2 U 42/14 – Fluidfiltriervorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2405

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 21. April 2015, Az. 2 U 42/14

Vorinstanz: 4c O 95/13

I. Wegen einer offenbaren Unrichtigkeit wird das Rubrum des Senatsurteils vom 20. März 2015 dahingehend berichtigt, dass die Klägerbezeichnung richtig „N. P.G.“ lautet und im Anschluss an die Parteibezeichnungen und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Name „F.“ durch „Dr. B.“ ersetzt wird (§ 319 ZPO).
II. Ferner wird der Tatbestand des besagten Urteils dahin berichtigt, dass auf Seite 7 des Urteilsabdrucks am Ende der Text „…, weil sie radial verdreht werden könnten“ entfällt (§ 320 ZPO).