4b O 42/15 – Gleitlager

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2539

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. August 2016, Az. 4b O 42/15 

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerkörper aus Kunststoff und einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließt und der Lagerkörper einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls über die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine Öffnung des Schlitzes ermöglicht, so dass der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerkörper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerkörpers so ausgebildet sind, dass zunächst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere betätigbar ist;

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b) – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei die Angaben zu I. 2. e) erst für die Zeit ab dem 10.12.1999 zu machen sind,

– wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach Wahl der Beklagten – an einen von der Beklagten zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, frühestens seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die seit dem 10.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,

2. der Klägerin für die in der Zeit vom 07.05.1999 bis 09.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: € 225.000,00,

Ziffer I. 2. des Tenors: € 75.000,00

und für die Vollstreckung wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 906 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 15.04.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 20.04.1996 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 07.04.1999 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.11.1999 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Gleitlager. Der Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:

„Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerkörper (1) aus Kunststoff und einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse (9), wobei das Gleitlager die Welle im wesentlichen vollumfänglich umschließt und der Lagerkörper (1) einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz (2) und mindestens einen sich ebenfalls über die gesamte axiale Ausdehnung erstrekkenden deformierbaren Bereich (6) aufweist, der eine Öffnung des Schlitzes (2) ermöglicht, so daß der Lagerkörper (1) im wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerkörper (1) Mittel (7,7a,11) zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel (7A,11) zur verdrehsicheren und die Mittel (7) zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerkörpers so ausgebildet sind, daß zunächst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere betätigbar sind.“

Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 des Klagepatents) ist eine schematische Darstellung des Lagerkörpers in einer ersten Ausführungsform mit segmentartigen Gleitbereichen im Querschnitt (oben) und in seitlicher Ansicht (unten):
Die Beklagte betreibt einen Kamerashop und vertreibt ihre Produkte auch online. Neben über Großhändlern bezogenen Produkten bietet die Beklagte unter der Eigenmarke „A“ für sie in Übersee gefertigte Produkte an. Unter der Bezeichnung „A B“ bietet die Beklagte Kameraschienen an. In diesen werden Gleitlager aus Kunststoff (angegriffene Ausführungsform) verwendet.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch 1 des Klagepatents werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verletzt. Nach dem Patentanspruch komme es nicht auf die tatsächliche Verwendung des Gleitlagers zur Lagerung einer Welle, sondern nur auf eine entsprechende Eignung an. Überdies sei die Schiene mit einer Welle im Hinblick auf ihre geometrische Ausgestaltung zumindest vergleichbar. Die Heranziehung einer streng maschinenbaulichen Definition der Welle sei insoweit nicht geboten. Ob das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließe, sei nicht anhand von Maßangaben, sondern funktional zu beurteilen. Bei einer solchen Betrachtungsweise sei es unerheblich, ob der die Welle umschließende Bereich einen Umfang von 90 % oder von 80 % aufweise. Auch im Hinblick auf die Montage des Lagerkörpers in radialer Richtung zu der Welle komme es lediglich auf eine entsprechende Eignung an. Im Patentanspruch sei nicht vorgeschrieben, dass der Lagerkörper zunächst auf die Welle aufgebracht und in diesem Zustand am Lagerkörper befestigt werden können müsse.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerkörper aus Kunststoff und einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließt und der Lagerkörper einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls über die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine Öffnung des Schlitzes ermöglicht, so dass der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerkörper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerkörpers so ausgebildet sind, dass zunächst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere betätigbar ist;

2. ihr, der Klägerin, in einer geordneten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b) – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei die Angaben zu I. 2. e) erst für die Zeit ab dem 10.12.1999 zu machen sind,

– wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr, der Klägerin, zu bezeichnenden, ihr, der Klägerin, gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, ihr, der Klägerin, auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

3. die in ihrem, der Beklagten, unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach Wahl der Beklagten – an einen von der Beklagten zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, frühestens seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 10.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,

2. ihr für die in der Zeit vom 07.05.1999 bis 09.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die patentgemäße Lehre in mehrerer Hinsicht nicht. So handele es sich bei der von ihr vertriebenen Kameraschiene nicht um eine Welle, wie es zur Verwirklichung des Patentanspruchs aber erforderlich sei. Eine Welle setze definitionsgemäß die Übertragung von Drehmomenten oder -bewegungen vor, was bei einer Schiene nicht der Fall sei. Auch umfasse der Lagerkörper der angegriffenen Ausführungsform die Schiene lediglich zu 80 %, womit das Merkmal des im Wesentlichen vollumfänglichen Umschließens nicht erfüllt sei. Die Öffnung des Lagerkörpers in der angegriffenen Ausführungsform sei zudem mit ca. 20 % des Umfangs zu breit, um als Schlitz angesehen werden zu können. Schließlich sei es nicht möglich, das Gehäuse auf den Lagerkörper aufzusetzen, wenn man diesen zuvor radial auf die Gleitschiene aufgebracht habe. Wenn man dagegen den Lagerkörper zunächst mit dem Gehäuse verbinde, könne man ihn anschließend nicht mehr in radialer Richtung auf die Schiene aufsetzen. Der Patentanspruch gebiete es aber, dass beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt seien.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Gleitlager mit einem Lagerkörper und einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse. Bei Gleitlagern mit Kunststofflagerkörpern sei – so die Klagepatentschrift – der die Welle umgebende Lagerkörper oftmals einteilig ausgeführt. Dies führe dazu, dass für einen Austausch des Lagerkörpers aufgrund von Verschleiß oder Beschädigungen die Welle mit dem Gleitlager vollständig zu demontieren sei, damit der Lagerkörper in axialer Richtung der Welle von dieser abgezogen werden könne. Anschließend müsse der neue Lagerkörper auf die Welle aufgeschoben und die Welle vollständig neu montiert und justiert werden, was äußerst mühsam und zeitaufwendig sein könne.

Als bekannten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schriften US 3,771,846, DE 42 10 681 A1, EP 0 377 523 A1, US 3,451 705, US 3,194,615 und FR 2 537 674. Selbst soweit es die darin offenbarten Lösungen aber erlaubten, den Lagerkörper in radialer Richtung zur Welle aufzubringen und wieder zu entfernen, sei die Montage des Lagerkörpers aus anderen Gründen mühsam (US 3,771,846) oder es sei entweder keine verdrehsichere Festlegung des Gleitlagers möglich (EP 0 377 523 A1) oder die Lagerkörper wiesen keinerlei Befestigungsmittel auf (US 3,451,705, US 3,194,615, FR 2 537 674).

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Gleitlager mit Mitteln zur verdreh- und verschiebungssicheren Befestigung zu schaffen, dessen Montage wesentlich vereinfacht ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Gleitlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:

1. Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen,

1.1. mit einem Lagerkörper aus Kunststoff und

1.2. mit einem den Lagerkörper stützenden Gehäuse,

1.3 wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließt und

1.4 der Lagerkörper einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls über die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist,

1.4.1 der eine Öffnung des Schlitzes ermöglicht,

1.4.2 sodass der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist,

1.5 wobei der Lagerkörper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist, und

1.6 die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerkörpers so ausgebildet sind, dass

1.6.1 zunächst eines derselben und

1.6.2 nachfolgend hierzu das andere betätigbar ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Dies ist zwischen den Parteien für die Merkmale 1.1, 1.2, 1.5 und die Merkmalsgruppe 1.6 zu Recht unstreitig. Die angegriffene Ausführungsform erfüllt aber auch das Merkmal 1.3 in Verbindung mit dem Merkmal 1. sowie die Merkmalsgruppe 1.4.

1.
Das Merkmal 1.3 („wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließt“) in Verbindung mit dem Merkmal 1. („Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen“) wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Verwirklichung des Merkmals nicht deshalb aus, weil die von ihr angebotene Kameraschiene mangels Übertragung von Drehmomenten oder aus anderen Gründen keine „Welle“ ist.

aa)
Dabei kann offen bleiben, ob die Kameraschiene als Welle im Sinne des Klagepatents anzusehen oder mit einer solchen vergleichbar ist und ob letzteres für die Verwirklichung der Merkmale ausreichend ist. Nach dem Patentanspruch kommt es lediglich auf die Eignung zur Lagerung von Wellen an, was bei der angegriffenen Ausführungsform selbst dann der Fall ist, wenn man von einem engen maschinenbaulichen Begriff der Welle ausgeht.

Zwar ist gemäß § 14 PatG alles, was im Wortlaut eines Patentanspruchs Ausdruck gefunden hat, bei der Auslegung, wie dieser nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist, zu berücksichtigen. Daraus folgt aber nicht, dass alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll. So können Sach- bzw. Vorrichtungsansprüche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung aber unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen Fällen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands (BGH, Beschluss vom 31.08.2010 – X ZB 9/09, Bildunterstützung bei Katheternavigation, m. w. N.).

Merkmal 1. des Patentanspruchs bezeichnet ein Gleitlager „zur Lagerung von Wellen oder dergleichen“, womit die Eignung und vorgesehene Funktion des Gleitlagers beschrieben wird. Bestandteil der patentgemäßen Lehre wird die Welle, zu dessen Lagerung das Gleitlager verwendet werden kann, durch diese Einbeziehung nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in Merkmal 1.3 davon gesprochen wird, dass das Gleitlager „die Welle“ im Wesentlichen vollumfänglich umschließe. Das Merkmal nimmt inhaltlich auf Merkmal 1. Bezug und beschreibt die nähere Ausgestaltung des Gleitlagers bei Verwendung zur Lagerung einer Welle. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, neben dem Gleitlager selbst sei auch die gelagerte Welle Gegenstand des Patentanspruchs. Denn auch ohne Verwendung zusammen mit einer konkreten Welle lässt sich allein anhand eines Gleitlagers beurteilen, ob es aufgrund seiner Form eine (gedachte) Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließt.

Korrespondierend dazu ist für die Frage der Patentverletzung ausschließlich auf die angegriffene Ausführungsform abzustellen, nämlich das in der Kameraschiene der Beklagten verwendete Gleitlager, nicht aber auf die Kameraschiene als solche. Dass das Gleitlager im konkreten Fall nicht zur Lagerung einer Welle im engeren Sinne verwendet wird, lässt seine grundsätzliche Eignung zu diesem Zweck nicht entfallen. Dass die angegriffene Ausführungsform nicht auch zur Lagerung einer Welle nach der von der Beklagten herangezogenen Definition verwendet werden kann, macht diese selbst nicht geltend. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform auch zur Lagerung eines Drehbewegungen und Drehmomente weiterleitenden stabförmigen Elements verwendet werden kann.

bb)
Selbst wenn man jedoch die Eigenschaft der Kameraschiene der Beklagten als Welle für erheblich hielte, wäre das Merkmal 1.3 in Verbindung mit dem Merkmal 1. des Patentanspruchs erfüllt. Es handelt sich bei der Kameraschiene um eine „Welle oder dergleichen“ im Sinne des Klagepatents.

Da das Merkmal 1.3 auf Merkmal 1. Bezug nimmt, ist es nach dem Patentanspruch ausreichend, dass es sich um eine „Welle oder dergleichen“ handelt.

Aus den Absätzen [0020], [0022] und [0023] geht hervor, dass der Patentanspruch nicht nur Wellen im engen maschinenbaulichen Sinne einbezieht, sondern auch Führungsschienen wie bei der angegriffenen Ausführungsform erfasst. Auch die darin erwähnte „linear bewegte Welle“ bzw. „axial relativ zu dem Gleitlager verschiebbar geführte Welle“ überträgt nämlich keine Drehbewegungen oder -momente, sondern beschränkt sich – wie die Kameraschiene der Beklagten – auf eine lineare Führung.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch den Teil des Merkmals 1.3, nach dem das Gleitlager die Welle „im Wesentlichen vollumfänglich umschließt“. Hierfür reicht es aus, dass der Lagerkörper der angegriffenen Ausführungsform die Kameraschiene oder eine andere Welle ähnlichen Durchmessers zu ca. 80 % umschließt.

Eine Definition des „im Wesentlichen“ vollumfänglichen Umschließens lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine bestimmte prozentuale Unter- oder Obergrenze des Umschließens. Eine funktionsorientierte Auslegung ergibt zunächst, dass ein vollständiges Umschließen der zu lagernden Welle nicht erforderlich ist. Denn der verbleibenden Öffnung kommt im Rahmen der patentgemäßen Lehre eine Funktion zu. Diese Funktion wird im Rahmen des Merkmals 1.4 beschrieben. Die verbleibende Öffnung, der „Schlitz“, ist das Gegenstück zu dem nur „im Wesentlichen“ vollständigen Umschließen. Der Schlitz lässt sich gemäß Merkmal 1.4.1 öffnen, so dass der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist. Damit ist es ohne weiteres vereinbar, wenn der Schlitz 10 %, 20 % oder 30 % des Umfangs des Lagerkörpers ausmacht. Unter Umständen ist das sogar angebracht, um den Lagerkörper besser auf die Welle aufbringen zu können. Insofern ist der Beklagten nicht darin zuzustimmen, dass eine funktionale Auslegung es gebiete, über übliche Fertigungstoleranzen allenfalls geringe Abweichungen zuzulassen. Die Öffnung ist es zudem gerade, die die patentgemäße Lehre von den unter Absatz [0002] beschriebenen einteilig ausgeführten Gleitlagern abhebt.

Eine funktionsorientierte Auslegung ergibt aber auch, dass die Öffnung des Lagerkörpers nicht beliebig groß sein kann, weil dann die zu lagernde Welle aus dem Gleitlager heraustreten würde und eine sichere Führung nicht mehr gegeben wäre. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wortsinn, den der Fachmann dem Begriff „im Wesentlichen“ in diesem Zusammenhang beimisst. Eine Ausführung, bei der die Aussparung nicht mehr als eine Öffnung des Lagerkörpers erkennbar ist, sondern dieser beispielsweise halbkreisförmig ausgeführt ist, wird von einem Fachmann nicht mehr als die Welle im Wesentlichen vollumfänglich umschließend angesehen. Andererseits misst der Fachmann dem Begriff keine eindeutige Unter- bzw. Obergrenze zu. Ob ein Umschließen noch als „im Wesentlichen“ vollumfänglich anzusehen ist, wird von dem Fachmann vielmehr im Einzelfall danach beurteilt, ob das Lager seine Funktion einer sicheren Lagerung der Welle noch erfüllen kann. Einen die Welle umschließenden Teil von ca. 80 % sieht der Fachmann als im Wesentlichen vollumfänglich an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Figur 1 die Öffnung weniger als 10 % des Lagerkörpers ausmacht, was sich in der Beschreibung zu [0028] wiederfindet, wo es heißt, dass der Schlitz (2) in montiertem Zustand der Breite einer Filmbrücke (6) entspreche. Es handelt sich dabei lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das den weiteren Wortsinn des Patentanspruchs nicht einzuschränken vermag. Auch zeigt die Beschreibung selbst, dass die Breite des Schlitzes durchaus variabel ist. So heißt es in Absatz [0021], dass durch eine ausreichende Weite des Schlitzes dessen Schließen den Außendurchmesser des Lagerkörpers ausreichend verringern kann, um diesen in axialer Richtung in ein Gehäuse einzubringen.

Soweit die Beklagte den in der Patentschrift erwähnten Stand der Technik für die Auslegung heranzieht, so vermag dieser das durch eine funktionsorientierte Auslegung ermittelte Verständnis des Patentanspruchs nicht einzuschränken (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, A. Rn. 50).

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmalsgruppe 1.4.

a)
Dies gilt zunächst für das Merkmal 1.4 („der Lagerkörper einen sich über dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz …“) und 1.4.1 („der eine Öffnung des Schlitzes ermöglicht“).

Die in der angegriffenen Ausführungsform enthaltene Öffnung mit einer Breite von ca. 20 % des Umfangs ist ein „Schlitz“ in diesem Sinne. Da die Öffnung, wie bereits beschrieben, mit dem „im Wesentlichen“ vollständigen Umschließen des Lagerkörpers korrespondiert, kann insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. b) verwiesen werden.

b)
Auch das Merkmal 1.4.2 („wodurch der Lagerkörper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist“) wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.

Das Merkmal setzt voraus, dass das Gleitlager über die Eignung verfügt, den Lagerkörper in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringen und von dieser entfernen zu können. Dagegen ist es kein Merkmal des Patentanspruchs, dass von dieser Möglichkeit bei dem konkreten Einsatz auch Gebrauch gemacht wird. Über die entsprechende Eignung verfügt auch die angegriffene Ausführungsform.

Die Beklagte stellt darauf ab, dass es einerseits nicht möglich ist, das Gehäuse (Kameraschlitten) auf den Lagerkörper aufzusetzen, wenn man diesen zuvor radial auf die Gleitschiene aufgebracht hat und andererseits man den Lagerkörper nicht mehr radial auf die Gleitschiene aufsetzen kann, wenn man ihn zuvor in Verbindung mit dem Gehäuse gebracht hat. Dass entsprechendes möglich sein muss, lässt sich dem Patentanspruch jedoch nicht entnehmen.

Nach dem Wortlaut des Merkmals 1.4.2 genügt es, dass nur der Lagerkörper in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar ist. Für das Lagergehäuse macht das Klagepatent dagegen keine Vorgaben. Zwar enthält die Beschreibung des Klagepatents Hinweise darauf, wie das gesamte Gleitlager einfach montiert werden kann, indem nämlich das Lagergehäuse axial auf der Welle verschoben und dadurch der Lagerkörper freigelegt wird, womit anschließend der Lagerkörper unter Öffnung des Schlitzes in radialer Richtung von der Welle abgezogen werden kann (Abs. [0010]). Im Patentanspruch hat diese Art und Weise der Montage indes keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere findet die Möglichkeit, das Gehäuse axial auf der Welle zu verschieben und auf diese Weise den Lagerkörper im Gehäuse zu befestigen oder von diesem zu entfernen, im Patentanspruch keine Erwähnung.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich die patentgemäße Lehre zur Aufgabe gemacht hat, ein Gleitlager zu schaffen, dessen Montage wesentlich vereinfacht ist und dass dieser Vorteil bei der Kameraschiene der Beklagten nicht zum Tragen kommt. Letzteres ist aber allein Folge des Aufbaus der Kameraschiene, deren Geometrie aufgrund des schienenförmigen Unterbaus nicht vollständig der Geometrie einer Welle entspricht. Dagegen verfügt die angegriffene Ausführungsform, würde sie zur Lagerung einer Welle im engen Sinne verwendet werden, über die Eignung im Sinne des Merkmals 1.4.2. Hiervon ist die Kammer nach der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Klägervertreterin hat dies anhand eines eine Welle im engen Sinne simulierenden stabförmigen Elements – eines Stifts – gezeigt. Zwar hatte der Stift einen kleineren Durchmesser als der Kameraschlitten. Der Patentanspruch gibt indes nicht vor, dass der Durchmesser der Welle dem inneren Durchmesser des Gehäuses bzw. des Lagerkörpers entsprechen müsste. Vielmehr hat die Klägerin unter Verweis auf Absatz [0021] zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach der Beschreibung des Klagepatents zwischen Lagerkörper und Welle ein Spiel bestehen muss, wenn der Außendurchmesser des auf der Welle befindlichen Lagerkörpers durch Druck verringert werden kann, um den Lagerkörper axial in das Lagergehäuse einbringen zu können. Ein solches Spiel mag für das Zusammenwirken von Gleitlager und Welle unvorteilhaft sein. Im Streitfall ist aber nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform trotz des Spiels nicht zur Lagerung einer Welle mit geringerem Durchmesser als die Kameraschiene geeignet ist.

III.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG (Antrag zu I. 1.).

2.
Es ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatz- und Entschädigungspflichtpflicht festzustellen (Anträge zu II. 1. und 2.).

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskräftige Feststellung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums von einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 33 Rn. 7) und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus Art. II § 1 IntPatÜG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu (Antrag zu I. 2.). Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5.
Schließlich steht der Klägerin ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu (Antrag zu I. 3.). Auch insoweit ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vernichtung der patenverletzenden Erzeugnisse unverhältnismäßig wäre.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht aufgrund der mit der Einschränkung des Entschädigungszeitraums verbundenen Teilklagerücknahme auf § 92 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.