4a O 4/10 – Gleitsattelscheibenbremse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1351

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4a O 4/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 47/10

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, hilfsweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des Stöpsels anliegt;

2. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, in den Serviceanleitungen der Verfügungsbeklagten als Führungshülse 6a bzw. 6c bezeichneten Bauteile mit einem Rollbalg aus Elastomer an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruches zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist;

3. der Verfügungsklägerin für den Zeitraum ab dem 9. Februar 2006 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenstände und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

b. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3,5 Millionen Euro erbringt.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung, Herausgabe zum Zwecke der Verwahrung und Auskunft in Anspruch. Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 196 36 XXX (im Folgenden: Verfügungspatent), welches am 11.09.1996 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.03.1998. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.02.2006 im Patentblatt veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die B4-Schrift des Verfügungspatents liegt als Anlage L1 vor.

Das Verfügungspatent hat ein seitens der A mit Schriftsatz vom 03.05.2006 angestrengtes Einspruchsverfahren durchlaufen. Durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 (Anlage PBP 7) wurde es in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Die für patentfähig erachtete Fassung der Patentansprüche befindet sich als Anlage L3 bei der Akte. Die Verfügungsbeklagte hat das Verfügungspatent durch Nichtigkeitsklage vom 23.01.2010 (Anlagenkonvolut PBP 8) angegriffen, über die noch nicht entschieden ist.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „Gleitsattelscheibenbremse“. Sein Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundespatentgericht für patentfähig erachteten und in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung:

Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel (1) auf einem Führungsbolzen (3) verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen (3) durch eine Durchgangsöffnung (8) des Sattels (1) erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung (8) herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung (10) vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung (8) und dem Führungsbolzen (3) einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel (1) und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens (3) gehalten ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Dichtung (10) mit einem Endabschnitt (12) die Stirnseite (13) des freien Endes des Führungsbolzens (3) hintergreift, eine Halteeinrichtung (16) vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite (13) des freien Endes des Führungsbolzens (3) ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts (12) der Dichtung (10) bildet, die Halteeinrichtung (16) in Form eines mit einem Radialbund (14) versehenen Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung (17) des Führungsbolzens (3) gehalten ist, und der Endabschnitt (12) der Dichtung (10) an einer Mantelfläche (15) des Stöpsels (16) anliegt.

Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3 und 7 wird auf die Verfügungspatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend (in verkleinerter Form) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Verfügungspatentschrift veranschaulichen die erfindungsgemäße Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 die Schnittansicht einer erfindungsgemäßen Gleitsattelscheibenbremse und Figur 2 eine vergrößerte Teilansicht während des Zusammenbaus der Halterung für die Dichtung zeigen:

Die Verfügungsbeklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland pneumatische Scheibenbremsen, unter anderem mit den Produktbezeichnungen B, C, D, E, F und G. Der Aufbau dieser Scheibenbremsen wird nachfolgend anhand von Schnittzeichnungen schematisch dargestellt, wobei auf der linken Seite der Aufbau der Modelle B, C, D und E (Serviceanleitung Anlage L10, S. 23) und auf der rechten Seite der Aufbau der Produkte F und G (Serviceanleitung Anlage L11, S. 27) zu erkennen ist:

Die einzelnen Bauteile der Scheibenbremsen werden in der nachfolgend wiedergegebenen Bauteilübersicht erkennbar, wobei wiederum links die Bauteile der Modelle B, C, D und E (Serviceanleitung Anlage L10, S. 6) und rechts die Bauteile der Produkte F und G (Serviceanleitung Anlage L11, S. 4) dargestellt werden:

Angegriffen werden von der Verfügungsklägerin mit dem vorliegenden Antrag nur diejenigen Produkte der Verfügungsbeklagten, die eine Bauteilkombination aus Führungshülse, Führungsbuchse und Deckel / Kappe aufweisen, die der in den obigen Abbildungen mit den Bezugsziffern 4a, 6a und 68a (linkes Bild, Serviceanleitung Anlage L10, S. 6) bzw. 4c, 6c und 68 (rechtes Bild, Serviceanleitung Anlage L11, S. 4) bezeichneten Bauteilkombination entspricht. Im Folgenden werden diese Produkte zusammenfassend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet. Das Muster einer derartigen Kombination aus Führungsbuchse, Führungshülse und Kappe / Deckel befindet sich als Anlage L14 bei der Akte. Nachfolgend wird (in verkleinerter Form) eine Fotografie der vorgenannten Bauteilkombination wiedergegeben, wobei links die Führungsbuchse (mit an der rechten Seite hervorstehendem Zylinderschraubenkopf), in der Mitte die Führungshülse und rechts die Kappe / der Deckel zu erkennen sind (Anlage L13):

Die Führungshülse ist dreiteilig aufgebaut. Auf der linken Seite ist ein Stahlring erkennbar, in der Mitte befindet sich ein Stahlmantel und rechts im Bild ist ein Rollbalg aus Elastomer zu sehen, der mit dem Stahlmantel durch Vulkanisation fest verbunden ist (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.01.2010, S. 12, Bl. 58 d.A.). In der Montageanleitung (Anlage L10 S. 43-44 bzw. Anlage L11 S. 45-46) wird beschrieben, dass der Stahlring der Führungshülse dergestalt in die Durchgangsöffnung des Bremssattels eingepresst wird, dass die Führungshülse gegen Verdrehung und Verschiebung am Sattel gesichert ist.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch machen.

Insbesondere liege ein erfindungsgemäßer Führungsbolzen vor. Der Fachmann erkenne, dass der Führungsbolzen einer erfindungsgemäßen Gleitsattelbremse dazu diene, den Sattel beim Bremsvorgang so zu führen, dass eine kontrollierte Bewegung zur Bremsscheibe hin und von dieser weg gewährleistet sei. Dies sei bei den in den angegriffenen Ausführungsformen befindlichen Führungsbuchsen 4 und 5 der Fall. Beim Weglassen einer der beiden Führungsbuchsen würde sich der Bremssattel aufgrund auftretender radialer Kräfte um die verbleibende Führungsbuchse drehen.

Weiter übernehme der an der Führungshülse 6 angeformte Rollbalg aus Elastomer bei den angegriffenen Ausführungsformen die Funktion einer erfindungsgemäßen Dichtung. Dadurch, dass der Rollbalg mittels Vulkanisierung fest mit dem Stahlmantel der Führungshülse verbunden sei, werde er in erfindungsgemäßer Weise am Sattel gehalten. Denn der Stahlmantel der Führungshülse sei funktional ein Bestandteil des Sattels, weil er durch Einpressung in die Durchgangsöffnung des Sattels unverschieblich an diesem festgelegt sei. Der zwischen dem Inneren des Stahlmantels und der Führungsbuchse entstehende Ringraum werde in erfindungsgemäßer Weise von dem Rollbalg abgedichtet. Insofern erfolge die Abdichtung gerade dort, wo das Gleiten der Führungsbuchse im Sattel stattfinde, wo also die Dichtung eine Schutzfunktion für die Leichtgängigkeit der Verschiebung des Sattels auf dem Führungsbolzen gewährleiste.

Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Verfügungspatent in dem hier geltend gemachten Umfang in einem mit hohem Aufwand betriebenen Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden sei. Soweit die Verfügungsbeklagte sich darüber hinaus auf eine angebliche Vorbenutzung berufe, sei diese zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zum anderen nicht geeignet, eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der verfügungspatentgemäßen Lehre zu begründen.

Schließlich sei auch die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gegeben. Sie habe im Jahr 2003 oder 2004 im Anschluss an eine Kundenmitteilung erstmalig Kenntnis von den angegriffenen Ausführungsformen erlangt. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, während des Erteilungs- oder des anschließenden Einspruchsverfahrens gerichtlich aus dem Verfügungspatent vorzugehen. Nachdem das Verfügungspatent durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 beschränkt aufrechterhalten worden sei, habe sie umgehend den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

I. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – hilfsweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des Stöpsels anliegt;

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – hilfsweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Hülse in einer Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Hülse in der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an der Hülse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des Stöpsels anliegt;

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – hilfsweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an dem Sattel und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des separaten Stöpsels anliegt;

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – hilfsweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Hülse in einer Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Hülse in der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits an der Hülse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des separaten Stöpsels anliegt;

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – hilfsweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Gleitsattelscheibenbremsen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Hülse in einer Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die denjenigen Teil des Ringraums zwischen der Innenwand der Hülse in der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet, in dem das Gleiten auf dem Führungsbolzen stattfindet, und die einerseits an der Hülse in der Durchgangsbohrung des Sattels und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dichtung mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift, eine Halteeinrichtung vorgesehen ist, die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet, die Halteeinrichtung in Form eines mit einem Radialbund versehenen separaten Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung des Führungsbolzens gehalten ist, und der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfläche des separaten Stöpsels anliegt;

II. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die unter I. bezeichneten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruches zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist;

III. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. bezeichneten Gegenstände, und zwar für den Zeitraum ab 9. Februar 2006 und mit Angaben über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch machen.

Es fehle an einem erfindungsgemäßen Führungsbolzen, da eine entsprechende Führungsfunktion bei den angegriffenen Ausführungsformen nur von dem „Hauptführungslager“ mit der Führungsbuchse 5 übernommen werde. Die von der Klägerin angegriffene Buchse 4 sei demgegenüber Bestandteil des „Ausgleichslagers“. Von den üblicherweise bei Scheibenbremsen zu findenden zwei Führungslagern sei nur das auf der einlaufenden Seite (bezogen auf die Drehrichtung der Bremsscheiben) befindliche „Hauptführungslager“ zur Aufnahme der starken radialen Kräfte in der Lage. Das zweite, auf der auslaufenden Seite angeordnete Ausgleichslager diene dagegen der Vermeidung eines Drehens des Sattels um das Hauptführungslager sowie der Aufnahme eines Teils der radial wirkenden Kräfte. Es müsse im Unterschied zu dem Hauptführungslager mit einem großen Spiel oder einer besonderen Nachgiebigkeit ausgestattet sein, um Abstandsabweichungen der beiden Führungslager ausgleichen zu können. Ohne diese Ausgleichsfunktion würde es zu einem Verklemmen der Sattelschiebeführung und damit zu einer ungewollten Bremswirkung kommen. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der Führungsbuchse 4 der angegriffenen Ausführungsformen nicht um einen Führungsbolzen im technischen Sinne, sondern um einen Ausgleichsbolzen.

Im Übrigen stelle der Rollbalg (Elastomer) des als Führungshülse bezeichneten Bauteils 6 der angegriffenen Ausführungsformen keine erfindungsgemäße Dichtung dar. Vielmehr diene der Rollbalg durch seine besondere Nachgiebigkeit und seine Dämpfungseigenschaften dem Ausgleich von Toleranzen und der Vermeidung von Schwingungen und Klappergeräuschen. Im Übrigen sei der Rollbalg weder – wie vom Verfügungspatent vorausgesetzt – am Sattel gehalten, noch dichte er einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung des Sattels und dem Führungsbolzen ab. Denn der Rollbalg sei nicht am Sattel, sondern am Stahlmantel der Führungshülse befestigt, so dass er lediglich den Ringraum zwischen der Führungshülse und der Führungsbuchse, nicht aber den Ringraum zwischen der Durchgangsöffnung des Sattels und der Führungsbuchse abdichten könne.

Desweiteren ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei nicht hinreichend gesichert. Insbesondere sei das Verfügungspatent infolge einer offenkundigen Vorbenutzung für nichtig zu erklären. Sie – die Verfügungsbeklagte – vertreibe seit dem Jahr 1995 einen Faltenbalg, der sämtliche Merkmale einer Dichtung nach dem Verfügungspatent aufweise (vgl. hierzu das Muster Anlage PBP 9, die Fotografien Anlage PBP 10 sowie die technischen Zeichnungen Anlagen PBP 11 und PBP 16). Aus der Geräteanforderung vom 23.03.1995 (Anlage PBP 12), entsprechenden Rechnungen und Lieferscheinen (Anlagen PBP 19 und PBP 32) sowie den zugehörigen Konstruktionsstück- und Einzelteilelisten (Anlagen PBP 13, PBP 14, PBP 34 und PBP 35) lasse sich entnehmen, dass sie in der Zeit von Juni 1996 bis September 1996 eine große Anzahl der mit dem Faltenbalg ausgerüsteten Bremsen an ihren Abnehmer MAN verkauft und ausgeliefert habe. MAN habe die mit dem Faltenbalg ausgestattete Scheibenbremse zur Serienproduktion freigegeben (vgl. Anlagen PBP 16, PBP 17 und PBP 18). Der Faltenbalg nehme sämtliche Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche neuheitsschädlich vorweg. Jedenfalls sei in Kombination mit dem Stand der Technik aus dem Einspruchsverfahren eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen.

Zudem meint die Verfügungsbeklagte, in zeitlicher Hinsicht sei die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen. Denn die Verfügungsklägerin habe das Patenterteilungs- und Einspruchsverfahren nur zögerlich betrieben. Nach der Anmeldung des Verfügungspatents am 11.09.1996 habe die Verfügungsklägerin bis zum 28.08.2003 mit der Stellung des Prüfungsantrages abgewartet. Danach habe das Einspruchsverfahren nochmals 3 ½ Jahre in Anspruch genommen, ohne dass die Verfügungsklägerin einen Beschleunigungsantrag gestellt habe. Dabei habe die Verfügungsklägerin schon im Jahr 2002 positive Kenntnis von den nun angegriffenen Ausführungsformen gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass sie – die Verfügungsbeklagte – die Scheibenbremse G im Jahr 2001 unter anderem an die Firma DAF geliefert habe. Diese verwende das EBS-System Euro EBS / EBS 1B der Verfügungsklägerin, das von 2000 bis 2004 angeboten worden sei. Für die Freigabe dieses EBS-Systems habe die Verfügungsklägerin DAF-Fahrzeuge mit der aktuellen Serienausstattung, d.h. insbesondere der Bremsanlage der Verfügungsbeklagten, erproben müssen.

Schließlich macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass sie durch die Unterlassungsverfügung einen erheblichen Nachteil am Markt erleiden würde, da die Herstellung der Bremssysteme ihr Kerngeschäft darstelle. Die beantragte Sicherstellung der kompletten Scheibenbremsen sei in jedem Fall unverhältnismäßig, da die Verfügungsklägerin höchstens die Vernichtung der Dichtung, nicht aber der kompletten Scheibenbremse verlangen könne. Der Wert dieser Dichtung betrage weniger als 1% des Wertes der Scheibenbremse. Die anderen Teile der Scheibenbremsen könnten ohne weiteres ohne die angegriffene Dichtung weiter verwendet werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen – mit Ausnahme des nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten und nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Verfügungsklägerin vom 17.03.2010 – sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.

1.
Das Verfügungspatent betrifft eine Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, wobei sich der Führungsbolzen durch eine Durchgangsöffnung des Sattels erstreckt und mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung herausragt und wobei eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung vorgesehen ist, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung und dem Führungsbolzen einseitig abdichtet und die einerseits am Sattel und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist (Anlage L1, Abs. [0001]).

Ausweislich der Verfügungspatentschrift war eine solche Gleitsattelscheibenbremse aus der EP 510 742 bekannt. In der dort beschriebenen Bremse ist die Dichtung mit einem Wulst in einer Ringnut an dem Führungsbolzen gehalten. (Anlage L1, Abs. [0002])

Da beim Zusammenbau der Bremse der Führungsbolzen zur Befestigung am Bremsträger durch die Durchgangsbohrung des Bremssattels geschoben werden muss, bezeichnet es die Verfügungspatentschrift als nachteilig, wenn die Dichtung – in der vorbekannten Weise – bereits vorher am Bremssattel befestigt worden ist. Denn hierdurch könne es bei unsachgemäßem Zusammenbau zu einem Abscheren des an dem Führungsbolzen befestigten Wulstes kommen, wenn dieser in die Ringnut des Führungsbolzens eingelegt beim Durchschieben gegen den Bremssattel verquetscht werde. Zudem könne der Wulst leicht aus der Ringnut gedrückt und beschädigt werden, wenn beim Bremseneinbau in das Fahrzeug andere Teile gegen diesen Bereich anschlagen würden. (Anlage L1 Abs. [0003])

Vor diesem Hintergrund benennt die Verfügungspatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), eine Gleitsattelscheibenbremse der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass Beschädigungen der Dichtung zuverlässig vermieden werden. (Anlage L1 Abs. [0004])

Diese Aufgabe wird ausweislich des Schutzanspruchs 1 der Verfügungspatentschrift in seiner durch das Bundespatentgericht bestätigten und vorliegend geltend gemachten Fassung durch eine Gleitsattelscheibenbremse mit folgenden Merkmalen gelöst:

1. Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel (1) auf einem Führungsbolzen (3) verschieblich geführt ist.

2. Der Führungsbolzen (3)

2.1 erstreckt sich durch eine Durchgangsöffnung (8) des Sattels (1) und

2.2 ragt mit seinem freien Ende aus der Durchgangsöffnung (8) heraus.

3. Es ist eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung (10) vorgesehen,

3.1 die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung (8) und dem Führungsbolzen (3) einseitig abdichtet und

3.2 die einerseits an dem Sattel (1) und andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens (3) gehalten ist,

3.3 wobei die Dichtung (10) mit einem Endabschnitt (12) die Stirnseite (13) des freien Endes des Führungsbolzens (3) hintergreift.

4. Es ist eine Halteeinrichtung (16) vorgesehen,

4.1 die zusammen mit der Stirnseite (13) des freien Endes des Führungsbolzens (3) ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts (12) der Dichtung (10) bildet,

4.2 die in Form eines mit einem Radialbund (14) versehenen Stöpsels ausgeführt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung (17) des Führungsbolzens (3) gehalten ist,

4.3 wobei der Endabschnitt (12) der Dichtung (10) an einer Mantelfläche (15) des Stöpsels (16) anliegt.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Verfügungspatentanspruchs 1 in seiner durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngemäß Gebrauch, § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

a)
Dass die angegriffenen Ausführungsformen eine Gleitsattelscheibenbremse im Sinne von Merkmal 1 darstellen, deren Sattel auf einem Führungsbolzen verschieblich geführt ist, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und ergibt sich unter anderem auch aus den Ausführungen in den als Anlagen L10 und L11 vorgelegten Serviceanleitungen, in denen es heißt, dass der Bremssattel sich über den gesamten Verschiebeweg auf den Führungsteilen von Hand bewegen lässt (Anlage L10, S. 22 Mitte und Anlage L11, S. 25 Mitte).

b)
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen mit der in den Serviceanleitungen (Anlagen L10 und L11) abgebildeten Führungsbuchse 4 auch über einen Führungsbolzen im Sinne der Merkmalsgruppe 2.

Die Funktion des in Merkmal 2 genannten Führungsbolzens besteht darin, den Sattel verschieblich zu führen (vgl. Anlage L1 Abs. [0001]). Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird diese Führungsfunktion von den (in den Serviceanleitungen ausdrücklich so benannten) Führungsbuchsen 4 und 5 übernommen. Durch die beiden Führungsbuchsen wird – insbesondere während des Bremsvorganges – eine kontrollierte Bewegung des Bremssattels zur Bremsscheibe hin bzw. von dieser weg gewährleistet.

Soweit die Verfügungsbeklagte unter Hinweis darauf, dass die Führungsbuchse 5 wesentlich stärkere Bremskräfte aufnehme als die Führungsbuchse 4, allein die Führungsbuchse 5 als Führungsbolzen im Sinne von Merkmal 2 ansehen will, ist dem nicht zu folgen. Denn die Verfügungsbeklagte räumt selbst ein, dass die Führungsbuchse 4 ein Drehen des Bremssattels um die Führungsbuchse 5 verhindert. Die von der Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang vorgenommene Unterscheidung zwischen „Führungsfunktion“ und „Ausgleichsfunktion“ findet in der Verfügungspatentschrift keine Stütze. Insbesondere ergibt sich aus Abs. [0023] der Verfügungspatentschrift keine solche einschränkende Auslegung des Begriffs des Führungsbolzens. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass auch eine Ausführungsform mit nur einem Führungsbolzen erfindungsgemäß ist, dies bedeutet aber nicht, dass der erfindungsgemäße Führungsbolzen ein bestimmtes Maß an Führung übernehmen muss. Vielmehr wird durch Abs. [0023] der Verfügungspatentschrift lediglich klargestellt, dass auch Ausführungsformen, die das Drehen des Bremssattels um den Führungsbolzen auf andere Weise als durch das Vorsehen eines zweiten Führungsbolzens verhindern, in den Schutzbereich des Verfügungspatents fallen. Dies schließt hingegen nicht aus, dass das Verhindern einer Drehung des Bremssattels ein erfindungsgemäßes „Führen“ des Bremssattels darstellt. Wird diese Aufgabe von einem Bolzen übernommen, handelt es sich hierbei um einen „Führungsbolzen“ im Sinne von Merkmal 2.

Die Führungsbuchse 4, bei der es sich nach den vorstehenden Ausführungen um einen erfindungsgemäßen Führungsbolzen handelt, erstreckt sich durch eine Durchgangsöffnung des Sattels (Merkmal 2.1) und ragt mit ihrem freien Ende aus der Durchgangsöffnung heraus (Merkmal 2.2). Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Serviceanleitungen (Anlage L10, S. 10; Anlage L11 S. 10) und steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen zudem eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf, da der aus Elastomer gebildete Rollbalg, der in den Serviceanleitungen (Anlagen L10 und L11) als Teil der Führungshülse 6a bzw. 6c dargestellt ist, sämtliche Merkmale 3.1 bis 3.3 wortsinngemäß verwirklicht.

Insoweit ist zu Recht unstreitig, dass der aus Elastomer gebildete Rollbalg eine schlauchförmige, längenveränderliche Dichtung darstellt (Merkmal 3), die mit einem Endabschnitt die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens hintergreift (Merkmal 3.3). Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten verwirklicht der Rollbalg aber auch die Merkmale 3.1 und 3.2 wortsinngemäß.

Die beiden vorgenannten Merkmale stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang. Denn dadurch, dass die Dichtung einerseits am Sattel und andererseits am freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist, vermag sie den zwischen diesen beiden Bauteilen liegenden Ringraum zuverlässig abzudichten. Die Abdichtung an dieser Stelle ist deshalb erforderlich, weil ausweislich der Verfügungspatentschrift der Sattel auf dem Führungsbolzen gleitet (Anlage L1 Abs. [0001]), d.h. die Gleitbewegung in dem Ringraum zwischen der Innenseite der Durchgangsöffnung des Sattels und dem Führungsbolzen stattfindet. Die Abdichtung dieses Ringraumes soll die Leichtgängigkeit der Verschiebung des Sattels auf dem Führungsbolzen sichern (Anlage L1 Abs. [0003] am Ende).

Die vorstehend beschriebene Abdichtung wird bei den angegriffenen Ausführungsformen durch den Rollbalg aus Elastomer gewährleistet. Der Rollbalg ist unstreitig durch Vulkanisation fest mit dem Stahlmantel des in den Serviceanleitungen als Führungshülse 6a bzw. 6c bezeichneten Bauteils verbunden. Dieser Stahlmantel (einschließlich des daran anschließenden Stahlrings) wird solchermaßen in die Durchgangsöffnung des Sattels eingepresst, dass er gegen Verdrehung und Verschiebung am Sattel gesichert ist (vgl. Anlage L10 S. 43-44 u. Anlage L11 S. 45-46). Der Stahlmantel vollzieht also die Gleitbewegung des Sattels auf dem Führungsbolzen mit. Funktional stellt er sich damit als Teil des Sattels dar, der die Durchgangsöffnung geringfügig verengt. Allein der Umstand, dass der Stahlmantel nicht einteilig mit dem Sattel ausgeführt ist, hindert diese Annahme nicht. Denn die Verfügungspatentschrift schließt einen mehrteiligen Aufbau des Sattels keineswegs aus. Vielmehr wird der Bremssattel in der Verfügungspatentschrift nicht näher definiert, sondern ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass er auf dem Führungsbolzen verschieblich geführt ist. Dies kann bei einer mehrteiligen Ausgestaltung des Sattels, bei der die einzelnen Teile beispielsweise durch Verschweißen, Verpressen oder ähnliches in unveränderlicher Position fest miteinander verbunden werden, ebenso der Fall sein wie bei einer einteiligen Ausführung des Sattels.

Da der Rollbalg aus Elastomer durch Vulkanisation mit dem Stahlmantel fest verbunden ist, ist er nach den vorstehenden Ausführungen auch im Sinne von Merkmal 3.2 am Sattel gehalten. Dass er andererseits an dem freien Ende des Führungsbolzens gehalten ist, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.

Der Rollbalg dichtet den Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangsöffnung des Sattels und dem Führungsbolzen einseitig ab (Merkmal 3.1). Die Innenwand der Durchgangsöffnung des Sattels ist dabei bei den angegriffenen Ausführungsformen mit der Innenwand des Stahlmantels gleichzusetzen, da dieser funktional ein Bestandteil des Sattels ist. Dass in diesem Bereich eine Abdichtung durch den Rollbalg erfolgt, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Diese Abdichtung ist auch einseitig im Sinne von Merkmal 3.1, nämlich in Richtung des freien Endes des Führungsbolzens. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die der Serviceanleitung zu den angegriffenen Ausführungsformen entnommen ist (Anlage L10 S. 16; ebenso mit anderen Bezugsziffern Anlage L11 S. 20):

Es ist erkennbar, dass das freie Ende der mit 4c bezeichneten Führungsbuchse stets von dem Ende des Rollbalgs hintergriffen und solchermaßen geschützt ist, während das andere Ende der Führungsbuchse frei bleibt, d.h. insbesondere auch nicht durch den im Inneren des Stahlmantels der Führungshülse befindlichen Elastomerüberzug geschützt wird. So wird in der rechten Abbildung nur etwa die halbe Länge der Führungsbuchse von dem an der Führungshülse befindlichen Elastomer abgedeckt.

d)
Dass der Deckel 68a (vgl. Anlage L10) bzw. die Kappe 68 (vgl. Anlage L11) eine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 darstellt, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und ergibt sich ohne weiteres in Ansehung des Musters nach Anlage L14 und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung aus Anlage L10 (dort S. 37; vgl. auch Anlage L11, S. 40):

3.
Da die Verfügungsbeklagte den Gegenstand des Verfügungspatents rechtswidrig benutzt, ist sie der Verfügungsklägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 140b Abs. 2 PatG, der gemäß § 140b Abs. 3 PatG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden kann. Insofern ist eine Offenkundigkeit der Rechtsverletzung gegeben. Die Auskunft ist unverzüglich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu erteilen. Erfolgt die Auskunftserteilung nicht, so ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Verhängung eines Zwangsmittels angezeigt ist. Da dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt, kommt eine Fristsetzung zur Auskunftserteilung bereits im Tenor der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.

Schließlich hat die Verfügungsbeklagte die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nach § 140a PatG vorläufig an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben. Infolge des Verhältnismäßigkeitsgebotes des § 140a Abs. 4 PatG ist dieser Anspruch allerdings auf die Führungshülse 6a bzw. 6c (vgl. die Bauteilübersichten in den Serviceanleitungen Anlagen L10 und L11, jeweils S. 6) beschränkt. Insofern folgt der Anspruch auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung dem Maßstab des Vernichtungsanspruches, da er letzteren sichern soll. Die Vernichtung der kompletten Bremsen wäre unverhältnismäßig, da die Führungshülse in der Bremse keine herausragende technische Bedeutung hat und lediglich einen Bruchteil des Wertes der gesamten Bremse ausmacht. Durch die Entfernung der Führungshülse kann der rechtswidrige Zustand der angegriffenen Scheibenbremsen ohne weiteres beseitigt werden. Dass demgegenüber die begründete Gefahr besteht, dass die Bremsen nach der Entfernung der Führungshülsen umgehend wieder in einen patentverletzenden Zustand zurückversetzt werden, ist nicht vorgetragen.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin nötig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine „Dringlichkeit“ in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebots aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen der als Verletzerin in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten abgewogen werden müssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. § 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 – Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508 = Mitt 1996, 87, 88 – Captopril).

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt in der Regel, dass die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder – wie hier der Fall – für das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind, insbesondere kein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Darüber hinaus muss auch die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert sein. Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat, und GRUR 1994, 508 – Captopril; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 – Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 – Früchteschneidemaschine). Darauf, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz auszusetzen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Zwar ist ein Verfügungsgrund in aller Regel zu verneinen, wenn der in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik beim Verletzungsgericht so starke Zweifel an der Schutzfähigkeit hat aufkommen lassen, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach § 148 ZPO ausgesetzt werden müsste, um die Entscheidung über den gegen das Antragsschutzrecht eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 – Kleinleistungsschalter). Das bedeutet aber nicht, dass im Verfügungsverfahren zu prüfen ist, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz nach den dort geltenden Grundsätzen gemäß § 148 ZPO auszusetzen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob jetzt eine Situation gegeben ist, in der der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes derart gesichert ist, dass ein die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2009, 429).

1.
Vorliegend ist die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents im Hinblick auf die geltend gemachte (eingeschränkte) Fassung des Patentanspruchs 1 hinreichend gesichert.

a)
Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, die technische Lehre des Verfügungspatents werde in neuheitsschädlicher Weise durch eine von ihr vorbenutzte Bremse vorweggenommen, vermag dies Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents nicht zu begründen. Denn die in der Anlage PBP 16 wiedergegebene Bremse offenbart nicht sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs 1.

Wie insbesondere in der Detailzeichnung Anlage PBP 11 zu erkennen ist, befindet sich an dem freien Ende des Führungsholms eine Faltenbalgdichtung aus Elastomer. Diese Dichtung ist an eine Kunststoffkappe angespritzt, die einen inneren Ansatz aufweist, der in eine Ausnehmung an der Stirnseite des Führungsbolzens eingreift. Das Elastomer der Dichtung durchsetzt Durchgangslöcher in der Kunststoffkappe und verläuft über deren Außenseite radial nach innen. Dort durchsetzt es weitere Durchgangslöcher und liegt am Außenumfang des inneren Ansatzes der Kunststoffkappe an. (vgl. hierzu das Muster Anlage PBP 9)

Die vorbeschriebene Kunststoffkappe stellt keine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 des Verfügungspatentanspruchs 1 dar. Selbst wenn man – entsprechend dem Vortrag der Verfügungsbeklagten – annehmen wollte, dass es sich bei der Kunststoffkappe um einen Stöpsel im Sinne von Merkmal 4.2 handelt und dass das am Außenumfang des inneren Ansatzes dieser Kunststoffkappe befindliche Elastomer den Endabschnitt der Dichtung im Sinne von Merkmal 4.3 darstellt, wird dieser Endabschnitt jedenfalls nicht entsprechend Merkmal 4.1 in einem von dem Stöpsel und der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens gebildeten, im Querschnitt U-förmigen Ringprofil gehalten.

Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 4.1 bis 4.3 ergibt sich, dass das erfindungsgemäße Ringprofil durch die Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens (Merkmal 4.1), den Radialbund des Stöpsels (Merkmal 4.2) und die Mantelfläche des Stöpsels (Merkmal 4.3) gebildet wird. Dies ist bei der Kunststoffkappe gemäß dem Muster Anlage PBP 9 schon deshalb nicht möglich, weil deren Radialbund unmittelbar an der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens anliegt (vgl. die technische Zeichnung Anlage PBP 11).

Soweit die Verfügungsbeklagte auf Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 23.01.2010 (Bl. 73 d.A.) zwei U-förmige Abschnitte (grün) eingezeichnet hat, stellen diese aus mehreren Gründen kein erfindungsgemäßes Ringprofil dar. Zum einen werden diese Abschnitte vollständig von der Kunststoffabdeckung des Faltenbalgs, nämlich der Mantelfläche, dem Radialbund und einer Abkröpfung gebildet; die Stirnseite des Führungsbolzens ist hieran nicht beteiligt. Zum anderen hat die von der Verfügungsbeklagten eingezeichnete U-Form keinerlei Haltefunktion für das am Außenumfang des inneren Ansatzes der Kunststoffkappe befindliche Elastomer. Denn dieses wird nicht etwa durch die Seiten des U’s an seinem Platz gehalten, sondern das Elastomer ist an der Kunststoffkappe angespritzt und auf diese Weise fest mit ihr verbunden (vgl. Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.01.2010, S. 24 u. 28, Bl. 70 u. 74 d.A.).

b)
Die durch das Verfügungspatent beanspruchte Lehre in der durch die Verfügungsklägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung beruht auf einem erfinderischen Schritt.

Durch eine Kombination der in Anlage PBP 16 dargestellten Bremse mit dem bereits im Einspruchsverfahren gewürdigten Stand der Technik ist insbesondere Merkmal 4.1 nicht nahegelegt. Entsprechend den Ausführungen des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 08.12.2009 (vgl. Anlage PBP 7, S. 12), denen sich die Kammer anschließt, übergriffen die im Stand der Technik bekannten Dichtungen (d.h. insbesondere auch die EP 510 742 und DE 26 19 984) nicht das freie Ende des Führungsbolzens. Vielmehr war der Endabschnitt der dort beschriebenen Dichtungen in Ausnehmungen, respektive in randseitigen Ringnuten, festgelegt. Der in Anlage PBP 11 dargestellte Faltenbalg wählt insofern eine andere Art der Befestigung der Dichtung am freien Ende des Führungsbolzens, nämlich mittels einer Kunststoffkappe, deren innerer Ansatz in eine Ausnehmung an der Stirnseite des Führungsbolzens eingreift. Die Ausformung eines U-förmigen Ringprofils zum Halten des Endabschnitts der Dichtung, wie es Anspruch 1 des Verfügungspatents in Merkmal 4.1 vorsieht, ist hierbei nicht erforderlich. Denn die Dichtung ist an die Kunststoffkappe angespritzt und solchermaßen fest mit dieser verbunden. Die durch Merkmal 4.1 eröffnete Möglichkeit der Verwendung eines separaten Stöpsels ist gerade nicht offenbart. Für den Fachmann ist dies auch nicht naheliegend, da ihm andere Möglichkeiten der Befestigung der Dichtung am freien Ende des Führungsbolzens zur Verfügung standen. Insofern ist nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, von den vorbekannten Befestigungsmöglichkeiten der Dichtung am freien Ende des Führungsbolzens zugunsten der in Merkmal 4.1 beschriebenen Lösung abzuweichen.

Ein entsprechender Anlass ergibt sich auch nicht aus den Druckschriften DE 27 07 058 (Anlage PBP 20) und DE 33 26 482 (PBP 21), die beide keine Halteeinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 offenbaren. Die DE 27 07 058 zeigt zwar eine Dichtmanschette 44 als Abdichtung für einen zylindrischen Stift 40, auf dem der Schwimmsattel 12 einer Bremse gleitend geführt wird. Die Dichtmanschette befindet sich allerdings nicht am freien Ende des zylindrischen Stiftes. Im Übrigen ist kein Stöpsel im Sinne des Merkmals 4.2 erkennbar, der den Endabschnitt der Dichtung entsprechend Merkmal 4.1 hält. Noch weiter von der technischen Lehre des Verfügungspatents entfernt ist schließlich die DE 33 26 482. Soweit in Figur 4 ein Ausgleichsglied 32 aus Elastomer gezeigt wird, stellt dieses ersichtlich keine Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3 dar, da es weder am Sattel gehalten ist noch einen Ringraum zwischen der Durchgangsöffnung des Sattels und dem Führungsbolzen abdichtet. Entsprechend kann die Abschlusskappe 33 nicht als Halteeinrichtung für eine erfindungsgemäße Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 begriffen werden.

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Entgegenhaltungen unter Einbeziehung der in PBP 16 dargestellten Bremse für den Fachmann naheliegend gewesen sein sollte, eine Halteeinrichtung für die Dichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 vorzusehen, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des Führungsbolzens ein im Querschnitt U-förmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet.

2.
Dem Verfügungsantrag fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit im zeitlichen Sinne.

Diese ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Patentverletzung längere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 153 c). Sobald der Verletzte Kenntnis des mutmaßlich patentverletzenden Erzeugnisses erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzuklären. Nach Kenntniserlangung von dem Verletzungsgegenstand hat der Verletzte alsbald die zur Aufklärung notwendigen Untersuchungen in die Wege zu leiten, diese zügig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich daraus ein positiver Befund ergibt, anschließend ohne übermäßiges Zögern die sich daraus für ihn ergebenden Verbietungsansprüche zu verfolgen.

Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsantrag hinreichend früh, nämlich einen Monat nach der auf den Einspruch der A ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 08.12.2009 anhängig gemacht. Die Einspruchsentscheidung stellt deshalb den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dringlichkeit dar, weil sich mit der Entscheidung die für die Beurteilung des Verfügungsgrundes maßgebliche Tatsachengrundlage geändert hat. Das Verfügungspatent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren (in eingeschränkter Form) als bestandskräftig erwiesen, was für die Möglichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweilige Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 ff. – Inhalator).

Dass die Verfügungsklägerin nicht sogleich mit der Erteilung des Verfügungspatents den Verfügungsantrag gestellt, steht der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn der Rechtsbestand des Verfügungsantrages war zu diesem Zeitpunkt nicht derart gesichert, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts hierzu keinen wesentlichen Beitrag mehr leisten konnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Bundespatentgericht das Verfügungspatent lediglich in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann der Verfügungsklägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht unmittelbar nach Patenterteilung das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht zu haben.

Die Dringlichkeit kann zudem nicht mit dem Argument verneint werden, die Verfügungsklägerin habe das Erteilungs- und das Einspruchsverfahren nur zögerlich betrieben. Zwar hat die Verfügungsklägerin erst am 28.08.2003 einen Antrag auf Prüfung des am 11.09.1996 angemeldeten Verfügungspatents gestellt, damit lag ihr Antrag aber innerhalb der zulässigen Frist nach § 44 Abs. 2 S. 1 PatG. Es ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin bereits lange vor dem 28.08.2003 Kenntnis von den angegriffenen Ausführungsformen hatte, so dass sie Anlass gehabt hätte, das Prüfungsverfahren beschleunigt voranzutreiben. Selbst wenn die Verfügungsklägerin – entsprechend dem Vortrag der Verfügungsbeklagten – anlässlich der Einführung ihres EBS-Systems EBS/EBS 1B im Jahr 2002 Fahrzeuge der Firma DAF getestet hat, die mit Scheibenbremsen der Verfügungsbeklagten entsprechend den angegriffenen Ausführungsformen ausgestattet waren, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Verfügungsklägerin diese Scheibenbremsen im Einzelnen untersucht und davon Kenntnis erlangt hat, dass diese sich als patentverletzend darstellen. Insofern hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2010 vorgetragen, erst im Jahr 2003 oder 2004 anlässlich einer Kundenmitteilung Kenntnis von den angegriffenen Ausführungsformen erlangt zu haben. Gegenteiliges lässt sich anhand der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen nicht feststellen.

Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin, im laufenden Einspruchsverfahren einen Beschleunigungsantrag zu stellen, bestand ebenfalls nicht. Die Dringlichkeit entfällt nicht etwa dadurch, dass der Patentinhaber den normalen Lauf des Einspruchsverfahrens abwartet, um dann aus einem entsprechend gesicherten Schutzrecht vorgehen zu können.

3.
Angesichts der offenkundigen Verletzung des Verfügungspatents und im Hinblick auf dessen hinreichend gesicherten Rechtsbestand streitet im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für den Erlass einer einstweiligen Regelung der Umstand, dass der Verfügungsklägerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Die Verfügungsbeklagte erzielt durch ihr patentverletzendes Verhalten fortlaufend Gewinne und ist des Weiteren in der Lage, sich fortlaufend Marktanteile zu Lasten der Verfügungsklägerin zu sichern.

Demgegenüber ist die Verfügungsbeklagte durch § 945 ZPO hinreichend gesichert. Mit der einstweiligen Verfügung wird der Verfügungsbeklagten keineswegs der Vertrieb ihrer Bremsen als solches untersagt. Die Verfügungsbeklagte kann dem Unterlassungsgebot vielmehr auch dadurch nachkommen, dass sie die beanstandeten Führungshülsen, die nach den eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten lediglich „Pfennigartikel“ darstellen, durch technische Alternativlösungen ersetzt. Allein der Umstand, dass in diesem Fall die betroffenen Scheibenbremsen einer erneuten Freigabe durch die Automobilhersteller unterliegen und dies ggf. mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, vermag die berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin an der Unterbindung patentverletzender Handlungen nicht zu überwiegen. Eine objektive Existenzgefährdung der Verfügungsbeklagten durch den Erlass der einstweiligen Verfügung vermag die Kammer nicht zu erkennen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gewährleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (nämlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO regelmäßig von der Leistung einer Sicherheit abhängt (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1120).

Der Streitwert wird auf 3,5 Millionen Euro festgesetzt.