4b O 14/09 – Gesamtgläubiger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1206

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 14/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin nahm in einem Vorprozess (Az. 4 O XXX/97) die A GmbH, dortige Beklagte zu 1), und deren damaligen Geschäftsführer, Herrn B, dortiger Beklagter zu 2), wegen Patentverletzung in Anspruch. Mit Urteil vom 13.10.1998 (Bl. 118 ff. der beigezogenen Akte 4 O XXX/97) verurteilte die Kammer die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse. Zudem stellte die Kammer dem Grunde nach die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) fest, der Klägerin als Gesamtschuldner Schadenersatz zu leisten.

Nach Rechtskraft dieses Urteils begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlung von Schadenersatz. Diese (Höhe-)Klage wies die Kammer mit Urteil vom 18.03.2003 (Az. 4 O XXX/02, Anlage 1) ab. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein.
Während des laufenden Berufungsverfahrens (Az. I-2 U XX/03), in dem die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet mit der Folge, dass der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1) unterbrochen wurde. Als ihr Insolvenzverwalter wurde der hiesige Beklagte bestellt.

Im gegen den Beklagten zu 2) fortgesetzten Berufungsverfahren (Az. I-2 U XX/03) erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.09.2004 ein Teilurteil, mit dem der Beklagte zu 2) zur Zahlung von 73.901,05 € verurteilt wurde (Anlage 2), und zudem einen Hinweisbeschluss bezüglich der darüber hinaus gehend von der Klägerin gel-tend gemachten Forderung (Anlage 3). Aufgrund des Hinweisbeschlusses nahm die Klägerin die Berufung gegen den Beklagten zu 2) zurück. Versehentlich erfolgte auch die Rücknahme gegenüber der Beklagten zu 1).
Mit Schlussurteil vom 10.11.2004 (Az. I-2 U XX/03, Anlage 4) sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Ziffer 1 folgende Kostenentscheidung aus:
„Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
a)
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben zu tragen:

aa) Gerichtskosten:
Die Klägerin 96 % und Beklagten zu 2) 4 %,

bb) Außergerichtlichen Kosten:
Die Klägerin die gesamten Kosten der Beklagten zu 1) sowie 92 % der Kosten des Beklagten zu 2)
und
der Beklagte zu 2) 4 % der Kosten der Klägerin.
Im Übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.“

Auf den Antrag der Beklagten zu 1) vom 11.05.2005 (Anlage 5) erließ das Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 O XXX/02 am 12.05.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Anlage 6) mit folgendem Tenor:
„Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.11.2004 sind von der Klägerin an Kosten 14.922,66 EUR (…) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.01.2005 an die Beklagte zu 1) zu erstatten.“

Mit Schreiben vom 09.06.2005 und 05.07.2005 (Anlage 7) wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss angedroht und die Klägerin aufgefordert, die in dem Beschluss festgesetzten Kosten zu zahlen. Die Klägerin erklärte daraufhin per Schreiben vom 21.07.2005 (Anlage 8) die Aufrechnung mit ihrem im Teilurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.09.2004 (Az. I-2 U XX/03) titulierten Schadenersatzanspruch gegenüber dem dortigen Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 19.01.2009 (Anlage 9) forderte sie den hiesigen Beklagten auf, die Aufrechnung anzuerkennen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) aus dem Verfahren 4 O XXX/02 sei in Höhe von 92 % – Kostenquote gegenüber dem dortigen Beklagten zu 2) – von 14.922,66 € infolge der erklärten Aufrechnung erloschen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) seien Gesamtgläubiger des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, wie sich ohne weiteres aus der Kostengrundentscheidung und dem Umstand ergebe, dass sie beide als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Die von ihr gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärte Aufrechnung entfalte mithin auch schuldbefreiende Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1).

Die Klägerin beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2005 – 4 O XXX/02 – über 14.922,66 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.05 in Höhe von 13.728,85 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2005 für unzulässig zu erklären,
2. den Beklagten zu verurteilen, 755,80 € vorgerichtliche Kosten an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Gesamtgläubigerschaft der Beklagten des Verfahrens 4 O XXX/02 sei nicht gegeben. Ihm bzw. der Beklagten zu 1) allein stehe der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin zu. Der Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei eindeutig. Darüber hinaus fehle es an der Gegenseitigkeit der Forderungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 4 O XXX/97 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.

1)
Ein Anspruch der Klägerin, die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2005 (4 O XXX/02) angedrohte Zwangsvollstreckung in der beantragten Höhe gemäß § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, besteht nicht.

Der Beklagte hält als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) des Verfahrens 4 O XXX/02 mit dem genannten Kostenfestsetzungsbeschluss einen zulässigen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Händen, der einen Zahlungsan-spruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 14.922,66 € begründet. Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 21.07.2005 teilweise erloschen (§ 389 BGB).

Der erklärten Aufrechnung mit einer allein gegen den Beklagten zu 2) des Verfahrens 4 O XXX/02 bestehenden Schadenersatzforderung könnte nur dann leistungsbefreiende Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1) zukommen, wenn die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) des Verfahrens 4 O XXX/02 hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB anzusehen wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Eine Gesamtgläubigerstellung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ergibt sich nicht aus der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung im Schlussurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.11.2004 (Anlage 4).
Das Schlussurteil vom 04.11.2004 weist die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) nicht als obsiegende gesamtschuldnerische Streitgenossen aus. Eine Anordnung der Gesamtgläubigerschaft mit Blick auf die Kostenerstattung enthält der Tenor nicht.
Eine solche Gesamtgläubigerschaft erwächst auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner eines Schadenersatzanspruchs in Anspruch genommen hatte. Eine Auslegungsregel dahingehend, dass Streitgenossen auf Beklagtenseite im Falle des Obsiegens hinsicht-lich der Kosten als Gesamtgläubiger anzusehen sind, ist nicht gegeben. Vielmehr treten die Streitgenossen im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzelgläubiger gegenüber, und zwar auch dann, wenn sie im Rechtsstreit durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten waren. Nichts anderes folgt aus § 100 Abs. 4 ZPO. Hieraus ergibt sich zwar eine gesamtschuldnerische Haftung der Streitgenossen im Falle ihres Unterliegens, nicht jedoch eine Gesamtgläubigerstellung im Falle des Obsiegens (OLGR Karlsruhe 2006, 573; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 100 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 100 Rn. 4 und § 104 Rn. 21 – Streitgenossen).

Angesichts dessen kann zur Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.05.2005 nur auf diesen Titel selbst abgestellt werden (vgl. BGH BauR 1985, 478; VGH München, Urteil vom 05.07.2006, BeckRS 2008 34107; VGH München, 2 AS 05.2185, Beschluss vom 14.02.2006, Juris-Datenbank).
Zwar ist in der Regel – wie insbesondere der soeben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist – hinsichtlich eines festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen, wenn Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligtenverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen einheitlichen Betrag erwirken. Indes liegt diese Konstellation, wovon auch die Klägerin ausgeht, nicht vor. Es bestehen vielmehr durchgreifende Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Mit Schreiben vom 11.01.2005 (Anlage 5) war allein die Festsetzung der Kosten der Beklagten zu 1) beantragt. Dem folgend setzt auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2005, wie der Tenor des Beschlusses klar zu erkennen gibt, allein die Kosten der Beklagten zu 1) fest.

2)
Aus den Darlegungen zu I. 1) folgt, dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 755,80 € zusteht.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.