Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2474
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2015, Az. 4c O 66/15
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Die Verfügungsklägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der A-Gruppe, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gefäßprothesen beschäftigt. Zu ihrem Produktportfolio gehören insbesondere auch sogenannte Koronarstents zur Behandlung von Verengungen der Herzkranzgefäße sowohl in der Form reiner Metall-Stents („bare metal stents“) als auch in der Form Medikamente freisetzender Stents („drug-eluting stents“), die sie u.a. unter den Produktbezeichnungen „B“ und „C“ vertreibt. Die Verfügungsklägerin ist gemäß Lizenzvereinbarung vom 1. Januar 2013 (Anlage AR 2) ausschließliche Lizenznehmerin für den deutschen Teil des Patents EP 2 311 XXX (im Folgenden „Verfügungspatent“) betreffend einen Stent mit spiralen Elementen. Das Verfügungspatent wurde in englischer Verfahrenssprache am 11. Dezember 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität der US 254688 und als Teilanmeldung des EP 1 341 XXX vom 11. Dezember 2000 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 20. April 2011. Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 20. Oktober 2010 in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 601 43 XXX.X veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft. Auf den u.a. von der Konzernmutter der Verfügungsbeklagten erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit Entscheidung vom 30. September 2015 (Anlage AR 23a) das Verfügungspatent in veränderter Form aufrecht erhalten. Eine Fassung des Verfügungspatents in aufrechterhaltener Form liegt vor als Anlage AR 9 sowie in deutscher Übersetzung als Anlage AR 10.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 hat die die D Corporation Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt (Anlage AG 12).
Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der aufrechterhaltenen Fassung in deutscher – von der Verfügungsklägerin vorgelegter –Übersetzung:
„Ballon-expandierbarer Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind, und jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl genau fünf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei (die) Anzahl genau drei ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln; dass die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln; und dass die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln; und dass besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Verfügungspatent entnommen und zeigen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine dreidimensionale Ansicht eines Ausführungsbeispiels eines Stents in nicht expandiertem Zustand. Figur 2 zeigt eine zweidimensionale Ansicht eines ausgebreiteten Ausschnitts des Umfangs des Stents aus Figur 1. Figur 3 bildet einen vergrößerten Ausschnitt von Figur 2 ab.
Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 5 zeigt einen Ausschnitt eines ersten umlaufenden Elements bei einer bevorzugten Ausführungsform, die nachfolgend ebenfalls verkleinert eingeblendete Figur 6 zeigt einen Teil eines zweiten umlaufendes Elements einer bevorzugten Ausführungsform:
Die Verfügungsbeklagten gehören zu der international ebenfalls auf dem Gebiet der Medizintechnik tätigen D-Gruppe mit Sitz in Japan. Die D-Gruppe entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Medizinprodukte, u.a. Koronarstentsysteme. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die deutsche Niederlassung des D-Konzerns und wird auf der Webseite www.D-europe.com auch als „Vertriebsniederlassung“ bezeichnet. Die Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt unter der Adresse der Verfügungsbeklagten zu 1) ein „Liaison Office“ der „E“ und wird auf der Webseite www.D-europe.com in den Rubriken „D Europe Headquarters & Business Units“ und „European Manufacturing & Distribution“ aufgeführt.
Die Verfügungsbeklagten haben im Jahre 2015 vertrieben und vertreiben auch gegenwärtig in Deutschland Stent-Träger-Systeme mit den Produktbezeichnungen „F®“ und „G®“ in verschiedenen Längen und Größen (im Folgenden „angegriffene Ausführungsformen“). Die Struktur der angegriffenen Ausführungsformen ist unabhängig von ihrer Größe identisch. Beide angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich nur dadurch, dass die „G®“-Stents zusätzlich eine Beschichtung mit dem Wirkstoff „Sirolismus“ aufweisen, weshalb sie auch mit dem Zusatz „DES“ („drug eluting stent“) zur Produktbezeichnung vertrieben werden.
Der Konzern der Beklagten hat zu den angegriffenen Ausführungsformen die Studien „H“ und „e-G“ erstellt, die die Verfügungsbeklagten zu Werbezwecken nutzen und deren Ergebnisse im Rahmen der Kardiologie-Fachveranstaltung I in J im Mai 2014 vorgestellt wurden (Anlage AR-I-11 und Anlage AR I-13).
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Verfügungspatents in seiner aufrechterhaltenen Fassung unmittelbar. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Soweit Anspruch 1 des Verfügungspatents voraussetze, dass die ersten und zweiten umlaufenden Segmente jeweils lineare Abschnitte aufweisen, reiche es aus wenn sich der Abschnitt insgesamt als „länglich“ darstelle; eine mathematisch exakt gerade Form und geometrisch exakte Abmessungen müssten die „linearen“ Abschnitte nicht aufweisen. Dies ergebe sich zunächst aus dem sprachlichen Verständnis des englischen Begriffs „linear“, der mit „linienförmig“, „an eine Linie angelehnt“ übersetzt werden müsse. In den Figuren 5 und 6 der Verfügungspatentschrift zeigten die linearen Abschnitte der Segmente mit drei Streben (412) und der Segmente mit fünf Streben (320) nicht bloß mathematisch gerade Teilbereiche, sondern auch jeweils einen leicht gebogenen Bereich am oberen Ende. Zudem erkenne der Fachmann, der sich mit dem Design von Stents beschäftige, dass es Zweck und Wesen der erfindungsgemäßen Lehre sei, ein Stentdesign vorzuschlagen, das im Kontext eines Blutgefäßes bestimmte Vorteile im Expansions- und Flexibilitätsverhalten aufweise. Diese würden unter anderem dadurch erreicht, dass mit dem Merkmal „linear“ jeweils ein länglicher Teilbereich bezeichnet werde, der sich bei der Expansion (wenn überhaupt) nur wenig verforme, aber seine Lage durch Rotation verändern könne. Dadurch nehme der lineare Teilbereich an einem Ziehharmonika-Effekt teil, der einerseits die Expansion des Stents im Körper ermögliche, andererseits im zusammengepressten Zustand für eine möglichst starke Zusammenfaltung sorge. Auf eine mathematisch-genaue Geradheit der „linearen“ Teilbereiche komme es hierfür jedoch nicht an. Der Kern der Erfindung nach dem Verfügungspatent sei die Kombination von Ringen und einer Faltung der Streben zu einer Doppelhelix, die von Ring zu Ring angelegt sei. Der Fachmann erkenne dabei, dass die Anzahl der Faltungen der Helices mit einer bestimmten Anzahl länglicher Abschnitte und „Gelenken“ für die erfindungsgemäße Lehre wesentlich sei, nicht jedoch eine exakte Geradheit der länglichen Abschnitte.
Die Verfügungsklägerin ist zudem der Auffassung, dass selbst bei einem engen Verständnis des Begriffs „linear“ in dem Sinne von „mathematisch-gerade“ eine Verletzung vorliege. Hierzu behauptet, die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ergebe sich aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen, bei denen ein G®-Stent des Typs DE-RD3XXX in der Form, wie er in Deutschland verkauft werde (auf einen Ballon gepresst) unter einem Rasterelektronenmikroskop analysiert worden sei. Aus fünf Einzelfotos seien die ersten fünf Ringe des Stents zusammengesetzt worden:
Ein Ausschnitt der obigen Aufnahme zeige das erste umlaufende Segment, wobei die Teilbereiche grün markiert seien:
Ein weiterer Ausschnitt der obigen Aufnahme zeige das zweite umlaufende Segment, wobei die Teilbereiche gelb markiert seien:
Aus diesen Aufnahmen ergebe sich, dass jeweils der Mittelteil der mittleren Strebe sogar exakt geometrisch linear sei.
Hilfsweise liege jedenfalls eine äquivalente Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents durch die angegriffenen Ausführungsformen vor, weil die jeweils mittlere, längliche Strebe bei dem ersten und zweiten Umfangssegment mit dem im Verfügungspatentanspruch genannten linearen Abschnitt gleichwirkend sei, im Prioritätszeitpunkt für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne besondere erfinderische Überlegungen auffindbar gewesen sei und vom Fachmann auch als der Lehre des Verfügungspatents gleichwertige Lösung in Betracht gezogen worden wäre.
Die Verfügungsklägerin ist zudem der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der aus den Studien „H“ und „e-G“ stammenden Daten für kommerzielle Zwecke sei gem. § 139 PatG i.V.m. § 1004 BGB gemäß der „Ethofumesat“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet. Die kommerzielle Verwertung der angegriffenen Daten führe zu einer fortdauernden Beeinträchtigung, weil die Daten durch ein patentverletzendes Gebrauchen der angegriffenen Ausführungsformen auch in Deutschland mindestens an drei Standorten (K Kliniken, Klinikum L und Universitätsklinikkum M) erhoben und – auch derzeit – zu Werbezwecken in Deutschland verwendet würden. Zudem würden die unter Verletzung des deutschen Teils des Verfügungspatents erlangten Daten auch zur Förderung des Absatzes der angegriffenen Ausführungsformen weltweit außerhalb von Deutschland genutzt, indem sie dazu verwendet worden seien, um bei französischen Behörden eine Erstattungsfähigkeit der Stents zu erreichen und in Japan und in Brasilien Zulassungen zu beantragen. Die Verfügungsklägerin habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Störungsbeseitigung, weil gerade die kommerzielle Verwertung der Daten durch den Konzern der Verfügungsbeklagten zu einem unmittelbaren Wettbewerbsnachteil der Verfügungsklägerin in solchen Ländern führe, in denen auch die Verfügungsklägerin selbst Koronarstents vertreibe oder jedenfalls ihren Markteintritt plane. Der durch den Wettbewerbsnachteil bei der Verfügungsklägerin eintretende Schaden könne nicht über einen Schadensersatzanspruch kompensiert werden, weil bereits eine adäquate Bezifferung des Schadens nicht möglich sei und zum anderen eingetretene Schäden im Ausland nicht über einen „deutschen“ Schadensersatzanspruch reguliert werden könnten.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Aus der zutreffenden Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 30. September 2015 ergebe sich, dass das Verfügungspatent in der aufrecht erhaltenen Fassung, auf die sich die Verfügungsklägerin in diesem Verfahren stützt, rechtsbeständig sei. Jedenfalls die hilfsweise geltend gemachten, eingeschränkten Fassungen des Anspruchs 1 des Verfügungspatents begegneten keinen Rechtsbestandsbedenken.
Auch die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Gunsten der Verfügungsklägerin aus. Diese stehe als ausschließliche Lizenznehmerin und selbst am Markt tätige Verkäuferin von Stents in unmittelbarem Wettbewerb mit den Verfügungsbeklagten und ihren Konzerngesellschaften. Der Marktanteil der Verfügungsbeklagten in Deutschland sei um ein Mehrfaches höher als der Markanteil der Verfügungsklägerin, so dass diese – die Verfügungsklägerin – Gefahr laufe, wichtige Marktanteile zu verlieren. Gerade auf dem Markt für Stents sei es auf Grund der kurzen Produktzyklen äußerst schwierig, diese Anteile wieder zurückzugewinnen, so dass bleibende wirtschaftliche Nachteile zu befürchten seien.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung,
1. es den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verfügungsbeklagten an ihrem Geschäftsführer / ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu untersagen,
a. einen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,
die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und
bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,
insbesondere Stents mit der Bezeichnung „G“ und/oder „F“;
hilfsweise
einen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,
die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Segmente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und
bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,
wobei jedes erste umlaufende Segment gekrümmte Abschnitte aufweist, die die linearen Abschnitte verbinden,
insbesondere Stents mit der Bezeichnung „G“ und/oder „F“;
hilfsweise
einen Ballon-expandierbaren Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl von linearen Abschnitten hat, wobei die Anzahl exakt drei ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,
die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und
bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,
wobei jedes der ersten umlaufenden Segmente gekrümmte Abschnitte aufweist, die die linearen Abschnitte verbinden, um ein Wiederholungsmuster zu bilden,
insbesondere Stents mit der Bezeichnung „G“ und/oder „F“;
hilfsweise
einen Ballon-expandierenden Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist, und wobei nur der mittlere davon (i) länglich ist und (ii) zu seinen beiden Enden hin einen leicht in Richtung der longitudinalen Achse gekrümmten Bereich ohne Richtungsumkehr in Bezug auf die Longitudinalrichtung aufweist, und die übrigen Abschnitte linear sind, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist und wobei nur der mittlere davon (i) länglich ist und (ii) zu seinen beiden Enden hin einen leicht in Richtung der longitudinalen Achse gekrümmten Bereich ohne Richtungsumkehr in Bezug auf die Longitudinalrichtung aufweist, und die übrigen Abschnitte linear sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Elemente miteinander abwechseln,
die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und
bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,
insbesondere Stents mit der Bezeichnung „G“ und/oder „F“,
weiter insbesondere, wenn die mittleren Abschnitte in der äußeren Form wie nachstehend dargestellt ausgestaltet sind:
hilfsweise
einen Ballon-expandierenden Stent mit zumindest einem helikalen Segment sowie mit einer Vielzahl an aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen, die miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen verbunden sind, in welchem die zylindrischen Elemente zylindrische Achsen haben, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind und in welchem jedes zylindrische Element eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten mit einschließt, wobei jedes erste umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt und eine Anzahl Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist und der mittlere davon aus drei Unterabschnitten zusammen einen insgesamt länglichen Abschnitt ohne Richtungsumkehr in Bezug auf Longitudinalrichtung bildet und die übrigen Abschnitte linear sind, sowie eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten, wobei jedes zweite umlaufende Segment sich zwischen zwei Verbindungselementen erstreckt, allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl linearer Abschnitte hat, wobei die Anzahl exakt drei ist und der mittlere davon aus drei Unterabschnitten zusammen einen insgesamt länglichen Abschnitt ohne Richtungsumkehr in Bezug auf Longitudinalrichtung bildet und die übrigen Abschnitte linear sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem sich die ersten und zweiten umlaufenden Segmente in jedem zylindrischen Element miteinander abwechseln,
die ersten umlaufenden Segmente der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein erstes helikales Segment mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und
bei dem die zweiten umlaufenden Segmente der benachbarten zylindrischen Elemente gegeneinander versetzt sind, um ein zweites helikales Segment mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente abwechseln, und bei dem besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente sich in gemeinsamen Verbindungselementen kreuzen,
insbesondere Stents mit der Bezeichnung „G“ und/oder „F“,
weiter insbesondere, wenn die mittleren Abschnitte in der äußeren Form wie nachstehend dargestellt ausgestaltet sind:
b. von Daten, die auf Handlungen gem. a) beruhen und in der Bundesrepublik Deutschland gewonnen wurden, vor dem 12. Dezember 2021 kommerziell zu profitieren,
insbesondere Daten der Studien
– H (Clinical Evaluation of New D Drug-Eluting Coronary Stent System in the Treatment of Patients with Coronary Artery Disease), und/oder
– e-G (Prospective Single-arm, Multi-centre Observational Registry to further Validate Safety and Efficacy of the G DES System in Unselected Patients Representing Everyday Clinical Practice),
indem solche Daten verwendet werden für Anträge und/oder Verhandlungen, die die kommerzielle Verwertung ermöglichen oder fördern sollen, so wie Anträge im Zusammenhang mit der Erlangung einer Marktzulassung oder mit der Aufnahme in ein Verzeichnis von Produkten oder Dienstleistungen, für die Träger von Gesundheitskosten die Kosten übernehmen, und/oder Verhandlungen im Zusammenhang mit Abnehmern oder mit Trägern von Gesundheitskosten über Bedingungen der Veräußerung von Produkten gem. a) und/oder indem solche Daten zu Werbezwecken verwendet werden, so wie auf Internetseiten, Messen oder in sonstigem Werbematerial,
wobei die Unterlassungspflicht auch umfasst, bereits begonnene kommerzielle Nutzungen einzustellen, indem entsprechende Daten aus regulatorischen Anträgen, anderen kommerziellen Antragsunterlagen und/oder Verhandlungen und/oder von jeglicher anderer begonnenen Nutzung zurückgezogen werden, sowie auf Unternehmen desselben Konzerns einzuwirken, an der Einhaltung der Unterlassungspflicht in gleicher Weise mitzuwirken;
2. den Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. a. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftpflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
– die Angaben in Form eines einheitlich chronologisch geordneten Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summen der bezahlten Preise aufweist;
3. den Verfügungsbeklagten aufzugeben, die in Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Verfügungsklägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs auf ihre Kosten herauszugeben.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;
hilfsweise: die Beibringung einer Sicherheitsleistung mindestens in Höhe des festgesetzten Streitwerts zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung anzuordnen.
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, die Verfügungsklägerin habe weder einen Verfügungsanspruch, noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten den Anspruch des Verfügungspatents weder wortsinngemäß, noch in äquivalenter Weise.
Der im Anspruchswortlaut verwendete Begriff „linear“ sei technisch eindeutig als „gerade Linie“ zu verstehen. Der in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache verwendete Begriff „linear“ bedeute in der englischen Sprache „geometrisch gerade“. Allein durch die Auswahl eines mathematischen Begriffs sei dem Fachmann klar, dass es auf eine geometrisch genaue Ausgestaltung der jeweiligen Abschnitte ankomme. Auch aus der Formulierung des Anspruchswortlauts, der nicht vorsehe, dass die Abschnitte „annähernd“ oder „im Wesentlichen“ linear sind – wie dies der Anspruch bei anderen Merkmalen formuliere – ergebe sich, dass der Begriff „linear“ eng zu verstehen sei. Bei der Herstellung von Stents sei der Fachmann für exakte Paßmasse und geringste Toleranzen sensibilisiert, da die Stents mit Hilfe von Lasern hergestellt würden (laser cut).
Die mittlere Verstrebung der angegriffenen Ausführungsformen weise demgegenüber einen deutlich sichtbaren Krümmungsverlauf auf und sei dementsprechend nicht „linear“ im Sinne des Verfügungspatents. Diese ergebe sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Aufnahmen, die die angegriffene Ausführungsform „G®“, einmal im gecrimpten (zusammengepressten) Zustand
und einmal in der Form wie hergestellt (d.h. in dem Zustand, bevor der Stent auf den Ballon gepresst wird) zeigten:
In diesem Zusammenhang bestreiten die Verfügungsbeklagten, dass die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Aufnahmen das Design der angegriffenen Ausführungsformen akkurat wiedergeben.
Auch eine Benutzung der verfügungspatentgemäßen Lehre mit äquivalenten Mitteln durch die angegriffenen Ausführungsformen liege nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine Äquivalenz orientiert am Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt nicht erfüllt seien.
Des weiteren sind die Verfügungsbeklagten der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei in Bezug auf die kommerzielle Verwendung von Daten aus klinischen Versuchen mangels Bestimmtheit unzulässig und zudem unbegründet. Die Verfügungsklägerin habe bereits nicht dargelegt, welche konkrete Beeinträchtigung sich bezogen auf Deutschland aus der Verwendung der Daten ergeben könne. Dies gelte umso mehr für die Studie „e-G“, welche noch nicht einmal in Deutschland durchgeführt worden sei und daher auch keine Patientendaten in Deutschland betreffen könne. Die Anzahl der Patienten, die in Deutschland an der Studie „H“ teilgenommen haben, sei gegenüber der Gesamtzahl der Patienten so gering, dass davon eine im Übrigen auch nicht näher substantiierte Störung der Verfügungsklägerin gar nicht erst ausgehen könne.
Zudem sei die Erhebung von Daten zur Erlangung einer Marktzulassung gem. § 11 Nr. 2 PatG als Handlung zu Versuchszwecken privilegiert. Gegenstand der Studie H sei es gewesen, das Verhalten der angegriffenen Ausführungsform G® im menschlichen Körper zu überprüfen. Hierbei sei es um das Verhalten des Stents beim Einsetzen in das Gefäß und beim Expandieren gegangen. Darüber hinaus sei die Wirkung des Stents im Zusammenhang mit dem Auftreten sog. „Target Lesion Failures“ und „Biforcated Lesions“ überprüft worden. Dies seien Faktoren, die sämtlich vom Stentdesign beeinflusst bzw. mitbestimmt würden.
Überdies werde sich das Verfügungspatent werde sich im Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da die Entscheidung der Einspruchsabteilung inhaltlich fehlerhaft sei und an wesentlichen Verfahrensmängeln leide. Insbesondere habe die Einspruchsabteilung verkannt, dass die Stammanmeldung (WO 03/017XXXA1 (Anlage AG 19), aus der das Stammpatent EP 1 341 XXX zum Verfügungspatent hervorgegangen ist, die Priorität wirksam in Anspruch nimmt und deshalb den Gegenstand des Verfügungspatents gem. § 54 Abs. 3 EPÜ neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Soweit die Verfügungsklägerin hilfsweise eingeschränkte Anspruchsfassungen geltend mache, handele es sich hierbei um ungeprüfte Ansprüche, bei denen erst recht nicht von einem gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden könne.
Schließlich sei nicht erkennbar, dass die angegriffenen Ausführungsformen Marktanteile von Produkten der Verfügungsklägerin wegnähmen. Diesen drohe kein vermeintlich erheblicher Preisverfall oder Markteinbruch, weil die angegriffenen Ausführungsformen bereits seit Juni 2014 bzw. Dezember 2009 auf dem Markt seien. Die Verfügungsbeklagten hätten nur geringe Marktanteile (1,9 %) in Deutschland und stellte mithin für die Verfügungsklägerin keinen ernsthaften Wettbewerber dar. Darüber hinaus sei bereits eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten seit geraumer Zeit auf dem Markt erhältlich.
Hilfsweise machen die Verfügungsbeklagten geltend, die einstweilige Verfügung sei nur gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung, mindestens in Höhe des Streitwerts, anzuordnen.
Die Verfügungsklägerin tritt dem Vorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen vermocht.
I.
Das Verfügungspatent betrifft einen Ballon-expandierbaren Stent.
Zunächst definiert das Verfügungspatent Stents allgemein als prothetische Vorrichtungen, die in das Lumen eines Gefäßes im Körperinneren implantiert werden, um die Gefäßwand zu stützen und zu stabilisieren, wenn Gefäße teilweise verstopft, zusammenfallend, geschwächt oder ungewöhnlich erweitert sind (Abs. [0002]). Sodann unterscheidet das Klagepatent zwei Arten von Stents – selbstexpandierende Stents und ballonexpandierbare Stents. Während selbstexpandierbare Stents automatisch expandieren, sobald sie freigegeben werden, wird ein ballonexpandierbarer Stent mit Hilfe eines aufblasbaren Ballonkathethers expandiert. Hierzu wird ein auf einem Ballonsegment eines Kathethers befestigter Stent im expandierten oder zusammengepressten Zustand durch eine Öffnung in einer Gefäßwand eingeführt und durch das Gefäß bewegt, bis er sich an der behandlungsbedürftigen Stelle des Gefäßes befindet, und wird sodann durch Aufblasen des Ballonkatheters gegen die Innenwand des Gefäßes expandiert. Durch das Aufblasen des Ballons wird der Stent insbesondere plastisch so verformt, dass der Durchmesser des Stents vergrößert wird und in einem vergrößerten Zustand verbleibt.
Als im Stand der Technik bekannten, ballonexpandierbaren Stent benennt das Verfügungspatent zunächst den „Palmaz-Schatz“™-Stent, der im „Handbook of Coronary Sents“ von Patrick W. Serruys etc. al (Martin Dunitz, LTD 1998) offengelegt worden ist. An diesem Stent kritisiert es das Verfügungspatent als nachteilig, dass dieser Stent eine geringe Gleichmäßigkeit des sog. Stent-Gefäß-Verhältnisses – d.h. der Grad, in dem die Gefäßwand durch den expandierten Stent stabilisiert wird -, eine vergleichsweise hohe Steifigkeit sowohl im zusammengepressten als auch im expandierten Zustand sowie eine eingeschränkte Flexibilität aufweise, wodurch das Einführen und Platzieren in engen Gefäßen erschwert werde. Zudem sieht es das Verfügungspatent als mangelhaft an, dass nach dem Expandieren dieses Stents – wie bei vielen Stents – in dem Gefäß eine Reihe von freien Bereichen vorhanden seien, weil der Palmaz-Schatz™-Stent aus einer oder mehreren Brücken besteht, die eine Reihe von fortlaufend geschlitzten Röhren miteinander verbinden.
Als weiteren Stand der Technik benennt das Verfügungspatent – ohne hieran Kritik zu üben – die Europäische Patentanmeldung EP 1 020 166 (Cottone et al.). Der dort offenbarte, expandierbare Stent umfasst eine Vielzahl helikaler Segmente. In einer Ausführungsform offenbart der Stent grundsätzlich eine zylindrische Form mit einer zylindrischen Achse und umfasst ein erstes und zweites Set helikaler Segmente. Diese helikalen Segmente sind im Wesentlichen parallel und habem eine erste Neigung, die einen ersten helikalen Winkel in Bezug auf die zylindrische Achse formt. Die helikalen Segmente im zweiten Set sind ebenso im Wesentlichen parallel zueinander und formen eine zweite Neigung, die von der ersten Neigung differiert, wodurch in Bezug auf die zylindrische Achse ein zweiter helikaler Winkel geformt wird. In einer alternativen Ausführungsform umfasst der Stent ein Set helikaler Segmente und eine Vielzahl umlaufender Segmente, die durch die helikalen Segmente miteinander verbunden sind, um einen Stent-Körper zu formen. Die kombinierte Abdeckung dieser helikalen Windungen sorgt – so die Verfügungspatentschrift – für ein einheitliches Stent-Gefäß-Verhältnis und eine Ringstärke ohne nachteilig die Ausdehnbarkeit der gesamten Struktur zu beeinträchtigen.
Als weiteren vorbekannten Stand der Technik benennt das Verfügungspatent die Europäische Patentanmeldung EP 1 025 812 (Duerig et al.) für eine Stentstruktur, vorzugsweise einen selbst-expandierenden Nitinol Stent. Der Stent wird aus einem röhrenförmigen Element hergestellt, welches über eine Vielzahl benachbarter Ringe verfügt, die sich zwischen dem Vorder- und Rückende ausbreiten. Die Ringe sind aus einer Vielzahl longitudinaler Streben geformt, von denen jede gegenüberliegende Enden und ein dazwischen liegendes Mittelstück hat. Die Enden der Streben sind derart gestaltet, dass sie eine Vielzahl von Schleifen formen, die benachbarte Streben am Ende der Streben verbinden. Das Element beinhaltet eine Vielzahl von Brücken, die benachbarte Ringe miteinander verbinden. Jede Strebe hat eine Breite, die an den Enden größer ist als im Zentrum, vorzugsweise verringert sich die Breite fortschreitend von einer größeren Breite am Ende zu einer geringeren im Zentrum. Diese bekannte Stentstruktur kritisiert das Verfügungspatent jedoch als nachteilig, weil sie weder über ein einheitliches Stent-Gefäß-Verhältnis, noch über andere, gewünschte, vom Verfügungspatent nicht näher benannte Eigenschaften verfüge.
Schließlich nimmt das Verfügungspatent Bezug auf einen weiteren, aus der WO 99/44535 (Tseng et al.) bekannten Stent. Dieser intra-luminale Stent wird hergestellt aus einem Zickzack- oder sinusoidalen Element, welches eine sukzessive Serie von Streben definiert, die durch Scheitelpunkte verbunden und zu einer Serie von axial versetzten Ringeinheiten geformt sind, wobei bei zumindest einer der Ringeinheiten mindestens eine Strebe mit einer Strebe eines benachbarten Rings verbunden ist. Die verbundenen Streben können beispielsweise mittels Schweißpunkten, fortlaufendem Schweißen oder Nähen oder mittels eines Brückenelements, das mit jeder Strebe verbunden ist, miteinander verbunden werden und können entlang der Länge des Stents in einem Muster angeordnet werden, sodass ein verbindendes Rückgrat geformt wird. Die Anzahl der Zacken des Zickzack-Elements in jeder Ringeinheit kann variiert werden, ebenso wie die Länge der Zacken. Eine Vielzahl der verbindenden Rückgrate kann ebenfalls umfasst sein. Diese bekannte Struktur beinhaltet jedoch keine helikalen Segmente, die eine bestimmte Anzahl linearer Segmente oder Streben haben.
Das Verfügungspatent stellt sich keine ausdrückliche Aufgabe. Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Verfügungspatent jedoch die objektive Aufgabe zugrunde, einen expandierbaren Stent bereitzustellen, der unter anderem eine bessere Gleichmäßigkeit der Gefäßwandstützung (sog. Stent-Gefäß-Verhältnis) aufweist. Zudem lässt sich als objektive Aufgabe des Verfügungspatents ansehen, diejenigen Nachteile zu vermeiden, die das Verfügungspatent an dem aus dem Stand der Technik vorbekannten Palmaz-Schatz™-Stent und der Schrift EP 1.025.812 kritisiert. Dies bedeutet, dass sich das Verfügungspatent neben einem verbesserten Stent-Gefäß-Verhältnis eine möglichst hohe Flexibilität des Stents zur Aufgabe macht.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent in der aufrechterhaltenen Fassung seines Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Ballon-expandierbarer Stent,
2. mit zumindest einem helikalen Segment (30, 40, 200, 210),
3. sowie mit einer Vielzahl aufeinanderfolgenden zylindrischen Elementen (100).
3.1 Die zylindrischen Elemente sind miteinander durch eine Vielzahl an Verbindungselementen (250) verbunden.
3.2 Die zylindrischen Elemente haben zylindrische Achsen, die mit der zylindrischen Achse des Stents kollinear sind.
3.3 Jedes zylindrische Element (100) schließt eine Vielzahl an ersten umlaufenden Segmenten (50) mit ein
3.3.1 wobei sich jedes erste umlaufende Segment (50) zwischen zwei Verbindungselementen (250) erstreckt
3.3.2 und eine Anzahl lineare Abschnitte (320) hat, wobei die Anzahl exakt fünf ist.
3.4 Jedes zylindrische Element schließt darüber hinaus eine Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten (60) ein, wobei jedes zweite umlaufende Segment (60)
3.4.1 sich zwischen zwei Verbindungselementen (250) erstreckt
3.4.2 allgemein einer S-förmigen Struktur ähnelt und eine Anzahl lineare Abschnitte (412) hat, wobei die Anzahl exakt drei ist.
3.5 Die ersten und zweiten umlaufenden Segmente (50, 60) in jedem zylindrischen Element (100) wechseln sich miteinander ab.
3.6 Die ersten umlaufenden Segmente (50) der aufeinanderfolgenden zylindrischen Elemente (100) sind gegeneinander versetzt, um ein erstes helikales Segment (200, 210) mit einer Vielzahl der ersten umlaufenden Segmente zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente (250) abwechseln. Der Hauptkörper (11) umfasst darüber hinaus mehrere zylindrische Elemente (100), die kollineare Zylinderachsen aufweisen.
3.7 Die zweiten umlaufenden Segmente (60) der benachbarten zylindrischen Elemente (100) sind gegeneinander versetzt, um ein zweites helikales Segment (30, 40) mit einer Vielzahl an zweiten umlaufenden Segmenten (60) zu bilden, die sich mit einer Vielzahl der Verbindungselemente (250) abwechseln.
3.8 Besagte erste helikale Segmente und besagte zweite helikale Segmente kreuzen sich in gemeinsamen Verbindungselementen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat die geltend gemachten Verfügungsansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Verwahrung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO hat der Verfügungskläger für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Begründung eines Anspruchs gem. § 139 PatG muss er insbesondere darlegen und glaubhaft machen, dass die angegriffene Ausführungsform von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Patents wortsinngemäß oder in äquivalenter Weise Gebrauch macht und eine Benutzungshandlung gem. §§ 9, 10 PatG gegeben ist. Die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erfordert dabei einen geringeren Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als der Vollbeweis und lässt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung ausreichen (Zöller-Geimer/Greger, 31. Auflage 2016, § 294 Rdnr. 1). Diese soll vorliegen, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH MDR 2011, 68). In Patentverletzungsfällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verletzungsgericht einen technischen Sachverhalt zu beurteilen hat, der in der Regel eine eingehende schriftsätzliche und mündliche Erörterung durch die Parteien voraussetzt, um das nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht in die Lage zu versetzen, eine hinreichende Grundlage für seine Entscheidung zu gewinnen. Eine derartige umfassende Erörterung des Streitstoffs und des streitgegenständlichen Standes der Technik lässt sich im Verfügungsverfahren aufgrund seines Charakters als „summarisches Verfahren“ nur bedingt leisten. Gleichzeitig hat eine Unterlassungsverfügung meist einschneidende Konsequenzen für die gewerbliche Tätigkeit des Verfügungsbeklagten und führt für die Bestandsdauer der Verfügung zu einer endgültigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rdnr. 2028). Diese „Sondersituation“ hat nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konsequenz, dass in Patentverletzungsfällen der Erlass einer Unterlassungsverfügung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 413 – VA-LCD-Fernseher). Dies bedeutet zwar keinesfalls, dass eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen wäre. In Bezug auf den Verfügungsunterlassungsanspruch ist jedoch erforderlich, dass das Gericht auf hinreichend sicherer Grundlage zu der Entscheidung in der Lage ist, dass eine Patentverletzung vorliegt (Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, § 139 Rdnr. 407; Fitzner/Lutz/Bodewig/Voß, Patentrechtskommentar, Vor § 139 Rdnr. 246). Dafür müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Beurteilung des Schutzbereichs, des Standes der Technik und der Verletzungsform ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Rechtslage liquide ist und auf Grund der vorgelegten Unterlagen hinreichend sicher beurteilt werden kann (Busse/Kaess, PatG, 7. Auflage 2013, Vor § 143 Rdnr. 253).
Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Ergebnis der umfangreichen mündlichen Verhandlung nicht vor. Unabhängig von der – ebenfalls zwischen den Parteien streitigen – Frage, ob der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert ist und somit ein Verfügungsgrund besteht, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß oder mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen.
1.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 3.3.2 und 3.4.2 des Verfügungspatentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklichen. Merkmal 3.3.2 sieht vor, dass das erste umlaufende Segment exakt fünf lineare Abschnitte aufweist. Merkmal 3.4.2 besagt, dass das zweite umlaufende Segment exakt drei lineare Abschnitte aufweist. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf beide Merkmale einzig streitig, was unter dem Begriff der „linearen Abschnitte“ zu verstehen ist bzw. welche Anforderungen an die „Linearität“ der Abschnitte zu stellen sind.
aa)
Dass unter einem „linearen Abschnitt“ im Sinne des Verfügungspatents ein Stentabschnitt zu verstehen ist, der länglich geformt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass er geometrisch-mathematisch gerade verläuft, sondern auch Krümmungen aufweisen kann, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Der Begriff „linear“ (in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache „linear“) wird in der Verfügungspatentschrift nicht definiert oder näher erläutert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den mangels eigener Definition des Begriffs in der Verfügungspatentschrift zunächst zurückzugreifen ist, hat der englische Begriff „linear“ ausweislich der vorgelegten Auszüge aus englischen Wörterbüchern, die zum Prioritätszeitpunkt veröffentlicht waren (Anlage AR 25) unter anderem die folgenden Bedeutungen: „of, relating to, resembling, or having a graph that is a line and especially a straight line, straight“ (auf, in Bezug auf oder ähnelnd einer Linie, eine graphische Darstellung einer Linie und insbesondere eine gerade Linie, gerade), „resembling a line; very narrow in proportion to its length, and of uniform breadth“ (einer Linie ähnelnd, sehr schmal im Verhältnis zu seiner Länge, und von gleichmäßiger Breite) sowie „elongated with nearly parallel sides“ (länglich, mit annähernd parallelen Seiten). Der englische Begriff „linear“ kann danach sowohl als Synonym für „straight“ (gerade) verwendet werden, als auch „resembling a line“ (linienförmig) bedeuten. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der englische Begriff „linear“ sei für einen englischen Muttersprachler ausschließlich im Sinne von „linienförmig“ zu verstehen, während mathematisch/geometrisch gerade im Englischen mit „straight“ übersetzt werde – einem Begriff, den das Verfügungspatent mit Bedacht gerade nicht gewählt habe – wird diese Behauptung durch die vorgelegten Wörterauszüge somit gerade nicht gestützt. Vielmehr ergibt sich aus den Wörterbuchauszügen, dass die Verwendung des Begriffs „linear“ offenbar gerade nicht ausschließlich als „abgeschwächte“ Form von „straight“ in der englischen Sprache gebraucht wird, sondern auch gleichbedeutend mit „straight“ benutzt und somit auch „geometrisch gerade“ bedeuten kann. Darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung von Prof. Dr. N, einem amerikanischen Muttersprachler und emeritiertem Universitätsprofessor für Englische, Amerikanische und Keltische Studien an der Universität O vorgelegt, der versichert, „linear“ sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einzig als „gerade Linie“ zu verstehen, wobei „linear“ und „straight“ die gleiche Bedeutung hätten, was wiederum gegen die Behauptung der Verfügungsklägerin spricht, „linear“ sei eben nicht gleichbedeutend mit „straight“ (gerade).
Auf der Grundlage des allgemeinen Sprachverständnisses lässt sich somit keine eindeutige Bedeutung des Begriffs „linear“ dahingehend begründen, dass „linear“ ausschließlich als „linienförmig“, nicht jedoch als (mathematisch/geometrisch) gerade zu verstehen ist. Vielmehr erscheint nach den vorgelegten Auszügen aus den einschlägigen Wörterbüchern die Verwendung sowohl im mathematischen Sinne als „gerade“, d.h. die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten, als auch als „länglich/linienförmig“ üblich und ein solches Verständnis möglich.
Die Kammer vermag mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht festzustellen, dass die gebotene funktionsorientierte Auslegung zu dem von der Verfügungsklägerin vertretenen Verständnis führt. Dabei ist abzustellen auf die technische Funktion der „linearen“ Abschnitte, die der Durchschnittsfachmann dem Inhalt der Verfügungspatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik und seinem eigenen Fachwissen beimisst. Als Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauer aus dem Bereich der Medizintechnik anzusehen.
Dass ein solcher Fachmann die anspruchsgemäße „lineare“ Ausgestaltung der fünf bzw. drei Abschnitte in den ersten und zweiten umlaufenden Segmenten dahingehend versteht, dass die Erfindung für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe keine geometrische Geradheit voraussetzt, sondern eine längliche Ausgestaltung der die gekrümmten Abschnitte verbindenden Abschnitte ausreichend ist, hat die Verfügungsklägerin nicht ausreichend glaubhaft zu machen vermocht.
Die Verfügungsklägerin hat zur Begründung ihres technisch-funktionalen Verständnisses, dass der „lineare“ Abschnitt als länglicher, nicht notwendigerweise geometrisch gerader Teil des umlaufenden Segments zu verstehen ist, auf Absatz 0016 der Verfügungspatentschrift Bezug genommen. In diesem Absatz führt die Verfügungspatentschrift aus, dass die ersten umlaufenden Segmente zum Beispiel, ohne Beschränkung hierauf, einer Dreieckswellenform ähneln, einer sinusoidalen Wellenform, anderen sich wiederholenden Mustern, oder irgendeinem Muster, welches es dem Segment ermöglicht, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent ausgeübt wird, oder radial zu kollabieren, wenn eine äußere Kraft zum Zusammenpressen angewandt wird. Diesem Abschnitt entnimmt die Verfügungsklägerin, dass der Fachmann erkenne, dass das Verfügungspatent keine geometrisch-exakten Formen und Abmessungen lehre, sondern der „Clou“ der Erfindung in der Doppelhelix liege, bei der eine bestimmte Anzahl von Streben so gefaltet wird, dass Expansion und Zusammenpressen (Crimpen) möglich sind und die Vorteile der Erfindung, u.a. ein gleichmäßiges Stent-Gefäß-Verhältnis erreicht werden. Dieses Verständnis ergebe sich für den Fachmann daraus, dass das Verfügungspatent keine exakt-geometrische Definition der umlaufenden Segmente benenne, sondern diese nur ungefähr beschreibe („sinussoidale Wellenform“, „Rechteckwellenform“) und damit deutlich mache, dass es auf die exakten geometrischen Maße der „Muster“ nicht ankomme, sondern lediglich auf die Anzahl der Faltungen. Weiter entnehme der Fachmann Abs. 0016, dass allein die funktionalen Fähigkeiten der Segmente – Expansion bei Einwirken einer Radialkraft von innen und radiales Kollabieren bei Einwirken einer äußeren Kraft zum Zusammenpressen – durch die Art des verwendeten Musters mit den vorgeschriebenen Faltungen für die Doppelhelix entscheidend für die technischen Vorteile der Erfindung nach dem Klagepatent seien, nicht jedoch ein exaktes geometrisches Muster innerhalb der umlaufenden Segmente, abgesehen von der Anzahl der Faltungen. Zudem sprächen – so die Verfügungsklägerin – für ihr Verständnis des Begriffs „linearer Abschnitt“ auch die Figuren 5 und 6 der Verfügungspatentschrift, die keine exakt-geometrisch geraden Abschnitte zeigten. In Figur 5, die einen Ausschnitt eines ersten umlaufenden Segments einer bevorzugten Ausführungsform zeigt, sind die linearen Teilbereiche mit der Bezugsziffer „320“ bezeichnet. In Figur 6, die einen Ausschnitt eines zweiten umlaufenden Segments einer bevorzugten Ausführungsform darstellt, sind die linearen Teilbereiche der Bezugsziffer „412“ zugeordnet. Sowohl die mit der Bezugsziffer „320“ bezeichneten, als auch die mit der Bezugsziffer „412“ bezeichneten Abschnitte weisen jedenfalls an ihren oberen Enden bei dem Übergang zu den gekrümmten Abschnitten eine Krümmung auf bzw. gehen in eine Krümmung über. Diesen Zeichnungen könne der Fachmann nach Auffassung der Verfügungsklägerin entnehmen, dass es auf eine genaue Lage der gekrümmten und der linearen Abschnitte nicht ankomme, sondern es sei lediglich entscheidend, dass längliche Abschnitte die gekrümmten Abschnitte miteinander verbänden. Der Fachmann könne sehen, dass die Zeichnungen an dieser Stelle präziser dargestellt worden wäre (genaue Abgrenzung der linearen von den gekrümmten Abschnitten), wenn es dem Verfügungspatent auf geometrische Exaktheit ankäme.
Dieses, von der Verfügungsklägerin dargelegte technisch-funktionale Verständnis des Durchschnittfachmanns erscheint zwar möglich, es ergibt sich aber nicht zwingend aus der Verfügungspatentschrift. Die Verfügungsklägerin hätte daher ihren Vortrag zu dem von ihr vertretenen Verständnis des Fachmanns anhand liquider und dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglicher Beweismittel glaubhaft machen müssen, weil die Verfügungsbeklagten das von der Verfügungsklägerin vertretene Verständnis des Durchschnittsfachmanns substantiiert bestritten haben.
Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn P (Anlage AR 31a) reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Herr P bezieht sich auf Abs. 0015 des EP 1 341 XXX, der mit Abs. 0016 der Verfügungspatentschrift identisch ist und zitiert den folgenden Abschnitt: „Andere sich wiederholende Muster können verwendet werden, die es dem Segment ermöglichen, sich auszudehnen, wenn eine Radialkraft vom Inneren auf den Stent wirkt, oder radial zu kollabieren, wenn von außen eine Kraft auf den Stent einwirkt.“ Dieser Abschnitt lehre, so Herr P, dass gebogene Teilbereiche, die sich mit linearen Teilbereichen abwechseln, dazu dienen, eine Spreizbarkeit zu erreichen. Das könne mit der Wirkung einer Ziehharmonika verglichen werden. Das tatsächliche Schließen (während des Crimpvorgangs) und Öffnen des Stents während der Ballonexpansion erfolge in den gebogenen Teilbereichen des Stents, wobei sich der Winkel der geraden Teilbereiche durch das besagte Schließen und Öffnen verändere. Die gebogenen Teilbereiche unterlägen jedoch stärker der Verformungskraft, so dass sie sich während dieses Vorgangs verformen; die linearen Teilbereiche tragen primär zur Erweiterung bei, indem sie zur Mittellinie des Rings hin rotieren. Um diesen Effekt zu erzielen, müsse der lineare Teilbereich nicht vollkommen gerade sein, es genüge, dass er eine insgesamt lineare Erscheinung habe, so dass er sich wesentlich weniger biegt als die gebogenen Teilbereiche, mit denen er sich abwechsele.
Eine Erläuterung bzw. Begründung für seine Schlussfolgerung, dass der lineare Teilbereich nicht vollkommen gerade sein müsse, sondern es genüge, dass er eine insgesamt lineare Erscheinung habe, um diesen Ziehharmonika-Effekt zu erzielen, gibt Herr P nicht. Er erläutert insbesondere nicht, wie er anhand der Verfügungspatentschrift – bzw. der Schrift EP 1 341 XXX – und dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt zu diesem Verständnis gelangt. Eine Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt sowie eine Abgrenzung von ähnlichen Stentdesigns erfolgt überhaupt nicht. Eine Erläuterung, woraus der Fachmann das Verständnis entnimmt, eine „insgesamt lineare Erscheinung“ reiche zur Erzielung des „Ziehharmonika-Effekts“ aus, obwohl sich mathematisch-gerade Streben nach dem allgemeinen technischen Verständnis gerade enger zusammenfalten und durch Rotation stärker expandieren lassen als gekrümmte, gibt Herr P nicht, ebenso wenig wie eine nähere Erläuterung seiner These, eine „insgesamt lineare Erscheinung“ reiche aus und was er unter einer „insgesamt linearen Erscheinung“ versteht. Eine ausführliche Begründung, orientiert an der Verfügungspatentschrift, dem Stand der Technik sowie der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung wäre zur Glaubhaftmachung jedoch erforderlich gewesen. Denn auch Herr P selbst geht von dem Grundsatz aus, dass die „gebogenen Teilbereiche“ stärker der Verformungskraft unterliegen, während die linearen Teilereiche primär zur Erweiterung beitragen, bleibt aber eine Erklärung schuldig, wieso der Fachmann – dennoch – in Kenntnis dieses Verhaltens der gekrümmten und linearen Abschnitte bei Einwirken von Verformungskräften der Verfügungspatentschrift entnehmen können soll, dass bei den „linearen Abschnitten“ eine gewisse Krümmung vorliegen kann, obwohl dies nach vorheriger Aussage das Expansionsverhalten der Abschnitte gerade beeinflusst. Auch im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit einem Gutachten von Professor Q (Anlage AG 15), welches von den Verfügungsbeklagten vorgelegt wurde, geht er nicht auf die Argumente von Professor Q ein, sondern führt aus, er stimme „aus den oben genannten Gründen“ nicht mit der Interpretation überein, dass „linearer Teilbereich“ im Kontext des Patents EP 1 341 XXX notwendigerweise eine vollkommen gerade Linie erfordert.
Auch aus den Zeichnungen 5 und 6 lässt sich das technische Verständnis eines Fachmanns, das die Verfügungsklägerin der Auslegung zugrunde legt, nicht zwingend entnehmen. Die Abschnitte mit den Bezugsziffern „320“ und „412“ sind geometrisch gerade dargestellt, die in sich keine Krümmungen aufweisen. Lediglich am jeweils oben eingezeichneten Übergang zum gekrümmten Abschnitt verläuft die Trennlinie zwischen beiden dem linearen Abschnitt und dem gekrümmten Abschnitt zwar in der Weise, dass ein Teil des Beginns der Krümmung noch zu den Abschnitten mit den Ziffern „320“ und „412“ zugeordnet erscheint. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Fachmann derartige Figuren nicht als maßgenaue Konstruktionszeichnungen versteht, sondern erkennt, dass es sich hierbei um einfache Schemata/Skizzen handelt. Danach ist auch ein Verständnis des Fachmanns denkbar, dass die linearen Abschnitte geometrisch gerade Streben sein sollen, die lediglich – notwendigerweise – am Ende jeweils in die gekrümmten Abschnitte übergehen.
bb)
Soweit die Verfügungsklägerin weiter geltend macht, auch nach dem – von den Verfügungsbeklagten vertretenen – Begriffsverständnis, dass „linear“ „mathematisch gerade“ bedeute, liege eine Verletzung des maßgeblichen Verfügungspatentanspruchs durch die angegriffenen Ausführungsformen vor, weil das erste umlaufende Segment exakt fünf und das zweite umlaufende Segment exakt drei mathematisch-gerade Abschnitte umfasse, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Die Verfügungsklägerin hat sich zum Beleg ihres Vortrags auf die als Anlage AR 34 vorgelegten Abbildungen gestützt, die sie mithilfe eines Rasterelektronenmikroskops hat erstellen lassen und bei denen sie die „linearen Abschnitte“ des ersten umlaufenden Segments grün und die „linearen Abschnitte“ des zweiten umlaufenden Segments gelb coloriert hat. Hierzu hat sie vorgetragen, aus den Abbildungen ergebe sich, dass auch der jeweils „mittlere“ Abschnitt zwischen zwei Gelenken mathematisch gerade verlaufe.
Selbst in dem Fall, dass die erste offensichtliche Krümmung der Mittelstrebe noch dem gekrümmten Teil (dem Gelenk) zugeordnet würde und auch die Krümmung am hinteren Ende der Mittelstrebe wiederum dem nächsten gekrümmten Teil (dem Gelenk) zugeordnet würde, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass der überwiegende „Mittel“abschnitt der Mittelstrebe geometrisch gerade verläuft. Zwar hat die Verfügungsklägerin zutreffend auf den Zustand der angegriffenen Ausführungsformen abgestellt, in dem diese auf den Markt gelangen, aus den Abbildungen der Anlage AR 34 lässt sich jedoch schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen dreidimensionalen, stark vergrößert dargestellten Körper handelt, nicht mit bloßem Auge und auch nicht durch Anlegen eines Schreibtischlineals auf der zweidimensionalen Abbildung der Schluss ziehen, dass die Strebe im Mittelteil geometrisch gerade ist. Zur Glaubhaftmachung der von der Verfügungsklägerin behaupteten und von den Verfügungsbeklagten bestrittenen tatsächlichen Ausgestaltung der „Mittelstrebe“ hätte es vielmehr einer exakten Vermessung durch einen Gutachter bedurft.
2.
Dass die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 des Verfügungspatents mit äquivalenten Mitteln verwirklichen, ist ebenfalls nicht festzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511 (512) – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 (518) – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 (521) – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527 (529) – Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät; BGH GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung).
Da die Verfügungsbeklagten das Vorliegen aller drei Voraussetzungen für eine Äquivalenz bestritten haben, oblag es der Verfügungsbeklagten, eine Verwirklichung der Lehre von Anspruch 1 des Verfügungspatents durch die angegriffenen Ausführungsformen mit äquivalenten Mitteln darzulegen und glaubhaft zu machen.
aa)
Dass die leicht gekrümmte Mittelstrebe des ersten und zweiten umlaufenden Segments gleichwirkend im Sinne der Äquivalenz zu dem im Verfügungspatentanspruch 1 genannten „linearen Abschnitt“ ist, hat die Verfügungsklägerin jedoch bereits nicht darzulegen vermocht.
Gleichwirkung ist gegeben, wenn das von der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrundeliegenden Problems entfaltet (Rinken/Kühnen, Schulte PatG, 9. Auflage 2014, § 14 Rdnr. 61). Wirkung meint die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile der Erfindung, die nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (BGH GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter).
Die von dem Verfügungspatent erstrebte Wirkung zur Lösung der technischen Aufgabe, die sich das Verfügungspatent gestellt hat, besteht in Bezug auf den in Rede stehenden „linearen Abschnitt“ nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin darin, innerhalb der Segmente im „zusammengefalteten“ bzw. zusammengepressten („crimped“) Zustand wenig und im expandierten Zustand durch Rotation großen Umfang einzunehmen. Dass diese Wirkung auch durch einen nicht mathematisch-geraden, sondern länglichen, gekrümmten Abschnitt innerhalb der ersten und zweiten umlaufenden Segmente erzielt wird, hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht dargetan. Die Ausgestaltung eines „linearen“ Abschnitts in gekrümmter Form steht einer kompakten Faltung eher entgegen, jedenfalls lässt sich der Stent – worauf die Verfügungsbeklagten zutreffend hingewiesen haben – bei einer gekrümmten Strebe nicht soweit zusammenfalten bzw. –pressen, wie dies eine Faltung mit gleichlangen, geraden Streben, die durch Gelenke verbunden sind, ermöglicht. Im expandierten Zustand ergibt sich bei einer vollkommen geraden Ausgestaltung der „linearen Abschnitte“ hingegen ein höherer Biegeradius als bei gekrümmten Streben, so dass es auch Unterschiede bei dem Grad der möglichen Aufweitung im expandierten Zustand gibt. Dass eine solche, der Krümmung des mittleren Abschnitts geschuldete geringere Kompaktheit der Faltung der Segmente im gecrimpten Zustand und eine geringerer Biegeradius im expandierten Zustand gleichwohl zu einer Gleichwirkung des Austauschmittels – gekrümmter Abschnitt – mit einer linearen Strebe führt, hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.
bb)
Auch die zweite Voraussetzung einer Äquivalenz – das Naheliegen des Austauschmittels – hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht.
Ein Austauschmittel liegt dann nahe, wenn der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages ohne erfinderische Überlegungen in der Lage ist, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Rinken/Kühnen, Schulte PatG, 9. Auflage 2014, § 14 Rdnr. 61). Für das Naheliegen kann nicht nur der in der Patentschrift gewürdigte, sondern der gesamte zum Prioritätszeitpunkt bekannte Stand der Technik herangezogen werden (BGH GRUR 87, 280 – Befestigungsvorrichtung).
Zu dieser Voraussetzung hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei entscheidend, dass der Fachmann der Verfügungspatentschrift entnehme, dass innerhalb der umlaufenden Segmente die gebogenen Abschnitte zur Bildung von Gelenken und die linearen Abschnitte zur Verbindung dieser Gelenke bestimmt seien und sich beide Abschnitte durch ein unterschiedliches Expansionsverhalten auszeichneten. Dass die „linearen“ Abschnitte auch gekrümmt ausgebildet sein können, sofern sie nicht „gelenkförmig“ ausgebildet sind, habe für den Fachmann somit nahe gelegen. Diesen Vortrag, der von den Verfügungsbeklagten bestritten worden ist, hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht anhand des Standes der Technik begründet. Eine Stellungnahme dazu, wie der Kenntnisstand eines „Durchschnittsfachmanns“ am Prioritätstag war, und warum er in der Lage war die gekrümmten „linearen Abschnitte“ als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgelegt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die im Stand der Technik vorbekannten Stents nur geringfügig voneinander in der Art ihres Designs unterscheiden und beide Parteien zudem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass sich schon minimale Abweichungen im Stentdesign auf die technische Funktion erheblich auswirken können, hätte es einer Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, inwieweit vor diesem Hintergrund der Fachmann eine „gekrümmte“ Ausgestaltung der Abschnitte als naheliegend ansieht.
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Schließlich hat die Verfügungsklägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Austauschmittel für den Fachmann eine gleichwertige Lösung zur anspruchsgemäßen Lösung darstellt.
Für eine Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – 2 U 29/12 – WC-Sitzgelenk m. w. N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 75 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl., § 14 Rn. 65 m. w. N.). Für diese Gleichwertigkeit genügt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielführend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil), die Überlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit – und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel – eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung).
Zu dem Erfordernis der Gleichwertigkeit hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Verfügungspatent treffe keine Auswahlentscheidung bzw. Abgrenzung zwischen einem „linearen“ Abschnitt und einem „geraden“ Abschnitt. Der Fachmann erkenne, dass die Vorteile der Erfindung nach dem Verfügungspatent bei beiden Ausgestaltungen erhalten blieben und allein die Anzahl der Faltungen entscheidend sei. Auch dieser Vortrag orientiert sich nicht am Sinngehalt der im Verfügungspatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre, sondern basiert vielmehr auf der pauschalen Behauptung, die nähere geometrische Ausgestaltung der Abschnitte sei – für den Fachmann erkennbar – nicht von größerer Bedeutung, sofern die Anzahl der Faltungen und das Abwechseln von gelenkförmigen und länglichen Abschnitten mit der verfügungspatentgemäßen Lehre übereinstimme. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien, dass schon minimale Abweichungen im Stentdesign sich auf die technische Funktion erheblich auswirken können, zweifelhaft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 600.000,00 € festgesetzt.