylindrischen Basis – oder von außen nach innen – so bei einer gewindelosen Schnappfläche auf der Innenseite – erstreckt.
Ebenfalls ausreichend ist es, wenn der Flansch dadurch ausgebildet ist, dass er an eine Vertiefung der gewindelosen Schnappfläche angrenzt. Er muss sich nicht über ein – irgendwo zu bestimmendes – mittleres Niveau der gewindelosen Schnappfläche erstrecken, um den Formschluss zu bewirken, zumal das Klagepatent weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung einen Anhaltspunkt dafür liefert, auf welcher Höhe solch ein Niveau zu bestimmen wäre.
b)
Weil die angegriffenen Ausführungsformen in der Bohrung eine Vertiefung und oberhalb davon einen auf dem Niveau der Bohrung im Übrigen liegenden ringförmi-gen Abschnitt aufweisen, verfügen sie demnach über einen klagepatentmäßen Flansch, der einen Formschluss mit zu bewirken geeignet ist. Damit ist Merkmal 3.2.1 verwirklicht.
3.
Schließlich verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch Merkmal 3.3.1, gemäß dem das klagepatentgemäße Verschlussmittel einen Arm aufweisen muss, der sich relativ zum Einsatz so bewegen kann, dass die Flanschfläche mit der Vertiefung an der Basis zusammenpasst.
a)
Ein Arm im Sinne des Merkmals ist jedes Bauelement, das derart beweglich im Verhält-nis zum Einsatz ist, dass es seine zugehörige Flanschfläche je nach Handhabung des Arms entweder in die Vertiefung der gewindelosen Schnappfläche erstreckt oder aus dieser zurückzieht. In welcher Weise die Beweglichkeit im Verhältnis zum Einsatz ge-währleistet ist, namentlich welcher Bewegungsrichtung der Arm folgt, ob um ein Gelenk herum oder einfach in Längsrichtung des Arms, wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben. Ebenso wenig schränkt das Klagepatent den Arm auf eine Gestaltung ein, bei der die Beweglichkeit in Form einer hebelnden Bewegung gegeben ist.
Wiederum folgt diese Auslegung aus dem technischen Gesamtzusammenhang des geltend gemachten Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Wie oben unter 2.a) ausge-führt, ist es die Flanschfläche des Arms, die zusammen mit dem Flansch der gewinde-losen Schnappfläche den Formschluss herstellt, durch den Basis und Einsatz aneinander gehalten werden. Der Fachmann entnimmt diesem Zusammenhang sowie der Lehre des Merkmals 3.3.1, dass die Flanschfläche als Teil des Arms relativ zum Einsatz und entweder in die Vertiefung hinein oder aus dieser heraus bewegt werden kann. Dabei erkennt er es als Funktion dieser Gestaltung, dass der Formschluss zwischen Basis und Einsatz durch Bedienung des Arms gezielt hergestellt und auch aufgehoben werden kann, je nachdem, ob der Einsatz in die Basis eingesetzt oder aus ihr entfernt werden soll. Von einer Verschwenkbarkeit des Arms oder von einer hebelnden Bewegung handelt der Anspruch nicht.
Soweit die Beklagten zur Begründung ihres Nichtverletzungs-Arguments in den Vordergrund stellen, dass es dem Klagepatent in Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik darauf ankommt, ein Ventil mit einem leicht einzusetzenden und herauszunehmenden Ventileinsatz zu schaffen, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zum einen kommt es bei einem Patent wie dem vorliegenden für die Schutzbereichsbestimmung vorrangig darauf an, ob die räumlich-körperlich umschriebenen Merkmale erfüllt sind, so dass eine Ausführungsform, die diese Merkmale verwirklicht, auch dann vom Schutzbereich umfasst ist, wenn die mit der entsprechenden technischen Lehre verfolgten Vorteile nicht oder vollständig erreicht werden (BGH GRUR 1991, 436, 441f. – Befestigungsvorrichtung II; Schulte / Rinken / Kühnen, a.a.O., § 14 Rdn. 68). Zum anderen ist diejenige Schwierigkeit bei der Bedienung gattungsgemäßer Ventile aus dem Stand der Technik, welche das Klagepatent kritisiert und mit seiner Lehre zu überwinden sucht, diejenige, die auf der Ausführung eines Gewindes als Verbindung zwischen Einsatz und Basis beruhen. Dass dies im Vordergrund steht, wird auch dadurch unterstrichen, dass die maßgebliche Verbindungsfläche vom Klagepatent als gewindelose Schnappfläche gelehrt wird. Die Erleichterung der Bedienung, die auf einer bestimmten Ausführung des Arms des Verschlussmittels beruht, hat demgegenüber nur geringere Bedeutung.
Die von den Beklagten angeführte Schrift EP 2 385 282 B1 (Anlage KE 4; im Folgen-den: EP ‘282) begründet keine andere Auslegung. Zwar stammt auch diese Schrift von der Klägerin und wird in dieser Schrift das Prioritätsdokument zum Klagepatent (WO 2007/001745 A2) in der Weise gewürdigt, dass dort schwenkbare Arme offenbart würden. Das kann aber nicht als Beleg für ein einengendes fachmännisches Verständnis vom Begriff des Arms im Sinne des Klagepatents herangezogen werden. Zum einen ist die EP ‘282 kein taugliches Auslegungsmaterial für das Klagepatent. Eine andere Schrift, die das Klagepatent würdigt, kann keine Anhaltspunkte dafür offenbaren, wie das Klagepatent auszulegen ist. Zum anderen ist es ja zutreffend, dass das Klagepatent auch schwenkbare und hebelnde Arme offenbart, nämlich in der zeichnerischen Darstellung und Erläuterungen der Ausführungsbeispiele in der Beschreibung. Das belegt aber nicht, dass der Schutzbereich des Klagepatents hierauf beschränkt ist. Aus den genannten Gründen kann der Fachmann dem Klagepatent vielmehr entnehmen, dass jegliche Gestaltung zur Erreichung des vom Klagepatent gelehrten technischen Erfolges geeignet ist, vermittels derer die Flanschfläche wahlweise in die Vertiefung der gewindelosen Schnappfläche eingeführt oder aus dieser heraus bewegt werden kann.
Auch die Beschreibung bietet keinen Anhaltspunkt für ein einengendes Verständnis, wie es die Beklagten vertreten. Der von den Beklagten angeführte Absatz [0013] betrifft schon deshalb erkennbar nur ein Beispiel und nicht die allgemeine Erfindungs-beschreibung, weil erstens, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, dort von Schnapparmen im Plural die Rede ist, während im Hauptanspruch 1 nur ein einzelner Arm gelehrt ist und außerdem die in diesem Absatz erläuterte Gestaltung nur im Zusammenhang einer weiteren Aufgabe der Erfindung genannt ist. Damit ist ersicht-lich Bezug genommen auf Gestaltungen, die erst in Unteransprüchen beansprucht sind, insoweit nämlich im Unteranspruch 8, wo über den Hauptanspruch 1 hinaus verschwenkbare Arme beansprucht sind.
Anderes folgt, anders als von den Beklagten vertreten, nicht aus Absatz [0019]: dort ist zwar erläutert, dass diejenigen Schnappelemente, die klagepatentgemäß am Ver-schlussstück vorzusehen sind, Schnapparme sind, während andere Elemente zur Herstellung einer Schnappverbindung nicht von der klagepatentgemäßen Lehre umfasst sind. Im darauffolgenden Absatz [0020] wird zwar erläutert, dass Schnapparme beim Entfernen des Einsatzes gedrückt und verschwenkt werden, um sie von der Basis zu entkoppeln. Dass es sich dabei aber um ein Ausführungsbeispiel und nicht um eine allgemeine Beschreibung der klagepatentgemäßen Lehre handelt, ergibt sich daraus, dass verschwenkbarer Arme erst in dem über Unteranspruch 7 auf den hier streitgegenständlichen Hauptanspruch 1 zurückbezogenen Unteranspruch 8 beansprucht werden.
b)
In Gestalt der in einem Schieber zusammengefassten, gefederten und in Längsrich-tung verschiebbaren Arme weisen die angegriffenen Ausführungsformen somit kla-gepatentgemäße Arme auf. Merkmal 3.3.1 ist damit ebenfalls verwirklicht.
III.
Der Streit der Parteien, ob die angegriffenen Ausführungsformen die klagepatentge-mäße Lehre mit äquivalenten Mitteln verwirklichen, bedarf demnach keiner Entschei-dung.
IV.
Aus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.
Gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten der Klägerin gegenüber zur Unterlassung der Verletzungshandlungen verpflichtet. Dabei ist der Unterlassungsan-spruch auch für die Handlungsalternative des „Einführens“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG zu tenorieren. Auch insoweit besteht die erforderliche Begehungsgefahr. Diese wird dadurch begründet, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen in Form des Herstellens und Anbietens verwirklicht haben, was auch eine Begehungsgefahr hinsichtlich der bislang – unstreitig – noch nicht verwirklichten Verletzungshandlung des Einführens begründet (Schulte / Voß / Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 50; ebenso im Zusammenhang des Schadensersatzanspruchs Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Rdn. D. 351). Konkrete Umstände dafür, dass, etwa aufgrund der betrieblichen Situation der Beklagten zu 1), es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass die angegriffenen Ausführungsformen zukünftig aus dem Ausland eingeführt werden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Ferner haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung in Ansehung der angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Entsprechendes gilt für den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der als Fachunternehmen am Rechtsverkehr teilnehmenden Beklagten zu 1).
Da die genaue Höhe des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht feststeht, es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzen-den Handlungen der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung sowie ein Schaden entstanden ist und diese Ansprüche von der Klägerin noch nicht beziffert werden kön-nen, weil sie ohne eigenes Verschulden den Umfang der Benutzungs- und Verlet-zungshandlungen nicht kennt, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach, § 256 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus Art. 64 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB außerdem die zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs-legung. Die Klägerin ist auf die in der Urteilsformel bezeichneten Angaben ange-wiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).
Die zuerkannten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf folgen aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 und 3 PatG.
Schließlich hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwen-dungen für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Gestalt der Abmahnung. Diese Aufwendungen bilden einen eigenen ersatzfähigen Schadensposten (Schulte / Voß / Kühnen, a.a.O., § 139 Rdn. 198), weil sich die Klägerin herausgefordert fühlen durfte, die Beklagten auch nach Abschluss des Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg nochmals und insbesondere im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 2 abzumahnen, um ein Hauptsacheverfahren womöglich zu vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2015 (Anlage KAP 9) ein Klageentwurf beigelegt ist. Die Beifügung eines Klageentwurfs ist, wie dem Gericht bekannt ist, ein übliches Mittel, um der Abmahnung größeres Gewicht zu verleihen. Daraus lässt sich nicht schließen, dass bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung ein unbedingter Auftrag zur Klageerhebung erteilt worden wäre. Vielmehr belegt dieses Vorgehen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zunächst noch die Wirkung der Abmahnung prüfen und davon die Entscheidung abhängig machen wollte, ob sie später Klage gegen die Beklagten erheben wollte.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert war unter Berücksichtigung des maßgeblichen Angriffsinteresses der Klägerin auf 300.000,00 EUR festzusetzen, worin bereits Berücksichtigung fand, dass es sich um eine Patentstreitsache von eher geringerer wirtschaftlicher Bedeutung handelt. Dass die Beklagte zu 1) nur geringe Umsätze mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielt, kann sich nur reflexhaft auf das Angriffsinteresse auswirken und ist deswegen hinreichend in dieser Streitwertfestsetzung berücksichtigt.