I- 2 U 40/16 – Hufschuhschutz

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2626

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. März 2017, Az. I – 2 U 40/16

Vorinstanz: 4c O 27/13

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist seit dem 05.07.2012 im Patentregister als Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 812 AAA (Klagepatent, Anlage PBP 2) eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.04.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11.06.1996 eingereicht und am 17.12.1997 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.09.1999 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 597 00 4AA.B geführt (vgl. Anlage PBP 3).

Ursprünglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die B AG (vormals: C AG). Diese stellte Ende 2011 einen Insolvenzantrag, woraufhin am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter schloss am selben Tag einen Kauf- und Übertragungsvertrag mit mehreren Unternehmen, darunter die seinerzeit noch als D GmbH firmierende Klägerin, durch welchen die Klägerin u.a. das immaterielle Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus dem „Geschäftsbereich Bogen“ kaufte. Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2013 übertrug die Klägerin aus ihrem Unternehmen den Teilbetrieb „Deutschlandgeschäft“ auf die B E Deutschland GmbH.

Auf einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch wurde das Klagepatent von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (Entscheidung v. 16.09.2004, Anlage PBP 4) uneingeschränkt aufrechterhalten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.2015 (Anlage B 6) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.

Das Klagepatent betrifft einen Antrieb für eine Druckmaschine. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

„Antrieb für eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) eine die Lage-Istwerte (Ll) des Winkellagegebers (6) in modifizierte Lage-Istwerte (Ll‘) wandelnde Korrektureinrichtung (7) geschaltet ist, und dass über den Antriebsregler (3) eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (Ll‘) erfolgt.“

Die nachfolgend wiedergegebene, zur besseren Verständlichkeit mit Bezeichnungen versehene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt eine Antriebseinheit für einen Druckwerkzylinder mit der erfindungsgemäß vorgesehenen Korrektureinrichtung (7):

Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Druckmaschine mit der Bezeichnung „F“ (angegriffene Ausführungsform). Zu dieser Druckmaschine hat die Klägerin als Anlage PBP 11 eine Broschüre, als Anlage PBP 12 einen Prospekt und als Anlage PBP 13 ferner Auszüge aus der Bedienungsanleitung vorgelegt. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Bogenoffsetdruckmaschine, bei der eine Einzelantriebstechnologie verwirklicht ist, welche die Beklagte mit „G“ bzw. „Gtechnologie“ bezeichnet. Die Druckmaschine der Beklagten verfügt über eine Funktion „H“, welche nach der Bedienungsanleitung minimale dynamische Korrekturen des Plattenzylinder-Abwicklungsverhaltens zum Ausgleich unterschiedlicher Papierdehnungen im Abdruckverhalten von bis zu 0,1 mm ermöglicht. Hierzu können über den Leitstand einzelne Korrekturwerte eingegeben und aktiviert werden (vgl. Anlage PBP 13).

Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße, jedenfalls aber eine äquivalente Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Durch den mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B AG geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 01.02.2012 (Anlage PBP 17) seien ihr sowohl das Klagepatent übertragen als auch alle zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verletzungsansprüche aus dem Klagepatent abgetreten worden. Mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2013 (Anlage PBP 18) habe sie auf die B E Deutschland GmbH lediglich ihre auf die Bundesrepublik Deutschland bezogene Geschäftstätigkeit mit allen Aktiva und Passiva übertragen, nicht aber solche Vermögensgüter, die nicht ausschließlich dem Teilbetrieb „Deutschlandgeschäft“ zuzuordnen seien, insbesondere nicht das Klagepatent und die aus seiner Verletzung entstandenen Ansprüche.

Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Dies ergebe sich daraus, dass die angegriffene Druckmaschine ausweislich der vorgelegten Bedienungsanleitung so betrieben werden könne, dass eine beim Druckvorgang auftretende Papierdehnung ausgeglichen werden könne. Ein solcher Ausgleich könne nur dadurch geschehen, dass die Eigenschaften der verschiedenen Druckwerke angepasst und korrigiert würden, und zwar in der Weise, dass der Antriebsregler Position und Geschwindigkeit des Motors in Verbindung sowohl mit dem Winkellagegeber als auch mit vorgegebenen Soll-Lagewerten bestimme. Das setze zugleich das Vorsehen einer Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem Antriebsregler voraus, welche die Korrekturwerte, die ausweislich der Betriebsanleitung im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform eingegeben werden könnten, zur Modifikation der Lage-Istwerte in modifizierte Lage-Istwerte nutze. Diese modifizierten Lage-Istwerte würden sodann genutzt, um über den Antriebsregler die Lage des Zylinders zu regeln.

Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausführungsform die klagepatentgemäße Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Eine Korrektureinrichtung, die statt des „Ist-Wertes“ den „Soll-Wert“ modifiziere, sei aus fachmännischer Sicht mit Blick auf die technische Wirkung gleichwertig und in Anbetracht der Offenbarung des Klagepatents auch naheliegend.

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:

Es werde bestritten, dass die Klägerin für sämtliche geltend gemachten Klageansprüche aktivlegitimiert sei. Mit dem von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Kauf- und Übertragungsvertrag seien dieser ausschließlich Schutzrechte, nicht aber Verletzungsansprüche übertragen worden. Ferner ergebe sich aus dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2013, dass das Klagepatent von der Klägerin als dem Teilbetrieb „Deutschlandgeschäft“ zuzuordnendes Wirtschaftsgut auf die B E Deutschland GmbH übertragen worden sei.

Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn bei ihrer Druckmaschine würden nicht die Lage-Istwerte modifiziert und sodann dem Soll-Ist-Vergleich zugeführt, sondern vielmehr die Soll-Lagewerte. Das sei das Gegenteil der klagepatentgemäßen Lehre, die ausdrücklich auf eine Modifizierung der Lage-Istwerte beschränkt sei.

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.

Durch Urteil vom 03.03.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu. Zwar sei die Klägerin aktivlegitimiert. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die angegriffene Ausführungsform entspreche der patentgemäßen Lehre nicht wortsinngemäß. Das gelte zunächst für das Anspruchsmerkmal, wonach der Motor den/die Zylinder entsprechend „vorgegebener Soll-Lagewerte“ antreibe. Dieses Merkmal sei dahin auszulegen, dass diejenigen Soll-Lagewerte, die beim Antrieb des Zylinders/der Zylinder durch den Motor Berücksichtigung fänden, von vornherein und unabhängig von der Betriebssituation definiert seien und namentlich keiner Korrektur mit Blick auf die aktuelle Betriebssituation mehr offen stünden. Klagepatentgemäß könnten die Soll-Lagewerte, anders als die Ist-Lagewerte, nicht mehr modifiziert werden, weswegen sie auch nicht aus einer diese Modifikation bewirkenden Korrektureinrichtung stammen dürften. Der Fachmann unterscheide zwischen den Eigenschaften der Soll-Lagewerte und derjenigen der Ist-Lagewerte: Während die Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich eingingen, diejenigen seien, die unabhängig von der Betriebssituation vorgegeben seien, und die deshalb frei sein müssten von korrigierenden (gespeicherten) Werten oder Berechnungen, flößen die Lage-Istwerte nur mittelbar ein, weil sie erst die Korrekturvorrichtung durchliefen und dort entweder die Ausgabe eines gespeicherten Werts oder eine Berechnung nach Maßgabe eines von der Korrekturvorrichtung vorgegebenen Algorithmus‘ bewirkten und erst dieses Ergebnis als in diesem Sinne modifizierter Lage-Istwert sodann in den Soll-Ist-Vergleich einfließe. Hiervon ausgehend lasse sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das betreffende Merkmal verwirkliche. Die Klägerin trage dazu, ob und wenn ja in welcher Weise beim Betrieb der angegriffenen Ausführungsform von einem Winkellagegeber gelieferte Lage-Istwerte vor der Durchführung eines Soll-Ist-Vergleichs der Lagewerte modifiziert werden, nichts Konkretes vor. Die Beklagte habe vorgebracht, dass im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Modifikation der Lage-Istwerte nicht stattfinde, sondern stattdessen in Abhängigkeit von Korrekturvorgaben wie etwa der einzugebenden Korrektur der Papierdehnung eine Modifizierung der Soll-Lagewerte. Dem sei die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Eine Verwirklichung des weiteren Anspruchsmerkmals, wonach eine Korrektureinrichtung zwischen Winkellagegeber und dem Antriebsregler geschaltet sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Klägerin bringe keinen konkreten Beleg dafür vor, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem Antriebsregler geschaltet sei. Vielmehr bestreite sie lediglich das Gegenvorbringen der Beklagten mit Nichtwissen, wonach bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die Lage-Istwerte, sondern die Soll-Lagewerte korrigiert würden. Hieraus folge zugleich, dass auch das Merkmal, wonach über den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders „in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten“ erfolge, nicht verwirklicht sei. Denn nach diesem Merkmal seien es modifizierte Lage-Istwerte, nicht aber modifizierte Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich einflößen und dabei die Tätigkeit des Antriebsreglers kontrollierten und auf diese Weise die Lageregelung des Zylinders beeinflussten.

Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitigen Merkmale in äquivalenter Weise verwirklicht seien. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Die Soll-Werte einerseits und die Ist-Werte andererseits seien kategorisch unterschiedlich. Die Soll-Werte bildeten eine ideale Betriebssituation durch vorgegebene Werte ab, während die Ist-Werte die tatsächliche Betriebssituation anhand tatsächlich – durch den Winkellagegeber – gemessener Werte darstellten. Demnach könne aus fachmännischer Sicht die Modifizierung der Soll-Werte anstelle der Ist-Werte nicht als gleichwertig und am Sinngehalt der klagepatentgemäßen Lehre orientiert in Betracht kommen. Offensichtlich müsse die Modifizierung der Soll-Werte in einer ganz anderen Weise geschehen, um zum selben Ergebnis – wirksame Ausgleichung einer oder mehrerer Fehlerquellen – wie bei der Modifizierung der Ist-Werte zu gelangen. Der Fachmann müsse sich daher von der beanspruchten technischen Lehre der Klagepatents nicht nur lösen, sondern sie in einem entscheidenden Punkt in ihr Gegenteil verkehren, um zu einer Modifizierung der Soll-Werte anstatt der Ist-Werte als Austauschmittel zu gelangen. Diese Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Werten zu übergehen, liefe darauf hinaus, einen Schutz für den allgemeinen Erfindungsgedanken zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:

Patentanspruch 1 des Klagepatents sehe vor, Gleichlaufungenauigkeiten, insbesondere aber auch Ungenauigkeiten im Gleichlauf des Plattenzylinders zu einem vom Plattenzylinder übertragenen Druckbild auszugleichen, indem der vom Winkellagegeber gelieferte Ist-Wert nach einer vorgegebenen Kenngröße modifiziert werde. Die Modifizierung erfolge durch die Korrekturvorrichtung, die dem Winkellagegeber nachgeschaltet und dem Antriebsregler vorgeschaltet sei. Über die Korrektureinrichtung werde der Ist-Wert mit einem vorgegebenen Korrekturwert beaufschlagt. Erfindungsgemäß werde damit nicht lediglich eine Differenz zwischen dem Ist-Wert des einen Zylinders und dem Soll-Wert des mit diesem zusammenwirkenden, weiteren Zylinders ermittelt und ausgeglichen. Das Klagepatent ermögliche es vielmehr, zusätzlich den (Ist-)Wert bzw. dem (Ist-)Werteverlauf der Winkel des einen Zylinders mit einem festen, von außen vorgegebenen Korrekturwert bzw. Korrekturwerteverlauf zu beaufschlagen. Der Effekt der Korrektur der Winkellagen des einen Zylinders gegenüber dem mit diesem zusammenwirkenden Zylinder sei ein definierter Schlupf.

Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngemäße Patentverletzung verneint. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten modifiziere die angegriffene Ausführungsform den Soll-Wert und nicht den Ist-Wert. Die Beklagte bezeichne damit jedoch nur den Wert des zweiten Zylinders als Soll-Wert und verkenne hierbei, dass das Klagepatent nicht vorgebe, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit dem Signal des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lage-Werten angetrieben werde. Bei dem Soll-Wert handele es sich nicht um eine per se nicht modifizierbare Größe. Der Soll-Wert bilde vielmehr die Bezugsgröße eines zweiten, mit dem ersten Zylinder zusammenwirkenden Zylinders. Die Soll-Lagewerte seien nicht von vornherein und unabhängig von der Betriebssituation definiert. Der allgemeinen Patentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass die Gleichlaufgenauigkeit von zwei Zylindern zueinander auf zweierlei Art und Weise erzielt werden könne: Entweder ordne man den Plattenzylinder dem Gummituchzylinder zu und korrigiere bzw. modifiziere die Lage-Istwerte des Plattenzylinders, so dass der Gleichlauf mit dem Gummituchzylinder gewährleistet sei. Oder man ordne den Gummituchzylinder dem Plattenzylinder zu und modifiziere den Lage-Sollwert des Gummituchzylinders. Figur 1 der Klagepatentschrift zeige die Funktionsweise und das Zusammenspiel der beiden zugeordneten Zylinder nur auszugsweise. Diese Figur sei gemäß der von ihr als Anlage PBP 10 zur Akte gereichten Zeichnung um den zweiten Zylinder zu ergänzen. Jeder Zylinder verfüge hierbei zwangsläufig über einen Winkellagegeber. Dem Fachmann sei klar, dass die gemäß Figur 1 dem Antriebsregler zugeführten Lage-Sollwerte nichts anderes seien als die Lage-Istwerte des zweiten Zylinders. Die Differenzierung in der Bezeichnung mache nur deutlich, dass der eine Wert mit einem zweiten Wert ins Verhältnis gesetzt und grundsätzlich auf diesen angepasst werden solle. Vorgegeben sei der Lage-Sollwert, weil er die Ist-Position des zweiten Zylinders darstelle und damit eine Vorgabe mache für die Ausrichtung des ersten Zylinders. Dass die Begrifflichkeit „Lage-Sollwert“ nicht bedeute, dass dieser Wert nicht modifiziert werden könne, mache ein weiterer technischer Aspekte deutlich: Der Fachmann wisse, dass die Zuschaltung der Korrektur-Software (Korrektureinrichtung) gleichermaßen zwischen Winkellagegeber des zweiten Zylinders und dem Antriebsregler erfolgen oder aber – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – als Teil des Antriebes ausgestaltet sein könne. Dadurch werde der Lage-Sollwert (= Lage-Istwert des zweiten Zylinder) modifiziert. Wichtig sei in diesem Zusammenhang nur, dass die Modifizierung vor dem im Antrieb vorgenommen Soll-Ist-Vergleich stattfinde. Hiervon ausgehend liege eine wortsinngemäße Patentbenutzung vor. Der Patentanspruch gebe nicht vor, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit dem Signal des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten angetrieben werde. Er lasse vielmehr offen, ob dies der Plattenzylinder oder der Gummituchzylinder und damit auch welcher der entsprechenden Soll- und Istwerte betroffen sei. Nach der richtigen Sichtweise des Fachmannes seien die von der Beklagten als „Lage-Sollwerte“ bezeichneten Werte die Lage-Istwerte nach Patentanspruch 1.

Jedenfalls sei aber eine äquivalente Patentverletzung gegeben. Aufgrund des Zusammenspiels von zwei Zylindern und dem Ziel, beide Zylinder in Gleichlauf zu bringen bzw. einen bestimmten Schlupf vorzusehen, sei eine Lösung, die spiegelbildlich das mache, was der Anspruchswortlaut vorgebe, für den Fachmann naheliegend. Eine solche Lösung sei auch am Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Die Soll-Werte seien die Werte des zweiten, mit dem ersten Zylinder zusammenwirkenden Zylinders. Die Zuordnung der Zylinder zueinander sei offen; es mache aus technischer Sicht keinen Unterschied, ob die Ist-Werte des Plattenzylinders modifiziert würden oder aber die vom Gummituchzylinder kommenden Ist-Werte, die als Lage-Soll-Werte nach dem Anspruchswortlaut bestimmt seien. Der „Pfiff“ des Klagepatents sei die Beaufschlagung eines der beiden Werte mit einem Korrekturwert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Claus Bolza-Schünemann zu vollziehen ist, zu unterlassen

einen Antrieb für eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers und mit entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist [sind],

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler eine die Lage-Istwerte (LI) des Winkellagegebers in modifizierte Lage-Sollwerte (LS‘) wandelnde Korrektureinrichtung geschaltet ist, und wobei über den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (LS‘) erfolgt;

hilfsweise:

einen Antrieb für eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers und mit entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist [sind],

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder ein-zuführen oder zu besitzen,

wobei eine im Antriebsregler enthaltene Korrektureinrichtung die Lage-Sollwerte (LS) in modifizierte Lage-Sollwerte (LS‘) wandelt, und wobei über den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Sollwerten (LS‘) erfolgt;

2.
ihr – der Klägerin – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind und zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
ihr – der Klägerin – durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu lit. e) erst ab dem 29.10.1999 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II.
die Beklagte weiter zu verurteilen,

1.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 entstanden ist und noch entstehen wird;

2.
der Klägerin für die Zeit vom 17.01.1998 bis zum 28.10.1999 eine angemessene Entschädigung wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen;

III.
die Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV.
die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen aus den Vertriebswegen zu- rückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden Vorrichtungen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an sie zurückzugeben und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht eine Patentverletzung verneint hat, und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen, wobei sie geltend macht:

Von einem zweiten Zylinder sei im Patentanspruch nicht die Rede. Der Patentanspruch definiere vielmehr einen Antrieb, also einen Antriebsstrang für einen bzw. eine Gruppe von Zylindern. Es werde klar zwischen Soll-Werten und Ist-Werten unterschieden. Die Soll-Werte seien vorgegeben, wohingegen die von diesen Werten zu unterscheidenden, konkret von einem Winkellagegeber kommenden Ist-Werte zu modifizieren seien. Aber auch sonst stehe die Lehre des Klagepatents dem Verständnis der Klägerin entgegen. Das Klagepatent lehre eine Korrektureinrichtung, die es – anders als im Stand der Technik – gerade durch die Modifizierung der Lage-Istwerte ermögliche, alle relevanten Störgrößen bei einer Druckmaschine zu kompensieren, und zwar nicht nur Störgrößen, die sich aus dem Zusammenwirken zweier Zylinder ergäben. Es gehe dem Klagepatent um den Antrieb jedes einzelnen Zylinders. Bezüglich jedes einzelnen Zylinders seien Maßnahmen zur Unterdrückung bzw. Kompensation von Störgrößen notwendig; hingegen gehe es gerade nicht um die von der Klägerin angesprochene Vermengung von Antriebssträngen. Eine wortsinngemäße Patentverletzung scheide daher aus. Ebenso mache die angegriffene Ausführungsform nicht mit äquivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Lösung der angegriffenen Ausführungsform sei zu der patentgemäßen Lösung weder gleichwirkend noch gleichwertig.

Im Übrigen sei die die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aktivlegitimiert. Auch seien die Klageansprüche zum Teil verjährt. Jedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Land-gericht eine Verletzung des Klagepatents verneint. Die angegriffene Druckmaschine „F“ der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob die Klägerin, die aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin im Patentregister jedenfalls zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist, hinsichtlich der von ihr ferner erhobenen Klageansprüche aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen.

A.
Das Klagepatent betrifft einen Antrieb für eine Druckmaschine, insbesondere für eine Bogenoffsetdruckmaschine.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind im Stand der Technik Bogenoffsetdruckmaschinen bekannt, bei denen alle Druckwerkzylinder sowie weitere, den Bogentransport bewirkende Zylinder über einen durchgehenden Räderzug von einem oder mehreren Motoren angetrieben werden. Zur Gewährleistung einer hohen Druckqualität müssen hierbei die Zahnräder hochgenau bei sehr geringen Be- und Verarbeitungstoleranzen gefertigt sein. Werden mehrere Antriebsmotoren verwendet, müssen zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise ein Umfangs- und Seitenregister sowie Stellvorrichtungen zur Korrektur vorgesehen werden. Zur Korrektur des Umfangs- und/oder Seitenregisters wird hierzu meist der Plattenzylinder (= Druckformzylinder) in Umfangs- und/oder Seitenregisterrichtung (Achsrichtung des Zylinders) verstellbar bezüglich der ihm tragenden Gestellwände und auch verstellbar bezüglich des ihn tragenden Zahnrades gelagert. Da bei den verwendeten schrägverzahnten Zahnrädern eine Verschiebung des Plattenzylinderzahnrades gegenüber dem ihn treibenden Zahnrad des Gummituchzylinders gleichzeitig eine Verdrehung dieses Plattenzylinderzahnrades bewirkt, müssen hier zusätzliche Korrektureinrichtungen vorgesehen werden (Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 6-34).

Aus den vorgenannten Gründen besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift zunehmend ein Trend dazu, die Zylinder bzw. Trommeln in Druckmaschinen und insbesondere in Bogenoffsetdruckmaschinen mittels Einzelantrieben einzeln bzw. über Räderzüge gruppenweise zusammengefasst anzutreiben (Abs. [0002], Spalte 1, Zeilen 35-40).

Die Klagepatentschrift erwähnt in diesem Zusammenhang die JP-A-56-21AAH (Anlage PBP 6), aus der ein Antrieb für die Zylinder eines Offsetdruckwerkes bekannt ist, bei dem der Plattenzylinder, der Gummituchzylinder und der Gegendruckzylinder jeweils über einen einzelnen Motor angetrieben werden. Dabei erhalten die Einzelantriebe zum Zwecke der Erzielung eines winkelsynchronen Gleichlaufs eine gemeinsame Signalvorgabe (elektronische Leitachse) und folgen diesen Signalvorgaben (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 35-47). Gemäß den Angaben der Klagepatentschrift müssen die einzelnen Zylinder eines solchen Offsetdruckwerks mit höchster Genauigkeit winkelsynchron zueinander angetrieben werden, was entsprechende Maßnahmen zur Unterdrückung bzw. Kompensation von Störgrößen notwendig macht. Insbesondere müssen Gleichlaufabweichungen durch unterschiedliche Masseverteilungen der Zylinder, durch periodisch schwankende Lasten und eventuelle axiale Fluchtungsfehler zwischen Motor und Zylinderachse unterdrückt oder kompensiert werden. Einrichtungen zur Kompensation bzw. Unterdrückung solcher Störgrößen werden in der JP-A-56-21AAH allerdings nicht angegeben (Abs. [0003], Spalte 1 Zeile 47 bis Spalte 2 Zeile 3).

Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf die DE 4 137 AAI A1 (Anlage PBP 7) ein, die einen Antrieb für eine Druckmaschine mit mehreren Druckwerken beschreibt, bei dem die einzelnen Druckwerke bzw. Druckwerksgruppen mechanisch voneinander entkoppelt, aber von einzelnen Motoren angetrieben sind, wobei an jedem Druckwerk oder jeder Druckwerksgruppe eine Vorrichtung zur Ermittlung von Drehzahl und Drehwinkel angeordnet ist. Um einen winkelsynchronen Gleichlauf dieser Druckwerke bzw. Druckwerksgruppen zu erreichen, sind Winkelregler vorgesehen, die eine zulässige Abweichung des Drehwinkels von einem vorgegebenen
Soll-Wert derart bemessen, dass die Abweichung bei der Bogenübergabe minimal ist. Dadurch sollen Unregelmäßigkeiten in der Bogenübergabe von einem Druckwerk zum nächsten Druckwerk vermieden werden, die zu sich negativ auf die Druckqualität auswirkenden Doubliereffekten und Farbverschiebungen führen (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 4-26).

Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 4 137 AAI A1 wiedergegeben, die eine schematische Darstellung einer nicht gesondert dargestellten Druckmaschine zeigt:
Die Druckmaschine weist zwei Druckwerke (1, 1‘) auf, wobei jedem Druckwerk jeweils ein Antrieb (2, 2‘) zugeordnet ist. An einer Eintourenwelle der Druckwerke (1, 1‘) ist ein Winkelgeber (3, 3‘) angeordnet, der die jeweilige Winkelstellung der Druckwerke (1, 1‘) erfasst. Diese Winkelstellung wird einem Mikrorechner (4) zugeführt. Der Mikrorechner (4) erhält außerdem von einer Soll-Wertvorgabe (5) einen Drehzahl-Sollwert und einen Winkel-Sollwert, bei dem die Bogenübergabe stattfinden soll. Anhand der Winkeldifferenz zwischen dem vorgegebenen Winkel-Sollwert und der Winkelstellung der Druckwerke berechnet der Mikrorechner (4) Drehmoment-Sollwerte (MSoll, MSoll‘). Diese sind so bemessen, dass die zuverlässige Drehwinkelabweichung der einzelnen Druckwerke von einem vorgegebenen Sollwert, also bei der Winkelstellung, bei der die Bogenübergabe erfolgt, minimal sein soll (vgl. DE 4 137 AAI A1, Spalte 3 Zeile 52 bis Spalte 4 Zeile 3).

An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die auftretenden Winkeldifferenzen zwischen Soll-Winkelwert und erfasstem Ist-Winkelwert nicht bei jeder Winkelstellung bzw. nicht zu jedem Zeitpunkt ausgeregelt bzw. ausgeglichen werden, sondern lediglich bei der Bogenübergabe (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 27-32). Außerdem gibt die Klagepatentschrift an, dass bei der aus der DE 4 137 AAI A1 bekannten Einrichtung höchste Anforderungen hinsichtlich der Fertigungs- und Signalgenauigkeit des (Winkel-)Gebers in Verbindung mit demjenigen drehenden Teil, an welchem der Geber angebracht ist, zu stellen sind. Denn ein auch nur geringster Fluchtungsfehler des Gebers gegenüber dem mit ihm gekoppelten Teil (Zylinder) ruft nach den Angaben der Klagepatentschrift eine systematische und sich periodisch wiederholende Abweichung des tatsächlichen Winkelwertes von dem durch den Geber gelieferten Winkelwert hervor (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 36-46). Zu berücksichtigen ist nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ferner, dass gerade bei den Zylindern in Druckwerken von Bogenoffsetdruckmaschinen während einer Umdrehung starke und sich periodisch wiederholende Lastschwankungen auftreten, welche insbesondere durch das gegeneinander Abrollen der Kanäle dieser Druckwerkzylinder hervorgerufen werden (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 46-53). Des Weiteren werden bei Druckwerken von Bogenoffsetdruckmaschinen entsprechend den jeweiligen Druckbedingungen unterschiedlich kompressible Gummitücher verwendet, so dass sich die durch den Antrieb bzw. die Antriebe aufzubringenden Antriebsmomente stark unterscheiden. Schließlich erzeugt die Druckfarbe aufgrund ihrer Zügigkeit hohe Kräfte bzw. entsprechende Antriebsmomente, so dass die von einem Offsetdruckwerk benötige Antriebsleistung bzw. das nötige Drehmoment stark mit dem Anteil druckender Fläche der Druckform korreliert bzw. durch den Druckflächenanteil beeinflusst wird (Abs. [0005], Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 3 Zeile 7). Alle diese Einflussfaktoren sind der Klagepatentschrift zur Folge bei einem Einzelantrieb von Zylinder bzw. Zylindergruppen eines Offsetdruckwerkes zu berücksichtigen, um die geforderten hohen Gleichlaufgenauigkeit der für die Druckbildererzeugung wichtigen Zylinder zu erzielen (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 7-12). Eine Berücksichtigung und entsprechende Kompensation der vorgenannten Einflüsse erfolge indes bei der aus der DE 4 137 AAI A1 bekannten Einrichtung nicht (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 12-14).

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Antrieb für eine Druckmaschine derart zu verbessern, dass die vorstehend genannten Nachteile vermieden und unter Berücksichtigung der erläuterten Aspekte eine hohe und flexibel an die vorliegenden Druckbedingungen angepasste Gleichlaufgenauigkeit einzelner angetriebener Zylinder bzw. Zylindergruppen erzielbar ist (Abs. [0007], Spalte 3 Zeilen 41-48).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents einen Antrieb für eine Druckmaschine mit folgenden Merkmalen vor:

1. Antrieb für eine Druckmaschine, insbesondere eine Bogenoffsetdruckmaschine.

2. Ein oder mehrere Zylinder (1) der Druckmaschine ist/sind

a. einzeln und/oder gruppenweise

b. durch jeweils einen Motor (2) antreibbar,

c. wobei dem Motor (2) ein Antriebsregler (3) zugeordnet ist.

3. Die Antriebsregelung erfolgt

a. in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers (6) nach Maßgabe der Merkmale 4 bis 6

sowie

b. entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten (LS).

4. Zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) ist eine Korrektureinrichtung (7) geschaltet.

5. Die Korrektureinrichtung (7) wandelt die Lage-Istwerte (LI) des Winkellagegebers (6) in modifizierte Lage-Istwerte (LI‘).

6. Über den Antriebsregler (3) erfolgt eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (LI‘).

Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst:

1.
Erfindungsgemäß ist ein oder sind mehrere Zylinder der Druckmaschine einzeln und/oder gruppenweise (Merkmal 2 a) durch jeweils einen Motor (Merkmal 2 b) antreibbar. Dem Motor ist ein Antriebsregler zugeordnet (Merkmal 2 c). Ausgangspunkt für die technische Lehre des Klagepatents ist hiernach der Einzelantrieb des Druckwerkzylinders bzw. der zu einer Gruppe zusammengefassten Druckwerkzylinder. Der Einzelantrieb soll, da dem Antriebsmotor ein Antriebsregler zugeordnet ist, „geregelt“ erfolgen. Im Unterschied zur Steuerung zeichnet sich die Regelung nach allgemeinem Begriffsverständnis dadurch aus, dass der Ist-Wert einer Größe gemessen und durch Nachstellen dem Soll-Wert angeglichen wird. Das Klagepatent geht von nichts anderem aus, weil die Antriebsregelung unter Rückgriff auf die Ist-Signale eines Winkellagegebers, der die jeweilige Stellung des anzutreibenden Zylinders erfasst, entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten des Zylinders erfolgen soll. Wie sich aus dem Merkmal 5 ergibt, liefert der in Merkmal 3 erwähnte Winkellagegeber Lage-Ist-Werte. Die Antriebsregelung erfolgt unter Rückgriff auf die Ist-Signale des Winkellagegebers (Merkmal 3 a) entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten des Zylinders (Merkmal 3 b). Es findet also ein Soll/Ist-Vergleich statt und der Antrieb des Zylindermotors wird dadurch geregelt, dass die anhand der Ist-Werte ermittelte Stellung des Zylinders so nachjustiert wird, dass sie den vorgegebenen Soll-Lagewerten für die Zylinderstellung entspricht.

Das Besondere an der Antriebs-Regelung des Klagepatents liegt darin, dass für sie nicht – wie gewöhnlich – die ermittelten Ist-Werte unmittelbar herangezogen werden, sondern stattdessen modifizierte (veränderte) Ist-Werte zur Lage des anzutreibenden Druckwerkzylinders (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 5-23). Die Modifikation der Messwerte geschieht in einer Korrektureinrichtung (Merkmal 4), die die mithilfe des Winkellagegebers gemessenen Lage-Ist-Werte des anzutreibenden Zylinders in modifizierte Lage-Ist-Werte wandelt. Weil die Korrektureinrichtung einerseits auf die Ist-Messwerte des Winkellagegebers für den anzutreibenden Zylinder zurückgreifen muss, dessen Lage-Werte modifiziert werden sollen, und andererseits die modifizierten Lage-Ist-Werte in die Antriebsregelung für den Zylindermotor eingehen sollen, sieht der Patentanspruch folgerichtig vor, dass die Korrektureinrichtung zwischen den Winkellagegeber und den Antriebsregler für den Zylindermotor geschaltet ist (Merkmal 4). Erfindungsgemäß werden die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte somit nicht direkt dem Antriebsregler zugeführt, sondern zunächst mittels einer Korrektureinrichtung modifiziert. Dies geschieht dergestalt, dass die Korrektureinrichtung die von dem Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte beispielsweise in vorgegebene, gespeicherte Werte oder in Abhängigkeit der Lage-Ist-Werte errechenbare Werte ändert (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 1-5). Die veränderten Lage-Ist-Werte bezeichnet das Klagepatent als „modifizierte Lage-Istwerte“. Bei der Korrektureinrichtung kann es sich z.B. um eine Speichereinrichtung handeln, in der tabellarisch den direkt über den Winkellagegeber einlesbaren Lage-Ist-Werten entsprechend modifizierte Lage-Ist-Werte zugeordnet sind (Abs. [0009], Spalte 4 Zeile 5-11). Alternativ kann die Korrektureinrichtung auch als eine Recheneinrichtung ausgebildet sein, durch die die vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte über den gesamten Winkelbereich oder abschnittsweise um bestimmte Faktoren modifiziert werden, etwa indem innerhalb bestimmter Winkelbereiche die über den Winkellagegeber eingelesenen Lage-Ist-Werte durch Multiplikation mit einem entsprechend gespeicherten Faktor vergrößert oder gemindert werden (Abs. [0010], Spalte 4, Zeilen 24-34). Patentanspruch 1 macht insoweit allerdings keine Vorgaben. Er verlangt nur, dass eine Korrektureinrichtung zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler geschaltet ist, die die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Istwerte wandelt.

Da der/die Zylinder durch den Motor nebst Antriebsregler anspruchsgemäß in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers (Merkmal 3 a) entsprechend vorgegebenen Soll-Lage-Werten (Merkmal 3 b) angetrieben wird/werden und über den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Ist-Werten erfolgt (Merkmal 6), müssen die von der Korrektureinrichtung generierten modifizierten Lage-Ist-Werte an den dem Zylindermotor zugeordneten Antriebsregler weitergeleitet werden (vgl. Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 10-11; Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 28-30). Der Antriebsregler führt dann eine Lageregelung des anzutreibenden Zylinders (Merkmal 6) durch. Diese Lageregelung erfolgt z.B. durch Bildung entsprechender Steuersignale an einen Leistungsteil (elektronischen Antrieb), und zwar in Verbindung mit den modifizierten Lage-Ist-Werten entsprechend den vorgegebenen Soll-Lagewerten (vgl. Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 11-16). Das bedeutet, dass der Antriebsregler einen Soll-Ist-Vergleich anhand der modifizierten Lage-Ist-Werte in Verbindung mit vorgegebenen Soll-Lagewerten durchführt und auf dieser Grundlage die nötigen Steuersignale bildet, aus welchen der Leistungsteil eine entsprechende Bestromung des direkt mit dem (anzutreibenden) Zylinder gekoppelten Motors vornimmt (Abs. [0009], Spalte 4 Zeilen 16-23).

Der erfindungsgemäße Antrieb zeichnet sich somit dadurch aus, dass die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte nicht direkt an den dem Antriebsmotor zugeordneten Antriebsregler weitergeleitet werden. Die vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte werden vielmehr zunächst mittels der zwischengeschalteten Korrektureinrichtung modifiziert (korrigiert) und die modifizierten Lage-Ist-Werte werden dann dem Antriebsregler zugeführt und dort entsprechend einem Soll-Ist-Vergleich mit den vorgegebenen Soll-Lagewerten zur Lageregelung des Zylinders ausgewertet (vgl. Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 22-32). Die Klagepatentschrift betont in diesem Zusammenhang, dass es bei der Erfindung nach dem Klagepatent wesentlich ist, dass der Antriebsregler diesen Soll-Ist-Vergleich nicht direkt anhand der vom Winkellagegeber erfassbaren Lage-Ist-Werte, sondern anhand der modifizierten Lage-Ist-Werte mit dem vorgegebenen Lage-Soll-Wert vornimmt (Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 32-38).

Dass in die Antriebsregelung für den Druckwerkzylinder nicht die tatsächlichen Lage-Ist-Werte eingehen, die der Winkellagegeber für den anzutreibenden Zylinder bereitstellt, sondern modifizierte (korrigierte) Lage-Werte, hat für den Durchschnittsfachmann einen Grund, der sich ihm anhand der Patentbeschreibung unmissverständlich erschließt. Aus ihr entnimmt er, dass die Zylinder eines Offsetdruckwerkes, um dessen Verbesserung es dem Klagepatent in erster Linie geht, mit höchster Genauigkeit zueinander winkelsynchron angetrieben werden müssen (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 47-50), was Probleme dann bereitet, wenn die einzelnen Zylinder entsprechend einem zunehmenden Trend separat (oder gruppenweise) angetrieben werden (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 35-40). Der höchst genaue winkelsynchrone Antrieb der Zylinder eines Druckwerkes bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil diverse Störgrößen auftreten, die ihre Ursache teils im Druckbetrieb, teilweise aber auch in Montageungenauigkeiten haben. Die Patentbeschreibung nennt in diesem Zusammenhang Gleichlaufabweichungen, hervorgerufen durch unterschiedliche Masseverteilung der Druckwerkzylinder oder periodisch schwankende Lasten beim Abrollen der Zylinder gegeneinander (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 52-56), sowie eventuelle axiale Fluchtungsfehler zwischen Motor und Zylinderachse (Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 56-58). Die beschriebenen Störgrößen sieht das Klagepatent im Stand der Technik nur unzureichend, nämlich bloß für den Zeitpunkt der Bogenübergabe, nicht jedoch für den übrigen Betriebszeitraum bewältigt (Abs. [0004], Spalte 2 Zeilen 4-32). Darüber hinaus kritisiert das Klagepatent die vorgesehenen Synchronisierungsmittel aus mehreren Gründen. Zunächst seien höchste Anforderungen hinsichtlich der Fertigungs- und Signalgenauigkeit des Winkellagegebers in Verbindung mit demjenigen drehenden Teil (Zylinder) einzuhalten, dessen Drehwinkelstellung detektiert werden solle; schon geringste Fluchtungsfehler zwischen Drehwinkelgeber und Zylinder hätten systematische und sich periodisch wiederholende Abweichungen der tatsächlichen Winkelstellung des Zylinders von dem durch den Winkellagegeber gelieferten Messwert zur Folge (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 36-46). Weiterhin träten im Betrieb einer Bogenoffsetdruckmaschine starke Lastschwankungen beim Abrollen der Zylinder auf, die beim Antrieb der Zylinder berücksichtigt werden müssen (Abs. [0005], Spalte 2 Zeilen 46-53). Gleiche Anforderungen an den Zylinderantrieb resultierten aus der Verwendung unterschiedlich kompressibler Gummitücher sowie dem Einsatz unterschiedlicher Druckfarbe, die jeweils andere, angepasste Antriebsmomente erforderten (Abs. [0005], Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 3 Zeile 7). Resümierend hält die Klagepatentschrift fest, dass bei einem Einzelantrieb von Druckwerkzylindern (bzw. Druckwerkzylindergruppen) eines Offsetdruckwerkes alle diese Einflussfaktoren berücksichtigt werden müssten, um die geforderten hohen Gleichlaufgenauigkeiten der zusammenwirkenden Zylinder zu gewährleisten (Abs. [0005], Spalte 3 Zeilen 7-12). Der Zylinderantrieb soll – mit anderen Worten – in einer Weise erfolgen, dass den vielfältigen Störfaktoren, die sich im Druckbetrieb, aber auch aus konstruktiven Gegebenheiten ergeben, Rechnung getragen wird. Folgerichtig bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, einen Druckmaschinenantrieb bereitzustellen, dessen Zylinder (bzw. Zylindergruppen) zwar einzeln angetrieben sind, dessen Zylinder aber – trotz der vielfältigen Störfaktoren – dennoch ein hohes Maß an Gleichlaufgenauigkeit besitzen (Abs. [0007], Spalte 3 Zeilen 41-48).

Die Lösung dieser Problemstellung liegt erfindungsgemäß darin, dass zur Kompensation der sich aus den variierenden Druckbedingungen, aber auch aus konstruktiven Rahmenbedingungen ergebenden Störfaktoren nicht die von dem Winkellagegeber festgestellten Ist-Werte über die Lage des anzutreibenden Druckwerkzylinders in die Regelung des Zylinderantriebs eingehen, sondern korrigierte Lage-Ist-Werte. Die Modifizierung der Messergebnisse über die Zylinderstellung dient mithin dazu, denjenigen Störeinflüssen Rechnung zu tragen, die sich im Druckbetrieb (z.B. variierende Gummitücher, unterschiedliche Druckfarbe) oder als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Auf den besagten Zusammenhang weist der Beschreibungstext an verschiedenen Stellen unmissverständlich hin, unter anderem in Absatz [0011], Spalte 4 Zeilen 35 ff. (dazu sogleich noch), sowie in Absatz [0011], Spalte 6 Zeilen 28 ff.

2.
Soweit die Klägerin meint, es gehe dem Klagepatent um die Gleichlaufgenauigkeit von zwei zusammenwirkenden Zylindern zueinander, wobei durch Patentanspruch 1 nicht vorgeben werde, welcher der beiden zusammenwirkenden Zylinder in Verbindung mit Signalen des Winkellagegebers und entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten angetrieben werde, der Anspruch vielmehr offen lasse, ob dies der erste Zylinder (Plattenzylinder) oder der zweite Zylinder (Gummituchzylinder) sei, kann dem vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

a)
Von einem mit dem (ersten) Zylinder zusammenwirkenden (zweiten) Zylinder ist im Patentanspruch 1 nicht die Rede. Der Hauptanspruch des Klagepatents beschreibt vielmehr einen Antrieb, d.h. einen Antriebsstrang für einen Zylinder bzw. eine Gruppe von Zylindern. Der/die zu einer Gruppe zusammengefassten Zylinder wird/werden durch einen einzelnen Motor angetrieben, dem im Antriebsstrang ein Antriebsregler zugeordnet ist, damit der Antriebsmotor den/die Zylinder in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreiben kann. Der dem einzelnen Motor zugeordnete Antriebsregler erhält damit vorgegebene Soll-Werte und zusätzlich Signale des Winkellagegebers des in Patentanspruch 1 beschriebenen Antriebs (Antriebsstrangs).

b)
Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang klar, dass, damit der dem Antriebsmotor zugeordnete Antriebsregler tatsächlich etwas „regeln“ kann, ein Regelkreis erforderlich ist. Dieser Regelkreis wird erfindungsgemäß durch die Zuführung eines Messsignals von dem Winkellagegeber des anzutreibenden Druckwerkzylinders an den Antriebsregler eben dieses Zylinders bzw. seines Motors gebildet. Der Winkellagegeber erfasst die Lage-Ist-Werte des durch den einzelnen Motor angetriebenen Zylinders. Diese Lage-Ist-Werte werden mittels der dem Winkellagegeber nachgeschalteten und dem Antriebsregler vorgeschalteten Korrektureinrichtung in modifizierte Lage-Ist-Werte gewandelt, welche modifizierten (korrigierten) Lage-Ist-Werte sodann dem Antriebsregler zugeführt werden. Wenn es insoweit im Patentanspruch 1 heißt, dass zwischen Winkellagegeber und Antriebsregler eine die Lage-Ist-Werte des Winkellagegebers in modifizierte Lage-Istwerte wandelnde Korrektureinrichtung geschaltet ist, bezieht sich dies auf den Winkellagegeber und den Antriebsregler desselben Druckwerkzylinders. Bei dem Winkellagegeber handelt es sich mithin um denjenigen Winkellagegeber, der die Lage des von dem Einzelmotor nebst Antriebsregler antreibbaren Zylinders (bzw. der von dem Einzelmotor antreibbaren Zylindergruppe) erfasst.

Dass dem so ist, ergibt sich auch aus der die Erfindung allgemein erläuternden Patentbeschreibung in Absatz [0009], Spalte 3 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 24. Dort heißt es (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Gemäß der Erfindung ist vorgesehen, dass dem Antriebsregler, welcher über einen zugeordneten Leistungsteil den mit dem Druckwerkszylinder gekoppelten Motor entsprechend einem vorgegebenen Lage-Sollwert steuert, zur Erfassung der von einem Winkellagegeber gelieferten Lage-Istwerte eine Korrekturvorrichtung zugeordnet ist, vermittels der die vom Winkellagegeber (Stellung des Zylinders) gelieferten Lage-Istwerte in vorgegebene, gespeicherte bzw. in Abhängigkeit der Lage-Istwerte errechenbarer Werte geändert werden. Bei einer Ausgestaltung der Erfindung handelt es sich bei der Korrektureinrichtung um eine Speichereinrichtung, in der tabellarisch den direkt über den Winkellagegeber einlesbaren Lage-Istwerten entsprechend modifizierte Lage-Istwerte zugeordnet sind, welche dann direkt an den Antriebsregler zur Lageregelung weitergeleitet werden. Dieser Antriebsregler führt dann die Lageregelung des Zylinders bzw. Motors durch Bildung entsprechender Steuersignale an den Leistungsteil in Verbindung mit den beispielsweise durch eine übergeordnete Steuerung vorgegebenen Lage-Sollwerten aus. Der Antriebsregler führt also den
Soll-/Istvergleich anhand der gemäß Korrektureinrichtung modifizierten Lage-Istwerte in Verbindung mit einem vorgegebenen Lage-Sollwert durch und bildet die nötigen Steuersignale, aus welchen dann der Leistungsteil (elektronischer Antrieb) eine entsprechende Bestromung des direkt mit dem Zylinder gekoppelten Motors vornimmt.“

Bei den vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werten, die durch die dem Winkelgeber nachgeschaltete und dem Antriebsregler vorgeschaltete Korrektureinrichtung in modifiziere Lage-Ist-Werte gewandelt werden, kann es sich hiernach nur um die Lage-Ist-Werte des durch den Einzelmotor angetriebenen Zylinders handeln. Ein weiterer Zylinder wird in dieser Beschreibungsstelle überhaupt nicht erwähnt.

Dass der Winkellagegeber die Lage-Ist-Werte des durch den Motor angetriebenen, zu regelnden Zylinders erfasst, wird auch durch das in Figur 1 gezeigte und in der Patentbeschreibung erläuterte Ausführungsbeispiel bestätigt. Bei diesem Ausführungsbeispiel weist der Zylinder (1) einen mit ihm gekoppelten Winkellagegeber (6) in Form eines absoluten Winkellagegebers auf, dem der Winkelstellung des Zylinders (1) entsprechende Signale entnehmbar sind (Abs. [0017], Spalte 7 Zeilen 1-11). Die über den Winkellagegeber (6) dieses Zylinders (1) erfassbaren Lagewerte (LI) werden der Korrektureinrichtung (7) zugeführt, mittels derer sie in modifizierte Lage-Ist-Werte (LI‘) umgewandelt werden. Die modifizierten Lage-Ist-Werte (LI) werden dem Antriebsregler (3) zugeführt und dort entsprechend einem Soll-Ist-Vergleich zur Lageregelung des Zylinders (1) entsprechend ausgewertet (Abs. [0018], Spalte 7 Zeilen 22-32). Der Winkellagegeber (6) erfasst damit die Lage-Ist-Werte des durch den Motor (2) angetriebenen Zylinders (1). Ein mit diesem Zylinder (1) zusammenwirkender Zylinder ist in der Figur 1 nicht gezeigt und wird auch in der zugehörigen (das Ausführungsbeispiel betreffenden) Beschreibung nicht erwähnt.

c)
Bei den „vorgegebenen Lage-Sollwerten“, die der Antriebsregler zum Zwecke des Soll-Ist-Vergleichs erhält, kann es sich zwar, da Patentanspruch 1 insoweit keine Vorgaben macht, auch um Werte über die Lage eines mit dem im Patentanspruch angesprochenen Zylinders (z.B. Plattenzylinder) zusammenwirkenden, gesondert angetriebenen Zylinders (z.B. Gummituchzylinder) handeln. Nach der Lehre des Klagepatents werden jedoch nicht diese „Lage-Soll-Werte“ modifiziert. Geändert werden vielmehr die hinsichtlich des zu regelnden Zylinders (z.B. Plattenzylinder) vom Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte, welche modifizierten Lage-Ist-Werte dann dem Antriebsregler, der den Antrieb des betreffenden Zylinders (z.B. Plattenzylinder) regelt, zugeführt werden.

d)
Wie bereits ausgeführt, erschließt sich dem Fachmann zudem aus der Klagepatentbeschreibung, dass die vorgeschlagene Modifizierung der vom Winkellagegeber gelieferten Messergebnisse über die Zylinderstellung auch dazu dient, denjenigen
Störeinflüssen Rechnung zu tragen, die sich als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Zu den diesbezüglichen Vorteilen der Erfindung heißt es u.a. in Absatz [0011] der Patentbeschreibung (Spalte 4 Zeilen 35-53):

„Unabhängig davon, ob es sich bei der erfindungsgemäß vorgesehenen Korrektureinrichtung, welche dem Winkellagegeber nachgeschaltet und dem Antriebsregler vorgeschaltet ist, um eine Speichereinrichtung oder um eine Recheneinrichtung handelt, ist es möglich, beispielsweise bei der Installation des Systems (Anbringung des Winkellagegebers am entsprechenden Zylinder) festgestellte systematische Lageabweichungen festzustellen und entsprechende Korrekturen zur Kompensation dieser Fehler vorzunehmen. Hier sind insbesondere durch Ungenauigkeiten hervorgerufene Rundlaufabweichungen zu erwähnen bzw. die sich ergebenden Lagefehler, wenn der Rotor des Winkellagegebers nicht exakt koaxial zur Achse des Zylinders verläuft (z.B. Taumelbewegungen). Auch können durch die erfindungsgemäß vorgesehene Korrektureinrichtung systematische und aufgrund des Messprinzips des Winkellagegebers verursachte Winkelabweichungen erfasst und kompensiert werden. …“

Damit auch die in dieser Beschreibungsstelle erwähnten Störgrößen kompensiert werden können, werden erfindungsgemäß die Ist-Werte über die Lage des anzutreibenden Zylinders korrigiert. Bei den dem Antriebregler zugeführten modifizierten Lage-Ist-Werten handelt es sich daher um die Werte über die Lage desjenigen Zylinders bzw. derjenigen Zylindergruppe, dessen/deren Antrieb geregelt werden soll.

e)
Dieser Beurteilung steht die von der Klägerin in Bezug genommene Beschreibungsstelle in Absatz [0013] der Klagepatentschrift nicht entgegen. Soweit dort von einem Offsetdruckwerk „mit einem jeweils einzeln gemäß der Erfindung angetriebenen Gummituchzylinder und/oder Plattenzylinder“ (Spalte 5 Zeilen 46 ff.) die Rede ist, folgt hieraus, dass unter den Patentanspruch ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Gummituchzylinder (1. Var.), ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Plattenzylinder (2. Var.) sowie ein Offsetdruckwerk mit einem einzeln angetriebenen Gummituchzylinder und einem einzelnen angetriebenen Plattenzylinder (3. Var.) fallen. Außerdem mag es sich bei dem Antrieb auch um einen solchen handeln können, bei dem der Gummituchzylinder und der Plattenzylinder als Zylinderpaar durch einen einzelnen Motor angetrieben werden (4. Var.). In diesem Fall müssen allerdings die – von einem dieser „Zylindergruppe“ zugeordneten Winkellagegeber erfassten – Lage-Ist-Werte durch eine zwischengeschaltete Korrektureinrichtung modifiziert und dem Antriebsregler des Antriebsmotors dieses Zylinderpaares als modifizierte Lage-Ist-Werte zugeführt werden.

B.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch.

1.
Eine wortsinngemäße Patentbenutzung liegt nicht vor, weil die angegriffene Druckmaschine nicht den Vorgaben der Merkmale (3) bis (6) entspricht.

a)
Die Klägerin, die die genaue Konstruktion und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform nicht mitgeteilt hat, schließt allein aus dem Umstand, dass die Druckmaschine der Beklagten einen H ermöglicht, darauf, dass die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Klagepatents entsprechen muss. Allein dies reicht zur schlüssigen Darlegung sowie zum Nachweis einer Benutzung des Klagepatents jedoch nicht aus.

Nach dem Vorbringen der Beklagten werden bei ihrer Druckmaschine nicht die durch den Winkellagegeber erfassten Werte zur Lage des durch einen einzelnen Motor angetriebenen Zylinders (Plattenzylinders) modifiziert. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht nur nicht aufgezeigt, sondern sie hat im Verhandlungstermin vor dem Senat sogar ausdrücklich eingeräumt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Soll-Werte korrigiert werden. Bei der Druckmaschine der Beklagten erfolgt damit keine Änderung der Lage-Ist-Werte im Sinne des Klagepatents. Statt der Lage-Ist-Werte werden im Rahmen der H-Funktion vielmehr nur die Soll-Werte geändert.

Die von ihr geltend gemachte Verletzung des Klagepatents begründet die Klägerin in zweiter Instanz damit, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Korrektureinrichtung zwischen dem Antriebsregler des anzutreibenden bzw. zu regelnden Zylinders (Plattenzylinder = erster Zylinder) und dem Winkellagegeber
eines mit diesem Zylinder zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinder = zweiter Zylinder) geschaltet sei, welche Korrektureinrichtung die Werte über die Stellung des anderen Zylinders (Gummituchzylinders) modifiziere. Diese veränderten Werte würden dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) neben den Lage-Ist-Werten dieses Zylinders zugeführt.

b)
Unter Zugrundelegung dieses Vortrags der Klägerin fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch an einer zwischen den Winkellagegeber des zu regelnden Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschalteten Korrektureinrichtung, weshalb das Merkmal 4 nicht wortsinngemäß verwirklicht ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist die Korrektureinrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in den von Patentanspruch 1 vorausgesetzten Regelkreis geschaltet, der durch die Zuführung eines Messsignals von dem Winkellagegeber des anzutreibenden und zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) an den Antriebsregler dieses Zylinders (Plattenzylinders) gebildet wird. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist vielmehr eine Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber des mit dem durch den Einzelmotor angetriebenen und zu regelnden Zylinder (Plattenzylinder) zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinders) und dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) vorgesehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der andere Zylinder (Gummituchzylinder) durch einen anderen Motor als der zu regelnde Zylinder (Plattenzylinder) angetrieben wird. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform der erste Zylinder (Plattenzylinder) und der zweite Zylinder (Gummituchzylinder) durch einen gemeinsamen Motor angetrieben werden, behauptet die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag (Bl. 15/16, 18 GA) werden bei der angegriffenen Ausführungsform die Plattenzylinder einzeln angetrieben werden. Das (und nur das) ergibt sich auch aus den von der Klägerin zur angegriffenen Ausführungsform überreichten Unterlagen (vgl. z.B. Anlage PBP 12, S. 12: „Antrieb der Plattenzylinder durch Einzelmotoren“). Dass der Plattentuchzylinder und der Gummituchzylinder als Zylinderpaar durch einen einzelnen Motor angetrieben werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten eine Lizenz an dem EP 0 812 AAJ (Anlage PBP 15) eingeräumt ist und die Beklagte nach ihren vorprozessualen Angaben von der technischen Lehre dieses Schutzrechts Gebrauch macht. Die EP 0 812 AAJ betrifft einen Antrieb für eine Bogenoffsetdruckmaschine, der sich dadurch auszeichnet, dass in jedem Druckwerk wenigstens der Plattenzylinder oder Gummituchzylinder mechanisch entkoppelt von dem Räderzug der am Bogentransport beteiligten Zylinder bzw. Trommeln angeordnet und über je einen zugeordneten Antrieb in vorgebbarer Weise gegenüber den übrigen Zylindern bzw. Trommeln antreibbar ist. Hiernach muss zwar nur zumindest der Plattenzylinder oder der Gummituchzylinder einen einzelnen Antrieb aufweisen (vgl. EP 0 812 AAJ, Abs. [0009]). Nach der Lehre der EP 0 812 AAJ können der Plattenzylinder und der Gummituchzylinder aber auch jeweils einen einzelnen Antrieb aufweisen (vgl. EP 0 812 AAJ, Abs. [0009], [0010], [0011]).

Nicht wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 5. Denn unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin wandelt die Korrektureinrichtung nicht die Lage-Ist-Werte des Winkellagegebers des durch den Einzelmotor nebst Antriebsregler angetriebenen Zylinders (Plattenzylinders) in modifizierte Lage-Ist-Werte. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich ausschließlich bei den von dem dem zu regelnden Zylinder (Plattenzylinder) zugeordneten Winkellagegeber erfassten Werten über die Stellung dieses Zylinders um Lage-Ist-Werte im Sinne des Klagepatents. Diese von dem dem zu regelnden Zylinder zugeordneten Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte werden jedoch nicht modifiziert, sondern direkt und damit nicht-modifiziert an den Antriebsregler des betreffenden Zylinders (Plattenzylinders) geleitet. Modifiziert werden bei der angegriffenen Ausführungsform nach dem Vortrag der Klägerin allein die Werte zur Stellung des mit diesem Zylinder (Plattenzylinder) zusammenwirkenden Zylinders (Gummituchzylinders), welche Werte von einem dem anderen Zylinder (Gummituchzylinder) zugeordneten Winkellagegeber erfasst werden. Bei diesen Werten handelt es sich indes nicht um die Lage-Ist-Werte im Sinne der Merkmals (5), weil sie nicht den anzutreibenden und zu regelnden Zylinder betreffen, d.h. nicht dessen Ist-Stellung repräsentieren. Die Werte zur Stellung des anderen Zylinders (Gummituchzylinders), welche dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders (Plattenzylinders) in modifizierter Form zugeführt werden, stellen aus Sicht des Klagepatents vielmehr die für den vom Antriebsregler auszuführenden Soll-Ist-Vergleich benötigten „Soll-Lagewerte“ dar. Die Soll-Werte werden nach der Lehre des Klagepatents jedoch nicht geändert, sondern „vorgegeben“ (Merkmal 3 b).

Hieraus folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal (6) nicht wortsinngemäß verwirklicht. Denn über den Antriebsregler des anzutreibenden Zylinders (Plattenzylinders) erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform keine Lageregelung dieses Zylinders „in Verbindung mit modifizierten Lage-Ist-Werten“. Die Lageregelung des Zylinders (Plattenzylinders) erfolgt vielmehr anhand der von dem dem zu regelnden Zylinder zugeordneten Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte, welche direkt (nicht-modifiziert) an den Antriebsregler dieses Zylinders weitergeleitet werden. Damit erfolgt die Antriebsregelung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nach Maßgabe der Merkmale 4 bis 6.

2.
Die in Rede stehenden Merkmale werden von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht

a)
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 161 = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, BGHZ 172, 198 = GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2014, 852, 853 – Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 – WC-Sitzgelenk). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß).

b)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.

aa)
Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.

(1)
Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß). Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 192 – WC-Sitzgelenk).

(2)
Durch die nach dem Vortrag der Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgende Änderung der Lage-Soll-Werte durch Schaltung einer Korrektureinrichtung in den Schaltweg der Soll-Werte wird nicht im Wesentlichen die Wirkung erreicht, die das Klagepatent mit einer zwischen dem Winkellagegeber des zu regelnden Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschalteten Korrektureinrichtung, welche die von dem betreffenden Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Ist-Werte wandelt, die dann dem Antriebsregler zum Zwecke einer Lageregelung des betreffenden Zylinders zugeführt werden, erreicht.

Dass die angegriffene Ausführungsform eine Drucklängenkompensation ermöglicht, reicht insoweit nicht aus. Wie bereits ausgeführt, will das Klagepatent denjenigen Störeinflüssen Rechnung zu tragen, die sich im Druckbetrieb (variierende Gummitücher, unterschiedliche Druckfarbe) oder als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Druckwerkzylinders oder des Winkellagegebers einstellen. Letzteres gelingt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur, wenn die Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber des durch den Einzelmotor nebst Antriebsregler angetriebenen Zylinders und dem Antriebsregler dieses Zylinders geschaltet ist und die zwischen diesen beiden Einrichtungen geschaltete Korrektureinrichtung die von dem Winkellagegeber erfassten Lage-Ist-Werte dieses Zylinders, also desjenigen Zylinders, der durch den Einzelmotor angetrieben und durch den zugeordneten Antriebsregler geregelt werden soll, modifiziert. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine Kompensation sich als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Zylinders oder des Winkellagegebers einstellender Störgrößen damit nicht möglich.

Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Eine äquivalente Verletzung käme – worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen hat – nur dann infrage, wenn sich die vom Klagepatent in den Blick genommenen vielfältigen Störfaktoren in praktisch gleicher Weise wie durch eine Modifizierung der Lage-Ist-Werte auch durch eine Korrektur der Soll-Werte beherrschen ließen. Derartiges wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Nach den überreichten Werbeunterlagen geht es vielmehr allein darum, einen Gleichlauf im Hinblick auf ein unterschiedliches Papierausdehnungsverhalten sicherzustellen. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch sich z.B. als Folge einer nicht hinreichend exakten Montage des Druckwerkzylinders oder des Winkellagegebers einstellende Störgrößen korrigiert werden können, zeigt die Klägerin nicht auf.

bb)
Außerdem sind die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln ist daher aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen

(1)
Nach dem dritten Erfordernis patentrechtlicher Äquivalenz ist es notwendig, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen am Patentanspruch orientieren. „Orientierung am Patentanspruch“ setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 150, 149 = GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 – Custodiol II; BGHZ 172, 298 = GRUR 2007, 1059, 1062 – Zerfallszeitmessgerät; BGHZ 189, 330 = BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921, 924 – Pemetrexed; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 193 – WC-Sitzgelenk).

(2)
Hiervon ausgehend wird der Fachmann vorliegend die angegriffene Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln nicht als gleichwertig in Betracht ziehen.

Das Klagepatent schlägt zur Unterdrückung bzw. Kompensation von Störgrößen in einem Antrieb für Druckmaschinen mit einem Zylinder oder mehreren Zylindern, die einzeln oder gruppenweise durch jeweils einen Motor angetrieben werden, die Zwischenschaltung einer Korrektureinrichtung vor, die dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders vorgeschaltet ist. Die zwischen den Winkellagegeber und den Antriebsregler des zu regelnden Zylinders geschaltete Korrektureinrichtung soll die von dem betreffenden Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-Werte in modifizierte Lage-Ist-Werte wandeln. Die modifizierten Lage-Ist-Werte sollen dem Antriebsregler des zu regelnden Zylinders zugeführt werden, über den dann eine Lageregelung dieses Zylinders in Verbindung mit diesen modifizierten Lage-Ist-Werten erfolgt. Das Klagepatent beschränkt sich damit nicht auf die Anweisung, zusätzlich eine Korrektureinrichtung vorzusehen, die dem Antriebsregler vorgeschaltet ist. Es gibt vielmehr auch vor, zwischen welchen Einrichtungen des Antriebs bzw. in welchen Regelkreis die Korrektureinrichtung geschaltet werden soll, und es lehrt den Fachmann darüber hinaus, welche Werte er mittels der zusätzlichen Korrektureinrichtung verändern soll, nämlich die von dem Winkelgeber des zu regelnden Zylinders gelieferten Lage-Ist-Werte und nicht die Soll-Werte. An diese Anweisung wird sich der Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre halten. Denn er unterscheidet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kategorisch zwischen Soll-Werten einerseits und Ist-Werten andererseits. Diese Unterscheidung zu übergehen, liefe in der Tat darauf hinaus, einen „allgemeinen Erfindungsgedanken“ (Vorsehen einer zusätzlichen Korrektureinrichtung) in den Schutz einzubeziehen, was nach dem geltenden Patentrecht nicht zulässig ist. Die Angabe, den/die Zylinder entsprechend „vorgegebener Soll-Lagewerte“ anzutreiben, und die Anweisung, durch die Korrektureinrichtung die „Ist-Lagewerte des Winkelgebers in modifizierte Ist-Lagewerte“ zu wandeln, in Anspruch 1 des Klagepatentes stellen im Streitfall eindeutige und auch im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel und die Patentbeschreibung nicht relativierbare Festlegungen dar, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Außenstehende müssen verlassen können. Aus dieser Erfindung für eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die genau das Gegenteil desjenigen macht, was im Patentanspruch 1 gefordert wird, nämlich anstatt der Ist-Lage-Werte des Winkellagegebers die Soll-Lage-Werte mittels einer Korrektureinrichtung zu modifizieren, wäre für Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar. Jedenfalls wird es der Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre, die sich auf einen Antriebstrang für einen Zylinder bzw. eine Zylindergruppe bezieht, nicht in Betracht ziehen, anstelle der von dem zu regelnden Zylinder erfassten Lage-Ist-Werte, die von einem mit diesem Zylinder zusammenwirkenden, durch einen gesonderten Motor angetriebenen anderen Zylinder erfassten Lage-Ist-Werte, welche in Bezug auf den zu regelnden Zylinder als Soll-Lage-Werte herangezogenen werden, zu modifizieren. Denn ein solcher Zylinder wird im Patentanspruch überhaupt nicht angesprochen.

3.
Nach alledem macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.