4b O 131/14 – Tropfenabschneideranordnung (2)

Entscheidungs-Nr.: 2497

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. März 2016, Az. 4b O 131/14
I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Vindikationsanspruch hinsichtlich des europäischen Patents EP 2 125 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Streitpatent) und Auskunftsansprüche betreffend erteilter Aufträge von Kraftwerkbetreibern gegenüber der Beklagten geltend.

Das Streitpatent nimmt die Priorität des Gebrauchsmusters DE 202007001942 U vom 10.02.2007 in Anspruch. Es wurde am 08.02.2008 angemeldet. Seine Erteilung wurde am 10.04.2013 veröffentlicht. Als Erfinder werden die Herren A, B, C und D genannt. Das Streitpatent steht in Kraft.

Es betrifft eine Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher. Anspruch 1 des in deutscher Sprache verfassten Streitpatents lautet:

„Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher u. dgl. mit einer in Gasströmungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1), die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen und die beide über gemeinsame plattenförmige Stützkonstruktionen (6), an denen die Seitenwände (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) fest oder lösbar angeordnet sind, auf/an einer einzigen gemeinsamen Trägerkonstruktion (Träger 3) gelagert sind, wobei die Stützkonstruktionen (6) sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2) erstrecken und jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Trägerkonstruktion (Träger 3) besitzen und eine die Stützkonstruktionen (6) verbindende und sich durch diese erstreckende Verbindungsstange (8) auf den abgewinkelten Flanschen (7) aufliegt, und mit einer Spüleinrichtung zum Spülen der Anströmseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2), die an einer von den gemeinsamen plattenförmigen Stützkonstruktionen (6) getragenen Querstange (9) angebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2) erstrecken und dass die Querstange (9) direkt an den beiden unteren Enden der plattenförmigen Stützkonstruktionen (6) befestigt ist.“

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Tropfenabscheidungssystemen für Anlagen zur Rauchgasentwicklung. Solche Systeme kommen weltweit in Kraftwerken zum Einsatz, die mit Kohle befeuert werden.

Die Klägerin nahm an mehreren Kraftwerksprojektausschreibungen teil. Für diese Angebotsverfahren fertigte sie verschiedene Entwurfszeichnungen, welche im Wesentlichen die Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents zeigen. Die Zeichnung „E“ vom 24. Oktober 2006 (Anlage K6) zeigt eine anspruchsgemäße Anordnung. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Zeichnungsentwürfe „F“ (Anlage K7), „G“ (Anlage K8) und „H“ (Anlage K9).

Mitarbeiter der Klägerin begannen im Mai 2006 mit der Entwicklung einer Gaswäscherkonstruktion, deren prägende Charakteristika die Anordnung zweier Tropfenabscheideranlagen auf einer Stützkonstruktion sowie die Ausgestaltung der Profile der Tropfenabscheideranlagen in der Form eines Doppel-Dachs waren.

Anlässlich des Kraftwerkprojekts „F“ und dem Interesse der anfragenden Firma J GmbH (J) nahmen der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Dr. K, der Konstruktionsleiter Dr. L, der Produktionsleiter Herr M, der stellvertretende Meister Herr N sowie Herr Dr. O an einer ersten Konstruktionsbesprechung teil. Im Anschluss an weitere Konstruktionsbesprechungen beauftragte Herr Dr. O schließlich das Konstruktionsbüro P aus Ratingen mit Detailzeichnungen.
Am 11.12.2006 bot die Klägerin der Firma Q die Konstruktion für das Kraftwerkprojekt in H an. Bei einem Kundenbesuch in Polen am 27.01.2007 präsentierte die Klägerin im Rahmen eines Power-Point-Vortrags die klägerische Konstruktion anhand einer (neutralisierten) Zeichnung aus dem Projekt R. Der Vertriebsingenieur der Beklagten, Herr A, und der Vertriebsbeauftragte für Polen, Herr Sladek, waren ebenfalls im Hause der Firma Q anwesend. In einer internen E-Mail-Korrespondenz der Beklagten vom 25.01.2007 bis 27.01.2007 (Anlagenkonvolut K12) wurde auf das Doppel-Dach Design der Klägerin Bezug genommen. Anfang Februar 2007 legte die Klägerin eine konkrete Angebotszeichnung vor. Am 10.02.2007 veranlasste die Beklagte die Anmeldung des Prioritätsgebrauchsmusters. In mehreren folgenden Angebotsverfahren machten die Beklagten potentielle Kunden auf die Schutzrechtslage hinsichtlich des Prioritätsgebrauchsmusters und des Streitpatents aufmerksam. Anlässlich eines dieser Angebotsverfahren versuchte die Klägerin erfolglos vor der Kammer eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu erwirken (Urteil der Kammer vom 22.05.2014, Az. 4b O 17/14).
Die Klägerin behauptet, anlässlich des Kraftwerkprojekts „F“ und dem Interesse der anfragenden Firma J GmbH (J) an einer Ausgestaltung, nach der die Tropfenabscheiderprofile auf einer Stützkonstruktion angeordnet sein sollte, habe die Klägerin die streitgegenständliche Erfindung in mehreren Konstruktionssitzungen entwickelt. Dabei seien diverse Lösungsansätze besprochen und auch bestehende Patente der Beklagten berücksichtigt worden.

Im August 2006 sei ein Angebot der klägerischen Konstruktion durch die Schwestergesellschaft S Ltd. Co. gegenüber der Firma T betreffend ein Kraftwerkprojekt in R erfolgt. Aufgrund dieser Konstruktion hat die Kammer mit Urteil vom 19.10.2010 (Az. 4b O 35/09), bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.04.2012, (Az. I-2 U 132/10), auf ein Vorbenutzungsrecht der Klägerin erkannt, das sie den Beklagten im Verletzungsverfahren aus dem Prioritätsgebrauchsmuster wirksam entgegenhalten konnte. Hinsichtlich des Inhalts der Urteile im Einzelnen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Im November 2006 habe die Klägerin der Firma J die Tropfenabscheiderkonstruktion für deren Kraftwerkprojekt in G angeboten. Die Präsentation und die Vertragsverhandlungen (Anlage K 10) hätten bei J am 24.11.2006 stattgefunden.

Die Beklagte habe bereits am 20.12.2006 Besitz an der klägerischen Konstruktionszeichnung „G“ (Anlage K8) gehabt. Im Rahmen einer turnusmäßigen Besprechung am 20.12.2006 sei die klägerische Konstruktion behandelt worden. Dabei sei eine Argumentation diskutiert worden, wie die klägerische Tropfenabscheideranordnung gegenüber den Kunden als kritisch dargestellt werden könne.

Die Beklagte habe ferner im Rahmen der Angebotsphase des Projekts H Kenntnis von der klägerischen Erfindung erlangt. Jedenfalls habe die Beklagte im Dezember 2006 über neutralisierte Zeichnungen der Klägerin verfügt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus dem internen E-Mailschriftwechsel hervorgehe, dass die Beklagte sich den Besitz der Zeichnungen, die die Erfindung der Klägerin darstellten, verschafft habe und diesen zum Gegenstand des Prioritätsgebrauchsmusters machte. Damit sei auch die Basis für das Streitpatent gelegt worden. Ebenfalls werde aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25.04./28.04.2008 (Anlagenkonvolut K 13) deutlich, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Vindikationspatents bekannt gewesen sei, dass die Erfindung tatsächlich von der Klägerin stamme. Es handele sich um eine Gemeinschaftsentwicklung der Herren Dr. K, Dr. L, Dr. O, N und O. Sie hätten die Rechte an der Erfindung konkludent übertragen, da sie der Klägerin seit 2006/2007 uneingeschränkt gestattet hätten, die Erfindung zu verwenden. Dr. K als Geschäftsführer und Dr. O als freier Mitarbeiter der S unterfielen nicht dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. Auch die Arbeitnehmer Dr. L, N und O seien berechtigt, die Erfindung zu nutzen und die Rechte daran zu übertragen. Auf die Formalien der förmlichen Erfindungsmeldung könne stillschweigend verzichtet werden. Die Überleitung der Erfindung sei durch eine formlos gültige Vereinbarung zwischen den anderen Arbeitnehmern und der Klägerin erfolgt. Jedenfalls hätten sie die Klägerin ermächtigt, die Rechte an der Erfindung geltend zu machen, wie sich aus den Erklärungen vom 01.10.2015 ergebe.

Ein vermeintlicher Verstoß des Herrn Dr. O gegen ein Wettbewerbsverbot sei unerheblich.

In dem Berufen auf das Streitpatent in Ausschreibungen und Angebotsverfahren liege zudem ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Für die Bezifferung des hieraus entstandenen Schadens stünde der Klägerin der begehrte Auskunftsanspruch zu. Angesichts der Enge des Marktes hätten die seitens der Klägerin angegriffenen Behauptungen der Beklagten in den Angebotsverfahren der Firmen 1, 2, 3, 4 und 5 besondere Brisanz und negative Auswirkungen auf die Klägerin. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Behauptung, die Klägerin verletze ihre Schutzrechte, auch Aufträge der Firmen J, 6, ,7 und 8 verloren bzw. habe ihr Angebot im Falle der Firma U abändern müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

1.
das europäische Patent Nr. EP 2 125 XXX B1 auf die Klägerin zu übertragen sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Patents auf die Klägerin zu erteilen,

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie im Rahmen von Angebotsverfahren und/oder Ausschreibungen von Kraftwerkbetreibern in der Europäischen Union, an denen sich auch die Klägerin beteiligt hat, sich gegenüber den Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 XXX B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und ihr von den Kraftwerkbetreibern Aufträge erteilt wurden, unter Angabe

a) von Namen und Anschriften der Kraftwerkbetreiber,
b) Daten der Auftragsvergabe sowie der Auftragssummen,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, insbesondere Angabe der Einkaufspreise und Verkaufspreise, sowie zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen und Lieferscheine vorzulegen;

3.
der Klägerin nach Maßgabe der Auskunftserteilung zu vorstehenden Ziffer. I. 2 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziff. I. 2 beschriebenen Handlungen entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Erfindung sei schon seit dem 2-Träger Design III, das bereits 1995 entwickelt worden sei, bekannt. Dies ergebe sich aus der Zeichnung von 3 Tropfenabscheiderdesigns (Mist Eliminator DV210; Anlage B2), bei denen die Konstruktion des Streitpatents bereits in rot vermerkt sei. Die Zeichnung selbst stamme zwar nicht aus dem Jahr 1995, jedoch aus einer Zeit vor 2006. Das Design III sei schließlich allein zum Schutzrecht (EP 0 747 107) angemeldet worden, da es als bestgeeignet und technisch überlegen erschien. Verantwortlich hierfür sei der freie Mitarbeiter Herr V gewesen, der zahlreiche, unterschiedliche Ausführungsformen für Tropfenabscheider für die Beklagte entwickelt habe, unter anderem die Anordnungen, die der Anmeldung DE 10 2006 011 XXX A1 (Anlage B9) und dem Patent EP 747 XXX B1 (Anlage K3) zugrunde lagen. Ferner sei anzunehmen, dass Dr. O, der die Idee der Erfindung aus dem Hause der Beklagten gekannt habe, sie der Klägerin weitergegeben habe. Es handele sich um eine Doppelerfindung, die die Beklagte unabhängig von der Klägerin getätigt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht Erfinderin und somit nicht aktiv legitimiert. Es handele sich um eine Erfindung von Arbeitnehmern der Klägerin und somit um eine Diensterfindung. Es sei weder eine Meldung erfolgt, noch eine Inanspruchnahme durch die Klägerin. Im Übrigen seien die Herren A, B, C und D Erfinder des Streitpatents.

Auch ein Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. So fehle es bereits an einer wettbewerbsrelevanten Verwarnung ebenso wie an einer sittenwidrigen Schädigung. Der Hinweis auf das Streitpatent und der damit verbundenen Schutzrechtslage zugunsten der Beklagten sei nicht wettbewerbswidrig. Da die Beklagte die streitgegenständliche Erfindung in ihren Produkten nicht verwende, liege zudem kein Benutzungstatbestand vor, so dass der Klägerin auch aus diesem Grund kein Schadensersatz nach den herkömmlichen Benutzungsarten zustehe. Abgesehen davon verfüge die Klägerin bereits über die nötige Kenntnis zur Schadensberechnung.

Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf den Vindikationsanspruch zudem auf Verwirkung. Die Klägerin handle rechtsmissbräuchlich, indem sie nicht bereits gegen das Prioritätsgebrauchsmuster, sondern erst gegen das Streitpatent vorgehe, obwohl sie bereits seit der Veröffentlichung des Prioritätsgebrauchsmusters am 20.09.2007 spätestens aber am 18.12.2008 Kenntnis von der Erfindung gehabt habe. Die Klägerin sei auch in der Folgezeit weder gegen die Erteilung des Gebrauchsmusters noch des Streitpatents vorgegangen.

Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, sofern dieser auf Sachverhalte aus den Jahren vor 2012 gestützt wird.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hat die Beklagte in hiesigem Prozess folgende Erklärung abgegeben:

„Ohne Anerkennung einer Rechtsplicht aber rechtverbindlich wird für die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich in keinem Fall, – jedenfalls nicht nach ihrer Kenntnis – kumulativ gegenüber Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 XXX B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und (deswegen) ihr von den Kraftwerkbetreibern Aufträge erteilt wurden.“

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Verwirkung des Anspruchs scheide aus, da sie bereits innerhalb der Frist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG Klage erhoben habe und darüber hinaus nach Anmeldung des Prioritätsgebrauchsmusters keineswegs untätig geblieben sei. Zudem habe die Klägerin erst im Dezember 2011/Januar 2012 erfahren, dass die Beklagte unrechtmäßig Kenntnis von ihrer Erfindung erlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 und vom 02.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1. und 3. unbegründet.
A.

Der Antrag zu 2. ist mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 hat die Klägerin zwar mit ergänzendem Vortrag reagiert, jedoch den Antrag – trotz nochmaliger Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 – nicht angepasst. Dem Antrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Rechte abgesehen vom Streitpatent sich die Klägerin beziehen möchte.
B.

Ferner sind die Anträge zu 1. und 3. unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übertragung des Streitpatents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG gegen die Beklagte (dazu unter I und II) noch einen Anspruch auf Schadensersatz (dazu unter III).
I.

Das Streitpatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher und dergleichen. Laut dem Klagepatent ist aus dem EP 0 747 101 B1 – dessen Inhaberin die Beklagte ist – eine Tropfenabscheideranordnung bekannt, bei denen die Tropfenabscheiderlagen auf/an zwei verschiedenen Trägerkonstruktionen des Gaswäschers gelagert und übereinander im Abstand voneinander angeordnet sind. Das Streitpatent kritisiert den relativ hohen Aufwand zur Lagerung der Anlagen. Die Schrift zeige ebenfalls – so das Klagepatent –, dass zwei Tropfenabscheiderlagen, die zusammen rautenförmig ausgebildet sind, an einer einzigen Trägerkonstruktion auf nach außen abgewinkelten Flanschen liegend gelagert werden können. Aus dem Stand der Technik sei ferner bekannt, dass eine gemeinsame Stützkonstruktion fest oder lösbar an den Seitenwänden der Tropfenabscheiderlagen kurz ausgebildet sein kann. Eine solche Anordnung zeigt die WO 2005/107921 A1. Die DE 20 2005 002 674 U1 nennt die Möglichkeit, diverse Abscheideanlagen an einem zweiteilig ausgeführten Gehäuse mit einem Gehäuseoberteil und einem Gehäuseunterteil anzubringen. Die US-PS 3 870 487 beschreibt allgemein ein Lagersystem für eine Vielzahl von vertikal angeordneten Modulen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, die eine besonders einfach und kompakt ausgebildete Lagerkonstruktion besitzt.

Die Lösung dieser Aufgabe erreicht das Streitpatent durch die Tropfenabscheideranordnung mit den folgenden Merkmalen des Anspruchs 1:
1. Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher u. dgl.
1.1 mit einer in Gasströmungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1) und
1.2 mit einer Spüleinrichtung;
2. die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) setzen sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammen;
3. die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V erstrecken sich parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2);
4. die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind beide über gemeinsame plattenförmige Stützkonstruktionen (6) auf/an einer einzigen gemeinsamen Trägerkonstruktion (Träger 3) gelagert;
5. die Seitenwände (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind an den Stützkonstruktionen fest oder lösbar angeordnet;
6. die Stützkonstruktionen (6)
6.1 erstrecken sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2);
6.2 besitzen jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Trägerkonstruktion (Träger 3);
7. eine Verbindungsstange (8)
7.1 verbindet die Stützkonstruktionen (6) und erstreckt sich durch diese;
7.2 liegt auf den abgewinkelten Flanschen (7) auf;
8. die Spüleinrichtung
8.1 dient zum Spülen der Anströmseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2),
8.2 ist an einer Querstange (9) angebracht,
8.2.1 die von den gemeinsamen plattenförmigen Stützkonstruk- tionen (6) getragen wird und
8.2.2 die direkt an den beiden unteren Enden der plattenförmi- gen Stützkonstruktionen (6) befestigt ist.
II.

Nach Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (die Berechtigten nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ), dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, die Übertragung vom Patentinhaber des Patents verlangen. Vorliegend fehlt es an der Nichtberechtigung der Beklagten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass es sich bei dem Streitpatent um dessen Erfindung handelt. Die Beklagte hat unabhängig von der Klägerin eine Doppelerfindung getätigt.

1.
Wesensgleichheit bedeutet Übereinstimmung von Problemstellung und Lösung. Genügen kann, wenn das Entnommene dem Durchschnittsfachmann ein allgemeines Lösungsprinzip offenbart, von dem die streitige Anmeldung nur eine ohne weiteres auffindbare konkrete Ausgestaltung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1981, 186 – Spinnturbine II). Ferner ist erforderlich, dass die Erfindung auf den gleichen Erfinder zurückgeht. Fälle der Parallel- und Doppelerfindung werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Benkard/Melullis, 11. Aufl., § 8 PatG, Rn. 21, 22). Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Übertragung der Patentanmeldung muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zurückgeht, wobei hierfür bereits Kausalität genügen kann (Benkard/Melullis, 11. Aufl., § 8 PatG Rn. 47; Schulte/Moufang § 8 Rn. 34). Aus den Umständen des Einzelfalles können sich Anhaltspunkte für einen Entnahmetatbestand ergeben, die dem Kläger den weiteren Beweis erleichtern oder gar ersparen können. Steht fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der streitigen Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet wird, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 – Schleppfahrzeug). Dafür muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabhängig vom Kläger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umstände er seine unabhängige Erfinderschaft im Einzelnen stützt (Benkard/Melullis, 11. Aufl., § 8 PatG Rn. 48).

2.
Kern der streitigen Erfindung ist eine Tropfenabscheideranordnung, deren Lagen ein Doppeldach formen und die über gemeinsame plattenförmige Stützkonstruktionen an einer einzigen gemeinsamen Trägerkonstruktion gelagert sind. Der Anspruch schreibt vor, dass es sich um mindestens zwei Lagen handelt, eine obere und eine untere Lage. Räumlich-körperlich verlangt er nur, dass sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken (Merkmal 3). Funktional ermöglicht das umgedrehte V (Doppel-Dach) eine einfache Lagerung an einem Träger trotz eines relativ großen Abstandes voneinander (vgl. Absatz [0009] des Streitpatents). Der Anspruch schließt insbesondere nicht aus, dass sich zwischen den Lagen noch andere Lagen befinden. Als ausreichend erachtet es das Streitpatent, dass die beiden Tropfenabscheiderlagen oben und unten parallel ausgerichtet und über die plattenförmigen Stützkonstruktionen an einer einzigen gemeinsamen Tragekonstruktion gelagert sind (Merkmal 4).
3.
Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Klägerin bereits im Mai 2006 die streitpatentgemäße Erfindung entwickelt hatte. Ferner lässt sich der E-Mail-Korrespondenz im Januar 2007 (Anlage K12) entnehmen, dass der Beklagte eine Anordnung, wie sie aus der Figur des Streitpatents ersichtlich ist, bekannt war, die die Klägerin in H angeboten hatte. Sie verweist darüber hinaus auf eine W-Bilderstaffel, bei der es sich allem Anschein nach um Bildmaterial der Klägerin handelt. Die Bezeichnung W stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Zusammen mit dem Umstand, dass die Beklagte bereits im Februar 2007 das im wesentlichen gleichlautende Gebrauchsmuster anmeldete, dessen Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt, führt dies zu einer Darlegungs- und Beweiserleichterung für die Klägerin (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 – Flaschengreifer). Insofern muss die Beklagte darlegen, dass sie eine Doppelerfindung getätigt hat. Es gilt der oben dargestellte Maßstab für die Wesensgleichheit ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob eine Doppelerfindung vorliegt. Vorliegend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie bereits im März 2006 über eine Erfindung verfügte, die die streitpatentgemäße Tropfenabscheideranordnung in ihren wesentlichen Zügen zum Gegenstand hatte.

Sie hat die Schrift DE 10 2006 011 152 (Anlage B9, nachfolgend: DE 152) vorgelegt, deren Anmeldetag auf den10.03.2006 – also zwei Monate vor Entwicklung bei der Klägerin – datiert. Die DE 152 zeigt allgemein neben der gleichen Problemstellung ebenso das gleiche Lösungsprinzip wie das Streitpatent. Einer kompletten Übereinstimmung der Merkmale bedarf es nicht, wenn es sich hierbei um Abänderungen im Rahmen des Fachkönnens handelt, die den Kern der Erfindung unberührt lassen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 – Spinnturbine II).

Eine Teilaufgabe der DE 152 liegt – ebenso wie beim Streitpatent – in einer besonders einfachen und kompakten Konstruktion der Anordnung (Absatz [0006]). Zur Lösung dieser Aufgabe offenbart die DE 152 eine Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher, die an beiden Seiten eine gemeinsame Stützkonstruktion zur Anbringung der Lagen am Gaswäscher besitzt, wobei die Stützkonstruktion eine einzige Auflageneinheit zur Anbringung an einem einzigen Träger des Gaswäschers aufweist (vgl. Absatz [0007]).

Die DE 152 zeigt alle Merkmale des Streitpatents. Die DE 152 offenbart in Absatz [0007], dass die in Figur 1 gezeigten drei im montierten Zustand in Gasströmungsrichtung hintereinander angeordneten Lagen neben Strömungsgleichrichter, Agglomerator- und Vorabscheiderlagen auch Tropfenabscheiderlagen sein können (Merkmal 1, 1.1). Auch wenn die Figur 1 als bloßes Ausführungsbeispiel bei der unteren und oberen Lage eine Strömungsgleichrichterlage (3) und eine Feintropfenabscheiderlage (5) zeigt, ist Merkmal 1 damit gleichwohl offenbart. Aus Absatz [0008] wird deutlich, dass ebenso zwei Lagen Tropfenabscheiderlagen sein können. Der Fachmann entnimmt darüber hinaus Unteranspruch 3 und Absatz [0013] der DE 152, dass eine oder mehrere Lagen dachförmig geneigt ausgebildet sein können. Die dachförmige Anordnung der Lagen wird als besonders vorteilhaft hinsichtlich der Reinigung der Lagen durch Spülwasser beschrieben. Damit ist Merkmal 3 offenbart, wonach sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in der Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken. Die Beschreibungsstelle zeigt alle Kombinationen möglicher Formen der Lagen, auch die Form eines umgedrehten V beider Lagen (die Doppel-Dach-Konstruktion). Daneben ergibt sich aus Absatz [0010], dass eine Lage ohne weiteres entfernt und die Anordnung nur noch mit zwei Lagen weiterbetrieben werden kann. Letztlich ergibt sich auch aus der Modulbauweise der Stützkonstruktion, dass weitere Lagen hinzugefügt und somit auch verschiedenen Formen von Abscheiderlagen kombiniert werden können (Absatz [0011]). Unerheblich ist daher, dass in der Figur 1 der DE 152 noch eine V-förmige Lage zwischen der oberen und unteren Lage angeordnet ist. Es handelt sich hierbei nur um eine von mehreren möglichen Ausführungsformen. Anhand der genannten Beschreibungsstellen und der Figur 1 erkennt der Fachmann, dass er auch eine Tropfenabscheideranordnung mit zwei Tropfenabscheiderlagen in einer Doppel-Dachform wählen kann.

Aus Absatz [0008] ergibt sich ferner, dass es sich bei den Tropfenabscheiderlagen um Lamellenabscheider handeln kann (Merkmal 2). Die Lagen besitzen an beiden Seiten je eine gemeinsame Stützkonstruktion zur Anbringung am Gaswäscher, die entweder einstückig ausgebildet oder aus mehreren Einzelelementen baukastenförmig zusammensetzbar ist (Absatz [0007], Figur 1 der DE 152; Merkmale 4, 5). Die gemeinsame Stützkonstruktion weist eine einzige Auflageeinheit zur Anbringung an einem einzigen Träger des Gaswäschers auf (Absatz [0007], Figur 1 der DE 152; Merkmal 4). Ausweislich der Figur 1 erstreckt sich die Stützkonstruktion (6) nach unten bis zum unteren Rand der Seitenwand der Lage (3) (Merkmal 6.1). Sie besitzt auch einen abgewinkelten Flansch in Form eines rechtwinklig abgewinkelten Abschnitts, der als Auflageeinheit zur Lagerung der einzigen Trägerkonstruktion dient (Absatz [0033] der DE 152; Merkmal 6.2). Die DE 152 offenbart zudem mehrere Spüleinrichtungen, nämlich jeweils von der Verbindungsstange unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage 4 und oberhalb dieser Lage getragen (Absatz [0034], Figur 1). Die untere Spüleinrichtung dient somit zum Spülen der Anströmseite der unteren Tropfenabscheideranlage (Merkmale 8, 8.1, 8.2). Hiermit ist auch Merkmal 8.2.1 gezeigt, weil die Düsenrohre 14 an den Verbindungsstangen der offenbarten Anordnung angebracht sind, die von der Stützkonstruktion getragen werden (Absatz [0034], Figur 1). Die die Stützkonstruktionen verbindende, durch diese sich erstreckende und auf den Flanschen aufliegende Verbindungsstange ist ebenfalls gezeigt (Absätze [0015], [0034]; Merkmalsgruppe 7).

Schließlich zeigt die DE 152 auch eine Querstange, die direkt an den beiden unteren Enden der plattenförmigen Stützkonstruktionen befestigt ist (Merkmal 8.2.2). Die Querstange unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage 4 in Figur 1 ist an den beiden unteren Enden der Stützkonstruktion befestigt. Die Querstange nach Merkmal 8.2.2 – an der wiederum die Spüleinrichtung befestigt ist (Merkmal 8.2; Absatz [0020] des Streitpatents) – dient letztlich auch dazu, die Tropfenabscheideranordnung zu stabilisieren. Funktional ist daher mit dem unteren Ende der Stützkonstruktion eine Anordnung jedenfalls unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage gemeint. Denn dort treten die durch die Abscheiderlagen seitlich auf die plattenförmigen Stützkonstruktionen wirkenden Kräfte auf, denen die Verbindungsstangen entgegenwirken. Zusätzlich ist eine Querstange im Sinne des Merkmals 8.2.2 auch aus der Figur 3 der DE 152 ersichtlich. Die dortige Anordnung zeigt eine Verbindungsstange am unteren Ende der Stützkonstruktion. Wie ausgeführt kann die Anordnung nach der allgemeinen Beschreibung auch aus zwei Dächern bestehen und die mittlere Lage stellt eine Agglomeratorlage und somit keine Tropfenabscheiderlage dar. Insofern befindet sich die dort abgebildete Verbindungsstange ebenfalls am unteren Ende der Stützkonstruktion.

Die DE 152 zeigt darüber hinaus die Merkmale des Unteranspruchs 1. Figur 1 offenbart Düsen (14) zum Besprühen der Abströmseite der oberen Tropfenabscheiderlage, die an einer Querstange (13) angeordnet sind, welche über Pfosten/Vertikalstangen (12) gelagert ist, die an den Stützkonstruktionen (6) angebracht sind. Ferner zeigt Figur 1 Düsen (14), die an der Verbindungsstange (11) befestigt und sowohl zum Besprühen der Abströmseite der unteren Lage als auch der Anströmseite der oberen Lage geeignet sind (Unteranspruch 2).
III.

Der Antrag zu 3. ist mangels materiell-rechtlicher Grundlage unbegründet. Die bloße Berufung auf das Streitpatent begründet keinen Schadensersatz.
IV.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich – wie üblich – in den Sach- und Streitstand eingeführt. Die DE 152 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende räumte der Klägerin ausdrücklich hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2016 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2016 gaben daher keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, §§ 296a, 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt.