2 U 66/14 – Energieführungskette II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2444

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 05. November 2015, Az. 2 U 66/14

Vorinstanz: 4b O 29/13

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils im letzten Absatz vor dem Wort „deformierbare“ das Wort „elastisch“ eingefügt wird und dass dort ferner nach der Formulierung „gebildet wird, die“ die Worte „durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht werden und“ eingefügt werden.

II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,– EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung – der Streitwert für den ersten Rechtszug werden auf jeweils 375.000,– EUR festgesetzt.

GRÜNDE:

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 381 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.04.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23.04.2001 eingereicht und am 21.01.2004 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 12.01.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 502 01 AAB geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Energieführungskette. Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Auf eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2013 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – das Klagepatent durch rechtskräftiges Urteil vom 07.05.2015 (Az. 7 Ni 41/14 (EP); Anlage K 15) in eingeschränktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (neu hinzugekommene Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben):

„Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet ist und die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (1) elastisch deformierbare Gelenkelemente (8) gebildet wird, die durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder (1) bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht werden und als separate Bauteile ausgeführt sind, und dass die Gelenkelemente (8) sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen (3) erstrecken.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen Energieführungskette zeigt. Die Figuren 2a und 2c zeigen eine erste Lasche eines Kettengliedes der Energieführungskette in Seitenansicht und die Figuren 2d und 2e zeigen diese Lasche in einer perspektivischen Darstellung.

Die in Südkorea geschäftsansässige Beklagte bietet in Deutschland Energieführungsketten vom Typ „B“ an (angegriffene Ausführungsform). Diese Energieführungsketten setzen sich aus einer Vielzahl von aus Kunststoff gefertigten Kettengliedern zusammen, wobei die Kettenglieder aus seitlichen Laschen und Querstegen bestehen. Zwei benachbarte Laschen überlappen sich teilweise, wobei im Überlappungsbereich ein separates Element, welches von der Beklagten als „elastischer Gummistab“ bezeichnet wird, in eine dort vorgesehene Ausnehmung eingesetzt ist. Als Anlagen K 7 und B 2 haben die Parteien jeweils ein aus mehreren Kettengliedern bestehendes mehrgliedriges Segment der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt. Die Klägerin hat ferner als Anlage K 8 zwei benachbart angeordnete Laschen der angegriffenen Ausführungsform überreicht. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich außerdem aus den in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 07.03.2013 (Anlage K 12) enthaltenen Zeichnungen und schematischen Abbildungen sowie aus den von der Klägerin als Anlage K 6 überreichten Lichtbildern, von denen nachstehend drei Bilder wiedergegeben werden. Das erste Bild zeigt zwei benachbarte Laschen nebst dem elastischen Gummistab vor dem Zusammenbau. Das zweite Bild zeigt die zusammengefügten Laschen mit eingesetztem Gummistab und das dritte Bild zeigt nochmals die zusammengefügten Laschen, wobei diese diesmal in einer leichten Abwinkelungsposition gehalten werden.

Bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder wird der elastische Gummistab deformiert, wie dies auch die nachfolgend eingeblendeten Darstellungen, die dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 07.03.2013 (Anlage K 12) entnommen sind, verdeutlichen:

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des (erteilten) Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Insbesondere stellten die bei der angegriffenen Ausführungsform im Überlappungsbereich benachbarter Laschen eingesetzten elastischen Gummistäbe klagepatentgemäße „Gelenkelemente“ dar. Unerheblich sei, ob die Verbindung der Laschen durch anderweitige Vorsprünge, Anschläge oder ähnliches unterstützt werde. Entscheidend sei in diesem Fall, dass die Gelenkelemente diejenigen Elemente seien, die eine feste, wenn auch elastische und lösbare Verbindung zwischen den Kettengliedern herstellten. Diese Funktion werde bei der angegriffenen Ausführungsform von den elastischen Gummistäben übernommen. Erst durch diese werde eine hinreichend feste Verbindung zwischen benachbarten Laschen geschaffen, die ein Verfahren der Energieführungskette erlaube. Die elastischen Gummistäbe seien auch „in Abwinkelungsrichtung“ deformierbar. Die erfindungsgemäße Deformierbarkeit des Gelenkelementes in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beschreibe den technischen Umstand, dass die Gelenkverbindung die Abwinkelung der Kettenglieder zueinander ermöglichen solle. Wesentlich sei dabei, dass die Deformierbarkeit nicht in jede Richtung gegeben sein müsse, sondern nur so, dass die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder ermöglicht werde. Wolle man den Begriff „Abwinkelungsrichtung“ darüber hinaus weiter einschränken, offenbare dieser jedenfalls keine lineare Bewegung, sondern eine Rotationsbewegung. Beschrieben werde die Deformierung über einen Drehpunkt. Insofern erfolge die Abwinkelung auf einer Kreisbahn in eine bestimmte Rotationsrichtung (im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn). In diesem Sinne erfolge die Deformation der Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausführungsform in erfindungsgemäßer Weise, nämlich – genau wie die Abwinkelung der Kettenglieder – im Uhrzeigersinn.

Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Die bei der angegriffenen Ausführungsform zum Einsatz kommenden elastischen Gummistäbe seien nicht als „Gelenkelemente“ im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren. Denn diese dienten nicht der Verbindung zweier benachbarter Laschen, sondern vielmehr der Dämpfung und Erzeugung von Rückstellkräften. Die Verbindung benachbarter Laschen werde schon durch das Eingreifen vorspringender Zapfen in damit korrespondierende bogenförmige Ausnehmungen in den überlappenden Bereichen hergestellt.

Im Übrigen seien die elastischen Gummistäbe zwar deformierbar, nicht aber in patentgemäßer Weise „in Abwinkelungsrichtung“ der Kettenglieder. Unter dem Begriff „Abwinkelungsrichtung“ sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Krümmungsrichtung der Kette im Umlenkbereich zu verstehen. Insofern folge die Abwinkelungsrichtung der Bewegungsrichtung der benachbarten Laschen beim Verfahren der Kette; das Gelenkelement deformiere sich korrespondierend zu der Relativbewegung der Laschen. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die elastischen Gummistäbe vor diesem Hintergrund nicht in, sondern entgegen der Abwinkelungsrichtung deformierbar.

Durch Urteil vom 02.09.2014 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:

„I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet ist und die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird, die als separate Bauteile ausgeführt sind, und wobei die Gelenkelemente sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen erstrecken;

2.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b), darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden,

– wobei die Angaben zu I.2.d) erst für die Zeit ab dem 12.02.2005 zu machen sind,
– wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
– und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.
die unter I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,

2.
der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Bei der Kette der Beklagten werde die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder in patentgemäßer Weise „durch Gelenkelemente gebildet“. Mit dieser Vorgabe sei gemeint, dass die Gelenkelemente die feste, wenn auch elastische und lösbare Verbindung zwischen den Kettengliedern bildeten. Dies schließe es nicht aus, dass weitere Elemente an der Verbindung mitwirkten bzw. diese unterstützen. Die angegriffene Ausführungsform weise zwar im überlappenden Bereich benachbarter Laschen Zapfen und Ausnehmungen auf, die durch ihr Ineinandergreifen eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen herstellten. Die im eigentlichen Sinne feste und vor allem die Verfahrbarkeit der Kette erst ermöglichende Gelenkverbindung bildeten aber die elastischen Gummistäbe, die in entsprechende Ausnehmungen der Laschen eingesetzt würden. Erst durch deren Einsetzen werde eine feste Verbindung zwischen den Kettengliedern geschaffen, die zwar eine Abwinkelung der Kettenglieder zur Krümmung der Kette zulasse, zugleich aber die formschlüssige Anlage benachbarter Kettenglieder in den Bereichen, die sich bei einer Krümmung der Kette relativ zueinander bewegten, verhindere. Insofern stelle der elastische Gummisteg ein erfindungsgemäßes Gelenkelement dar. Der separat ausgebildete Gummistab sei unstreitig deformierbar. Er sei auch in seiner konkreten Einbausituation „in Abwinkelungsrichtung“ der Kettenglieder deformierbar. Das betreffende Anspruchsmerkmal sei bei gebotener funktionsorientierter Betrachtung dahin auszulegen, dass die Deformierung des Gelenkelementes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander ermöglichen solle. Die Kettenglieder der patentgemäßen Energieführungskette bestünden aus sich gegenüberliegenden Laschen. Die Verschwenkung benachbarter Laschen zueinander sei nur dann möglich, wenn das die Verbindung zwischen den benachbarten Laschen schaffende Gelenkelement solchermaßen deformierbar sei, dass es die Verschwenkbewegung zulasse. Damit vermeide das Klagepatent eine Bewegung im Bereich der formschlüssigen Verbindung zwischen benachbarten Laschen, die zu Reibungskräften und dem damit verbundenen Verschleiß führe. Die Deformierbarkeit des Gelenkelementes ermögliche demgegenüber eine verschleißarme und abrieblose Gelenkverbindung. Das in Rede stehende Anspruchsmerkmal offenbare eben diese funktionale Bedeutung des Gelenkelementes, nämlich die Möglichkeit der Abwinkelung der Kettenglieder in Krümmungsrichtung der Kette, ohne dabei aber konkret vorzugeben, wie das Gelenkelement deformiert werden solle. Zwar verlange der Klagepatentanspruch, dass die Gelenkverbindung durch „in Abwinkelungsrichtung“ der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet werde. Für die Auslegung eines Patents sei jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen. Die Wendung „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar“ verstehe der Fachmann nicht als Vorgabe im Hinblick auf eine bestimmte Krümmungsrichtung des Gelenkelementes in Bezug auf eine bestimmte Ausrichtung oder Krümmung der Energieführungskette. Davon sei im Klagepatentanspruch keine Rede. Auch der Begriff der Abwinkelungsrichtung weise nur vermeintlich auf eine bestimmte Krümmungsrichtung der Gelenkelemente hin. Stattdessen solle die Deformierbarkeit der Gelenkelemente lediglich eine Abwinkelung der Kettenglieder in eine bestimmte Richtung ermöglichen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klagepatentschrift weder eine bestimmte Form des Gelenkelementes vorgebe, noch Angaben im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung des Gelenkelementes mache. Bei der angegriffenen Ausführungsform ermögliche die Deformierung des elastischen Gummistabes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander. Dass der Gummistab in seiner durch die Deformation hervorgerufenen Biegung nicht der Biegung der Energieführungskette folge, sei unerheblich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:

Das Landgericht habe das Merkmal, wonach die Gelenkelemente „in Abwinkelungsrichtung“ deformierbar seien, unzutreffend ausgelegt. Soweit es dieses Anspruchsmerkmal mit Blick auf seine Funktion dahingehend ausgelegt habe, dass hiermit lediglich der Zweck verfolgt werde, die Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander und damit eine Krümmung der Kette zu ermöglichen, sei diese angebliche Funktion bei weitem zu allgemein formuliert, weil jede Form von Gelenkverbindungen die Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder zueinander ermögliche. Genau zu diesem Zweck seien benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden. Das in Rede stehende Merkmal verlange deshalb neben der Deformierbarkeit eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der Gelenkelemente. Mit einer bestimmten Abwinkelungsrichtung sei die Krümmungsrichtung gemeint. Eine Auslegung, wonach die „Abwinkelungsrichtung“ irgendeine Richtung sein könne, solange die Abwinkelungsrichtung der Kette möglich bleibe, basiere auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform und nehme dem Anspruchsmerkmal seinen technischen Inhalt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 297/298, 302 GA),

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des vom Bundespatentgericht durch Urteil vom 07.05.2015 aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend, wobei die Klägerin nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents der Fassung geltend macht, die dieser durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 erlangt hat. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags tritt sie dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngemäß Gebrauch, weshalb der Klägerin gegen die Beklagten die vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche zustehen.
A.
Das Klagepatent betrifft eine Energieführungskette zum Führen von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen. Derartige Vorrichtungen kommen dort zum Einsatz, wo bewegte Maschinenteile mit Energie, Daten, Flüssigkeiten oder Gasen versorgt werden müssen.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind gattungsgemäße Energieführungsketten im Stand der Technik vielfältig bekannt (Anlage K 1, Abs. [0002]); die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift geht von bekannten Energieführungsketten aus, bei denen zur Herstellung der Gelenkverbindung die benachbarten Laschen seitliche Überlappungsbereiche aufweisen, die mit Gelenkbolzen und korrespondierenden Ausnehmungen versehen sind. Die Gelenkverbindung ist hierbei auf halber Höhe der Laschen angeordnet (Abs. [0002]). Eine derartige Energieführungskette ist beispielsweise in der EP 0 803 AAE B1 (Anlage K 3) offenbart (Abs. [0002]).

Solche Energieführungsketten haben sich nach den Angaben der Klagepatentschrift zwar prinzipiell bewährt. Die Klagepatentschrift kritisiert an ihnen aber als nachteilig, dass die Gelenkverbindungen aus Gelenkzapfen und korrespondierenden Aufnahmen auf Grund von Reibungskräften einem Verschleiß unterliegen. Dieser Verschleiß führt zu einem gewissen Reparatur- bzw. Wartungsbedarf an der Energieführungskette und ist des Weiteren bei bestimmten Anwendungsgebieten, wie beispielsweise im Bereich der Lebensmittelherstellung oder der Produktion von Einrichtungen unter Reinraumbedingungen (z.B. Hallbleiterprodukte) unerwünscht (Abs. [0002]).

Aus der EP 0 789 AAC A1 (Anlage K 4) sind ferner Leitungsführungseinrichtungen bekannt, bei welchen die einzelnen, gegeneinander verschwenkbaren Kettenglieder durch ein langgestrecktes flexibles Band miteinander gelenkig verbunden sind, so dass die Verfahrung der Leitungsführungseinrichtung praktisch abrieblos erfolgt (Abs. [0003]). Da das langgestreckte Band an den die Laschen eines Kettengliedes verbindenden Querstegen befestigt sei, seien die Gelenkverbindungen der Kettenglieder im Bereich der unteren Enden der Laschen angeordnet. Damit sei die neutrale Faser der Leitungsführungseinrichtung, die bei der Umlenkung der Leitungsführungseinrichtung im Gegensatz zu den in der Höhe von den Gelenkverbindungen beabstandeten Bereichen keine Längenänderung erfahre, ebenfalls am unteren Ende der Kettenlaschen angeordnet. Hieran beanstandet die Klagepatentschrift, dass eine solche Ausgestaltung für verschiedene Anwendungsfälle nachteilig sei (Abs. [0003]). Wie der Fachmann erkennt, ist eine derartige „Bandlösung“ insbesondere mit dem Nachteil behaftet, dass bei einer Beschädigung zwischen zwei Kettengliedern gleich die ganze Kette bzw. das gesamte Band ausgetauscht werden muss.

Die Klagepatentschrift erwähnt schließlich noch die US 5,980,AAD (= Anlage D 2 im Nichtigkeitsverfahren), die eine Energieführungskette beschreibt, bei welcher die Kettenglieder durch korrespondierende, sich senkrecht zur Kettenlängsrichtung erstreckende Zapfen und Gelenkausnehmungen verbunden sind (Abs. [0005]).

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Energieführungskette mit zwischen den Schmalflächen der Kettenlaschen angeordneten Gelenkverbindungen zu schaffen, die verschleißarm und abrieblos verfahrbar ist und die zugleich einfach und kostengünstig herstellbar ist (Abs. [0007]).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung gemäß dem Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 (nachfolgend: NU) die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Energieführungskette (1) zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder der-gleichen.

(2) Die Energieführungskette (1)

(a) hat eine Anzahl von Kettengliedern (2),

(b) ist unter Bildung eines Untertrums (5), eines Umlenkbereichs (6) und eines Obertrums (7) verfahrbar.

(3) Die Kettenglieder (2)

(a) weisen gegenüberliegende Laschen (3) auf.

(b) Benachbarte Kettenglieder (2) sind jeweils gelenkig miteinander verbunden.

(c) Mindestens einige der Kettenglieder (2) weisen mindestens einen Quersteg (4a, 4b) auf.

(4) Die gegenüberliegenden Laschen (3) weisen

(a) innere und äußere Seitenflächen (9, 10) sowie

(b) Schmalflächen auf.

(5) Die Schmalflächen der Laschen (3) sind zu den inneren und äußeren Seitenflächen (9, 10) senkrecht und zur Längsrichtung der Kette (1) im Wesentlichen parallel.

(6) Der Quersteg (4a, 4b) verbindet die Laschen (3).

(7) Die Gelenkverbindung

(a) benachbarter Kettenglieder (1) ist zwischen den Schmalflächen der Laschen (3) angeordnet,

(b) wird durch Gelenkelemente (8, 8a; 70) gebildet.

(8) Die Gelenkelemente (8, 8a; 70)

(a) sind in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (2) elastisch deformierbar;

(b) werden durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder (2) bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht,

(c) sind als separate Bauteile ausgeführt;

(d) erstrecken sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche (9, 10) der Laschen (3).

B.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß.

1.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (1) bis (7) (a) sowie (8) (c) und (8) (d) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht außer Streit und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

2.
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Gelenkverbindung bei der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (7) (b) durch die Gelenkelemente gebildet wird.

a)
Gemäß Merkmal (7) (b) wird die Gelenkverbindung erfindungsgemäß durch „Gelenkelemente“ gebildet, wobei die Gelenkelemente als separate Bauteile ausge-führt sind (Merkmal (8) (c)). Durch die Ausführung der Gelenkelemente als separate Bauteile grenzt sich das Klagepatent von dem einleitend in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik gemäß der EP 0 803 AAE B1 (Anlage K 3) und der US 5,980,AAD (Anlage D 2 im Nichtigkeitsverfahren) ab, bei welchem die benachbarten Laschen zur Herstellung der Gelenkverbindung in ihren seitlichen Überlappungsbereichen mit angeformten Gelenkbolzen (Zapfen) und korrespondierende Ausnehmungen (Gelenkausnehmungen) versehen sind. Dies sieht das Klagepatent als nachteilig an, weil Gelenkverbindungen aus Gelenkzapfen und korrespondierenden Ausnehmungen auf Grund von Reibungskräften einem Verschleiß unterliegen und ein solcher Verschleiß nicht nur zu einem gewissen Reparatur- bzw. Wartungsbedarf an der Energieführungskette führt, sondern auch bei bestimmten Anwendungsgebieten, wie z.B. im Bereich der Lebensmittelherstellung oder der Produktion von Einrichtungen unter Reinraumbedingungen, nicht erwünscht ist (vgl. Abs. [0002], [0003]).

Die Vorgabe, dass die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder durch Gelenkelemente „gebildet“ wird, versteht der Fachmann – als solcher kann hier in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 15) ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Energieführungsketten für verschiedene Anwendungsgebiete angesehen werden – vor diesem Hintergrund dahin, dass die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder über die in Merkmal (8) näher beschriebenen, elastisch deformierbaren Gelenkelemente hergestellt wird. Diese haben zum einen eine „Verbindungsfunktion“ und zum anderen eine „Gelenkfunktion“. Das bedeutet, dass die Gelenkelemente benachbarte Kettenglieder miteinander „verbinden“, und zwar in einer solchen Weise, dass die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist (Merkmal (2) (b)). Die Verbindung muss daher, auch wenn sie elastisch und lösbar ist, hinreichend fest bzw. stabil sein. Gleichzeitig sorgen die Gelenkelemente dafür, dass die Verbindung „gelenkig“ ist, d.h. eine eindeutig definierte Beweglichkeit mit vorgegebenen Freiheitsgraden aufweist (vgl. BPatG, NU, S. 16). Dabei ist dem Fachmann klar, dass zur Herstellung einer „Verbindung“ zwischen benachbarten Laschen außer den Gelenkelementen zwingend noch weitere Elemente vorhanden sein müssen. So müssen die Gelenkverbindungen so gestaltet sein, dass die Gelenkelemente an den Laschen der Kettenglieder befestigt werden können (BPatG, NU, S. 16/17). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift, dass z.B. in Überlappungsbereichen benachbarter Laschen korrespondierende Vorsprünge und hinterschnittene Bereiche in Form von Ausnehmungen angeordnet sein können (vgl. Unteranspruch 13 und Abs. [0027], [0030], [0052]). Diese Mittel dienen der Aufnahme von Druck- und Zugkräften, der Erhöhung der Torsionsstabilität sowie ggf. der Begrenzung des Verschwenkwinkels der benachbarten Kettenglieder zueinander (vgl. Abs. [0027], [0030], [0052]). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schaffen sie zugleich aber ggf. auch bereits eine gewisse Verbindung zwischen den benachbarten Laschen (vgl. Abs. [0027], [0030], [0052]). Ferner können die benachbarten Laschen auch mit mindestens einem Vorsprung versehen sein, der von einem Bereich der benachbarten Lasche übergriffen wird, wodurch ein Höhenversatz der Laschen zueinander verhindert wird (vgl. Abs. [0034], [0053]). Die den Höhenversatz verhindernden Vorsprünge können gleichzeitig als Anschlagmittel dienen (vgl. Abs. [0034]). Dem Fachmann erschließt sich hieraus, dass die Laschen der erfindungsgemäßen Energieführungskette durchaus Vorsprünge sowie hinterschnittene oder übergreifende Bereiche aufweisen können, welche bereits zu einer gewissen Verbindung zwischen den benachbarten Laschen führen können. Für die Gelenkverbindung sind erfindungsgemäß aber die Gelenkelemente entscheidend (BPatG, NU, S. 16). Sie sind diejenigen Mittel, die dafür sorgen, dass benachbarte Kettenglieder gelenkig miteinander verbunden sind. Hierzu müssen die Gelenkelemente für sich genommen geeignet sein, eine Verbindungs- und Gelenkfunktion zwischen den Laschen zu bilden (vgl. BPatG, NU, S. 16/17).

b)
Hiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (7) (b) wortsinngemäß. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schaffen bei der angegriffenen Energieführungskette erst die als separate Bauteile ausgeführten Gelenkelemente in Gestalt der elastischen Gummistäbe eine feste, wenn auch elastische und lösbare, Verbindung zwischen den Laschen, die ein Verfahren der Energieführungskette ermöglicht. Beim Zusammenfügen zweier benachbarter Kettenglieder kommt es aufgrund der im Überlappungsbereich vorgesehenen Vorsprünge und Ausnehmungen der Laschen zwar bereits zu einer gewissen (losen) Verbindung benachbarter Laschen. Abgesehen davon, dass insoweit noch keine hinreichend feste, eine Verfahrbarkeit der Kette ermöglichende Verbindung gegeben ist, geht diese Verbindung nach dem bestimmungsgemäßen Einsetzen der zusätzlichen Gelenkelemente verloren. Die Gelenkverbindung wird dann allein von den Gelenkelementen bewirkt. Dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (5) wortsinngemäß verwirklicht, stellt die Beklagte in der Berufungsinstanz letztlich – zu Recht – auch nicht mehr in Abrede.

3.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch den Vorgaben der Merkmale (8) (a) und (b) wortsinngemäß.

a)
Merkmal (8) (a), wonach die Gelenkelemente in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder elastisch deformierbar sind, bringt zum Ausdruck, dass die Gelenkelemente eine Abwinkelung zweier benachbarter Laschen – und damit der ganzen Kette – ermöglichen (vgl. insoweit auch BPatG, NU, S. 17). Diese Abwinkelbarkeit benachbarter Kettenlaschen ist zum bestimmungsgemäßen Einsatz der Kette zwingend erforderlich. Nach Merkmal (2) (b) soll die erfindungsgemäße Energieführungskette nämlich unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar sein. Eine solche Verfahrbarkeit erfordert im Umlenkbereich zwingend eine Krümmung der Kette, die nur durch eine Verschwenkung (Abwinkelung) der benachbarten Kettenglieder zueinander erreicht werden kann. Die aus sich gegenüberliegenden Laschen bestehenden Kettenglieder sind deshalb gelenkig miteinander verbunden (Merkmal (3) (c)), wobei diese Gelenkverbindung erfindungsgemäß durch die als separate Bauteile (Merkmal (8) (c)) ausgeführten Gelenkelemente gebildet wird (Merkmal (7) (b)). Die separaten Gelenkelemente ermöglichen eine Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder, und zwar dadurch, dass sie elastisch deformierbar sind. Die elastische Deformierbarkeit der Gelenkelemente ist es mithin, die die Abwinkelung zweier benachbarter Laschen zulässt.

b)
Seinem Wortlaut nach besagt das Merkmal (8) (a) nur, dass die Gelenkelemente – in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder – „elastisch deformierbar“ sind. Das Adjektiv „deformierbar“ bezeichnet eine den Gelenkelementen zukommende Materialeigenschaft. Merkmal (8) (b) verlangt deshalb zunächst einmal nur, dass die Gelenkelemente diese Materialeigenschaft aufweisen, sie sich also durch eine elastische Deformierbarkeit auszeichnen, nicht aber, dass sie sich bei Abwinkelung der Kettenglieder auch tatsächlich deformieren.

c)
Unabhängig von der Frage, was das Klagepatent mit „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ meint, ist jedenfalls das Merkmal (8) (a) damit bei einem stabförmigen Gelenkelement, das sich bei gestreckter Energieführungskette geradlinig in Längsrichtung derselben erstreckt, in jedem Falle auch dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn das betreffende Gelenkelement bei einer Krümmung der Energieführungskette im Umlenkbereich, wie sie in den Figuren 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist, nicht „nach unten“ (konkav) verbogen wird, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung unten gezeigt ist, sondern auch dann, wenn das Gelenkelement tatsächlich „nach oben“ (konvex) gebogen wird, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Darstellung oben gezeigt ist.

Selbst wenn die zuletzt angesprochene Biegedeformation des Gelenkelementes bei einer Krümmung der Energieführungskette, wie sie in der Figur 1 gezeigt ist, nicht als in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder, sondern als entgegengesetzt zur Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder zu beurteilen wäre, ist ein solches Gelenkelement nämlich aufgrund seines elastischen Materials dennoch auch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar.

d)
Das im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommene Merkmal (8) (b) gibt nunmehr zwar außerdem vor, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht werden. Werden die Gelenkelemente bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder so gebogen, wie dies in der vorstehend eingeblendeten Darstellung oben gezeigt ist, werden sie allerdings zweifellos auch durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht. Eine Biegung „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ verlangt Merkmal (8) (b) – anders als Merkmal (8) (a) – seinem Wortlaut nach nicht. Sofern der Patentanspruch davon spricht, dass die Gelenkelemente „auf Biegung beansprucht werden“, lässt sich dies dahin begreifen, dass die Gelenkelemente durch die verschwenkenden Kettenglieder „mitgenommen“ werden und deren Rotationsbewegung folgen, wobei sie ab einer bestimmten Verschwenkung eine Abbiegung erfahren (vgl. auch Abs. [0041]), sich also biegen. In konstruktiver Hinsicht muss insoweit Sorge dafür getragen werden, dass die Gelenkelemente beim Verschwenken der Kettenglieder entsprechend mitgenommen werden. Dies kann bei einem stabförmigen Gelenkelement durch einen Angriff an dem distalen Ende oder an dem proximalen Ende des Gelenkelementes geschehen. Patentanspruch 1 macht insoweit keine Vorgaben. Er gibt nicht nur keine bestimmte Form der Gelenkelemente vor und enthält keine Anweisungen im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung der Gelenkelemente. Er enthält darüber hinaus auch keine Vorgaben in Bezug auf die Kraftangriffspunkte, d.h. die Stellen an den Gelenkelementen, an denen die deren Deformation bewirkenden Kräfte angreifen. Es bleibt demgemäß dem Fachmann überlassen, wo er die die Biegedeformation der Gelenkelemente bewirkenden Kräfte angreifen lässt.

e)
Interpretiert man den Patentanspruch 1 des Klagepatents in dieser Weise, entspricht die angegriffene Ausführungsform ohne Weiteres den Vorgaben der Merkmale (8) (a) und (b). Die Gelenkelemente der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt der elastischen Gummistäbe ermöglichen eine Abwinkelung benachbarter Laschen und damit der ganzen Kette. Die Gelenkelemente sind unstreitig elastisch deformierbar. Sie lassen sich ferner nicht nur nach oben, sondern auch nach unten biegen, so dass sie selbst unter Zugrundelegung des Verständnisses der Beklagten auch „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ elastisch deformierbar (biegbar) sind (Merkmal (8) (a)). Darüber hinaus werden die Gelenkelemente, wenn sie in der angegriffenen Ausführungsform die Gelenkverbindung bilden und die Kette entsprechend dem Merkmal (2) (b) verfahren wird, bei einer Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder auch tatsächlich gebogen und damit bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht (Merkmal (8) (b)). Darauf, dass die Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausführungsform bei einer Verschwenkung der benachbarten Kettenglieder „nach oben“ gebogen werden, wohingegen die Verschwenkung des einen Kettengliedes gegenüber dem anderen „nach unten“ erfolgt, kommt es nach dem Anspruchswortlaut an sich nicht an, weil Merkmal (8) (b) nicht verlangt, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ auf Biegung beansprucht werden.

f)
Das Bundespatentgericht, an dessen Auslegung der Senat zwar nicht gebunden, dessen Stellungnahme aber als sachverständige Äußerung zu würdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine), ist in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil allerdings davon ausgegangen, dass die Merkmale (8) (a) und (b) im gemeinsamen Kontext zu sehen sind und die bestimmungsgemäße Biegung gemäß Merkmal (8) (b) nicht in irgendeine Richtung, sondern in Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder erfolgt (NU, S. 20). Danach bringt das neu hinzugekommene Merkmal (8) (b) nicht nur zum Ausdruck, dass es sich bei der in Merkmal (8) (b) beschriebenen elastischen Deformierbarkeit um eine Biegbarkeit der Gelenkelemente handelt und dass die Gelenkelemente bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder eine Abbiegung erfahren (vgl. BPatG, NU, S. 20), also tatsächlich gebogen werden. Es besagt danach vielmehr auch, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgemäß auf Biegung in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beansprucht werden, d.h. sie eine Abbiegung in eben dieser und in keiner anderen Richtung erfahren. Ob dem zu folgen ist, bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Gelenkelemente der angegriffenen Ausführungsform werden entgegen der Auffassung der Beklagten durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder auch „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ auf Biegung beansprucht.

aa)
Die Formulierung „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ bringt zum Ausdruck, dass die Richtung der Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente der Richtung der Abwinkelung der durch die Gelenkelemente miteinander verbundenen Kettenglieder folgt. Da die Kettenglieder sich dadurch auszeichnen, dass benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, kann die „Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder“ nur die Richtung der Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder betreffen. Dafür spricht auch, dass das das Merkmal (8) (a) ergänzende Merkmal (8) (b) vorgibt, dass die Gelenkelemente „durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder“ bestimmungsgemäß auf Biegung beansprucht werden. Die die Gelenkverbindung der benachbarten Kettenglieder bildenden Gelenkelemente sollen nach der Lehre des Klagepatents die Richtung der Schwenkrichtung der Kettenglieder aufnehmen bzw. dieser folgen. Die die Gelenkverbindung bildenden Gelenkelemente stellen insoweit eine Verbindung mit einem Bewegungsablauf her (vgl. BPatG, S. 16), nämlich mit der Umlenkbewegung eines Kettengliedes, welche dieses bei einer Abwinkelung gegenüber einem benachbarten Kettenglieder beim Verfahren der Kette entsprechend dem Merkmal (2) (b) vollzieht. Die Angabe „in Abwinkelungsrichtung“ lässt sich hierbei als „Dreh-, Biege- oder Schwenkrichtung“ verstehen (vgl. BPatG, NU, S. 17). Sie bezeichnet die Richtung, in der ein Kettenglied relativ zu dem benachbarten Kettenglied gedreht bzw. geschwenkt wird. Eine Rotation oder Verschwenkung ist grundsätzlich in zwei Richtungen möglich, nämlich entweder im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn. Der Begriff „Drehrichtung“ gibt allgemein an, in welcher Richtung sich, von einem bestimmten Standpunkt aus betrachtet, Punkte auf einem Kreis bewegen, wobei man zwischen den beiden Alternativen „im Uhrzeigersinn“ oder „gegen den Uhrzeigersinn“ unterscheidet. Zwar mag die Angabe „in Abwinkelungsrichtung“ im Rahmen des im Nichtigkeitsverfahren geänderten Patentanspruchs nur noch als „Biege- oder Schwenkrichtung“ zu verstehen sein. Für eine Verschwenkung gilt jedoch nichts anderes als für eine Drehung. Denn eine Verschwenkung erfolgt über einen Winkel. Ein Winkel stellt sich mathematisch als Ausschnitt eines Kreises dar, so dass eine Winkelrichtung eine Richtung des Kreises und damit eine Rotations- bzw. Drehrichtung beschreibt. Eine Winkelrichtung verläuft insoweit ebenfalls im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn. Auf das Bild eines Winkels deutet im Übrigen auch der Begriff „Abwinkelungsrichtung“ hin. Der Fachmann wird die Merkmale (8) (a) und (8) (b) vor diesem Hintergrund dahin auslegen, dass die Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente im Falle einer im Uhrzeigersinn erfolgenden Abwinkelung der Kettenglieder ebenfalls im Uhrzeigersinn erfolgen und dass die Biegung der Gelenkelemente im Falle einer gegen den Uhrzeigersinn erfolgenden Abwinkelung ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn erfolgen muss. Entscheidend ist insoweit, dass die Gelenkelemente jeweils in der Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder deformiert (gebogen) werden.

Dass die Biegung der Gelenkelemente der Krümmung der Kette entsprechen muss, verlangt Patentanspruch 1 nicht. Entsprechendes wird weder in Merkmal (8) (a) noch in Merkmal (8) (b) gesagt. Auch lässt sich dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht entnehmen, dass die Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente der Abwinkelung der Kettenglieder entsprechen muss, so dass die Abwinkelung der Kettenglieder und die Biegedeformation der Gelenkelemente quasi kongruent sein müssen. In Patentanspruch 1 wird vielmehr allein auf die Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder sowie die Richtung der Deformation (Biegung) der Gelenkelemente abgestellt.

Die maßgebliche Abwinkelungsrichtung wird der Fachmann auch nicht mit „unten“ und „oben“ oder „rauf“ und „runter“ oder dergleichen beschreiben. Diese Angaben und Bezugnahmen können nämlich die Richtung einer Abwinkelung eines Kettengliedes gegenüber einem benachbarten Kettenglied nicht klar und eindeutig definieren. Eine entsprechende Betrachtung stößt, wie der Fachmann unschwer erkennt, an ihre Grenzen, wenn die Gelenkelemente nicht – wie bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents – bei gestreckter Anordnung der Energieführungskette geradlinig in Längsrichtung verlaufen, sondern gegenüber der Längsrichtung der Kette z.B. – wie bei dem von der Klägerin im Verhandlungstermin vorgelegten Muster (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 08.07.2014, S. 8 [Bl. 133 GA]) – in einem Winkel von etwa 50° angeordnet sind. Eine solche Ausführungsform ist im Klagepatent zwar nicht beschrieben. Der Fachmann erkennt jedoch bei Lektüre des Patentanspruchs sofort, dass dieser keine Vorgaben zur Ausrichtung der Gelenkelemente in Bezug auf die Längsachse der Kette macht. Da er in der Patentbeschreibung (Abs. [0011]) zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Gelenkelemente bloß „vorzugsweise“ bei gestreckter Anordnung der Kette geradlinig in Längsrichtung der Kette erstrecken, nimmt er unweigerlich auch Ausführungsformen mit in den Blick, bei denen die Gelenkelemente gegenüber der Längsrichtung der Kette in einem Winkel angeordnet sind. Dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Ausgestaltung handeln, bei der die Gelenkelemente gegenüber der Längsrichtung der Kette in einem Winkel von etwa 50° angeordnet sind. Dafür, dass – wie die Beklagte annimmt – nur Winkelbereiche unter 45° in Betracht zu ziehen sind, bietet die Klagepatentschrift keinen Anhalt. Bezieht der Fachmann aber nicht nur Ausführungsformen mit Winkelbereichen unter 45°, sondern auch solche, bei denen die Gelenkelemente gegenüber der Längsrichtung der Kette z.B. in einem Winkel von etwa 50° angeordnet sind, in seine Überlegungen ein, erkennt er unschwer, dass Angaben und Bezugnahmen wie „unten“/„oben“ oder „rauf“/„runter“ in Bezug auf die Richtung der Abwinkelung benachbarter Kettenglieder im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten können und letztlich zu keiner eindeutigen Richtungsbestimmung führen. Solche Probleme ergeben sich hingegen nicht, wenn darauf abgestellt wird, ob die Abwinkelung der Kettenglieder im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn erfolgt.

bb)
Hiervon ausgehend werden bei der angegriffenen Ausführungsform die Gelenkelemente auch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder gebogen.

Dies gilt zunächst unter Zugrundelegung der nachfolgend nochmals eingeblendeten, von der Klägerin in Bezug genommenen Darstellung, die von der Beklagten selbst stammt:

Wie aus dieser Darstellung gut zu ersehen ist, wird die linke Kettenlasche (blau) gegenüber der benachbarten mittleren Kettenlasche (rot) gegen den Uhrzeigersinn verschwenkt, wobei die mittlere Kettenlasche (rot) stationär bleibt. Durch das Abwinkeln der linken Lasche (blau) gegenüber der mittleren Lasche (rot) wird das stabförmige Gelenkelement (orange) durch Biegung beansprucht, und zwar in der Weise, dass der rechte Bereich des Gelenkelementes, der in der entsprechenden Ausnehmung der mittleren Lasche (rot) aufgenommen ist, gebogen wird. Diese Abbiegung erfolgt ersichtlich ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn und damit in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder.

Verwirklicht sind die in Rede stehenden Merkmale aber auch dann, wenn man auf die nachfolgend eingeblendete Darstellung aus der Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 236 GA) abstellt, welche die Verhältnisse bei der angegriffenen Ausführungsform in ihrer linken Spalte allerdings lediglich schematisch veranschaulicht:

In dieser Darstellung werden jeweils sowohl die linke Kettenlasche als auch die rechte Kettenlasche aus ihrer ganz oben gezeigten Ausgangsstellung abgewinkelt, so dass gleichzeitig zwei Drehbewegungen stattfinden. Die Abwinkelungsrichtung kann hier jeweils dadurch bestimmt werden, dass auf den in Ruhe befindlichen Drehpunkt abgestellt wird, der in der Mitte des Gelenkelementes liegt. Zu betrachten ist einerseits die Abwinkelungsrichtung einer Kettenlasche um diesen Punkt und andererseits die durch die Abwinkelung bewirkte Deformation (Biegung) des Gelenkelementes. Betrachtet man zunächst die Verhältnisse bei der in der oberen Hälfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung, so werden dort die rechte Kettenlasche im Uhrzeigersinn und die linke Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn gedreht.

Bei dem in der linken Spalte schematisch dargestellten Ausführungsbeispiel des Klagepatents, das die Erfindung beispielhaft erläutert, wird das rechte Ende des Gelenkelementes durch die rechte Kettenlasche festgehalten und das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die linke Kettenlasche festgehalten. Beim Verschwenken der beiden Kettenlaschen wird das rechte Ende des Gelenkelementes durch die rechte Kettenlasche „mitgenommen“, welche Kettenlasche im Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des elastischen Gelenkelementes in seinem rechten Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den in der Mitte des Gelenkelementes gelegenen Drehpunkt ebenfalls im Uhrzeigersinn erfolgt. Entsprechend verhält sich die Deformation des Gelenkelementes in seinem linken Bereich bei Abwinkelung der linken Kettenlasche: Das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die linke Kettenlasche „mitgenommen“, welche Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn verschwenkt wird. Dies führt zu einer Biegung des Gelenkelementes in seinem linken Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den Drehpunkt gegen den Uhrzeigersinn erfolgt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform liegt demgegenüber nur eine verschränkte Anordnung der Angriffspunkte für das Gelenkelement vor. Bei dem in der rechten Spalte der vorstehend eingeblendeten Abbildung dargestellten Abwinkeln der Kettenlaschen der angegriffenen Ausführungsform wird unstreitig das rechte Ende des Gelenkelementes durch die linke Kettenlasche festgehalten und das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die rechte Lasche festgehalten. Daher wird beim Abwinkeln der beiden Kettenlaschen bei der in der oberen Hälfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung das rechte Ende des Gelenkelementes durch die linke Kettenlasche „mitgenommen“, welche Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des Gelenkelementes in seinem rechten Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den in der Mitte gelegenen Drehpunkt ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn erfolgt. Entsprechend verhält sich die Biegung des Gelenkelementes im linken Bereich aufgrund der Abwinkelung der rechten Kettenlasche: Das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die rechte Kettenlasche „mitgenommen“, welche Kettenlasche im Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des Gelenkelementes in seinem linken Bereich, ausgehend vom festen Drehpunkt, ebenfalls im Uhrzeigersinn. Die gleichen Verhältnisse liegen bei der in der unteren Hälfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung der Kettenlaschen vor, welche daher keiner gesonderten Erläuterung bedarf.

Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (8) (b) selbst dann, wenn man dieses Merkmal mit dem Bundespatentgericht dahingehend interpretiert, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgemäß auf Biegung in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beansprucht werden.

C.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung sowie zum Rückruf der patentverletzenden Gegenstände und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung (§ 63 GKG) – der Streitwert für den ersten Rechtszug hat der Senat unter Berücksichtigung des vom Bundespatentgericht für das Nichtigkeitsverfahren festgesetzten Streitwerts auf jeweils 375.000,– EUR festgesetzt.