4c O 63/13 – Tor

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2581

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 4c O 63/13

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, ein

Tor mit einem längs einer vorgegebenen Bahn zwischen einer eine Wandöffnung verschließenden Schließstellung und einer über Kopf angeordneten Öffnungsstellung bewegbaren Torblatt, einer zum Führen der Torblattbewegung dienenden und zwei jeweils einen sich über Kopf ausgehend von der Wandöffnung in Richtung auf den Innenraum des mit dem Torblatt zu verschließenden Raums erstreckenden, geradlinig verlaufenden Abschnitt aufweisende Führungsschienen und eine die der Wandöffnung abgewandten Endbereiche der das Torblatt in der Schließstellung dazwischen aufnehmenden geradlinig verlaufenden Abschnitte miteinander verbindende Verbindungsschiene umfassenden Führungsschienenanordnung und einem zum Bewegen des Torblatts zwischen der Öffnungsstellung und der Schließstellung betreibbaren Antriebsmotor, wobei die Krafteinleitung mittig zwischen den Führungsschienen erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem der Antriebsmotor mit Hilfe einer Befestigungsanordnung an der Verbindungsschiene befestigt ist, wobei die Befestigungsanordnung eine oberhalb der Verbindungsschiene angeordnete und sich etwa parallel zu den geradlinig verlaufenden Abschnitten der Führungsschienen erstreckende Antriebsschiene aufweist, der Antriebsmotor an einem der Wandöffnung abgewandten Endbereich der Antriebsschiene befestigt ist, in der Antriebsschiene ein über einen Hebel einerseits an das Torblatt gekoppeltes und andererseits von dem Antriebsmotor umlaufend antreibbares Zugmittel endlos umlaufend angeordnet ist und die Befestigungsanordnung einen die Antriebsschiene übergreifenden und an der Verbindungsschiene befestigten Befestigungsbügel aufweist, wobei zwischen der Antriebsschiene, der Verbindungsschiene und dem Befestigungsbügel ein den Durchgang des das Torblatt an das Zugmittel anlenkenden Hebels erlaubender Durchgang gebildet ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I. der Urteilsformel) vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung der Kosten (Ziffer II. der Urteilsformel) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 5. Mai 2015 auf 500.000,00 EUR, für die Zeit vom 5. Mai 2015 bis zum 23. September 2016 auf 250.000,00 EUR und für die Zeit ab dem 23. September 2016 auf 200.000,00 EUR festge-setzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 XXX (Anlage K 1) und macht aus diesem gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch durch Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bl. 156 GA) anerkannt. Hinsichtlich aller übrigen klageweise geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 2016 (Bl. 157 GA) den Rechtsstreicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist die Beklagte nicht entge-gengetreten.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen und namentlich der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich der für erledigt erklärten Klageanträge aufzuerle-gen.

Die Beklagte ist diesem Antrag nicht entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung erfolgt im Wege des Teil-Anerkennt-nisurteils gemäß § 307 ZPO. Insoweit hat die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen sind der Beklagten gemäß § 91a ZPO aufzu-erlegen. Der Erledigungserklärung der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten, ebenso wenig dem hiermit verbundenen klägerischen Vorbringen, die Beklagte habe die insoweit geltend gemachten Ansprüche teilweise erfüllt. Dieses Verhalten der Beklagten ist als schlüssiger Anschluss an die Erledigungserklärung auszulegen, weswegen nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden ist. Auch insoweit sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie ihrer Kostentragung mit Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bl. 156 GA) zugestimmt hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.