4a O 304/08 – Montieren von Sonnenkollektor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1445

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 304/08

I. Die Beklagten (bezüglich Ziffer I. 3. nur die Beklagte zu 1)) werden verurteilt,

1. dem Kläger für die Zeit ab dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 Auskunft über den Vertriebsweg der

Vorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, wobei die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor dienende kürzere Schenkel eine Auflagefläche für den Kollektor aufweist, deren Abstand von der Grundfläche der Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist,

zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Vorrichtungen vom 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe

a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschrift der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

c) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;

3. die bis zum 31.03.2008 in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ins Eigentum der Beklagten zu 1) gelangten und noch befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR, die durch die Inanspruchnahme der Kanzlei A, Bstraße 7, XXXXX B, entstanden sind, freizustellen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger war im Bereich Solartechnik tätig. Unter anderem war er alleiniger Kommanditist der C GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung die D GmbH war. Deren Geschäftsführer war der Kläger. Mit einem an die C GmbH & Co. KG gerichteten Schreiben vom 17.07.1995 wandte sich ein Bekannter des Klägers, Herr Siegfried D, an den Kläger mit der Bitte, ihn bei der Anmeldung eines Patents für ein System zur Befestigung von Sonnenkollektoren und Solarzellen auf einem Dach zu unterstützen. Es sollten entsprechende Versuche durchgeführt werden können, zugleich aber die Erfindung bis zur Patentanmeldung geheim gehalten werden. Dem stimmte der Kläger zu und unterzeichnete die auf dem Schreiben vom 17.07.1995 befindliche Geheimhaltungsvereinbarung, mit der er zugleich zusagte, aus den Versuchen kein Vorbenutzungsrecht herleiten zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die als Anlage MBP 20 zur Akte gereichte Kopie derselben Bezug genommen.

Die der Vereinbarung vom 17.07.1995 zugrundeliegende Erfindung führte zu dem deutschen Patent 195 35 XXX (Klagepatent), das am 21.09.1995 von Herrn C angemeldet wurde. Dieser traf am 01.10.1998 mit dem Kläger schriftlich die Vereinbarung, dass die Anmeldung und das Schutzrecht „Vorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor Anmelde-Nr. 195 35 XXX.5-25 mit allen Rechten und Pflichten von Herrn Siegfried C auf Herrn Friedrich D übertragen wird“. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.03.1999 veröffentlicht. Der Kläger wurde am 13.08.2002 als Anmelder im Patentregister eingetragen. Die E GmbH erhob hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage. Mit Berufungsurteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 wurde das Klagepatent teilweise vernichtet. Bereits am 01.04.2008 war das Klagepatent erloschen, weil die Jahresgebühr nicht mehr gezahlt wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:

1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17‘),
dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17‘) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17‘) als Auflage für den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17‘), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17‘) eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17‘) abgewinkelt ist.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Teilschnitt durch eine erfindungsgemäße Vorrichtung zur In-Ziegel-Montage, in Figur 2 ist die Ausführungsform in Draufsicht abgebildet, und Figur 3 zeigt schematisch einen Vertikalschnitt durch einen mit einer Schiene gemäß Figur 1 und 2 in In-Ziegel-Montage befestigten Sonnenkollektor.

Am 26.01.1996 schloss der Kläger mit der E GmbH einen Vertrag über den Verkauf und die Übertragung seines Kommanditanteils. Demnach veräußerte er 51 % seiner Kommanditbeteiligung an der C GmbH & Co. KG schuldrechtlich mit Wirkung zum 01.01.1996 und dinglich mit Wirkung zum 26.01.1996 an die E GmbH. Die restliche Kommanditbeteiligung sollte mit Wirkung zum 01.10.2000 auf die E GmbH übergehen. Ferner regelten die Vertragsparteien unter § 11 Nr. 1 des Vertrages, dass der Kläger der C GmbH & Co. KG für bereits bestehende, auf seinen Namen laufende Patente ein kostenloses und unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, dessen Vergütung im Kaufpreis berücksichtigt ist. Nach dem vertraglich vereinbarten Übertragungszeitpunkt unter dem Namen des Klägers angemeldete Schutzrechte sollten ohne besondere Vergütung der E GmbH übertragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie desselben (Anlage MBP 4) Bezug genommen. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung übertrug der Kläger seine restlichen Gesellschaftsanteile jedoch bereits zum 01.10.1996 und schied aus der Gesellschaft aus.

Die Unternehmen E GmbH und C GmbH & Co. KG vertreiben Solaranlagen-Sets, die unter anderem Montageschienen für die Befestigung von Sonnenkollektoren auf einem Dach enthalten. Der Kläger nahm die E GmbH vor dem Landgericht München I wegen Verletzung des Klagepatents unter anderem auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz vom 26.08.2004 wurde mit Urteil des OLG München vom 10.11.2005 weitgehend aufrechterhalten. Die E GmbH erteilte daraufhin dem Kläger im Jahr 2005 Auskunft. Da die Auskunft unzureichend war, verhängte das LG München I gegen die E GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der E GmbH blieb erfolglos. Daraufhin erteilte die E GmbH im Jahr 2007 erneut Auskunft über ihre Vertriebshandlungen in den Jahren 1999 bis 2005.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3 sind, vertreibt Produkte der Solar- und Heizungstechnik. Sie veräußerte Montage-Sets der Typen „Solar Aufziegel-Montageset F Kollektor TX“, „Solar Erweiterungssatz Aufziegel F’Kollektor TX“, „Indach-Montageset F-2 Kollekt’Topson TX“ und „Solar Erweiterungssatz Indach-Montageset F Kollekt‘TX“ , die sie von der E GmbH oder C GmbH & Co. KG erhalten hatte. Die Montage-Sets enthalten Montageschienen (angegriffene Ausführungsform), die sich lediglich in der Länge, nicht aber in ihrem Querschnitt unterscheiden. Der Querschnitt der Schienen ist aus der nachstehenden Zeichnung ersichtlich. Bei der Zeichnung handelt es sich um eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausführungsform. Die Beschriftung wurde klägerseitig vorgenommen.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 ließ der Kläger die Beklagten auffordern, ihre Auskunftspflicht anzuerkennen und Auskunft über ihre Vertriebshandlungen zu erteilen. Mit der Klage macht der Kläger unter anderem Freistellung von Kostenansprüchen seiner Rechts- und Patentanwälte in Höhe von 316,18 EUR geltend. Zudem musste sich der Kläger einen Handelsregisterauszug beschaffen, wofür er 5,36 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aufwandte.

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Hinsichtlich der im Klagepatentanspruch genannten Dachlattenstärken sei von den üblichen Stärken von 24 mm, 30 mm und 40 mm auszugehen. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich aber, dass Abweichungen nach unten zulässig seien. Dies sei angebracht, weil Dachlatten üblicherweise aufgrund von Schwindungen infolge abnehmender Holzfeuchte oder aufgrund von Fertigungstoleranzen ein geringeres Maß als 24 mm aufwiesen. Dies sei anhand von den von ihm veranlassten Messungen verschiedener Dachlatten und aus der DIN 4074 Teil 1 ersichtlich. Aus den Konstruktionszeichnungen ergebe sich, dass die Schenkelhöhe der angegriffenen Ausführungsform 24 mm betrage. Selbst wenn der Schenkel aufgrund der Fertigungstoleranz von +0/-06 mm eine geringere Höhe haben sollte, sei dies aufgrund der erfindungsgemäß zulässigen Abweichungen patentverletzend. Dass der kürzere Schenkel der angegriffenen Ausführungsform als Auflage für die Kollektoren diene, sei auch aus verschiedenen Montageanleitungen ersichtlich. Die Beklagten hätten die Patentverletzung im Übrigen auch verschuldet, weil sie sich gerade nicht hätten darauf verlassen dürfen, dass ihre Lieferanten die Schutzrechte Dritter beachten.

Der Kläger trägt weiterhin vor, dass nicht er die Schiene bei der C GmbH & Co. KG eingeführt habe. Die Schiene sei anfangs nur getestet worden. Vor der Markteinführung der streitgegenständlichen Schiene sei er aber entmachtet worden. Erfinder der Schiene sei Herr C gewesen, so dass die Patentanmeldung auch nicht von der Regelung im Kommanditanteilskaufvertrag habe erfasst werden können. Auf etwaige Regressansprüche der E GmbH aus einer angeblichen Verletzung von Geschäftsführerpflichten könnten sich die Beklagten ohnehin nicht berufen.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, wie geschehen, und zusätzlich

mit dem Klageantrag zu I. 3. auch die Beklagten zu 2) und 3) zur Vernichtung zu verurteilen und

mit dem Klageantrag zu III. die Beklagten zu verurteilen, an ihn Auskunftskosten von 5,36 EUR zu bezahlen,

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger davon abgesehen habe, die Klagen gegen die Abnehmer der E GmbH zu verbinden und dadurch die Kosten zu verringern. Außerdem sei ein etwaiger Schadensersatzbetrag so geringwertig, dass die Klage mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei. Im Übrigen ginge es dem Kläger nur darum, die E GmbH unter Druck zu setzen.

Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger habe eine konkrete angegriffene Ausführungsform nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage von Montageanleitungen genüge nicht. Die Konstruktionszeichnung für die Artikelnummer K-59647-1.2 mit Prüfdatum vom 29.09.1995 sei bereits 1996 überholt gewesen. Aus der Konstruktionszeichnung für die Artikelnummer K-61668.15 mit Prüfdatum vom 23.04.1996 gehe hervor, dass der kürzere Schenkel eine Länge von 24 +0/-0,6 mm habe und insofern eine Minustoleranz aufweise. Daher sei der kürzere Schenkel der Montageschienen kürzer als 24 mm gewesen. Ebenso wenig habe der Kläger eine konkrete Verletzungshandlung dargelegt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen HLB 4, 22a und 22b vorgelegten Tabellen von der E GmbH stammten. Diese habe bereits seit einiger Zeit die Lieferung angegriffener Ausführungsformen eingestellt.

Durch die angegriffene Ausführungsform – so die Ansicht der Beklagten – werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Da sich eine erfindungsgemäße Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignen müsse, hänge die Verletzung vom konkreten Einsatzzweck der Schiene ab. Die E GmbH habe die Montagesets mit den beanstandeten Schienen aber ausdrücklich entweder der In-Ziegel-Montage oder der Auf-Ziegel-Montage zugeordnet. Letztere gehöre nach dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren zum Stand der Technik. Eine Verletzung scheide auch deshalb aus, weil die vom kürzeren Schenkel abgewinkelte Fläche von der Grundfläche der beanstandeten Schiene einen Abstand von weniger als 24 mm habe und daher nicht der Stärke einer Dachlatte entspreche. Aus der Auflagefunktion des kürzeren Schenkels folge, dass der kürzere Schenkel exakt den Maßen der tatsächlich auf dem Dach verbauten Dachlatten entsprechen müsse. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Infolgedessen sei die angegriffene Ausführungsform auch nicht für die In-Ziegel-Montage geeignet. Hinsichtlich der Stärke einer Dachlatte sei von 24 mm oder mehr auszugehen, weil selbst nach der vom Kläger zitierten DIN 4074 lediglich 10 % der Dachlatten Abweichungen von 3 % vom Soll-Maß aufweisen dürften. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Dachlatten mit einem Soll-Maß von 24 mm regelmäßig eine geringere tatsächliche Stärke – und sei es aufgrund von Schwindungen – aufwiesen. Aus der Vermessung einzelner Dachlatten könne dieser Rückschluss nicht gezogen werden. Weiterhin sei die angegriffene Ausführungsform auch nicht direkt auf dem Dachsparren befestigbar, weil die Dachsparren üblicherweise mit Kunststoffbahnen, einer Konterlattung oder einer Verkleidung versehen seien.

Weiterhin vertreten die Beklagten die Ansicht, dass sie kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 1) habe sich als Handelsunternehmen darauf verlassen können, dass die E GmbH als Lieferantin eventuell entgegenstehende Schutzrechte prüfe. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien ohnehin durch die Inanspruchnahme der E GmbH abgegolten. Der Kläger dürfe bei einer gestuften Verletzerkette nicht besser gestellt sein als bei einer einfachen Verletzungshandlung. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Er sei verpflichtet gewesen, beim Ausscheiden aus der C GmbH die nachfolgende Geschäftsführung auf die Verwendung der streitgegenständlichen Montageschiene, deren Einführung er bei der C GmbH mitverantwortet habe, und auf eine mögliche Verletzung des Klagepatents hinzuweisen. Dies habe er nicht getan.

Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform sei frei veräußerlich gewesen, weil sich die E GmbH als Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG auf ein Vorbenutzungsrecht berufen könne. Jedenfalls sei der Kläger gemäß § 11 des Gesellschaftskaufvertrages vom 26.01.1996 verpflichtet gewesen, eine Mitberechtigung am Klagepatent auf die E GmbH zu übertragen. Die jetzige Berufung auf das Klagepatent sei rechtsmissbräuchlich.

Schließlich, so die Auffassung der Beklagten, seien sie auch deshalb nicht schadensersatzpflichtig, weil die E GmbH ihr gegenüber wegen der Lieferung angeblich patentverletzender Montageschienen regresspflichtig sei und ihrerseits den Kläger aufgrund der Verletzung von kaufvertraglichen Pflichten in Regress nehmen könne. Würde der Kläger also Schadensersatz von der Beklagten verCen, müsse er diesen unmittelbar der E GmbH herausgeben. Dies sei rechtsmissbräuchlich (dolo-agit-Einwand).

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, die E GmbH habe dem Kläger im Jahr 2005 Auskunft über die Abnehmer der streitgegenständlichen Schiene erteilt. In dieser Auskunft werde die Beklagte zu 1) namentlich genannt (Anlage MBP 2). Daher seien dem Kläger seit dem Jahr 2005 Anspruchsgrund und Anspruchsgegner bekannt gewesen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass die Auskunft unklar gewesen sei und daher gegen die E GmbH ein Zwangsgeld angeordnet worden sei.

Der Antrag auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten sei betragsmäßig übersetzt. Eine 1,3 Geschäftsgebühr komme nicht in Betracht, weil die anwaltlichen Aufforderungsschreiben Serienbriefcharakter gehabt hätten und daher nur ein einfaches Schreiben darstellten. Die Beauftragung eines Patentanwalts sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger Beratungshilfe in Anspruch nehmen müssen.

Zur Verjährungseinrede der Beklagten vertritt der Kläger die Auffassung, dass er aus der Auskunft der E GmbH im Jahr 2005 keine Kenntnis von den Beklagten und den anspruchsbegründenden Umständen hätte erlangen können, weil die Abnehmer der E GmbH und die von der E GmbH gelieferten Artikel zusammenhanglos und ohne Möglichkeit der Zuordnung aufgelistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A
Die Klage ist zulässig.

I.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Kläger eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents geltend macht, ist eine Formulierung des Klageantrags nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs entgegen der Ansicht der Beklagten statthaft. Die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und den Tenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, wodurch sichergestellt wird, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die über den Kern der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Verletzungsform hinausgehen (vgl. zu Vorstehendem: Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn 615).

II.
Dem Kläger fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses kann nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden (Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor § 253 Rn 18), beispielsweise dann, wenn die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist. Das ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Es ist insofern auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger bundesweit über 200 Verfahren eingeleitet hat, statt gegen die beklagten Abnehmer der E GmbH als Streitgenossen in einem Verfahren vorzugehen und dadurch die Kosten zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Mehrfachverfolgung oder Mehrfachabmahnung bei Wettbewerbsverstößen gemäß § 13 Abs. 5 UWG rechtsmissbräuchlich sein (BGHZ 144, 166 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH NJW 2000, 3566; 2002, 1494; MDR 2006, 585). Auf den vorliegenden Fall sind die Grundsätze dieser Rechtsprechung jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, weil der Kläger keinen Wettbewerbsverstoß geltend macht und § 13 Abs. 5 UWG keine Anwendung findet. Abgesehen davon haben die Beklagten für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers außer der Tatsache, dass der Kläger einzelne Verfahren hätte verbinden und dadurch Kosten hätte reduzieren können, nichts vorgetragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger getrennte Verfahren angestrengt hat, um die Kosten für die Beklagten in die Höhe zu treiben. Eine Zusammenfassung aller bundesweit geführten Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf (oder eines anderen Gerichts) nicht für alle Antragsgegner beziehungsweise Beklagten gegeben ist. Darüber hinaus haben die Verfahrensgegner in den vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren lediglich gemeinsam, dass sie die streitgegenständlichen Produkte von der E GmbH bezogen. Gemeinschaftlich begangene Verletzungshandlungen sind nicht vorgetragen. Zudem werden nicht alle Gegner vom selben Rechtsanwalt vertreten. In einzelnen Verfahren hat sich kein Rechtsanwalt bestellt, in anderen Verfahren werden die Gegner von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten, so dass sich die Verfahren durchaus unabhängig voneinander entwickeln können. Selbst wenn daher eine subjektive Klagehäufung mit Kostenvorteilen für die Gegenseite verbunden ist, besteht kein zwingender Grund, die Gegner als Streitgenossen in einem Gesamtverfahren in Anspruch zu nehmen.

Ebenso wenig können sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, dass Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil die behaupteten Schadensersatzansprüche so geringfügig seien, dass der Kläger sie nicht einmal beziffern könne. Die fehlende Bezifferung hat weniger ihre Ursache in der Geringfügigkeit des Anspruchs als in der mangelnden Kenntnis des Klägers vom Umfang der Verletzungshandlungen. Abgesehen davon kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Zahlung eines Minimalbetrages allenfalls dann verneint werden, wenn Schikane des Klägers ersichtlich ist (Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor § 253 Rn 18d), was hier aber nicht der Fall ist. Dass die Klagen gegen die Abnehmer auch dazu dienen, Ansprüche gegen die E GmbH durchzusetzen, weil der Kläger die Vermutung hegt, die E GmbH habe nicht vollständig Auskunft erteilt, stellt keine sachfremde Motivation für die hier anhängige Klage dar und ist daher dem Rechtsschutzbedürfnis nicht abträglich.

B
Die Klageanträge zu I. und II. sind überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach und Vernichtung gemäß §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs von den Beklagten unberechtigt benutzt. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass bei der Montage von Sonnenkollektoren auf Hausdächern zwei Montagetechniken unterschieden werden: die In-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor in die Dach-Ziegelfläche integriert ist, und die Auf-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor über den Dachziegeln befestigt wird. In dem einen Fall befinden sich dort, wo der Kollektor befestigt wird, keine Dachziegel, im anderen Fall, befinden sie sich unter dem Kollektor.

Üblicherweise werden im Stand der Technik für die In-Ziegel-Montage andere Befestigungsvorrichtungen verwendet als für die Auf-Ziegel-Montage, wodurch die Lagerhaltung bei Herstellern, Händlern und Handwerkern aufwendiger wird, da für jede Montageart die Montagemittel vorgehalten werden müssen.

Im Stand der Technik sind für die Auf-Ziegel-Montage stranggepresst gezogene Aluminiumschienen bekannt, die zu Rahmen zusammengesetzt und mittels so genannter Halteeisen an den Dachsparren befestigt werden. An der unteren Schiene des Montagerahmens wird dann die untere Kante des Kollektors abgestützt. Derartige Rahmen und Schienen aus Aluminium sind relativ teuer und hinsichtlich der Stabilität verbesserungsfähig.

Für die In-Ziegel-Montage werden ebenfalls Montagerahmen und -schienen aus Aluminium verwendet, die meist direkt auf den Dachsparren oder auf der Dachlattung befestigt werden. Wenn dabei zum Zwecke der Materialeinsparung die Höhe der Aluminiumschiene möglichst gering sein soll, ist es erforderlich, eine Dachlatte unterzulegen. Bei der Montage des Rahmens unmittelbar auf den Dachsparren müssten die Dachlatten teilweise entfernt werden, um Patz für die quer zu den Dachlatten verlaufenden Rahmenbauteile zu schaffen.

Außerdem sind Vorrichtungen zur Befestigung von Paneelen im Stand der Technik aus der US-A-4,336,413 bekannt. Die dort beschriebenen Schienen sind zur Abstützung U-förmig, wobei sich die Schenkel des „U“ parallel zur Dachebene erstrecken. Soweit dort die Schienen U-förmige Abschnitte aufweisen, die senkrecht zur Dachebene stehen, dienen diese Schenkel der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele.

Bei allen im Stand der Technik bekannten Montageeinrichtungen sind zusätzliche Halterungen für den Kollektor erforderlich, beispielsweise Haltekrallen, die mit dem Rahmen verschraubt werden und den Kollektor an seinem Platz fixieren.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand kostengünstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage ermöglicht und eine gute Stabilität aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gemäß der In-Ziegel-Montage als auch gemäß der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so dass für beide Montagearten keine doppelte Vorratshaltung erforderlich ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage
2. mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17‘),
2.1 die Schenkel (17, 17‘) sind senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch,
2.2 einer der Schenkel (17) dient zur Halterung des Kollektors (10),
2.3 der andere Schenkel (17‘) dient als Auflage für den Kollektor (10),
2.4 der als Auflage für den Kollektor (10) dienende kürzere Schenkel (17‘) weist eine Auflagefläche (26) für den Kollektor (10) auf, deren Abstand (x) von der Grundfläche (24) der Schiene (16) der Stärke einer Dachlatte entspricht,
2.5 zumindest ein Schenkel (17, 17‘) ist abgewinkelt,
3. die Schiene (16) hat einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit einer Grundfläche (24) zwischen den Schenkeln (17, 17‘), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Der geltend gemacht Patentanspruch hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, mit der Sonnenkollektoren auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage montiert werden können (Merkmal 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Angabe „sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage“ um eine Zweck- oder Funktionsangabe, durch die der Erfindungsgegenstand nicht näher eingeschränkt wird. Zwar können im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Insofern genügt es aber, dass sich die Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignet. Auf die konkrete Verwendungsbestimmung oder -situation kommt es nicht an. Im Übrigen werden – wie noch zu zeigen sein wird – durch die im Merkmal 1 erwähnten Zweck- und Funktionsangaben keine über die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs hinaus gehenden räumlich-körperlichen Anforderungen an die geschützte Vorrichtung gestellt. Eine Vorrichtung eignet sich daher bereits dann sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage, wenn sie die übrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht.

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss die erfindungsgemäße Vorrichtung aus einer Schiene mit einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit einer Grundfläche und zwei Schenkeln bestehen (Merkmal 2 und 3), wobei der eine Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere als Auflage für den Kollektor dient (Merkmal 2.2 und 2.3) und der Abstand der Auflagefläche von der Grundfläche der Stärke einer Dachlatte entsprechen muss (Merkmal 2.5).

Die Auffassung der Beklagten, die U-förmige Gestaltung des Schienenquerschnitts setze zwei etwa gleich lange Schenkel voraus, greift nicht durch. Soweit im Klagepatentanspruch der Querschnitt der erfindungsgemäßen Schiene mit einer U-Form verglichen wird, bezieht sich diese Beschreibung allgemein auf die Gestaltung der Schiene mit einer Grundfläche und zwei Schenkeln. Sie macht aber keine Aussage über die Länge der Schenkel und deren Form, vielmehr enthält der Klagepatentanspruch in dieser Hinsicht konkrete Anordnungen für die konstruktive Gestaltung der Schenkel. Demnach unterscheiden sich die beiden Schenkel dadurch, dass der als Auflage dienende Schenkel kürzer ist als der der Halterung dienende Schenkel (Merkmal 2.1 und 2.4) und eine Auflagefläche für den Kollektor aufweist (Merkmal 2.4). Im Einzelnen wird die Länge des kürzeren Schenkels im Klagepatentanspruch dahingehend festgelegt, dass der Abstand (x) zwischen der Auflagefläche und der Grundfläche der Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht (Merkmal 2.4).

Es fehlt damit zwar an einer Maßangabe für die Schenkelhöhe im metrischen System. Der Klagepatentanspruch gibt als Vergleichsmaß für die Höhe des kürzeren Schenkels jedoch die Stärke einer Dachlatte an. Da für die Auslegung eines Patentanspruchs auf das Verständnis des Durchschnittsfachmanns und dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents abzustellen ist (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 14 Rn 49), richtet sich die Schenkelhöhe nach der Stärke der im Anmeldetag üblichen Dachlatten, die in der Beschreibung des Klagepatents beispielsweise mit 24 mm angegeben wird (Sp. 1 Z. 37-40; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage HLB 2). Diese Auslegung wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 bestätigt, mit dem über die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents entschieden wurde. Der Bundesgerichtshof hat zum Merkmal 2.4 ausgeführt, die Stärke der Dachlatte sei im Patentanspruch nicht definiert, habe sich zum Anmeldetag aber daraus ergeben, dass übliche Dachlatten damals entweder 24 mm, 30 mm oder 40 mm stark gewesen seien. Auf diese Stärken müsse der im Merkmal 2.4 bezeichnete Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. Für den Abstand zwischen der Auflagefläche des kürzeren Schenkels und der Grundfläche der Schiene folgt daraus, dass er grundsätzlich 24 mm, 30 mm oder 40 mm betragen muss. Auf die konkrete Einbausituation, insbesondere die Stärke der Dachlatten auf einem bestimmten Dach, auf dem eine Montageschiene installiert werden soll, kommt es nicht an.

Allerdings führen geringfügige Abweichungen von einem Maß von 24 mm, 30 mm oder 40 mm nicht ohne weiteres aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Dies erkennt der maßgebliche Durchschnittsfachmann bereits daran, dass der Klagepatentanspruch genaue Zahlenangaben vermeidet und lediglich die Stärke einer Dachlatte als Maßstab nimmt. Entsprechend verbindet das Klagepatent mit der Höhe des kürzeren Schenkels kein absolutes Maß, denn in der Beschreibung des Klagepatents heißt es, die Höhe des Schenkels sei so bemessen, dass er „etwa der Höhe ‚x‘ einer Dachlatte“ entspreche (Sp. 3 Z. 40 ff; Unterstreichung seitens der Kammer). Hinzu kommt, dass die Maße von Dachlatten infolge von Schnitttoleranzen und feuchtigkeitsbedingten Schwindungen geringfügig vom Soll-Maß von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abweichen können. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben unter Verweis auf die DIN 18334 (Anlage MBP 13), die Vorgaben für die Holzfeuchte und den Holzschnitt enthält, vorgetragen, dass die Stärke der Dachlatten Abweichungen nach oben oder unten aufweisen kann. Ebenso lässt die vom Kläger auszugsweise vorgelegte DIN 4074, die sich mit der Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit beschäftigt, bei einer mittleren Holzfeuchte von 30 % eine Abweichung von den Querschnittsmaßen bis 3 % nach unten bei 10 % der Holzmenge zu. Der Durchschnittsfachmann wird für die Bemaßung des kürzeren Schenkels einer erfindungsgemäßen Ausführungsform daher nicht exakt auf eine Länge von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abstellen, zumal es bei Dachlatten und Montageschienen nicht auf Präzisionsarbeit im Zehntel-Millimeter-Bereich ankommt. Entsprechend der veränderlichen Stärke einer Dachlatte aufgrund möglicher Schwindungen des Holzes ist eine Montageschiene auch dann als erfindungsgemäß anzusehen, wenn der Abstand der Auflagefläche des kürzeren Schenkels zur Grundfläche geringfügig kleiner ist als 24 mm, 30 mm oder 40 mm.

Dadurch, dass eine erfindungsgemäße Montagevorrichtung einen kürzeren Schenkel mit einer der Stärke einer Dachlatte entsprechenden Schenkelhöhe aufweist, eignet sie sich sowohl zur Auf-Ziegel-Montage, als auch zur In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Die Funktionsangaben im Merkmal 1 stellen daher keine weiteren räumlich-körperlichen Anforderungen an die geschützte Vorrichtung auf. Anders als bei der Auf-Ziegel-Montage wird der Sonnenkollektor bei der In-Ziegel-Montage nicht über den Dachziegeln montiert, sondern in das Ziegelfeld integriert. Dazu muss die erfindungsgemäße Schiene unmittelbar auf dem Dachsparren befestigt werden können (vgl. Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom kürzeren Schenkel abgewinkelten Fläche und der Grundfläche der patentgemäßen Schiene der Stärke einer Dachlatte entspricht, kommt der Kollektor auf der Auflagefläche des kürzeren Schenkels zur Auflage (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies hat den Vorteil, dass für eine In-Ziegel-Montage keine weiteren Dachlatten untergelegt werden müssen. Eine solche Unterfütterung war bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten Aluminiumschienen noch erforderlich, weil diese zwecks Materialeinsparung eine geringere Höhe aufwiesen als die Dachlatten (Sp. 1 Z. 51-56).

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird aus dem Wortlaut „direkt auf dem Dachsparren befestigbar“ deutlich, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung lediglich geeignet sein muss, unmittelbar auf dem Dachsparren montiert zu werden. Auf die tatsächliche Einbausituation und insbesondere auf die Frage, ob die Dachsparren zusätzlich mit einer Konterlattung, einer Folienabdeckung oder einer sonstigen Verkleidung versehen sind, kommt es nicht an, solange die Montageschiene (nicht das Dach!) für eine unmittelbare Befestigung auf den Dachsparren geeignet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Nichtigkeitsverfahren getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008.

2.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um Montageschienen mit dem aus der Konstruktionszeichnung mit Prüfdatum vom 26.04.1996 für den Artikel K-61668-1.5 ersichtlichen Querschnitt (vgl. Anlage HLB 6 beziehungsweise MBP 11). Diese Montageschienen weisen die Merkmale 2 bis 2.2 und 2.5 des Klagepatentanspruchs auf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die übrigen Merkmale.

Unstreitig entspricht der Querschnitt der angegriffenen Ausführungsform der als Anlage HLB 6 vorgelegten Schnittzeichnung, die von der Welser Profile AG angefertigt wurde. Demnach weist die angegriffene Ausführungsform einen U-förmigen Querschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf (Merkmal 3). Sie besteht aus einer Grundfläche mit zwei davon senkrecht abstehenden, unterschiedlich langen Schenkeln, die jeweils an ihrem oberen Ende nach innen abgewinkelt sind, so dass zur Grundfläche parallele Flächen ausgebildet werden. Nach der Bemaßung der Schnittzeichnung hat die Oberkante des abgewinkelten kürzeren Schenkels einen Abstand zur Grundfläche von 24 mm +0/-0,6 mm. Damit beträgt das Maß für den Abstand (x) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 24 mm und entspricht der Stärke einer Dachlatte. Die zulässige Abweichung von +0 mm bis -0,6 mm ist unbeachtlich und führt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Die angegebene Toleranz besagt lediglich, dass Maßabweichungen erlaubt sind, auch wenn sie nicht gewollt sind. Für die Schenkelhöhe ist aber grundsätzlich von einem Maß von 24 mm auszugehen, wobei eine Abweichung nach unten bis zu 0,6 mm toleriert wird. Selbst wenn sich die Schenkelhöhe teilweise auf 23,4 mm beliefe, führt diese geringe Abweichung aufgrund der erfindungsgemäß zulässigen Abweichungen nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.

Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2.3, 2.4 und 3. Denn bei einem Abstand von 24 (+0/-0,6) mm zwischen der Grundfläche und dem abgewinkelten Stück des kürzeren Schenkels stellt dieses abgewinkelte Stück eine Auflagefläche für den Kollektor im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies gilt für die Auf-Ziegel-Montage genauso wie für die In-Ziegel-Montage (Merkmal 3). Dabei kommt es nicht darauf an, für welchen konkreten Verwendungszweck die angegriffene Ausführungsform bestimmt ist. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, haben sämtliche Merkmale lediglich die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er schließlich verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR „006, 570 – extracoronales Geschiebe). Wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgeführt wurde, stellt das Merkmal „sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage“ keine gesonderten Anforderungen an die räumlich-körperliche Gestaltung der geschützten Vorrichtung. Die Patentverletzung ist im vorliegenden Fall daher bereits dann zu bejahen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Sie entfällt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Das ist hier der Fall. Daher können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, die Montagesets für die Auf-Ziegel-Montage enthielten weitere Bauteile für die Auf-Ziegel-Montage, so dass die Montageschiene nicht für die In-Ziegel-Montage verwendet werde. Denn ungeachtet der von der E GmbH vorgenommenen Verwendungsbestimmung und weiterer im Montageset enthaltener Bauteile, eignet sich die angegriffene Montageschiene selbst sowohl für die Auf-Ziegel-Montage, als auch für die In-Ziegel-Montage.

Dass sich die angegriffene Ausführungsform für die Auf-Ziegel-Montage eignet, wird von den Beklagten nicht bestritten. Die angegriffene Ausführungsform lässt sich aber auch für die In-Ziegel-Montage verwenden (Merkmal 1). Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Montageschienen geeignet, unmittelbar auf den Dachsparren befestigt zu werden (Merkmal 3). Dass dies in der tatsächlichen Einbausituation aufgrund vorhandener Abdeckfolien, Konterlattungen und sonstigen Verkleidungen der Dachsparren gegebenenfalls nicht möglich ist, führt – wie bereits erläutert – nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Da der Abstand (x) zwischen der vom kürzeren Schenkel abgewinkelten Fläche und der Grundfläche der angegriffenen Ausführungsform 24 mm beträgt, liegt der Kollektor bei einem Dach mit Dachlatten der Stärke 24 mm auf dieser abgewinkelten Fläche des kürzeren Schenkels auf. Damit dient der kürzere Schenkel der Auflage des Kollektors, die abgewinkelte Fläche des kürzeren Schenkels stellt eine Auflagefläche im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Der Hinweis der Beklagten, in einzelnen Abbildungen in verschiedenen Montageanleitungen liege der Kollektor entgegen der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf dem kürzeren Schenkel auf, greift nicht durch. Bei all diesen Abbildungen handelt es sich um vereinfachende schematische Zeichnungen, die einen Rückschluss auf das konkrete Maß des Schenkels und die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht zulassen.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

a)
Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten die patentierte Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt. Die Beklagte zu 1) war jedenfalls im Besitz mehrerer Montagesets, die unstreitig die beanstandeten Montageschienen – gleich welcher Länge – enthielten. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass diese Montagesets von der Beklagten weiter veräußert wurden. Dies genügt für eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Verletzungshandlungen. Dass der Vortrag zu einem gewissen Grad auf einer Vermutung basiert, liegt in der Natur der Sache, weil der Kläger regelmäßig nicht in der Lage ist, den Vertrieb einzelner Montagesets durch die Beklagten zu verfolgen. Der Schlüssigkeit des Vortrags ist das nicht abträglich. Soweit die Beklagten vortragen, die angegriffene Ausführungsform werde von der E GmbH seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeliefert, greift dies nicht durch. Ein konkretes Datum, seit dem die angegriffene Ausführungsform nicht mehr ausgeliefert wurde, ist nicht dargelegt. Im Übrigen steht die Einstellung der Auslieferung einem Vertrieb bislang gelieferter Montagesets durch die Beklagten nicht entgegen. Ebenso unbeachtlich ist das beklagtenseitige Bestreiten mit Nichtwissen, dass die als Anlagen HLB 4, 22a und 22b vorgelegten Tabellen Teil der von der E GmbH erteilten Auskunft seien und dass es sich bei den beauskunfteten Montageschienen um solche mit einem Winkel der Schenkel von 90° handele. Mit ihrem Vortrag haben die Beklagten nicht bestritten, dass die Beklagte zu 1) Montageschienen mit dem in der Anlage HLB 6 dargestellten Querschnitt anbot und in den Verkehr brachte.

b)
Die Beklagten waren zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die von der E GmbH gelieferten und von der Beklagten zu 1) vertriebenen Montageschienen nicht frei veräußerlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die E GmbH als Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 PatG befugt war, die Lehre des Klagepatentanspruchs für die Bedürfnisse ihres eigenen Betriebs zu nutzen. Auf ein Vorbenutzungsrecht der C GmbH & Co. KG können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, denn die C GmbH & Co. KG hat mittels der mit dem ursprünglichen Patentanmelder C geschlossenen Vereinbarung vom 17.07.1995 auf ein Vorbenutzungsrecht verzichtet.

Ob der Kläger verpflichtet war, der E GmbH gemäß § 11 des Gesellschaftskaufvertrages vom 25.01.1996 eine Mitberechtigung an der Erfindung zu übertragen, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagten können sich auf etwaige Vindikations- und Übertragungsansprüche der E GmbH nicht berufen.

c)
Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) und 3) als ihre handelnden Geschäftsführer die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Grundsätzlich hat sich ein Gewerbetreibender vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach etwaigen entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu erkundigen. Eine Ausnahme für Handelsunternehmen gilt allenfalls dann, wenn in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung der Schutzrechtslage stattgefunden hat und sich das Handelsunternehmen entsprechend versichert hat (BGH GRUR 2006, 575, 577 – Melanie; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 63 f; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 47). Auf eine solche Ausnahme können sich die Beklagten im vorliegenden Fall nicht berufen. Auch wenn es sich bei der Beklagten zu 1) um ein reines Handelsunternehmen handelt, ist nicht ersichtlich, dass ihre Lieferantin eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung der Schutzrechtslage vornahm und sie – die Beklagten – sich in dieser Hinsicht entsprechend rückversicherten.

d)
Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

e)
Die Beklagten können der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre Lieferantin, die E GmbH, sei bereits zum Schadensersatz verurteilt worden und ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten damit abgegolten. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin bereits Schadensersatz von der E GmbH erhalten hat. Rechtsprechung und Lehre haben sich der Frage, ob und in welchem Umfang mehrere Verletzer mit stufenmäßig aufeinanderfolgenden Handlungsbeiträgen in einer Verletzerkette auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, mit unterschiedlichen Ansätzen genähert (vgl. den Überblick von Götz in: GRUR 2001, 295; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 20). Es besteht Einigkeit darüber, dass der Verletzte bei stufenmäßig aufeinanderfolgenden Benutzungshandlungen an ein und derselben Sache nicht besser gestellt sein kann als bei nur einer Benutzungshandlung. Allerdings sind Schadensersatzansprüche gegen weitere Verletzer allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schutzrechtsinhaber von einem auf anderer Stufe tätig gewordenen Verletzer bereits Schadensersatz verlangt und erhalten hat (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O.; Götz in: GRUR 2001, 295 m.w.N.). Schadensersatz wurde seitens der E GmbH jedoch noch nicht gezahlt. Soweit die E GmbH und die Beklagten als Gesamtschuldner haften, sind sie jeweils verpflichtet, den Schadensersatz in voller Höhe zu leisten, auch wenn der Kläger den Schadensersatzbetrag nur einmal verlangen kann.

f)
Mit dieser Begründung greift auch der Erschöpfungseinwand nicht durch. Auch wenn man der Auffassung folgt, dass die Rechte aus dem Klagepatent erschöpft sind, wenn der Verletzte Schadensersatz von einem Verletzer erhalten hat, kann die Klägerin im vorliegenden Fall Schadensersatz dem Grunde nach geltend machen, weil von der E GmbH bislang kein Schadensersatz gezahlt wurde.

g)
Auf ein Mitverschulden des Klägers an der Patentverletzung der Beklagten können sich diese nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagten vertreten insoweit die Auffassung, der Kläger habe seine Verpflichtung verletzt, beim Ausscheiden aus der C GmbH die nachfolgende Geschäftsführung auf die Verwendung der streitgegenständlichen Montageschiene und eine mögliche Verletzung des Klagepatents hinzuweisen. Ob den Kläger tatsächlich eine solche Verpflichtung traf, kann an dieser Stelle dahinstehen. Unter anderem setzt ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB voraus, dass die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern. Die Zurechnung eines für die Schädigung mitursächlichen Verhaltens wird insofern durch den Schutzzweck der jeweiligen Norm begrenzt (Palandt/Heinrich, BGB 69. Aufl.: § 254 Rn 9). Eine etwaige Verpflichtung zur Mitteilung, dass die von der C GmbH verwendete Schiene gegebenenfalls zu einer Patentverletzung führen könnte, ergab sich jedoch allenfalls aus der Geschäftsführerstellung des Klägers in der C GmbH oder dem mit der E GmbH geschlossenen Unternehmenskaufvertrag, bestand daher also entweder gegenüber der C GmbH oder gegenüber der E GmbH. Aus welchem Grund die Beklagten vom Schutzzweck dieser Pflichten erfasst sein sollten, erschließt sich nicht. Der Vertrieb patentverletzender Schienen durch die Beklagten beruhte auf einer eigenständigen betrieblichen Entscheidung der Beklagten, an der der Kläger keinen Anteil im Sinne eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB hatte.

h)
Der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist auch nicht aufgrund unzulässiger Rechtsausübung erloschen.

Die Geltendmachung eines Anspruches ist als missbräuchlich einzustufen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zurückgegeben werden muss und kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, ihn zwischenzeitlich zu behalten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est-Einwand; BGHZ 10, 69, 75; 74, 293, 300; 79, 201, 204; 110, 30, 34; 115, 132, 137; BGH VersR 2005, 498, 499; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 206). Unter anderem kommt der dolo agit-Einwand auch dann zur Anwendung, wenn der Anspruchsinhaber dem Schuldner das von ihm Geforderte mittelbar über einen Dritten wieder zurückgewähren müsste (sog Regresskreisel; RGZ 161, 94, 98; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB 2009: § 242 Rn 285; vgl. auch BGH NJW 1972, 440). Der dolo-agit-Einwand scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass der E GmbH gegen den Kläger kein durchsetzbarer Regressanspruch zusteht, mit dem sie Freistellung oder Ersatz für von ihren Abnehmern – unter anderem von den Beklagten – geltend gemachte kaufvertragliche Ersatzansprüche wegen der Lieferung patentverletzender Montageschienen verlangen könnte.

aa)
In einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der E GmbH hat das Landgericht München I mit Urteil vom 26.08.2004 festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der E GmbH all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Nichterwähnung der Anmeldung das Klagepatents während der Verhandlungen zum Abschluss des Kommanditkaufvertrages vom 25.01.1996 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht München I hat die Schadensersatzpflicht des Klägers auf § 280 Abs. 1 BGB und ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestützt, da der Kläger die beim Abschluss des Kaufvertrages bestehende Nebenpflicht verletzt habe, die E GmbH über die laufende Patentanmeldung für das Klagepatent zu informieren. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten, für die die E GmbH gegebenenfalls nach kaufvertraglichen Regeln einzustehen hat, stellt aber keinen Schaden der E GmbH dar, der durch die vom Kläger gegebenenfalls verletzte (kaufvertragliche) Pflichtverletzung verursacht wurde. Denn wie das Landgericht München I zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die E GmbH den Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht oder nicht so geschlossen hätte und ihr insoweit – das heißt aus dem Vertragsschluss – ein Schaden entstanden sein könnte. Der Kläger schuldet insofern allenfalls das negative Interesse. Dazu gehört aber nicht der Schaden der E GmbH, der dadurch entsteht, dass sie gegenüber ihren Abnehmern wegen der Lieferung patentverletzender Schienen regresspflichtig ist.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch dadurch bestätigt, dass die C GmbH & Co. KG, die die streitgegenständlichen Schienen für die Montage-Sets verwendete, zunächst als eigenständige Gesellschaft weiter geführt wurde. Schadensersatzansprüche von Abnehmern aus Veräußerungsgeschäften mit den patentverletzenden Schienen konnten daher nur die C GmbH & Co. KG treffen, nicht aber die E GmbH, die lediglich Käuferin des Kommandit-Anteils war. Erst durch die – von den Parteien nicht näher erläuterte – Gesamtrechtsnachfolge der E GmbH für die C GmbH & Co. KG fielen der Schadensersatzanspruch des Klägers und eine etwaige Regresspflicht der E GmbH zusammen, ohne das deshalb die Schadensersatzpflicht der Beklagten als ein durch die Pflichtverletzung des Klägers bei den Kaufvertragsverhandlungen verursachter Schaden anzusehen wäre.

bb)
Die E GmbH kann vom Kläger auch keinen Regress aus § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 280, 705 BGB wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gegenüber der C GmbH & Co. KG verlangen. Die diesbezüglich erforderliche Pflichtverletzung des Klägers ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. Vielmehr hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 14.03.2010 dargelegt, dass die Entscheidung zur Einführung der streitgegenständlichen Montageschiene nicht mehr unter seiner Leitung gefallen sei, so dass vor diesem Hintergrund gar kein Anlass für ihn bestand, auf eine Patentanmeldung hinzuweisen, weil eine zukünftig mögliche Patentverletzung für ihn überhaupt nicht absehbar war. Vielmehr muss sich die C GmbH & Co. KG fragen lassen, ob sie ihrer Obliegenheit zur Beobachtung der Schutzrechtslage nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, weil sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der vor dem Landgericht Mannheim am 03.03.2008 durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, dass die technische und die kaufmännische Leitung der C GmbH & Co. KG Kenntnis von der Existenz einer relevanten Patentanmeldung hatten (vgl. Aussage Piller auf S. 9-11 der Anlage MBP 22). Dann aber kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Pflichten als Geschäftsführer dadurch verletzt zu haben, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht auf die bestehende Patentanmeldung hingewiesen zu haben. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen einen Regresskreisel auch vor dem Hintergrund, dass etwaige Regressansprüche der E GmbH gegen den Kläger aus einer vermeintlichen Verletzung von Geschäftsführerpflichten gegebenenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. § 390 BGB, ggf. in entsprechender Anwendung), weil die E GmbH spätestens seit dem Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München im Jahr 2004 (Urteil vom 26.08.2004) vom Schuldner und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

2.
Neben einem Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass der Kläger bereits von der E GmbH Auskunft erhalten habe. Zum einen hat der Kläger vorgetragen, dass die Auskunft der E GmbH unvollständig sei. Zum anderen betrifft die Auskunft der E GmbH nur deren Benutzungshandlungen, nicht aber den Umfang der von den Beklagten begangenen Benutzung.

3.
Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Montageschienen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die Vorrichtungen selbst vertreibt. Allerdings kann der Kläger lediglich die Vernichtung solcher Schienen verlangen, die sich bereits vor dem 01.04.2008 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befanden und noch befinden, weil mit Ablauf des 31.03.2008 das Klagepatent erlosch und die Benutzung, insbesondere der Besitz, der Schienen zulässig war.

Ein Vernichtungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) und 3) besteht nicht, weil sie als Geschäftsführer weder Besitzer, noch Eigentümer der streitgegenständlichen Schienen sind. Insofern war die Klage abzuweisen.

IV.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäß § 214 BGB i.V.m. § 141 S. 1 PatG zu verweigern. Die Verjährung dieser Ansprüche ist bislang nicht eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall endet die Verjährungsfrist erst am 31.12.2010. Denn erstmalig erhielt der Kläger durch die Auskunft der E GmbH aus dem Jahre 2007 Kenntnis von der Beklagten zu 1) als Anspruchsgegner und von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen. Ein früheren Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis erlangte oder hätte erlangen können, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Kenntnis von der Person des Schuldners ist erforderlich, dass dem Gläubiger Namen und Anschrift bekannt sind. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände ist notwendig, dass der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: § 199 Rn 26 f). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger dann, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, wenn sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: § 199 Rn 36). Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner.

Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits durch die im Jahr 2005 von der E GmbH erteilte Auskunft Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Beklagte zu 1) in der Auskunft des Jahres 2005 namentlich genannt sei. Damit mag dem Kläger allenfalls der Anspruchsgegner bekannt gewesen sein. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger auch die weiteren den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen.

Aus dem von den Beklagten als Anlage MBP 2 vorgelegten Auszug aus der im Jahr 2005 erteilten Auskunft gehen lediglich Namen und Anschrift der Beklagten zu 1) und eine die Beklagte zu 1) betreffende Rechnungsnummer mit Rechnungsdatum hervor. Es bleibt aber unklar, welchen Hintergrund die Rechnung hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob und – wenn ja – welche Artikel mit dieser Rechnung abgerechnet wurden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass den Rechnungen – neben anderen Produkten – Montageschienen zugrunde lagen, weil die E GmbH über den Vertrieb von Montageschienen Auskunft erteilen musste. Auch enthält die im Jahr 2005 erteilte Auskunft Angaben über Artikel und Artikelnummern. Allerdings können diese Artikel und Artikelnummern nicht den jeweiligen Abnehmern beziehungsweise Rechnungen zugeordnet werden. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um eine Excel-Tabelle in Papierform mit einer großen Menge verschiedener tabellarischer Angaben auf einer Vielzahl von Seiten handele, die jedoch untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Nach dem Vortrag des Klägers waren in der Auskunft des Jahres 2005 neben den Artikelnummern für Montage-Sets mit patentverletzenden Montageschienen auch nicht patentverletzende Produkte enthalten. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, da sie damit ihrer Darlegungslast nicht gerecht werden. Wie der Kläger anhand der Auskunft aus dem Jahre 2005 in der Lage sein sollte, dem jeweiligen Abnehmer bestimmte Artikel zuzuordnen, die er von der E GmbH bezogen hatte, und dadurch den Vertrieb patentverletzender Montageschienen darzulegen, bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger eine aussichtsreiche Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht möglich, da er eine Verletzungshandlung nicht schlüssig vortragen konnte.

Soweit sich die Beklagten auf ein an einen anderen Abnehmer der E GmbH gerichtetes Schreiben des Klägers beziehen (Anlage MBP 19), lässt sich daraus nichts für eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen herleiten. Das Schreiben war schon nicht an die Beklagten gerichtet. Im Übrigen steht das Schreiben unter der Bedingung, „dass Sie [der andere Abnehmer] noch Sonnenkollektoren der E GmbH mit der Halteschiene auf Lager haben“ (vgl. Anlage MBP 19). Das Anschreiben basiert demnach auf einer Vermutung, die unter Umständen allein darauf beruht, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass der Abnehmer Kunde der E GmbH ist. Dass der Kläger Kenntnis vom Vertrieb patentverletzender Schienen durch die Beklagten hatte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.

Dass sich dem Kläger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängten und der Kläger insofern grob fahrlässig handelte, weil er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzte, ist nicht vorgetragen. Wie der Kläger weitere anspruchsbegründende Tatsachen hätte ermitteln sollen, erschließt sich nicht.

C
Der Klageantrag zu III. ist bis auf die Kosten der Auskunft begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR aus § 139 Abs. 2 PatG.

Nach den vorstehenden Ausführungen machten die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch, ohne dazu berechtigt zu sein. Der entsprechende Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten für die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe für die außergerichtliche Durchsetzung der aus der Patentverletzung entstandenen Ansprüche, soweit diese nach den Umständen erforderlich war. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auch Freistellung von den Kosten für die Beauftragung eines Patentanwalts verlangt werden kann, weil der Kläger nach der Reduzierung des Antrags zu III. ohnehin nur noch die Freistellung von Kostenansprüchen seines Rechtsanwalts geltend macht. Die außergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in einem Verfahren wie dem vorliegenden durfte der Kläger durchaus als erforderlich erachten, da dem Verfahren ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde liegt und nicht nur einfache Rechtsfragen betroffen sind. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl außergerichtlicher Mahnschreiben erfolgte. Auf die Beratungshilfe musste sich der Kläger aus diesen Gründen ebenfalls nicht verweisen lassen.

Dem Grunde nach ist der Freistellungsanspruch bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger entstanden. Dass eine solche Beauftragung erfolgte, können auch die Beklagten nicht ernsthaft in Abrede stellen, da der klägerische Rechtsanwalt mit dem Schreiben vom 18.11.2008 außergerichtlich tätig wurde.

Die Höhe des Kostenanspruchs, von dem der Kläger Freistellung verlangt, begegnet keinen Bedenken. Der Vortrag der Beklagten zu etwaigen Vergütungsvereinbarungen der Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten basiert lediglich auf Vermutungen und ist daher unerheblich. Die Kostenforderung umfasst eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 %. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf die sich nach der Auskunft der E GmbH ergebende Anzahl gelieferter Montageschienen mit 3.000,00 EUR angemessen bewertet. Da nach Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann eine 1,3 Geschäftsgebühr regelmäßig jedenfalls für eine Tätigkeit verlangt werden, deren Umfang oder Schwierigkeitsgrad nicht über den Durchschnitt hinausgeht. Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall nur eine durchschnittliche Tätigkeit annähme, ist eine 1,3 Geschäftsgebühr in jedem Fall angemessen.

Der Kläger kann allerdings nicht die Erstattung von Auskunftskosten von 5,36 EUR für die Erlangung eines Handelsregisterauszugs verlangen. Es ist nicht vorgetragen, wofür der Registerauszug erforderlich war.

D
Auch durch den Umstand, dass der Beklagten der Schriftsatz vom 12.05.2010 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde, ist ein Schriftsatznachlass oder die Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten, da sich die Entscheidung nicht auf Tatsachenvortrag in diesem Schriftsatz stützt.

E
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 3.000,00 EUR