4a O 93/15 – Sectionaltor

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2557

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 15. November 2016, Az. 4a O 93/15

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016

Sektionaltore zum wahlweisen Verschließen einer Öffnung zwischen einem Innen- und einem Außenraum mit mindestens zwei Sektionen, die mit mindestens einem Gelenk verschwenkbar aneinander gekoppelt und an mindestens einer Führungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar sind, wobei mindestens eine Sektion einen Stützrahmen mit Rahmenleisten und eine von diesem gehaltene durchsichtige Scheibe aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen die Scheibe den Stützrahmen an seiner zum Außenraum gerichteten Außenseite zumindest an einer Rahmenleiste im Wesentlichen vollflächig überdeckt, wobei zwischen der Scheibe und dem Stützrahmen eine Klebeschicht vorgesehen ist, mit der die Scheibe auf die Außenseite der Rahmenleiste aufgeklebt ist,
(Kombination aus Anspruch 1 und Anspruch 2)

und zwar unter Angabe

1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

3. der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechts erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,00.
T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf gebrauchsmusterverletzender Gegenstände und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), welches in Anlage K1 zur Akte gereicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster nimmt den 27.05.2006 als Anmeldetag in Anspruch und wurde am 22.08.2011 eingetragen. Die Eintragung wurde am 13.10.2011 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster ist mit Ablauf des 31.05.2016 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer durch Zeitablauf erloschen.

Daneben ist die Klägerin Inhaberin der Patentanmeldung DE 10 2006 025 XXX (nachfolgend: Klagepatentanmeldung, vorgelegt in Anlage K2), welche am 27.05.2006 angemeldet und am 29.11.2007 offengelegt wurde. Auf die Klagepatentanmeldung ist bislang kein Patent erteilt worden (vgl. die in den Anlagen K3 und K4 vorgelegten Dokumente aus dem Erteilungsverfahren).

Die Klägerin macht eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters geltend. Diese lauten wie folgt:

“1. Sectionaltor zum wahlweisen Verschließen einer Öffnung zwischen einem Innen- und einem Außenraum, mit mindestens zwei Sektionen (10, 32), die mit mindestens einem Gelenk (26) schwenkbar aneinander gekoppelt und an mindestens einer Führungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar sind, wobei mindestens eine Sektion (10, 32) einen Stützrahmen (12 , 30) mit Rahmenleisten (14, 28) und eine von diesem gehaltene durchsichtige Scheibe (48) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Scheibe (48) den Stützrahmen (12, 30) an seiner zum Außenraum gerichteten Außenseite (50, 62) zumindest an einer Rahmenleiste (14, 28) im Wesentlichen vollflächig überdeckt.

2. Sectionaltor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Scheibe (48, 58) und dem Stützrahmen (12, 30) eine Klebeschicht (52, 60) vorgesehen ist, mit der die Scheibe (48, 58) auf die Außenseite der Rahmenleiste (14, 28) aufgeklebt ist.“

Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 4 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet, die nach der Gebrauchsmusterbeschreibung einen Querschnitt eines dritten Ausführungsbeispiels eines Sektionaltores gemäß der Erfindung zeigt:
Die Klägerin behauptet, die Beklagte biete in der Bundesrepublik Deutschland Sektionaltore für Garagen an, die von den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß Gebrauch machen (angegriffene Ausführungsformen).

So habe die Beklagte in der Broschüre A Slick Glazing/Verglasungen“ (vorgelegt in Anlage K6) angegriffene Ausführungsformen angeboten und diese Broschüre auf der Messe B im Februar 2015 in C ausgelegt. Die Beklagte sei dort als Ausstellerin aufgetreten (vgl. das in Anlage K7 vorgelegte Ausstellerverzeichnis) und habe die angegriffene Ausführungsform ausgestellt und angeboten.

Die angegriffene Ausführungsform sei zudem unter der Adresse www.D.eu/de in Deutschland angeboten worden (und zwar auf S. 58 des Gesamtkatalogs „Garagentore by D 2015“). Deren Inhaberin sei die Beklagte (vgl. den in Anlage K9 vorgelegten Ausdruck einer Internetseite).
Nach Ablauf des Klagegebrauchsmusters haben die Parteien den Unterlassungsantrag und die übrigen Ansprüche für nach dem 31.05.2016 begangene Handlungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse hat die Klägerin nicht gestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Die Broschüre nach Anlage K6 habe sie nicht erstellt und auch nicht auf der Messe in C ausgelegt. Sie sei auch nicht die Inhaberin der von der Klägerin angeführten Internetadresse. Sie habe schutzrechtsgemäße Sektionaltore seit dem 14.11.2011 weder vertrieben, verkauft, angeboten, hergestellt, erhalten oder bestellt.

Ein Schutzrecht bestehe nicht, da die auf den Internetseiten D.de und D.eu angebotenen und gezeigten Tore seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben würden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Das Gebrauchsmuster ist schutzfähig und wird von der Beklagten verletzt (hierzu unter II. bzw. III.). Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 24 Abs. 2, 24a Abs. 1, Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu (hierzu unter IV.).

I.
Das Klagegebrauchsmuster (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagegebrauchsmuster ausdrücklich zu nennen) betrifft ein Sektionaltor zum wahlweisen Verschließen einer Öffnung an einem Raum, insbesondere einem Gebäude.

1.
Derartige Sektionaltore weisen mehrere Sektionen bzw. Torteilflächen auf, welche schwenkbar aneinander gekoppelt sind und an Führungsbahnen aus einer vertikalen, die Öffnung verschließenden Stellung in eine im Wesentlichen horizontale, die Öffnung freigebende Stellung bewegbar sind. In der im Wesentlichen horizontalen Stellung gibt das Sektionaltor die Öffnung ganz oder auch nur teilweise frei.

Zumindest eine Sektion des Sektionaltors weist einen Rahmen mit Rahmenleisten auf, der zum Halten einer Scheibe dient, so dass Licht durch das Sektionaltor hindurch fallen und ein Betrachter gegebenenfalls durch das geschlossene Sektionaltor hindurch sehen kann (Abs. [0001]).

Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters sind im Stand der Technik verschiedene Sektionaltore bekannt, bei denen die zugehörigen Scheiben und insbesondere Glasscheiben durchwegs von einem Rahmen umfasst sind und innerhalb der Rahmenleisten Sektion in Form von Kassetten gehalten werden. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass derartige Konstruktionen im Hinblick auf den ästhetischen Eindruck und die technische Ausführung nur begrenzt in moderne Bauten und Fassaden zu integrieren sind (Abs. [0002]).

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als seine Aufgabe, ein Sektionaltor zu schaffen, welches kostengünstig herstellbar ist, hohen ästhetischen Ansprüchen genügt und sowohl optisch als auch statisch in moderne Fassaden integriert werden kann (Abs. [0003]).

2.
Zur Lösung schlägt das Klagegebrauchsmuster ein Sektionaltor nach Maßgabe der geltend gemachten Anspruchskombination aus den Ansprüchen 1 und 2 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

0. Sektionaltor zum wahlweisen Verschließen einer Öffnung zwischen einem Innen- und einem Außenraum.

1. Das Sektionaltor besteht aus mindestens zwei Sektionen (10, 32).

2. Die Sektionen

2.1 sind mit mindestens einem Gelenk (26) schwenkbar aneinander gekoppelt und

2.2 sind an mindestens einer Führungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar.

3. Mindestens eine Sektion (10, 32) weist auf

3.1 einen Stützrahmen (12, 30) mit Rahmenleisten (14, 28) und

3.2 eine von diesem gehaltene, durchsichtige Scheibe (48).

4. Die Scheibe (48) überdeckt den Stützrahmen (12, 30) an seiner zum Außenraum gerichteten Außenseite (50, 62) zumindest an einer Rahmenleiste (14, 28) im Wesentlichen vollflächig.

5. Zwischen der Scheibe (48, 58) und dem Stützrahmen (12, 30) ist eine Klebeschicht (52, 60) vorgesehen, mit der die Scheibe (48, 58) auf die Außenseite der Rahmenleiste (14, 28) aufgeklebt ist.

a)
Das Klagegebrauchsmuster löst die gestellte Aufgabe, indem es bei einem Sektionaltor mit bekanntem Aufbau die Scheibe so anordnet, dass sie den Stützrahmen zur Außenseite hin zumindest teilweise überdeckt (Merkmal 4). Dadurch kann auf der Außenseite ein einheitliches Aussehen des Sektionaltors erreicht werden, welches nicht mehr durch optisch störende Stützrahmen unterbrochen wird. Vielmehr kann eine einheitliche Fassade geschaffen werden, die von der Außenseite betrachtet den Eindruck einer spiegelnden Scheibenoberfläche vermittelt, hinter der die Stütz- und Verschlusstechnik des Stützrahmens versteckt werden kann. Das beanspruchte Sektionaltor kann daher optisch sehr gut in großflächige Glasfassaden integriert werden (Abs. [0006]).

Damit der Stützrahmen durch die Scheibe überdeckt werden kann, soll die Scheibe nach Merkmal 5 auf den Stützrahmen aufgeklebt werden. Hierbei handelt es sich um eine bewährte Technik, die kostengünstig, dauerhaft und prozesssicher herzustellen ist (Abs. [0010]).

b)
Soweit Merkmal 3.2 eine „durchsichtige Scheibe“ verlangt, schließt dies nicht aus, dass die Scheibe abgedunkelt und ein Hindurchschauen damit erschwert ist. Eine durchsichtige Scheibe liegt bei einer abgedunkelten Scheibe insbesondere dann vor, wenn durch die Scheibe noch Licht in den von dem Sektionaltor verschlossenen Raum treten kann. Das Klagegebrauchsmuster macht keine Vorgaben, wie gut man durch die durchsichtige Scheibe schauen können muss. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist auf ein Sektionaltor ausgerichtet, das u.a. hohen ästhetischen Ansprüchen genügt und optisch in moderne Fassaden integriert werden kann. Hierfür ist eine vollständig transparente Scheibe nicht erforderlich.

Das belegt Unteranspruch 3. Hiernach soll ein Sektionaltor nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet sein,

„dass die Scheibe (48, 58) zumindest im Bereich der Rahmenleiste (14, 28) oder der Klebeschicht (52, 60) undurchsichtig gestaltet ist.“

In Abs. [0011] führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass die Scheibe im „Bereich der Rahmenleiste oder der Klebeschicht undurchsichtig, insbesondere abgedunkelt gestaltet“ sein kann, um die Rahmenleisten zu verdecken, so dass die Rahmenleiste Fehlstellen oder eine andere Farbe aufweisen kann. Das Wort „zumindest“ in Unteranspruch 3 schließt nicht aus, dass die gesamte Schreibe undurchsichtig gestaltet ist. Dies kann aus Sicht des Fachmanns geboten sein, um eine einheitliche Fassadenfront herzustellen, was ein Ziel der anspruchsgemäßen Lehre ist.
II.
Es ist von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters auszugehen.

1.
Eine Aussetzung nach § 19 GebrMG kommt nicht in Betracht, da kein Löschungsverfahren anhängig ist (welches aufgrund der hiesigen Verletzungsklage auch noch nach Erlöschen des Klagegebrauchsmusters zulässig wäre (BeckOK PatR/Eisenrauch, 2. Edition, § 15 GebrMG Rn. 3)). Vielmehr muss die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters vom Verletzungsgericht festgestellt werden.

Nach § 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Während die mangelnde Patentfähigkeit des durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt erteilten Patents nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, kann sich der durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters Betroffene auch im Zivilprozess jederzeit auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters berufen. Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, hat das ordentliche Gericht die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu prüfen und darüber als Vorfrage für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu befinden (Goebel/Engel in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 19 GebrMG Rn. 1).

Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters muss positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.585; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2012, § 19 GebrMG Rn. 7). Das Gebrauchsmuster ist daher auf das Nichtvorliegen von Löschungsgründen zu prüfen, allerdings nur soweit hierfür aufgrund von schlüssigen Parteivortrag Anlass besteht (Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2012, § 19 GebrMG Rn. 8; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 13 GebrMG Rn. 3; weitergehend: BeckOK PatR/Loth, 2. Edition, § 13 Rn. 3 f. GebrMG, wonach die Eintragung des Gebrauchsmusters die (freilich widerlegbare) Vermutung der Schutzfähigkeit nach sich ziehen soll). Werden keine konkreten Gründe für die Schutzunfähigkeit angeführt, so ist von der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auszugehen.

2.
Die Beklagte trägt zum mangelnden Rechtsbestand lediglich vor, dass die auf zwei Internetseiten gezeigten Tore seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben werden. Ob hiermit ein Zeitpunkt vor dem Anmeldetage des Klagegebrauchsmusters gemeint ist, lässt sich hieraus nicht ersehen. Auch ansonsten lässt sich eine offenkundige Vorbenutzung auf dieser Grundlage nicht ansatzweise feststellen.

Aus dem (negativen) Prüfungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts zur parallelen Patentanmeldung (vgl. die Anlagen K2 und K3) kann ohne Weiteres eine mangelnde Schutzfähigkeit nicht geschlossen werden. Die Beklagte beruft sich hierauf nicht und legt auch nicht dar, wie sich der Bescheid auf das Klagegebrauchsmuster auswirkt. Dies gilt insbesondere, da vorliegend eine im Vergleich zur Patentanmeldung engere Anspruchsfassung geltend gemacht wird, indem der Hauptanspruch (der Anspruch 1 der Patentanmeldung entspricht) mit einem Unteranspruch kombiniert wird.
III.
Die Beklagte hat angegriffene Ausführungsformen für das Inland entgegen § 11 Abs. 1 GebrMG angeboten, die die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination verwirklichen.

1.
Für die Bestimmung des Begriffs des Anbietens kann auf Rechtsprechung und Literatur zu § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zurückgriffen werden. Der Umfang sowohl des Benutzungs- als auch des Ausschließungsrechts eines Gebrauchsmusters nach § 11 Abs. 1 GebrMG entspricht demjenigen eines Sachpatents nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG (Mes, PatG, GebrMG, 4. Aufl. 2015, § 11 Rn. 2 GebrMG). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist, ob eine Nachfrage nach schutzrechtverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – Az. I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N.). Hiernach liegt ein Anbieten bereits vor, wenn das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über den patentgeschützten Gegenstand ermöglicht oder befördert werden soll.

a)
Die Beklagte hat nicht ausreichend bestritten, dass sie auf der Messe B 2015 angegriffene Ausführungsformen ausgestellt hat.

aa)
In der gewerblichen Aufstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsmäßiges Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Kammer, Urteil vom 13.02.2007 – 4a O 124/05). Das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54). Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – Az. I-15 U 19/14 Rn. 52 bei Juris).

bb)
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte auf der Messe B 2015 in C angegriffene Ausführungsformen ausgestellt hat, was sie durch den Zeugen Patentanwalt Dr. E festgestellt habe. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie auf dieser Messe als Ausstellerin vertreten war, was im Übrigen auch durch das Ausstellerverzeichnis (Anlage K7/K8) belegt wird. Die Vorlage einer Kopie kann zur Überzeugungsbildung ausreichend sein (BGH, Urteil vom 28.09.1989 – VII ZR 298/88 = NJW 1990, 1170, 1171 – Rn. 14 bei Juris; Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn. 14).

Insofern hätte sich die Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO darüber erklären müssen, was sie auf ihrem Messestand ausgestellt hat. Hierzu reicht der pauschale Vortrag, schutzrechtsgemäße Ausführungsformen nie angeboten zu haben, nicht aus. Auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.04.2016 zum Messeauftritt der Beklagten ist diese nicht konkret eingegangen.

cc)
Die Klägerin hat in der Klage die Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination durch die angegriffene Ausführungsform dargelegt. Dabei reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 3.2 (durchsichtige Scheibe), dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, durch die Scheiben der angegriffenen Ausführungsform könne Licht fallen.

Die Merkmalsverwirklichung hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie hat lediglich pauschal in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagegebrauchsmuster verletzen. Darin liegt kein hinreichendes Bestreiten. Da die angegriffene Ausführungsform ein Produkt der Beklagten ist, hätte es ihr oblegen, konkret darzulegen, wie sich die angegriffene Ausführungsform von welchem Merkmal unterscheidet oder zumindest hinsichtlich welchen Merkmals die Klägerin aus ihrer Sicht von einer unrichtigen Auslegung ausgeht. Dies hat sie aber unterlassen.

Soweit die Beklagte anführt, die von ihr vertriebenen Tore seien nicht mit den Produkten der Klägerin vergleichbar, ist dies für die Frage der Gebrauchsmusterverletzung ohne Belang. Hierfür ist nur auf die Lehre des Klagegebrauchsmusters abzustellen.

b)
Die Beklagte hat angegriffene Ausführungsformen zudem über das Internet für das Inland angeboten.

aa)
Ein Mittel zur Nachfrageförderung ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen und stellt damit ein gebrauchsmusterrechtliches Angebot dar. Internetangebote stellen dabei nicht schon deshalb ein inländisches Angebot dar, weil sie im Inland aufgerufen werden können. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 63; für das Markenrecht: OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, 672). Auf die tatsächliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; maßgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 – Az. 6 U 54/06 Rn. 99 bei Juris – SMD-Widerstand).

bb)
Hiernach lässt sich feststellen, dass die Beklagte angegriffene Ausführungsformen über das Internet für Deutschland angeboten hat.

Die Beklagte stellt den Vortrag der Klägerin, angegriffene Ausführungsformen seien in einem Katalog auf der Internetseite www.D.eu/de gezeigt worden, nicht in Abrede. Nach den dargelegten Grundsätzen reicht dies für ein Angebot für das Inland aus. Die Beklagte bestreitet nur, Inhaberin dieser Domain zu sein. Dieses Bestreiten ist nicht hinreichend. Wie die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, wird die Beklagte als Hauptansprechpartner geführt und ihre Adresse dort als „Headquaters“ bezeichnet (Bl. 28 GA, Anlage K9). Vor diesem Hintergrund wäre es für ein wirksames Bestreiten erforderlich gewesen, darzulegen, warum die Beklagte dort in dieser Form genannt ist.

Auch insoweit hat die Beklagte nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagegebrauchsmuster verletzen (vgl. die Ausführungen oben, die hier entsprechend gelten). Vielmehr spricht nach ihrem Vortrag auf S. 2 des Schriftsatzes vom 28.06.2016 (Bl. 39 GA):

„Ein Schutzrecht der Klägerin besteht nicht, da die auf der Internetseite „D.de“ und „D.eu“ angebotenen und gezeigten Toren seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben werden“

viel dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch nach den (an sich nicht maßgeblichen) Vorstellungen der Beklagten in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fallen. Insofern ist der Vortrag der Beklagten zumindest widersprüchlich und aus diesem Grunde nicht beachtlich.

Aufgrund der Wahl der deutschen Sprache sowie der Angabe eines „International Offices“ in Deutschland ist dieses Angebot schließlich auch für das Inland bestimmt.

c)
Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch dadurch das Klagegebrauchsmuster verletzt hat, indem sie die Broschüren nach Anlage K6 – die die angegriffene Ausführungsformen zeigen – auf der Messe in C verteilt hat. Insofern erscheint es zweifelhaft, ob das bloße Bestreiten, diese Broschüren auf der Messe verteilt zu haben, ausreichend ist, da hierin der Firmenname der Beklagten genannt wird.
IV.
Aus der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachstehend aufgeführten Rechtsfolgen:

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

2.
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin nach § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung im begehrten Umfang verpflichtet. Die Klägerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die verlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet. Die Auskunftspflicht hinsichtlich der Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen beruht auf § 24b GebrMG.

3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner aus § 24a Abs. 2 GebrMG einen Anspruch auf Rückruf gebrauchsmusterverletzender Gegenstände, soweit diese während der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters durch oder mit Zustimmung der Beklagten in den Besitz Dritter gelangt sind.

Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 24a Abs. 3 GebrMG ist insoweit weder erkennbar noch vorgetragen. Aufgrund des Erlöschens des Klagegebrauchsmusters fällt der Anspruch nicht weg, sondern beschränkt sich nur auf solche Ausführungsformen, die bereits während der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters ausgeliefert wurden. Für diese Vorrichtungen greift der Rückrufanspruch jedoch ein, da der Beklagten sonst die Folgen der rechtswidrigen Gebrauchsmusterverletzung verbleiben würden. Es sind – auch vor dem Hintergrund des Erlöschens des Klagegebrauchsmusters – keine Tatsachen vorgetragen oder sonst erkennbar, die zu einer Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs nach § 24a Abs. 3 GebrMG führen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, S. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Wert des angekündigten, aber nicht gestellten Vernichtungsantrags war relativ geringfügig.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, kann dies hier von vornherein keine maßgebliche Auswirkung auf die Kostenverteilung haben. Der auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtstreit entfallende Teil der Kosten ist sehr gering, da der Ablauf des Klageschutzrechts regelmäßig keinen Einfluss auf den Streitwert hat (vgl. Kühnen, GRUR 2009, 288, 293). Hinsichtlich des erledigt erklärten Teils des Rechtstreits waren die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO ohnehin ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Ablauf des Klagegebrauchsmusters nach Erreichen der maximalen Schutzdauer hätte die Klägerin auch insofern obsiegt, da die Beklagte rechtswidrig von der Lehre des schutzfähigen Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hat. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf bis EUR 200.000,00 festgesetzt.