Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. September 2014, Az. 4b O 168/12
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 101 01 XXX (Klagepatent, Anlage LSG 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung vorprozessualer Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 9.028,00 € nebst Zinsen in Anspruch.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Schmutzsauger“. Es wurde am 12.01.2001 von der C Reinigungssysteme GmbH & Co. KG aus D angemeldet (vgl. Anlagen LSG 2, LSG 13). Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25.07.2002. Am 29.07.2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Nach Übertragung des Klagepatents von der E Deutschland GmbH, der Gesamtrechtsnachfolgerin der C Reinigungssysteme GmbH & Co. KG, auf die Klägerin wurde diese am 19.01.2012 als neue Inhaberin in das Patentregister eingetragen (vgl. Anlage LSG 2). Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist Nichtigkeitsklage erhoben worden (vgl. Anlagen B 9, B 10). Das Bundespatentgericht erklärte das Klagepatent auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2014 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 9 – 11 für nichtig.
Mit ihrem Hauptantrag macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit den auf den Klagepatentanspruch 1 rückbezogenen unselbstständigen Klagepatentanspruch 2 in der nachfolgend wiedergegebenen eingeschränkten Fassung geltend:
Schmutzsauger mit einem Schmutzsaugerbehälter mit einem mindestens in zwei Filterteile (3, 4) geteilten Filter (2), welcher an/in einem Schmutzsaugerbehälter (1) angeordnet ist und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Schmutzsaugerbehälter aufgesetzt ist und welches die Filterteile trägt, wobei die Filterteile (3, 4) einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergehäuse angeordneten Gebläses (21) beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile (3, 4) des Filters (2) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile (3, 4) ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das /die andere/n Filterteil/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebläses strömt, wo sie über eine Einlassöffnung (20) in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, während in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind.
Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents) zeigen den oberen Teil eines erfindungsgemäßen Bs, wobei Figur 1 den Saugbetrieb darstellt, während sich in Figur 2 die linke Filterhälfte im Reinigungsbetrieb befindet.
Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem über ihre Internetseite in der Bundesrepublik Deutschland mobile B an (vgl. Anlagen LSG 4, LSG 5). Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin greift mit der vorliegenden Klage die B der Linien F und G mit automatischer Filterreinigung an (angegriffene Ausführungsform). Deren konstruktiver Aufbau lässt sich unter anderem der als Anlage LSG 6 vorgelegten Bedienungsanleitung, der als Anlage LSG 7 vorgelegten Explosionszeichnung, den von der Klägerin angefertigten und als Anlage LSG 8 vorgelegten Fotografien sowie den von den Beklagten als Anlage B15 zur Akte gereichten Zeichnungen entnehmen.
Die angegriffenen Geräte weisen zwei separate, quaderförmige Filter auf, welche unterhalb des Steuergehäuses angebracht sind. Das Steuergehäuse umfasst die Saugkammer, die Filterkammern und die Abluftkammer. Die Filter werden im Normalbetrieb des Saugers mit der zu reinigenden Luft aus dem B beaufschlagt. Die Steuerung des Luftstroms erfolgt über zwei den Filtern zugeordnete Ventile, die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Ventilklappen aufweisen. Diese sind über einen Ventilstößel verbunden und können in zwei Positionen bewegt werden. Im Saugbetrieb ist die größere der beiden Klappen, die die Filterkammer mit der Saugseite des Gebläses verbindet, geöffnet, während die kleinere der beiden Klappen, die die Filterkammer mit der Druckseite des Gebläses verbindet, geschlossen ist. Zum Umschalten in den Reinigungsbetrieb wird die kleine Ventilklappe durch Hochziehen des Ventilstößels geöffnet, während gleichzeitig die größere Ventilklappe geschlossen wird. Dadurch gelangt die Druckluft des Gebläses über die Luftkammer durch die hintere Ventilöffnung zur Abreinigung auf den zu reinigenden Filter.
Die E Deutschland GmbH hat die Beklagten durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben vom 23.11.2011 hinsichtlich der B der Linie G abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert (Anlagen LSG 10, LSG 16). Diesbezüglich macht die Klägerin, der sämtliche Ansprüche aus dem Klagepatent am 14.09.2012 von der E Deutschland GmbH abgetreten worden sind, vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 9.028,00 € geltend. Diese errechnen sich aus jeweils einer 1,5 Geschäftsgebühr für den Rechts- und den Patentanwalt auf der Grundlage eines Streitwertes von 500.000,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von jeweils 20,00 €.
Die Klägerin sieht im Angebot der vorbezeichneten B eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Insofern ist sie der Auffassung, die erfindungsgemäße Lehre erfordere keinen einstückigen Filter, sondern lasse auch Lösungen zu, bei denen der Filter – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – aus mehreren, separaten Filterteilen bestehe.
Desweiteren müsse der Filter nicht zwingend kreisförmig ausgebildet sein. Insbesondere bedinge die Verwendung des Begriffs „radial“ im Anspruchswortlaut weder einen im Wesentlichen kreisförmigen Filter noch eine bestimmte Anordnung des Filters in Relation zu dem Gebläse bzw. der Saugkammer. Vielmehr ströme schon aufgrund der Saug- bzw. Blaswirkung des Gebläses die Luft immer radial durch den Filter. Insofern sei der Begriff „radial“ im Anspruchswortlaut dahingehend zu verstehen, dass der Luftstrom im Reinigungsbetrieb von dem durch die Filterteile definierten (kleineren) Innenraum und den dort angeordneten (relativ kleinen) Ventilöffnungen sternförmig durch das (größere) Filterteil zum durch den Schmutzsammelbehälter gebildeten Außenraum verlaufe. Im Saugbetrieb laufe der Luftstrom umgekehrt vom Außenraum des Bs durch die Filterteile hindurch sternförmig auf die kleineren Ventilöffnungen zusammen. Entsprechend verlaufe auch der Luftstrom bei der angegriffenen Ausführungsform, nämlich „radial“ im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre.
Im Hinblick auf die Ventile verlange die erfindungsgemäße Lehre die Verwendung von Drei-Wege-Ventilen, setze aber keine zeitversetzte Steuerung, insbesondere keine Folgesteuerung, voraus. Eine solche sei lediglich Bestandteil einer bevorzugten Ausführungsform. Eine wirksame Abreinigung des Filters werde schon dadurch erzielt, dass der Luftstrom im Reinigungsbetrieb schlagartig umgekehrt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
B mit einem Bbehälter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filterteile trägt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergehäuse angeordneten Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebläses strömt, wo sie über eine Einlassöffnung (20) in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, während in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
hilfsweise
B mit einem Bbehälter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filterteile trägt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergehäuse angeordneten Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebläses strömt, wo sie über eine Einlassöffnung (20) in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt, während in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird;
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem Bbehälter, mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filterteile trägt, wobei die Filterteile einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergehäuse angeordneten Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt,
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, wobei im Normalbetrieb die Luft über die jeweiligen Drei-Wege-Ventile zum Gebläse strömt und von dort ins Freie gelangt, wobei die Drei-Wege-Ventile in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, wodurch ein Reinigungsluftstrom von dem Gebläse in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird und wodurch bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die andere/n Filterteil/e nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt;
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten; so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun mit einem schlagartigen Druckstrom des Gebläses (21) von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die andere/n Filterteil/e nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt.
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1B im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten; so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun als stoßartiger Reinigungsluftstrom des Gebläses (21) von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die andere/n Filterteil/e nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt;
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt, wobei die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem, mindestens in zwei Filterteile geteilten Filter, welcher an/in einem Bbehälter angeordnet ist und welche Filterteile einzeln mit einem Luftstrom einer Turbine beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile des Filters,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filterteile von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von aussen nach innen durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filterteile ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten, so dass bei dem jeweiligen Filterteil der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial aussen die radial aussen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während das/die anderen Filterteile nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt,
(wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 der DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem Bbehälter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in dem Bbehälter angeordnet sind, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filter trägt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer des Gebläses strömt, wo sie über eine Einlassöffnung in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer ins Freie gelangt, während in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in den jeweiligen Filter eingeleitet wird, und die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem Bbehälter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in dem Bbehälter angeordnet sind, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filter trägt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei in der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer des Gebläses strömt, wo sie über eine Einlassöffnung in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer ins Freie gelangt, während in der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in den jeweiligen Filter eingeleitet wird;
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit einem Bbehälter, mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in dem Bbehälter angeordnet sind, und mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filter trägt, wobei die Filter einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und wobei das Steuergehäuse zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter umfasst,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in einem Bbehälter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, wobei im Normalbetrieb die Luft über die jeweilige Ventilanordnung zum Gebläse strömt und von dort ins Freie gelangt, wobei die Ventilanordung in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, wodurch ein Reinigungsluftstrom von dem Gebläse in das jeweilige Filterteil eingeleitet wird und wodurch bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in einem Bbehälter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun mit einem schlagartigen Druckstrom des Gebläses von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1B im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in einem Bbehälter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun als stoßartiger Reinigungsluftstrom des Gebläses von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in einem Bbehälter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt, wobei die Drei-Wege-Ventile als Elektromagnetventile ausgebildet sind,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 im parallelen Nichtigkeitsverfahren zur DE 101 01 XXX B4);
weiter hilfsweise
B mit zwei nebeneinander angeordneten planaren Filtern, welche an/in einem Bbehälter angeordnet sind und einzeln mit einem Luftstrom eines Gebläses beaufschlagbar sind, und mit zwei Ventilen zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filter,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn im Normalbetrieb die mindestens zwei Filter von dem schmutzbehafteten Luftstrom von einem durch den Bbehälter definierten größeren Raum zu einem durch den Filter definierten kleineren Filterraum durchsetzt sind, und dass jedem der mindestens zwei Filter eine Ventilanordung mit einem den Filterraum mit der Saugseite des Gebläses verbindenden ersten Ventilelement und einem den Filterraum mit der Blasseite des Gebläses verbindenden zweiten Ventilelement zugeordnet ist, welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet, so dass bei dem jeweiligen Filter der Luftstrom umgekehrt wird und nun von dem Filterraum nach aussen in den durch den Bbehälter definierten Raum strömend die Bbehälterseitig am Filter befindlichen Schmutzpartikel abreinigt, während der/die anderen Filter nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil die dort angeordnete Ventilanordung in ihrer Betriebsstellung verbleibt,
(äquivalente Verletzung von Anspruch 1 der DE 101 01 XXX B4);
2. unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, welche für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ,
wobei
– von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 29.08.2004 zu machen sind,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Unterlassungsgläubigerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
– und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Vorlage von entsprechenden Kaufbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. an die Klägerin gesamtschuldnerisch 9.028,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag nach Zustellung der Klage zu zahlen.
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. beschriebenen B zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
2. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
III. festzustellen, dass
1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.08.2002 bis einschließlich 28.08.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der E Deutschland GmbH durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.08.2004 bis einschließlich 18.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19.01.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen,
hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache schon deshalb nicht von der erfindungsgemäßen Lehre Gebrauch, weil sie nicht einen in zwei Teile unterteilten Filter, sondern vielmehr zwei separate Filter aufweise.
Die erfindungsgemäße Lehre erfordere zudem einen im Wesentlichen kreisförmigen Filter und die Anordnung der Saugkammer im Inneren des Filters. Letzteres ergebe sich aus der Verwendung des Begriffs „radial“ im Anspruchswortlaut. Die angegriffene Ausführungsform weise demgegenüber eine völlig andere Filterform und Anordnung der Bauteile auf und beruhe auf einem von der erfindungsgemäßen Lehre abweichenden Wirkprinzip.
Dies zeige sich – neben dem grundlegenden Aufbau des Bs – vor allem auch in der Art der verwendeten Ventile. Insofern liege der Kern der klagepatentgemäßen Lehre in der Verwendung von Ventilen, die eine zeitversetzte Steuerung zulassen. Dies ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, der voraussetze, dass erst in der Reinigungsstellung das schlagartige Umschalten zur Abreinigung des Filters erfolge. Entsprechend finde sich in Abs. 19 des Klagepatents die allgemeine Vorgabe, dass Ventile verwendet werden sollen, die das zeitversetzte Öffnen der einen Kammer mit dem hierzu zeitversetzten Schließen der anderen Kammer bewerkstelligen. Durch den Zeitversatz werde ein Überdruck erzeugt, durch den eine besonders gute Abreinigungswirkung erzielt werde. Die angegriffene Ausführungsform verwende demgegenüber ein völlig anderes Prinzip. Bei ihr sei das Schließen der einen Klappe stets mit dem zeitgleichen Öffnen der anderen Klappe verbunden, ein Zeitversatz könne nicht erreicht werden. Daher werde die Abreinigung des Filters auch nicht im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre durch ein schlagartiges Umschalten der Ventile und einen dadurch hervorgerufenen stoßartigen Reinigungsimpuls bewirkt, sondern vielmehr dadurch, dass vor dem Umschalten in den Reinigungsbetrieb die Drehzahl des Gebläses erhöht werde.
Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 durch die CA 700 483 (D4; Anlage B11 / B11a), DE 25 40 672 (D1; Anlage B12), US 3,385,033 (D2; Anlage B13 / B13a) und DE 1 407 945 (D3; Anlage B14) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfinderisch, weil die vorgenannten Druckschriften die erfindungsgemäße Lehre zumindest nahelegen würden. Im Hinblick auf die eingeschränkte Fassung des unselbstständigen Klagepatentanspruchs 2 berufen sich die Beklagten zudem auf unzulässige Erweiterung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2014 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststelllung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie Erstattung vorprozessualer Rechts- und Patentanwaltskosten (§§ 9, 33, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB) nicht zu.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist – trotz fehlender Zustimmung der Beklagten – über die mit Schriftsatz vom 28.07.2014 neu eingereichten Klageanträge zu entscheiden. Denn Gegenstand des Verletzungsprozesses ist nach wie vor die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
II.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des in diesem Rechtsstreit in eingeschränkter Fassung geltend gemachten Klagepatentanspruchs 2 weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
1.
Die Erfindung betrifft einen B, der einen Filter mit mindestens zwei Filterteilen aufweist (Anlage LSG 1 Abs. [0001]).
Aus dem Stand der Technik waren geteilte Ringfilter bekannt, deren Filterhälften getrennt voneinander abgereinigt werden konnten, so dass während der Abreinigung der einen Filterhälfte die andere Filterhälfte in Betrieb gehalten werden konnte (Anlage LSG 1 Abs. [0002]). Daneben war aus der DE 41 38 223 auch ein Aufbau mit separaten Filtern bekannt, bei dem die Abreinigung durch die Stellung der Schließklappe gesteuert wurde (Anlage LSG 1 Abs. [0003]). Hieran kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Abreinigungswirkung mangels eines stoßartigen Abreinigungsimpulses relativ schlecht sei (Anlage LSG1 Abs. [0004]). Sie diskutiert im Weiteren mögliche Ausgestaltungen von geteilten Ringfiltern. So verweist sie auf die DE 3709671, die einen Partikelfilter zum Filtern von Dieselabgasen offenbart. Als bevorzugte Ausführungsform ist dort ein Filtergehäuse mit zwei getrennten Räumen beschrieben, in denen mehrere Filterkörper ringförmig angeordnet sind. Das zu reinigende Gas strömt im Normalbetrieb von außen nach innen durch diese Filterkörper, während die Filterkörper zur Abreinigung von innen nach außen mit Druckluft beaufschlagt werden (Anlage LSG 1 Abs. [0005]). Einen ähnlichen Aufbau beschreibt auch die DE 43 06 284, die ein Verfahren zur Abscheidung von festen Verbrennungsrückständen offenbart. Zur Durchführung dieses Verfahrens dient ein drehbarer Filter mit einem ringzylindrischen Querschnitt, der innerhalb eines zylindrischen Gehäuses angeordnet ist, das in zwei Räume unterteilt ist. Die Abreinigung des Filters erfolgt mittels zugeführter Druckluft zusammen mit der angesaugten atmosphärischen Luft, die Verbrennungsrückstände zurück in die Dieselmaschine transportieren (Anlage LSG 1 Abs. [0006]).
Ausgehend von einem B mit einer Filterabreinigung der eingangs genannten Art formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), eine wesentlich wirksamere Abreinigung des Filters, insbesondere durch eine stoßartige Abreinigung, zu erreichen.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der auf Anspruch 1 des Klagepatents rückbezogene unselbstständige Unteranspruch 2 in seiner in diesem Rechtsstreit geltend gemachten eingeschränkten Fassung einen B mit folgenden Merkmalen vor:
1. B
1.1. mit einem Bbehälter, an/in dem ein mindestens in zwei Filterteile (3, 4) geteilter Filter (2) angeordnet ist, und
1.2. mit einem Steuergehäuse, welches auf dem Bbehälter aufgesetzt ist und welches die Filterteile trägt.
2. Die Filterteile (3, 4) sind einzeln mit einem Luftstrom eines am Steuergehäuse angeordneten Gebläses (21) beaufschlagbar.
3. Im Normalbetrieb sind die mindestens zwei Filterteile (3, 4) von dem schmutzbehafteten Luftstrom radial von außen nach innen durchsetzt.
4. Das Steuergehäuse umfasst zwei Ventile zur getrennten Steuerung der Abreinigung der Filterteile (3, 4) des Filters (2).
5. Jedem der mindestens zwei Filterteile (3, 4) ist ein Drei-Wege-Ventil zugeordnet,
5.1. welche in der Reinigungsstellung schlagartig umschalten,
5.2. so dass bei dem jeweiligen Filterteil (3 oder 4) der Luftstrom umgekehrt wird und nun von radial innen nach radial außen die radial außen befindlichen Schmutzpartikel abreinigt,
5.3. während das/die andere/n Filterteil/e (4 oder 3) nach wie vor in Funktion bleibt/en, weil das dort angeordnete Drei-Wege-Ventil in seiner Betriebsstellung verbleibt.
6. In der Betriebsstellung des Drei-Wege-Ventils strömt Luft vom Filter über das Drei-Wege-Ventil zu einer Saugkammer (20) des Gebläses, wo sie über eine Einlassöffnung (20) in das Gebläse eintritt und von dort über eine Abluftkammer (24, 25) ins Freie gelangt.
7. In der Reinigungsstellung des Drei-Wege-Ventils wird ein Reinigungsluftstrom von der Abluftkammer des Gebläses über das Drei-Wege-Ventil in das jeweilige Filterteil eingeleitet.
8. Die Drei-Wege-Ventile sind als Elektromagnetventile ausgebildet.
Der Kern der Erfindung besteht darin, dass einerseits ein stoßartiger Reinigungsluftstrom von dem Gebläse in die erste Filterhälfte eingeleitet wird, während gleichzeitig die zweite Filterhälfte in Betrieb bleibt, so dass es auch während der Abreinigung des Filters nicht zu einer Unterbrechung des Bbetriebs kommt (Anlage LSG 1 Abs. [0014]).
Erzeugt wird der erfindungswesentliche stoßartige Reinigungsluftstrom durch das schlagartige Umschalten der Drei-Wege-Ventile in der Reinigungsstellung (Merkmal 5.1). Bereits der Wortlaut lässt erkennen, dass die erfindungsgemäße Lehre eine Ventilsteuerung voraussetzt, bei der zunächst in die Reinigungsstellung geschaltet und anschließend der Abreinigungsimpuls erzeugt werden kann. Dies erfordert eine Ausführung der Ventile dergestalt, dass die Saugkammer im Vergleich zur Abluftkammer zeitversetzt geöffnet bzw. geschlossen werden kann. Funktional wird hierdurch die vom Klagepatent gewollte „stoßartige Abreinigung“ des Filters bewirkt (vgl. Anlage K1 Abs. [0007]). Denn durch das Schließen der Saugkammer bei noch geschlossener Abluftkammer wird der Luftstrom unterbrochen und kommt zunächst zum Stillstand. Erst danach wird die Abluftkammer geöffnet, wodurch es zu einer Umkehr des Luftstroms kommt. Durch das Schließen der Saugkammer bei noch geschlossener Abluftkammer werden Verwirbelungen vermieden und in der Abluftkammer ein Überdruck erzeugt, der bei dem anschließenden (zeitversetzten) schlagartigen Öffnen der Abluftkammer für den stoßartigen Reinigungsimpuls sorgt (Anlage K1 Abs. [0012], [0041], [0043]).
Dass die Klagepatentschrift die zuvor beschriebene Wirkungsweise lediglich anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels beschreibt, führt zu keiner anderen Auslegung. Die in Unteranspruch 4 als „Folgesteuerung“ bezeichnete bevorzugte Ausführungsform ist in der Tat nur ein Beispiel für eine erfindungsgemäße zeitversetzte Ventilsteuerung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zwei Ventilteller aufweist, die über eine Ventilstange verbunden sind (vgl. Unteranspruch 3 und Anlage K1 Abs. [0018]). Die durch diese Anordnung ermöglichte zeitversetze Steuerung der Ventile kann aber auch auf andere Weise bewerkstelligt werden. Die Klagepatentschrift selbst nennt hier beispielhaft „Klappenventile“, „Drehventile, Steuerwalzen und dergleichen Drei-Wege-Ventilanordnungen“ (Anlage K1 Abs. [0019]). Entscheidend ist stets, dass die gewählten Drei-Wege-Ventilanordnungen „das zeitversetzte Öffnen der einen Kammer mit dem hierzu zeitversetzten Schließen der anderen Kammer bewerkstelligen“ (Anlage K1 Abs. [0019]).
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine „zeitversetzte“ Steuerung bedeute nicht stets auch eine „zeitverzögerte“ Steuerung, erschließt sich der Kammer dies nicht. Vor dem beschriebenen funktionalen Hintergrund der Erfindung soll gerade eine gewisse zeitliche Verzögerung oder eben ein gewisser Zeitversatz zwischen dem Schließen der Saugkammer und dem anschließenden Öffnen der Abluftkammer bewerkstelligt werden, um mit Hilfe des dadurch erzeugten Überdrucks den stoßartigen Abreinigungsimpuls zu bewirken.
2.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 2 – in seiner in diesem Rechtsstreit geltend gemachten eingeschränkten Fassung – keinen Gebrauch.
a)
Es kann dahinstehen, ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Luftstrom im Sinne der Merkmale 3 und 5.2 „radial“ verläuft.
Jedenfalls ist Merkmal 5.1 nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die angegriffene Ausführungsform keine Ventilsteuerung aufweist, die in der Reinigungsstellung schlagartig umschaltet. Unstreitig bewirkt bei der angegriffenen Ausführungsform das Öffnen der einen Kammer über den die beiden Ventilklappen verbindenden Ventilstößel unmittelbar das Schließen der anderen Kammer. Eine im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre zeitversetzte Ventilsteuerung lässt die angegriffene Ausführungsform nicht zu. In der Folge kommt es auch nicht zu dem erfindungswesentlichen stoßartigen Abreinigungsimpuls. Vielmehr hält es die Kammer – ohne, dass es darauf entscheidend ankäme – auch unter Berücksichtigung der Anlage B16 für nachvollziehbar, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehzahl des Gebläses vor der Abreinigung hochgefahren werden muss, um eine ausreichende Abreinigungswirkung erzielen zu können.
b)
Eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin benennt bereits in keinem ihrer (Hilfs-) Anträge ein Ersatzmittel für die zeitversetzte Steuerung der Ventile.
Es ist auch nicht vorstellbar, dass mit einem etwaigen Ersatzmittel die Voraussetzungen erfüllt werden können, die an eine äquivalente Verletzung zu stellen sind. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit), (OLG Düsseldorf, CIPR 2014, 13) Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss der Fachmann als sinnhaft hinnehmen. Sie darf von ihm bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht in Frage gestellt werden.
Der wesentliche Aspekt der Erfindung liegt gerade in dem schlagartigen Umschalten der Ventile in der Reinigungsstellung im Sinne des Merkmals 5.1 und damit in der zeitversetzten Steuerung der Ventile. Das Klagepatent misst dieser zeitversetzten Steuerung der Ventile eine bestimmte erwünschte Wirkung bei, nämlich die Erzeugung eines schlagartigen Druckstroms durch den Überdruck in der Abluftkammer während der Zwischenstellung. Eine Anordnung, die auf eine solche zeitversetzte Steuerung der Ventile verzichtet, ist jedenfalls nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.