I-2 U 13/14

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2590

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 20. Dezember 2016, Az. I-2 U 13/14

Vorinstanz: 4b O 52/13

I. Auf die Berufung wird das am 20. März 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 103 AAA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 3. Fe-bruar 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102004014AAB vom
23. März 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Anmeldung am 23. September 2009 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 17. April 2013. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents legte unter anderem die Beklagte Einspruch ein, woraufhin das Europäische Patentamt das Klagepatent aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 16./17. März 2016 in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung aufrecht erhalten hat. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage
K 23 Bezug genommen. Gegen diese im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. September 2016 Beschwerde ein, die sie zwischenzeitlich auch begründet hat. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf die Anlage B 23 Bezug genommen.

Das Klagepatent betrifft ein Tor. Sein nunmehr allein streitgegenständlicher Patent-anspruch 2 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung ist wie folgt formuliert, wobei die im Einspruchsverfahren neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

„Tor mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schließstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten Türblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung dienenden Führungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, ei-nem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradli-nigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schließstellung des Torblatts (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schließ-stellung unteren Rändern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) be-nachbarten Torblattelemente (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich einer vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden Ränder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbeson-dere 5 mm oder weniger, beträgt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in ei-ner senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, beträgt, sich das Schwellenelement (50) über die gesamte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist, ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer der oberen Begrenzungsfläche des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist, und das Befes-tigungselement (40) einen ausgehend von der Torblattaußenseite in der Schließstel-lung schräg nach unten in Richtung auf einen außenseitigen Rand des Schwellen-elementes (50) abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt (46) und/oder einen von der Torblattinnenseite in der Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelementes (50) abfallenden oberen Begren-zungsflächenabschnitt (48) aufweist, wobei mindestens einer der oberen Begren-zungsflächenabschnitte (46, 48) in der Schließstellung einen Winkel von 15° oder mehr, besonders bevorzugt 20° oder mehr, mit der Horizontalebene einschließt.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatent-schrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein erfindungsgemäßes Tor zwischen der Öffnungsstellung und der Schließstellung von innen.
Bei Figur 2 handelt es sich um eine Schnittdarstellung des unteren Randes der Tor-blattelemente in einer senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schnittebene.

In den vorstehend eingeblendeten Figuren ist ein Torblatt mit einer Mehrzahl von Türblattelementen zu sehen. Der untere Rand der das Türblatt (100) aufnehmenden Ausnehmung in dem Torblatt (10) wird von einem am unteren Rand der auf einander entgegengesetzten Seiten der Ausnehmung angeordneten Türblattelemente (12) befestigten Schwellenelement (50) begrenzt. Die Befestigung des Schwellenelementes (50) an den Türblattelementen (12) erfolgt mit Hilfe von Befestigungselementen (40), welche einerseits an der oberen Begrenzungsfläche des Schwellenelementes (50) und andererseits an der unteren Begrenzungsfläche der Türblattebene (12) befestigt sind (vgl. Abs. [0048] f.).

Die Beklagte bietet an und verkauft in der Bundesrepublik Deutschland unter der Produktnummer 21007AAC Sektionaltore des Tortyps „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), wie sie aus den Anlagen K 8 bis K 8b ersichtlich sind.

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Beklagte, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts bzw. die Zwischenschaltung eines Wirtschaftsprüfers und weiter hilfsweise um eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in der dort streitgegenständlichen Fassung nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, die Klägerin begehre mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Zugang zu Informationen, an denen sie kein schutzwürdiges Interesse habe. Zudem werde sich das Klagepatent aufgrund diverser Entgegenhaltungen und zweier offenkundiger Vorbenutzungen im Einspruchsverfahren als nicht schutzfähig erweisen.

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat das Landgericht auf der Grundlage von Patentan-spruch 1 in der ursprünglich eingetragenen Fassung wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tore mit

einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegba-ren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in sei-ner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommenen und in der Schließstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene ange-ordneten Türblatt und einer einer Verformung des Torblattes entgegenwir-kenden Stabilisierungsanordnung sowie zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung dienenden Füh-rungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öff-nungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh-ren oder zu besitzen,

bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schließstellung des Tor-blattes den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Aus-nehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm beträgt, wobei die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke oder mehr beträgt, wobei sich das Schwellenelement vorzugsweise über die gesamte Torblattdicke erstreckt;

(EP 2 103 AAA B1, Anspruch 1)

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Zif-fer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Oktober 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei-ten und -preisen und Typenbezeichnungen,

für die Zeit ab dem 17. Mai 2013 darüber hinaus

c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,

e) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

g) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 23. Oktober 2009 bis zum 16. Mai 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. be-zeichneten, seit dem 17. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Verwirkli-chung der technischen Lehre des Klagepatents nicht in Abrede gestellt, weshalb der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht zustünden. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen so weitreichenden Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen, wie ihn die Beklagte begehre, bestünden nicht. Zudem seien die verlangten Auskünfte auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe bereits keine atypische Sachverhaltsgestaltung dargetan. Dass Geschäftsdaten geheime, betriebsinterne Informationen enthalten, die für die Klägerin als Konkurrentin auf dem Markt wertvoll sein könnten, sei der Regelfall, denn die Verletzungssituation sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien Wettbewerber seien. Für eine Aussetzung der Verhandlung bestehe keine Veranlassung. Das Vorbringen der Beklagten lasse nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde im Einspruchsverfahren mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vernichtet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebe-nes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung keinen Gebrauch. Die Klage beziehe sich auf ein ganz bestimmtes Sektionaltor der Beklagten mit Schwellenelement. Unter Zugrundelegung der durch die Klägerin festgestellten Bemaßung müsse es sich um eine Sonderanfertigung handeln. Es könne bei der Beklagten lediglich eine Variante an Sektionaltoren identifiziert werden, welche den Angaben der Klägerin am nächsten komme. Es handele sich konkret um eine Variante eines Standardtores für die Industrie mit einem Schwellenelement der Höhe 13 mm. Dieses mache, wie die nachfolgend eingeblendete schematische Zeichnung eines Schnitts durch den unteren Bereich der angegriffenen Ausführungsform (ohne Dichtungselement) verdeutliche, von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Das Schwellenelement erstrecke sich zunächst nicht über die gesamte Torblattdicke. Das Torblattelement bestehe nicht nur aus dem Füllpanel. Vielmehr sei im unteren Bereich außen (in der vorstehend eingeblendeten Zeichnung rechts) ein Profil als Rahmenteil zur Stabilisierung aufgebracht. Die Torblattdicke betrage damit 43 mm. Dabei sei das Schwellenelement so vorgesehen, dass es diese Torblattdicke nicht komplett abdecke.

Des Weiteren sei das Befestigungselement bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht am unteren Rand der untersten Torblattebene befestigt. Das Klagepatent verstehe unter dem unteren Rand eines Torblattelements nur dessen untere Begrenzungsfläche. Die Befestigung gerade am unteren Rand und nicht an einer der Seitenflächen diene technisch dem Ziel des Klagepatents, eine hohe Gesamtstabilität des Tores zu erreichen. Werde das Schwellenelement mit dem Befestigungselement mit seinem gesamten Gewicht beispielsweise nur an der Innenfläche des Torblattelements befestigt, werde das untere Torblattelement im normalen Betrieb beim Öffnen/Schließen des Tores bzw. in jeder Öffnungsstellung mit einem Drehmoment belastet, dass durch das Eigengewicht von Schwellenelement und Befestigungselement hervorgerufen werde. Zudem führe eine Befestigung des Befestigungselements an der Innenseite eines Tores auch im geschlossenen Zustand bei von außen wirkender Kraft, z. B. einer Windlast, zu einer Verlagerung der Kräfte zur Torblattinnenseite hin. Durch eine Befestigung am unteren Rand des Torblattelements würden die Kräfte demgegenüber gleichmäßig auf das Torblattelement verteilt und Drehmomente verhindert. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Befestigungselement an der Innenseite des Torblattelementes über Schrauben befestigt, die durch den dort an dem Panel anliegenden Steg oberhalb des Absatzes vor der schrägen Begrenzungsfläche in das Panel hineinragen. Soweit ein Teil des Befestigungselementes unter das Torblatt rage, diene dies lediglich der Halterung der Dichtung und nicht der Befestigung.

Schließlich weise das Befestigungselement der angegriffenen Ausführungsform auch keinen ausgehend von der Torblattinnenseite in Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt auf. Das Schwellenelement gehe bereits nicht von der Torblattinnenseite aus. Vielmehr sei in diesem Bereich eine erste horizontale Stufe von 10,4 mm gebildet. Erst nach dieser Stufe beginne die Schräge. Diese falle jedoch auch nicht auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements ab. Vielmehr sei das Befestigungselement schmaler als das Schwellenelement. Die Schräge des Befestigungselementes ende vor dem innenseitigen Rand des Schwellenelementes, so dass eine zweite horizontale Stufe auf dem Schwellenelement verbleibe, die nicht durch das Befestigungselement und die Schräge abgedeckt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Ausspruch zur Unterlassung wie folgt gefasst wird und die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht darauf rückbe-zogen sind:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, (wobei) die Ord-nungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlas-sen,

Tore

mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kipp-achsen verlaufende Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen be-nachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in einer Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schließstellung vorzugs-weise etwa in der Torblattebene angeordneten Türblatt und einer einer Verfor-mung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung sowie zur Füh-rung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstel-lung dienenden Führungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öff-nungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradli-nigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schließstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schließstellung un-teren Rändern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen Höhe in Rich-tung der Schwenkachse zumindest im Bereich der vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm beträgt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 Prozent der Torblattdicke beträgt, wobei sich das Schwellenelement über die gesamte Torblattdicke er-streckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist, ein einerseits am unte-ren Rand der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungs-fläche des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen ausgehend von der Torblattaußenseite in der Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt aufweist, wobei der obere Begrenzungsflächenabschnitt in der Schließstellung einen Winkel von 15° oder mehr mit einer Horizontalebene einschließt.

Sie tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und behauptet, bei Produkten entsprechend der Anlage K 8 erstrecke sich das Schwellenelement über die gesamte Dicke der PU-Lamelle und des auf die untere Begrenzungsfläche davon aufgesetzten Abschlussprofils. Die Fassung des streitgegenständlichen Patentanspruchs sei in das Einspruchsverfahren eingeführt worden, nachdem das streitgegenständliche Tor in Anwesenheit des patent- und des rechtsanwaltlichen Vertreters der Klägerin am 18. November 2015 vom Betriebsleiter der Klägerin und einem Techniker auf die Verwirklichung der Merkmale dieses Anspruchs überprüft worden sei. Dabei sei ein geradlinig verlaufendes Haarlineal an die äußere Begrenzungsfläche des untersten Paneels des Torblattes angelegt und überprüft worden, ob das so angelegte Haarlineal auf das am unteren Rand des entsprechenden Torblattelements befestigte Schwellenelement noch auftrete. Dies sei der Fall gewesen. Damit habe sich bestätigt, dass sich das Schwellenelement selbst bei einer Anspruchsauslegung, wie sie die Beklagte favorisiere, über die gesamte Torblattdicke erstrecke. Davon unabhängig beziehe sich die in dem streitgegenständlichen Patentanspruch angesprochene Torblattdicke auf den an das Schwellenelement angrenzenden Bereich des Torblattelements.

Soweit das Befestigungselement weiterhin einerseits am unteren Rand der Torblatt-ebene und andererseits an einer oberen Begrenzungsfläche des Schwellenelements befestigt sein solle, bezeichne der Begriff „unterer Rand“ in Bezug auf das Torblattelement (12) einen dem Schwellenelement zugewandten Abschnitt des Torblattelements, welcher neben der Einbuchtung (12a) und dem Vorsprung (12b) auch die innere Begrenzungsfläche des Torblattelements im Bereich von sich auf sich selbst zurückgefalteten Rändern Schalenelemente der Torblattelemente umfasse.

Dass das Befestigungselement einen von der Torblattinnenseite schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt aufweisen solle, bedeute nur, dass der abfallende Begrenzungsflächenabschnitt zwischen der Torblattinnenseite und dem innenseitigen Rand des Schwellenelements angeordnet sei. Das Merkmal bezeichne daher die Richtung des Gefälles des Schwellenelementes. Demgegenüber sei weder erforderlich, dass der in Richtung auf den innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallende Begrenzungsflächenabschnitt (46) unmittelbar von der Torblattinnenseite ausgehe, noch, dass sich dieser Begrenzungsflächenabschnitt bis zum Rand des Schwellenelements erstrecke. Es sei vielmehr nur notwendig, dass ein in Richtung auf den innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallender Begrenzungsflächenabschnitt zwischen der Torblattinnenseite und dem innenseitigen Rand des Schwellenelements vorhanden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausführungsform weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG nicht zu.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Tor mit Torblättern, die mehrere Torblattelemente auf-weisen, die bezüglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind.

Derartige Tore werden üblicherweise als Garagen- oder Industrietore zum Verschlie-ßen von Durchfahrten in Garagen und Industriehallen eingesetzt. Während das Tor in der Schließstellung in einer Vertikalebene angeordnet ist, befindet es sich in der Öffnungsstellung in der Horizontalebene über dem Kopf. Zur Führung der Torblattbewegung zwischen beiden Stellungen sind üblicherweise Führungsschienen vorgesehen, die aus jeweils einem in der jeweiligen Stellung parallel zum seitlichen Torblattrand geradlinigen Abschnitt bestehen. Die beiden geradlinigen Abschnitte sind durch einen bogenförmigen Abschnitt miteinander verbunden. Damit sich das Torblatt längs des bogenförmigen Abschnitts bewegen kann, sind die Torblattelemente des Torblattes um senkrecht zu den Führungsschienen verlaufende Kippachsen gegeneinander verkippbar miteinander verbunden (Abs. [0002]).

Da die Torblätter derartiger Tore eine Breite von 5 m oder mehr aufweisen können, ist ihre Öffnung mit einer erheblichen Belastung der mechanischen Elemente des Torblattes sowie mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Daher kann ein solches Tor mit einer „Schlupftür“ versehen sein, die das Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes ermöglicht, ohne dass das Torblatt als Ganzes ge-öffnet werden muss. Vielmehr muss nur das in das Torblatt integrierte Türblatt durch Verschwenken um die Schwenkachse geöffnet werden. Um eine Öffnungsbewegung des Torblattes mit dem darin integrierten Türblatt zu ermöglichen, besteht auch das Türblatt derartiger Konstruktionen üblicherweise aus einer Mehrzahl von bezüglich kolinear zu den Kippachsen verlaufenden Achsen gegeneinander verkippbaren Türblattelementen (Abs. [0003]).

Befindet sich das Torblatt mit dem integrierten Türblatt in der Öffnungsstellung, darf das dort in der Horizontalebene angeordnete Torblatt nicht senkrecht zur Torblatt-ebene durchhängen. Zudem dürfen sich die beidseitig des Türblattes angeordneten Torblattelemente in der Schließstellung nicht voneinander entfernen, wozu es insbesondere dann kommen kann, wenn Torblatt-Antriebseinrichtungen mit an den beiden seitlichen Rändern des Torblattes an die in der Schließstellung unteren Torblattelemente gekoppelten Zugmitteln zum Einsatz kommen (Abs. [0004]).

Um dem zu begegnen und die erforderliche Stabilität zu gewährleisten kommen üb-licherweise Stabilisierungsanordnungen in Gestalt eines Zargenrahmens zum Ein-satz, der die das Türblatt aufnehmende Ausnehmung vollständig umläuft und an benachbarten Torblattelementen befestigt ist. Dabei wird das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Zargenelement üblicherweise an einem den unteren Rand bildenden Ausschnitt des unteren Torblattelementes befestigt. Auf diese Weise wird mithilfe des sich in diesem Fall über die gesamte Torblattbreite erstreckenden unte-ren Torblattelementes und dem unteren Zargenelement eine ausreichende Stabilität der Gesamtkonstruktion erreicht. Allerdings bildet das untere Torblattelement zu-sammen mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante, wes-halb derartige Schlupftüren nicht als Fluchtwege anerkannt werden (Abs. [0005]).

Vor diesem Hintergrund schlägt die WO 01/055AAC vor, das Türblatt derart zu ge-stalten, dass es sich im geschlossenen Zustand des Tores bis zum Boden hin er-streckt. Die erforderliche Stabilität der Gesamtkonstruktion in der Öffnungsstellung und während der Schließbewegung soll durch eine Stabilisierungsanordnung in Form einer Arretierungseinrichtung erreicht werden, welche in der Torblatt-Öffnungsstellung einer Bewegung des Türblattes bezüglich den benachbarten Torblattelementen entgegenwirkt. Dazu weist das Tor mindestens einen, parallel zu den Kippachsen horizontal verschiebbaren Schubbolzen im bodenseitigen Bereich der Zargenanordnung oder des Türblattes auf, welcher in der Arretierungsstellung in eine Öffnung in der Zarge oder dem Türblatt eingreift. Ferner umfasst die in Form der Arretierungseinrichtung gebildete Stabilisierungsanordnung ein um eine parallel zur Schwenkachse verlaufende Achse verschwenkbares Riegelelement, das beim Verschieben des Schubbolzens in die Öffnung von dem Schubbolzen zur Seite gedrückt wird, wobei dieses Riegelelement mit einem rastenartig ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am Tür- oder Torsegment fasst und dort einrastet. Dadurch soll eine Bewegung der beidseitig des Türblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung in der Hauptebene des Tores verhindert werden, um so das vorstehend beschriebene Aufziehen eines Spaltes zwischen Türblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen während der Öffnungs- oder Schließbewegung des Torblattes zu unterbinden (Abs. [0006]).

Beim Einsatz derartiger Tore hat sich allerdings gezeigt, dass es trotz der beschrie-benen Maßnahmen wegen des zur Sicherstellung eines zuverlässigen Betriebes unvermeidlichen Spiels der Bewegung von Schubbolzen und Riegelelement bei einer Torblatt-Öffnungs- und -Schließbewegung zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem Türblatt und den benachbarten Torblattelementen kommt. Darüber hinaus hängt das Torblatt in der Öffnungsstellung insgesamt in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung in nicht hinnehmbarer Weise durch. Daher wurde bereits eine Weiterbildung der vorstehend beschriebenen Tore vorgeschlagen, bei der die die Stabilisierungsanordnung bildende Arretierungseinrichtung mindestens ein in einer etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Ebene vorzugsweise etwa parallel zu der Schwenkachse bewegbares Arretierungselement aufweist, wodurch die beschriebene Spaltbildung verhindert wird. Allerdings ist die so ausgeführte Stabilisierungsanordnung mit einem beachtlichen konstruktiven Aufwand verbunden (Abs. [0012]).

Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein konstruktiv einfach ausführbares Tor bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erfüllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilität aufweist (Abs. [0013]).

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 2 in der durch das Europäische Patentamt in der hier streitgegenständlichen Fassung eine Kombina-tion der folgenden Merkmale vor:

Tor mit

1. einem Torblatt (10);

1.1 Das Torblatt (10) ist zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstel-lung bewegbar.

1.2 Das Torblatt weist eine Vielzahl von Torblattelementen (12, 14) auf.

1.2.1 Die Torblattelemente (12, 14) sind bezüglich parallel zueinander verlaufen-der Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar.

2. einer Tür;

2.1 Die Tür ist in dem Torblatt (10) integriert.

2.2 Die Tür weist ein Türblatt (100) auf.

2.2.1 Das Türblatt ist um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar.

2.2.2 Das Türblatt ist in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommen.

3. einer Stabilisierungsanordnung (90);

3.1 Die Stabilisierungsanordnung (90) wirkt einer Verformung des Türblatts ent-gegen.

3.2 Die Stabilisierungsanordnung (90) weist ein Schwellenelement (50) auf.

3.2.1 Das Schwellenelement (50) bildet in der Schließstellung des Torblatts (10) den unteren Rand der Ausnehmung.

3.2.2 Das Schwellenelement (50) ist an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) befestigt.

3.2.3 Die Höhe des Schwellenelements (50) beträgt in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner Ränder weniger als 20 mm.

3.2.4 Die Breite des Schwellenelements beträgt in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke.

3.2.5 Das Schwellenelement erstreckt sich über die gesamte Torblattdicke und weist eine Breite von 100 mm oder mehr auf.

3.2.6 Das Schwellenelement weist ein Befestigungselement (40) auf.

3.2.6.1 Das Befestigungselement (40) ist einerseits am unteren Rand (der untersten) Torblattebene und andererseits an ei-ner oberen Begrenzungsfläche des Schwellenelements befestigt.

3.2.6.2 Das Befestigtungselement (40) weist auf

3.2.6.2.1. einen oberen Begrenzungsflächenabschnitt (46),

der von der Torblattaußenseite in der Schließ-stellung ausgeht

und schräg nach unten auf einen außenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abfällt,

und/oder

3.2.6.2.2. einen oberen Begrenzungsflächenabschnitt (48),

der von der Torblattinnenseite in der Schließstellung

schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abfällt.

3.2.6.3 Einer der oberen Begrenzungsflächenabschnitte (46, 48) schließt in der Schließstellung einen Winkel von mehr als 15° mit der Horizontalebene ein.

4. Führungsschienen.

4.1 Die Führungsschienen dienen zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung.

4.2 Die Führungsschienen weisen einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden vertikalen Ab-schnitt auf.

4.3 Die Führungsschienen weisen einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt auf.

4.4 Die Führungsschienen weisen einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt auf.

2.
Die Beklagte verletzt mit der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung nicht. Es kann dahinstehen, ob sich das Schwellenelement bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich über die ge-samte Torblattdicke erstreckt (Merkmal 3.2.5). Auch kommt es vorliegend nicht da-rauf an, ob die angegriffene Ausführungsform tatsächlich am unteren Rand (der untersten) Torblattebene befestigt ist. Jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 3.2.6.2 nicht, da das bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhandene Befestigungselement weder einen ausgehend von der Torblattaußenseite in der Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen außenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden äußeren Begrenzungsflächenabschnitt noch einen von der Torblattinnenseite in der Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt aufweist (Hervorhebungen hinzugefügt).

a)
Der technische Sinn der in Merkmal 3.2.6.2 im Einzelnen beschriebenen Schrägen wird dem Fachmann in Abschnitt [0026] der Klagepatentbeschreibung näher erläu-tert, wo es unter anderem heißt (Unterstreichung hinzugefügt):

„… Bei entsprechenden Ausführungsformen der Erfindung muss verhindert werden, dass Personen in der Torblatt-Schließstellung auf dem Schwellenele-ment stehen können und bei einer Öffnungsbewegung mit dem Torblatt nach oben gezogen werden. Zu diesem Zweck ist […] vorgesehen, dass das Befesti-gungselement einen ausgehend von der Torblattaußenseite in der Schließstel-lung schräg nach unten in Richtung auf einen außenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt und/oder einen von der Torblattinnenseite in der Schließstellung schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitt aufweist, wobei mindestens einer der oberen Begrenzungsflächenabschnitte einen Winkel von 15° oder mehr […] einschließt. Bei dieser Ausführung erfindungsgemäßer Befestigungselemente wird erreicht, dass ein auf einen oberen Begrenzungsflächenabschnitt auftre-tender Fuß von diesem Begrenzungsflächenabschnitt abrutscht und keinen si-cheren Stand darauf findet, so dass auch kein Risiko dahingehend besteht, dass eine auf dem Befestigungselement oder dem Schwellenelement stehende Person bei einer Torblatt-Öffnungsbewegung mit nach oben gezogen wird.“

Vergleichbares findet sich in dem das erste Ausführungsbeispiel der Erfindung um-schreibenden Abschnitt [0055], in welchem unter anderem ausgeführt wird:

„… Durch die abfallenden oberen Begrenzungsflächenabschnitte 46 und 48 wird erreicht, dass ein auf das Befestigungselement auftretender Fuß von dem Befestigungselement abrutscht, so dass die Gefahr eines versehentlichen Mit-führens einer auf dem Befestigungselement 40 stehenden Person bei der Öff-nungsbewegung des Torblattes 10 reduziert wird.“

Die in Merkmal 3.2.6.2 angesprochenen Schrägen sollen daher den mit der erfin-dungsgemäßen Ausgestaltung des Schwellenelements verbundenen Gefahren entgegenwirken. Um eine ausreichende Stabilisierungswirkung in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung zu erreichen, ist das Schwellenelement in dieser Richtung größer als die Torblattdicke (vgl. Abs. [0016]). Aufgrund dieser Dimensionierungsvorgabe besteht die Gefahr, dass sich eine Person in der Schließstellung des Torblattes mit ihrem Fuß auf die im Vergleich zum Torblatt breite Schwelle stellt und daher beim Öffnen des Torblattes – in welchem Umfang auch immer – mit nach oben genommen wird (vgl. Abs. [0026 a. E.]).

Um dem zu begegnen soll zumindest ein oberer Bereich des das Bindeglied zwi-schen dem unteren Rand (der untersten) Torblattebene und dem Schwellenelement bildenden Befestigungselements, d.h. entweder der Bereich auf der Türblattaußen-seite oder derjenige auf der Türblattinnenseite, schräg nach unten ausgestaltet sein (so auch die Einspruchsabteilung, vgl. Anlage K 23, S. 49, zweiter Absatz). Dadurch wird dafür gesorgt, dass eine Person, die mit ihrem Fuß auf dem breiten Schwellenelement auftritt, nach unten abrutscht und somit keinen Halt auf dem Befestigungselement findet. Die Ausgestaltung der Schräge stellt der streitgegenständliche Patentanspruch dabei nicht in das Belieben des Fachmanns. Vielmehr wird der auf der auf der Torblattaußenseite angeordnete obere Begrenzungsflächenabschnitt dahingehend näher beschrieben, dass er
a) ausgehend von der Torblattaußenseite schräg nach unten
b) auf einen außenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abfällt
c) und in der Schließstellung einen Winkel von mehr als 15° mit der horizontalen Ebene einschließt.
Nur bei einem Zusammenwirken aller drei Elemente ist sichergestellt, dass keine irgendwie gearteten Trittstufen entstehen (vgl. Abs. [0026] und [0055]). Bereits der Anspruchswortlaut lässt im Hinblick auf den auf der Torblattaußenseite angeordneten oberen Begrenzungsflächenabschnitt keinen vernünftigen Zweifel zu, dass die betreffende Schräge an der Torblattaußenseite beginnen (von wo aus der Begrenzungsflächenabschnitt ausgeht) und sich bis zum außenseitigen Rand des Schwellenelements erstrecken soll, und zwar in einem ganz bestimmten Winkel. Für den Fachmann ist dabei ohne Weiteres einsichtig, dass eine Aufstiegsfläche für eine Person nur dann vermieden wird, wenn im gesamten Bereich zwischen dem Torblatt und dem äußersten Rand des breiten Schwellenelementes keine von der Schräge abweichende Stufe vorhanden ist. Das gilt jedenfalls für solche Stufen, die wenigstens einem gewissen Personenkreis, der mit dem Torblatt in Berührung kommen kann, z.B. kleinen Kindern oder sportlichen Erwachsenen, eine Auftrittsmöglichkeit verschaffen würden. Es mag sein, dass eine Person selbst bei Vorhandensein einer Auftrittsfläche wegen des vertikal aufragenden Verlaufs des Torblattes und ihres eigenen Schwerpunktes Schwierigkeiten haben wird, sich längere Zeit auf dem Befestigungselement/Schwellenelement zu halten. Dennoch will das Klagepatent selbst die Gefahr einer kurzfristigen Mitnahme einer Person durch das sich nach oben bewegende Torblatt unterbinden.
Für den aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform vorrangig interessierenden, auf der Torblattinnenseite angeordneten oberen Begrenzungsflächenabschnitt (48) gilt Entsprechendes. Zwar ist Patentanspruch 2 im Hinblick auf diesen Begrenzungsflächenabschnitt dahingehend etwas anders formuliert, dass dieser
a) von der Torblattinnenseite schräg nach unten
b) auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50) abfällt
c) und in der Schließstellung einen Winkel von mehr als 15° mit der horizontalen Ebene einschließt.
Vor dem Hintergrund des mit der schrägen Ausgestaltung der oberen Begrenzungsflächenabschnitte angestrebten Ziels, das Risiko des Mit-nach-Oben-Ziehens einer auf dem Befestigungs- oder Schwellenelements stehenden Person auszuschließen (vgl. Abschnitt [0026] a.E. „…auch kein Risiko dahingehend besteht, dass eine auf dem Befestigungs- oder dem Schwellenelement stehende Person bei einer Torblatt-Öffnungsbewegung mit nach oben gezogen wird…“, Unterstreichung hinzugefügt), ist dem Fachmann jedoch klar, dass die sprachlich etwas unterschiedliche Fassung des streitgegenständlichen Patentanspruchs in Bezug auf den auf der Torblattaußen- bzw. Torblattinnenseite angeordneten oberen Begrenzungsflächenabschnitt keinen Einfluss auf die Reichweite des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Schutzbereichs haben kann. Abgesehen davon, dass sich die – im Übrigen bei der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zitierten, die Begrenzungswände des Kanals (54) betreffenden Textstelle in Abschnitt [0055] fehlende – Vorgabe, der innere obere Begrenzungsflächenabschnitt solle „von der Torblattinnenseite…schräg nach unten in Richtung auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements (50)…“ verlaufen (Unterstreichung hinzugefügt), zwangslos so lesen lässt, dass die Schräge an der Torblattinnenseite beginnen soll, ist auch unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube) kein Grund ersichtlich, die Innen- und die Außenseite unterschiedlich zu behandeln. Denn auf beiden Seiten besteht die mit der schrägen Anordnung des oberen Begrenzungsflächenabschnitts zu beseitigende Mitnahmegefahr (vgl. Abs. [0026] und [0055]) gleichermaßen. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber darauf berufen hat, mit der unterschiedlichen Formulierung der Anforderungen an die Gestaltung des äußeren bzw. inneren oberen Begrenzungsflächenabschnitts solle dem Rechnung getragen werden, dass die Befestigung des Befestigungselements üblicherweise auf der Torblattinnenseite erfolge, findet sich dafür in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt. Vielmehr wird dort die Art und Weise der Befestigung vollumfänglich in das Belieben des Fachmanns gestellt (vgl. Anlage K 22, Abs. [0025] a.E.). Das Befestigungselement kann dementsprechend insbesondere nicht nur auf der Innen-, sondern auch auf der Außenseite verschraubt werden, mag dies auch, etwa aus optischen Gründen, weniger vorteilhaft sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet die Figur 2 für ein abweichendes Ver-ständnis keinen Anlass. Zwar sind Beschreibung und Zeichnungen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen, nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestänge). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestände). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestände). Demgemäß kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, nur dann in Betracht, wenn andere Ausle-gungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungs-beispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte). Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, GRUR 2015, 972, 974 – Kreuzgestänge).
Dem wird die vorstehende Auslegung des streitgegenständlichen Patentanspruchs jedoch gerecht. Auch bei der in Figur 2 gezeigten Ausgestaltung verläuft der obere Rand des Schwellenelements sowohl ausgehend von der Torblattaußen- als auch von der Torblattinnenseite schräg nach unten auf einen außen- bzw. innenseitigen Rand des Schwellenelements. Weder auf der Innen- noch auf der Außenseite finden sich Stufen, so dass die in den Abschnitten [0026] und [0055] angesprochene Gefahr des Mitführens nicht besteht. Dass der Begrenzungsflächenabschnitt (48) dabei über das Wandelement (44) in die Torblattinnenseite übergeht, steht der schrägen Ausgestaltung des oberen Begrenzungsflächenabschnittes nicht entgegen. Zum einen verläuft auch der obere Rand des Wandelements (44) ausgehend von der Torblattinnenseite schräg nach unten in Richtung des innenseitigen Rands des Schwellenelements. Zum anderen stellt das Wandelement (44), solange es parallel zur Türblattinnenseite verläuft, letztlich nur deren Verbreiterung dar, so dass der obere Rand des Befestigungselements auch unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Oberseite des Wandelements (44) ausgehend von der Türblattinnenseite schräg nach unten auf einen innenseitigen Rand des Schwellenelements abfällt, und zwar selbst dann, wenn die obere Begrenzungsfläche im Bereich des äußeren Randes des Schwellenelementes, wie dies in Figur 2 in Bezug auf den auf der Torblattaußenseite angeordneten oberen Begrenzungsflächenabschnitt (46) gezeigt ist, vertikal ausgestaltet ist. Für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre kommt es entscheidend darauf an, dass sich keine, mit der Gefahr des Mitführens verbundenen Stufen bilden. Aus diesem Grund darf der obere, schräg verlaufende Begrenzungsflächenabschnitt nicht in einem inneren Bereich des Schwellenelements enden, sondern soll auf einen innen- bzw. außenseitigen Rand des Schwellenelements abfallen. Der obere Begrenzungsflächenabschnitt soll demnach bis zum inneren bzw. äußeren Rand des Schwellenelements schräg ausgestaltet sein. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn der obere Begrenzungsflächenabschnitt zunächst bis zur Höhe des äußeren Randes schräg und dann – wie dies in Figur 2 hinsichtlich des oberen Begrenzungsflächenabschnitts (46) gezeigt ist – vertikal verläuft.
b)
Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Wie die nachfolgend eingeblendete, unstreitig die angegriffene Ausführungsform zeigende, der Anlage K 8a entnommene Abbildung verdeutlicht, ist der obere Begrenzungsflächenabschnitt des Befestigungselements auf der Torblattinnenseite zwar teilweise schräg ausgestaltet.

Auch hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass dieser Begrenzungsflächenabschnitt einen Winkel von mehr als 15° mit der horizontalen Ebene einschließt. Allerdings verläuft der obere Begrenzungsflächenabschnitt nicht von der Torblattinnenseite schräg nach unten auf einen außenseitigen Rand des Schwellenelements. Vielmehr ist der obere Rand des Befestigungselements zunächst horizontal und damit parallel zum Schwellenelement ausgestaltet. Erst danach verläuft er schräg, und zwar auch dann nicht in Richtung des inneren Randes des Schwellenelements, sondern auf einen Punkt auf der Oberseite des Schwellenelements zu, wodurch letztlich zwei, wenn auch nicht besonders große Trittstufen entstehen. Dies verdeutlicht die durch die Beklagte als Anlage B 21 vorgelegte und nachfolgend nochmals eingeblendete Prinzipienskizze, hinsichtlich derer die Klägerin zwar bestritten hat, dass diese die angegriffene Ausführungsform zeigt, hinsichtlich derer sie jedoch weder die dort gezeigte grundsätzliche Gestaltung der oberen Begrenzungsfläche noch die dort zu findenden Maße der horizontalen Abschnitte erheblich in Abrede gestellt hat.

Zumindest der obere Abschnitt, der eine Länge von 10,4 mm aufweist, ist dabei auch groß genug, um zumindest einem kleineren Kind als Auftrittsfläche zu dienen. Denn das in den Abschnitten [0026] und [0055] angesprochene Mit-nach-Oben-Ziehen bedeutet nicht, dass eine Person tatsächlich zwingend vollständig auf der Trittstufe stehen und gleichsam einer Hebebühne gemeinsam mit dem Torblatt nach oben fahren muss. Ein Solches dürfte bereits angesichts der verhältnismäßig geringen Gesamtbreite des Schwellenelements, verbunden mit dem vertikal aufragenden Verlauf des Torblattes und des Schwerpunktes der jeweiligen Person, ohnehin von vornherein ausscheiden. Vielmehr genügt es für ein solches Mit-nach-Oben-ziehen auch, dass die betreffende Person bzw. das Kind auch nur einen Fuß – und wenn auch nur die Zehenspitzen – auf eine bestehende Auftrittsfläche setzt und dieser Fuß sodann beim Hochfahren des Tores zumindest ein stückweit mit nach oben gezogen wird. Dafür reicht die Breite des oberen, horizontalen Abschnittes ohne weiteres aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 2016 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.