Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Oktober 2014, Az. 4b O 47/13
Leitsatz der Redaktion:
Eine Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschränkt als solche regelmäßig nicht dessen Gegenstand. Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat in der Regel die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist […].
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung seit dem 21.12.2013 erledigt ist.
II.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Überziehmaschinen zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen, mit einem Rahmen und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband zur Aufnahme der zu überziehenden Artikel, das über Umlenkungen geführt und mit einer Spanneinrichtung versehen ist, und mit Aggregaten, insbesondere einer Bodenüberziehstation und einer Rüttelvorrichtung, unter dem oberen Trum des Gitterbandes, wobei eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen gegenüber dem Rahmen hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Spülmasse ohne Versprühung durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann,
in dem Zeitraum vom 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Ereignisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2.
der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 21.12.2013 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gekommenen und nun noch befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die oben unter I.1 fallenden, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen, soweit die Beklagte diese nicht nach dem 20.12.2013 hergestellt und Dritten den Besitz daran eingeräumt hat, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.
V.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 4.514,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu bezahlen.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
VIII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
TATBESTAND
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 0 603 XXX B1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 20.12.1993 angemeldet und nimmt die Priorität der Schrift DE 4243XXX vom 23.12.1992 in Anspruch. Die Offenlegung erfolgte am 29.06.1994. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 12.08.1998. Die Beklagte erhob zum 15.05.2014 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Seit Ablauf der Schutzdauer am 20.12.2013 steht das Klagepatent nicht mehr in Kraft.
Es betrifft eine Überziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen.
Der hier streitgegenständliche Anspruch 2 des Klagepatents lautet:
„Überziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen, mit einem Rahmen (1) und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband (2) zur Aufnahme der zu überziehenden Artikel, das über Umlenkungen (7, 8, 9) geführt und mit einer Spanneinrichtung (10) versehen ist, und mit Aggregaten (14, 15, 16 usw.), insbesondere einer Bodenüberziehstation (14) und einer Rüttelvorrichtung (15), unter dem oberen Trum (5) des Gitterbandes (2), insbesondere nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) ausbaubar und/oder gegenüber dem Rahmen (1) hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Spülmasse ohne Versprühung durch das Gitterband (2) direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.“
Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer klagepatentgemäßen Vorrichtung.
Die Beklagte vertreibt unter der Marke „A“ Überziehanlagen – wie sie insbesondere aus dem Produktkatalog der Beklagten (Anlage PBP 14) ersichtlich sind –, die für das Überziehen mit Schokolade, Fettglasur, Karamell, Zuckerglasur und ähnlichen Massen konzipiert sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die aus der Anlage PBP 4 eingeblendeten Abbildungen zeigen beispielhaft die angegriffene Ausführungsform.
Mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anlage PBP 6) mahnte die Klägerin die Beklagten erfolglos wegen Patentverletzung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der klagepatentgemäßen Erfindung Gebrauch. Das Klagepatent fordere lediglich, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) ausbaubar und/oder hochschwenkbar ausgebildet seien. Entscheidend sei, dass das „ob“ des Anhebens des Gitterbandes gewährleistet sei. Die Ausgestaltung des „wie“ werde dem Fachmann anheimgestellt.
Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2014 die Klage im Hinblick auf ihr ursprüngliches Unterlassungsbegehren für teilweise erledigt erklärt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nunmehr,
I.
die Beklagten zu verurteilen
1.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Überziehmaschinen zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen, mit einem Rahmen und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband zur Aufnahme der zu überziehenden Artikel, das über Umlenkungen geführt und mit einer Spanneinrichtung versehen ist, und mit Aggregaten, insbesondere einer Bodenüberziehstation und einer Rüttelvorrichtung, unter dem oberen Trum des Gitterbandes, wobei eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen gegenüber dem Rahmen hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Spülmasse ohne Versprühung durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann,
in dem Zeitraum vom 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe,
d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
e) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
f) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Ereignisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2.
der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
f) der Herstellungsmengen und –zeiten
g) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
i) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 21.12.2013 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gekommenen und nun noch befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.
IV.
die Beklagten weiter zu verurteilen, die oben unter I.1 fallenden, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen soweit die Beklagten diese nicht nach dem 20.12.2013 hergestellt und Dritten den Besitz daran eingeräumt hat, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen
V.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 4.514,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
hilfsweise: den Beklagten wird für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie den Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Die DE 37 10 539 (Anlagenkonvolut rop 1; nachfolgend: D2) nehme Anspruch 2 neuheitsschädlich vorweg. Jedenfalls sei in Kombination mit der DE 91 12 616 (Anlagenkonvolut rop 1; nachfolgend: D 3) die Erfindungshöhe zu verneinen.
Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2003, da der Klägerin die angegriffene Ausführungsform bereits seit 2003 bekannt gewesen sei.
Schließlich sei angesichts der kurzen Restlaufzeit des Klagepatents, der Größe des Unternehmens der Beklagten zu 1) und der in Rede stehenden Lizenz der Streitwert weit übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Schadensersatz dem Grunde nach und Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
Der Teil der Klage, der auf die Unterlassung gerichtet war, war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Ferner sieht die Kammer für eine Aussetzung keinen Anlass.
I.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Überziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen.
Solche Überziehmaschinen sind aus dem Stand der Technik, z.B. aus der DE-A-37 10 539 bekannt. Sie dienen dazu – so das Klagepatent – temperierte Schokolade auf Artikel auf einem Gitterband aufzubringen. Bei einem Wechsel der Überzugsmassen entsteht das Problem, dass sämtliche Teile, die mit der Masse in Berührung gekommen sind, vor dem Eingeben der neuen Masse gereinigt werden müssen. Es ist vorbekannt, dass vor Durchführung eines Massewechsels eine Spülmasse, z.B. Kakaobutter oder eine andere Fettlösung, eingebracht und die Überziehmaschine mit ihr in Gang gesetzt wird. Das Klagepatent kritisiert, dass hierbei zwar ein großer Teil der mit der alten Masse verschmutzten Teile gereinigt wird, jedoch nicht alle Bauteile erreicht werden, so dass die Reinigungswirkung nur unvollkommen ist. Ferner ist auch aus dem Stand der Technik bekannt, nach Entleeren der Überziehmaschine eine Naßreinigung mit heißem Wasser unter Druck anzuschließen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass aufgrund der erheblichen Sprüh- und Verteilungswirkung die unterhalb des oberen Trums des Gitterbandes angeordneten Aggregate nur sehr unvollkommen erreicht werden und eine Kontaminationsgefahr entsteht, indem durch das in der Maschine durch die Reinigung vorhandene Wasser günstige Bedingungen für Bakterien entstehen. Auch wenn, um letzteres zu verhindern, dem Reinigungsvorgang ein Trocknungsvorgang angeschlossen wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass nicht alle Teile auch getrocknet werden.
Das Klagepatent nennt ferner die Patentanmeldung P 42 09 966.8, die zwei wahlweise in die Produktionsstraße einfahrbare Überziehmaschinen beschreibt, wobei die eine Maschine für dunkle Überziehmassen und die andere Maschine für helle Überzugsmassen bestimmt und ausgebildet ist. Auf diese Art und Weise wird das Problem des Massewechsels vermieden. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Lösung nur bei genügend Platz rechts und links von der Produktionsstraße möglich ist, der vielfach bei mehreren parallel eingerichteten Produktionsstraßen fehlt.
Schließlich kritisiert das Klagepatent an der Lösung, bei der das Gitterband für den Massewechsel quer zur Laufrichtung aufgeschnitten wird, um die unterhalb des Trums des Gitterbandes befindlichen Aggregate zu erreichen, dass die Reinigung umständlich, aufwendig und unsicher ist. Zudem muss das durchtrennte Gitterband nach Beendigung der Reinigung wieder zusammengeflochten werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Überziehmaschine bereitzustellen, bei der eine Reinigung der Maschinenteile mit einer Spülmasse bei einem Massewechsel mit größerer Sicherheit und verbesserter Zugänglichkeit der Aggregate unterhalb des oberen Trums der Überziehmaschiene durchgeführt werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 2 eine Überziehmaschine mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Überziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und ähnlichen Massen.
2.
Die Überziehmaschine weist einen Rahmen (1) auf.
3.
Im Rahmen lagert ein umlaufend angetriebenes Gitterband (2) zur Aufnahme der zu überziehenden Artikel.
4.
Die Maschine weist Aggregate (14, 15, 16 usw.) unter dem oberen Trum (5) des Gitterbandes (2), insbesondere eine Bodenüberziehstation (14) und eine Rüttelvorrichtung (15), auf.
5.
Das Gitterband (2) ist über Umlenkungen (7, 8, 9) geführt und mit einer Spanneinrichtung (10) versehen.
6.
Eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) sind ausbaubar und/oder gegenüber dem Rahmen (1) hochschwenkbar ausgebildet, so dass die Spülmasse ohne Versprühung durch das Gitterband (2) direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Dabei steht nur das Merkmal 6 zwischen den Parteien in Streit, so dass sich weitere Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen. Deren Verletzung liegt unstreitig vor.
1)
Merkmal 6 gibt vor, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen ausbaubar und/oder gegenüber dem Rahmen hochschwenkbar sind, so dass die Spülmasse ohne Versprühen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.
Zunächst erkennt der Fachmann hierin die konstruktive Vorgabe, die Umlenkungen so auszugestalten, dass sie entweder ausbaubar oder gegenüber dem Rahmen hochschwenkbar oder beides sind. Die zu erreichende Beweglichkeit der Umlenkungen ist alternativ. Bei dem letzten Halbsatz handelt es sich um eine Zweckangabe. Eine solche Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschränkt als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht. Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat in der Regel die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Es genügt daher, dass die Ausbaubarkeit bzw. Verschwenkbarkeit der Umlenkungen geeignet ist, es zu ermöglichen, die Spülmasse ohne Versprühen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate zu richten. Nähere Vorgaben zu der Ausbaubarkeit und/oder Hochschwenkbarkeit macht der Anspruch nicht. Über die so definierte Anordnung der Umlenkungen soll sichergestellt werden, dass Platz zwischen dem oberen Trum des Gitterbandes und den zu säubernden Aggregaten bei der Reinigung geschaffen werden kann. Konkrete Anforderungen an diesen zu schaffenden Raum, außer dass er die geschilderte Reinigung ermöglichen soll, werden nicht gestellt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der zusätzliche Raum zur Reinigung unmittelbare Folge des Ausbaus/der Hochverschwenkbarkeit ist. Vielmehr genügt es, wenn der Ausbau/die Hochverschwenkbarkeit lediglich die Schaffung des Raumes ermöglicht. Davon erfasst ist grundsätzlich auch ein Hochheben bzw. –halten des Gitterbandes durch zusätzliche Bauteile.
Dieses Verständnis sieht der Fachmann auch durch die Beschreibung des Klagepatents gestützt (Textstellen ohne Bezugangaben sind nachfolgend solche des Klagepatents). In Spalte 5, Z. 10ff. beschreibt das Klagepatent, dass durch die Hochschwenkbarkeit der Umlenkungen die erforderliche Beweglichkeit des Gitterbandes für das Hochheben und Auflagern des Gitterbandes geschaffen wird. Auf diese Funktion kommt es dem Klagepatent an. Die Funktion der Hochschwenkbarkeit liegt also nicht darin den erforderlichen Abstand zwischen dem Gitterband und den darunter liegenden Aggregaten zu schaffen. Wenn durch das Hochschwenken der Umlenkungen das obere Trum nicht bereits auch angehoben ist, bedarf es weiterer Mittel zum Anheben und Auflagern. Dabei handelt es sich nur um eine mögliche bevorzugte Ausführungsform, dass die Umlenkungen gleich selbst als Auflager ausgebildet werden (Spalte 5, Z. 16 ff.). Im Anschluss daran rekurriert das Klagepatent auf die Möglichkeit, dass die Umlenkungen in die Auflager am Rahmen der Überziehmaschine einsetzbar sind und damit gleichzeitig die Träger bilden und als solche benutzt werden (Spalte 5, Z. 20 ff.). Das Klagepatent benennt weitere Bauteile, um nach einem Hochschwenken der Umlenkungen das Gitterband anzuheben (vgl. Spalte 3, Z. 30 ff.) und es erläutert auch im Rahmen der bevorzugten Ausführungsbeispiele, dass das Hochschwenken der Umlenkungen lediglich die Entspannung des Gitterbandes herbeiführen muss, um den oberen Trum anheben zu können (vgl. Spalte 8, Z. 36 ff.). Ferner sieht das Klagepatent auch in Spalte 4, Z. 45ff. vor, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen zusätzlich oder anstatt eines vergrößerten Spannweges der Spanneinrichtung ausbaubar ausgebildet sind. Damit soll bei ihrer Entfernung eine ausreichende Länge des Gitterbandes erreicht werden, um es in dem erforderlichen Maß anzuheben und an den Auflagern am Rahmen der Überziehmaschine auf hinreichendem Höhenniveau aufzulagern. Auch bei diesem Ausführungsbeispiel zeigt sich, dass die Ausbaubarkeit der Umlenkungen generell das Anheben des Bandes ermöglichen soll. Wo das Band während der Reinigung abgelegt oder hochgehalten wird, ist beliebig. In diesem Ausführungsbeispiel wird es auf separaten Auflagern abgelegt.
Im Zusammenhang mit den anderen Beschreibungsteilen erkennt der Fachmann daher, dass die konkrete Ausgestaltung des Hochhebens bzw. des Hochhaltens des Gitterbandes ihm überlassen bleibt. Grundsätzlich müssen die Umlenkungen, entweder in dem sie ausbaubar sind oder hoch verschwenkt werden können, nur das Hochheben als solches ermöglichen.
2)
Nach dem vorgesagten macht die angegriffene Ausführungsform von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch. Ausweislich der Abbildungen auf Seite 15 der Anlage PBP 4 und auch der Seiten 1 und 2 der Anlage PBP 5 weist die angegriffene Ausführungsform Umlenkungen im Sinne des Merkmals 6 auf, die hochschwenkbar ausgebildet sind. An der Umlenkung ist ein Schwenkhebel zu erkennen. Insbesondere die Abbildungen auf Seite 14 unten (Anlage PBP 4) im Vergleich zu denen auf Seite 15 (Anlage PBP 4) zeigen, dass die Umlenkungen angehoben, also hochverschwenkt werden können. Der so geschaffene Raum, in dem das Gitterband bereits beweglich ist, ermöglicht es, Spülmasse ohne Versprühen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate zu richten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Gitterband als solches durch den schwenkbar gelagerten Rüttelrahmen hochgefahren und hochgelagert wird und nicht die Umlenkungen als Träger selbst fungieren.
III.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 2 verwirklicht und die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in den Verkehr bringt, macht sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Dadurch ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
1)
Der nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents seitens der Klägerin für erledigt erklärte Unterlassungsanspruch hat bis zum 20.12.2013 bestanden, § 139 Abs. 1 PatG.
2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
3)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
4)
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents – vor dem 20.12.2013 – in Besitz genommen wurden bzw. im Eigentum der Beklagten standen und sich auch noch derzeit in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Der Ablauf des Klagepatents lässt den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 261 – Fernsehmenü-Steuerung m.w.N.) Der general- und spezialpräventive Abschreckungseffekt entfaltet auch nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents weiter seine Wirkung (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn.1406; Kühnen, GRUR 2009, 288). Die Vernichtung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, wie eine unumkehrbare Fixierung ausgestaltet sein könnte, die den klagepatentverletzenden Zustand dauerhaft beseitigt.
5)
Ebenso hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. Hier gelten die gleichen Erwägungen wie beim Vernichtungsanspruch. Der zwischenzeitliche Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ist ohne Bedeutung. Er lässt den Anspruch für die Gegenstände, die vor dem Zeitpunkt des Wirkungsverlustes in die Vertriebswege gelangt sind, nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 – Faktor VIII-Konzentrat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1431; Schulte/Voß/Kühnen, 9. Aufl., § 140b Rn. 35). Gegen den Beklagten zu 2) besteht hingegen kein Rückrufanspruch (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1429).
6)
Die Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 139 Abs. 2 PatG. Auf Basis eines Streitwertes in Höhe von € 500.000, kann die Klägerin den Betrag von € 4.514,00 verlangen, der sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale zusammensetzt.
7)
Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche greift die Einrede der Verjährung nicht ein. Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die angegriffene Ausführungsform bereits seit 2003 gekannt, ist diese mit dem nachvollziehbaren und (bislang) unwidersprochenen Vortrag entgegen getreten, dass die Klägerin auf die angegriffene Ausführungsform erst 2012 aufmerksam geworden ist. Vielmehr haben lediglich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Rechercheseite www..org (Anlage PBP 9) die Information erhalten, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform bereits seit 2003 über das Internet anbiete.
IV.
Für eine Aussetzung besteht kein hinreichender Anlass. Eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird. Das gilt auch, wenn – wie hier – die Schutzdauer des Klagepatents während des Rechtsstreits endet. Der insoweit erledigte Unterlassungsanspruch relativiert zwar die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung, er nimmt dem Klageangriff aber ebenso seine Intensität mit Blick auf die Beklagten (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1587). Daher ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, den herkömmlichen Aussetzungsmaßstab heranzuziehen.
1)
Es handelt sich bei der D2 um Stand der Technik, der bereits im Erteilungsverfahren gewürdigt worden ist. Allein aufgrund diesen Umstandes erachtet es die Kammer nicht in hohem Maße für wahrscheinlich, dass das Klagepatent vernichtet wird.
Überdies erscheint es zweifelhaft, dass der Fachmann das Merkmal 6 im Hinblick auf die Ausbaubarkeit mitliest. Ein Mitlesen des Fachmanns kommt nur dann in Betracht, wenn besagtes Merkmal zwar nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der Lehre selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ist bzw. eine solche Abwandlung gezeigt wird, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart nahe liegt, dass sie sich bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließt, so dass er sie in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH, GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung; GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Zwar mag der Fachmann in den in der Figur 1 gezeigten Umlenkrollen (5) Umlenkungen im klagepatentgemäßen Sinne erkennen. Es ist aber gerade nicht ersichtlich, dass eben jene Umlenkrollen für den wie nach der Lehre im Klagepatent verstandenen mehrfachen Ausbau im alltäglichen Gebrauch ausgelegt sind. Dass sämtliche Bauteile, aus denen die Maschine zusammengesetzt wird, auch wieder auseinander gebaut werden können, versteht sich für den Fachmann von selbst. Der klagepatentgemäße Vorteil liegt aber gerade in einem einfachen Ausbau vor der Reinigung, die im Normalgebrauch frequentiert vorkommt. Die Ausbaubarkeit liest der Fachmann im Zusammenhang mit der anderen Alternative des Merkmals 6, der Hochverschwenkbarkeit, und erkennt ihre Vergleichbarkeit mit Blick auf ihre Funktion: Beide Ausgestaltungen der Umlenkungen tragen zu einem einfachen Gebrauch bei. Eine solche einfache Ausbaumöglichkeit ist in der D2 nicht zu erkennen.
2)
Dem Klagepatent kommt auch im Hinblick auf eine Kombination der D2 mit der D3 die notwendige Erfindungshöhe zu.
Hinsichtlich der D2 wird angesichts des Aussetzungsmaßstabs der Kammer auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinzu tritt, dass ein Kombinationsanlass des Fachmanns für beide Schriften nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Sofern die Beklagten die D2 als nächstliegenden Stand der Technik ansehen erscheint es zweifelhaft, dass der Fachmann ausgehend hiervon die D3 heranzieht. Die D3 stammt aus dem technischen Gebiet der Beförderung von Nahrungsmittel und zeigt ein geschlossenes Transportband. Ausgehend von dem Problem, die unter einem Gitterband angeordneten Aggregate zu reinigen, ist bereits fraglich, ob der Fachmann grundsätzlich auf die D3 zurückgreifen würde. Auch wenn man dies unterstellt, lässt sich nicht erkennen, dass der Fachmann die einseitig verschwenkbare Umlenkwalze als Lösung für den Zweck geeignet hält, die Spülmasse ohne Versprühen durch ein Gitterband direkt auf zu reinigenden Aggregate zu richten. Die D3 zeigt, wie durch die entstehende Lücke das Transportband entfernt werden kann (D3, Seite 5, Absatz 2). Auch wenn die D3 die erleichterte Reinigung des Gestells anspricht wird der Fachmann dadurch nicht ohne eigene Überlegungen anzustellen auf die klagepatentgemäße Lösung stoßen.
V.
Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach § 709 S. 1 ZPO.
VII.
Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.