Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2625
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 09. März 2017, Az. 4c O 89/15
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR – er-satzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Dreirad, das auf folgende Weise betrieben werden kann:
in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer ge-lenkt wird, und in einem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Per-son gelenkt wird, die das Dreirad schiebt, wobei das Dreirad folgendes umfasst: Ein Paar Hinterräder, ein Vorderrad, das gegenüberliegende Seiten und eine Vorderachse aufweist; ein Steuerrohr; einen Rahmen, der so konfiguriert ist, dass er die Hinterräder drehbar stützt, und der so konfiguriert ist, dass er das Steuerrohr stützt; ein Paar Pedale, wobei jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorderachse konfiguriert ist, um das Vorderrad zu drehen; eine Gabel, die mindestens eine Gabelscheide aufweist, die so konfiguriert ist, dass sie das Vorderrad in einer Weise stützt, dass sich das Vorderrad um die Vorderradachse drehen kann; einen Schaft, der so konfiguriert ist, dass er sich von dem Steuerrohr in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft drehen kann, wobei der Schaft eine Stange umfasst, die einen Mindestdurchmesser aufweist, der mindestens dreimal kleiner ist als die Breite des Vorderrades; eine Lenkstange, die so konfiguriert ist, dass sie die Gabel um eine Schaftachse dreht, die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei die Lenkstange in einem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig mit dem Schaft in einer Weise gekoppelt ist, die einem Dreiradfahrer ermöglicht, Kräfte auf die Lenkstange auszuüben und dadurch die Gabel zu drehen, und wobei die Lenkstange in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse führt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig von dem Schaft entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, das Kräfte, die auf die Lenkstange ausgeübt werden, die Gabel drehen können, und der Person, die das Dreirad schiebt, ermöglicht wird, die Gabel über die Schubkraft zu drehen; und wobei sich der Schaft von der Gabel in einem Winkel von etwa 165° bis 179° er-streckt und wobei ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderradachse 15 mm bis 40 mm beträgt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. November 2014 began-gen hat und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-ten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeug-nisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufhelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. November 2014 be-gangen hat und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen so-wie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsemp-fänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-len, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist;
4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 8. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lager-kosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. November 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entste-hen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und Rückruf (Zif-fern I.1. und I.4. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Aus-kunft und Rechnungslegungen (Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VII. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 637 XXX B1 (Anlage K 1a, in nicht veröffentlichter Übersetzung als Anlage K 1b vorgelegt, im Folgenden: Kla-gepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 12. August 2011 (US 201161XXXXXX P) am 8. August 2012 angemeldet und dessen Anmeldung am 18. September 2013 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Ertei-lung des Patents wurde am 8. Oktober 2014 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Fahrzeug mit zwei Steuerungsmodi. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 (Anlage B 3) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Dreirad (800, 810), das auf Folgende Weise betrieben werden kann: in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer gelenkt wird, und in ei-nem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Person gelenkt wird, die das Dreirad schiebt, wobei das Dreirad Folgendes umfasst:
ein Paar Hinterräder (400);
ein Vorderrad (100), das gegenüberliegende Seiten und eine Vorderradachse aufweist;
ein Steuerrohr (707);
einen Rahmen (700), der so konfiguriert ist, dass er die Hinterräder (400) drehbar stützt, und der so konfiguriert ist, dass er das Steuerrohr (707) stützt;
ein Paar Pedale (141, 142), wobei jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorder-radachse konfiguriert ist, um das Vorderrad (100) zu drehen; eine Gabel (133), die mindestens eine Gabel- scheide (130, 131) aufweist, die so kon-figuriert ist, dass sie das Vorderrad (100) in einer Weise stützt, dass sich das Vorderrad (100) um die Vorderradachse drehen kann;
einen Schaft (305), der so konfiguriert ist, dass er sich von dem Steuerrohr (707) in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft (305) drehen kann, wobei der Schaft (305) eine Stange umfasst, die einen Mindestdurchmesser auf-weist, der mindestens dreimal kleiner ist als die Breite des Vorderrades (100);
eine Lenkstange (200), die so konfiguriert ist, dass sie die Gabel (133) um eine Schaftachse dreht, die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei die Lenkstange in dem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig mit dem Schaft (305) in einer Weise gekoppelt ist, die einem Dreiradfahrer er-möglicht, Kräfte auf die Lenkstange (200) auszuüben und dadurch die Gabel (133) zu drehen, und wobei die Lenkstange (200) in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse führt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig von dem Schaft (305) entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, dass Kräfte, die auf die Lenkstange (200) ausgeübt werden, die Gabel (133) drehen können, und der Person, die das Dreirad schiebt, ermöglicht wird, die Gabel(133) über die Schubkraft zu drehen; und
wobei sich der Schaft (305) von der Gabel (133) in einem Winkelvon etwa 1 65 Grad bis 179 Grad erstreckt und wobei ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderradachse 15 mm bis 40 mm beträgt.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre durch die Darstellung von Aus-führungsbeispielen:
Figur 1 zeigt in Seitenansicht ein Dreirad ohne Elterngriff, das in einem ersten Be-triebsmodus gemäß der technischen Lehre des Klagepatents verwendet werden kann und Figur 2 zeigt ein Dreirad mit einem Elterngriff, das in einem zweiten Be-triebsmodus nach der klagepatentgemäßen Lehre verwendet werden kann; zu letzterer Darstellung ist Figur 3 die Frontansicht. In Figur 5a ist in Frontansicht eine klage-patentgemäße Lenkstangenanordnung gezeigt, in Figur 5b in Querschnittsfrontansicht eine klagepatentgemäße Kopplungsanordnung und in Figur 5c in perspektivischer Ansicht ein Schaft und ein Kopplungsglied nach der klagepatentgemäßen Lehre. Die Figuren 6 und 7 sind jeweils eine Querschnittsansicht einer klagepatentgemäßen Kopplungsanordnung.
Die Beklagte stellt im europäischen Ausland ein Kinder-Dreirad her, dass sie in Deutschland unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) vertreibt.
Zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform behauptet die Klägerin, diese könne in einer solchen Weise montiert werden, dass sie – erstens – über Pedale am Vorderrad, – zweitens – eine Schubstange am Heck und – drittens – über eine Einrich-tung zum Koppeln und Entkoppeln der Lenkstange von der Gabel des Vorderrades verfüge. Die angegriffene Ausführungsform könne also so betrieben werden, dass ein Kind darauf sitzt, die Pedale betätigt und dabei wahlweise entweder die angegriffene Ausführungsform mittels der Lenkstange lenkt oder aber ausschließlich durch einen die Schubstange führenden Erwachsenen gelenkt wird, weil die Lenkstange von der Gabel des Vorderrads entkoppelt ist. Diese Betriebsweise sei durch die Beklagte selbst belegt, nämlich durch das Werbevideo betreffend die angegriffene Ausführungsform, das unter anderem unter der URL B abrufbar sei und von dem die Klägerin in ihren Schriftsatz vom 9. August 2016 (dort Seite 3 = Bl. 98 GA) ein Standbild eingeblendet hat, das nachstehend wiedergegeben ist:
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Aus der Bewerbung der angegrif-fenen Ausführungsform, namentlich dem Werbefilm, dem das vorstehende Standbild entnommen ist, ergebe sich, dass die angegriffene Ausführungsform eine Konfiguration einnehmen könne, in der sie sowohl in einem ersten und in einem zweiten Modus betrieben werden könne als auch Lenk- und Schubstange sowie Pedale aufweise. Ferner meint die Klägerin, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepa-tent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausführungsform sei ein Bausatz, der in ins-gesamt vier Konfigurationen montiert werden könne, wie sich das aus der als Anlage K 15 durch die Klägerin vorgelegten Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausfüh-rungsform ergebe. In einer ersten Konstellation sei der Kindersitz rückwärts, also das Gesicht des Kindes nach hinten weisend montiert, das Vorderrad sei starr und es fehl-ten Pedale. In einer zweiten Konstellation sei zwar der Sitz nach vorne weisend und auch eine Schubstange am Heck montiert, nicht aber Pedale am Vorderrad. In einer dritten Konstellation seien zwar Pedale am Vorderrad montiert, nicht aber eine Schub-stange am Heck, während in der vierten Konstellation nur ein Hinterrad montiert und die angegriffene Ausführungsform nicht einmal ein Dreirad im Sinne des Klagepatents sei. Eine hiervon abweichende Montage von Einzelteilen sei zwar möglich, widerspreche aber der in der Bedienungsanleitung gegebenen Anweisung zum Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform. Das gelte insbesondere für die Möglichkeit, der Blockade einer am Lenkschaft der angegriffenen Ausführungsform angebrachten und in axialer Richtung bewegbaren Hülse: Mittels dieser Hülse könne zwar die Lenkstange der angegriffenen Ausführungsform vom Schaft der Gabel entkoppelt oder an diesen gekoppelt werden. In denjenigen Konfigurationen, in denen die angegriffene Ausführungsform als Dreirad mit Pedalen am Vorderrad montiert sei, weise die Bedienungsanleitung indes eine Montage an, bei der die Lenkstange in der unteren von zwei möglichen Bohrungen am Schaftkopf montiert wird, so dass die Hülse am Schaft nicht mehr weit genug bewegt werden kann, um eine Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange zu bewirken. Dies ergebe sich aus Bild 13 der Bedienungsanleitung (Seite 5 der Anlage K 15) sowie im Kontrast dazu aus den Bildern 46 und 47 (Seite 11 der Anlage K 15) sowie 57 bis 59 der Bedienungsanleitung (Seite 12 der Anlage K 15).
Die Beklagte ist mit Blick auf die tatsächliche Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform deshalb der Auffassung, diese mache von der klagepatentgemäßen Lehre keinen Gebrauch. In keiner der möglich montierbaren Konstellationen weise die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatents auf: In der Konstellation 2 (und 1) fehle es an Pedalen, in der Konstellation 3 hingegen an einer Möglichkeit des Schiebens der angegriffenen Ausführungsform durch eine vom Dreiradfahrer verschiedene Person. Somit könne die angegriffene Ausführungsform entgegen der klagepatentgemäßen Lehre nicht als ein und dasselbe Dreirad in einem ersten und in einem zweiten Betriebsmodus betrieben werden.
Ferner meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im Zuge der parallelen Nichtig-keitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu einer Aussetzung des Rechts-streits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die parallele Nichtigkeitsklage umgekehrten Rubrums besteht kein Anlass.
I.
Das Klagepatent betrifft im Allgemeinen rittlings geführte Fahrzeuge.
Einleitend führt das Klagepatent aus (Absatz [0002]), dass Dreiräder zu Zwecken der Fortbewegung und der Freizeitgestaltung aus dem Stand der Technik bekannt sind für Fahrer mit unterschiedlichen Größen und Fähigkeiten. Manche Dreiräder können vom Fahrer fortbewegt und gesteuert werden, andere wiederum werden durch eine andere Person geschoben, etwa von einem Erwachsenen, während ein Kind auf dem Dreirad sitzt. Die aus dem Stand der Technik vorbekannten Dreiräder weisen typischer Weise an ihrem Vorderrad Pedale auf sowie eine mit dem Vorderrad verbundene Lenkstange. Sofern das Dreirad von hinten geschoben werden soll, kann es einen mechanischen Steuermechanismus aufweisen, um das Vorderrad zu drehen und damit das Dreirad zu lenken.
Die FR 2955080 offenbart ein Dreirad mit einem Lenkgriff, der am Heck eines Rah-mens angeordnet ist und ein System zur Übertragung einer Rotation vom Lenkgriff auf das Vorderrad aufweist. Die Lenkstange ist bezüglich der Gabel schwenkbar und kann mit dieser über ein Entkopplungssystem verbunden oder von ihr entkoppelt sein, wobei das Entkopplungssystem ein bewegliches Element aufweist, das zwischen einer Verriegelungsposition und einer entriegelten Position gleiten kann.
Die FR 2930929 lehrt ein als Dreirad oder als Kinderwagen verwendbares Radspiel-zeug mit zueinander beweglichen Front- und Heckteilen, wobei der Frontteil eine Lenkstange und eine Gabel mit einem Vorderrad sowie eine Klauenkupplung auf-weist. Dabei kann die Klauenkupplung eine Indexierposition einnehmen, in der die Lenkstange die Gabel antreibt, und eine Freigabeposition, in der Lenkstange und Gabel frei gegeneinander drehen können.
Das Klagepatent formuliert selber keine technische Aufgabe. Objektiv ist die durch das Klagepatent angesprochene und gelöste technische Aufgabe auf Grundlage des tat-sächlich Erfundenen indes in der Weise zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 607 – Fett-säurezusammensetzung), das ein rittlings geführtes Fahrzeug geschaffen werden soll, dass in zwei Modi betrieben werden kann, wobei in beiden Modi der Rahmen eines Dreirades Heckräder drehbar stützt und wobei in einem der beiden Modi das Vorderrad mittels der Fahrradlenkstange gedreht werden kann, im anderen Modus hingegen nicht.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den fol-genden Merkmalen vor:
1.1 Dreirad (800, 810), das auf folgende Weise betrieben werden kann:
1.2 in einem ersten Betriebsmodus, in dem es von einem Dreiradfahrer gelenkt wird
1.3 und in einem zweiten Betriebsmodus, in dem es von einer Person gelenkt wird, die das Dreirad schiebt,
1.4 wobei das Dreirad Folgendes umfasst:
1.4.2 ein Paar Hinterräder (400)
1.4.3 ein Vorderrad (100), das gegenüberliegende Seiten und eine Vorder-radachse aufweist;
1.4.4 ein Steuerrohr (707);
1.5.1 einen Rahmen (700), der so konfiguriert ist, dass
1.5.2 er die Hinterräder (400) drehbar stützt, und der so konfiguriert ist, dass
1.5.3 er das Steuerrohr (707) stützt;
1.6.1 ein Paar Pedale (141, 142), wobei
1.6.2 jedes Pedal zur Verbindung mit der Vorderachse konfiguriert ist, um das Vorderrad (100) zu drehen;
1.7.1 eine Gabel (133), die mindestens
1.7.2 eine Gabelscheide (130, 131) aufweist, die so konfiguriert ist, dass
1.7.3 sie das Vorderrad (100) in einer Weise stützt, dass sich das Vorderrad (100) um die Vorderachse drehen kann;
1.8.1 einen Schaft (305), der so konfiguriert ist, dass
1.8.2 er sich vom Steuerrohr (707) in einer Weise erstreckt, dass sich der Schaft (305) drehen kann, wobei
1.8.3 der Schaft (305) eine Stange umfasst,
1.8.4 die einen Mindestdurchmesser aufweist, der mindestens dreimal klei-ner ist als die Breite des Vorderrades (100);
1.9.1 eine Lenkstange (200), die so konfiguriert ist, dass
1.9.2 sie die Gabel (133) um eine Schaftachse dreht,
1.9.3 die sich quer zur Vorderradachse erstreckt, wobei
1.9.4 die Lenkstange in dem ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotati-onsmäßig mit dem Schaft in einer Weise gekoppelt ist, die einem Drei-radfahrer ermöglicht, Kräfte auf die Lenkstange auszuüben und dadurch die Gabel zu drehen, und wobei
1.9.5 die Lenkstange in dem zweiten Modus, in dem die Schaftachse die Vorderradachse führt, so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig von dem Schaft entkoppelt ist, wodurch verhindert wird, dass Kräfte, die auf die Lenkstange ausgeübt werden, die Gabel drehen können, und der Person, die das Dreirad schiebt, ermöglicht wird, die Gabel über die Schubkraft zu drehen; und
1.10.1 wobei sich der Schaft von der Gabel in einem Winkel von etwa 165 Grad bis 179 Grad erstreckt und wobei
1.10.2 ein Versatzabstand zwischen der Schaftachse und der Vorderrad-achse von 15 mm bis 40 mm beträgt.
III.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine im Streit, ob die in verschiedenen Konstellationen montierbare angegriffene Ausführungsform in wenigstens einer Konstellation sämtliche Merkmale nach der klagepatentgemäßen Lehre verwirklicht, insbesondere, ob sie als ein Dreirad mit zwei verschiedenen Betriebsmodi im Sinne der Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 montiert werden kann, wobei sich diese Betriebsmodi gemäß den Merkmalen 1.9.4 und 1.9.5 dadurch voneinander unterscheiden, dass im einen Modus die Lenkstange mit dem Schaft gekoppelt ist und im anderen Modus nicht. Dies lässt sich indes feststellen.
1.
Die angegriffene Ausführungsform ist ein Dreirad gemäß Merkmal 1.1, das, wie in den Merkmalen 1.2 und 1.3 in einem ersten und in einem zweiten Betriebsmodus betrieben werden kann.
a)
Die Lehre nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 des Klagepatents ist in der Weise auszule-gen, dass hiernach ein Dreirad auf zwei in erheblichem Umfang unterschiedliche Wei-sen betrieben werden kann, ohne dass vom Wechsel von der einen auf die andere Weise des Betriebs das Dreirad baulich verändert werden muss, sondern eine bloße Bedienung der vorhandenen Einrichtungen des Dreirads erforderlich ist, um von einem Betriebsmodus in den anderen zu wechseln. Dabei unterscheiden sich die beiden Betriebsmodi dadurch voneinander, dass in einem Betriebsmodus das Dreirad von dessen Fahrer gelenkt wird und im anderen Modus von einer Person, die das Dreirad schiebt.
Diese Auslegung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs 1 des Klage-patents, welcher gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents be-stimmt. Die gesamte Merkmalsgruppe 1 lehrt die Betriebsweise des klagepatentgemä-ßen Dreirades dergestalt, dass das Dreirad in zwei Modi betrieben werden kann, wo-raus der Fachmann – zu bestimmen als Diplomingenieur für Maschinenbau mit gewis-ser Erfahrung in der Konstruktion von Kinderfahrzeugen – bereits entnimmt, dass sich diese Betriebsmodi in deutlich erkennbar voneinander unterscheiden müssen, der eine Betriebsmodus also in erheblicher Weise vom anderen abweicht. Dies wird dadurch belegt, dass es im ersten Betriebsmodus gemäß Merkmal 1.2 der Drei-radfahrer selbst ist, der das Dreirad lenkt, während im zweiten Betriebsmodus nach Merkmal 1.3 eine andere Person das Dreirad lenkt, die dieses zugleich schiebt.
Wie der Wechsel von einem Betriebsmodus in den anderen bewerkstelligt werden kann, lehrt die Merkmalsgruppe 1.9, welche die Beschaffenheit der Lenkstange des klagepatentgemäßen Dreirads zum Gegenstand hat: Während die Lenkstange gemäß Merkmal 1.9.4 im ersten Modus so konfiguriert ist, dass sie rotationsmäßig mit dem Schaft gekoppelt ist, ist die Lenkstange im zweiten Modus hingegen gemäß Merkmal 1.9.5 vom Schaft entkoppelt. Was das für den Betrieb des Dreirads bedeutet, ist in diesen beiden Merkmalen ebenfalls ausdrücklich gelehrt: Während die Kopplung von Lenkstange und Schaft im ersten Modus nach Merkmal 1.9.4 gewährleistet, dass Kräfte, die vom Dreiradfahrer auf die Lenkstange ausgeübt werden, eine Lenkung der Gabel (und damit des gesamten Dreirades) zu bewirken, führt die Entkopplung von Schaft und Lenkstange im zweiten Modus nach Merkmal 1.9.5 stattdessen dazu, dass die auf die Lenkstange ausgeübten Kräfte die Gabel nicht mehr drehen können und dass nur diejenige, vom Dreiradfahrer verschiedene Person, die das Dreirad schiebt, die Gabel über die Schubkraft drehen und damit das Dreirad lenken kann.
Dass der Wechsel vom einen Betriebsmodus in den anderen, also der Übergang von der Kopplung zwischen Schaft und Lenkstange zur Entkopplung oder umgekehrt klagepatentgemäß durch eine bloße Bedienung von Einrichtungen des Dreirads möglich sein muss und keine bauliche Veränderung des Dreirads voraussetzen darf, folgt zum einen aus der Begrifflichkeit des Betriebsmodus: Diesen Begriff nimmt der Fachmann in der Weise ernst, dass der Betrieb des Dreirads nicht durch eine bauliche Veränderung unterbrochen werden darf, wenn der Modus gewechselt wird. Der Betrieb wird vielmehr fortgesetzt, nur die Weise des Betriebs, also der Modus, wird verändert. In Abgrenzung hierzu erkennt es der Fachmann als funktionalen Nachteil in der Nutzung des Dreirades, wenn der Betrieb unterbrochen und das Dreirad baulich und womöglich unter Zuhilfenahme von Werkzeugen verändert werden müsste, um den Betriebsmodus zu verändern.
Dieses Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung, die gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des Anspruchs des Klagepatents und damit bei der Bestim-mung seines Schutzbereichs zu berücksichtigen ist. Das Klagepatent führt zur konkre-ten Ausgestaltung der Kopplung und Entkopplung von Schaft und Lenkstange aus (Absatz [0036]), dass diese nicht durch eine bestimmte mechanische Verbindung bewirkt werden muss, sondern durch jede Ausgestaltung bewirkt werden kann, die dieser Funktion genügt. Dem entnimmt der Fachmann, dass klagepatentgemäß alle Mechanismen eingesetzt werden können, die eine Kopplung oder Entkopplung von Lenkstange und Schaft im Betrieb des Dreirads bewirken können. Das belegt auch die Erläuterung eines Ausführungsbeispiels (Absatz [0037]), in welchem der Kopplungs- und Entkopplungsmechanismus die wahlweise Einstellung eines der beiden Betriebsmodi erlaubt.
b)
Demnach lässt sich eine Verwirklichung der streitigen Merkmalsgruppe 1 durch die angegriffene Ausführungsform feststellen.
Das eigene Werbematerial der Beklagten, nämlich der über ihren Internetauftritt abruf-bare Werbefilm, belegt, dass die angegriffene Ausführungsform so konfiguriert werden kann, dass sie nicht nur Pedale, eine Lenkstange und eine Schubstange aufweist, sondern dass es in dieser Konfiguration ferner möglich ist, mithilfe eines Bedienelements, nämlich einer am Schaft axial führbaren Hülse, die Lenkstange drehbar an den Schaft zu koppeln oder zu entkoppeln. Durch dieses Bedienelement kann die Betriebsweise der angegriffenen Ausführungsform klagepatentgemäß ge-wechselt werden: Entweder das auf dem Dreirad sitzende Kind lenkt die angegriffene Ausführungsform durch Drehung der Lenkstange, wenn diese an den Schaft gekoppelt ist, oder aber die Lenkstange ist vom Schaft der angegriffenen Ausfüh-rungsform entkoppelt, so dass das Dreirad nur von der Person gelenkt werden kann, die es auch schiebt.
Die Beklagte selber hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 einge-räumt, dass es technisch möglich ist, die angegriffene Ausführungsform in einer Weise zu montieren und mit Bauteilen zu versehen, dass sie sowohl über Pedale am Vorderrad als auch über eine Schubstange verfügt. Ferner ist es nach den eigenen Angaben der Beklagten möglich, in dieser Konfiguration der angegriffenen Ausführungsform deren Lenkstange mit einer Schraube durch die obere der beiden Bohrungen am Schaftkopf zu montieren mit der Folge, dass die Hülse am Schaft in axialer Richtung so weit beweglich ist, dass sie eine Kopplung und Entkopplung der Lenkstange vom Schaft der Gabel ermöglicht. Hiernach steht unstreitig fest, dass die angegriffene Ausführungsform in einer Weise montiert werden kann, die die klagepatentgemäße Lehre verwirklicht.
Dass diese Art der Montage und Konfiguration nicht in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform steht und sich sogar über den ausdrücklichen Hinweis in der Bedienungsanleitung hinwegsetzt, die angegriffene Ausführungsform in ihrer Konfiguration als Dreirad so zu montieren, dass die Lenkstange mit einer Schraube durch die unter der beiden Bohrungen am Schaftkopf montiert wird, um nämlich die Hülse so zu blockieren, dass eine Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange nicht möglich ist, steht der unmittelbaren Verwirklichung der patentgemäßen Lehre, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Für die unmittelbare Verwirklichung einer patentgemäßen Lehre eines Erzeugnisses kommt es alleine darauf an, ob das fragliche Erzeugnis nach seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung objektiv dazu geeignet ist, alle Merkmale des Patents zu erfüllen. Ob eine Bedienungsanleitung für das fragliche Erzeugnis einen anderen Gebrauch empfiehlt, ist demgegenüber unerheblich (BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze; GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung; Schulte/Rinken/Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 57).
Dass ferner das Abweichen von der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausfüh-rungsform insoweit mit Gefahren verbunden ist, nämlich derjenigen, dass unbeabsich-tigt eine Entkopplung der Lenkstange während der Fahrt geschieht, führt zu keinem anderen Ergebnis: Es lässt sich nicht annehmen, dass die damit verbundene Gefahr so groß und so offenkundig ist, dass eine klagepatentgemäße Montage der angegriffenen Ausführungsform als praktisch ausgeschlossen erscheint und als Herstellung eines gänzlich anderen, nicht von der Beklagten geschaffenen Gegenstandes gelten müsste.
2.
Dementsprechend lässt sich auch eine Verwirklichung der ebenfalls streitigen Merk-male 1.9.4 und 1.9.5 feststellen, gemäß denen die Lenkstange des klagepatentge-mäßen Dreirads entweder mit dem Schaft gekoppelt oder von diesem entkoppelt werden kann.
Aus den oben unter 1.a) zur Auslegung der Merkmalsgruppe 1 ausgeführten Gründen sind auch die Merkmale 1.9.4 so auszulegen, dass die Kopplung oder Entkopplung der Lenkstange vom Schaft des klagepatentgemäßen Dreirads innerhalb des Betriebs des Dreirads und ohne dieses baulich zu verändern möglich sein muss. Die Möglichkeit der Kopplung oder Entkopplung von Lenkstange und Schaft ist gerade die technische Voraussetzung dafür, das Dreirad von einem der beiden nach Merk-malsgruppe 1 möglichen Modi in den anderen zu überführen. Es darf also nicht zu einer Unterbrechung des Betriebs durch einen Umbau kommen, sondern der Betrieb muss kontinuierlich, wenngleich in einer anderen Weise fortgesetzt werden können.
Das dies bei der angegriffenen Ausführungsform möglich ist, lässt sich wiederum dem von der Beklagten selber erstellten Werbematerial entnehmen: Indem eine Hülse am Schaft axial bewegt wird, kann die Lenkstange der angegriffenen Ausführungsform in einer von drei Weisen eingestellt werden (bei Minute 1:XX des genannten Werbefilms beworben als „C“): entweder wird die Lenkbewegung von der Lenkstange auf die Schaft und damit die Gabel übertragen, so dass das auf der angegriffenen Ausführungsform sitzende Kind lenken kann; oder die Gabel wird starr arretiert, so dass eine Lenkung über das Vorderrad der angegriffenen Ausführungsform überhaupt nicht möglich ist
IV.
Aus der Verletzung des Klagepatents folgen die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Beklagte hätte als Fachunternehmen bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.
Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädi-gung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Schließlich ist die Beklagte nach § 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Rückrufanspruch nicht auf einen inländi-schen Besitz der Beklagten an Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform an. Der Rückrufanspruch erschöpft sich nicht allein in der Vorbereitung des – von inländischem Besitz abhängigen – Vernichtungsanspruchs, sondern dient auch dem Zweck, den Markt von Verletzungsprodukten zu bereinigen, weshalb es ausreicht, wenn im Inland solche Produkte angeboten wurden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Rdn. D 592).
V.
Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsver-fahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
1.
Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bun-desgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verlet-zungsrechtsstreit auszusetzen; dies verliehe dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständi-gen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Ver-letzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich er-scheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Allerdings muss diejenige Partei, die sich auf den angeblich fehlenden Rechtsbestand beruft, durch ihren Vortrag das Verletzungsgericht in die Lage versetzen, die Progno-seentscheidung über den Ausgang des parallelen Rechtsbestandsverfahrens in fun-dierter, den Stand dieses parallelen Verfahrens sachlich prüfend in Betracht ziehender Weise zu treffen. Dies setzt erstens voraus, dass die Rechtsbestandsan-griffe, auf die sich diese Partei zur Begründung ihres Aussetzungsantrags stützt, im Verletzungsprozess in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen im Rechtsbestandsverfahren reicht nicht aus, weil das nicht erkennen lässt, ob sich die Partei dieses Vorbringen auch im Verletzungsver-fahren zu eigen machen will. Der Partei obliegt es vielmehr, in Erfüllung des zivilpro-zessualen Beibringungsgrundsatzes eigenständig vorzutragen, welcher der Rechts-bestandsangriffe aus welchem konkreten Grund eine hinreichende, die Aussetzung des Verletzungsprozesses rechtfertigende Erfolgswahrscheinlichkeit begründen soll (so auch der Hinweis in der prozessleitenden Verfügung vom 26. Januar 2016 unter 2.e), Bl. 30 GA). Zweitens müssen schriftliche Entgegenhaltungen, auf die sich der Rechtsbestandsangriff und damit der Aussetzungsantrag stützt, vollständig in die deutsche Sprache übersetzt werden. § 184 Satz 1 GVG schreibt Deutsch als Ge-richtssprache im Zivilprozess zwingend vor. Hiervon kann auch nicht im Einzelfall abgewichen werden, weil dadurch die Gegenpartei gezwungen würde, sich trotz die-ser prozessualen Gewährleistung des § 184 Satz 1 GVG auf ein fremdsprachliches Vorbringen vor einem deutschen Zivilgericht einzulassen.
2.
Gemessen an diesem Maßstab lässt sich auf Grundlage des wechselseitigen Partei-vorbringens keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage der Beklagten ausmachen.
a)
Eine Vernichtung des Klagepatents mangels Neuheit erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.
aa)
Das Vorbringen der Beklagten zur Entgegenhaltung FR 2 930 929 A1 (im Anlagen-konvolut B 3 vorgelegt, im Nichtigkeitsverfahren als D2 bezeichnet; im Folgenden: FR ‘929) lässt nicht erkennen, dass der hierauf gestützte Rechtsbestandsangriff we-gen angeblich fehlender Neuheit hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die Beklagte hat diese Entgegenhaltung entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 26. Januar 2016 (dort unter 3.a), Bl. 32 GA) und unter Missachtung von § 184 Satz 1 GVG nur im französischen Original und nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt und dieses Dokument nicht einmal ausschnittsweise übersetzt. Die von der Beklagten kursorisch in Bezug genommenen Figuren dieser Entgegenhaltung sind indes komplexe technische Zeichnungen, die sich ohne textliche Erläuterungen der Be-zugszeichen nicht würdigen lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Ausführun-gen zur Relevanz dieser Entgegenhaltungen nur als deutlich abgekürzte Wiedergabe des Vorbringens aus dem Nichtigkeitsverfahren eingeführt und im Übrigen pauschal auf die Nichtigkeitsklage vom 21. Juni 2016 (Anlage B 3) verwiesen hat, so dass sich nicht erkennen lässt, welche technische Sichtweise die Beklagte im vorliegenden Verletzungsverfahren vertreten will.
Ferner spricht gegen die Relevanz der FR ‘929 bereits der Umstand, dass diese Schrift im Erteilungsverfahren des Klagepatents gewürdigt und in dessen Beschreibung als Stand der Technik dargestellt wird.
Schließlich spricht es in der Sache gegen einen Erfolg des alleine auf die FR ‘929 ge-stützten Rechtsbestandsangriffs, dass die Beklagte meint, die Merkmale 1.8.3, 1.84. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) beschränkten sich ausschließlich auf geometrische Angaben, die des-halb in der FR ‘929 offenbart seien. Dass der Fachmann diese Merkmale als bloße ge-ometrische Angaben als ohne weiteres offenbart ansieht, ohne dass eine Entgegen-haltung hierzu textliche Angaben enthält, erscheint nicht plausibel. Auch erscheint es keineswegs zwingend, dass der Fachmann – wie von der Beklagten unter Verweis auf die Anlage 2 und 3 zur Nichtigkeitsklage vorgebracht – die zeichnerischen Darstellun-gen aus der FR ‘929 einer so eingehenden geometrischen Analyse unterzieht, dass er daraus die Lehre nach den genannten Merkmalen ableiten könnte.
bb)
Dass die DE 29 03 818 A1 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingeführt; im Folgenden: DE ‘818) sich für das Klagepatent als neuheitsschädlich erweisen könnte, steht nicht zu erwarten. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Offenbarung der Möglichkeit das dort gezeigte Dreirad in zwei unterschiedlichen Modi der Kopplung der Lenkstange zu betreiben und durch ein Bedienelement von einem in den anderen Modus zu überführen, also jedenfalls an ei-ner Voroffenbarung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Klagepatents. Das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017, das in der DE ‘818 offenbarte Dreirad verfüge über ein Klemmelement 14, mit dem der Lenker 12 an der Lenkstange 11 befestigt ist, wodurch eine klagepatentgemäße Einrichtung zum Koppeln und Entkoppeln des Lenkers gezeigt sei, weil die Klemme gelöst werden könne, erscheint nicht erfolgversprechend. Das Klemmelement ist lediglich in den Figuren der DE ‘818 gezeigt und in der Beschreibung (Seite 7, Absatz 2 der DE ‘818) genannt, aber nicht erläutert. Dass nach Lösung des Klemmelements die Lenkstange gegenüber der Gabel frei drehbar aber immer noch an dieser befestigt sei, lässt sich dem gerade nicht entnehmen. Ebenso wenig ist offenbart, dass sich das Klemmelement einfach bedienen und insbesondere ohne Werkzeug lösen lässt.
b)
Es erscheint ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werden wird.
aa)
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die technische Lehre des Kla-gepatents alleine in Ansehung der FR 2 955 080 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als D1 eingeführt; im Folgenden: FR ‘080) als nicht erfinde-risch erweisen wird. Auch diese Entgegenhaltung hat die Beklagte nur im französi-schen Original vorgelegt und nicht einmal auszugsweise ins Deutsche übersetzt. Auch diese Schrift ist im Erteilungsverfahren des Klagepatents berücksichtigt worden und wird in der Beschreibung als Stand der Technik gewürdigt, was gegen ihre Rele-vanz spricht. In der Sache lässt sich die Patentwürdigkeit der klagepatentgemäßen Lehre mit dem Argument verteidigen, dass die Beklagte, soweit das aus ihrer Nicht-igkeitsklage erkennbar ist, selber einräumt, dass die Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) in der FR ‘080 nicht offenbart sind. Insoweit macht die Beklagte offenbar geltend, die insoweit vom Klagepatent gelehrten Werte seien nicht Ausdruck erfinde-rischer Tätigkeit, weswegen Stand der Technik, der solche Zahlenwerte nicht nennt, im Gegenteil die „fachtyptische Üblichkeit“ solcher Werte belege. Das lässt nicht er-kennen, aus welcher Erkenntnisquelle der Fachmann die in der FR ‘080 nicht offen-barten Merkmale schöpfen will und auch nicht, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, diese weitere Erkenntnisquelle mit der Offenbarung nach der FR ‘080 zu kombinieren.
bb)
Ebenso lassen sich noch Argumente für die Schutzfähigkeit des Klagepatents in An-sehung einer Kombination entweder der FR ‘080 oder der FR ‘929 mit DE 22 28 716 B2 (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten, im Nichtigkeitsverfahren als Entgegenhaltung D3 eingeführt; im Folgenden: DE ‘716) in vertretbarer Weise entwi-ckeln. Abgesehen davon, dass die Kammer den Offenbarungsgehalt der FR ‘080 sowie der FR ‘929 nicht zuverlässig beurteilen kann, weil diese Schriften nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurden und diese beiden Schriften, die nach Auf-fassung der Beklagten den nächstkommenden Stand der Technik bilden sollen, vom Klagepatent bereits gewürdigt worden sind, erscheint es bereits nicht zwingend, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt Anlass gehabt hätte, eine solche Kombination von Entgegenhaltungen vorzunehmen. Das Vorbringen der Beklagten, die womöglich in der FR ‘080 und der FR ‘929 nicht offenbarten Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) beträfen bloße geometrische Angaben und „rein konstruktive Merkmale“, so dass der Fachmann die DE ‘716 jedenfalls kombiniert hätte, erscheint nicht schlüssig. Dass die genannten Merkmale eine geringere technische Bedeutung ha-ben, bleibt letztlich eine bloße Behauptung der Beklagten, denn auch „rein konstruk-tive Merkmale“ können, zumal bei einer technischen Lehre aus dem Bereich des Maschinen- und Fahrzeugbaus, von entscheidender Bedeutung sein und den Kern einer neuen und erfinderischen Lehre ausmachen. Außerdem macht die Beklagte selber nicht geltend, dass die DE ‘716 die fraglichen „konstruktiven Merkmale“ im Wege der ausdrücklichen Erläuterung offenbart, sondern beruft sich auf eine Ablei-tung der Größenverhältnisse aus den Zeichnungen der DE ‘716, wie sie das in der Anlage 5 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten) hergeleitet hat. Insoweit dürfte es allerdings an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieser Merkmale fehlen. Denn es erscheint wenig plausibel, dass und aus welchem Gründe der Fachmann aus den – bloß zur Erläuterung von Ausfüh-rungsbeispielen dienenden und nicht vermaßten – Zeichnungen der DE ‘716 eine technische Lehre gemäß den genannten Merkmalen des Klagepatents herleiten sollte.
cc)
Aus entsprechenden Gründen erscheint es gleichfalls nicht hinreichend wahrschein-lich, dass das Klagepatent sich in Ansehung der Kombination der FR ‘080 oder der FR ‘929 mit der DE ‘818 mangels erfinderischer Tätigkeit als nichtig erweisen wird. Wiederum steht der Annahme hinreichender Erfolgsaussicht die fehlende Übersetzung der als nächstkommenden Stand der Technik in Bezug genommenen FR ‘080 und FR ‘929 entgegen sowie der Umstand, dass beide Schriften durch das Klagepatent bereits gewürdigt sind. Außerdem steht der Relevanz auch dieser Kombination wiederum entgegen, dass ein Anlass des Fachmanns zur Vornahme dieser Kombination im Prioritätszeitpunkt nicht plausibel erscheint, sich nämlich insbesondere nicht zwingend aus dem Umstand ergibt, dass die Merkmale 1.8.3, 1.8.4. und 1.10.1 und 1.10.2 (im Nichtigkeitsverfahren von der Beklagten als Merkmal xii bis xiv bezeichnet) angeblich „rein konstruktiv“ und damit für die Patentierbarkeit der klagepatentgemäßen Lehre von untergeordneter Bedeutung seien. Schließlich dürfte es wiederum an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieser Merkmale durch die DE ‘818 fehlen, zumal weil die Beklagte auch insoweit nur geltend macht, diese Merkmale ließen sich auf Grundlage einer näheren geometrischen Analyse der Zeichnungen der DE ‘818 – wie in Anlage 6 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut B 3 enthalten) dargestellt – herleiten.
VI.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Februar 2017, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen und beinhaltet auch keinen zwingenden Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.