Düsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2463
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17.November 2015, Az. 4a O 66/15
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 4a O 66/15) wird aufrecht erhalten.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
III. Die weitere Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 100.000,00 leisten.
T a t b e s t a n d
Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagte aus einem Vergleichsvertrag, hilfsweise wegen mittelbarerer Patentverletzung und Verstoßes gegen ein Urteil der Kammer, im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin zu 1), Frau A B, und der zwischenzeitlich verstorbene Herr C B sind im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Inhaber des Deutschen Patents DE 100 42 XXX C1 (im Folgenden: Verfügungspatent) eingetragen (vgl. den in Anlage AST1 vorliegenden Registerauszug). Das Verfügungspatent wurde am 30.08.2000 angemeldet; das Verfügungspatent wurde erteilt und die Erteilung am 28.02.2002 vom DPMA veröffentlicht. Eine Kopie des Verfügungspatents ist als Anlage AST2 zur Akte gereicht worden.
Das Verfügungspatent trägt den Titel „Verfahren zum Bearbeiten einer Platte aus Holz oder einem Holzwerkstoff sowie ein fluides Mittel zum Auftragen auf die Platte“. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet:
„Verfahren zum Bearbeiten einer Platte (1) aus Holz oder einem Holzwerkstoff, bei dem an zumindest eine Kante ein Kantenband, insbesondere aus Kunststoff, angeleimt wird und ein ein- oder beidseitig über die Platte (1) ragender Überstand des Kantenbandes mittels eines Kantenbandfräsers (8) abgefräst wird,
dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Abfräsen auf das Kantenband und/oder die Platte (1) ein eine elektrostatische Aufladung der benetzten Bereiche und/oder der Frässpäne verhinderndes fluides Mittel aufgetragen wird.“
Figur 1 des Verfügungspatents bildet eine Vorrichtung zum Bearbeiten einer Platte in einer schematischen Seitenansicht ab:
Das Verfügungspatent steht in Kraft. Eine Nichtigkeitsklage ist derzeit nicht anhängig.
Die Verfügungsklägerin zu 1), Frau A B, ist zusammen mit den Herren D B und E B Geschäftsführerin der B GmbH & Co KG (nachfolgend kurz: B). Diese und die Verfügungsbeklagten sind Wettbewerber im Bereich von chemischen Produkten für die holzverarbeitende Industrie, wobei diese Produkte u.a. in Maschinen für die Möbelindustrie verwendet werden. Ein Hersteller solcher Maschinen ist das Unternehmen F GmbH.
Das Verfügungspatent war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Verfügungsklägerin zu 1), Herrn C B und der Verfügungsbeklagten. Die Kammer erkannte mit Urteil vom 28.05.2009 (Az. 4a O 142/08; vorgelegt in Anlage AST3) auf mittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 des Verfügungspatents durch die Verfügungsbeklagte. Diese legte gegen das Urteil Berufung ein. Ferner erhob sie eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent. Zur Beendigung dieser Auseinandersetzung insgesamt schloss die Verfügungsbeklagte mit „A B sowie den Erben von C B (…) vertreten durch D B (nachfolgend „B“)“ am 25.11.2014 eine Vergleichsvereinbarung. Hierin heißt es unter Ziff. 2:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass G in Deutschland bis zum Ablauf des Patents kein fluides Mittel zur Verwendung von Kantenanleimmaschinen als „antistatisch wirkend“ oder unter der Bezeichnung „Kühlmittel“ anbieten und vertreiben darf. G darf aber in Deutschland weiterhin das Reinigungsfluid Lc 2/21 in der gegenwärtig praktizierten, durch Anlage 1 verdeutlichen Form nach Maßgabe der nachfolgenden Spezifizierungen anbieten und vertreiben.“ (Hervorhebung im Original).
Die Vergleichsvereinbarung sah weiterhin vor, dass die Verfügungsbeklagte die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 und die gegen das Verfügungspatent erhobene Nichtigkeitsklage zurücknehmen sollte, was in der Folgezeit auch geschah. Für den weiteren Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird auf die Anlage AST4 verwiesen.
Vom 11. – 15.05.2015 fand in H die Messe „I“ statt, auf der die Verfügungsbeklagte und B als Aussteller vertreten waren. Auf dem Stand der F GmbH war eine Kantenanleimmaschine („J“) aufgebaut, bei der von außen erkennbar Flaschen mit dem Lc 2/21 Reinigungsfluid der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) nach der Andruckrolle und vor der Kappsäge in einer Sprüheinrichtung eingebaut waren. Auf die Bilder in Anlage AST7 wird Bezug genommen. Ein Aufsteller am Stand der F GmbH verwies auf den Messestand und die Produkte der Verfügungsbeklagten. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Bild dieses Aufstellers verkleinert eingeblendet (aus Anlage AST6):
Der Einsatz der angegriffenen Ausführungsform auf der Maschine der F GmbH sowie das Zeigen des vorstehend eingeblendeten Aufstellers erfolgten auf Anregung der Verfügungsbeklagten gegenüber der F GmbH, wobei die Verfügungsbeklagte den Aufsteller mit Einverständigung der F GmbH selbst platzierte. Die Verfügungsbeklagte lieferte zu diesem Zwecke die angegriffene Ausführungsform und G-Sprüheinrichtungen an die F GmbH und stattete eine ihrer auf der Messe I präsentierten Maschinen hiermit aus.
Die Verfügungsklägerin trat an die F GmbH auf der Messe wegen der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform heran. Die Verfügungsbeklagte nahm die Verfügungsklägerin im Anschluss an die Messe beim Landgericht Z in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung eines Abnehmers in Anspruch. Die Verfügungsklägerin gab hieraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Anlage AST12) ab.
Die Verfügungskläger behaupten, Herr E B (einer der Geschäftsführer von B) habe den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten auf der Messe auf den behaupteten Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung angesprochen. Daraufhin habe sich der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten einverstanden erklärt, die angegriffene Ausführungsform von der entsprechenden Maschine zu entfernen und dem Maschinenbediener am Stand der F GmbH eine entsprechende Anweisung gegeben. Die angegriffene Ausführungsform sei aber kurz darauf wieder in die Maschine eingesetzt worden.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte gegen die Vergleichsvereinbarung verstoßen habe. Diese verbiete es der Verfügungsbeklagten, die patentgemäße Eignung des Reinigungsfluids zum Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine in werbender Weise darzustellen. Die Vergleichsvereinbarung sei nicht auf ein Verbot nur von graphischen Darstellungen beschränkt. Vielmehr sollten mittelbare Patentverletzungen allgemein unterbleiben. Eine Werbung unter Darstellung des konkreten Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine, nämlich vor den Kantenabfräsern, sei der Verfügungsbeklagten daher untersagt.
Die Verfügungsbeklagte habe die Ausstellung der F GmbH für eigene werbliche Zwecke genutzt, um die angegriffene Ausführungsform unter Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine anzubieten. Dies stelle eine dreidimensionale Veranschaulichung der in der Vergleichsvereinbarung verbotenen Darstellung dar. Durch den Aufsteller (vgl. Anlage AST6) habe die Verfügungsbeklagte selbst herausgestellt, dass sie mit der F GmbH kooperiere, so dass es sich um ein eigenes Anbieten der Verfügungsbeklagten handele.
Die Verfügungskläger seien auch zutreffend bezeichnet worden. Die Verfügungsklägerin behauptet, D B sei Alleinerbe von C B und als solcher aktivlegitimiert.
Das Verhalten der Verfügungsbeklagten auf der Messe stelle daneben eine mittelbare Verletzung des Verfügungspatents dar und verstoße gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 (Az. 4a O 142/08).
Schließlich sei die einstweilige Verfügung auch dringlich. Die Verfügungsklägerin habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zügig eingereicht.
Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 11.06.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 12.06.2015 (Bl. 24 ff. GA) hat die Kammer gegenüber der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – beschlossen:
„I. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, das Reinigungsfluid Lc 2/21 durch Veranschaulichung des Einsatzortes vor den Kantenbandfräsern anzubieten und/oder zu vertreiben, insbesondere wenn dies durch den Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine auf einem Messestand geschieht, wie die nachfolgenden Fotos des Messestandes der F GmbH anlässlich der Messe I 2015 verdeutlichen:
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer I. ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V. Der Streitwert wird auf 100.000,– EUR festgesetzt.“
Im Rubrum des vorstehenden Beschlusses werden die Verfügungskläger – wie in der Antragsschrift – als „A B sowie die Erben von C B, vertreten durch D B“ bezeichnet. Die einstweilige Verfügung ist der Verfügungsbeklagten am 15.06.2015 zugestellt worden (vgl. Bl. 38 f. GA). Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2015 (Bl. 41 ff. GA), bei Gericht am selben Tage eingegangen, Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 4a O 66/15) aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
1. unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 12.06.2015 den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.06.2015 zurückzuweisen;
2. den Verfügungsklägern die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei schon unzulässig, da die „Erben von C B“ als Erbengemeinschaft als solche nicht parteifähig seien und daher die Erben namentlich benannt hätten werden müssen. Bei einer nachträglichen Benennung würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit fehlen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass D B Alleinerbe von C B sei. Ferner fehle es an der Aktivlegitimation, da die Verfügungsklägerin zu 1) alleine nicht zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt sei. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass D B berechtigt gewesen sei, für die „Erben von C B“ eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Die Verfügungsbeklagte habe zudem nicht gegen die Vergleichsvereinbarung vom 25.11.2014 verstoßen. Der Einsatz der angegriffenen Ausführungsform sei alleine durch die F GmbH erfolgt, welche den Messestand in eigener Verantwortung organisiert habe. Zudem folge aus der Vergleichsvereinbarung kein generelles Werbungsverbot. Die Vereinbarung sehe entsprechend vor, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform weiterhin in der gegenwärtig praktizierten Form anbieten und vertreiben dürfe. Nur konkrete graphische Darstellungen seien ihr untersagt und diese auch nur „auf dem Produkt, in der Prospektwerbung sowie auf deutschsprachigen Webseiten“. Eine Ausstellung wie die der F GmbH sei der Verfügungsbeklagten damit aufgrund der Vergleichsvereinbarung gerade gestattet, da sie nicht in einer dort verbotenen Form erfolge. Der Verfügungsbeklagten sei gerade nicht jede Darstellung des Einsatzortes untersagt. Im Gegensatz zu den verbotenen graphischen Darstellungen des Einsatzortes sei die Positionierung auf der Messe flüchtig und entspräche insoweit den in der Vergleichsvereinbarung in Ziff. 3 ausdrücklich gestatteten mündlichen Erläuterungen. Die Verfügungsbeklagte dürfe auch anregen, dass die nicht vergleichsgebundene F GmbH die angegriffene Ausführungsform so einsetzt, wie es ihr zusteht.
Es fehle schon an einer Handlung der Verfügungsbeklagten selbst. Vielmehr habe die F GmbH in eigener Verantwortung auf Anregung der Verfügungsbeklagten entschieden, eine Kantenanleimmaschinen mit Flüssigkeiten der Verfügungsbeklagten auf der Messe I zu zeigen und den Aufsteller aufzustellen.
Aufgrund der Vergleichsvereinbarung, die eine implizite Lizenz darstelle, liege auch weder eine mittelbare Patentverletzung noch ein Verstoß gegen das Urteil der Kammer vom 28.05.2009 vor.
Die Sache sei ferner nicht dringlich. Das Abwarten von einem Monat sei bei der hier vorliegenden einfachen Fallgestaltung ohne Aufklärungsbedarf zu lange gewesen.
Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten habe auf der Messe einen Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung zutreffend verneint und sich auch nicht mit einer Entfernung der angegriffenen Ausführungsform einverstanden erklärt. Er habe auch keine solchen Anweisungen erteilt. Vielmehr habe einer der Herren B einem F-Mitarbeiter eine solche Anweisung gegeben, was dieser Mitarbeiter befolgt habe. Daraufhin habe der Geschäftsführer von F GmbH (Herr K) angeordnet, die angegriffene Ausführungsform wieder in die Maschine einzubauen.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2015 (Bl. 92 f. GA) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die erlassene einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten, wobei die weitere Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war. Der Antrag der Verfügungskläger ist zulässig; ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund sind gegeben, wobei die Sache insbesondere auch dringlich ist.
I.
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1.
Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen hinsichtlich der formalen Anforderungen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie bei einer Klageschrift nach § 253 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 920 Rn. 1). Daher sind die Parteien so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Person besteht (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 8). Die Bezeichnung ist auslegungsfähig und kann von Amts wegen berichtigt werden (Zöller/Greger, a.a.O., Vor. § 50 Rn. 6 f.). Eine unzureichende Parteibezeichnung macht den Antrag unzulässig (BeckOK ZPO/Mayer, ZPO, 17. Edition, § 920 Rn. 1). Allerdings verdeutlicht der Begriff „soll“ in § 920 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer nachträglichen Beseitigung von behebbaren Mängeln (BeckOK ZPO/Mayer, a.a.O., § 920 Rn. 3: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 920 Rn. 6).
Spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist hinreichend klar, dass A B einerseits und D B anderseits hier jeweils als Verfügungskläger auftreten.
Soweit der Verfügungskläger zu 2) als „die Erben von C B, vertreten durch D B“ als Alleinerbe (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.10.2015 (Bl. 88 GA) und S. 5 des Schriftsatzes vom 31.08.2015 (Bl. 71 GA)) bezeichnet wird, ist dies dahingehend auszulegen, dass der Verfügungskläger zu 2), nämlich D B, hier Rechte geltend macht. Bei einem Alleinerben besteht keine Erbengemeinschaft, so dass „die Erben von C B“ unzutreffend ist. Vielmehr handelt es sich – wie aus dem sonstigen Vortrag der Verfügungskläger klar hervorgeht – um ein Vorgehen aus eigenem Recht, ergänzt um die Behauptung, die geltend gemachte Rechtsstellung als Erbe von C B erlangt zu haben. Aus dem Vortrag geht eindeutig hervor, dass das Vorhandensein weiterer Erben von C B – die hier als Verfügungskläger auftreten könnten – nicht behauptet wird.
Die von der Verfügungsbeklagten bestrittene Behauptung der (Allein-) Erbenstellung ist eine Frage der Aktivlegitimation, berührt aber die Frage der zutreffenden Parteibezeichnung nicht. Für die Zulässigkeit kann daher dahingestellt bleiben, ob der Verfügungskläger zu 2) tatsächlich Erbe von C B ist.
2.
Die Verfügungskläger sind auch postulationsfähig, da sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Dieser ist ordnungsgemäß bevollmächtigt (§ 88 ZPO). Die Verfügungskläger haben in Anlage AST14 Kopien der von ihnen unterschriebenen Vollmachten vorgelegt. Dass diese unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verfügungsbeklagten auch nicht behauptet.
II.
Aus der Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4) haben die Verfügungskläger einen Anspruch auf Unterlassung, den sie im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können, da auch ein Verfügungsgrund besteht.
1.
Die Verfügungskläger sind zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert (hierzu unter a)). Sie haben auch den geltend gemachten vertraglichen Anspruch auf Unterlassung, da die Verfügungsbeklagte gegen die Vergleichsvereinbarung verstoßen hat (hierzu unter b)).
a)
Die Aktivlegitimation ist gegeben. Die Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4), aus der hier vorgegangen wird, wurde ihrem Wortlaut nach zwischen der Verfügungsbeklagten und „A B sowie den Erben von C B, L-Straße XX-XX, 32XXX M, vertreten durch D B“ geschlossen.
A B und D B treten hier auch als Verfügungskläger auf. Dass die Verfügungsklägerin zu 1) aktivlegitimiert ist, ist nicht hinreichend in Abrede gestellt worden und ergibt sich unmittelbar aus der Vergleichsvereinbarung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügungskläger zu 2) tatsächlich Erbe von C B ist. Für die Aktivlegitimation entscheidend ist vielmehr, ob der Verfügungskläger zu 2) Rechte aus der Vergleichsvereinbarung geltend machen kann. Dies ist zu bejahen.
Aus der Vergleichsvereinbarung geht hervor, dass der Verfügungskläger zu 2) berechtigt ist, die „Erben von C B“ zu vertreten. Der Verfügungskläger zu 2) hat für „B“ diese Vereinbarung insbesondere alleine unterzeichnet, d.h. ohne die Verfügungsklägerin zu 1). Wenn der Verfügungskläger zu 2) über die von C B hinterlassene Rechtsposition eine Vergleichsvereinbarung abschließen konnte, so ist er auch dazu berechtigt, aus dieser Vergleichsvereinbarung gerichtlich gegen die Verfügungsbeklagte vorzugehen. Dass der Verfügungskläger zwischenzeitlich diese Berechtigung verloren hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit kann offen bleiben, wer tatsächlich Erbe von C B geworden ist und ob der Verfügungskläger zu 2) Allein- oder Miterbe geworden ist. Entscheidend ist die Berechtigung auf Grundlage der Vergleichsvereinbarung.
Die Berechtigung des Verfügungsklägers zu 2), aus der Vergleichsvereinbarung vorzugehen, hat die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend in Abrede gestellt. Die Verfügungsbeklagte selbst hat die Vergleichsvereinbarung mit „den Erben von C B (…) vertreten durch D B“ geschlossen und damit anerkannt, dass der Verfügungskläger zu 2) die „Erben von C B“ vertreten kann. Auf eine nähere Aufschlüsselung, wer Erbe von C B geworden ist, hat sie dabei verzichtet. Mit einem Bestreiten der Aktivlegitimation des Verfügungsklägers zu 2) verhält sich die Verfügungsbeklagte widersprüchlich. Die Verfügungsbeklagte stellt die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung nicht in Abrede, sondern beruft sich vielmehr darauf, dass die hier streitgegenständlichen Handlungen ihr aufgrund gerade dieser Vereinbarung gestattet seien. Damit erkennt sie implizit die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers zu 2) an, da diese Vereinbarung – wie bereits erwähnt – auf Seiten von B ausschließlich vom Verfügungskläger zu 2) unterzeichnet wurde.
b)
Die Präsentation der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe muss sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen (hierzu unter aa)). In dieser liegt auch ein Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung (hierzu unter bb)).
aa)
Die Präsentation auf der Messe in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform stellt eine eigene Angebotshandlung der Verfügungsbeklagten dar. Unstreitig hat die Verfügungsbeklagte gegenüber der F GmbH angeregt, eine Maschine mit der angegriffenen Ausführungsform auszurüsten und diese auch mit einer G-Sprüheinrichtung und der angegriffenen Ausführungsform ausgestattet. Die Verfügungsbeklagte hat ferner mit Erlaubnis der F GmbH einen Aufsteller platziert, der auf den Messestand der Verfügungsbeklagten verwies.
Unabhängig davon, dass die F GmbH letztlich über die Gestaltung ihres Messestands selbst entschieden hat, erfolgte sowohl die Ausstattung der Maschine mit der angegriffenen Ausführungsform als auch die Platzierung des Aufstellers mit Wissen und Wollen der Verfügungsbeklagten bzw. von dieser selbst. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, letztlich keine Entscheidungsbefugnis über die Ausstellung der F GmbH auf der Messe gehabt zu haben. Dass die von der Verfügungsbeklagten angeregte und auch letztlich so erfolgte Messepräsentation von der F GmbH hätte abgelehnt werden können, vermag die Verantwortung der Verfügungsbeklagten nicht zu beseitigen. Denn die Verfügungsbeklagte hat zumindest den Aufsteller auf eigene Initiative aufgestellt. Aufgrund dieses Aufstellers ist die Präsentation der angegriffenen Ausführungsform der Verfügungsbeklagten als eigene Handlung zuzurechnen. Entscheidend ist, dass die Verfügungsbeklagte diesen Einsatz(ort) angeregt hat und sich diese Präsentation durch den Aufsteller als Werbemaßnahme zu eigen gemacht hat. Zumindest Letzteres hätte die Verfügungsbeklagte auch aus eigener Entscheidungsbefugnis heraus verhindern können. Gerade durch diesen Aufsteller wird der Messeauftritt der F GmbH aber zu einem Angebot der angegriffenen Ausführungsform.
bb)
Die Präsentation der angegriffenen Ausführungsform auf einer Holzbearbeitungsmaschine der F GmbH nach der Andruckrolle und vor der Kappsäge verstößt gegen die Vergleichsvereinbarung (Anlage AST4). Dies ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung.
(1)
Als Grundsatz stellt die Vergleichsvereinbarung in Ziff. 2 S. 1 auf, dass die Verfügungsbeklagte im Inland
„bis zum Ablauf des Patents kein fluides Mittel zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen als antistatisch wirkend” oder unter der Bezeichnung “Kühlmittel” anbieten und vertreiben darf“.
Von diesem Grundsatz wird im zweiten Satz von Ziff. 2 eine grundsätzliche Ausnahme gemacht: Die Verfügungsbeklagte darf das Reinigungsfluid Lc 2/21, d.h. die angegriffene Ausführungsform, in der gegenwärtig praktizierten Form weiter anbieten und vertreiben. Dies steht im Einklang mit dem in der Präambel des Vertrages formulierten Ziel des Vergleichs, dass die beiden Parteien die tatsächliche Lage für die Zukunft grundsätzlich akzeptieren.
Die der Verfügungsbeklagten erlaubte, „gegenwärtige praktizierte Form“ des Anbietens und Vertriebs wird sodann in Ziff. 2 S. 3 ff. der Vergleichsvereinbarung weiter spezifiziert bzw. modifiziert. Dabei werden der Verfügungsbeklagte im Wege einer Rückausnahme zusätzlich bestimmte graphische Darstellungen des Einsatzortes untersagt, obschon der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform „gegenwärtig“ in dieser Form erfolgt. Auf der anderen Seite werden der Hinweis mit Flaggen auf fremdsprachige Angebote und bestimmte Werbetexte ausdrücklich als zulässig vereinbart. Schließlich bestimmt Ziff. 3 der Vergleichsvereinbarung, dass mündliche Erläuterungen der Verfügungsbeklagten ebenfalls gestattet sind. Die Vergleichsvereinbarung postuliert damit kein generelles Werbeverbot, sondern trifft eine differenzierte Regelung.
Die hier streitgegenständliche Messepräsentation (bzw. allgemein ein Angebot oder Vertrieb unter Veranschaulichung des Einsatzortes der angegriffenen Ausführungsform vor den Kantenbandfräsern) wird von der Vergleichsvereinbarung nicht ausdrücklich angesprochen, also weder unmittelbar verboten noch ausdrücklich als zulässig deklariert. Die Auslegung der Vergleichsvereinbarung ergibt aber, dass eine solche Präsentation vertragsgemäß zu unterbleiben hat.
(2)
Zunächst ist festzustellen, dass die Messepräsentation unter die Grundsatzregelung nach Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung fällt. Hiernach darf die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform nicht zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen als „antistatisch wirkend“ oder als Kühlmittel anbieten und/oder vertreiben.
Der in der Vereinbarung verwendete Begriff des Anbietens ist wie im Patentrecht zu verstehen, da die Vertragsparteien mit der Vergleichsvereinbarung die patentrechtliche Lage regeln wollten. Das Ausstellen einer Ware auf einer inländischen Fachmesse stellt grundsätzlich ein Anbieten dar (OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 61 – Sterilcontainer m.w.N.). Dabei ist die Ausstattung der Maschine im Zusammenhang mit dem in Anlage AST6 sichtbaren Aufsteller zusehen. Dieser verweist ausdrücklich für Produkte wie die angegriffene Ausführungsform auf den Stand der Verfügungsbeklagten („For more Information about the G Products visit us in Hall XX, Booth EXX“). Zumindest in Zusammenhang mit dem Aufsteller liegt ein Angebot für die angegriffene Ausführungsform vor.
Es handelt sich auch um ein Angebot, welches unter Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung fällt. Zwar ist der Verfügungsbeklagten ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform nicht generell untersagt, sondern nur als „antistatisch wirkend“ oder als Kühlmittel. Für die Frage, wann ein derartiges Angebot vorliegt, kann auf Anlage 1 zur Vergleichsvereinbarung zurückgegriffen werden, in der Beispiele hierfür gezeigt werden. Wie aus Ziff. 2 S. 3 der Vergleichsvereinbarung hervorgeht, muss die Verfügungsbeklagte nämlich solche Darstellungen auf deutschsprachigen Webseiten, Produkten und Prospekten unterlassen, indem sie das mit roten Strichen umkreiste Detail entfernt. Dies erweitert das vertragliche Unterlassungsgebot, da es sich um Darstellungen handelt, welche an sich der von der Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsvertragsabschluss „gegenwärtig praktizierten Form“ entsprechen und damit nach der grundsätzlichen Ausnahme nach Ziff. 2 S. 2 des Vergleiches eigentlich weiter verwendet werden dürften. Davon werden die aufgezählten Darstellungsformen jedoch (rück-) ausgenommen und dem grundsätzlichen Verbot aus Ziff. 2 S. 1 zugeordnet. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den Darstellungen grundsätzlich um Angebote als „antistatisch wirkend“ oder als Kühlmittel handelt.
Die Anordnung der angegriffenen Ausführungsform auf der Maschine der F GmbH entspricht im Wesentlichen der Anordnung, die auf S. 2 der Anlage 1 der Vergleichsvereinbarung dargestellt ist. Zur Veranschaulichung wird diese Grafik nachstehend verkleinert eingeblendet:
Damit geht aus der Vergleichsvereinbarung klar hervor, dass es sich bei einer solchen Darstellung – unabhängig in welcher Form sie erfolgt und ob dies im Einzelfall zulässig ist – um ein Angebot im Sinne von Ziff. 2 S. 1 der angegriffenen Ausführungsform auf einer Kantenanleimmaschine handelt.
Die Messepräsentation stellt sich dabei als dreidimensionale Realisierung der vorstehenden Graphik dar. Wenn der Verfügungsbeklagten eine zweidimensionale Darstellung verboten ist – obwohl dies eigentlich unter die Ausnahme für die gegenwärtig praktizierte Form des Vertriebs fiele –, dann muss dies erst recht für eine dreidimensionale Präsentation gelten, insbesondere wenn diese auf einer Messe erfolgt, die regelmäßig von großer öffentlicher Wirkung ist. Ein Messebesucher konnte bei Betrachtung der Maschine den möglichen Einsatzort der angegriffenen Ausführungsform erkennen. Durch den Aufsteller mit Hinweis auf den Messestand der Verfügungsbeklagten wurde der Messerbesucher ferner darüber informiert, wo er nähere Informationen zur angegriffenen Ausführungsform erhalten kann, um diese (gegebenenfalls) in gleicher Weise wie die F GmbH einzusetzen.
Die Messepräsentation stellt ferner keine mündliche Erläuterung im Sinne von Ziff. 3 der Vergleichsvereinbarung dar und ist hiermit auch nicht gleichzusetzen. Bei einer mündlichen Erläuterung ist der Empfängerkreis regelmäßig eng begrenzt. Dagegen konnte von einer Vielzahl von Personen die Platzierung der angegriffenen Ausführungsform auf der Maschine der F GmbH und der Aufsteller mit Verweis auf die Verfügungsbeklagte wahrgenommen werden. Im Übrigen handelt es sich bei Ziff. 3 um eine Ausnahme von Ziff. 2 S. 1. Als Ausnahmeregelung ist diese von vorherein wenig geeignet, analog angewendet zu werden und die erlaubten Vertriebsformen über die ausdrücklich gestatteten Formen heraus auszuweiten.
(3)
Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Ziff. 2 S. 3 ff. entsprechende Darstellungen nur auf dem Produkt, in Prospekten oder auf deutschsprachigen Internetseiten explizit verboten werden. Es handelt sich bei dieser konkreten Regelung – wie gesehen – nur um eine Rückausnahme vom Grundsatz, dass ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform als „antistatisch wirkend“ oder unter der Bezeichnung als Kühlmittel generell verboten ist, die gegenwärtige praktizierte Form des Vertriebs aber ausnahmsweise weiter zulässig bleiben soll. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Präsentation eine zum Zeitpunkt des Abschluss der Vergleichsvereinbarung „gegenwärtig praktizierten Form“ des Vertriebs war, die damit vertraglich weiter zulässig wäre. Deshalb bestand im Übrigen auch kein Anlass, eine solche Präsentation in die Rückausnahmeregelung von Ziff. 2 S. 3 ff. aufzunehmen und so ausdrücklich zu untersagen.
(4)
Der vertraglichen Pflicht, eine solche Messepräsentation zu unterlassen, steht auch nicht entgegen, dass die F GmbH selbst nicht an die Vergleichsvereinbarung gebunden ist. Hierauf kommt es nicht an, da die Messepräsentation hier als eigene Handlung der Verfügungsbeklagten anzusehen ist (vgl. oben).
2.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger notwendig ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 4). Hierfür ist eine zeitliche Dringlichkeit und ein Überwiegen der Interessen des Verfügungsklägers im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig (Voß in Fitzner/Lutz/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor § 139 ff. Rn. 247). Das ist hier gegeben.
a)
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist notwendig, um einen vertraglich zu unterlassenden Vertrieb durch die Verfügungsbeklagte zu unterbinden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichsvereinbarung im Verhältnis zwischen den Parteien an die Stelle der Ansprüche der Verfügungskläger (bzw. der Verfügungsklägerin zu 1) und dem oder den Erben von C B) aus dem Verfügungspatent getreten ist. Entsprechend sind die Verpflichtungen der Verfügungsbeklagten aus dieser Vereinbarung auf die Laufzeit des Verfügungspatents begrenzt (vgl. Ziff. 2 S. 1 der Vergleichsvereinbarung). Insofern kann den Verfügungskläger nicht zugemutet werden, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Durch Auftritte wie den auf der Messe I 2015 droht dem Unternehmen der Verfügungskläger ein Verlust von Marktanteilen, wobei unklar ist, ob dies durch Sekundäransprüche kompensiert werden kann. Insofern überwiegen hier die Interessen der Verfügungskläger an einem Erlass einer einstweiligen Verfügung.
b)
Die Sache ist auch dringlich. Dem kann die Verfügungsbeklagte nicht entgegenhalten, die Verfügungskläger hätten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange abgewartet. Innerhalb welcher Frist nach Feststellung des Sachverhalts der Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht einzureichen ist, hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere die Komplexität der Sache relevant ist (Voß in Fitzner/Lutz/Bodeweig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, Vor § 139 ff. Rn. 250). Aber auch bei einer eher einfachen Sache wird einem Schutzrechtsinhaber ein Zeitraum von einen Monat eingeräumt, der mit Feststellung des Sachverhalts beginnt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2104). Dies wurde von den Verfügungsklägern gerade noch eingehalten, da zwischen dem Messeauftritt und der Einreichung des Antrages bei Gericht ein Monat lag.
c)
Die Dringlichkeit wird nicht aufgrund der anfänglich unzureichenden Benennung der Verfügungskläger gefährdet. Eine Nachholung der Bezeichnung wirkt zwar zumindest für Klagefristen nur ex nunc ab Zeitpunkt der Behebung des Mangels (BGHZ 22, 254; Zöller/Greger, a.a.O, § 253 Rn. 23). Dies gilt aber nicht für die Dringlichkeit. Hinsichtlich der unzureichenden Bezeichnung kann den Verfügungsklägern nicht vorgeworfen werden, die Angelegenheit nicht ausreichend eilig verfolgt zu haben, da der Antrag innerhalb eines Monats eingereicht wurde.
Eine Verzögerung ist zudem faktisch nicht eingetreten. Die Verfügungskläger haben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht. Die Kammer hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und die Sache nach Eingang des Widerspruchs unmittelbar terminiert. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konnte damit die unrichtige Bezeichnung richtiggestellt werden, ohne die Entscheidung der Sache zu verzögern. Damit wäre weder eine Entscheidung über den Erlass, noch über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung schneller erfolgt, wenn die Verfügungskläger von Anfang an eine unmissverständliche Bezeichnung gewählt hätten.
3.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei. Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verfügung aufrechterhalten wurde, bleibt es insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten.
Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verfügung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungskläger abhängig zu machen, da ein Hauptsacheurteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungskläger in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. für Patentverletzungssachen: Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2053). Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.