4a O 21/15 – Prozesskostensicherheit (3)

Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2506

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 4a O 21/15

Die Klage wird für zurückgenommen erklärt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, eine Gesellschaft englischen Rechts, macht mit ihrer Klage vom 18. Februar 2015 gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem im Inland in Kraft stehenden deutschen Teil des europäischen Patents EP 1 252 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) als eingetragene Inhaberin geltend.

Für die Klägerin ist in dem britischen „Companies House“ ein „Registered Office“ unter der Anschrift XX A, B eingetragen (Anlage rop 3). Dieses dient nach Abschnitt 86 Companies Act 2006 als Zustelladresse für offizielle Schreiben und kann darüber hinaus mit dem Ort zusammenfallen, an dem die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird.

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben. Die Klägerin hat daraufhin mit ihr nachgelassenem Schriftsatz vom 05.06.2015 erklärt, sie unterhalte an der Anschrift C XX, XXXXX D/ Schweden, eine taugliche Zustellanschrift sowie Büroräumlichkeiten. Das erkennende Gericht hat der Klägerin sodann mit Zwischenurteil vom 25.06.2015 aufgegeben, wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von EUR 758.000,00 zu leisten und eine Frist zur Beibringung der Sicherheit von zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass sich ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin im Sinne eines tatsächlichen Verwaltungssitzes innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2015 nicht feststellen lasse. Der tatsächliche Verwaltungssitz einer juristischen Person bestehe dann, wenn an ein- und demselben Ort die Geschäftsführertätigkeit ausgeführt und Zustellungen wirksam vorgenommen werden können. Die Klägerin selbst habe vorgebracht, an der Adresse in B keine weitergehenden Verwaltungsaufgaben auszuüben. Hinsichtlich der Adresse in D könne von der bloßen Möglichkeit einer Zustellung nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin auch willens sei, dortige Zustellungen gegen sich gelten zu lassen. Die Klägerin habe weder ihr Aktivrubrum auf ihre Der Büroadresse umgestellt, noch habe sie erklärt, beide Zustelladressen gleichermaßen für Zustellungen gegen sich akzeptieren zu wollen. Auf den zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt, ob das Büro in D in seiner Art und seiner Ausstattung den Anforderungen an den Geschäftsbetrieb der Klägerin genüge, komme es danach nicht mehr an. Wegen des weiteren Inhalts des Zwischenurteils wird auf dieses verwiesen (Bl. 70 – 77 GA).

Nach Zustellung des Urteils am 25.06.2015 hat die Klägerin die Berichtigung des Aktivrubrums dahingehend begehrt, dass darin statt einer Adresse in B die Der Adresse „E (IP) Limited, C XX, XXXXX D/ Schweden“ aufgenommen wird. Gleichzeitig hat sie „ausdrücklich und rechtsverbindlich“ erklärt, dass sie jederzeit Zustellungen aller Art an dieser Adresse akzeptiere und gegen sich gelten lasse, und eine Zustellung jederzeit auch an die in dem Rubrum der Klageschrift genannte Adresse (in B) erfolgen könne.

Die Klägerin leistete die Prozesskostensicherheit in der Folgezeit nicht.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Zwischenurteil vom 25.06.2015 entfalte gem. § 318 ZPO Bindungswirkung, weshalb die nachträglichen Erklärungen der Klägerin auf ihre Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit keinen Einfluss nehmen könnten. Des Weiteren würden diese aber auch nicht ausreichen, um die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entfallen zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage für zurückgenommen zu erklären und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

den Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, zurückzuweisen, und

hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer sich an einer Sachentscheidung durch ihr Zwischenurteil vom 25.06.2015 gehindert sieht, die Entscheidung vom 25.06.2015 über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit in entsprechender Anwendung von § 111 ZPO aufzuheben.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Fortbestehen der Prozesskostensicherungspflicht sei in jedem Verfahrensstadium, auch nach Erlass eines rechtskräftigen Zwischenurteils, zu prüfen.

Mit dem Antrag auf Rubrumsberichtigung sowie der Erklärung zur Zustelladresse sei eine Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit auch entfallen. Denn sie verfüge – was die Beklagten weiterhin mit Nichtwissen bestreiten – an der Der Adresse über einen tatsächlichen Verwaltungssitz in der Europäischen Union.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.11.2015 gem. § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung darüber, ob die Klage gem. § 113 ZPO als zurückgenommen zu erklären ist, angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 12.05.2016 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage war gem. § 113 Satz 2 ZPO als zurückgenommen zu erklären, nachdem die Prozesskostensicherheit durch die Klägerin nicht geleistet worden ist.

I.
§ 113 Satz 2, 2. Alt. ZPO sieht vor, dass die Klage, in dem Fall, in dem nach Ablauf einer zur Hinterlegung der Sicherheit gesetzten Frist, eine Prozesskostensicherheit – wie vorliegend – nicht geleistet wird, für zurückgenommen zu erklären ist.

II.
Es kommt hingegen nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO noch vorlagen.

1.
Teilweise wird zwar vertreten, dass der Kläger sich darauf berufen können müsse, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO entfallen sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2003, Az.: 14 W 3/03, Seite 2, zitiert nach BeckRS 2003, 30316347; Jaspersen, in: Beck’OK, ZPO, Ed. 20, Stand: 01.03.2016, § 113, Rn. 5; Schulz, in: MüKo, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2013, § 113, Rn. 16). Dagegen sprechen jedoch der Sinn und Zweck der Anordnung einer Prozesskostensicherheit und derjenige der Vorschrift des § 113 Satz 2 ZPO, deren Wortlaut zudem auch an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht anknüpft.

Das Verfahrensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit für die Prozesskosten eine Entscheidung zur Sache (BGH, NJW 2002, 3259 (3260)). Dabei soll die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht übermäßig verzögern und erschweren. Das wird bereits darin deutlich, dass das Zwischenurteil, mit dem der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist (BGH, NJW-RR 2006, 710 (711); Schulz, in: Müko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2013, § 113, Rn. 11). § 113 Satz 2 ZPO sieht deshalb eine Möglichkeit vor, das Verfahren für den Fall eines erfolglosen Fristablaufs – der regelmäßig einfach und zügig festzustellen ist – einer zügigen Klärung zuzuführen. Eine erneute Überprüfung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit würde demgegenüber eine Verzögerung des Verfahrens bedeuten und eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens – da die Sicherheit noch nicht geleistet ist – hindern.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch bei Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 21.12.2005, Az.: III ZB 73/05 (abgedruckt in: NJW-RR 2006, 710) nicht.

In der genannten Entscheidung setzt sich der Senat mit der Frage auseinander, ob das Verfahren nach § 109 ZPO auch auf der Grundlage eines Zwischenurteils geleistete Prozesskostensicherheiten Anwendung findet. Gem. § 109 ZPO kann die Herausgabe der Sicherheit bzw. das Erlöschen der Bürgschaft angeordnet werden, wenn die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist. Der dort erkennende Senat hat in seiner Entscheidung bejaht, dass dieses Verfahren auch auf die Prozesskostensicherheiten Anwendung findet. Dabei hat sich der BGH zur Begründung maßgeblich darauf gestützt, dass es auch die Vorschriften des § 111 ZPO und des § 112 Abs. 3 ZPO zulassen, dass nachträgliche Tatsachen auf die Frage der mangelnden Prozesskostensicherheit Einfluss nehmen können (BGH, NJW-RR 2006, 710, Rn. 7). So kann der Beklagte gem. § 111 ZPO auch nachträglich Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten. Gem. § 112 Abs. 3 ZPO kann eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits ergibt, dass die geleistete Sicherheit nicht ausreichend ist. Für die jeweils umgekehrte Situation könne, so der BGH, nichts anderes gelten, weshalb der Anwendungsbereich des § 109 ZPO auch für Fälle eröffnet sei, in denen Prozesskostensicherheit geleistet worden ist (BGH, NJW-RR 2006, Rn. 7 – 11).

Es mag zwar zweckmäßig sein, den Anwendungsbereich des Verfahrens nach § 109 ZPO, für das gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, auch für Fälle zu eröffnen, in denen die Sicherheit noch nicht geleistet worden und der Anlass für eine Sicherheitsleistung bereits entfallen ist. Die Argumentation des BGH aus der der genannten Entscheidung kann jedoch auf eine Situation, in der – wie vorliegend – die Prozesskostensicherheit noch nicht geleistet worden ist, nicht übertragen werden. Auch der BGH hat in diesem Zusammenhang das Bedürfnis hervorgehoben, dass das Verfahren zur Hauptsache durch die Prüfung des Antrags nach § 109 Abs. 1 ZPO nicht berührt werde solle (BGH, NJW-RR 2006, 710, Rn. 13). Dies ist jedoch der Fall, wenn die Sicherheit noch nicht geleistet worden ist. Der BGH-Rechtsprechung ist deshalb auch an anderer Stelle zu entnehmen, dass es nach der gesetzgeberischen Konzeption und unter Beschleunigungsgesichtspunkten hingenommen werden müsse, dass eine Überprüfungsmöglichkeit der Anordnung, die Prozesskostensicherheit zu leisten, erst bestehe, wenn die Prozesskostensicherheit bereits geleistet worden ist (BGH, NJW 1988, 1733 (1734)). Auch in der weiteren, von der Klägerin angeführten Entscheidung des BGH (abgedruckt in: NJW 1988, 1733), die sich im Wesentlich damit befasst, dass ein Zwischenurteil, mit welchem der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist, führt der entscheidende Senat aus, dass das Landgericht bei einem Verfahren gem. § 113 Satz 2 ZPO ausnahmsweise dann nicht an sein Zwischenurteil gebunden sei, wenn die Voraussetzungen einer Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO vorliegen würden (BGH, NJW 1988, 1733 (1734); Hervorhebung diesseits). Solche Gründe sind vorliegend weder vorgetragen nach erkennbar.

Soweit Jaspersen (in: Beck’OK, ZPO, Ed. 20, Stand: 01.03.2016, § 113, Rn. 5) zur Begründung seiner Ansicht, dass es dem Kläger nicht verwehrt sein solle, sich nachträglich darauf berufen zu können, dass das erste Zwischenurteil zu Unrecht ergangen ist, auf eine Entscheidung des OLG Köln Bezug nimmt, so findet die Ansicht Jaspersens in diesem Urteil keinen Ausdruck. Denn darin wird zwar – durch das Berufungsgericht – geprüft, ob die Zahlung einer Prozesskostensicherheit zu Recht angeordnet worden ist, nicht aber geht daraus hervor, dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 113 Satz 2 ZPO gehalten gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Zahlung von Prozesskostensicherheit erneut festzustellen (OLG Köln, BeckRS 2013, 16604, Ziff. II., 2.a).

2.
Weiter spricht gegen eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit auch, dass das Urteil über die Anordnung der Prozesskostensicherheit vom 25.06.2015 gem. § 318 ZPO eine Bindungswirkung entfaltet.

Die Klägerin begründet ihre Auffassung einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen einer Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit zwar auch damit, dass die Vorschrift des § 318 ZPO schon gar keine Anwendung finden würde, weil diese nur für in End- und Zwischenurteilen getroffene Entscheidungen gelte, und mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nicht getroffen werde. § 318 ZPO ordnet eine Bindungswirkung jedoch uneingeschränkt und unabhängig von dem Gegenstand, über den das Zwischenurteil eine Entscheidung trifft, an. Auch das Urteil über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit stellt ein Zwischenurteil dar (so auch BGH, NJW 1988, 1733 (1734 a. E.)).

Eine Bindungswirkung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb ausgeschlossen, weil ein Fall einer Änderung von Prozessvoraussetzungen, die nur über die jeweilige Sachlage entscheiden, vorliegt, so dass eine neue Entscheidung notwendig und zulässig wird (Musielak, in: Musielak/ Voit, ZPO, 13. Auflage, 2016, § 318, Rn. 8 und ebd., § 303, Rn. 6). Denn diese Ausnahme kann nur dann gelten, wenn ein Verfahrensstadium vorliegt, in dem auch die gesamte Entscheidungskompetenz des Gerichts (wieder) eröffnet ist. Dies ist – wie unter Ziff. 1. ausgeführt – vorliegend nicht der Fall. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt ist auch deshalb nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der – in Abwesenheit eines Antrags nach § 113 Satz 2 ZPO – ein weiteres Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage oder ein Urteil in der Sache getroffen wird (so bei OLG München, GRUR-RR 2011, 34 (35)).

III.
Aber auch dann, wenn man – gestützt auf den in § 111 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken – eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit bejaht, sind mit der begehrten Berichtigung des Aktivrubrums und der Erklärung der Klägerin, Zustellungen auch an der Adresse in D gegen sich gelten zu lassen, keine Umstände eingetreten, die dazu führen, dass eine Pflicht der Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht besteht.

Nach der Vorschrift des § 111 ZPO soll es für die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit möglich sein, sich auf nachträgliche, im Laufe des Rechtsstreits eingetretene Umstände stützen zu können. Die Vorschrift findet hingegen keine Anwendung in Fällen, in denen der Beklagte Einwendungen nicht vorgebracht hat, obwohl er sie hätte vorbringen können (Schulz, in: Müko, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 111, Rn. 2). Gleiches muss dann bei einer analogen Anwendung der Vorschriften gelten.

Die Klägerin hat zwar erst nach Erlass des Zwischenurteils erklärt, Zustellungen auch an der Der-Adresse anerkennen zu wollen, und eine Prozesserklärung in Form eines Berichtigungsantrags abgegeben. Jedoch ist nicht erkennbar, dass sie dies nicht bereits vor dem Erlass des Zwischenurteils hätte machen können. Die Klägerin macht auch als Hintergrund für die abgegebenen Erklärungen keine nachträgliche Veränderung tatsächlicher Umstände, wie beispielsweise die Verlegung ihres Verwaltungssitzes, geltend. Schon aus diesem Grund ergibt sich auch keine widersprüchliche Diskrepanz zwischen einer „hypothetischen Rechtskraftwirkung [des Urteils vom 25.06.2015] im Sinne von § 322“ und der nach § 318 ZPO bestehenden Bindungswirkung eines Zwischenurteils – wie die Klägerin sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2016 annimmt.

IV.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht erkennbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.

V.
Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 24.05.2016, der lediglich Rechtsausführungen enthält, hat die Kammer abgesehen.