4c O 21/15 – Telefonanrufbeantworter

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2527 

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Mai 2016, Az. 4c O 21/15

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents EP 1 001 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung unter dem Registerzeichen DE 693 32 XXX T2 vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 31.03.1992 (US 860699) und vom 12.05.1992 (US 881949) am 30.03.1993 angemeldet und als Anmeldung am 17.05.2000 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.11.2002 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft einen Telefonanrufbeantworter mit Zuordnung von angezeigten Daten zu einer aufgezeichneten Sprachnachricht. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 hat die Beklagte zu 1) ihren Beitritt zu der mit Schriftsatz vom 07.10.2015 seitens der A Deutschland GmbH gegen das Klagepatent anhängig gemachten Nichtigkeitsklage erklärt (vgl. Anlage HLNK‘XXX). Über die der Klägerin zwischenzeitlich zugestellte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.

Der Anspruch 1 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten – Klagepatents lautet:

„1. A mobile telephone, in particular a cellular telephone, having receiving means and transmission means capable of establishing telephone communication, and display means for displaying visual information, characterised in that the mobile phone comprises a remote access device incorporated therein for retrieving at least one recorded voice message among a plurality of voice messages left by callers on a telephone answering device, each voice message being linked to a respective caller identifying information, said remote access device comprising: means for receiving signals from said telephone answering device, said signals being indicative of the caller of the at least one of said stored voice messages; means for displaying the caller’s identity for said at least one of said stored voice messages; selection enabling means associated with said displaying means for allowing a user to select at least one of the displayed callers‘ identities; transmission means for transmitting selection information to said telephone answering device to cause the telephone answering device to retrieve the stored voice message corresponding to said caller’s identity selected by the user; and replay means for audibly replaying the stored voice message corresponding to said selected caller’s identity.
Übersetzt lautet der Anspruch 1:

„1. Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enthält, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enthält, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zurückgelassen wurden‚ abzurufen‚ wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist, und die Fernzugriffsvorrichtung enthält: eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die für den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind; eine Einrichtung zum Anzeigen der Identität des Anrufers für die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen; eine Auswahlermöglichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu ermöglichen wenigstens eine der angezeigten Anruferidentitäten auszuwählen; eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen; und eine Wiedergabeeinrichtung zum hörbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgewählten Anruferidentität.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Figur 1 zeigt einen nach der klagepatentgemäßen Lehre zu benutzenden Telefonanrufbeantworter in frontaler Ansicht. Figur 2 ist ein Blockschaltbild der Schaltung der Hauptfunktionen und ihrer Verbindung mit dem klagepatentgemäßen Telefonanrufbeantworter. Die Figuren 3a und 3b zeigen jeweils ein Flussdiagramm des Antwortbetriebs und Figur 4 ein solches Flussdiagramm des Aufzeichnungsbetriebs eines klagepatentgemäßen Telefonanrufbeantworters. Die Figuren 18 und 19 zeigen jeweils die Ansicht eines klagepatentgemäßen Mobiltelefons mit einer eingebauten Fernzugriffsvorrichtung von vorne.

Die Beklagten vertreiben Mobiltelefone. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.04.2005 bis zum 30.03.2013 brachte die Beklagte zu 1) unter anderem über ihre Unternehmenswebsite „http://de.B.com“ Mobiltelefone des Typs C 9900 und weiterer in der als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Übersicht verzeichneten Typen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) im Inland in Verkehr. Die Beklagten zu 2) und 3) sind auf den Verpackungen sowie den Produktdokumentationen der angegriffenen Ausführungsformen, insbesondere in den für das in den Verkehr bringen zwingend erforderlichen Konformitätserklärungen, genannt (vgl. Benutzerhandbuch zum Gerät C 9900/9930, vorgelegt als Anlage K 6).

Von den angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin im Zeitraum vom 27.03. bis 31.03.2015 die Modelle B C 9900, B C 9790, B D 9380, B D 9320 und B E 9860 in den Räumen des F Institutes in München (nachfolgend: F) testen lassen, was in den als Anlagen K 10 und Anlagen K 11 zur Gerichtsakte gereichten Berichten dokumentiert ist. Das F verwendete dabei den aus nachfolgender – dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Bericht entnommener – Abbildung ersichtlichen Versuchsaufbau:

Der Telefonanrufbeantworter (Voicemail-System G/H) war mit einer G-Telefonanlage (TK-System G/H) sowie einem Mailserver (A I 2007) und einem SMS-Gateway (G J) zu einem Backend verbunden. Der Mailserver wiederum wurde von einer Workstation (K) gesteuert und war seinerseits einem B Server (BES Express) verbunden, wobei letzterer über das B Network Operation Center mit den getesteten Mobiltelefonen (Smartphones) kommunizierte. Die SMS wurden über das SMS-Gateway an die getesteten Mobiltelefone gesendet.

Zum Zwecke dieser Tests ließ die Klägerin sodann in jedes der getesteten Geräte jeweils dieselbe SIM-Karte einlegen und das jeweilige Gerät in der Weise einrichten, dass Anrufe auf diesem Mobiltelefon mit dieser SIM-Karte sofort an ein Voicemail-System mit einer bestimmten inländischen Festnetznummer weitergeleitet wurden, wenn dieser Anruf, wie dies im Zuge des Tests stets durchgeführt wurde, durch das Mobiltelefon abgelehnt wurde. Das Voicemail-System bzw. die angeschlossenen Komponenten (SMS-Gateway) waren dabei in der Weise eingerichtet, dass sie bei Eingang eines Anrufs der Mobilfunknummer der verwendeten SIM-Karte eine Kurznachricht (SMS) erstellten, die einen Link zu der im Testsystem digital gespeicherten hinterlassenen Sprachnachricht enthielt, wobei diese SMS sodann an das getestete Gerät mit der verwendeten SIM-Karte gesandt wurde. Außerdem war das Voicemail-System mit einem E-Mail-Server (nämlich A I, ausgeführt auf einem Arbeitsplatzrechner des F Instituts) verbunden, welcher automatisch zwei E-Mails erstellte, die wiederum – im Fall des Tests mit dem Gerät B C 9900 – an das zu diesem Zweck mit der SIM-Karte versehene Mobiltelefon versandt wurden. Die erste dieser beiden E-Mails wies einen Anhang auf, in dem ein Link zur gespeicherten Sprachnachricht enthalten war, die weitere E-Mail enthielt einen solchen Link unmittelbar im Text.

Die Klägerin behauptet, sie sei Zessionarin sämtlicher Schadensersatzansprüche an und in Bezug auf die Verletzung des mit Wirkung für Bundesrepublik Deutschland erteilten und zwischenzeitlich erloschenen Klagepatents. Die L Technologies Inc. habe als Patentinhaberin mit Vertrag vom 19.12.2014 alle aus einer Verletzung des Klagepatents resultierenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten (vgl. Anlage K 13/15, Bl. 138 GA), wobei die handelnden Personen, Herr L für die Patentinhaberin und Herr M für die Klägerin, jeweils vertretungs- und zeichnungsbefugt gewesen seien. Hilfsweise seien die Ansprüche mit Vertrag vom 20.11.2015 (erneut) an die Klägerin abgetreten worden (vgl. Anlage K 20).

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, jedenfalls jedoch mittelbar. Die wortsinngemäße Verwirklichung ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen ohne weitere, d.h. über eine softwareseitig herstellerseitig vorgesehene Konfiguration hinausgehende, Modifikationen in der Lage seien, auf einem Telefonanrufbeantworter hinterlassene Sprachnachrichten unter Einbeziehung den Anrufer identifizierender Details anzuzeigen und einzeln abzuspielen. Dies habe der durch das F durchgeführte Test bestätigt. Die verwendete Testumgebung, die als solche einer auch im Verletzungszeitraum üblichen unternehmenseigenen IT-Landschaft entspreche, diene im Übrigen nur der Aufzeigung der in den angegriffenen Ausführungsformen implementierten Funktionen. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf eine mittelbare Patentverletzung.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen.

Nachdem die Klägerin die Klage teilweise im Hinblick auf Ersatz auch zukünftiger Schäden sowie Auskunft über die bezahlten Preise auch bezogen auf den Restschadensersatzanspruch zurückgenommen hat, beantragt sie,

I. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 17.04.2005 bis zum 30.03.2013

ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enthält, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei dem das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enthält, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zurückgelassen wurden, abzurufen, wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist, und die Fernzugriffsvorrichtung enthält:

– eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die für den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;

– eine Einrichtung zum Anzeigen der Identität des Anrufers für die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;

– eine Auswahlermöglichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu ermöglichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentitäten auszuwählen;

– eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen; und

– eine Wiedergabeeinrichtung zum hörbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgewählten Anruferidentität,

wobei sich die Schadensersatzpflicht für die in der Zeit vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Patents EP 1 001 XXX auf Kosten der Patentinhaberin erlangt haben.

hilfsweise

für den Fall, dass die Kammer zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Mobiltelefone der Beklagten nicht bereits als solche alle erfindungsgemäßen Merkmale des Anspruchs 1 verwirklichen und somit das Klagepatent unmittelbar im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG verletzen, sondern zur Erfüllung der erfindungsgemäßen Merkmale erst noch weiterer Elemente, beispielsweise einer SIM-Kante eines Mobilnetzbetreibens, bedürfen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum 17.04.2005 bis 30.03.2013

ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enthält, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung ein zurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert haben, wobei das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enthält, wobei die Fernzugriffsvorrichtung enthält:

– eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die für den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;

– eine Einrichtung zum Anzeigen der Identität des Anrufers für die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;

– eine Auswahlermöglichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu ermöglichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentitäten auszuwählen;

– eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen; und

– eine Wiedergabeeinrichtung zum hörbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgewählten Anruferidentität,

welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden, dass damit wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zurückgelassen wurden, abgerufen wird, wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des EP 1 001 XXX B1 auf Kosten der Patentinhaberin erlangt haben.

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Um- fang sie die unter der Ziffer I. bezeichneten Handlungen vom 01.01.2012 bis 30.03.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-/Bestellmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu II.2. und II.3. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege, nämlich Lieferscheine und hilfsweise Rechnungen, in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Um- fang sie die unter der Ziffer I. bezeichneten Handlungen vom 17.04.2005 bis 31.12.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-/Bestellmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind, und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu III.2. und III.3. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege, nämlich Lieferscheine und hilfsweise Rechnungen, in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (den deutschen Teil von EP 1 005 XXX B1) beim Bundespatentgericht auszusetzen.

Die Beklagten rügen die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreiten die Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis der die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen unterzeichnenden Personen mit Nichtwissen. Im Falle des Herrn M läge zudem der Fall eines auch nach US-amerikanischem Recht verbotenen Insichgeschäfts vor. Sie sind der Ansicht, die seitens der Klägerin als Nachweis für die Vertretungsbefugnis des Herrn M für die jeweiligen Gesellschaften vorgelegten Apostillen genügten nicht den Anforderungen an einen Vertreternachweis, da diese nicht durch einen Company Secretary abgegeben worden seien.

Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mittelbar.

Sie sind der Ansicht, die im Anspruch enthaltenen Zweck- und Funktionsangaben (Means-plus-function) seien eng auszulegen, d.h. die Geräte müssten im Hinblick auf die beanspruchten Funktion(en) programmiert und nicht nur irgendwie abstrakt für eine Ausführung geeignet sein. Die von der Klägerin verwendete Testsimulation sei im Übrigen ungeeignet, den Verletzungsvorwurf zu begründen, da dieses Testszenario auf einer von der Klägerin programmierten Umgebung beruhe, die es in der Praxis so nicht gebe. Eigene Versuche der Beklagten in einem bestehenden Mobilfunknetz mit einem standardmäßig bereitgestellten Anrufbeantworter hätten ergeben, dass ein selektiver Zugriff auf einzelne Sprachnachrichten nicht möglich sei.

Darüber hinaus sei der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen an die Endkunden der N oder deren Konzernunternehmen durch eine Lizenz gedeckt, die die L Technologies Inc. mit der N geschlossen habe.

Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Auch sei sie nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ferner beruhe die klagepatentgemäße Lehre auf einer unzulässigen Erweiterung.

Auf den weiteren Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den mit der Replik vom 08.12.2015 erstmals angekündigten Hilfsantrag zu Ziff. I im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung. Zwar haben die Beklagten der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Die Klageerweiterung ist jedoch jedenfalls sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO mit der Folge, dass es auf die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht ankommt.

Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung hängt davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte bzw. erweiterte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 248, 252 – Occluder). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann ohne weitere Einschränkungen jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung sein, denn dann müsste die Änderung praktisch immer zugelassen werden, weil die klagende Partei mit ihrer Erweiterung schon ihre Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass sie ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anhängigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist daher, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2009, Az. I-2 U 118/08, zitiert nach juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.

1.
Das Klagepatent betrifft unter anderem auch ein Mobiltelefon, das mit einem Telefonmitteilungssystem (Telefonanrufbeantworter) dergestalt zusammenarbeitet, dass der Nutzer des Mobiltelefons einzelne Sprachnachrichten anhand individualisierter Anruferinformationen auswählen und abrufen kann.

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend [Absatz 0002] darstellt, Telefonanrufbeantworter oder -maschinen (telephone answering devices, kurz TAD‘s) bekannt, die an einen Telefonapparat angeschlossen werden und mittels eines Tonbandgeräts und eines Magnetbandes Mitteilung von einem Anrufer aufzeichnen.

An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten kritisiert das Klagepatent [Absatz 0003], dass der Nutzer des Telefonanrufbeantworters die aufgezeichneten Nachrichten nur der Reihe nach abhören und dabei die den Anrufer identifizierenden Informationen wie Name und Rufnummer nicht speichern kann. Auch ist der Abruf mehrerer in Abwesenheit des Nutzers eingegangener Sprachnachrichten zeitaufwändig, da immer alle Nachrichten in chronologischer Folge abgehört werden müssen. Ein unmittelbarer Rückruf ist ebenfalls nicht möglich.

Einige der vorgenannten Nachteile sind durch den im US-Patent 4,304,968 offenbarten elektronischen Telefonanrufbeantworter (Telephone Electronic Answering Device, kurz TEAD) beseitigt. Der TEAD ist in der Lage, bestimmte Informationen wie Anrufernamen, Telefonnummern und Empfangszeitpunkte zu empfangen und zu speichern, indem Doppelton-Taston-Frequenzen (DTMF) oder Wählscheibenimpulse, die vom Anrufer erzeugt werden, in geeignete digitale Daten konvertiert und gespeichert werden. Der TEAD ist jedoch nicht in der Lage zusätzlich Informationen, die nicht zuvor bereits in ihm hinterlegt hier wurden, zu speichern. Damit ist insbesondere nicht die Speicherung einer Sprachnachricht möglich. Der Nutzer des TEAD ist daher gezwungen, den jeweiligen Anrufer zurückzurufen, um an die Nachricht zu gelangen.

Das Klagepatent würdigt weiterhin als vorbekannt sog. Sprach-Zustellungssysteme (Absätze [0007] und [0008]), bei denen Sprachnachrichten von Service-Mitgliedern des Systems den Anrufern zugeordnet, die Sprachnachrichten selber allerdings herkömmlich sequentiell aufgezeichnet werden, sowie andererseits eine digitale, allerdings sequentielle Aufzeichnung von Sprachnachrichten. Beides kritisiert das Klagepatent deshalb, weil jeweils ein selektiver, beispielsweise am Namen des Anrufers orientierter Zugriff auf die sequentiell gespeicherten Sprachnachrichten nicht möglich ist.

Ferner bezieht sich das Klagepatent auf das Dokument „Voice and Telephony Applications for the Office Workstations“, Proceedings of the International Conference on Computer Worktations, US, Washingtoin, IEEE Comp. Soc. Press, Vol. Conf. 1, 11.11.1985, Seiten 163ff. von A. Ruiz, das eine ortsgebundene Büroarbeitsstation behandelt, die eine Sprachaufzeichnungs- und Tastentonerfassungsfunktion beinhaltet, um Telefonantwortdienste anzubieten. Die Arbeitsstation enthält eine Speichereinrichtung zum Vorspeichern von Telefonnummern in Zuordnung zu Anrufernamen, denen solche Telefonnummern zugewiesen sind, und eine Einrichtung zum Vergleichen der empfangenen Telefonnummer, die auf entsprechende Anforderung durch die Arbeitsstation infolge deren Autoantwortfunktion vom Anrufer nochmals eingegeben wurde, mit den vorgespeicherten Telefonnummern. Die aus den Anrufen ermittelten Telefonnummern werden in Zuordnungen zu den Anrufzeiten in einen Speicher eingespeichert und als Liste auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt. Der Nutzer der Arbeitsstation kann sodann auf Grundlage der Liste eine Wiedergabe der entsprechenden Mitteilung bewirken. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Fernabfrage wobei die Auswahl der Nachrichten eines bestimmten Anrufers über ein Sprachmenü erfolgt, das dem Nutzer abgespielt wird. Dabei können nur alle Nachrichten eines bestimmten Anrufers, jedoch nicht eine spezielle Nachricht des bestimmten Anrufers wiedergegeben werden.

Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf das US-Patent A-4,941,203, das ein Funkübertragungssystem beschreibt, welches über eine Basisstation und mehrere entfernte Einheiten besteht. Insbesondere ist in diesem System die Fernsteuerung eines Telefonanrufbeantworters möglich, wobei nur ein Abruf aller gespeicherten Sprachmitteilungen und nicht ein Zugriff auf einzelne Nachrichten möglich ist.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Mobiltelefon bereitzustellen, das eine optische Identifizierung der Identitäten von Anrufern ermöglicht, die ein Teilnehmer angerufen haben, der mit einem Telefonanrufbeantworter ausgerüstet ist, und den selektiven Zugriff zu den Sprachmitteilungen ermöglicht, die auf dem Anrufbeantworter aufgezeichnet und dort mit den Anruferidentitäten verknüpft sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon,
2. das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enthält, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und
3. eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Informationen aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
4. das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enthält, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zurückgelassen wurden, abzurufen,
5. wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist,
und die Fernzugriffsvorrichtung enthält:
6. eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die für den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;
7. eine Einrichtung zum Anzeigen der Identität des Anrufers für die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;
8. eine Auswahlermöglichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu ermöglichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentitäten auszuwählen;
9. eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen; und
10. eine Wiedergabeeinrichtung zum hörbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgewählten Anruferidentität.

2.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale M1., M2. M3. und M5. nicht im Streit. Inwieweit die im Übrigen streitigen Merkmale M4., M6., M7., M8. und M10. durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden, kann letztlich dahinstehen, da eine Verwirklichung des Merkmals M9. nicht festgestellt werden kann. Denn die Klägerin vermochte nicht darzutun, dass die von ihr untersuchten angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal M9. verwirklichen, gemäß dem die im klagepatentgemäßen Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung auch eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformationen an den Telefonanrufbeantworter enthält, um diesen zu veranlassen, eine gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Nutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen, weder unmittelbar noch mittelbar.

a.
Das Klagepatent sieht in Merkmal M4. vor, dass das klagepatentgemäße Mobiltelefon über eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung verfügt. Die genauere Ausgestaltung der Fernzugriffsvorrichtung wird sodann durch die in den Merkmalen M6. bis M10. bezeichneten Funktionsangaben konkretisiert.

Danach ist eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung (im englischen Anspruchswortlaut: incorporated remote access device) im Sinne des Merkmals M4. eine Vorrichtung, deren Bestandteile nicht notwendiger Weise allesamt räumlich-körperlich ausgebildet sein müssen, die aber in ihrem Zusammenwirken sowohl räumlich-körperlicher als auch anderer Bestandteile dem Benutzer des klagepatentgemäßen Mobiltelefons mithilfe einer Eingabe den Zugriff auf Sprachmittteilungen gestattet, die auf einem Telefonanrufbeantworter zurückgelassen, also in geeigneter Form in wiedergabefähiger Weise gespeichert sind. Dabei müssen, damit die Fernzugriffsvorrichtung im klagepatentgemäßen Sinne in das Mobiltelefon eingebaut ist, die Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung zugleich Bestandteile des Mobiltelefons sein. Die Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung müssen daher entweder, sofern sie räumlich-körperlich ausgeführt sind, im Mobiltelefon räumlich-körperlich enthalten sein, oder aber ihre technische Wirkungsweise muss dem Mobiltelefon technisch zurechenbar sein. Soweit die Bestandteile der klagepatentgemäßen Fernzugriffsvorrichtung in der Ausführung einer Anweisung zur Datenverarbeitung, also einer Software, bestehen, muss diese Software auf einem im Mobiltelefon enthaltenen Prozessor ausgeführt werden und zwar unter Ausführung des auf dem Mobiltelefon laufenden Betriebssystems. In diesem Sinne müssen klagepatentgemäß alle diejenigen Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung im Mobiltelefon enthalten sein, die in jedenfalls nicht unerheblicher Weise zum Zugriff des Nutzers des Mobiltelefons auf die auf dem Telefonanrufbeantworter gespeicherten Sprachnachrichten beitragen.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Der Fachmann erkennt aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts den Aufbau eines klagepatentgemäßen Mobiltelefons aus insgesamt vier Bestandteilen, nämlich einer Empfangs- und einer Sendeeinrichtung gemäß Merkmal M2., einer Anzeigeeinrichtung gemäß Merkmal M3. und schließlich einer Fernzugriffsvorrichtung gemäß Merkmal M4. Schon dieser Aufzählung der Bestandteile entnimmt der Fachmann einen Beleg dafür, dass diese Bestandteile den Betrieb des klagepatentgemäßen Mobiltelefons bestimmen und diesem daher technisch zugeordnet sein müssen. Für den letztgenannten dieser Bestandteile, nämlich die Fernzugriffsvorrichtung, erkennt der Fachmann es als wesentliches Attribut, dass diese Fernzugriffsvorrichtung in das Mobiltelefon „eingebaut“ (englisch: „incorporated“) sein muss, was aus fachmännischer Sicht für genau diesen Bestandteil noch deutlicher zum Ausdruck bringt, dass er in technischer Hinsicht zum Mobiltelefon gehören muss und zu keinem anderen, etwa mit dem Mobiltelefon technisch zusammenwirkenden Bestandteil gehören darf.

Zwar ist aus fachmännischer Sicht die klagepatentgemäße Lehre nicht auf eine Ausgestaltung beschränkt, bei der die Fernzugriffsvorrichtung mit all ihren Bestandteilen – die im einzelnen als Signalempfangseinrichtung gemäß Merkmal M6., Identitätsanzeigeeinrichtung gemäß Merkmal M7., Auswahlermöglichungseinrichtung gemäß Merkmal M8., Einrichtung zum Senden von Auswahlinformationen gemäß Merkmal M9. sowie Wiedergabeeinrichtung gemäß Merkmal M10. nicht abschließend aufgezählt sind – vollständig räumlich körperlich ausgebildet sein muss. Vielmehr können einige der Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung, seien es die genannten oder wiederum deren Bestandteile oder wiederum gänzlich andere Bestandteile, auch in anderer technisch geeigneter Weise ausgeführt sein, beispielsweise als nicht-körperliche Software. Indes misst der Fachmann auch unter der Maßgabe, dass einzelne der Bestandteile der Fernzugriffs nicht räumlich-körperlich ausgebildet sind, der Lehre nach Merkmal M4. besondere Bedeutung bei, wonach die Fernzugriffsvorrichtung in das Mobiltelefon eingebaut sein muss. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass der klagepatentgemäße Fernzugriff mit technischen Mitteln gewährleistet und bewältigt werden muss, die durch das Mobiltelefon selbst und nicht etwa durch anderweitige Vorrichtungen bereitgestellt sind.

Zudem nimmt der Fachmann die durch Merkmal M4. (sowie die Merkmale M6. bis M10.) gelehrte(n) Zweckangabe(n) ernst, nach der die Fernzugriffsvorrichtung klagepatentgemäß dazu dienen muss, wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren von Aufrufern auf dem Telefonanrufbeantworter zurückgelassenen Sprachmitteilungen abzurufen. Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische – zumal: die räumlich-körperliche – Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Kapitel A, Rd. 53 m.w.N.). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die klagepatentgemäße Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist es demzufolge, wenn der gelehrte Zweck erst dadurch erreicht werden kann, dass Änderungen an der Vorrichtung vorgenommen werden (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Davon gehen auch die Parteien aus, wenn sie ausführen, der Zweck müsse „unmittelbar“ erreicht werden bzw. die Vorrichtung an die merkmalsgemäße Funktion „angepasst“ sein.

Demnach, und weil überdies Merkmal M4. eine in das Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung vorschreibt, müssen alle diejenigen Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung im Mobiltelefon enthalten sein, die zum Zugriff des Nutzers des Mobiltelefons auf die gespeicherten Sprachnachrichten in jedenfalls nicht unerheblicher Weise beitragen. In dieser Weise nimmt der Fachmann die Lehre des Klagepatents ernst, die nicht nur in Merkmal M4. Zweckangaben zur Fernzugriffsvorrichtung insgesamt lehrt, sondern auch in den weiteren Merkmalen M6. bis M10. Zweckangaben zu den Bestandteilen der Fernzugriffsvorrichtung im Einzelnen. Diese Zweckangaben sind aus fachmännischer Sicht, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, durch eine technische – nicht zwingend räumlich-körperliche – Gestaltung der Fernzugriffsvorrichtung umzusetzen.

Eine zur Fernzugriffseinrichtung gehörende Sendeeinrichtung im Sinne von Merkmal M9. ist danach – zusammen mit der Empfangseinrichtung nach Merkmal 6. – als derjenige Bestandteil der Fernzugriffsvorrichtung nach Merkmal M4. anzusehen, der unmittelbar mit dem erfindungsgemäßen Telefonanrufbeantworter interagiert. Nachdem der Nutzer des beanspruchten Mobiltelefons eine bestimmte Sprachmitteilung über die Anzeige- und Auswahlermöglichungseinrichtungen ausgewählt hat, wird über die Sendeeinrichtung diese Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter gesendet, damit dieser die entsprechende Sprachmitteilung abruft. Dies setzt voraus, dass von der Fernzugriffsvorrichtung bestimmte Informationen direkt bzw. mittelbar über weitere Stationen an den Telefonanrufbeantworter gesendet werden. Dies folgt, anknüpfend an die oben unter gemachten Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M4., wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des für die Schutzbereichsbestimmung maßgeblichen Anspruchswortlauts. Zudem erkennt der Fachmann, mit Blick auf die prominente Hervorhebung der in Merkmal M9. enthaltenen Zweckangabe, dass nicht schlechthin jede Einrichtung zum Senden von (Auswahl-)Informationen genügt, sondern dass die Sendeeinrichtung auch solche Bestandteile umfassen muss, die den Telefonanrufbeantworter zu einer bestimmten Aktion, hier dem Nachrichtenabruf, veranlassen.

b.
Der seitens der Klägerin für die Darlegung des Verletzungsvorwurfs gewählte Versuchsaufbau ist bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Verwirklichung der auf die Fernzugriffsvorrichtung bezogenen Merkmale des streitgegenständlichen Anspruchs 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen darzulegen. Denn die Klägerin hat trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgetragen, aus welchem Grund es sich bei dem gewählten Versuchsaufbau, generell und insbesondere auch im streitgegenständlichen Verletzungszeitraum, um eine übliche IT-Infrastruktur gehandelt haben sollte. Der pauschale Verweis auf eine standardgemäße Ausgestaltung genügt insoweit nicht. Auch lässt der Versuchsaufbau nicht erkennen, welche der einzelnen Schritte durch die zum Versuchsaufbau gehörenden Komponenten und welche Schritte auf bzw. durch das Mobiltelefon durchgeführt werden.

Zum Nachweis der behaupteten Patentverletzung hat die Klägerin die von ihr getesteten Geräte (durch das F) in eine für diesen Versuch eigens hergerichtete IT-Infrastruktur eingebunden, wobei in die Testgeräte zwar die SIM-Karte eines in Deutschland tätigen Mobilfunkanbieters (Vodafone) eingesetzt, nicht jedoch der von dem Mobilfunkanbieter angebotene Telefonanrufbeantworter verwendet wurde. Vielmehr wurde ein seitens des F programmierter und mit weiteren (Netzwerk-)Einrichtungen (Mailserver, SMS-Gateway) versehenes Voicemail-System von G eingesetzt. Die im Rahmen des Tests durchgeführten und durch das F dokumentierten Vorgänge beruhten daher – mit Ausnahme des Austausches der Daten über das Mobilfunknetz von Vodafone – allesamt auf dem eingesetzten G-System, das wiederum vom F programmiert wurde. So sind etwa die Tatsachen, dass die Testgeräte pro hinterlassener Sprachnachricht jeweils mehrere Nachrichten, nämlich zwei E-Mails und eine SMS, erhalten haben und Inhalt dieser Nachrichten jeweils ein (Internet-)Link zu einem vorbestimmten Server war, allein dem Umstand geschuldet, dass dies vorher seitens des F so programmiert wurde.

Das derart ausgestaltete Testszenario würde jedoch nur dann ein taugliches Mittel für den Verletzungsnachweis sein, wenn die verwendete IT-Infrastruktur im Verletzungszeitraum so überhaupt existent war, d.h. es in Deutschland überhaupt ein entsprechendes System gegeben hat bzw. hätte geben können. Nur in diesem Fall würde die Einbindung der angegriffenen Ausführungsformen in das Testszenario der Beklagten überhaupt zurechenbar sein. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich vorliegend jedoch in der pauschalen Behauptung, die gewählte IT-Infrastruktur entspräche dem typischen Aufbau einer „corporate-IT-Umgebung“. Wieso dies so sein sollte, lässt die Klägerin offen. So hat die Klägerin insbesondere weder behauptet noch konkret dazu vorgetragen, dass die in Deutschland tätigen Mobilfunkanbieter im Verletzungszeitraum die gleiche bzw. eine vergleichbare IT-Infrastruktur inkl. eines anspruchsgemäßen Telefonanrufbeantworters hatten und/oder dass zumindest die die Geräte der Beklagten nutzenden Unternehmen über eine solche Infrastruktur verfügten.

Der Versuchsaufbau der Klägerin lässt auch nicht erkennen, welche konkreten Schritte des selektiven Abrufs der hinterlassenen Sprachmitteilungen von bzw. durch das Mobiltelefon durchgeführt werden. Der im Testszenario verwendete Anrufbeantworter verknüpft nämlich nicht nur – wie das Klagepatent lehrt – die eingegangenen Sprachmitteilungen mit der jeweiligen Anruferidentität, sondern bereitet diese Informationen weiter auf, indem er verschiedene Mitteilungen (E-Mails und SMS) erzeugt, dadurch die Sprachmitteilungen selektiert und den Nachrichten die entsprechenden Daten nebst Link zum Download hinzufügt. Das Mobiltelefon selbst zeigt dann nur noch die empfangenen Nachrichten an und lädt diese – nach Betätigen des Links – herunter. Wie jedoch bereits oben unter a. ausgeführt, muss die der Fernzugriffsvorrichtung zugehörige Funktionalität (und alle ihre Bestandteile) gegenständlich im Mobiltelefon sein mit der Folge, dass die wesentlichen Schritte im bzw. durch das klagepatentgemäße Mobiltelefon und nicht durch die IT-Infrastruktur durchgeführt werden müssen.

Zweifel an dem Umstand, dass das Testszenario einer vor 2013 bereits bestehenden unternehmenseigenen IT-Infrastruktur gewesen sein sollte, begründen auch die Versuche der Beklagten, die die Test der Klägerin mit einer der angegriffenen Ausführungsformen und einem seitens eines deutschen Mobilfunkanbieters (nach Ablauf des Patentschutzes) angebotenen Anrufbeantworter nachvollzogen haben. Unabhängig von der Frage, ob die Versuche der Beklagten überhaupt geeignet sind, den Vorwurf einer Patentverletzung auszuräumen, vermögen diese Versuche jedenfalls zu zeigen, dass die im Test verwendete IT-Infrastruktur nicht zwingend der konkreten Ausgestaltung der üblichen Infrastruktur der Mobilfunkanbieter entspricht bzw. entsprochen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die für das Vorliegen einer Verwirklichung der Anspruchsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet ist, hat es auch nicht den Beklagten oblegen, Test mit einem anderen, anspruchsgemäßen Anrufbeantworter durchzuführen. Nicht nachvollzogen werden kann, wieso die Klägerin keine Versuche mit einem solchen Anrufbeantworter durchgeführt hat. Mangels Vorliegen ausreichender Anknüpfungstatsachen war insoweit auch dem von der Klägerseite angebotenen (Zeugen-)Beweis nicht nachzugehen.

c.
Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der gewählte Versuchsaufbau einer üblichen IT-Infrastruktur im Verletzungszeitraum entsprochen hat, kann eine Verwirklichung des Merkmals M9. nicht festgestellt werden.

Das Merkmal M9. besagt, dass die im klagepatentgemäßen Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung auch eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformationen an den Telefonanrufbeantworter enthält, um diesen zu veranlassen, eine gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Nutzer ausgewählten Anruferidentität abzurufen. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen zwar über Sendeeinrichtungen in Form von Antennen. In der Konstellation der von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen haben die angegriffenen Ausführungsformen selber jedoch weder (Auswahl-)Informationen an das Voicemail-System gesendet, noch wurde das Voicemail-System durch den Eingang von Auswahlinformationen dazu veranlasst, die testweise hinterlassenen Sprachmitteilungen abzurufen. Vielmehr wurde – nachdem der Testnutzer eine der drei zuvor hinterlassenen Sprachmitteilungen ausgewählt hatte – der in der jeweiligen SMS bzw. E-Mail hinterlegte Link ausgewählt. Dies hatte zur Folge, dass die unter dem Link auf einem (E-Mail-)Server hinterlegte Nachricht als Sprachdatei auf das Testgerät heruntergeladen wurde und dort geöffnet werden konnte.

Durch die Betätigung des Links wurden daher keine Informationen an das Voicemail-System übersandt, die dieses dazu befähigten, eine bestimmte von mehreren Sprachmitteilungen abzurufen. Die Betätigung des Links, der erst durch den Eingang der jeweiligen Nachricht auf dem Testgerät vorhanden war, hatte vielmehr allein zur Folge, dass eine vordefinierte Seite auf einem Server geöffnet wurde, um an die dort hinterlegte Datei zu gelangen. Es ist bereits fraglich, ob in dem Öffnen des Links ein Senden von (Auswahl-)Informationen an das Voicemail-System gesehen werden kann, da es sich bei dem (I)Server nicht um den eigentlichen Telefonanrufbeantworter handelt. Die sowohl räumliche wie auch technische Unabhängigkeit des I-Servers vom Voicemail-System ergibt sich bereits aus dem seitens der Klägerin gewählten Versuchsaufbaus, wie er in Ziffer 2.2 des als Anlage K 11 vorgelegten Testberichts aufgezeigt wird. Dort wird explizit zwischen dem „Voicemail-System G H“ und den Mailservern „A I“ und „B Server“ unterschieden.

Selbst wenn man den unter einem klagepatentgemäßen Voicemail-System nicht nur den eigentlichen Telefonanrufbeantworter sondern alle zum im Versuchsaufbau als „Backend“ bezeichneten Einrichtungen, d.h. auch den Mailserver und das SMS-Gateway, fassen und insoweit in der Betätigung des Links ein Senden von Informationen an das (erweiterte) Voicemail-System sehen wollte, fehlt es jedenfalls daran, dass das Voicemail-System zu keiner Aktion, insbesondere nicht zum Abruf einer Sprachmitteilung, veranlasst wird. Denn das G-Voicemail-System hat die Sprachdatei kurz nach dessen Aufzeichnung – und bevor überhaupt eine entsprechende SMS oder E-Mail an den Nutzer versendet wurde – auf dem jeweils vorgesehen Server hinterlegt. Daher führte die Betätigung des Links nicht dazu, dass das Voicemail-System noch in irgendeiner Form tätig wird, es die entsprechende Sprachmitteilung insbesondere ‚abruft‘. Vielmehr erfolgt ein Abruf der Nachricht unmittelbar vom Nutzer selbst (von einem I-Server) in Form eines Downloads.

d.
Auch eine mittelbare Verwirklichung des Merkmal M9. ist hiernach nicht ersichtlich, weil die entscheidenden Bestandteile der klagepatentgemäßen Fernzugriffsvorrichtung, nicht Bestandteile der untersuchten Typen der angegriffenen Ausführungsformen waren, sondern vielmehr der Komponenten der Infrastruktur, in die die untersuchten Typen der angegriffenen Ausführungsformen eingebunden waren. Dafür, dass es für die Beklagten im Sinne von § 10 PatG offensichtlich gewesen sein könnte, dass die angegriffenen Ausführungsformen in dieser Weise genutzt würden, ist nichts ersichtlich.

3.
Da die Klägerin die Verwirklichung aller Merkmale des Klageanspruchs nicht hinreichend dargelegt hat und es insoweit am Vorliegen einer Rechtsverletzung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten wurden und sie damit aktivlegitimiert ist.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gemäß § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Klägerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel J, Rd. 99). Dabei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, hier den Zeitpunkt der Klageerhebung, an, vgl. § 40 GKG. Geht es im Rechtsstreit – wie vorliegend – nur noch um Schadensersatz für die Vergangenheit, ist der (vermeintliche) Schaden für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich. Die Beklagten haben – von der Klägerin unwidersprochen – vorgetragen, dass die Klägerin den Beklagten während des laufenden Verfahrens eine Lizenz betreffend das streitgegenständliche Patent angeboten hat, wobei die Lizenzgebühr 33 US-Cent betragen sollte. Unter Zugrundelegung der von den Beklagten behaupteten 3,6 Millionen vertriebenen Smartphones im Verletzungszeitraum, ergibt dies eine Gesamtlizenzgebühr in Höhe von rund 1,2 Millionen US-Dollar, mithin rund 1 Millionen Euro. Dieser Betrag entspricht daher dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.