4b O 6/15 – Gaskartuschenanschlussvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2521

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. April 2016, Az. 4b O 6/15

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Auf einer internationalen Fachmesse besteht objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesem Gefährdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verstöße, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleichermaßen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Präsentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 – Sterilcontainer).
  2. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass ein das Produkt präsentierendes Unternehmen der Schutzrechtsverletzung „näher“ steht. Es entspricht dem Wesen der Nebentäterschaft, dass es weitere Beteiligte gibt, die zudem häufig tatsächlich mehr zu der Rechtsverletzung beigetragen haben als der in Anspruch genommene Nebentäter. An seiner Haftung vermag dieser Umstand als solches grundsätzlich nichts zu ändern, sie kann vielmehr nur aufgrund der notwendigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls entfallen.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

Patronen für brennbares Flüssiggas

im Geltungsbereichs des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 802 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen Behälter umfassen, der eine von einem Ventil verschlos-sene Öffnung hat, wobei das Ventil eine kreisförmige radiale Bo-denwand hat, die eine zentrale Klappe trägt, und eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Behäl-ter eine ringförmige Rille aufweist, über der sich eine ringförmige Wulst befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehbaren Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist;

2. der Klägerin jeweils schriftlich und in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen) mit

aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,
bb) Typenbezeichnungen
cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,
bb) Typenbezeichnungen
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die unter Ziffer a) und b) genannten Angaben durch Rechnungen hilfsweise Lieferscheine zu belegen sind, und

wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klä-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, im Besitz Dritter, die nicht End-abnehmer sind, befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 02.06.2012 in Verkehr gebracht wurden, aus dem Vertriebsweg zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Klagepatents gerichtlich festgestellt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, 4.196,90 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 an die Klägerin zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Be-klagten zu 90 % auferlegt.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 1 802 XXX B1 (Klagepatent, Anlage WLG 2, in deutscher Übersetzung Anlage WLG 3), das die Bezeichnung „Vorrichtung für den Anschluss eines gasbetriebenen Geräts an eine Gaskartusche“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung in Höhe von 4.196,90 € in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 19.10.2005 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 19.10.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.04.2006. Am 02.05.2012 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht (vgl. Anlage WLG 4). Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Die Beklagte legte unter dem 20.08.2015 in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeits-klage bei dem Bundespatentgericht ein. Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.

Der geltend gemachte Anspruch 15 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache französisch ist, lautet in deutscher Übersetzung in der geltend gemachten Fassung wie folgt:

„Patrone für brennbares Flüssiggas, die einen Behälter (22) umfasst, der eine von einem Ventil (23) verschlossene Öffnung hat, wobei das Ventil (23) eine kreisförmige radiale Bodenwand (24) hat, die eine zentrale Klappe (25) trägt, und eine zylindrische axiale Seitenwand (26), die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Behälter (22) eine ringförmige Rille (27) aufweist, über der sich eine ringförmige Wulst (28) befindet,

dadurch gekennzeichnet,

dass die axiale Wand (26) mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln nach einem der Ansprüche 2 oder 3 zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring (10) einer Verbindungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 14 derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring (10) zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der Verbindungsvorrichtung und der Patrone, wobei die Patrone mit einem partiellen Ausbruch dargestellt ist. Figur 3 stellt die Verbindungsvorrichtung gegenüber der Patrone dar.
Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber in dem Bereich von (Camping-) Grillgeräten und Zubehör.

Beide Parteien waren Aussteller auf der Messe „A“, die vom 30.08.2014 bis zum 01.09.2014 in Köln stattfand. Während dieser Messe wurden Gaspatronen mit der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform) auf dem Messestand der Beklagten ausgestellt und mit großflächigen Postern an ihrem Messestand auf dieses Produkt hingewiesen. Auf der Produktbroschüre der angegriffenen Ausführungsform fand sich der Hinweis „AVAILABLE C“ (vgl. Anlage WLG 6). Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich von einer Vorgängerversion, die die Beklagte im Jahr 2013 in den Verkehr bringen wollte, dadurch, dass in die Ventilvertiefung der Patrone ein Einsatzstück aus Plastik zusätzlich zur metallischen Ausführung des Ventils eingepasst ist.
Die Klägerin ließ die Beklagte noch auf der Messe förmlich abmahnen. Die Beklagte entfernte sodann die angegriffene Ausführungsform sowie die Bewerbung hierfür von ihrem Messestand. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch verweigerte, beantragte die Klägerin unter dem 17.09.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine solche wurde am 23.09.2014 antragsgemäß von der Kammer erlassen (Aktenzeichen: 4b O 101/14).

Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Anlage WLG 13) forderte die Klägerin die Beklagte zur Verhinderung einer Hauptsacheklage auf, die einstweilige Verfügung als endgültige materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen, sowie ihr einen Betrag in Höhe von 4.196,90 € zu erstatten. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben. Abbildung 1 gibt die Ventilvertiefung der angegriffenen Ausführungsform wieder und stammt von der Klägerin. Abbildung 2 zeigt die angegriffene Ausführungsform ohne den Plastikeinsatz in der Ventilvertiefung und ist der Anlage BK 7 entnommen. Abbildung 3 zeigt den Plastikeinsatz und ist der Anlage BK 8 entnommen.

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

Die Klägerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform angeboten. Denn bei der „A“ handele es sich um eine internationale Fachmesse, deren Zweck darin liege, Akquise zu betreiben. Die Patentverletzung ergebe sich aus der als Anlage WLG 6 vorgelegten Produktbroschüre.

Die radialen Kopplungsmittel sollten mit komplementären Kopplungsmitteln der Ver-bindungsvorrichtung oder Patrone zusammenpassen, ineinandergreifen und so die Verriegelung der elastischen Verbindungsfüße bewerkstelligen. Dabei weise eine Wand auch dann ein radiales Kopplungsmittel auf, wenn dieses nicht aus der Wand selbst hervorgeht, beziehungsweise in die Wand gefalzt ist. Die radialen Kopplungsmittel müssten unmittelbar anschließend/herausstehend aus der Seitenwand und hinreichend fest angeordnet sein, um funktional mit den komplementären Kopplungsmitteln der Verbindungsvorrichtung zusammenarbeiten zu können. Ob die Kopplungsmittel Zähne, Rasten oder Ähnliches aufweisen, sei unerheblich, da die Kopplungsmittel anspruchsgemäß nicht auf eine bestimmte Form beschränkt seien.

Soweit der Klagepatentanspruch erfordere, dass das radiale Kopplungsmittel im-stande sein soll, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln zusammenzuarbei-ten, gehe es darum, dass die Drehung des Verriegelungsrings im Verhältnis zum Kopplungsring und Hahnkörper der Verbindungsvorrichtung in der auf das Ventil der Patrone aufgesetzten Position die elastischen Füße des Kopplungsrings entweder in die Nut des Ventils drücke oder diesen elastischen Füßen radialen Spielraum nach innen gebe. Der Fachmann entnehme dem, dass die miteinander komplementären Kopplungsmittel ein Drehmoment übertragen müssten. Wie der Adapter abgestützt sei, sei für die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs unerheblich.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, die angegriffene Ausführungsform habe keine axiale Wand, die mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweise, liege eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln vor.

Mit der am 16.01.2015 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auch auf Feststellung der Entschädigungspflicht sowie Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 hat sie die diesbezüglichen Anträge zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,

zu erkennen wie geschehen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-ständigkeit des deutschen Teils Nr. 60 2005 034 033.5 des Europäischen Pa-tents Nr. 1 802 XXX im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, die angegriffene Ausführungsform angeboten zu haben. Bei der Messe „A“ handele es sich um eine reine Leistungsschau, die insbesondere Fachbesucher aus dem Ausland anspreche. Bei den ausgestellten Kartuschen habe es sich um Prototypen der „D Ltd.“, einer von ihr unabhängigen englischen Firma, gehandelt. Die Kartuschen seien nur ausgestellt worden, um ein technisches Feedback zu erhalten, um das Produkt entsprechend weiterentwickeln und anpassen zu können.

Die Beklagte meint, die erfindungsgemäße Lehre werde durch die angegriffene Ausführungsform auch nicht verletzt. Bei komplementären radialen Kopplungsmitteln handele es sich um solche, die miteinander in einem im Wesentlichen formschlüssigen Eingriff stehen würden (Schlüssel-Schloss-Prinzip).

Die zylindrische axiale Seitenwand der angegriffenen Ausführungsform weise keine radialen Kopplungsmittel auf, auch würden die Füße keine Zähne, Rasten oder Ähnliches aufweisen. Im ordnungsgemäß verbauten Zustand habe der Plastik-Adapter mit seinen Füßen weder Kontakt zur kreisförmigen radialen Bodenwand noch zur äußeren zylindrischen axialen Seitenwand. Der einzige Kontakt des Adapters zur Kartusche werde durch die zentrale sechskant-förmige Öffnung des Plastik-Adapters hergestellt, mit welcher der Adapter auf der sechskant-Aufnahme der inneren zylindrischen Wand sitze und sich dadurch allein an der inneren Wand abstütze. Erfindungsgemäß sei die Ausbildung der Kopplungsmittel durch die Wand selbst vorgesehen.

Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die in Bezug auf das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Die patentgemäße Lehre werde durch die WO 98/06626 (fortan: WO 626; Anlage D 3 zur Nichtigkeitsklage) sowie die US 3,273,610 (fortan: US 610; Anlage D 5 zur Nichtigkeitsklage) neuheitsschädlich vorweggenommen. Im Übrigen sei die patent-gemäße Lehre nicht erfinderisch.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Un-terlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von 4.196,90 € gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit den §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1, 140b Abs. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.

I.
Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät und eine Gaspatrone, die ein Ventil umfasst.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass im Bereich der tragbaren Koch-, Leucht- und Heimwerkgeräte, die mit einer unter Druck stehenden Patrone mit Brenngas arbeiten, die Verbindung des Geräts mit der Patrone aufgrund der Gefahr von besonderer Bedeutung sei, die sich aufgrund eines Gasaustritts oder einer Trennung des Geräts und seiner Patrone ergeben könne.

Man verwende seit vielen Jahren eine Gaspatrone, das heißt einen Metallbehälter, der ein unter Druck stehendes Brenngas einschließe, und auf den ein Ventil gefalzt sei. Über dieses Ventil werde die Verbindung zum Gas hergestellt, das in der Patrone enthalten sei.

Die Verbindungsvorrichtung des Geräts erfülle zwei Funktionen. Einerseits werde das Gerät dadurch physisch auf der Patrone festgehalten, und andererseits sorge sie gleichzeitig für die Öffnung des Ventils, wobei diese selbstverständlich in dichter Form erfolge.

Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf die US 6.202.982 und die EP-A 981 005 aus welchen zwei Kopplungssysteme bekannt seien, die flexible Befestigungsfüße verwenden würden, die in eine ringförmige Nut des Ventils eingreifen, die aus der Falzung derselben auf der Patrone hervorgegangen sei. Die flexiblen Füße würden in der Nut des Ventils blockiert und würden so dafür sorgen, dass Gerät und Patrone nicht getrennt werden könnten. Diese Kopplungssysteme – so das Klagepatent – würden im Allgemeinen zufriedenstellend arbeiten, würden jedoch eine besondere Aufmerksamkeit des Benutzers voraussetzen.

Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät und eine Gaspatrone anzubieten, die mit diesem System arbeitet, und dessen Anwendung einfach und leicht ist. Ein weiteres Ziel ist, die Kompatibilität der Patrone mit bestehenden Verbindungssystemen beizubehalten, und vor allem mit jenen Verbindungssystemen, die durch die Dokumente EP-A-278.873 und EP-A-981.005 aufgezeigt sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 15 eine Patrone mit folgenden Merkmalen vor:

1. Patrone für brennbares Flüssiggas,
2. die einen Behälter umfasst,
2.1. der eine von einem Ventil verschlossene Öffnung hat,
2.1.1 wobei das Ventil eine kreisförmige radiale Bodenwand hat, die eine zentrale Klappe trägt, und
2.1.2 eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Behälter eine ringförmige Rille auf-weist, über der sich eine ringförmige Wulst befindet;
2.2. die axiale Wand weist mindestens ein radiales Kopplungsmittel auf,
2.3. das imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.

II.
Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 2.2 und 2.3 der Auslegung.

1.
Merkmal 2.2 des geltend gemachten Anspruchs 15 verlangt, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist.

Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2.3 des Klagepatentanspruchs, dass die Funktion der radialen Kopplungsmittel darin besteht, in Zusammenarbeit mit kom-plementären radialen Kopplungsmitteln einer Verbindungsvorrichtung eines Gasgeräts dafür zu sorgen, dass es durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung zu einer Ver- beziehungsweise Entriegelung kommt (Merkmal 2.3) und somit das Gerät entweder physisch auf der Patrone gehalten wird (vgl. Anlage WLG 3, S. 1, Z. 12-15) oder abgelöst werden kann.

Räumlich-körperlich sind die radialen Kopplungsmittel an/auf der axialen Wand des Ventils der Patrone angeordnet. Begrifflich kann unter einem radialen Kopplungsmittel allgemein ein räumlich-körperliches Gebilde verstanden werden, das dazu geeignet ist, mit einem anderen Element oder Bauteil derart zusammenzuwirken, dass es zu einer Verbindung („Kopplung“) kommt. Nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich bei diesem anderen Element oder Bauteil um die in Merkmal 2.3 genannten radialen Kopplungsmittel, die in einem drehbaren Ring vorgesehen sind. Diese radialen Kopplungsmittel sollen mit den radialen Kopplungsmitteln des Ventils der Patrone „zusammenarbeiten“ (Merkmal 2.3.). „Zusammenarbeiten“ meint in diesem Zusammenhang, dass radiales und komplementäres Kopplungsmittel ineinandergefügt werden. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, ein Drehmoment zu übertragen.

Im Hinblick auf die Ausbildung des radialen Kopplungsmittels sind dem Klagepa-tentanspruch keine weitergehenden Anforderungen zu entnehmen. Damit sind alle Formen von Vorsprüngen, Ausnehmungen, Vertiefungen und ähnliches, an oder in denen komplementäre Kopplungsmittel zur Anlage gelangen können, so dass ein Drehmoment übertragen werden kann, denkbar. Insoweit ist der Klagepatentan-spruch 15 weiter zu verstehen als die Unteransprüche 16 und 17, welche vorsehen, dass die axiale Wand des Ventils mindestens einen/eine Vielzahl radialer Zähne aufweist. Eine solche Ausgestaltung erläutert das Klagepatent auch im Rahmen eines Ausführungsbeispiels, wonach die axiale Wand zumindest einen radialen Zahn, vorzugsweise aber eine Vielzahl radialer Zähne aufweist (vgl. Anlage WLG 3, S. 4, Zeilen 26-29, sowie Figuren 1 und 3). Hierbei greifen die Rasten des drehenden Rings der Verbindungsvorrichtung in die Zähne ein, die in der axialen Wand des Ventils angeordnet sind (vgl. Anlage WLG 3, S. 7, Zeilen 17-18). Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatent umfasst, welches nicht hierauf beschränkt ist.

Der Klagepatentanspruch verlangt weiter, dass es sich um radiale Kopplungsmittel handeln muss. Nach dem allgemeinen Verständnis kommt dem Begriff „radiales Kopplungsmittel“ die Bedeutung eines in Richtung eines Radius verlaufenden, also vom Mittelpunkt ausgehenden oder auf ihn hinzielenden Kopplungsmittels zu. Bei der Auslegung eines europäischen Patents ist indes nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dieser entnimmt dem Klagepatent, dass dieses nicht von einem streng geometrischen Verständnis ausgeht, sondern der Begriff radial vielmehr in Abgrenzung zu axialen, also von oben nach unten ausgebildeten Elementen verwendet wird (vgl. Anlage WLG 3, S. 2, Z. 17 „axialer Kopplungsring“; S. 4, Z. 16 „axiale Seitenwand [weist] zumindest einen radialen Zahn auf“). Daraus folgt, dass das Kopplungsmittel lediglich von der axialen Wand vorstehen muss, denn eine ebene zylindrische Wand ermöglicht keine Drehmomentübertragung.

Maßgeblich ist nach der erfindungsgemäßen Lehre ferner, dass das radiale Kopp-lungsmittel von der axialen Wand aufgewiesen wird. Die axiale Wand ist von der radialen Bodenwand zu unterscheiden, so dass es sich hierbei um den Teil der Patrone handelt, der die kreisförmige radiale Bodenwand umschließt und an dem sich auch eine ringförmige Rille sowie eine ringförmige Wulst befindet (Merkmal 2.1.2). Diese Wand soll mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweisen. Nach dem Wortlaut des Merkmals 2.2 ist dabei nicht erforderlich, dass die radialen Kopplungsmittel Bestandteil der axialen Wand dergestalt sind, dass sie mit dieser einstückig verbunden sein oder aus demselben Material bestehen müssen. Für den Fachmann ist weiterhin ersichtlich, dass eine derartige Gestaltung auch funktional nicht erforderlich ist. Nach der erfindungsgemäßen Lehre kommt es gerade auf das Zusammenspiel zwischen den Kopplungsmitteln der axialen Wand sowie denjenigen der Verriegelungsvorrichtung an. Funktional ist damit lediglich erforderlich, dass räumlich-körperliche Mittel vorhanden sind, die von der zylindrischen Wand in das Innere des Ventils vorstehen und dadurch mit den komplementären Kopplungsmitteln des Gegenstücks in Eingriff gelangen können. Erst dadurch kann das Drehmoment aufgebracht werden, was durch die zylindrische Wand für sich nicht möglich ist.

Soweit die Beklagte einwendet, es sei erforderlich, dass die Kopplungsmittel in der Wand beziehungsweise aus der axialen Wand herausstehend angeordnet und zu-gleich hinreichend fest mit ihr verbunden sein müssen, damit von der axialen Wand ausgehend das Drehmoment auf die komplementären Kopplungsmittel der Verbin-dungsvorrichtung übertragen werden kann, vermag sich die Kammer dem nicht an-zuschließen. Der Klagepatentanspruch trifft keine Anordnungen dazu, wie das Drehmoment von der Patrone über das Ventil auf die Kopplungsmittel übertragen wird. Demgegenüber werden von der erfindungsgemäßen Lehre auch Ausführungen erfasst, bei denen die Kopplungsmittel beispielsweise von dem Ventilboden hochstehen, solange sie räumlich (auch) der zylindrischen Wand dergestalt zugeordnet sind, dass sie von dort aus betrachtet radial in das Ventil ragen. Unter Berücksichtigung dessen sieht der Fachmann auch Konstruktionen, bei denen geringfügige Abstände zwischen dem Kopplungsmittel und der zylindrischen Wand bestehen, als von der patentgemäßen Lehre umfasst an, solange die Kopplungsmittel von außen nach innen ragen und nicht umgekehrt.

Auch soweit das Klagepatent beschreibt, dass die Zähne in der axialen Wand des Ventils angeordnet sind (Anlage WLG 3, S. 7, Z. 17-18), vermag dies die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Denn insoweit wird lediglich ein Ausführungsbeispiel beschrieben. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt indes keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Klagepatentanspruch erfasst vielmehr auch derartige Ausführungsformen, ohne hierauf beschränkt zu sein. So beschreibt auch das Klagepatent selbst, dass hinsichtlich der radialen Verbindungsmittel der Patrone zahlreiche Varianten denkbar sind (vgl. Anlage WLG 3, S. 9. Z. 2-4).

Das von der Beklagten vorgebrachte Erfordernis der Einstückigkeit lässt sich insbe-sondere auch nicht daraus entnehmen, dass die Klagepatentschrift es als vorteilhaft ansieht, dass die Vorrichtung eine geringe Anzahl an Teilen aufweist (vgl. Anlage WLG 3, S. 8, Zeilen 23-25). Denn insoweit wird nicht beschrieben, dass dieser Vorteil gerade dadurch erzielt werden soll, dass die radialen Kopplungsmittel von der axialen Wand einstückig ausgebildet werden. Denkbar sind demnach auch Ausgestaltungen, bei denen sich die radialen Kopplungsmittel auf einem separaten Bauteil befinden, aber dennoch der axialen Wand zugeordnet sind.

2.
Anspruch 15 des Klagepatents bezieht sich weiterhin lediglich auf eine Patrone für brennbares Flüssiggas und nicht auf eine Kombination einer solchen mit einem dazu passenden Gasgerät (z.B. Kocher, Brenner, Lampe, Grillgerät und Heimwerkgerät, Anlage WLG 3, S. 5, Zeilen 13 – 15). Die in Merkmal 2.3 genannte Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät ist nicht Bestandteil der geschützten Vorrichtung. Vielmehr enthält das Merkmal eine Wirkungs-/Funktionsangabe („die imstande ist … zusammenzuarbeiten“). Die Wirkungsangabe ist nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patent angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Dabei beschränken derartige Angaben den Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGHZ 112, 140 – Befestigungsvorrichtung II). Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus einer Wirkungsangabe vielmehr lediglich, dass der Vorrichtungsbestandteil geeignet sein muss, den genannten Zweck zu erfüllen (vgl. BGH, a.a.O.).

Wenn Merkmal 2.3. also davon spricht, dass das radiale Kopplungsmittel imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbin-dungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit der Patrone beschrieben. Diese soll nämlich so ausgestaltet sein, dass sie zu einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät passt, dass man sie also mit einer solchen verbinden und auch wieder trennen kann, wobei es für eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht einmal darauf ankommt, ob es Verbindungsvorrichtungen, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tatsächlich gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 – I-2 U 41/08).

Schützt Patentanspruch 15 lediglich eine Patrone für brennbares Flüssiggas und nicht eine Kombination einer solchen mit einer dazu passenden Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 15, in denen die Verbindungsvorrichtung unmittelbar oder mittelbar angesprochen ist, nicht, dass der Lieferant der Patrone auch eine dazu passende Verbindungsvorrichtung für Gasgeräte liefert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

IV.
Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 15 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 auf.

2.
Die angegriffene Ausführungsform weist überdies auch eine axiale Wand auf, die zumindest ein radiales Kopplungsmittel aufweist.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die axiale Wand als ebene, zylindrische Fläche ausgestaltet. Weiterhin ist sie mit einem in die Ventilvertiefung eingepassten, die Wand der zentralen Klappe umschließenden Einsatzstück aus Plastik (vgl. Anlage WLG 6 und BK 8) versehen. Dieses Einsatzstück weist sechs vom Ventilboden vorstehende, nach außen hin flache und nach innen halbrunde Gebilde auf. Diese sind nicht nur axial, sonder auch zur Mitte des Ventils hin – mithin radial – ausgestaltet, so dass es sich hierbei um radiale Kopplungsmittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 15 handelt. Diese radialen Kopplungsmittel sind der axialen Wand zugeordnet. Dass das Einsatzstück dabei minimal von der axialen Wand beabstandet ist, führt nach zutreffender Auslegung nicht aus einer Verletzung heraus. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform durch eine Drehung der Patrone über das Ventil und die Kopplungsmittel des Einsatzes der Patrone ein Drehmoment auf die Kopplungsmittel der Verbindungsvorrichtung eines anderen Gerätes ausgeübt wird. Dass dabei die Drehmomentübertragung von der Patrone über die sechskant-Aufnahme der inneren zylindischen Wand auf den Plastik-Adapter und von dort auf die komplementären Kopplungsmittel erfolgt, ist unbeachtlich.

3.
Gemäß Merkmal 2.3 muss das radiale Kopplungsmittel imstande sein, mit komple-mentären radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.

Für die Verwirklichung des Merkmals 2.3 ist allein maßgeblich, ob die Patrone der angegriffenen Ausführungsform so ausgestaltet ist, dass sie an einer passenden Verbindungsvorrichtung montiert werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Patrone der angegriffenen Ausführungsform mit bestimmten aus der Produktion der Beklagten stammenden Verbindungsvorrichtungen montiert werden kann.

Dieser Vorgabe entspricht die angegriffene Ausführungsform. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass die angegriffene Patrone dazu geeignet ist, mit radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring durch eine Drehung der Patrone im Verhältnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.

Es sind für die angegriffene Ausführungsform daher ohne Weiteres passende Ver-bindungsvorrichtungen denkbar.
V.
Die Beklagte hat die patentgemäße Patronen der angegriffenen Ausführungsformen auch auf der Messe „A“ 2014 angeboten.

1.
Das Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

2.
Danach ist die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „A“ 2014 im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem bloßen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010 ,1103 – Pralinenform II (für das Markenrecht); BGH GRUR 2015, 603 – Keksstange (für das Wettbewerbsrecht); LG Mannheim, GRUR-RR 2011, 83 – Sauggreifer) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 – Sterilcontainer). Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 –Sterilcontainer). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – 2 U 42/13 – Elektrische Leitungsverbindung). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl. BGH GRUR 2013, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

3.
So liegen die Dinge regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messe-besuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.

a)
Bei der „A“ handelt es sich zumindest auch um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich bereits aus der Präsentation des Messe-veranstalters im Internet (Anlagen WLG 14 und BK 2). Danach handelt es sich bei der „A“ um den „führenden internationalen Branchentreffpunkt“ (Anlage WLG 14), den „Top-Einkäufer und Entscheidungsträger der Branche […] als Plattform für ihre Order oder zur Akquise neuer Geschäftskontakte“ gewählt haben (Anlage WLG 14 S. 1). Der Charakter der „A“ als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpräsenz dargestellten Besuchergruppen. So waren im Jahr 2015 71 % der Befragten an Beschaffungsentscheidungen beteiligt und 41 % sogar ausschlaggebend für Beschaffungsentscheidungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen im Vorjahr gravierend von diesen Werten abwichen, sind weder ersichtlich noch von Beklagtenseite dargetan. Auch aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts der Messe selbst ist zu entnehmen, dass insbesondere viele Einkäufer und Entscheider aus Handel, Industrie und Dienstleistung auf der Messe vertreten sind (Anlage BK 2). Der Umstand, dass es sich bei der „A“ um eine reine Fachbesuchermesse handelt, vermag an der Einordnung als Verkaufsmesse nichts zu ändern. Bei der Differenzierung zwischen „Verkaufsmesse“ und „Leistungsschau“ kommt es nicht auf den Besucherkreis an. Der Begriff „Leistungsschau“ bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, während der Begriff „Verkaufsmesse“ die Zielrichtung des Absatzes der ausgestellten Produkte beschreibt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067- Sterilcontainer). Dabei ist es unerheblich, ob der Zweck verfolgt wird, an den Endkunden oder aber andere Fachunternehmen zu verkaufen.

b)
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen wurde die angegriffene Ausfüh-rungsform auf der Messe angeboten im Sinne des § 9 PatG. In der Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform an dem Stand mittels großflächiger Poster, Produktbroschüren und zahlreichen Ausstellungsstücken – die Sicherheitshinweise auch in deutscher Sprache enthielten – ist ein Angebot zum Kauf des dargebotenen Produkts zu sehen. Denn diese Maßnahmen sind bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2003, 1031 – Kopplung für optische Geräte). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl auf dem Standposter als auch der Produktbroschüre darauf hingewiesen wird, dass die angegriffene Ausführungsform in verschiedenen Variationen („AVAILABLE C“) verfügbar ist. Dadurch wird eine Nachfrage zum Erwerb des Produktes geweckt. Soweit die Beklagte einwendet, bei der ausgestellten Patrone habe es sich um ein Exemplar einer auf 20 Stück begrenzten nur zu Ausstellungszwecken in Prototypenfertigung angefertigten Anzahl von Mustern gehandelt, überzeugt dieser Einwand nicht. Selbst wenn der (bestrittene) Vortrag der Beklagten zuträfe und es sich lediglich um einen Prototyp gehandelt hätte, der lediglich ausgestellt worden ist, um ein technisches oder sonstiges Feedback zu erhalten, läge dennoch ein Angebot im Sinne des § 9 PatG vor. Denn aus dem Einwand, zum Zeitpunkt der Messe sei die D Ltd. weder in der Lage noch bereit ge-wesen, die Vorrichtung zu liefern, folgt keine andere rechtliche Bewertung. Das Er-fordernis eines tatsächlichen Bestehens einer Herstellungs- und/oder Lieferbereit-schaft wird für den Tatbestand des Anbietens im Sinne des § 9 PatG nicht anerkannt. Das Ausschließlichkeitsrecht soll gerade auch im Vorfeld der Benutzungshandlungen „Herstellen“ oder „In-Verkehr-Bringen“ greifen. Regelmäßig kann mithin weder ein Fehlen eines sich auf die Benutzungshandlung beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit gegebener Möglichkeiten die Feststellung ausschließen, dass ein Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 –Kopplung für optische Geräte).

c)
Die Beklagte ist für das Anbieten der Patronen an ihrem Messestand verantwortlich. Dabei kann dahinstehen, ob ein eigenes Anbieten als Aussteller nach dem äußeren Erscheinungsbild des Messestandes vorliegt. Denn die Beklagte ist jedenfalls als Nebentäterin für das Angebot der Patronen an dem Messestand verantwortlich.

„Verletzer“ ist auch, wer schuldhaft – und sei es nur fahrlässig – die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import). Neben dem objektiven Mitverursa-chungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Belange und einschlägigen rechtlichen Wertungen. Maßgebend sind insbesondere die Schutzbedürftigkeit des Verletzten auf der einen sowie die Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten für den in Anspruch genommenen Verletzer auf der anderen Seite. Zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung: Je schutzwürdiger der Patentinhaber ist, umso mehr Rücksichtnahme kann dem in Anspruch Genommenen zugemutet werden; je geringer das Schutzbedürfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem in Anspruch Genommenen wirklich erwartet werden kann und muss, dass er Schutz-rechtsverletzungen Dritter aufspürt und verhindert (BGH, GRUR 2009, 1142 –MP3-Player-Import; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14).

aa)
Die Beklagte hat das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform während der Messe dadurch objektiv gefördert, dass sie offiziell als Ausstellerin fungierte und so Verantwortung für ihren gesamten Messestand trug. Dass auch Mitarbeiter der D Ltd. anwesend waren, ist insoweit unerheblich.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht nicht in Streit, dass die Beklagte selbst Ausstellerin auf der streitgegenständlichen Messe war, der die Standzutei-lung/Zulassung erteilt worden ist.

bb)
Des Weiteren traf die Beklagte auch eine Rechtspflicht zur Überprüfung von Patentverletzungen durch die an ihrem Stand ausgestellten Vorrichtungen.

Auf einer internationalen Fachmesse besteht objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesem Gefährdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verstöße, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleichermaßen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Präsentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 – Sterilcontainer).

Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass ein ein Produkt präsentierendes Unternehmen der Schutzrechtsverletzung „näher“ steht. Es entspricht dem Wesen der Nebentäterschaft, dass es weitere Beteiligte gibt, die zudem häufig tatsächlich mehr zu der Rechtsverletzung beigetragen haben als der in Anspruch genommene Nebentäter. An seiner Haftung vermag dieser Umstand als solches grundsätzlich nichts zu ändern, sie kann vielmehr nur aufgrund der notwendigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls entfallen.

Diese Abwägung fällt hier indes zulasten der Beklagten aus, weil ihr eine Überprü-fung der Schutzrechte Dritter möglich und zumutbar war.

Die tatsächliche Möglichkeit folgt bereits daraus, dass die „D Ltd.“ nach dem eigenen Vortrag der Beklagten vor der Messe an sie herangetreten ist, um die Erlaubnis zur Ausstellung auf ihrem – der Beklagten – Messestand zu erhalten. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der „D Ltd.“ um ein von ihr unabhängiges Unternehmen handelt. Denn gleichwohl ermöglichte sie auch diesem Unternehmen den Messeauftritt und unterstützte es auf diese Weise bei der Präsentation seiner Produkte.

Es ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits aufgrund der Kor-respondenz mit der Klägerin im Jahr 2013 bezüglich eines Vorgängerprodukts der angegriffenen Ausführungsform dazu veranlasst war, besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Ausstellung von Patronen für brennbares Flüssiggas mit besonderen Schließmechanismen, walten zu lassen.

VI.
Aufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend ge-machten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da das An-gebot der angegriffenen Ausführungsform ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt.

Dass für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erfor-derliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Ge-schäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu bezif-fern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Dabei folgt die Verpflichtung zur Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 u. 3 PatG und §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 EPÜ. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.

4.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen verlangen.

5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte überdies einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.196,90 € gemäß § 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 EPÜ. Der Klägerin stand gegen die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss-schreibens (Anlage WLG 13) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Einwände gegen die Höhe des Schadens hat die Beklagte nicht erhoben.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
VII.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veran-lasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentan-spruchs stellt sich gegenüber dem Stand der Technik als neu dar, auch dringt die Beklagte mit ihrem Einwand mangelnder Erfindungshöhe nicht durch.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für die Klägerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).

1.
Das Klagepatent ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

a)
Die WO 626 (Anlage D 3, in deutscher Übersetzung Anlage BK 9) lässt nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Bei der diesbezüglichen Entgegenhaltung handelt es sich um geprüften Stand der Technik. Überdies offenbart die Entgegenhaltung keine radialen Kopplungsmittel im Sinne des Merkmals 2.2 des Klagepatents. Die Verbindung zwischen Patrone und der Verriegelungsvorrichtung für ein Gasgerät erfolgt bei der offenbarten Lehre vielmehr dadurch, dass die Rippen (Bezugsziffer 70, Figur 10 der Anlage D 3) in die Rille (Bezugsziffer 71) eingreifen. Darüber hinausgehende radiale Kopplungsmittel die von der axialen Wand aufgewiesen werden, werden hingegen nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.

b)
Auch auf der Grundlage der US 610 (Anlage D 5, in deutscher Übersetzung Anlage BK 10) kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Denn die Entgegenhaltung offen-bart das Merkmal 2.2. nicht eindeutig und unmittelbar.

Die US 610 sieht vielmehr senkrecht ausgerichtete Halteelemente (Bezugsziffer 63 der Anlage D 5) mit horizontal ausgerichteten Flanschen an ihren oberen Enden vor, welche auf dem „annular member“ (Bezugsziffer 60 der Anlage D 5) angeordnet sind. Eine Verbindung zwischen der Patrone und der Verriegelungsvorrichtung eines Gasgeräts erfolgt somit dergestalt, dass die geflanschten Teile der Halteelemente der Patrone in eine Öffnung (Bezugsziffer 53 der Anlage D 5) der Verbindungsvorrichtung einrasten und verhakt werden (vgl. Figur 5 der Anlage D 5). Damit offenbart die Entgegenhaltung gerade keine zum Mittelpunkt des Ventils ausgerichteten und damit radialen Kopplungsmittel im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre, die sich in/an der axialen Wand befinden.

2.
Die Lehr des Klagepatents ist erfinderisch.

Eine Aussetzung kommt unter Berücksichtigung der WO 626 in Kombination mit der WO 01/35015 A1 (Anlage D 2) beziehungsweise mit allgemeinem Fachwissen nicht in Betracht. Denn unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei beiden WO-Schriften um geprüften Stand der Technik handelt, bestehen auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann tatsächlich zur Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems auf diese Entgegenhaltungen zurückgegriffen hätte. Die WO 626 befasst sich mit dem Problem, eine simple Verbindungsvorrichtung für eine Patrone anzubieten, die keiner besonderen Anstrengungen bedarf und bei der auch keine Vergrößerung der Patrone eintritt (vgl. Anlage D 3, S. 4, Zeilen 15-18). Sie löst das Problem dadurch, dass die Drehmomentübertragung, die durch den Behälter ausgeübt wird, über Nocken auf verschiedene Bereiche übertragen werden, was zu einem vollständigen/festen Sitz der Rippen in der Rille führt (vgl. Anlage D 3, S. 20, Zeilen 23 bis 26). Weshalb der Fachmann ausgehend von der WO 626 diese Verbindung durch eine Verbindung ersetzen sollte, bei welcher die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, welches imstande ist, mit komplementären radialen Kopplungsmitteln zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät vorgesehen sind, wodurch es letztlich zu einer Drehmomentübertragung des drehenden Rings durch die Patrone selbst kommt, erschließt sich nicht. Eine derartige Art der Befestigung ergab sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

b)
Eine Aussetzung scheidet auch unter Berücksichtigung der US 610 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen aus. Denn auch auf der Grundlage dieser Entgegenhaltung ergibt sich, dass die Erfindung des Klagepatents nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Weshalb der Fachmann ausgehend von der US 610 Veranlassung gehabt haben sollte, die axiale Wand im Sinne des Merkmals 2.2 der erfindungsgemäßen Lehre auszugestalten und eine Drehmomentübertragung durch die Patrone selbst vorzusehen, erschließt sich nicht.

3.
Die weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften vermögen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.
VIII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.