4a O 63/10 – Tintenpatrone (3)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1413

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 4a O 63/10

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu sein, mit

einem Hauptkörper, einer Vorderwand, einem ersten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand weg von der Vorderwand vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, und

einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einführungsrichtung der Tintenpatrone in den Patronenanbringungsabschnitt vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen,

worin der zweite Signalblockierabschnitt eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000.000,- EUR abhängig.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX U1 (im Folgenden: Verfügungsgebrauchsmuster). Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08 00 3712 abgezweigt. Die Eintragung des Verfügungsgebrauchsmusters erfolgte am 18.03.2010. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 hat die Verfügungsbeklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Verfügungsgebrauchsmusters beantragt, wobei über den Löschungsantrag bisher nicht entschieden wurde.

Das Verfügungsgebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Tintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem“. Sein hier allein maßgeblicher Schutzanspruch 2 lautet:

„Tintenpatrone (10, 10‘), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit:

einem Hauptkörper (20);

einer Vorderwand (161),

– einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des ersten Signals;

und

– einem zweiten Signalblockierabschnitt (199), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Pa-tronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des zweiten Signals,

– worin der zweite Signalblockierabschnitt (199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals ändert, zu einer Zeit, zu der erste Signalblockierabschnitt (191) anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals ändert.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. In den Figuren 11(a) und 11 (b) ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung jeweils entsprechend die Perspektiv- und Seitenansicht eines bewegbaren Elementes gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt.

Figur 12 zeigt eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsgerätes gemäß einem Ausführungsbeispiel der Erfindung.
In den Figuren 17(c) und 17(d) sind schließlich beispielhaft Zeittaktdiagramme eines Sensorsignals, das jeweils entsprechend von dem ersten und dem zweiten optischen Sensor des Aufzeichnungsgerätes ausgegeben wird, wenn eine zweite Tintenpatrone in dem Patronenanbringungsabschnitt installiert wird, abgebildet.
Die Verfügungsbeklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen für Drucker und Multifunktionsgeräte, z.B. mit der Bezeichnung „A NP-D-XXXXBK-D, NP-D-XXXXBK-D, NP-B-XXXXC-D, NP-B-XXXXC-D, NP-B-XXXXY-D, NP-B-XXXXY-D, NP-B-XXXXM-D sowie NP-B-XXXXM-D“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die angegriffenen Ausführungsformen werden als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsgeräten der Verfügungsklägerin bezeichnet, darunter etwa das Multifunktionsgerät DCP-165C. Sie sind kompatibel zu den Patronen LC980 und LCXXXX der Verfügungsklägerin. Die angegriffenen Ausführungsformen werden auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten und in deren Katalog angeboten.

Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen lässt sich anhand der durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Schutzschrift vom 08.03.2010 vorgelegten Prinzipienskizzen erkennen:

Die angegriffenen Ausführungsformen umfassen einen beim Einsetzen der Patrone in den Drucker verschwenkbaren Hebel, welcher in Abhängigkeit eines Tintenstandes im Bereich eines Sensors zum Liegen kommt. Dabei unterbricht ein vorderer Abschnitt des vorstehenden Hebels beim Einführen der Patrone in den Drucker einen optischen Lichtpfad des Sensorsystems, so dass zunächst ein Erfassen der Patrone ermöglicht wird. Danach verlässt der vordere Abschnitt diesen Lichtpfad wieder, sobald der vordere Wandteil der mit dem Hebel verbundenen Blattfeder gegen eine Endfläche des Druckers stößt. Dadurch wird der Hebel freigegeben und fällt nach unten zu einer Tintenerfassungsblase. Nach weiterer Einführung der Patrone unterbricht ein mittlerer Abschnitt des Hebels, der gegen die Blase stößt (wenn sie nicht aufgrund des Tintenverbrauchs verformt ist), nun den optischen Lichtpfad, so dass eine Erfassung möglich ist, welche die Tintenmenge widerspiegelt. Dies lässt sich auch anhand der durch die Verfügungsklägerin in ihrem im Parallelverfahren 4a O 64/10 vorgelegten Schriftsatz vom 30.04.2010 eingeblendeten Fotografien erkennen:

Nach Auffassung der Verfügungsklägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen damit von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Sie hat daher mit Schriftsatz vom 26.03.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Verfügungsklägerin beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.03.2010 zurückzuweisen.

Sie meint, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei anders als durch das Verfügungsgebrauchsmuster gefordert nicht die Form des den Signalblockier-abschnitt darstellenden Hebels, sondern ausschließlich der Winkel, mit dem der Hebel von der Vorderwand abstehe, dafür entscheidend, wann das zweite Signal blockiert werde. Im Übrigen werde sich das Verfügungsgebrauchsmuster sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung als auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen Tätigkeit als nicht schutzfähig erweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Verfügungsbeklagte den Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters rechtswidrig benutzt, ist sie der Verfügungsklägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.

I.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, so dass der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen ein gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 24 Abs.1 GebrMG zusteht.

1.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft unter anderem Tintenpatronen.

Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsgerät wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsgerät einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsgerät eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von Düsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.

Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005/0024454 A1 bekanntes Aufzeichnungsgerät enthält einen Wagen, in welchem eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsgerät ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierfür wird die Intensität des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsgerätes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.

Beispielsweise aus der US 2005/019225 A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsgerät einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsgerät derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsgerät das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verfügungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen können, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einführt oder die Tintenpatrone nach Beginn des Einführvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollständig in den Anbringungsabschnitt eingeführt ist. In diesen Fällen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.

Dem Verfügungsgebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden.

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 2 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Eine Tintenpatrone (10, 10‘), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit

2. einem Hauptkörper (20);

3. einer Vorderwand (161),

4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des ersten Signals; und

5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (199), der von der Vorderwand (161) in einer Einführungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven Ändern eines Pfades des zweiten Signals,

6. worin der zweite Signalblockierabschnitt (199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals ändert, zu einer Zeit, zu der erste Signalblockierabschnitt (191) anfänglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals ändert.

Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsgerät ermöglicht, genau die mit der Patrone verknüpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabhängig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabhängig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuführen und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.

2.
Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters erweisen sich als haltlos.

a)
Schutzanspruch 2 des Verfügungsgebrauchsmusters beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

(1)
Soweit die Verfügungsbeklagte insoweit zunächst geltend macht, der Fachmann werde den Begriff „Vorderwand“ im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters als einen Teil des Gehäuses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, während in der Patentanmeldung (Anlage Ast 5 sowie Übersetzung Anlage Ast 6), aus welcher das Verfügungsgebrauchsmuster abgezweigt wurde, als Vorderwand nicht eine Wand des Gehäuses (20), sondern eine Fläche eines bewegten Bauteils offenbart werde, überzeugt dies nicht. Gemäß Absatz [0044] der Patentanmeldung weist die Tintenpatrone (10) ein Gehäuse, z.B. einen Hauptkörper (20) und ein bewegbares Teil (21), auf. Darüber hinaus wird in der Patentanmeldung in Abschnitt [0073] offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Des Weiteren offenbart die Patentanmeldung, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einführung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Ferner verfügt das bewegbare Teil (21) über eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079]). Da das bewegliche Teil bereits in der Patentanmeldung in Schutzanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der – in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils übereinstimmenden – Vorderwand des ausdrücklich offenbarten Hauptkörpers (20) wegstehen können. Dass der Fachmann demgegenüber diesen Schluss nicht ziehen wird, hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert dargelegt.

(2)
Auch der weitere Einwand der Verfügungsbeklagten, das Verfügungsgebrauchsmuster beruhe deshalb auf einer unzulässigen Erweiterung, weil nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die Dicke des zweiten Signalblockierungsabschnittes erfasst und anhand der erfassten Dicke ein bestimmter Patronentyp festgestellt werde, während nunmehr die Form des zweiten Signalblockierabschnittes erfasst werde, überzeugt nicht.

Ein aus einer Patentanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster ist nur dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Somit ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters, der durch die Schutzansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen, den der Fachmann den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen entnimmt (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 21 Rz. 44 – 58). Demnach kommt es hier ausschließlich darauf an, dass der Fachmann der gesamten Patentanmeldung entnehmen kann, dass nicht nur die Dicke, sondern auch allgemeiner die Form des zweiten Signalblockierabschnittes eingesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass der zweite Signalblockierabschnitt (199) zu einer Zeit blockiert wird, zu der der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anfänglich blockiert oder verändert. Dies ist jedoch – unabhängig davon, dass der Begriff der Dicke hier unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung wohl ohnehin mit dem Begriff der Form gleichzusetzen ist – der Fall. Abschnitt [0089] der Patentanmeldung offenbart, dass bei der Tintenpatrone 10‘ die signalblockierende Anordnung (185) durch eine signalblockierende Anordnung (195) ersetzt werden kann, die eine unterschiedliche Form aufweist (vgl. auch Anlage Ast 6, S. 34, Z. 16 – 22). Dies wird dem Fachmann in Abschnitt [0111] anhand von Figur 17(d) näher erläutert. Der Fachmann findet dort den ausdrücklichen Hinweis, dass gerade deshalb, weil der signalblockierende Abschnitt (199) die Seitenwände (198) besitzt, die Zeitdauer, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder geändert wird, länger als die Zeitdauer ist, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder geändert wird (vgl. Anlage Ast 6, S. 43, Z. 21 – 26). Aus einer Zusammenschau der Abschnitte [0089] und [0111] ist dem Fachmann damit klar, dass nicht nur die Dicke, sondern die Form des Signalblockierabschnittes allgemein dafür eingesetzt werden kann, um die Zeitdauer und den Zeitpunkt der Signalblockierung zu beeinflussen.

b)
Die technische Lehre von Schutzanspruch 2 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

(1)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten wird durch die EP 1 234 XXX B1 (E2/E2A) die technische Lehre von Schutzanspruch 2 des Verfügungsgebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.

Wie die Verfügungsbeklagten zurecht einräumen, befinden sich nach der dort offenbarten technischen Lehre die als Signalblockierabschnitte dienenden Informationsmuster an der Seite und stehen damit gerade nicht von der Vorderwand in Einführungsrichtung der Tintenpatrone weg. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, das in sich geschlossene System, welches in der E2/E2A offenbart wird, dahingehend zu verändern, dass die Informationsmuster, anders als insbesondere in Figur 15 der Entgegenhaltung dargestellt, nicht an der Seite, sondern an der Vorderwand in Einführrichtung der Tintenpatrone angeordnet werden. Davon wird der Fachmann bereits deshalb abgehalten, weil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die photoelektrischen Schalter (43) von vorne nach hinten in einer Einführungsrichtung entlang der jeweiligen Reihen von Informationsmustern (41, 42) laufen, um die gewünschte Information zu erfassen. Wenn beide Reihen von Informationsmustern (41, 42) an der Vorderwand in einer Rechts-Links-Richtung oder in einer Aufwärts-Abwärts-Richtung angeordnet sind und wenn die photoelektrischen Schalter (43) in dem Drucker entsprechend angeordnet sind, profitiert das System nicht länger von der Zeitinformation (42) oder kann irgend eine spezielle Information aus der Reihe der Informationsmuster (41) entnehmen, da die photoelektrischen Schalter (43) nicht länger in einer Einführungsrichtung entlang der Reihen von Informationsmustern verlaufen, sondern lediglich an einer bestimmten, feststehenden Position über die Reihen gestülpt werden.

(2)
Soweit sich die Verfügungsbeklagte demgegenüber darauf beruft, die technische Lehre von Schutzanspruch 2 des Verfügungsgebrauchsmusters werde zumindest durch eine Kombination der E2/E2A mit der EP 1 790 480 A1 (E3/E3A) naheliegend offenbart, überzeugt dies nicht. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone möglichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu ermöglichen (vgl. E3A, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend ist bereits nicht erkennbar, dass der Flüssigkeitspegelsensor (87) überhaupt über signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Flüssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschränkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. E3A, Abschnitt [0099] a. E.).

(3)
Schließlich ist das Verfügungsgebrauchsmuster auch rechtswirksam aus dem europäischen Patent 2 039 520 abgezweigt, so dass die EP 2 039 520 (E4) für die Beurteilung der Frage des Naheliegens keinen Stand der Technik darstellt.

Grundsätzlich setzt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach § 5 GebrMG voraus, dass die Gebrauchsmuster- und die Patentanmeldung denselben Gegenstand haben, also inhaltlich übereinstimmen und dieselbe Erfindung betreffen. Dem Identitätserfordernis ist dabei jedoch bereits dann genügt, wenn der in der Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchte Gegenstand dem Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart war (vgl. Benkard/Goebel, Patentgesetz, § 5 GebrMG, Rz. 7). Wie bereits im Hinblick auf die Frage der unzulässigen Erweiterung erörtert, ist dies in Bezug auf Merkmal 6, wonach es nunmehr nicht mehr auf die Dicke des zweiten Signalblockierabschnittes, sondern auf dessen Form ankommt, der Fall. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, die Erfindung nach der Patentanmeldung stimme nicht mit derjenigen des Verfügungsgebrauchsmusters überein, weil der Fachmann unter einem Signalblockierab-schnitt, welcher „selektiv“ ein zweites Signal blockiert, verstehe, dass die signalblockierenden Eigenschaften veränderbar seien, was in der Patentanmeldung nicht offenbart sei (vgl. Anlage AG 10, S. 3 unten – S. 4 oben), überzeugt dies nicht. Während es in der Patentanmeldung heißt „… a second signal blocking portion configured to selectively prevent a first signal from passing their through or to alter a path of the first signal“, findet sich in Schutzanspruch 2: „…der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals… oder zum selektiven Ändern eines Pfads des zweiten Signals.“, so dass es sich hierbei allenfalls um eine geringfügige sprachliche Abweichung handelt, die jedoch keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Verfügungsgebrauchsmusters hat.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre von Schutzanspruch 2 des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, § 11 GebrMG. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 – 5 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch auch Merkmal 6 verwirklicht, da dort (zumindest auch) die Form des Hebels und damit des zweiten Signalblockierab-schnittes gewährleistet, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt blockiert wird, in dem der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anfänglich blockiert.

a)
Weder den Schutzansprüchen, noch der Gebrauchsmusterbeschreibung sind konkrete Vorgaben zu entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Form des zweiten Signalblockierabschnittes den in Merkmal 6 beschriebenen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Blockieren des ersten und des zweiten Signals durch den ersten und zweiten Signalblockierabschnitt gewährleistet. Einen Anhaltspunkt, wie der zweite Signalblockierabschnitt gestaltet sein kann, erhält der Fachmann aus Abschnitt [0089], wo der signalblockierende Abschnitt eine vordere Wand und ein Paar von Seitenwänden (198) überbrückt. Durch diese Seitenwände wird dabei sichergestellt, dass die Zeitdauer, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder verändert wird, länger als die Zeitdauer ist, während derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder verändert wird (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0111]). Da es sich bei dieser Gestaltung jedoch ausschließlich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, vermag dies den Schutzbereich des hier streitgegenständlichen Schutzanspruchs nicht zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters kommt es somit allein darauf an, dass (zumindest auch) durch die Form des zweiten Signalblockierabschnittes sichergestellt wird, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt blockiert oder verändert wird, zu dem das erste Signal anfänglich noch blockiert ist. Dass demgegenüber für das Erreichen der erfindungsgemäßen Vorteile zunächst eine bestimmte Form des zweiten Signalblockierabschnittes erforderlich wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

b)
Dies vorausgeschickt machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch.

Das Zusammenwirken der einzelnen Signalblockierabschnitte lässt sich insbesondere aus dem durch die Verfügungsklägerin als Anlage Ast 11, dort S. 4, vorgelegten Zeitverlaufsdiagramm erkennen, welches nachfolgend eingeblendet wird, wobei die Beschriftung von der Verfügungsklägerin stammt.

Hierin sind die Signalpegel des ersten (orangenen, oben abgebildeten) und des zweiten (blauen, unten abgebildeten) Sensors im zeitlichen Verlauf übereinander aufgetragen. Eingangs sind beide Sensoren nicht abgeschattet, die Signallinien verlaufen jeweils nach unten. Zunächst blockiert der zweite Signalblockierabschnitt das Licht-Signal des zweiten Sensors, der dadurch abgeschattet wird. Im abgeschatteten Zustand verläuft die Signallinie nach oben. Der erste Sprung der blauen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des zweiten Sensors. Sobald der zweite Signalblockierabschnitt den Sensorbereich verlässt, springt die Signallinie wieder auf das untere Ausgangsniveau zurück. Der Ausschlag der orangenen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des ersten Sensors durch den ersten Signalblockierabschnitt. Wie aus dem Zeitdiagramm ersichtlich ist, wird beim Einsetzen der Tintenpatrone somit zunächst das zweite Signal blockiert, erst danach und während das zweite Signal noch blockiert ist, wird das erste Signal erstmalig und damit „anfänglich“ im Sinne des Verfügungsgebrauchsmusters blockiert. Die Richtigkeit dieses Zeitdiagramms hat die Verfügungsbeklagte nicht bestritten.

Wie anhand der durch die Verfügungsklägerin als Anlage Ast 22 vorgelegten Skizzen sowie den durch die Verfügungsklägerin in ihren Schriftsatz vom 29.04.2010 eingeblendeten Fotografien zu erkennen ist, ist die Blockierung des zweiten Signals durch den zweiten Signalblockierabschnitt dabei auch nicht lediglich vom Winkel des Hebels zum Patronenhauptkörper, sondern zugleich auch von der Form des Hebels abhängig. Es trifft zu, dass eine Veränderung des Winkels unter Beibehaltung der Form des Hebels dazu führen kann, dass sich der Zeitpunkt der Blockierung des zweiten Signals verändert. Dies gilt jedoch auch umgekehrt für die Veränderung der Form bei gleichbleibendem Winkel, so dass der Blockierungszeitpunkt durch den zweiten Signalblockierab-schnitt nicht nur vom Winkel des Hebels, sondern auch von dessen Form abhängt. Wie bereits ausgeführt, genügt dies für eine Verwirklichung der durch Schutzanspruch 2 beanspruchten technischen Lehre.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verfügungsgebrauchsmusters so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters in einer Zurückweisung des Verfügungsantrages niederschlagen können, muss das Schutzrecht tatsächlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verlässlich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verfügungsklägerin, dass die gegen das Verfügungsgebrauchsmuster vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungsgebrauchsmuster mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungsgebrauchsmuster bereits ein erstinstanzliches Löschungsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsgebrauchsmusters – wie hier – als haltlos erweisen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist darüber hinaus der Grundsatz zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Verfügungsklägerin regelmäßig Vorrang gebührt, wenn der Verfügungsanspruch – wie hier – unzweifelhaft besteht und die Rechtsbeständigkeit gesichert ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umkämpften Markt handelt, bei welchem über das übliche Maß hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem der Verfügungsklägerin nicht zumutbaren Preisverfall kommt, der auch durch ein späteres, auf eine Gebrauchsmusterverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine abstrakte Gefahr handelt, zeigen die als Anlage ASt 13 vorgelegten Angebote der Verfügungsbeklagten. Während die unverbindliche Preisempfehlung für die Patronen der Verfügungsklägerin bei 12,90 EUR liegt, werden die angegriffenen Ausführungsformen für 2,99 EUR angeboten.

Schließlich ist die Angelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Zwischen der Eintragung des Verfügungsgebrauchsmusters am 18.03.2010 und dem Verfügungsantrag vom 26.03.2010 liegt ein Zeitraum von lediglich knapp über einer Woche.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gewährleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO regelmäßig von der Leistung einer Sicherheit abhängt (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).

Der Streitwert wird mit Zustimmung der Parteien auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.