Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 270/08
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 0737XXX B2 (Anlage K 1, nachfolgend: „Klagepatent“) betreffend elastische Teile für absorbierende Wegwerfartikel. Das Klagepatent wurde am 28.12.1994 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 28.12.1993 aus dem US-Patent 174XXX angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents – in seiner ursprünglichen Fassung – erfolgte am 22.03.2000. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten (Anlagen K 13, K 14). Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in der amtlichen deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut (siehe die deutsche Übersetzung DE 694 23 XXX T3 in Anlage K 1a):
„Saugfähige Wegwerfwindel, wobei die Windel einen vorderen Abschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen Schrittabschnitt, der den vorderen und den hinteren Abschnitt verbindet, festlegt, wobei die Windel umfasst:
– einen äußeren Überzug;
– eine flüssigkeitsdurchlässige Einlage auf der Körperseite;
– ein saugfähiges Material, das sich zwischen dem Überzug und der Einlage auf der Körperseite befindet;
– ein Paar Elastomerlaschen, die getrennt von dem hinteren Abschnitt gebildet und daran befestigt sind;
– eine Befestigung, die an den Elastomerlaschen befestigt ist, zur Anbringung der Elastomerlaschen an dem vorderen Abschnitt in einem überlappenden Verhältnis,
dadurch gekennzeichnet, dass die Laschen jeweils einen Hauptkörper aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung aufweisen, wobei der Hauptkörper aus Elastomermaterial eine nahe gelegene Kante aufweist, die mit den lateralen Kanten des durch den äußeren Überzug und die Einlage auf der Köperseite festgelegten Windelkörpers verbunden ist, eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante aufweist, wobei die erste und die zweite Verbindungskante die nahe gelegene und die entfernt gelegene Kante verbinden, wobei die zweite Verbindungskante nicht parallel zu der ersten Verbindungskante verläuft und die nahe gelegene Kante länger ist als die entfernt gelegene Kante; wobei das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers angebracht ist und sich entlang eines Saums daran genauso lang erstreckt, wobei das Befestigungsmittel ein mechanisches Befestigungsmittel ist, das ein Hakenmaterial umfasst, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt, wobei das Befestigungsmittel an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche angebracht ist; wobei die entfernt gelegene Kante eine Länge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) aufweist, und das Verhältnis der Länge der entfernt gelegenen Kante zu der Länge der nahe gelegenen Kante von etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4 beträgt, und wobei bei Gebrauch die zweite Verbindungskante zumindest einen Abschnitt einer Beinöffnung festlegt.“
Die nachfolgend eingeblendete Figur 5 des Klagepatents zeigt eine erfindungsgemäße Elastomerlasche.
Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „mamia“ Windeln (Muster in Anlage K 6, vgl. den Auszug aus dem Internetauftritt gem. Anlage K 7, Broschüre in Anlage K 8, Fotografien gemäß Anlagenkonvolut K 10, Abbildungen gemäß Anlage K 11; nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“) in vier verschiedenen Größen. Die Beklagte zu 2) stellt diese Windeln für die Beklagte zu 1) her.
Im Rahmen eines im Juni 2006 durchgeführten Testkaufs stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten die von ihnen vertriebenen Windeln in der Weise abänderten, dass die Elastomerlaschen nun kein Nicht-Elastormerelement mehr aufweisen (vgl. Muster in Anlage K 12).
Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents; hierzu verweist sie insbesondere auf die Abbildungen gemäß Anlage K 11. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche, welches an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers angebracht ist und sich an der entfernt gelegenen Kante über deren Länge entlang eines Saums erstreckt. Die „entfernt gelegene Kante“ bilde die Grenze zwischen dem elastomeren Hauptkörper und dem Nicht-Elastomerelement; die entfernt gelegene Kante dürfe daher nicht mit der äußersten – also auch das Nicht-Elastomerelemet einschließenden – Kante der Lasche verwechselt werden. Das Nicht-Elastomerelement werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch den in seiner Dicke reduzierten Teil der Lasche und nicht etwa durch das Schließelement gebildet. Als erfindungsgemäßer Saum sei jede Linie aufzufassen, die entsteht, wenn sich zwei Materialien bzw. Elemente – hier also Nicht-Elastomerelement und die entfernt gelegene Kante des elastomeren Hauptkörpers – treffen. Hinsichtlich des Erfordernisses, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante des Hauptkörpers „angebracht“ sein muss, gehe das Klagepatent von einem denkbar weiten Verbindungsbegriff aus – es sei nicht zwingend verlangt, dass ursprünglich getrennte Elemente durch eine passende Anbringungstechnik zusammengefügt werden.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
saugfähige Wegwerfwindeln, wobei die Windel einen vorderen Abschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen Schrittabschnitt, der den vorderen und den hinteren Abschnitt verbindet, festlegt, wobei die Windel umfasst:
– einen äußeren Überzug
– eine flüssigkeitsdurchlässige Einlage auf der Körperseite,
– ein saugfähiges Material, das sich zwischen dem Überzug und der Einlage auf der Körperseite befindet,
– ein Paar Elastomerlaschen, die getrennt von dem hinteren Abschnitt gebildet und daran befestigt sind,
– eine Befestigung, die an den Elastomerlaschen befestigt ist, zur Anbringung der Elastomerlaschen an dem vorderen Abschnitt in einem überlappenden Verhältnis,
in Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Laschen jeweils einen Hauptkörper aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung aufweisen, wobei der Hauptkörper aus Elastomermaterial eine nahe gelegene Kante aufweist, die mit den lateralen Kanten des durch den äußeren Überzug und die Einlage auf der Körperseite festgelegten Windelkörpers verbunden ist, wobei der Hauptkörper eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante aufweist, wobei die erste und die zweite Verbindungskante die nahe gelegene und die entfernt gelegene Kante verbinden, wobei die zweite Verbindungskante nicht parallel zu der ersten Verbindungskante verläuft und die nahe gelegene Kante länger ist als die entfernt gelegene Kante; wobei das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers angebracht ist und sich entlang eines Saums daran genauso lang erstreckt, wobei das Befestigungsmittel ein mechanisches Befestigungsmittel ist, das ein
Hakenmaterial umfasst, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt, wobei das Befestigungsmittel an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche angebracht ist; wobei die nahe gelegene Kante eine Länge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) aufweist, und das Verhältnis der Länge der entfernt gelegenen Kante zu der Länge der nahe gelegenen Kante von etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4 beträgt, und wobei bei Gebrauch die zweite Verbindungskante zumindest einen Abschnitt einer Beinöffnung festlegt;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. April 2000 die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 2), der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur die Beklagte zu 1),
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und den Wirtschaftsprüfer ermächtigen und zugleich verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß vorstehend 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4.
die vorstehend zu 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0737XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. April 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausführungsform erstrecke sich das nichtelastomere Erweiterungselement gerade nicht über die gesamte Länge des Saumes. Die „entfernt gelegene Kante“ sei jene, welche den Hauptkörper tatsächlich als äußerste Kante begrenze. Ein erfindungsgemäßer Saum könne nicht in Form einer nur gedachten Linie bestehen, durch die sich der Hauptkörper vom Erweiterungselement abgrenzt, und er dürfe nicht mit der entfernt gelegenen Kante gleichgesetzt werden. Die mittels des erfindungsgemäßen Saums zu verbindenden Elemente müssten vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent insoweit von „angebracht“ spreche, zunächst getrennt sein, weshalb eine von vornherein einstückige Ausgestaltung von Hauptkörper und Erweiterungselement das Klagepatent nicht verletze.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, so dass der Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen zustehen (Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).
I.
Das Klagepatent betrifft Wegwerfwindeln, und zwar insbesondere Elastomerlaschen, die für die Verwendung bei saugfähigen Wegwerfwindeln geeignet sind.
In seinen einleitenden Bemerkungen erwähnt das Klagepatent, dass Wegwerfwindeln mit der folgenden Ausgestaltung zum Stand der Technik gehören: Diese seien in einer Sanduhranordnung gebildet, wobei der schmälere Teil an die Lage zwischen den Beinen des Trägers angepasst sei. Die breiteren Teile seien so angepasst, dass sie die Taille des Trägers umfassen, so dass die vorderen und hinteren Teile überlappen und leicht aneinander befestigt werden können.
Es habe sich als wünschenswert erwiesen, Windeln zu erzeugen, die dem Körper des Trägers besser passen: Sie sollten kleiner und auffälliger sein, wobei ein hoher Grad an Saugfähigkeit erhalten belieben sollte. Insbesondere sollte ein relativ schmaler Schrittabschnitt und eine geringere Gesamtbreite erzielt werden.
Die EP A 0 433 951 offenbart saugfähige Artikel mit Laschen, die elastisch sein können. Die Laschen haben eine rechtwinklige Gestalt und werden als einzelner Streifen aus elastischem oder dehnbarem Material hergestellt. An den Laschen sind Befestigungen vorgesehen, um die Laschen an einem vorderen Teil des saugfähigen Artikels zu befestigen.
An herkömmlichen Windeln kritisiert das Klagepatent, dass es zu einer Abnahme der Saugleistung beim Lecken kommt, wenn die vorderen und hinteren Teile die Taille des Trägers nicht vollständig umfassen und einander überlappen. Mit den vorbekannten Befestigungsvorrichtungen, die allgemein aus relativ schmalen, rechteckigen Mitteln oder gürtelähnlichen Mitteln, um die Windel um die Taille des Trägers am Platz zu halten, bestanden, sei die Abnahme der Saugleistung auch nicht korrigierbar gewesen. Als weiteren Nachteil der vorbekannten Befestigungsvorrichtungen erwähnt das Klagepatent, dass diese um die Taille zu unerwünschten roten Striemen auf der Haut des Trägers führen konnten.
Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (siehe Abschnitt [0006] des Klagepatents), eine verbesserte, saugfähige Wegwerfwindel bereitzustellen, welche die erkannten Mängel und unerwünschten Aspekte der bekannten Wegwerfwindeln korrigiert.
Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Wegwerfwindel mit folgenden Merkmalen vor:
1. Saugfähige Wegwerfwindel (10).
2. Die Windel legt fest
(a) einen vorderen Abschnitt (18),
(b) einen hinteren Abschnitt (20) und
(c) einen Schrittabschnitt (22), der den vorderen (18) und den hinteren (20) Abschnitt verbindet.
3. Die Windel umfasst
(a) einen äußeren Überzug (12),
(b) eine flüssigkeitsdurchlässige Einlage (14) auf der Körperseite,
(c) ein zwischen dem Überzug (12) und der Einlage (14) auf der Körperseite befindliches saugfähiges Material (16),
(d) ein Paar Elastomerlaschen (24) und
(e) eine Befestigung (30) zur Anbringung der Elastomerlaschen (24) an dem vorderen Abschnitt in einem überlappenden Verhältnis.
4. Die Elastomerlaschen (24) sind getrennt von dem hinteren Abschnitt (20) gebildet und daran befestigt.
5. Die Befestigung (30) ist an den Elastomerlaschen (24) befestigt.
6. Die Laschen weisen jeweils einen Hauptkörper (48) aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement (50) zur Erweiterung auf.
7. Der Hauptkörper (48) aus Elastomermaterial weist eine nahe gelegene Kante (34), eine entfernt gelegene Kante (36), eine erste Verbindungskante (38) und eine zweite Verbindungskante (40) auf, wobei
(a) die nahe gelegene Kante (34) mit den lateralen Kanten des durch den äußeren Überzug (12) und die Einlage (14) auf der Körperseite festgelegten Windelkörpers verbunden ist,
(b) die erste (38) und die zweite (40) Verbindungskante die nahe gelegene (34) und die entfernt (36) gelegene Kante verbinden,
(c) wobei die zweite Verbindungskante (40) nicht parallel zu der ersten Verbindungskante (38) verläuft und
(d) die nahe gelegene Kante (34) länger ist als die entfernt gelegene Kante (36).
8. Das Nicht-Elastomerelement (50) zur Erweiterung der Lasche
(a) ist an der entfernt gelegenen Kante (36) des elastomeren Hauptkörpers (48) angebracht und
(b) erstreckt sich an der entfernt gelegenen Kante (36) über deren Länge entlang eines Saums (52).
9. Das Befestigungsmittel (30)
(a) ist ein mechanisches Befestigungsmittel,
(b) umfasst ein Hakenmaterial, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial (32) auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt,
(c) und ist an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche (50) angebracht.
10. Die nahe gelegene Kante (34) weist eine Länge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) auf.
11. Das Verhältnis der Länge der entfernt gelegenen Kante (36) zu der Länge der nahe gelegenen Kante (34) beträgt etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4.
12. Bei Gebrauch legt die zweite Verbindungskante (40) zumindest einen Abschnitt einer Beinöffnung fest.
Als Vorteil der Anbringung der Befestigung (30) am Element zur Erweiterung der Lasche einerseits und der nicht elastomeren Ausgestaltung des Erweiterungselements (50) andererseits hebt das Klagepatent (Abschnitt [0034]) hervor, dass die Befestigung dann dazu tendiere, flach zu bleiben, so dass die Befestigung (30) besser mit dem Ösenmaterial (32) verbunden werden kann.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer (wortsinngemäßen) Verwirklichung des Merkmals 8a).
1)
Das Merkmal 8a) setzt voraus, dass das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers angebracht ist.
Der Fachmann erkennt anhand des systematischen Zusammenhangs mit dem Merkmal 7, dass der Hauptkörper klagepatentgemäß wie folgt umrissen wird: Seine äußeren Grenzen werden festgelegt durch eine nahe gelegene Kante, eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante, wobei die einzelnen Kanten und ihre geometrische Beziehung zueinander im Merkmal 7 näher konkretisiert sind. Des Weiteren entnimmt der Fachmann den Merkmalen 6, 7 und 8a), dass der Hauptkörper aus Elastomermaterial besteht. In diesem Zusammenhang wird dem Fachmann bewusst, dass sich der Hauptkörper durch letztere Eigenschaft patent- und bestimmungsgemäß von dem Nicht-Elastomerelement unterscheidet, das – schon seiner Bezeichnung nach – gerade nicht aus Elastomermaterial besteht. Der Sinn und Zweck dieser unterschiedlichen Materialausstattung von Hauptkörper und dem sich an diesen anschließenden Nicht-Elastomerelement erschließt sich anhand folgender Überlegung: Wie der Fachmann im Abschnitt [0034] des Klagepatents erfährt, verbindet das Klagepatent unter anderem mit dieser unterschiedlichen Ausgestaltung den technischen Vorteil, dass die Befestigung dazu tendiert, flach zu bleiben, und sie so besser mit dem Ösenmaterial (32) verbunden werden kann. Bringt man hingegen – so das Klagepatent im Abschnitt [0034] – die Befestigung an einem elastomeren Trägermaterial an, so könnten sich die Kanten der Befestigung nach außen aufrollen, weshalb sich die Herstellung einer Verbindung zwischen Befestigung und Ösenmaterial als schwierig erweisen könnte.
Anhand der im Merkmal 8a) gelehrten Voraussetzung, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante angebracht ist, ergibt sich, dass es sich an der von dem Windelkörper am weitesten entfernten äußeren Grenze des Hauptkörpers anschließt. Das Klagepatent definiert die entfernt gelegene Kante im Abschnitt [0018] wie folgt: „Die fern gelegene Kante 36 ist jene Kante der Elastomerlasche 24, die der nahe gelegenen Kante 34 gegenüberliegt und sich von einer zentralen Längsachse der Windel 10 in einer Richtung nach außen bewegt.“ Zudem heißt es im Abschnitt [0018], dass die genannten Kanten einen Elastomerkörper einschließen. Insofern grenzt die äußere Kante den Hauptkörper zu demjenigen Laschenbestandteil ab, der nicht-elastomer ist.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante „angebracht“ sein soll, deutet bereits der allgemeine Sprachgebrauch darauf hin, dass zwei zunächst separat vorliegende Bestandteile zusammengefügt werden. Der Fachmann realisiert in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch 1 eine strikte sprachliche Differenzierung zwischen den Begriffen „verbinden“ und „anbringen“ vornimmt: Während etwa der „Schrittabschnitt“ den vorderen und hinteren Abschnitt der Windel „verbindet“ (siehe Merkmal 1) und ebenso die erste und zweite Verbindungskante die nahe und die entfernt gelegene Kante „verbinden“ (Merkmal 7b), heißt es hinsichtlich des Nicht-Elastomerelements, dass es an der entfernt gelegenen Kante „angebracht“ ist. Dass dem Klagepatent ein dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechendes Verständnis von „anbringen“ zugrunde liegt, ergibt sich aus der im Abschnitt [0019] wiedergegebenen Legaldefinition: Dort beschreibt das Klagepatent zunächst, dass es unter der „Verbindung“ zweier Materialien oder Elemente die Situation versteht, dass diese entweder direkt miteinander verbunden oder indirekt – d.h.: mit einem dazwischen liegenden Element – verbunden werden. Sodann heißt es: „In gleicher Weise umfassen die Verfahren der Verbindung zweier Materialien oder Elemente die Bildung der Elemente oder Materialien als Ganzes oder das Anbringen der Elemente oder Materialien aneinander wie durch die Verwendung von Klebe-, Ultraschall- oder thermischer Bindung, Nähen und Ähnliches.“ Letzteres stellt für den Fachmann erkennbar die Wiedergabe des allgemeinen Verständnisses des Klagepatents von „anbringen“ dar und nicht etwa nur eine bevorzugte Ausführungsform, wie es mittels der einleitenden Worte des Abschnitts [0019] zum Ausdruck bringt: „Wie er hier verwendet wird, betrifft der Hinweis auf zwei Materialien, die „verbunden“ werden …“(Hervorhebung durch die Kammer); ebenso wie im insoweit entsprechend formulierten Abschnitt [0018] anlässlich der Definition der nahe und entfernt gelegenen Kante, handelt es sich um eine allgemeinverbindliche Begriffserklärung des Klagepatents. Der Begriff „angebracht“ beschreibt dadurch sozusagen mittels einer „vor die Klammer gezogenenen“ Definition eine „mehrstückige Ausführung. Im Hinblick auf die technische Lehre des Merkmals 8a) wird der Fachmann demzufolge zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hauptkörper und das Nicht-Elastomerelement zunächst getrennte Bestandteile sind, welche alsdann mittels Anbringungstechniken zusammengefügt werden. Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird auch dadurch indiziert, dass im Merkmal 8b) von einem „Saum“ die Rede ist, entlang dessen sich das Nicht-Elastomerelement erstreckt. Das Europäische Patentamt hat in seiner Einspruchsentscheidung (siehe die deutsche Übersetzung gemäß Anlage K 14, Seite 9 unter Ziffer 2.8) den Saum – und zwar in Übereinstimmung mit dem betreffenden Verständnis der Klägerin – wie folgt definiert: „Vielmehr ist klar, dass im Zusammenhang mit Anspruch 1 die übliche Bedeutung, also eine Linie, wo zwei Kanten zusammentreffen, für diesen Anwendung findet, da sich eine Linie bildet, wo das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers angebracht ist.“ Auch diese Ausführungen gehen offenbar von zwei zunächst getrennt vorhandenen Bestandteilen aus, da ansonsten nicht erklärlich wäre, warum in der wiedergegebenen Definition von „zwei Kanten“ – nämlich eine des Hauptkörpers und eine des Erweiterungselements – die Rede ist; würde es sich um ein von Anfang an einstückiges Element handeln, ergäbe die Erwähnung von zwei Kanten keinen Sinn. Diesbezüglich ist der Klägerin zwar darin beizupflichten, dass dem Klagepatent ein weites Verständnis vom Begriff „verbinden“ zugrundeliegt. Jedoch differenziert es beim Verfahren der Verbindung zwischen einer „Bildung als Ganzes“ und dem „Anbringen“ getrennter Elemente/Materialien aneinander – und im Merkmal 8a) trifft es eine vom Fachmann ernst zu nehmende Auswahl, indem es sich darauf festlegt, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante des Hauptkörpers „angebracht“ wird.
2)
Ausgehend von dieser Auslegung lässt sich nicht feststellen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal 8a) (wortsinngemäß) verwirklicht ist. Zur Veranschaulichung der nachfolgenden Ausführungen wird nachstehend die Abbildung 3 der Anlage K 11 eingeblendet, in welcher die Klägerin – mit Ausnahme des Saums – sämtliche in der Merkmalsgruppe 8 genannten Vorrichtungsbestandteile in der englischsprachigen Diktion entsprechend ihrem Verständnis vom Anspruch 1 des Klagepatents bezeichnet hat:
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die nahe gelegene Kante („proximal edge“), die erste Verbindungskante („first connecting edge“) und die zweite Verbindungskante („second connecting edge“) bei der angegriffenen Ausführungsform – insoweit patentgemäß – an denjenigen Stellen befindlich sind, auf die die von der Klägerin in die Abbildung 3 der Anlage K 11 eingezeichneten Pfeile zeigen.
Zugunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass es sich hier bei der „entfernt gelegenen Kante“ um diejenige (gedachte) Linie handelt, auf die der von der Klägerin eingezeichnete Pfeil mit der Bezeichnung „distal edge“ verweist. Ebenso kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der „in der Dicke reduzierte Teil“ der Lasche (vgl. dazu das aus der Anlage K 6 ersichtliche Muster), welchen die Klägerin in der Abbildung als „non- elastomeric extension member“ bezeichnet, nicht-elastomer im Sinne des Klagepatents ist und insofern definitionsgemäß nicht Bestandteil des rein elastomeren Hauptkörpers ist, sondern eben das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche im Sinne von Merkmal 8a) darstellt.
Denn selbst bei Zugrundelegung dieses Verständnisses der Klägerin fehlt es an einer Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 8a), weil das so verstandene Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche hier nicht an der so verstandenen entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptkörpers „angebracht“ ist. Wie nämlich soeben unter 1) näher ausgeführt, ist „angebracht“ hier in der Weise zu verstehen, dass ein zunächst separates Nicht-Elastomerelement mit dem Hauptkörper verbunden wird.
Wie die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht haben, verhält es sich – wie auch das Muster gemäß Anlage K 6 erkennen lässt – bei der angegriffenen Ausführungsform in tatsächlicher Hinsicht insoweit nämlich wie folgt: Die Lasche der angegriffen Ausführungsform besteht aus einem von Anfang an einstückigen Material, wobei – vom Windelkörper aus betrachtet – im äußeren Bereich der Lasche das an sich mehrlagige Material in der Dicke reduziert worden ist, indem die beiden äußeren – weniger als die mittlere, stark elastomere Schicht verformbaren – der drei Schichten perforiert worden sind. Der so in der Dicke reduzierte Teil ist also nicht erst im Nachhinein mit dem Hauptkörper zusammengefügt worden, sondern es handelt sich um eine von Anfang an einstückige Ausführung. Ein solches Perforieren zweier äußerer Schichten versteht der Fachmann nicht als „Anbringen“ im klagepatentgemäßen Sinne. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Klägerin an die Formulierung „angebracht“ im Anspruch 1, welcher sie in der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitt [0019]) eine ganz bestimmte Legaldefinition zugeordnet hat, gebunden.
Auf die Frage einer äquivalenten Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform ist nicht einzugehen, weil die Klägerin eine solche nicht geltend gemacht hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.