2 U 38/08 – Kantenleimmaschine II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1160

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juli 2009, Az. 2 U 38/08

Vorinstanz: 4a O 365/06

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.671,41 €

zuzüglich gestaffelter Zinsen in Höhe von

– 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1997 aus 895,59 €,

– 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1998 aus 907,29 €,

– 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1999 aus 1.700,84 €,

– 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.2000 aus 3.404,14 €,

– 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2001 aus 2.519,76 €,

– 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2002 aus 984,89 €,

– 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2003 aus 639,69 €,

– 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2004 aus 2.059,04 €,

– 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2005 aus 1.216,52 €,

– 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2006 aus 352,64 €,

jeweils bis zum 23.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. bis zum 28.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.),

nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 14.671,41 € seit dem 24.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. seit dem 29.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.) zu zahlen,

wobei die Beklagten bis zum 23.10.2006 gesamtschuldnerisch auf die gestaffelten Zinsen und ab dem 29.12.2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtshängigkeitszinsen haften, während die Beklagte zu 2. für den Zeitraum vom 24.10.2006 bis 28.12.2006 bereits auf Rechtshängigkeitszinsen und die Beklagte zu 1. noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in Höhe des übereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des überschießenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2. allein.

II.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼ und die Klägerin zu ¾.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird für das landgerichtliche Verfahren auf 58.685,67 € und für das Berufungsverfahren auf 44.014,26 € festgesetzt, weil es sich auch bei den gestaffelten Zinsen auf die Schadenersatzlizenzgebühren um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen handelt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Schadenersatz nach der Methode der Lizenzanalogie in Anspruch.

Gegenstand des Klagepatents ist ein Kappaggregat, welches typischerweise als Teil von Kantenanleimmaschinen zum Abtrennen von Kantenmaterialüberständen veräußert wird. Ausweislich ihrer vorgerichtlichen Rechnungslegung vom 07.12.2005 und 13.12.2005 haben die Beklagten in der Zeit von 1996 bis 2005 insgesamt 73 mit einem patentgemäßen Kappaggregat ausgerüstete Kantenanleimmaschinen zu einem Gesamtbetrag von 1.467.141,53 € vertrieben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die als Schadenersatz geschuldete Lizenzgebühr ausgehend von den Umsätzen mit der Gesamtvorrichtung (Kantenanleimmaschine) berechnet werden müsse, wobei ein Lizenzsatz von 4 % angemessen sei. Mit ihrer Klage hat sie deswegen einen Betrag von 58.685,67 € zuzüglich gestaffelter Zinsen geltend gemacht, wobei sie in Anlehnung an die gesetzlichen Verzugszinssätze für vor dem 01.05.2000 fällig gewordene Lizenzgebühren einen Satz von 3,5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz, für in der Zeit vom 01.05.2000 bis 01.01.2002 fällig gewordene Lizenzgebühren einen Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für seit dem 01.01.2000 fällig gewordene Lizenzgebühren 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz in Ansatz gebracht hat. Die Beklagten haben dem letztgenannten Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz widersprochen und sind darüber hinaus der Auffassung, dass mit Rücksicht auf die gewählte – umfassende – Bezugsgröße allenfalls ein Lizenzsatz von 1 % in Frage komme.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 36.678,54 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat seiner Lizenzberechnung die Umsätze mit den Kantenanleimmaschinen zugrunde gelegt und hierauf einen Lizenzsatz von 2,5 % angewendet. Wegen der Einzelheiten des Urteilsausspruchs sowie des beiderseitigen Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil vom 18. März 2008 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung halten die Beklagten daran fest, dass ein Lizenzsatz von lediglich 1 % und Verzugszinsen von nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ansatz zu bringen seien.

Sie beantragen daher,

wie zu I. erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Zinssatz für die seit dem 01.02.2002 ausgewiesenen Lizenzbeträge 5 statt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz lautet.

Im Wege der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin demgegenüber den vom Landgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung von 22.007,13 € zuzüglich Zinsen weiter.

Sie hält daran fest, dass gedachte Lizenzvertragsparteien für die Benutzung des Klagepatents einen Lizenzsatz von 4 % vereinbart hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist – abgesehen von einem geringen Teil des Zinsanspruchs – begründet, während die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadenersatzbetrag von 14.671,41 € nebst Zinsen zu.

1.
Bei der Berechnung des der Klägerin als Schadenersatz zuzuerkennenden Lizenzbetrages ist das Landgericht als Bezugsgröße zu Recht von denjenigen Umsätzen ausgegangen, die die Beklagten ausweislich ihrer vorgerichtlichen Rechnungslegung mit dem Vertrieb von Kantenanleimmaschinen erzielt haben, deren Bestandteil patentgemäße Kappaggregate waren. Dieser Ansatz, gegen den auch die Beklagten im Berufungsrechtszug keine prinzipiellen Einwände erheben, berücksichtigt zutreffend den Umstand, dass Kappaggregate der fraglichen Art unstreitig nicht separat verkauft worden sind und auch nicht als Einzelteile gesondert verkauft zu werden pflegen, sondern nur als Teil einer – größeren – Anleimmaschine gehandelt werden. Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten dies zum Anlass genommen, die für die Benutzung des Klagepatents zu zahlende Lizenzvergütung anhand derjenigen Erlöse zu ermitteln, die die Beklagten mit dem Verkauf eben dieser faktisch allein im Handelsverkehr befindlichen Anleimmaschinen erzielt haben.

2.
Zutreffend hat das Landgericht desweiteren angenommen, dass die Bezugsgröße und der darauf anzuwendende Lizenzsatz in einer Wechselwirkung derart stehen, dass, je größer die Bezugseinheit gewählt wird, umso geringer tendenziell der darauf anzuwendende Lizenzsatz ausfallen muss.

In ihrer Berufungsbegründung haben die Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Kappaggregat wertmäßig nur einen geringen Anteil am Umsatz der betreffenden Kantenanleimmaschine ausgemacht habe, wobei der Anteil entsprechend dem nach Maßgabe der jeweiligen Ausstattungsvielfalt variierenden Verkaufspreise lizenzpflichtiger Anleimmaschinen geschwankt hat, und zwar zwischen 5 % und 17 %. Die Beklagten haben dementsprechend einen kalkulatorischen Preis für das Kappaggregat von 2.200,00 € ermittelt und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verkaufspreises für eine Kantenanleimmaschine von 20.097,83 € einen berücksichtigungsfähigen Anteil des Kappaggregates am Umsatz mit den Anleimmaschinen von 10,94 %, gerundet 11 %, errechnet.

Von diesen Beträgen ist für den vorliegenden Rechtsstreit auszugehen. Sie werden von der Klägerin zwar bestritten. Nachdem die Klägerin im Höheverfahren darlegungs- und beweispflichtig für den von ihr beziffert geltend gemachten Zahlungsanspruch ist, wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass die Klägerin den Zahlenangaben der Beklagten konkrete andere Beträge entgegensetzt. Sofern die bisherige Rechnungslegung der Beklagten hierfür keine ausreichende Grundlage bieten sollte, hätte die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung oder ggfs. eines weiteren Erkenntnisverfahrens ergänzende Angaben einfordern müssen, die ihr einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erlauben. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist für die Entscheidung des Streitfalles festzuhalten, dass nur ca. 1/9 des als Bezugsgröße herangezogenen Umsatzes mit den Kantenanleimmaschinen auf das patentgemäße (und schadenersatzpflichtige) Kappaggregat entfällt.

3.
Während des fraglichen Zeitraumes (1996 bis 2005) waren im Bereich des Maschinenbaus Lizenzsätze von 1% bis 5 % üblich, wobei sich die genannten Werte jeweils auf den patentgemäßen Gegenstand als Bezugsgröße richten. Zu verweisen ist insoweit einerseits auf die Kommentierung von Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage (2007), Rn. 1790, der für den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie bei Vergabe einer ausschließlichen Lizenz Werte von unter 2 % bis 4 % vom Nettoverkaufspreis für die patentgeschützte Einheit nennt, sowie auf das Ergebnis einer VDMA-Umfrage aus dem Jahr 1996 (zitiert bei Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, 2003, Rn. 161), wonach sich für einfache Lizenzen ein Mittelwert von 3 %, bezogen auf den Nettoverkaufspreis, ergibt.

Innerhalb dieser Spanne ist der Lizenzsatz im Streitfall an der unteren Grenze anzusiedeln.

a)
Ausschlaggebend hierfür ist zunächst die gewählte Bezugsgröße, die etwa neunmal größer ist als der auf das patentgemäße Kappaggregat entfallende Umsatzanteil.

b)
Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass den Beklagten im Verletzungszeitraum (1996 bis 2005) – wie auf Nachfrage des Senats im Haupttermin vom 18. Juni 2009 zwischen den Parteien unstreitig gewesen ist – mit den Maschinen A 2, A 11 und A 23 eine Technik zur Verfügung gestanden hat, die sich vom Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents nur dadurch unterscheidet, dass nicht jeder Sägeeinheit ein eigener Motor zugeordnet war, sondern stattdessen beide Sägeeinheiten durch denselben Motor angetrieben wurden. Das Landgericht hat der erfindungsgemäßen Ausrüstungsvariante zwar zu Recht Vorteile zugewiesen. Sie liegen zum einen darin, dass die Bearbeitung kürzerer Werkstücke möglich wird und außerdem ein Leerhub nur zwischen den Werkstücken und nicht zusätzlich während der Bearbeitung ein- und desselben Werkstückes anfällt. Auch im Berufungsrechtszug haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan, dass die genannten Vorzüge auch von den Geräten der Baureihe A zur Verfügung gestellt worden sind. Die Handhabungsvorteile des Klagepatents können auch nicht als völlig belanglos abgetan werden. Immerhin haben die Beklagten sie über zehn Jahre hinweg für Wert befunden, die erfindungsgemäße Technik – auch noch nach erfolgter Klageerhebung im Jahr 2004 – unter Verletzung des Klageschutzrechts ihren Kunden anzubieten.

Andererseits darf das Klagepatent in seiner technischen und wirtschaftlichen Bedeutung aber auch nicht überbewertet werden. Es mag sein, dass ein sauberes Abtrennen der überstehenden Kanten für den optischen Gesamteindruck des Werkstücks von zentraler Bedeutung ist. Dem Klagepatent kommt indessen nicht der Verdienst zu, hierfür erstmals einen geeigneten Weg gewiesen zu haben. Vielmehr geht es – im Vergleich zu der den Beklagten zugänglichen und verfügbaren Technik (A) – um eine bloße Detailverbesserung, die dem Nutzer gewisse Handhabungsvorteile vermittelt. Sie bestehen in der besonderen Eignung für die Bearbeitung kurzer Werkstücke, wobei der eigene Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass es sich um einen in der Praxis besonders wichtigen oder außerordentlich häufigen Anwendungsfall handelt. Zum Zweiten resultiert aus einer verringerten Anzahl von Leerhüben zwar eine größere Arbeitsgeschwindigkeit und ein damit tendenziell verbundener höherer Werkstückdurchsatz. Auch insoweit gibt das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht her, dass die Leistungsfähigkeit gegenüber bekannten Kappaggregaten signifikant, z.B. um eine Größenordnung oder mehr, gesteigert worden wäre.

Insgesamt ist es nach allem nicht gerechtfertigt, in Bezug auf die Beklagten und deren Lizenzierungsposition einen Lizenzsatz von mehr als 1 % in Ansatz zu bringen.

c)
Dies gilt auch mit Rücksicht auf die im Rechtsstreit geltend gemachten lizenzerhöhenden Faktoren.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verletzerzuschlag, weil er mit dem Kompensationsgedanken des Schadenersatzes nicht im Einklang steht, keine Berücksichtigung finden kann. Ob die Enforcement-Richtlinie hieran etwas geändert hat, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es geht ausschließlich um Benutzungssachverhalte, die bereits vor Geltung der Richtlinie abgeschlossen waren.

Zutreffend ist zwar, dass der Patentverletzer prinzipiell dadurch privilegiert sein kann, dass er im Falle einer rückwirkenden Vernichtung des Klagepatents keine Lizenzgebühren zahlen muss, während ein vertraglicher Lizenznehmer für Benutzungshandlungen, die er bis zum Eintritt der Rechtskraft einer das Lizenzschutzrecht beseitigenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung vornimmt, in vollem Umfang vergütungspflichtig bleibt. Die Berechtigung und die Höhe eines insofern gebotenen Zuschlages hängt jedoch maßgeblich davon ab, ob und in welchem Maße das lizenzpflichtige Schutzrecht tatsächlich in der Gefahr einer Vernichtung steht. Mit Blick auf das Klagepatent ist diese Möglichkeit jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Kombination der Patentansprüche 1 und 2 ausgesprochen gering. Dies belegt nicht nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das sachkundige Bundespatentgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2005, sondern ergibt sich auch aus den Erwägungen, die das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO angestellt hat und denen der Senat sich anschließt.

Zu vernachlässigen ist der Umstand, dass der Patentinhaber gegenüber einem Verletzer keinen Einfluss auf die Gestaltung der Lizenzgebühr hat. Im Rahmen der Schadensberechnung wird fingiert, welche Lizenzvereinbarung vernünftige Vertragspartner getroffen hätten. An der Durchsetzung unangemessener Vertragsklauseln kann der Patentinhaber von vornherein kein schützenswertes Interesse haben.

Ein nennenswerter Lizenzzuschlag rechtfertigt sich schließlich auch nicht mit Rücksicht auf vertragliche Buchführungs- und Abrechnungspflichten eines vertraglichen Lizenznehmers. Denn auch der Patentverletzer hat mit Blick auf den Verletzergewinn ganz erhebliche Rechnungslegungspflichten, die regelmäßig deutlich über dasjenige hinausgehen, was ein vertraglicher Lizenznehmer zur Berechnung der Lizenzgebühren offen zu legen hat.

4.
Hinsichtlich der auf die Lizenzgebühren zu zahlenden Zinsen folgt der Senat den Erwägungen des Landgerichts, auf die deshalb verwiesen wird.

5.
Gleiches gilt für die Ausführungen dazu, dass der vorliegende Schadenersatzhöheprozess nicht wegen des anhängigen Nichtigkeitsberufungsverfahrens auszusetzen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist von Amts wegen zu treffen, weswegen der Senat hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht an den – abweichenden und sachlich unzutreffenden – Antrag der Beklagten gebunden ist.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.