4a O 464/04 – Brandschutzglas

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1352

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. März 2010, Az. 4a O 464/04

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 33.613,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2004 zu zahlen,

2. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit September 2004 Brandschutzgläser unter Nutzung des von dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 umfassten Know-hows des Klägers hergestellt und ausgeliefert hat unter Angabe der produzierten und verkauften Gläser, der Auftragsnummer, der Stückzahlen nach Menge und Quadratmetern sowie der Verkaufserlöse, jeweils aufgegliedert nach Monaten.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen aus der Glasbranche, das sich mit der Produktion von Brandschutzgläsern befasst. Der Kläger ist als wissenschaftlicher Berater auf dem Gebiet Glas im Bauwesen freiberuflich tätig.

Die Parteien schlossen, nachdem diverse Besprechungen vorausgegangen waren, am 21.01.2003 einen Lizenzvertrag, der als Anlage K1 vorliegt. Danach erteilte der Kläger der Beklagten eine einfache Lizenz an den Gebrauchsmustern DE 295 05 XXX und DE 201 16 XXX sowie an der eingetragenen Marke „A“. Zugleich verpflichtete er sich, der Beklagten nach Abschluss des Vertrages das Know-how für die Produktion von Brandschutzscheiben gemäß den Lizenzgebrauchsmustern zur Verfügung zu stellen und erteilte der Beklagten auch an diesem Know-how eine einfache Lizenz. Als Gegenleistung war ein in Raten zahlbares Honorar in Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer III.4. des Lizenzvertrages) sowie eine laufende Lizenzgebühr in Höhe von 15 % der Bruttoverkaufserlöse (Ziffer III.1. des Lizenzvertrages) vereinbart. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger monatlich entsprechende Abrechnungen zur Verfügung zu stellen (Ziffer III.2 des Lizenzvertrages). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages Bezug genommen.

Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Produktion eines Brandschutzglases, das aus mehreren Scheiben besteht, die mittels Abstandhaltern über einen konventionellen Randverbund zu einer Einheit verbunden werden. Dabei wird der Scheibenzwischenraum mit einer energieverzehrenden wässrigen Lösung gefüllt, die unter bestimmten Bedingungen zu einem Gel polymerisiert. Bei Hitzeeinwirkung im Fall eines Brandes wird diese Schicht für Strahlung undurchlässig und es wird ein Hitzeschild gebildet. Dadurch bleibt die vom Feuer abgewandte Seite der Scheibe auf einer niedrigen Temperatur und bildet so eine Barriere für das Feuer.

Die DE 295 05 XXX beschreibt genauer den Aufbau entsprechender Brandschutzgläser. Anschaulich wird dies anhand der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur 1 der Gebrauchsmusterschrift:

Figur 1 zeigt zwei Scheiben (1), zwischen denen ein im Querschnitt U-förmiger Abstandhalter (2) angeordnet ist. In den von dem Abstandhalter freigehaltenen Zwischenraum zwischen den beiden Scheiben wird über Befüllöffnungen ein Hydrogel eingefüllt, das die Brandschutzsicherheit gewährleistet.

In der DE 201 16 XXX wird näher beschrieben, wie das Hydrogel in den von dem Abstandhalter gebildeten Zwischenraum eingefüllt wird. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift (in verkleinerter Form) wiedergegeben:

An dem Abstandhalter (2) ist eine Befüllöffnung zu erkennen, in die ein Füllansatzstück (4) eingebracht wird. In dieses Füllansatzstück wird zunächst ein Stopfen (5) gesteckt und der Dichtstoff auf die Außenseite des Abstandsrahmens aufgebracht. Anschließend wird der Stopfen entfernt und an die Stelle des Stopfens eine Schlauchaufnahme (7) eingesetzt. Über diese Schlauchaufnahme wird ein Schlauch gezogen, durch den das Hydrogel in den Zwischenraum eingefüllt werden kann. Nachdem das Gel ausgehärtet ist, wird der über den Rand der Glasscheiben hinausstehende Teil der Schlauchaufnahme (7) abgetrennt und die verbleibende Öffnung in der Schlauchaufnahme wird mit einem Dichtstoff verschlossen.

Nach Abschluss des Lizenzvertrages benannte der Kläger der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25.01.2003 (Anlage K25) einige Vertriebspartner. Am 18.03.2003 kam es zu einer Besprechung im Werk der Beklagten, an der neben den Parteien auch Vertreter des Gewerbeaufsichtsamtes, des staatlichen Umweltfachamtes, der Firma B aus C und der Berufsgenossenschaft W teilnahmen. Gegenstand des Gespräches war die geplante Produktion von Brandschutzglas nach dem klägerischen Know-how, wobei etwaige Probleme mit dem Stoff Rhoximat im Vordergrund standen (vgl. das Protokoll der Besprechung, Anlage K18). Der Kläger stellte der Beklagten sein Know-how sodann mit Schreiben vom 19.03.2003 (Anlage B3), vom 02.04.2003 (Anlage B23), vom 03.04.2003 (Anlage K19), vom 16.06.2003 (Anlage B4) und vom 17.06.2003 (Anlage B5) zur Verfügung. Relevant für den vorliegenden Rechtsstreit sind insbesondere die Empfehlungen des Klägers, für die Abstandhalter Edelstahl 1.4539 zu verwenden, die Ausklinkungen in einem Winkel von 90° vorzunehmen, den Katalysatoranteil in der Katalysatorlösung in einem Bereich zwischen 1% und 2,5% zu wählen und eine Topfzeit (= Zeit in der das Gel polymerisiert) von 60 Minuten nicht zu überschreiten. Das Protokoll vom 03.07.2003 (Anlage B6 / Anlage K20) fasst einige wesentliche Punkte nochmals zusammen. Hierin heißt es unter Ziffer 13:

„Der Bearbeitung der Abstandhalter ist zur Vermeidung von Eisen bedingtem Rosteintrag (Korrosion) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Material der Edelstahlprofile hat die Werkzeugnummer 1.4539 …. Die Erfahrung lehrt, dass Ausblühungen in Form von Eisenoxid, die am Rand der Scheiben durch Diffusion in das Gel auftreten können, immer an den bearbeiteten Stellen (Ausklinkungen, Lochstanzungen) auftreten bzw. durch Eintrag von eisenhaltigem Staub entlang der Abstandhalter vorkommen. Eine Vermeidung kann nur durch größte Sauberkeit bei der Handhabung der Stäbe und ggf. durch Beizen auf ein Minimum reduziert werden.“

Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Anlage B8 / B22) und 26.08.2003 (Anlage B24) nahm der Kläger auf Nachfrage der Beklagten zu aufgetretenen Schwierigkeiten in der Produktion ergänzend Stellung.

Die Beklagte zahlte an den Kläger sowohl den Betrag von 174.000,00 € (150.000,00 € + MwSt.) als auch Lizenzgebühren für die Zeit bis einschließlich Januar 2004. Seit Februar 2004 verweigert die Beklagte weitere Lizenzzahlungen mit der Begründung, eine Produktion von vertriebsfähigem Brandschutzglas sei mit dem lizensierten Know-how von Anfang an nicht möglich gewesen, da das hiernach hergestellte Brandschutzglas Verfärbungen in den Randbereichen der Scheiben durch Rostbildung, Schlierenbildung und Ablöseerscheinungen aufweise, die zu einer Unbrauchbarkeit der Scheiben führten.

Mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K23) empfahl der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf eine von ihm am Chemischen Institut C in Auftrag gegebene Untersuchung, an den kritischen Stellen die Abstandhalter mit einer Pulverbeschichtung zu versehen. Mit Schreiben vom 19.03.2004 (Anlage K24) wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass die Verfärbungen als Spaltkorrosion einzustufen seien, die durch eine Verwendung ungeeigneter Füllhilfen und Längsverbinder der Firma D hervorgerufen worden sei.

In der Folge nahm die Beklagte zwar eine Beschichtung der Edelstahlabstandhalter vor, verwendete aber weiterhin die Füllhilfen und Längsverbinder der Firma D. Durch Schreiben vom 26.05.2004 (Anlage B13) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von 52 produzierten Scheiben 20 Scheiben Roststellen aufweisen würden. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2004 (Anlage B10), dass hierin doch eine Verbesserung zu sehen sei.

Mitte Juli 2004 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn E, in dem letzterer die aufgetretenen Reklamationen zur Sprache brachte und der Kläger sich bereit erklärte, bei den von Reklamationen betroffenen Brandschutzgläsern auf Lizenzzahlungen zu verzichten. Mit Schreiben vom 22.07.2004 (Anlage K3) übersandte die Beklagte „entsprechend den Festlegungen“ die noch ausstehende Abrechnung der Lizenzgebühren für die Monate Februar bis Juni 2004 (vgl. Anlage K2). In dieser Abrechnung listete sie Reklamationen bezüglich eines Auftragsvolumens von insgesamt 121.417,31 € brutto auf. Der Kläger errechnete auf dieser Grundlage eine Lizenzgebühr für die Monate Februar bis Juni 2004 in Höhe von 34.038,19 € abzüglich einer „Gutschrift“ für Reklamationen in Höhe von 18.212,60 € (= 15% aus 121.417,31 €), d.h. einen Zahlbetrag von 15.825,59 € netto (vgl. Anlage K4). Mit Schreiben vom 03.08.2004 (Anlage K5) machte der Kläger diesen Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. 18.357,68 € brutto, ohne „Präjudizierung“ gegenüber der Beklagten geltend.

Zwischen dem 30.08.2004 und dem 02.09.2004 führte die Beklagte im Beisein des Klägers eine Musterproduktion von Brandschutzscheiben durch. Ausweislich des Protokolls vom 02.09.2004 (Anlage B14) gelang es im Rahmen dieser Musterproduktion nicht, Brandschutzgläser ohne jegliche Verfärbungen, Schlierenbildung oder Ablöseerscheinungen herzustellen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieses Protokolls und verweigerte die Unterzeichnung.

Zwischen dem 20. und dem 22.09.2004 wurde bei einer anderen Lizenznehmerin des Klägers, der Firma F, eine zweite Musterproduktion durchgeführt. Ausweislich des Protokolls vom 22.09.2004 (Anlage B15) war es auch im Rahmen dieser Musterproduktion nicht möglich, Brandschutzgläser ohne jegliche Verfärbungen, Schlierenbildung oder Ablöseerscheinungen herzustellen. Der Kläger hat auch die Richtigkeit dieses Protokolls in Frage gestellt und eine Unterzeichnung verweigert.

Um das Entstehen von Rost endgültig zu verhindern, schlug der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2004 (Anlage K26) vor, Abstandhalter aus Titan einzusetzen. Die Beklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern stellte im März 2005 ihre Produktion dahingehend um, dass sie nunmehr Abstandhalter aus Glasfaser-Kunststoff verwendet, die Ausklinkungen statt im 90°-Winkel im 105°-Winkel ausführt und ein in der Zusammensetzung verändertes Brandschutzgel einsetzt, wobei das Ausmaß der Veränderung des Brandschutzgels zwischen den Parteien streitig ist. Die solchermaßen hergestellten Brandschutzgläser vertreibt die Beklagte nicht mehr unter der lizensierten Marke „A“, sondern verwendet stattdessen die Produktbezeichnung „G“. Diesbezüglich hat sie unter dem 03.03.2005 eine neue bauaufsichtliche Zulassung erwirkt (vgl. Anlage K14).

Mit seiner Klage macht der Kläger die Lizenzgebühren für die Monate Februar bis Juni 2004 in Höhe von brutto 18.357,68 € zuzüglich der Lizenzgebühren für die Monate Juli und August 2004 in Höhe von 15.255,62 € brutto (vgl. die Abrechnung Anlage K2), d.h. insgesamt einen Betrag von 33.613,30 €, geltend. Vorprozessual forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2004 (Anlage K6) unter Fristsetzung bis zum 29.10.2004 zur Zahlung dieses Betrages auf. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.10.2004 die Zahlung unter Verweis auf ihr zustehende Gegenansprüche und machte diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend (Anlage K7). Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 25.05.2005 die Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise die Aufrechnung mit den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Gegenansprüchen erklärt.

Insofern verlangt die Beklagte von dem Kläger die Erstattung folgender Positionen:

Widerklageantrag zu 1.:
– Lizenzvertragspauschale 150.000,00 €
– zzgl. MwSt. 24.000,00 €
174.000,00 €

Widerklageantrag zu 2.:
– „anerkannte“ Gewährleistungsfälle 121.417,31 €
– weitere Gewährleistungsfälle 16.745,81 €
– 90°-Werkzeug 1.500,00 €
– Klimakammer 174.424,00 €
– Fremdbeschichtungs- und Transportkosten 25.733,80 €
– zusätzliche Lohn- u. Materialkosten 49.218,58 €
389.039,50 €

Widerklageantrag zu 3.:
– restliche Abstandhalter 22.256,38 €
– zzgl. MwSt. 3.561,02 €
25.817,40 €

Der Kläger behauptet, auf der Basis des von ihm zur Verfügung gestellten Know-hows sei eine erfolgreiche Produktion von Brandschutzgläsern möglich. Dies zeige sich bereits daran, dass sämtliche Lizenznehmer in der Vergangenheit erhebliche Umsätze mit den nach seinem Know-how hergestellten Brandschutzgläsern erzielt hätten. Soweit in den Randbereichen der hergestellten Scheiben geringe Verfärbungen oder eine leichte Schlierenbildung aufgetreten sei, sei dies für den Verkauf der Scheiben irrelevant, da dieser Bereich durch den Rahmen verdeckt werde. Entsprechend weise etwa die Firma F ihre Kunden darauf hin, dass Bläschen und leichte Verfärbungen im Randbereich bis zu max. 20 mm keinen Mangel darstellten (vgl. Anlage K12). Zu demselben Ergebnis komme eine Expertise, die hinsichtlich der Brandschutzgläser der Firma D angefertigt worden sei (vgl. Anlage K13). Die Beklagte selbst weise – insoweit unstreitig – ihre Kunden auf ihrer Internetseite darauf hin, dass speziell im Randbereich bis zu 100 mm von der Scheibenkante und in der Nähe der Ecken schlierenartige Unregelmäßigkeiten sowie Blasen und Einschlüsse auftreten können (vgl. Anlage K37). Dies hindere den Verkauf nicht.

Die bei der Beklagten aufgetretenen Probleme seien vorwiegend auf Fehler in der Produktion zurückzuführen. So habe die Beklagte trotz seiner anderslautenden Empfehlung ungeeignete Kunststoffeinfüllteile und Längsverbinder der Firma D verwendet und hierdurch das Auftreten von Spaltkorrosion begünstigt. Weitere mögliche Ursachen der Rostbildung seien Verunreinigungen der eingesetzten Materialien oder Werkzeuge während des Herstellungsprozesses. Zudem habe die Beklagte die Katalysatormenge nicht richtig dosiert, das Brandschutzgel zu langsam eingefüllt und damit die „Topfzeit“ (= Zeit, in der das Brandschutzgel polymerisiert) deutlich überschritten. Dies habe zu einer Schlierenbildung und einer Ablösung des Gels von den Scheiben geführt.

Die im Rahmen der Musterproduktion bei der Beklagten Ende August / Anfang September 2004 hergestellten Brandschutzscheiben seien überwiegend verkaufsfähig gewesen. Es seien nur geringfügige Rostprobleme aufgetreten, die einen Verkauf nicht behindert hätten. Eine erhebliche Schlierenbildung sei nicht aufgetreten. Soweit ein Problem mit der Dichtigkeit der Scheiben bestanden habe, habe dies auf der Befüllung mit einem Silikonschlauch beruht. Richtigerweise hätte ein PVC-Schlauch verwendet werden müssen.

Die von der Beklagten geltend gemachten Reklamationen würden im Übrigen nicht sämtlich auf Verfärbungen, Schlierenbildung oder Ablöseerscheinungen beruhen. So sei etwa bei den Auftragsnummern XXXX61, XXXX62, XXXX63 und XXXX86 statt der verlangten Graubeschichtung eine schwarze Beschichtung verwendet worden. Aus diesem Grund seien die gesamten Stückzahlen zurückgegeben worden.

Nicht richtig sei, dass er die Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses über die bei den anderen Lizenznehmern aufgetretenen Produktionsschwierigkeiten getäuscht habe. Vielmehr habe es in dem Zeitraum zwischen der ersten Kontaktaufnahme der Parteien im Mai 2002 bis zu der Vertragsunterzeichnung im Januar 2003 diverse Gespräche zwischen den Parteien gegeben, bei denen insbesondere im Juli und September 2002 ausführlich die Verhältnisse bei der Firma D diskutiert worden seien. Dabei habe er unter anderem auch das Problem der Rostbildung angesprochen. Im Dezember 2002 sei die Beklagte mit Vertretern der Firma D zusammengetroffen und habe die Gelegenheit gehabt, sich eine Vielzahl von dort produzierten Musterscheiben anzusehen. In Kenntnis der im Rahmen der Produktion der Firma D aufgetretenen Probleme habe die Beklagte sodann im Januar 2003 den streitgegenständlichen Lizenzvertrag unterzeichnet.

Die Beklagte sei auch weiterhin verpflichtet, nach den Regelungen des Lizenzvertrages Rechnung zu legen und Lizenzgebühren zu zahlen. Denn sie nutze zwar nicht mehr die lizensierte Marke „A“, die von ihr unter der Bezeichnung „G“ vertriebenen Brandschutzgläser würden aber noch immer auf der Basis des von ihm zur Verfügung gestellten Know-hows hergestellt. Dies ergebe sich bereits aus der als Anlage K14 vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 03.03.2005, die mit Ausnahme geringfügiger Modifikationen auf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 26.11.2004 (Anlage K15) beruhe. Insbesondere stimme die Zusammensetzung des Hydrogels im Wesentlichen überein mit der von ihm – dem Kläger – vorgeschlagenen Zusammensetzung. Es sei lediglich der Stoff Rhoximat der Firma H durch den Stoff Cylink NMA Monomer der Firma I ausgetauscht worden. Diese beiden Stoffe hätten aber dieselbe Zusammensetzung, insbesondere würden beide Stoffe den relevanten Wirkstoff Acrylamid enthalten (vgl. die Produktdatenblätter Anlagenkonvolut K32 und die Sicherheitsdatenblätter Anlage K33).

Der Kläger beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

I. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 150.000,00 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 174.000,00 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen,

II. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 389.039,50 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen,

III. den Kläger zu verurteilen, weitere 22.256,38 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 3.561,02 Euro, insgesamt 25.817,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit Zustellung der Widerklage an die Beklagte zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der bei der Beklagten befindlichen Edelstahl-Abstandhalter 1.4539.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das von dem Kläger zur Verfügung gestellte Know-how sei von vornherein unbrauchbar gewesen. Denn bei der auf der Basis dieses Know-hows durchgeführten Produktion von Brandschutzglas seien durchgehend massive bräunliche Verfärbungen, Schlierenbildung und Ablösungserscheinungen im Randbereich der Scheiben aufgetreten. Dies sei auf das Know-how des Klägers zurückzuführen und nicht etwa durch Fehler in der Produktion bedingt. So sei der vom Kläger für den Abstandrahmen vorgegebene Edelstahl 1.4539 systembedingt ungeeignet, weil er in dem hoch chloridhaltigen Gel eine zu geringe Korrosionsbeständigkeit aufweise. Entsprechend sei auch keiner der anderen Lizenznehmer des Klägers in der Lage gewesen, nach dem Know-how des Klägers mangelfreies Brandschutzglas herzustellen. Die Verfärbungen, Schlierenbildung und Ablösungserscheinungen hätten zu Reklamationen von mehr als 90 % des Auftragsvolumens geführt.

Die Korrosionsproblematik sei dem Kläger bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages bekannt gewesen. Dennoch habe der Kläger der Geschäftsführung der Beklagten im Herbst 2002 suggeriert, dass auf der Basis seines Know-hows schon seit vielen Jahren problemlos produziert werde. Dabei habe der Kläger die geplante Produktion auch als wirtschaftlich verwertbar dargestellt; insbesondere habe er ihr suggeriert, dass die notwendigen Investitionen trag- und überschaubar seien. Das bereits erkennbare Rostproblem habe der Kläger vor Vertragsschluss nicht angesprochen. Er habe bei den Treffen im Juli und September 2002 lediglich erwähnt, dass bei der Firma D produktionsbedingt „kleinere Verfärbungen“ aufgetreten seien. Es sei aber erst nach Vertragsschluss am 27.01.2003 zu einem Treffen mit Vertretern der Firma D gekommen. Erst nach der Durchführung der Musterproduktion im August / September 2004 sei ihr klar geworden, dass der Kläger sie bei Abschluss des Lizenzvertrages arglistig getäuscht habe.

Das klägerische Know-how werde von ihr seit März 2005 nicht mehr genutzt. Bei dem unter der Bezeichnung „G“ angebotenen Brandschutzglas handele es sich um ein neues Produkt, dass unabhängig von dem klägerischen Know-how entwickelt worden sei. Sie setze nicht nur Abstandhalter aus Glasfaser-Kunststoff ein, sondern das Brandschutzgel weise auch eine wesentlich andere Zusammensetzung auf und werde in einer anderen Dicke verwendet.

Zu den von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen behauptet die Beklagte, durch das unbrauchbare Know-how des Klägers seien ihr Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 138.163,12 € entgangen, von denen der Kläger auch bereits einen Teilbetrag von 121.417,31 € als Schaden anerkannt habe. Die geltend gemachten Reklamationen hätten sämtlich auf Verfärbungen, Schlierenbildung und Ablöseerscheinungen beruht. Lediglich bei dem Auftrag Nr. XXXX63, der eine Gesamtstückzahl von 100 Scheiben umfasst habe, habe die Reklamation von 23 Scheiben auf der Farbe der Pulverbeschichtung beruht, die der Auftraggeber nicht akzeptiert habe. Die Aufwendungen für die Klimakammer in Höhe von 174.424,00 € netto, das Werkzeug zur Anfertigung von 90°-Ausklinkungen in Höhe von 1.500,00 € netto und die restlichen Edelstahlabstandhalter in Höhe von 22.256,38 € netto seien nutzlos gewesen, da sie diese in ihrer jetzigen Produktion nicht weiter verwenden könne. Zudem seien ihr durch die vorgenommene Pulverbeschichtung der Edelstahlabstandhalter sowie die zur Schadensverringerung vorgenommene Rückgewinnung des Glases aus mangelhaften Brandschutzscheiben weitere Kosten in Höhe von insgesamt 74.952,38 € netto entstanden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. November 2005 (Bl. 199 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf den Inhalt des von Herrn Professor J vorgelegten Gutachtens vom 08. September 2007 (Bl. 360 ff. d.A.) und des von Herrn Professor K vorgelegten Gutachtens vom 21. April 2008 (Bl. 418 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Auf die Beschlüsse vom 17. November 2008 (Bl. 466 ff. d.A.) und 04. März 2009 (Bl. 530 ff. d.A.) hat der Sachverständige Professor K sein Gutachten am 29. April 2009 schriftlich ergänzt (Bl. 566 ff. d.A.). Gemäß Beschluss vom 15. Juli 2009 (Bl. 588 ff. d.A.) wurden die beiden Sachverständigen zudem mündlich angehört. Der Inhalt der Anhörung ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2010 (Bl. 614 ff. d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.
Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus Abschnitt III. Ziffer 5 Absatz 5 der Lizenzvereinbarung vom 21.01.2003, wonach für Streitigkeiten aus dem Vertrag das Landgericht Düsseldorf zuständig sein soll.

B.
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 33.613,30 € als auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

I.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lizenzvertrag ist wirksam. Insbesondere ist er weder infolge einer wirksamen Anfechtung nichtig, noch nach den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts rückabzuwickeln.

Die rechtliche Einordnung des Know-how-Lizenzvertrages ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Vertreten wird unter anderem eine Zuordnung zum Kauf-, Miet-, Pacht- oder Dienstrecht. Überwiegend wird der Know-how-Lizenzvertrag als Dienstvertrag oder Vertrag sui generis angesehen. (vgl. hierzu umfassend: Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage, Rn 41 ff. u. Rn 2656 ff. m.w.N.; Michael Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage 2007, S. 14/15 Rn 19 m.w.N; Kraßer/Schmid, GRUR Int. 1982, 324, 328 m.w.N.).

Anerkannt ist, dass der Lizenzgeber eines technischen Schutzrechts grundsätzlich nur für die technische Brauchbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre, nicht aber für deren Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit haftet (BGH, NJW 1965, 759-760 – Reaktions-Messgerät; Michael Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage 2007, S. 135 Rn 299 m.w.N; Kraßer/Schmid, GRUR Int. 1982, 324, 337.). Dabei umfasst die technische Brauchbarkeit nicht nur die Frage der technischen Ausführbarkeit, sondern auch den Umstand, dass das nach der lizensierten Lehre hergestellte Produkt brauchbar ist, d.h. den erstrebten technischen Verwendungszweck erreicht. Keine Haftung besteht demgegenüber – ohne eine entsprechende vertragliche Zusicherung – für die Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre (BGH, NJW 1965, 759-760 – Reaktionsmessgerät). Entsprechendes gilt auch für die Lizensierung von Know-how (BGH, GRUR 1979, 768-771 – Mineralwolle; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1270; a.A.: Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage, Rn 2785, der eine Haftung für die technische Brauchbarkeit des Know-hows ablehnt). Im Einzelfall ergeben sich die jeweiligen Vertragspflichten aus dem Inhalt des Lizenzvertrages, der hierzu ggf. auszulegen ist.

Der streitgegenständliche Lizenzvertrag enthält keine über die vorstehend dargestellten Grundsätze hinausgehenden Zusicherungen des Klägers. In der Präambel des Lizenzvertrages wird beschrieben, dass das Know-how des Klägers grundsätzlich zur Herstellung von Brandschutzglas befähigt. Weiter heißt es dort, die Beklagte sei an der „Herstellung und dem Vertrieb eines Brandschutzglases unter Zuhilfenahme des Know-hows … interessiert“. Der Kläger hat damit weder für die Fabrikationsreife noch für die wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Know-hows die Gewähr übernommen. Vielmehr wird in Ziffer I. 4. des Lizenzvertrages ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger bei Schwierigkeiten in der Produktion lediglich beratend tätig wird. Zudem gingen die Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages offenbar übereinstimmend davon aus, dass es zu Mängeln an dem nach der lizensierten Lehre hergestellten Brandschutzglas kommen könnte. Denn Ziffer I. 5. des Lizenzvertrages bestimmt, dass der Kläger die Produkteigenschaften überwacht und bei Auftreten von Beanstandungen seitens der Kunden hinsichtlich der Qualität in funktionaler und visueller Hinsicht bei der Mängelbearbeitung und/oder -beseitigung mit seinem Wissen mithilft. Das Auftreten von Mängeln an dem nach der lizensierten Lehre hergestellten Produkt hindert insofern nicht zwingend die grundsätzliche technische Brauchbarkeit dieser Lehre. Entsprechend sieht der Lizenzvertrag eine Regelung für Weiterentwicklungen des lizensierten Know-hows vor (vgl. Ziffer I. 7. des Lizenzvertrages). Dass hierfür ggf. eine neue bauaufsichtliche Zulassung zu erwirken ist, ist keine Frage der technischen Brauchbarkeit der technischen Lehre, sondern kann allenfalls im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertbarkeit eine Rolle spielen.

1.
Der streitgegenständliche Lizenzvertrag vom 21.01.2003 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, da die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2005 erklärte Anfechtung unwirksam ist. Es fehlt nicht nur an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB, sondern die Anfechtung wurde auch erst nach Ablauf der Frist des § 124 BGB erklärt.

a)
Der Anfechtungsgrund des § 123 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende den angefochtenen Vertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung seines Vertragspartners abgeschlossen hat. Eine Täuschung liegt in der Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen. Arglistig erfolgt die Täuschung dann, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder zumindest für möglich hält und weiß, dass die unrichtige Erklärung möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils erheblich ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 123 Rn 11).

Eine entsprechende arglistige Täuschung des Klägers hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Soweit sie ausführt, der Kläger habe ihr vor Vertragsschluss „suggeriert“, dass unmittelbar nach Erhalt seines Know-hows und dessen Umsetzung eine problemlose, mangelfreie und wirtschaftlich effektive Produktion von Brandschutzglas möglich sei, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, durch welche konkreten Handlungen und/oder Äußerungen des Klägers sie zu dieser Auffassung gelangt sein will. Entsprechende vorvertragliche Äußerungen, insbesondere Zusicherungen des Klägers lassen sich den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht entnehmen.

Soweit die Beklagte dem Kläger zum Vorwurf machen will, ihr Art und Ausmaß der bei den anderen Lizenznehmern aufgetretenen Produktionsschwierigkeiten verschwiegen zu haben, verkennt sie den Umfang der den Kläger treffenden Offenbarungspflichten. Wie vorstehend ausgeführt, haftet der Kläger nur für die technische Brauchbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre, nicht aber für deren Fabrikationsreife und wirtschaftliche Verwertbarkeit. Ihn hätte daher nur dann eine Aufklärungspflicht getroffen, wenn sein Know-how technisch unbrauchbar wäre und er hiervon vor Vertragsschluss Kenntnis gehabt hätte. Ungeachtet der Frage, ob das klägerische Know-how technisch unbrauchbar ist, lässt sich jedenfalls eine entsprechende vorvertragliche Kenntnis des Klägers nicht feststellen. Vielmehr hat der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die aufgetretenen Verfärbungen, Schlieren und Ablöseerscheinungen am Glas stets mit Fehlern in der Produktion begründet. So trägt die Beklagte selbst vor, der Kläger habe ihr gegenüber vor Vertragsschluss erwähnt, dass bei der Firma D infolge von Produktionsfehlern „kleinere Verfärbungen“ in den Randbereichen des Glases aufgetreten seien. Der Kläger hat der Beklagten die Namen der anderen Lizenznehmer auch nicht etwa verheimlicht, sondern schon vor Vertragsschluss offengelegt, so dass der Beklagten eine Kontaktaufnahme ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch nach Vertragsschluss ging der Kläger offenbar davon aus, einen Korrosionsangriff durch optimale Bedingungen in der Produktion verhindern bzw. auf ein Minimum reduzieren zu können. So heißt es etwa in dem Protokoll der Besprechung vom 03.07.2003 (Anlage B6 / Anlage K20) unter Ziffer 13, dass der Bearbeitung der Abstandhalter zur Vermeidung von Eisen bedingtem Rosteintrag (Korrosion) besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei und auf größte Sauberkeit bei der Handhabung der Stäbe geachtet werden müsse. Weit nach Vertragsschluss soll sich der Kläger außerdem nach dem Vortrag der Beklagten dahingehend geäußert haben, dass er, wenn er die Rostproblematik vorher gekannt hätte, das „Projekt A“ nie begonnen hätte (Schriftsatz vom 15.11.2005, S. 11, Bl. 171 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht feststellbar.

Soweit die Beklagte weiter anführt, der Kläger habe sie über die Zusammensetzung des Gels getäuscht, da er ihr im Vorfeld des Vertragsschlusses mehrfach zugesichert habe, die darin enthaltenen Salze seien ungefährlich, bleibt ihr Vortrag unbestimmt und ohne ein entsprechendes Beweisangebot (vgl. Schriftsatz vom 25.05.2005, S. 5, Bl. 54 d.A. und Schriftsatz vom 15.11.2005, S. 31, Bl. 191 d.A.).

b)
Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – ein arglistiges Verhalten des Klägers annehmen wollte, erfolgte die unter dem 25.05.2005 erklärte Anfechtung des Lizenzvertrages durch die Beklagte jedenfalls nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Insoweit bestimmt § 124 BGB, dass die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu erklären ist, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Soweit man eine arglistige Täuschung des Klägers damit begründen wollte, er habe infolge der bei den anderen Lizenznehmern, insbesondere der Firma D, aufgetretenen Produktionsprobleme die Unbrauchbarkeit seines Know-hows erkennen müssen und der Beklagten dies pflichtwidrig verschwiegen, hat die Beklagte hiervon jedenfalls am 27.01.2003 Kenntnis erlangt. Denn zu diesem Zeitpunkt hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag mit Vertretern der Firma D getroffen und sich die dort hergestellten Brandschutzgläser zeigen lassen. Dies reicht aus, um den Lauf der Frist des § 124 BGB in Gang zu setzen. Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 124 Rn 2). Hiernach kann für den Fristbeginn insbesondere nicht – wie von der Beklagten vertreten – erst auf den Zeitpunkt der Musterproduktion Ende August / Anfang September 2004 abgestellt werden. Denn § 124 BGB verlangt nicht die Gewissheit einer Täuschung. Der Beklagten waren sämtliche Umstände, die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Klägers begründen könnten, jedenfalls lange vor dem 25.05.2004 bekannt. Entsprechend hat sie auch bereits im Februar 2004 die Lizenzzahlungen an den Kläger eingestellt.

2.
Dem Kläger war die Erfüllung seiner Leistungspflichten aus dem Lizenzvertrag vom 21.01.2003 auch keineswegs unmöglich (§ 275 BGB), so dass seine Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen würde bzw. der Vertrag ggf. nach den §§ 323 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB rückabzuwickeln wäre.

Der Umfang der den Lizenzgeber treffenden Leistungspflichten ergibt sich aus den Regelungen des zugrunde liegenden Lizenzvertrages. Nach dem hier streitgegenständlichen Lizenzvertrag vom 21.01.2003 war der Kläger verpflichtet, der Beklagten ein technisch brauchbares Know-how zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten – wie vorstehend ausgeführt – Mängel der hergestellten Produkte oder Schwierigkeiten in der Produktion grundsätzlich in den Risikobereich der Beklagten fallen. Insbesondere sollten diese also nicht grundsätzlich die technische Brauchbarkeit des klägerischen Know-hows hindern. Vielmehr ist nach den Regelungen des streitgegenständlichen Lizenzvertrages eine technische Unbrauchbarkeit des Know-hows erst dann anzunehmen, wenn die nach der erfindungsgemäßen Lehre vorgenommene Herstellung Mängel des Produktes mit sich bringt, die die Erreichung des erstrebten technischen Verwendungszwecks grundsätzlich verhindern.

Dem Kläger ist die Erfüllung der ihn nach den vorstehenden Ausführungen treffenden Vertragspflichten nicht unmöglich. Vielmehr ist er seinen Leistungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass das von dem Kläger überlassene Know-how technisch unbrauchbar war. Dass das nach dem klägerischen Know-how hergestellte Brandschutzglas keinen hinreichenden Brandschutz gewährleiste, wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Streitgegenständlich ist vielmehr allein die Frage, ob die an dem Brandschutzglas aufgetretenen Verfärbungen, Schlieren und Ablöseerscheinungen eine Verwendung des Glases hindern.

Einer solchen Annahme steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte nach dem klägerischen Know-how in nicht unerheblichem Umfang Brandschutzglas hergestellt und vertrieben hat. So erzielte die Beklagte in der Zeit seit Produktionsbeginn im September 2003 bis August 2004 mit den nach dem klägerischen Know-how hergestellten Brandschutzgläsern insgesamt Verkaufserlöse in Höhe von 542.885,87 € (vgl. Anlagen K2 u. K22). Soweit es ab November 2003 zu ersten Reklamationen kam, waren hiervon zumeist nur einige wenige Scheiben des Gesamtauftrages betroffen. So wurde etwa unter der Auftragsnummer XXXX20 eine von sechs Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX52 wurde eine von 23 Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX84 wurden zwei von 66 Scheiben reklamiert. Unter der Auftragsnummer XXXX88 wurden drei von 66 Scheiben reklamiert. Zusammenfassend lässt sich den Abrechnungen der Beklagten für die Monate September 2003 bis August 2004 entnehmen, dass insgesamt 2.422 Brandschutzscheiben produziert wurden, von denen 238 Scheiben reklamiert wurden (vgl. Anlagen K2 u. K22). Dies entspricht einer durchschnittlichen Ausschussquote von 9 %, wobei mangels entsprechender Angaben der Beklagten nicht festgestellt werden kann, worauf die Reklamationen im Einzelnen beruhten. So hat sie zumindest hinsichtlich einer Teillieferung von 23 Scheiben aus dem Auftrag Nr. XXXX63 eingeräumt, dass diese wegen der Farbe der Pulverbeschichtung – d.h. insbesondere nicht wegen Verfärbungen, Schlierenbildung oder Ablöseerscheinungen – reklamiert wurden. Die von der Beklagten nur unsubstantiiert aufgelisteten „Gewährleistungsfälle“ in Höhe von insgesamt 138.163,12 € können anhand der vorgelegten Abrechnungen nicht nachvollzogen werden. Aber auch wenn man diesen Betrag als Richtwert zugrunde legen würde, ergäbe sich im Verhältnis zu dem erzielten Gesamtverkaufserlös von 542.885,87 € lediglich ein Reklamationsvolumen von 25 % und nicht, wie von der Beklagten behauptet, ein Gewährleistungsanteil von 90 % (Schriftsatz vom 25.05.2005, S. 7, Bl. 56 d.A.). Insofern ist der Sachvortrag der Beklagten unschlüssig.

Eine grundsätzliche Unbrauchbarkeit des klägerischen Know-hows ergibt sich demgegenüber auch nicht aus den eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. J und Prof. K. Keiner der beiden Sachverständigen hat eine technische Unbrauchbarkeit des klägerischen Know-hows bejaht. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. J in seinem Gutachten vom 08.09.2007 diese Frage ausdrücklich unbeantwortet gelassen und ausgeführt, dass wegen des erheblichen Aufwandes keine repräsentative Produktion von Brandschutzscheiben nach dem vom Kläger vorgegebenen Verfahren durchgeführt wurde (Gutachten S. 4, Bl. 363 d.A.). In seiner Anhörung vom 16.02.2010 hat der Sachverständige diesen Standpunkt verteidigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass zunächst definiert werden müsse, wann eine Brandschutzscheibe mangelfrei sei; hierzu könne er keine Aussage treffen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 14 u. 16).

Soweit der Sachverständige Prof. K – in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem Untersuchungsbericht der Firma L vom 18.06.2004, Anlage B11 – zu dem Ergebnis gelangt, der für die Abstandhalter verwendete Edelstahl 1.4539 sei jedenfalls unter den vorgegebenen Zeit- und Temperaturbedingungen nicht hinreichend lochfraß- und spaltkorrosionsbeständig (Gutachten vom 21.04.2008, S. 2-3, Bl. 419-420 d.A.; Ergänzungsgutachten vom 19.03.2009, S. 2, Bl. 567 d.A.; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 3 oben), musste der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 16.02.2010 einräumen, dass eine Rostbildung Wasser und Sauerstoff erfordert und dass nicht sicher vorhergesagt werden kann, wie sich das festgestellte „Pitting“ in der Zukunft entwickelt, insbesondere, ob sich die Korrosion wesentlich ausbreiten wird (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 4-6). Auf das Problem der Spaltkorrosion angesprochen, hat der Sachverständige Prof. K seine Aussage dahingehend relativiert, dass der untersuchte Werkstoff Edelstahl 1.4539 zu Lochfraßbildung oder Spaltkorrosion neigen kann, aber nicht muss (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 8).

Ungeachtet dessen steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. K im Rahmen seiner Anhörung vom 16.02.2010 jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Korrosionsangriff durch eine Pulverbeschichtung der Edelstahlabstandhalter oder die Verwendung von Titan hätte vermieden werden können (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 3 u. 9). Vor diesem Hintergrund war das Know-how des Klägers jedenfalls nicht technisch unbrauchbar, sondern bedurfte zur Optimierung der hergestellten Produkte allenfalls einer gewissen Weiterentwicklung.

Ob die Phänomene der Schlierenbildung und der Ablöseerscheinungen ihre Ursache in dem klägerischen Know-how haben, erscheint fraglich. Der Sachverständige Prof. J hat hierzu ausgeführt, dass Schlieren und Ablöseerscheinungen des Gels grundsätzlich auch durch Temperaturschwankungen bzw. Temperaturvarianzen im Raum, an den mechanischen Teilen wie Glasscheiben, Rahmen, Einfülltrichter etc. sowie an den Einsatzstoffen verursacht werden können. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass es in diesem Fall zu unterschiedlichen Aushärtegeschwindigkeiten und damit Inhomogenitäten im optischen Bild und beim Schrumpfungsprozess des Gels kommen kann (Gutachten S. 6, Bl. 365 d.A.).

Vor diesem Hintergrund konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass das klägerische Know-how aus technischen Gründen unbrauchbar ist. Vielmehr ist – entsprechend den sich aus den Abrechnungen Anlagen K2 und K22 ergebenden erheblichen Verkaufserlösen – davon auszugehen, dass auf der Grundlage des klägerischen Know-hows die Herstellung eines marktfähigen Brandschutzglases möglich war. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Markt einen gewissen Grad von Verfärbung im Randbereich der Scheibe offenbar toleriert. Entsprechendes hat auch der Sachverständige Prof. J in seinem Gutachten vom 08.09.2007 (dort S. 5, Bl. 364 d.A.) bestätigt. Die Beklagte selbst verneint auf ihrer Internet-Seite das Vorliegen eines Mangels bei nur geringfügigen Trübungen, Einfärbungen oder punktuellen Fehlern, insbesondere im Randbereich der Scheiben (vgl. Anlage K37). Ebenso wird dies von der Firma D gehandhabt (vgl. Anlage K12).

3.
Da der Kläger seine Leistungspflichten nach den vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß erfüllt hat, kommt ein Rücktritt wegen mangelhafter oder verzögerter Leistung (§ 323 BGB) – selbst wenn man die Anfechtungserklärung vom 25.05.2005 in eine Rücktrittserklärung umdeuten wollte – jedenfalls mangels eines Rücktrittsgrundes nicht in Betracht.

4.
Gleichfalls ausgeschlossen ist eine Rückabwicklung des Lizenzvertrages nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB). Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger die Beklagte durch vorsätzliche oder fahrlässige Täuschung zum Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrages bewegt hätte. Eine technische Unbrauchbarkeit des klägerischen Know-hows ist nach den vorstehenden Ausführungen unter B. I. 2., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gegeben. Darüber hinausgehende Zusicherungen des Klägers sind nicht schlüssig vorgetragen.

II.
Der Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 33.613,30 € ergibt sich aus Ziffer III. 1 der Lizenzvereinbarung vom 21.01.2003.

1.
Bedenken an der Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühren bestehen nicht. Aus der Abrechnung gemäß Anlage K2 ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Lizenzgebühren für den Zeitraum Februar bis August 2004 in Höhe von 47.189,58 € netto. Bei einer Besprechung mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten Mitte Juli 2004 verzichtete der Kläger für den Zeitraum Februar bis Juni 2004 auf Lizenzzahlungen für die Verkaufserlöse, die von Reklamationen betroffen waren. Dies betraf Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 121.417,31 € (vgl. Anlagen K3, K4). Unter Abzug der hierauf entfallenden Lizenzgebühren in Höhe von 18.212,60 € netto errechnet sich ein dem Kläger zustehender Zahlungsanspruch von 28.976,98 € netto, bzw. 33.613,30 € brutto.

2.
Soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt hat, bleibt dies ohne Erfolg.

Denn wie vorstehend unter B. I. 2. ausgeführt, ist der Lizenzvertrag weder infolge Anfechtung nichtig, noch fällt dem Kläger eine Verletzung der ihn treffenden vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten zur Last. Es besteht daher keine rechtliche Grundlage für eine Rückabwicklung des Vertrages (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB; §§ 326 Abs. 4, 346 BGB; §§ 323, 346 ff. BGB; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB) oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 311a BGB; §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 BGB; § 280 Abs. 1 BGB).

Der Kläger hat eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Beklagten auch nicht etwa anerkannt. Soweit er in der Besprechung mit Herrn E im Juli 2004 bei den von Reklamationen betroffenen Brandschutzgläsern auf Lizenzzahlungen verzichtet hat, erfolgte dies aus Kulanz. Schadensersatzzahlungen waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. Gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Klägers spricht zudem, dass der Kläger noch in seinem Schreiben vom 03.08.2004 (Anlage K5) darauf hingewiesen hat, dass die Gutschrift für Reklamationen ohne „Präjudizierung“ erfolge.

3.
Der Betrag von 33.613,30 € ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2004 zu verzinsen. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieses Betrages am 30.10.2004 in Verzug, nachdem der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 18.10.2004 (Anlage K6) eine Frist zur Zahlung bis zum 29.10.2004 gesetzt hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB stand der Beklagten mangels Gegenansprüchen nicht zu.

III.
Nach Ziffer III. 2 der Lizenzvereinbarung ist die Beklagte als Lizenznehmerin verpflichtet, auf der Grundlage der von ihr zu führenden laufenden Aufzeichnungen monatliche Abrechnungen zu erstellen.

Durch die Mitteilung der „denktheoretisch“ angefallenen Lizenzbeträge aus den Monaten September 2004 bis Februar 2005 im Rahmen der Klageerwiderung vom 25.05.2005 (Seite 13; Bl. 62 d.A.) ist die Beklagte ihrer Rechnungslegungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen. Denn die pauschale Angabe der Lizenzbeträge ohne präzisierende Angaben ist weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Zudem ist unklar, ob das Vorbringen der Beklagten überhaupt zu Auskunftszwecken erfolgte.

Auch für den Zeitraum ab März 2005 ergibt sich ein entsprechender Rechnungslegungsanspruch des Klägers. Der Lizenzvertrag ist trotz der Anfechtungserklärung der Beklagten vom 25.05.2005 weiterhin wirksam. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. I. 2. verwiesen. Soweit man die Anfechtungserklärung darüber hinaus in eine Kündigungserklärung umdeuten wollte – woran bereits aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen erhebliche Bedenken bestehen – würde es jedenfalls an einem Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB fehlen. Denn wie vorstehend ausgeführt hat der Kläger seine Pflichten aus dem Lizenzvertrag ordnungsgemäß erfüllt.

Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe ab März 2005 von seinem Know-how zur Herstellung von Brandschutzscheiben keinen Gebrauch mehr gemacht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das unter der Bezeichnung „G“ hergestellte Brandschutzglas, das in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 03.03.2005 (Anlage K14) genauer beschrieben wird, weiterhin von dem klägerischen Know-how Gebrauch macht, auch wenn bestimmte Modifikationen vorgenommen wurden. Die als Anlage B1 vorgelegte Mitteilung des Materialprüfungsamts NRW steht dieser Annahme nicht entgegen, da sie lediglich bestätigt, dass die Beklagte kein Brandschutzglas unter der Marke „A“ mehr herstellt und vertreibt.

Eine Modifikation oder Weiterentwicklung stellt dann eine Übernahme und Verwertung des lizenzvertraglich überlassenen Know-hows dar, wenn und solange für die Übertragung und das Funktionieren entscheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszugehen ist, dass ohne eine vorherige Kenntnis des Know-hows dasselbe technische Ergebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder ebenso zuverlässig hätte erzielt werden können (BGH, Urteil vom 03.05.2001, GRUR 2002, 91 ff. – Spritzgießwerkzeug).

Unstreitig hat die Beklagte in ihrer jetzigen Produktion von Brandschutzglas die Abstandhalter aus Edelstahl durch solche aus Glasfaserkunststoff ersetzt und statt einer 90°-Ausklinkung eine 105°-Ausklinkung vorgesehen. Desweiteren hat sie Änderungen im Hinblick auf das verwendete Brandschutzgel vorgenommen, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig ist.

Angesichts der untergeordneten Bedeutung des verwendeten Materials für die Abstandhalter (das Gebrauchsmuster DE 295 05 XXX – Anlage B9 – nennt Edelstahl erst in einem unselbständigen Schutzanspruch 7; der Kläger selbst nannte als Materialalternative Titan, vgl. Anlage K26) stellt die nunmehr von der Beklagten praktizierte Verwendung von Glasfaser-Kunststoff keine gravierende Abwandlung dar, die es rechtfertigen würde, ein weiteres Gebrauchmachen vom Know-how des Klägers zu verneinen. Gleiches gilt für die abweichende Ausgestaltung der Ausklinkungen, die vorteilhafterweise (so beschreibt es das Gebrauchsmuster DE 295 05 XXX – Anlage B9 – in dem unselbständigen Schutzanspruch 2 und im zweiten Absatz des beschreibenden Teils auf Seite 4) V-förmig ausgebildet sein sollen. Wenn die Beklagte nunmehr entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 203 03 XXX (Anlage K16) die Schenkel des U-Profils im Endbereich in einer Länge entsprechend der Gesamthöhe des U-Profils entfernt und damit ein Einsetzen oder Einbiegen ohne V-förmige Ausklinkung ermöglicht, handelt es sich hierbei um eine bloße Weiterentwicklung des ihr von dem Kläger zur Verfügung gestellten Know-hows in einem nach den gemachten Erfahrungen für verbesserungswürdig befundenen Teilbereich.

Auch die Veränderungen im Brandschutzgel rechtfertigen es nicht, ein weiteres Gebrauchmachen von der Lehre des klägerischen Know-hows zu verneinen. Das Know-how des Klägers umfasst ein Hydrogel, das wie folgt zusammengesetzt ist: 53,2% Wasser, 10,5% Kochsalz, 21,1% Magnesiumchlorid-Hexahydrat, 15,1% Rhoximat, 0,025% Methylen-Bisacrylamid/MBA, 0,068% Triethanolamin-Ethylenglycol/TEAG (vgl. Anlage B4). Hinzugefügt wird noch eine Katalysatorflüssigkeit, die als wässrige 2,5%ige Natriumpersulfat-Lösung beschrieben ist. In Anlage B6 ist insofern ein Richtwert von 1,8% genannt.

Der Sachverständige Prof. J hat in seinem Gutachten vom 08.09.2007 (dort S. 7 f., Bl. 366 f. d.A.) nachvollziehbar erläutert, dass das in den untersuchten Brandschutzscheiben „G“ enthaltene Brandschutzgel in seiner Zusammensetzung im Wesentlichen identisch ist mit den diesbezüglichen Vorgaben des Klägers. Nach der durchgeführten Infrarotspektroskopie ergaben sich für das Hydrogel der Scheibe „A“ und das Hydrogel der Scheibe „G“ völlig identische Spektren. Die Elementaranalyse hat gezeigt, dass die Inhaltsstoffe in ähnlichen Verhältnissen vorhanden sind. Soweit hier Unterschiede aufgetreten sind, lässt sich dies mit dem Austausch des Stoffes Rhoximat der Firma H durch den Stoff Cylink NMA Monomer der Firma I erklären (Gutachten S. 7, Bl. 366 d.A.). Die Zusammensetzung dieser beiden Stoffe weicht lediglich quantitativ geringfügig voneinander ab (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 14). Insbesondere weisen beide Stoffe den Wirkstoff Acrylamid auf. Dies ergibt sich aus den Anlagenkonvoluten K32 und K33. Soweit die Pyrolyse-GC-MS für beide Hydrogele im höhersiedenden Teil signifikante Unterschiede in den Zerfallsprodukten ergeben hat, weist dies auf kleine Unterschiede bezüglich der Zusatzstoffe oder auf verschiedene Mengenverhältnisse der Einsatzstoffe hin (Gutachten S. 7, Bl. 366 d.A.). Hieraus ergeben sich ggf. die von dem Sachverständigen festgestellten Unterschiede in der Klebrigkeit und der mechanischen Festigkeit der Gelmaterialien (vgl. Gutachten S. 6, Bl. 365). Der Sachverständige Prof. J hat aber auch in seiner Anhörung vom 16.02.2010 nochmals bestätigt, dass diese Unterschiede marginal sind (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 10 ff.).

Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren (Aushändigung des klägerischen Know-hows bis zur Produktion der Brandschutzgläser „G“) wäre es ihr auch möglich gewesen, das Brandschutzgel selbst zu entwickeln, handelt es sich um einen theoretischen Ansatz. Denn unstreitig lag ihr die von dem Kläger entwickelte Rezeptur des Brandschutzgels vor, so dass sie das Gel auf dieser Basis weiterentwickeln konnte. Die entsprechende Weiterentwicklung des Gels durch die Beklagte hat ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. J lediglich zu einer graduellen Verbesserung der Qualität der Scheiben geführt. Insbesondere weisen auch die Scheiben „G“ Verfärbungen, Schlierenbildung und Ablöseerscheinungen auf, wenn auch in etwas geringerem Ausmaß (vgl. Gutachten S. 4 u. 6, Bl. 363 u. 365 d.A.).

In seiner Anhörung vom 16.02.2010 hat der Sachverständigen Prof. J zudem bestätigt, dass allein die Kenntnis der Rezeptur des Hydrogels nicht ausreichend ist, um Brandschutzgläser produzieren zu können (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010, S. 16). Entsprechend erschöpft sich das klägerische Know-how auch keineswegs in der Zusammensetzung des Hydrogels, sondern ein weiterer wesentlicher Bestandteil besteht in der Art und Weise der Verwendung des Hydrogels (vgl. hierzu Anlage B4). Insofern gehört zu dem Know-how des Klägers die Erkenntnis, dass die Polymerisationszeit („Topfzeit“) zwischen 30 und 60 Minuten liegen sollte und 60 Minuten nicht überschreiten darf. Die Polymerisationszeit beschreibt den Zeitraum, den das Hydrogel benötigt, um nach Zugabe des Katalysators vollständig zu polymerisieren. Nach der Polymerisierung des Gels ist ein Verfüllen in die Brandschutzgläser nicht mehr möglich, da die Polymerisierung mit einem Verdicken des Gels verbunden ist. Zugleich besteht bei einem zu langsamen Aushärten des Gels die Gefahr von Schlierenbildung. Weiter verhält sich das Know-how des Klägers über den gesamten Herstellungsprozess einschließlich des Verfüllens der Brandschutzgläser (vgl. Anlagen B3, B4, B6 und B8). Die grundsätzliche Herstellungsweise der Brandschutzgläser der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt ist keine andere als diejenige unter Verwendung des Know-hows des Klägers. Insbesondere werden die Vorgaben des Klägers zur Herstellung der Scheibenverbunde, zur Vorbereitung der Abstandhalter, zur Anbringung der Füllhilfen aus Kunststoff und zur Fülltechnik beachtet. Dies ergibt sich aus den identischen Zeichnungen in den Anlagen K 14 einerseits und K 15 andererseits.

Infolgedessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Beklagten ohne die Überlassung des Know-hows des Klägers nicht möglich gewesen wäre, die bestehende Produktion von Brandschutzscheiben in derselben Zeit aufzubauen, so dass sie im oben genannten Sinne weiter von dem Anlagen- und Produktions-Know-how des Klägers Gebrauch macht. Dieser Umstand bestätigt im Übrigen die unter Ziffer B. I. 2. getroffene Feststellung, dass das Know-how des Klägers grundsätzlich technisch brauchbar ist.

C.
Die Widerklage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Hilfsaufrechnung unter Ziffer B. II. 2. verwiesen.

D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 662.470,20 € festgesetzt, wobei ein Teilbetrag von 73.613,30 € auf die Klage und ein Teilbetrag von 588.856,90 € auf die Widerklage entfällt.