4b O 84/15 – Patentanwaltshonorar

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2523

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 3. Mai 2016, Az. 4b O 84/15

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.176,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.807,23 € seit dem 31.03.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von 368,90 € seit dem 21.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher Tätigkeit in Anspruch.

Anfang des Jahres 2007 führte die Beklagte mit der Klägerin, handelnd durch Frau Dr. A, eine Vorbesprechung bezüglich der Überprüfung der Möglichkeit, ein Patent bezüglich der Technologie „B“ zu erhalten. Im Nachgang zu diesem Termin leitete die Klägerin der Beklagten unter anderem das in Kopie als Anlage vorgelegte Auftragsformular zu. Auf dem Auftragsformular ist lediglich die Auswahlmöglichkeit „Ausarbeitung und Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt“ angekreuzt worden, nicht hingegen auch die Stellung eines Rechercheantrags.

Am 03.04.2007 beauftragte die Beklagte die Klägerin entsprechend dem Auftragsformular mit der Ausarbeitung und Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt betreffend die Technologie „B“ (vgl. Anlage „Auftragserteilung“).

Unter dem 07.05.2007 reichte die Klägerin sodann eine diesbezügliche Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und bat die Beklagte um Mitteilung, ob Prüfungsantrag gestellt werden solle (vgl. E-Mail vom 07.05.2007).

Am 09.11.2007 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Nutzung eines QR-Codes durch die Zeitung „C“. Diese Information leitete sie im Juli 2007 der Klägerin zur Prüfung einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme im Hinblick auf die von ihr – der Beklagten – entwickelte Technologie zu. Daraufhin erklärte die Klägerin unter dem 13.06.2008, dass die QR-Technologie „dem Anschein nach […] in den Schutzbereich des derzeitigen Anspruchs“ fällt (vgl. Anlage 10), aber noch zu prüfen sei, ob diese erst nach dem Prioritätsdatum veröffentlicht wurde.

Mit E-Mail vom 09.04.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass betreffend die Patentanmeldung Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt worden sei.

Unter dem 06.05.2008 leitete die Klägerin schließlich ein PCT-Verfahren bei dem Europäischen Patentamt in München ein. Ein Rechercheauftrag wurde mit der Anmeldung nicht gestellt.

Am 30.07.2008 übermittelte die Klägerin der Beklagten den internationalen Recherchebericht des EPA (Anlage 11) betreffend die PCT-Anmeldung, wonach die Anmeldung weder als neu noch als erfinderisch angesehen werde.

Mit Schreiben vom 26.11.2008 (Anlage 15) übermittelte die Klägerin der Beklagten sodann die Veröffentlichung der Patentanmeldung betreffend die Technologie „B“. Mit weiteren Schreiben vom 11.12.2008 nahm die Klägerin zu den in dem Recherchebericht genannten Entgegenhaltungen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand der Anmeldung zumindest mit klargestellten Ansprüchen für schutzfähig gegenüber dem Stand der Technik anzusehen ist. Dementsprechend empfahl sie der Beklagten die Einleitung der nationalen Phase rechtzeitig vor Fristablauf (Anlage 17).

Auf weitere Nachfrage der Beklagten in Hinblick auf die Nutzung eines QR-Codes durch die Zeitung „C“ wurde mitgeteilt, dass eine Prüfung noch ausstehe (vgl. Anlage 20).

Unter dem 18.01.2010 (Anlage 31) teilte die Klägerin sodann mit, dass sie die durch die „C“ genutzte QR-Technologie auf eine Verletzung hin geprüft hätte, eine solche aber nicht vorliege. Auch hätte sie bei einer eigenen Recherche keinen relevanten Stand der Technik gefunden. Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Beklagte überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass einige kleinere Änderungen am Anspruchswortlaut der Patentanmeldung vorgenommen worden seien und dem EPA entsprechende Erläuterungen zugeleitet worden seien (Anlage 28).

Mit Schreiben vom 27.05.2011 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Amtsbescheid des EPA vom 18.05.2011 und bat um Nachricht, sofern an einer Weiterverfolgung der Anmeldung kein Interesse mehr bestehe. In dem Bescheid kam das EPA zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Patentierung nicht gegeben seien, da das geprüfte „D“- Verfahren (D 4), bei dem es sich um eine QR-Technologie handelt, die angemeldete Technologie neuheitsschädlich vorwegnehme.

Am 14.07.2011 erhielt die Beklagte eine Erwiderung der Klägerin auf den Amtsbescheid des EPA vom 18.05.2011.

Unter dem 08.11.2011 fand ein Gespräch der Parteien statt, in dem insbesondere die Frage geklärt werden sollte, ob die europäische Patentanmeldung weiter verfolgt werden soll und ob bei einer Umformulierung der Ansprüche ein erteiltes Patent in der beabsichtigten Form noch eingesetzt werden könnte.

Mit E-Mail vom 16.11.2011 (Anlage 17) ließ die Beklagte mitteilen, dass eine Weiterverfolgung der Schutzrechte nicht gewünscht sei und auch keine weiteren Kosten verursachenden Schritte mehr eingeleitet werden sollten. Hinsichtlich der europäischen Anmeldung ließ sie mitteilen, bis spätestens zum 24.11.2011 werde sie eine Entscheidung im Hinblick auf eine Erwiderung des EPA-Bescheides treffen.

Insgesamt leistete die Beklagte 30.028,92 € inklusive Mehrwertsteuer an Honoraren und Amtsgebühren an die Kläger.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Vergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen, an sie 3.825,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hatte schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag sowie einen Widerklageantrag auf Zahlung von 26.162,61 EUR angekündigt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 hat sie sodann keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.176,13 € zu. Insoweit war die Beklagte aufgrund ihrer Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 gemäß §§ 331, 333 ZPO durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Einen darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, so dass die Klage insoweit durch Schlussurteil abzuweisen war. Mangels Antragstellung durch die Beklagte war weiterhin auch die Widerklage durch Versäumnisurteil abzuweisen.

Eine Klageforderung ist schlüssig dargetan, wenn der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 253 Rn. 23), wenn die Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen (vgl. OLG München, BeckRS 2010, 19189). Daran fehlt es hier jedenfalls teilweise.

Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverhältnis entgeltliche Geschäftsbesorgungen zum Gegenstand hatte, ist die Beklagte gemäß §§ 675, 611 BGB verpflichtet, die Kläger für die im Rahmen des Mandatsverhältnisses entfaltete Tätigkeit zu vergüten.

1.
Eine konkrete Vergütungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist die Honorarliste der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Im Hinblick auf die Honorarliste der Klägerin fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann sie der Beklagten diese zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang diese der Geltung der Honorarliste zugestimmt haben soll.

2.
Die Klägerin bringt in ihren Rechnungen überwiegend Grundhonorare in Ansatz. Hierunter versteht sie ein Honorar für allgemeine Tätigkeiten der Kanzlei sowie Vorhaltekosten usw., wobei sich das Grundhonorar nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand berechnet. Aus dem von der Klägerin vorgelegten internen Vergütungsverzeichnis folgt insoweit, dass es für die Bemessung des Grundhonorars nicht auf den im Einzelfall angefallenen Aufwand ankommt, sondern auf den typischerweise mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Aufwand. Damit entspricht es dem Begriff des Grundhonorars, wie er der früher geltenden Patentanwaltsgebührenordnung zugrundelag. Die Klägerin hat auch nach dem Hinweis der Kammer vom 09.09.2015 nicht dargelegt, inwieweit die Höhe der in Rechnung gestellten Grundhonorare angemessen und üblich ist.

Nachdem eine konkrete Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde und es – anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren – an einer gesetzlichen Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten fehlt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, das heißt angemessene Vergütung.

Die Klägerin hat nicht schlüssig zur Üblichkeit und Angemessenheit der von ihr – der Höhe nach – in Ansatz gebrachten Vergütung vorgetragen. Maßstab für die Billigkeit der Vergütung können daher nur die Gebührensätze der Patentanwaltsgebührenordnung sei.

Die Patentanwälte haben früher ihre Vergütung allein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abständen herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgeführten Honorartatbeständen und Honorarsätzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung grundsätzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorarsätze Teuerungszuschläge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. Für eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer hält es für gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erhöhen, nachdem vorliegend Tätigkeiten aus den Jahren 2011/2012 in Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2011 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in Höhe von 355 % aus.

Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der Mühewaltung abgelten. Sie umfassen insbesondere: Besprechungen, Schriftwechsel, Studium und Bearbeitung der Unterlagen, Ausarbeitung und Einreichung von Schriftsätzen und Beschreibungen, sachliche Erledigung amtlicher Bescheide, Anfertigung von Zeichnungen. Für das Bearbeitungshonorar ist unter anderem der Zeitaufwand mitbestimmend, wobei die PatAnwGebO jedoch keine Stundensätze enthält (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 04685). Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgebühren im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreisig günstigen, ländlichen Gebieten gibt und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundensätze in einem Bereich zwischen 200 € und 600 € (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).

Eine Vergütungsbestimmung, die über das auf der Basis der vorstehenden Grundsätze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des § 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich über das nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Vergütung geschuldet.

Schließlich können gemäß Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zusätzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Gebühren und Auslagen, die bei der Ausübung des Mandats entstanden sind, gesondert vergütet verlangt werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Gebühren, die ein Patentanwalt für den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.

3.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.176,13 € zu.

Dass die von der Klägerin bearbeitete Patentangelegenheit der Beklagten hinsichtlich ihrer Schwierigkeit und/oder ihres Umfangs unterhalb des Durchschnittes gelegen hat, ist nicht ersichtlich, so dass von dem „Normalfall“ auszugehen ist, der in der PatAnwGebO zu Grunde gelegt wird.

a)
Aus der Rechnung vom 27.05.2011 (Rechnung-Nr.: L 0410; Anlage) ist ein Betrag in Höhe von 107,98 € gerechtfertigt. Für die Durchsicht und Weiterleitung des Amtsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag von 90,74 € als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Da die Klägerin weder in der Rechnung noch in dem Schriftsatz vom 09.10.2015 (Bl. 62 ff.) aufgeschlüsselt hat, aus welchen Einzelposten sich der abgerechnete Gesamtbetrag von 610,47 € zusammensetzt, kann nicht konkret festgestellt werden, dass ihr aus der Rechnung ein darüber hinausgehender Betrag zusteht.

Für die weiterhin in Rechnung gestellte Fristnotierung und –überwachung steht der Klägerin keine zusätzliche Vergütung zu. Nach Abschnitt Q Nr. 6 I. a) PatAnwGebO kann eine allgemeine Gebühr lediglich für die Einreichung eines Fristgesuches und die Überwachung der Frist verlangt werden. Eine derartige Tätigkeit hat die Klägerin vorliegend nicht in Ansatz gebracht, insbesondere wurde kein Fristengesuch eingereicht. Soweit es um die stets erforderliche allgemeine Fristnotierung geht, sind derartige Tätigkeiten bereits mit dem vorstehend behandelten Grundhonorar abgegolten.

Soweit die Klägerin Kopierkosten, Telefongebühren und Korrespondenzgebühren geltend macht, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, wofür genau welche Einzelkosten angefallen sein sollen. Grundsätzlich sind derartige Kosten von dem für die Tätigkeit angesetzten Grundhonorar umfasst, weil sie typischerweise – hier etwa bei der Übersendung eines Bescheids – anfallen. Ein Vergütungsanspruch scheidet daher insofern aus.

Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in Höhe von 90,74 €, einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 107,98 €.

b)
Aus der Rechnung vom 14.07.2011 (Rechnung-Nr.: L 0506; Anlage) kann die Klägerin einen Betrag von 1.418,48 € gegen die Beklagte geltend machen. Gegen das Bearbeitungshonorar in Höhe von 1.192,00 € bestehen keine Bedenken. Für die umfassende Prüfung der Rechtslage sowie die Ausarbeitung einer Bescheidserwiderung erscheint der von Klägerseite im Schriftsatz vom 09.10.2015 angegebene Zeitrahmen von 3,85 Stunden nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad der Spezialisierung erfordert, die Klägerin über zwei Patentanwälte verfügt und die Überlegungen zur Anmeldung des streitgegenständlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 310,00 € noch als angemessen zu erachten.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopier-, Telefon- und Korrespondenzgebühren wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Rechnung vom 27.05.2011 Bezug genommen.

c)
Aus der Rechnung vom 27.07.2011 (Rechnung-Nr.: L 0562; Anlage) steht der Klägerin ein Honoraranspruch in Höhe von 107,98 € gegen die Beklagte zu. Für die erste Durchsicht und Weiterleitung des Prüfungsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag in Höhe von 90,74 € als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Im Hinblick auf die für die Fristnotierung und –überwachung in Ansatz gebrachte Gebühr wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. 3. a) der Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in Höhe von 90,74 €, einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 107,98 €.

d)
Aus der Rechnung vom 25.10.2011 (Rechnung-Nr.: L 0756; Anlage) kann die Klägerin keine Vergütung verlangen.

Bezüglich der für die Fristnotierung und –überwachung in Ansatz gebrachte Gebühr wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Soweit in der Rechnung-Nr. L0756 weiterhin Beträge für das Instruieren der ausländischen Kollegen, die Übermittlung der im Prüfungsbescheid genannten Druckschriften sowie Kopien und Korrespondenz abgerechnet werden, ist die Klage unbegründet. Es kann nicht beurteilt werden, welche Vergütung angemessen und üblich ist. Ein entsprechendes Grundhonorar existiert in der Patentanwaltsgebührenordnung nicht. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wofür genau welche Kosten im Einzelnen angefallen sein sollen. Überdies sind für das Instruieren der ausländischen Kollegen sowie die Ausarbeitung und Einreichung von Schriftsätzen regelmäßig Bearbeitungshonorare in Ansatz zu bringen, welche die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der Mühewaltung abgelten, wobei hierfür unter anderem der Zeitaufwand mitbestimmend ist. Diesbezüglich fehlt es an substantiierten Angaben der Klägerin zu Art und Umfang der insoweit entfalteten Tätigkeit.

e)
Der Klägerin steht aus der Rechnung vom 14.11.2011 (Rechnung-Nr.: L 0833; Anlage) ein Honoraranspruch in Höhe von 107,98 € gegen die Beklagte zu. Für die erste Durchsicht und Weiterleitung des Prüfungsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag in Höhe von 90,74 € als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Einschließlich Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Betrag von 107,98 €. Im Hinblick auf die für die Fristnotierung und –überwachung in Ansatz gebrachte Gebühr wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. 3. a) der Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

f)
Aus der Rechnung vom 23.11.2011 (Rechnung-Nr. L 0849; Anlage) kann die Klägerin einen Betrag in Höhe von 64,81 € von der Beklagten verlangen. Für die Beantragung einer Fristverlängerung, Fristnotierung und –überwachung ist unter Berücksichtigung von Abschnitt Q Nr. 1 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 €, einschließlich Mehrwertsteuer 64,81 € angemessen (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro).

Soweit in der Rechnung L0849 weitere Beträge für die Korrespondenz mit dem Amt sowie das Weiterleiten der amtlichen Bestätigung in Ansatz gebracht werden, ist die Klage unbegründet. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, wofür genau welche Kosten im Einzelnen angefallen sein sollen und welcher Aufwand mit der insoweit entfalteten Tätigkeit einhergegangen sein soll.

g)
Schließlich steht der Klägerin aus der Rechnung vom 09.03.2012 (Rechnung-Nr.: L 0247; Anlage) ein Honoraranspruch in Höhe von 368,90 € gegen die Beklagte zu. Gegen das Bearbeitungshonorar in Höhe von 368,90 € bestehen keine Bedenken. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass am 08.11.2011 eine einstündige Besprechung in den Räumlichkeiten der Beklagten stattgefunden hat. Im Hinblick auf die Höhe des in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 310,00 € wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Rechnung-Nr. L0506 vom 14.07.2011 verwiesen.

4.
Der zuerkannte Zinsanspruch ab dem 31.03.2012 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen für den sich aus der Rechnung L 0247 vom 09.03.2012 ergebenden Betrag verlangt, besteht ein Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 21.02.2015.
II.
Im Übrigen bedarf es der Entscheidungsgründe gemäß § 313b ZPO nicht.
III.
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Erlass eines Versäumnisurteils komme nicht in Betracht, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein Tatbestand nach § 335 ZPO, der zur Unzulässigkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils führen würde, ist nicht dargetan.

Auch der Einwand, der Anwaltswechsel habe erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung stattgefunden, ist nicht dazu geeignet, den Erlass eines Versäumnisurteils zu verhindern. Denn eine nicht genügende Zeitspanne zur Einarbeitung des neuen Anwalts begründet nicht ohne weiteres einen erheblichen Grund, welcher eine Vertagung nach sich zieht (vgl. Beckscher-Onlinekommentar/Jaspersen, Stand 01.03.2013, § 227 Rn. 10). Ist ein Anwaltswechsel – wie hier – durch einen Vertrauensverlust bedingt, kommt eine Vertagung nur dann in Betracht, wenn dieser weder der Partei anzulasten ist noch ihr ausreichend Zeit seit dem Vertrauensverlust verblieben ist, einen neuen Rechtsanwalt so rechtzeitig zu beauftragen, dass dieser sich bis zum Termin einarbeiten kann (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes wurde von Beklagtenseite nicht dargelegt.

Schließlich begründet auch der Umstand, dass es sich bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung um einen Güte- und Verhandlungstermin handelte, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet war, keinen Hinderungsgrund für den Erlass des beantragten Versäumnisurteils. Nachdem die Klägerseite eine gütliche Einigung abgelehnt hatte, war die mangelnde Anwesenheit der Beklagten persönlich unschädlich. Überdies hätte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nur dann bedurft, wenn auch von Seiten der Beklagten ein Antrag gestellt worden wäre. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils ist dieses antragsgemäß zu erlassen, ein Ermessen des Gerichts besteht insoweit nicht.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 11, ZPO.

Der Streitwert wird auf 29.988,46 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

1.
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

2.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.