Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. November 2009, Az. 2 U 120/08
Vorinstanz: 4a O 218/07
I.
Die Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des europäischen Patents 1 326 XXX (im folgenden „Klagepatent“ genannt), welches im Oktober 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Oktober 2000 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde im Juli 2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung Dezember 2006 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die vom Beklagten am 04.01.2008 erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 16.06.2009 vom Bundespatentgericht abgewiesen (4 Ni 8/08).
Anspruch 1 des Klagepatents, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten zum Inhalt hat, lautet:
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere Speiseölen, mittels eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergehäuse (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) aufweist, wobei das Gehäuse (3), Tauchgehäuse (1) und Filtergehäuse (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar ist, wobei das Tauchgehäuse (1) über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Rotor (12) mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter (25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet ist und dieses Filtergehäuse (2, 2.1) dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet ist.
Nachfolgende Skizze stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine bevorzugte Ausführungsform in der Seitenansicht:
Der Beklagte vertreibt bundesweit ein Frittieröl-Reinigungsgerät mit der Bezeichnung „A“ (im folgenden „angegriffene Ausführungsform“ genannt). Die erste der beiden nachfolgenden Abbildungen zeigt skizzenmäßig den unteren Teil der angegriffenen Ausführungsform in Seitenansicht, die zweite einen Teil der Unterseite:
Die Kläger behaupten, bei der in der letzten Abbildung zu erkennenden sternförmigen Vorrichtung handele es sich um einen Rotor, bei dem die sternförmig angeordneten Flügel angestellt seien und der dazwischen Ausnehmungen aufweise. Sie sind der Ansicht, für das Vorhandensein eines Schachts reiche jede Verbindung zwischen Tauch- und Filtergehäuse, die bei Abschottung gegenüber anderen Bauteilen eine
zu reinigende Flüssigkeit gleichmäßig verteilen könne.
Ihre auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Es fehle sowohl an einer Rotorscheibe als auch an einem Schacht im Sinne des Klagepatents. Aus Beschreibung und Funktion des Klagepatents ergebe sich, dass Rotor, Rotorscheibe, Flügel und Ausnehmungen eine Einheit darstellten und die Flügel auf der Rotorscheibe anzuordnen seien. Durch deren Rotation werde die Flüssigkeit angesaugt und durch die in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch weiter in den Schacht gedrückt. Da die Erfindung mithin mittels einer Axialpumpe arbeite, müsse der erfindungsgemäße Schacht, bei dem es sich begrifflich um einen länglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum handele, mit seiner Öffnung im Hinblick auf den Rotor axial ausgerichtet sein, damit die angesaugte Flüssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in den Hohlraum weiter gedrückt werden könne. Diese Merkmale seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Pumpleistung werde nicht durch das sternförmige Flügelrad geleistet, sondern über die Metallplatten an der Unterseite der an der Pumpenwelle befestigten Scheibe. Die angegriffene Ausführungsform arbeite zudem mit einer Radialpumpe, die die Flüssigkeit seitlich in einen Raum drücke, der mithin keinen erfindungsgemäßen Schacht darstelle.
Hiergegen richten sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Klagepatent arbeite entgegen der Auffassung des Landgerichts auch mit einer Radialpumpe. Dass der Schacht zwingend vertikal ausgerichtet sein müsse, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Wenn keine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents vorliege, mache die angegriffene Ausführungsform jedenfalls mit äquivalenten Mitteln von der patentgemäßen Lehre Gebrauch.
Die Kläger beantragen,
I.
den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters in einem Filtergehäuse, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet und in einem Gehäuse ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgehäuse aufweist, wobei das Gehäuse, Tauchgehäuse und Filtergehäuse zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgehäuse über einen Schacht mit dem Filtergehäuse verbunden ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Rotor mit Flügeln zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen in der Rotorscheibe und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter ein Vorraum in dem Filtergehäuse ausgebildet und dieses Filtergehäuse dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnet ist (Anspruch 1 des EP 1 326 XXX),
2. den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem 16.08.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu vorstehend e) nur für die ab dem 06.01.2007 begangenen Handlungen zu machen sind und
– dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesem zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
II.
festzustellen,
1. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für die zu Ziffer I 1 bezeichneten und vom 16.08.2003 bis zum 05.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 06.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, bei der von den Klägern als Rotorscheibe bezeichneten Vorrichtung handele es sich um ein der Rotorscheibe vorgelagertes Messer mit mehreren horizontal ausgerichteten Klingen. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle somit sowohl an einer Rotorscheibe als auch an einem Schacht und schließlich auch an einem Filtervorraum im erfindungsgemäßen Sinn.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sie ist unbegründet.
1.
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters in einem Filtergehäuse, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet ist, und in einem Gehäuse ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgehäuse aufweist, wobei das Gehäuse, Tauchgehäuse und Filtergehäuse zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgehäuse über einen Schacht mit dem Filtergehäuse verbunden ist.
Als Stand der Technik greift das Klagepatent die US 3,356,218, die US 3,447,685 und die US 3,415,181 auf, welche Vorrichtungen beschreiben, bei denen das zu reinigende Öl mittels einer Pumpe vom Boden weg angesaugt und seitlich aus der Pumpe in eine Steigleitung ausgestoßen wird, der ein Filter nachgeschaltet ist, durch den die zu reinigende Flüssigkeit durchtritt, um dann über eine Rückleitung wieder zurück in das Bad zu gelangen.
Die ebenfalls zitierte US 3,172,850 sieht eine Vorrichtung der gerade genannten Art vor, bei der sowohl das Tauchgehäuse mit dem Pumpenrotor als auch der Filter zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar ist.
Vor diesem Hintergrund stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe heraus, eine Vorrichtung zu schaffen, mit welcher die Flüssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.
Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die Reinigung der Flüssigkeit in dem Flüssigkeitsbad selbst erfolgt, das Öl also nicht mehr abgesaugt werden muss, was den Vorteil hat, dass die Vorrichtung mit weniger Elementen auskommt und dadurch preisgünstiger und leichter zu handhaben ist.
In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25, 25.1);
2. der Filter (25, 25.1) ist
a. in einem Filtergehäuse (2) angeordnet und
b. einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet;
3. in einem Gehäuse (3) ist ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen;
4. die Pumpe (11, 12) weist einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) auf;
5. das Gehäuse (3), das Tauchgehäuse (1) und das Filtergehäuse (2, 2.1)
a. bilden zusammen eine Einheit und
b. sind zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar;
6. das Tauchgehäuse (1) ist über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden;
7. der Rotor (12) ist mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt;
8. zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ist ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet;
9. dieses Filtergehäuse (2, 2.1) ist dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet.
2.
Diese Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausführungsform nicht in vollem Umfang. Der angegriffenen Ausführungsform fehlt jedenfalls ein im Filtergehäuse vorhandener Vorraum im Sinne von Merkmal 8.
Patentanspruch 1 fordert im Filtergehäuse einen Vorraum, der sich zwischen Schacht und Filter befinden und somit – in Strömungsrichtung betrachtet – dem Filter vorgelagert sein muss. Dies erfordert zunächst eine gewisse räumliche Ausdehnung, zu deren Größe sich das Klagepatent nicht näher verhält und die sich deshalb nur der technischen Funktion des „Vorraumes“ entnehmen lässt. Zu dieser Funktion tragen die Kläger vor, das Vorhandensein des Vorraumes solle eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Flüssigkeit über die Filterfläche hinweg gewährleisten, um eine optimale Nutzung der gesamten Filterfläche und damit eine gute Reinigungsleistung zu erzielen. Ein diese Auslegung stützender Anhaltspunkt findet sich in der Klagepatentschrift jedoch nicht. Ein solcher ist von Klägerseite auch weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benannt worden. Die Klagepatentschrift bestätigt im Gegenteil die Behauptung des Beklagten, der Vorraum im Filtergehäuse diene dem Vorweg-Sedimentieren größerer Schmutzpartikel. So heißt es auf S.3 der Klagepatentschrift in Z.5-6:
„[0016] Von dem Schacht gelangt die Flüssigkeit dann in das Filtergehäuse, wobei in dem Filtergehäuse zuerst ein Vorraum vorgesehen ist, in dem sich gegebenenfalls schwere Partikel absetzen können. …“
Außerdem erläutert die Positionszahlenliste, dass mit dem Bezugszeichen 29 eine Auffangwanne bezeichnet ist. Diese stellt in Figur 2 den unteren Teil des Vorraums (22) dar und dient dazu, die abgesunkenen Partikel zu sammeln.
Dementsprechend hat auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 16.06.2009 – 4 Ni 8/08- mehrfach ausgeführt, vor dem Filter sei ein Vorraum zum Absetzen von Partikeln ausgebildet. Beispielhaft sei hierzu auf die Seiten 9, 10/11, 15, 19 und 21 des genannten Urteils verwiesen.
Die angegriffene Ausführungsform weist einen Vorraum mit der geforderten Eignung nicht auf. Obwohl der Beklagte von Beginn an bestritten hat, dass es dort vor dem Filter zu einem Absinken schwererer Partikel kommen kann, haben die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, dass dem doch so sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist aus Sicht des Senats ausgeschlossen, so dass ihr nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen war. Wie anhand der zur Gerichtsakte gereichten Teilen der angegriffenen Ausführungsform zu ersehen ist, wird der Filterraum auf fast voller Breite von unten angeströmt, wobei Tauchgehäuse und Filtergehäuse stufenlos ineinander übergehen. Schwerere Partikel haben dabei keine Möglichkeit abzusinken, da während des Betriebs des Geräts permanent neue Flüssigkeit von unten nachströmt und sie mit sich führt. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger zwar, die Fließgeschwindigkeit der Flüssigkeit sei gering, sie werde zudem durch die Verbreiterung des Ausgangs zum Filterraum vermindert. Welche Geschwindigkeit die Kläger dabei als „gering“ ansehen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, kann aber auch offen bleiben. Denn angesichts der Konstruktion ist es zwingend, dass die Fließgeschwindigkeit jedenfalls so hoch ist, dass die Flüssigkeit zum Filter hochgedrückt wird, der erst 2,5 cm oberhalb des Filtergehäusebodens beginnt und sich anschließend 13 cm nach oben erstreckt.
Dass die angegriffene Ausführungsform bzgl. des Merkmals Vorraum von der erfindungsgemäßen Lehre in äquivalenter Weise Gebrauch macht, machen die Kläger nicht geltend und ist nach dem soeben Gesagten auch ausgeschlossen.
Das Vorbringen der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2009 war nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Es gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, da weder ein Verfahrensfehler vorliegt noch von den Klägern dargelegt wurde, dass und weshalb sie an entsprechendem rechtzeitigem Vorbringen gehindert waren. Der Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung (S.7, Bl.34 GA) vorgetragen, dass der Vorraum des Filtergehäuses einer klagepatentgemäßen Ausführungsform dazu dient, schwereren Partikeln ein Absinken zu ermöglichen, ein solches Absinken bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund des Anströmens des Filters von unten aber nicht möglich sei. Zu Letzterem haben die Kläger während des gesamten Verfahrens keine Stellung genommen. Dies geschieht im Übrigen auch jetzt nicht. Zum Einfluss des während des Betriebs stetigen Flüssigkeitsstroms von unten auf die im Vorraum befindlichen Partikel verlieren sie weiter kein Wort.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.