Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. August 2005, Az. 2 U 29/04
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 31.500,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 37.000,00 € zu leisten.
4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 600.000,00 €.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache abgefassten europäischen Patents 0 415 154 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 10. August 1990 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 10. August 1989 eingegangenen und am 6. März 1991 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 19. April 1995 veröffentlicht worden.
Anspruch 1 (von damals 3 Ansprüchen) des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung lautete wie folgt:
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenstände (1),
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände (1);
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
mit einer bei der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24), die jeden der Gegenstände (1) auf beide Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Paar von Endlosförderern (23, 24) als Zwischenförderanlage (15) zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnet ist und
dass im Bereich der Zwischenförderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist.
Gegen die Patenterteilung hatte eine Mitbewerberin der Klägerin Einspruch eingelegt; diesem Einspruchsverfahren ist die Beklagte zu 1. dieses Rechtsstreits später beigetreten. Die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts hat daraufhin mit Beschluss vom 24. April 1998 das Klagepatent widerrufen.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren, in welchem die Klägerin das Klagepatent mit einem geänderten Anspruch nur eingeschränkt verteidigt hat, hat die Technische Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts, dem Antrag der Klägerin folgend, mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 den Widerrufsbeschluss der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Einspruchsabteilung angewiesen, das Patent mit einer dem Antrag der Klägerin entsprechenden Fassung des (nunmehr einzigen) Anspruchs aufrechtzuerhalten. Die neue Fassung der Klagepatentschrift (Anlage K 9) ist am 4. Juli 2001 veröffentlicht worden. Der jetzt geltende (einzige) Anspruch des Klagepatents lautet wie folgt:
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer, durchsichtiger Gegenstände (1),
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände (1);
mit einer neben der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,
dadurch gekennzeichnet,
dass wenigstens zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) vorgesehen sind, die jeden der Gegenstände (1) auf beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände (1) effektiv vermieden werden, wobei die Endlosförderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller Antriebsmittel (26 – 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden, und die Geschwindigkeiten der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) in Abhängigkeit von dem Durchmesser der Gegenstände (1) in Angriffshöhe der Endlosförderer (21, 22; 23, 24), dem Drehwinkel der Gegenstände (1) und der Länge der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) gewählt sind,
dass die zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) als Zwischenförderanlage (15) zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnet sind,
dass im Bereich der Zwischenförderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung vorgesehen ist und
dass der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände (1) gedreht werden, 90 º beträgt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein vollständiges Bild von den Gegenständen erhalten wird.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Dabei zeigt die Figur 1 eine Flasche, die von einem oberen (Bezugszahlen: 4 und 5) und einem unteren (Bezugszahlen: 8 und 9) Paar von Endlosförderern mit gummielastischen Transportfingern getragen und transportiert wird, Figur 2 eine schematische Draufsicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung und Figur 3 eine teilweise weggebrochene perspektivische Ansicht der mechanischen Konstruktion der Vorrichtung nach Figur 2.
Die Klägerin war darüber hinaus Inhaberin des aus der Anmeldung des Klagepatents abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 90 ####3 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster, Anlage K 13), dessen am 24. Juli 1997 erfolgte Eintragung am 4. September 1997 veröffentlicht worden und das am 10. August 1998 durch Zeitablauf erloschen ist.
Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenstände (1),
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände (1);
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
mit einer bei der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20) zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24), die jeden der Gegenstände (1) auf beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnete Zwischenförderanlage (15) das wenigstens eine Paar von Endlosförderern (23, 24) umfasst, und dass im Bereich der Zwischenförderanlage (15) eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist.
Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2. stehende Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion leerer Flaschen aus Glas und PET, wegen deren Ausgestaltung auf die von der Klägerin als Anlagen K 6 und K 11 überreichten Prospekte der Beklagten zu 1. verwiesen wird. Seite 6 des Prospektes gemäß Anlage K 11 ist nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin hat die Beklagten zunächst wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Pflicht zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen. Mit am 20. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise auch auf das Klagegebrauchsmuster gestützt.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die angegriffene Ausführungsform, die wortsinngemäß den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verletzt habe, mache von der Lehre des Klagepatents in seiner geltenden Fassung teils wortsinngemäß, teils mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, so dass die Beklagten auch das Klagepatent verletzten.
Sie hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer, durchsichtiger Gegenstände
mit einer Zufuhrförderanlage zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände;
mit einer neben der Zufuhrförderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
mit einer Abfuhrförderanlage zur Abfuhr der Gegenstände;
mit einer neben der Abfuhrförderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals,
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 415 154 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen wenigstens zwei Endlosförderer vorgesehen sind, die jeden der Gegenstände auf beiden Seiten über einen erheblichen Teil der Höhe erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv vermieden werden, wobei die Endlosförderer jeweils mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenstände um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden und die Geschwindigkeiten der Endlosförderer in Abhängigkeit von dem Durchmesser der Gegenstände in Angriffshöhe der Endlosförderer, dem Drehwinkel der Gegenstände und der Länge der Endlosförderer gewählt sind
und die zwei Endlosförderer als Zwischenförderanlage zwischen der Zufuhrförderanlage und der Abfuhrförderanlage angeordnet sind
und im Bereich der Zwischenförderanlage eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbeleuchtung vorgesehen ist
und der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände gedreht werden, 90 º beträgt, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen ein vollständiges Bild von den Gegenständen erhalten wird;
2.
ihr – der Klägerin – darüber Rechnung zu legen,
in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1991 begangen hätten, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränke,
– vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19. Mai 1995 zu machen seien,
– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien,
– den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trügen und ihn zugleich ermächtigten und verpflichteten, ihr – der Klägerin – auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;
II.
festzustellen,
1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet sei, ihr – der Klägerin – für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1991 bis zum 18. Mai 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet seien, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 19. Mai 1995 begangenen Handlungen entstanden sei und künftighin entstehen werde;
hilfsweise:
die Beklagten zu verurteilen,
1.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 2000
Vorrichtungen zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenstände,
– mit einer bei der Zufuhrförderanlage angeordneten ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
– mit einer Abfuhrförderanlage zur Abfuhr der Gegenstände;
– mit einer bei der Abfuhrförderanlage angeordneten zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der passierenden Gegenstände von der Seite und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
– mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern, die jeden der Gegenstände auf beiden Seiten erfassen, wobei die beiden Endlosförderer mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetrieben werden, so dass die Gegenstände um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hätten,
– bei denen eine zwischen der Zufuhrförderanlage und der Abfuhrförderanlage angeordnete Zwischenförderanlage das wenigstens eine Paar von Endlosförderern umfasst
– und bei denen im Bereich der Zwischenförderanlage eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen ist,
insbesondere wenn die Endlosförderer federnd eindrückbar sind,
und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trügen und ihn zugleich ermächtigten und verpflichteten, ihr – der Klägerin – auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;
II.
festzustellen,
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und künftighin entstehen werde.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:
Die angegriffene Vorrichtung verletze das Klagepatent nicht, weil sie abweichend von dessen Lehre nur ein Paar von Endlosförderern aufweise. Das Klagegebrauchsmuster sei deshalb von ihnen nicht verletzt worden, weil es nicht schutzfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. Dezember 2003 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt, wobei sie hilfsweise anstelle von „wenigstens zwei Endlosförderer“ formuliert: „ein Paar von Endlosförderern“ und außerdem hinter den Worten „… bei denen wenigstens zwei Endlosförderer (bzw. ein Paar von Endlosförderern) vorgesehen sind (bzw. ist), die jeden der Gegenstände auf beiden Seiten über einen erheblichen Teil der Höhe erfassen“ hilfsweise hinzufügt: „… insbesondere wenn sie mit einem C-förmigen Streifen zusammenwirken, der die Halterung der Flaschen in einem oberen und einem unteren Bereich ihrer Höhe unterstützt“; darüber hinaus hat sie in ihren auf das Klagegebrauchsmuster gestützten, hilfsweise gestellten Rechnungslegungs- und Schadensersatz-Feststellungsanträgen das Enddatum von „10. August 2000“ in „10. August 1998“ geändert; schließlich hat sie ihrem auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Schadensersatz-Feststellungsantrag folgenden Hilfsantrag hinzugefügt:
festzustellen,
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend als Gegenstand der Rechnungslegungsverpflichtung bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1997 bis zum 10. August 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig entstehen werde, soweit die Beklagten dadurch etwas erlangt hätten und sich das Erlangte noch in ihrem Vermögen befinde.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels und hilfsweise darum, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten sich zusätzlich gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin aus dem Klagegebrauchsmuster auf Verjährung berufen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch und bestehen Ansprüche der Klägerin aus dem Klagegebrauchsmuster deshalb nicht, weil dieses Recht nicht schutzfähig war.
1.
a)
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotationssymmetrischer durchsichtiger Gegenstände wie z.B. Flaschen. Eine solche Vorrichtung weist eine Zufuhrförderanlage für die Gegenstände mit einer ersten Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenstände und eine Abfuhrförderanlage mit einer zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Gegenstände unter einem anderen Blickwinkel auf. Die Gegenstände werden dabei durch paarweise angeordnete Endlosförderer auf beiden Seiten erfasst, wobei die einander gegenüberliegenden Endlosförderer mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben werden und dadurch die Gegenstände um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse drehen.
Wie die Klagepatentschrift in ihrem Abschnitt 0002 ausführt, ist eine derartige Vorrichtung aus der FR-A 2 437 616 (Anlage K 2) bekannt. Die Gegenstände stehen dort auf einem Transportband, welches sowohl als Zu- als auch als Abfuhrförderanlage fungiert. Sie werden durch das Transportband zwischen einem Paar von endlosen Bändern hindurchgeführt, die mit unterschiedlicher Geschwindigkeit angetrieben werden, so dass die Flaschen sich um ihre Längsachse drehen. Während der Drehung werden sie von der Seite – z.B. durch vier Videokameras – unter verschiedenen Blickwinkeln inspiziert.
Die Klagepatentschrift (Abschnitt 0003) erwähnt anschließend eine Inspektionsvorrichtung, die aus der US-A-4 691 231 (Anlage K 3) bekannt ist. Hier sind mehrere Einrichtungen zur Inspektion der Flaschen von der Seite und zusätzlich eine Bodeninspektionseinrichtung vorgesehen, wobei sich letztere in Laufrichtung der Flaschen hinter den Einrichtungen zur seitlichen Inspektion befindet. Die Vorrichtung hat wie die gemäß der FR-A-2 437 616 ein einziges durchgehendes Transportband, auf welchem die Flaschen stehen. Die Drehung der Flaschen um ihre Längsachse wird nach der Darstellung in Figur 7 der genannten US-Patentschrift durch Endlosförderer („rolling stops“) bewirkt, die sich auf der einen Seite des Transportbandes befinden, wobei auf der gegenüberliegenden Seite des Bandes feste Geländer („non-moving stops“) vorgesehen sind, gegen welche die Flaschen gedrängt werden. Wie die Beschreibung der genannten US-Patentschrift in Spalte 13 Zeilen 38 bis 40 ausdrücklich hervorhebt, können stattdessen auch auf beiden Seiten des Transportbandes Endlosförderer vorgesehen werden, die gegenläufig angetrieben werden, um die Flaschen zu drehen.
Wie die Klagepatentschrift sodann (Abschnitt 0004) ausführt, ist aus der US-Re-####4 (Anlage B 10) eine Vorrichtung zum Tempern von Glaswaren, insbesondere Flaschen, bekannt, bei der die Glaswaren auf einzelnen Bahnen transportiert und dabei besprüht werden. Sie werden durch Transfereinrichtungen von einer Bahn auf die andere übergesetzt, wobei die Figuren 7 und 8 der genannten Schrift eine Ausführung zeigen, bei der sich zwischen zwei Transportbändern, auf denen die Flaschen jeweils – einzeln hintereinander stehend – transportiert werden, ein Zwischenraum befindet, durch welchen die Flaschen mittels eines Paares von Endlosförderern, die sie seitlich ergreifen, transportiert werden, wobei ihr Boden durch eine in dem Zwischenraum befindliche Düse besprüht wird. In Spalte 3 Zeilen 41 bis 47 der genannten US-Patentschrift ist angegeben, die Flaschen könnten ohne Unterbrechung ihrer Bewegung u.a. einer Bodeninspektion unterzogen und beim Durchgang durch den Transfermechanismus gedreht werden, indem die eine Seite des Greifermechanismus mit einer anderen Geschwindigkeit angetrieben werde als die andere.
Die Klagepatentschrift erwähnt anschließend noch mehrere weitere Inspektions- und/oder Fördereinrichtungen.
Das dem Klagepatent zugrundeliegende technische Problem besteht nicht nur darin, eine Vorrichtung zum fortlaufenden Inspizieren zugeführter gleicher, rotationssymmetrischer Gegenstände zu schaffen, die eine vollständige Inspektion durch die zusammenarbeitenden Inspektionsstationen ermöglicht (so die Formulierung zur „Aufgabe“ in Abschnitt 0009 der Klagepatentschrift), sondern auch darin, eine hohe Flexibilität und Anpassbarkeit der Vorrichtung an verschiedene Formen der zu inspizierenden Gegenstände zu erreichen (vgl. dazu die Vorteilsangaben in den Abschnitten 00012, 00013 und 00017), und außerdem, wie die Technische Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2000 hervorgehoben hat, darin, die vollständige Inspektion der Gegenstände mit einer möglichst kurzen Baulänge der Vorrichtung zu erreichen.
Dieses Problem soll erfindungsgemäß gelöst werden durch eine
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter, gleicher, rotations-symmetrischer durchsichtiger Gegenstände (1),
1.
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände (1);
2.
mit einer neben der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18),
a)
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände von der Seite,
b)
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
3.
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
4.
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20),
a)
zum Inspizieren der zwischen der Rotationsachse und der Inspektionsstation befindlichen Wand und der auf der anderen Seite der Rotationsachse befindlichen Wand der passierenden Gegenstände (1) von der Seite,
b)
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
– Oberbegriff –
5.
mit wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern (21, 22; 23, 24),
a)
die jeden der Gegenstände auf beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe erfassen, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv vermieden werden,
b)
wobei die Endlosförderer (21, 22; 23, 24) jeweils mittels individueller Antriebsmittel (26 – 29) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V1, V2; V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden,
c)
und die Geschwindigkeiten der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) in Abhängigkeit von dem Durchmesser der Gegenstände (1) in Angriffshöhe der Endlosförderer (21, 22; 23, 24), dem Drehwinkel der Gegenstände (1) und der Länge der Endlosförderer (21, 22; 23, 24) gewählt sind;
6.
die zwei Paare von Endlosförderern (21, 22; 23, 24) sind als Zwischenförderanlage (15) zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnet;
7.
im Bereich der Zwischenförderanlage (15) ist eine Einrichtung zur Bodeninspektion in Form einer genau zeitgesteuerten Blitzbelichtung vorgesehen;
8.
der vorgegebene Winkel, um den die Gegenstände (1) gedreht werden, beträgt 90 º, so dass mittels der beiden Inspektionsstationen (16, 17, 18; 19, 20) ein vollständiges Bild von den Gegenständen erhalten wird;
– kennzeichnender Teil -.
Die Klagepatentschrift hebt hervor:
Die erfindungsgemäß vorgesehenen wenigstens zwei Paare von Endlosförderern würden jeweils durch individuelle Antriebsmittel mit Geschwindigkeiten angetrieben, die im Zusammenhang mit der Umfangsform der Gegenstände auf der Ebene gewählt seien, an welcher die Paare von Endlosförderern an den zu inspizierenden Gegenständen angriffen. Die Paare von Endlosförderern griffen in unterschiedlichen Höhen an den Gegenständen an; die – leicht erzielbare – Genauigkeit der gewünschten Geschwindigkeiten gewährleiste, dass alle Gegenstände mit ihrer Drehungsachse immer parallel zu sich selbst verstellt würden, also abgesehen von der Translation und der gewünschten Rotation keinerlei andere Lageverstellungen erführen. Das Rotieren mittels eines Zwischenförderers, der zwei Paare endloser Förderer umfasse, die in unterschiedlicher Höhe angriffen, habe den Vorteil, dass Pendelbewegungen der Gegenstände vermieden würden; dies sei insbesondere für die Bodeninspektion im Bereich des Zwischenförderers wegen des genauen Termins der Blitzbeleuchtung vorteilhaft. Die erfindungsgemäße Vorrichtung biete eine hohe Flexibilität und Anpassbarkeit an verschiedene Gegenstandsformen, insbesondere dann, wenn programmierbare Steuerungen für die einzelnen Antriebe angewandt würden.
Angesichts des Streites der Parteien bedarf die Merkmalsgruppe 5 der obigen Merkmalsgliederung näherer Erörterung.
Die in Merkmal 5 genannten wenigstens zwei Paare von Endlosförderern sollen gemäß Merkmal 5 a) jeden der Gegenstände auf beiden Seiten erfassen, und zwar „in unterschiedlicher Höhe, so dass Pendelbewegungen der Gegenstände effektiv vermieden werden“. Auf diese Weise soll, und zwar auch bei Gegenständen (Flaschen), die nicht über einen erheblichen Teil ihrer Länge eine zylindrische Gestalt haben, zuverlässig erreicht werden, dass sie sich bei der Vorwärtsbewegung nur um ihre – stets senkrecht bleibende – Längsachse drehen, und zwar auch bei den hohen Geschwindigkeiten, mit denen Anlagen der in Rede stehenden Art arbeiten (so können z.B. nach den Angaben auf S. 2 des Prospektes gemäß Anlage K 11 mit der angegriffenen Vorrichtung bis zu 60.000 Flaschen pro Stunde geprüft werden, was bedeutet, dass die Inspektionsstationen jeweils von 1.000 Flaschen pro Minute = 16 bis 17 Flaschen pro Sekunde passiert werden).
Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, ist es zur Erreichung des gerade genannten Zieles nicht nur erforderlich, dass zwischen den wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern eine nicht zu geringe Höhendifferenz besteht, damit die zu transportierenden Gegenstände zur sicheren Vermeidung von „Pendelbewegungen“ über einen ausreichend großen Bereich ihrer Höhe gehalten werden, sondern auch, dass die Entfernungen zwischen den einander paarweise gegenüberliegenden Endlosförderern genau auf den Durchmesser abgestimmt sind, den die zu transportierenden Gegenstände in der Ebene aufweisen, in der die Endlosförderer an sie angreifen. Um auch Flaschen, deren Gestalt verhältnismäßig stark von der Zylinderform abweicht, exakt ergreifen und ohne „Pendelbewegungen“ transportieren und drehen zu können – wobei sich angesichts der hohen Arbeitsgeschwindigkeit der Anlage ganz erhebliche Winkelbeschleunigungen ergeben – , ist es, wie dem Durchschnittsfachmann ebenfalls ohne weiteres klar ist und worauf ihn auch die Figuren der Klagepatentschrift hinweisen, erforderlich, dass die jeweiligen Endlosförderer selbst nur eine geringe Höhe haben, damit sie etwa linienförmig an den Flaschen angreifen können.
Gemäß den Merkmalen 5 b) und 5 c) sollen alle Endlosförderer (bei zwei Paaren also insgesamt vier Förderer) mittels individueller Antriebsmittel mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (die u.a. in Abhängigkeit von dem Durchmesser zu wählen sind, den die zu inspizierenden Gegenstände in Angriffshöhe der Endlosförderer haben, vgl. Merkmal 5 c)) angetrieben werden, damit die Gegenstände um einen genau vorgegebenen Winkel (nämlich um 90 º, vgl. Merkmal 8) gedreht werden. Da bei einer solchen Drehung dann, wenn die Flaschen über ihre Höhe unterschiedliche Durchmesser aufweisen – wie es bei zahlreichen in der Praxis vorkommenden Flaschen der Fall ist -, alle Punkte an den Außenwänden der Flaschen dort, wo diese einen größeren Durchmesser haben, jeweils größere Strecken zurücklegen müssen als die Punkte an den Stellen geringeren Flaschendurchmessers, müssen die in unterschiedlicher Höhe angreifenden Endlosförderer jeweils mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten antreibbar sein.
Bei einer der Merkmalsgruppe 5 entsprechenden Ausgestaltung lässt sich die Vorrichtung genau den Formen der jeweils zu inspizierenden Flaschen anpassen, erreicht also den in Abschnitt 00017 der Klagepatentschrift besonders hervorgehobenen Vorteil einer hohen Flexibilität und Anpassbarkeit an die jeweilige Form der zu inspizierenden Gegenstände.
b)
Von der oben erläuterten Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch, weil bei ihr die Merkmalsgruppe 5 nicht verwirklicht ist.
Da die angegriffene Ausführungsform im Bereich der zwischen den beiden Transportbändern vorhandenen Zwischenförderanlage nur ein Paar von Endlosförderern aufweist, wird das Merkmal 5, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nicht wortsinngemäß benutzt.
Von der Merkmalsgruppe 5 wird aber bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II).
Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).
Das eine Paar von – jeweils eine verhältnismäßig große Höhe aufweisenden – Endlosförderern bei der angegriffenen Ausführungsform ist den vom Klagepatent gelehrten wenigstens zwei Paaren von Endlosförderern schon nicht gleichwirkend.
Wie oben ausgeführt, besteht die Wirkung der patentgemäßen Ausgestaltung darin, dass sich jedes Paar von Endlosförderern genau an den Umfang anpassen lässt, den die zu inspizierenden rotationssymmetrischen Gegenstände in der Höhe haben, in welcher die Endlosförderer an ihnen angreifen, und dass sich jeder einzelne Förderer genau mit der Geschwindigkeit antreiben lässt, die derjenigen Strecke entspricht, welche ein beliebiger Punkt auf dem von dem jeweiligen Förderer erfassten Teil der Außenwand des Gegenstandes bei einer Drehung um 90 º zurücklegt.
Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform mit ihrem nur einen Paar von Endlosförderern, die eine verhältnismäßig große Höhe aufweisen, nicht möglich. Bei ihr weisen die Endlosförderer jeweils über ihre gesamte Höhe denselben Abstand von den Symmetrieachsen der Flaschen auf, lassen sich also dann, wenn die Flaschen nicht über die gesamte Höhe, über die sich die Endlosförderer erstrecken, genau zylindrisch geformt sind, nicht über die gesamte Angriffsfläche exakt dem Umfang der Flaschen anpassen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Endlosförderer auf ihren den Flaschen zugewandten Seiten eine nachgiebige Beschichtung aufweisen, die sich in einem gewissen Maße der Form der Flaschen anpassen kann, und dass sich an ihren Außenseiten C-förmige Teile befinden, die gegen den oberen und den unteren Teil des jeweiligen Förderers drücken. Denn z.B. dann, wenn die zu inspizierenden Flaschen eine ausgeprägt konische Form aufweisen (vgl. dazu etwa die in der Anlage B 6 unter Nr. 6 gezeigte Flasche „Rhmineralwasser Classic“, die keineswegs als „skurril“ bezeichnet werden kann), gelangt nur ein verhältnismäßig kleiner Teil im unteren Bereich der Endlosförderer in Anlage an die Flasche.
Vor allem aber ist die Geschwindigkeit jedes der Endlosförderer in allen seinen Teilen, sowohl im oberen als auch im unteren, zwangsläufig immer die gleiche, so dass sie nicht den Erfordernissen angepasst werden kann, die bei solchen Flaschen bestehen, deren Umfang sich im Bereich der Angriffsstellen der Förderer ändert. Das führt dazu, dass bei solchen Flaschen die Endlosförderer in zumindest einzelnen Bereichen, in denen sie an den Flaschen anliegen, mit einer zu hohen oder zu niedrigen Geschwindigkeit laufen, so dass das patentgemäße Ziel einer exakten Drehung um 90 º unter Vermeidung jeder „Pendelbewegung“ nicht zuverlässig erreicht wird.
Darüber hinaus ist die vom Wortsinn des Klagepatents abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform der patentgemäßen Lösung auch nicht gleichwertig, weil der Durchschnittsfachmann sie nicht aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre orientierten. Diese Lehre geht nämlich dahin, auf jeder Seite der zu inspizierenden Gegenstände wenigstens zwei Endlosförderer mit jeweils geringer Höhe angreifen zu lassen und diese sowohl in ihrem Seitenabstand zu den Gegenständen (Flaschen) als auch hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit genau den konkreten Gegebenheiten anzupassen, die die Flaschen in den Ebenen aufweisen, in denen die Förderer an ihnen angreifen.
Von dieser Lehre weicht die angegriffene Ausführungsform erheblich ab, weil sich der auf jeder Seite der Flaschen nur vorhandene eine Endlosförderer – mit einer verhältnismäßig großen Höhe – unterschiedlichen Durchmessern im Verlauf der jeweiligen Flaschen hinsichtlich seines Abstandes zu den Flaschen allenfalls (wegen der Nachgiebigkeit der Beschichtung) im geringen Maße und hinsichtlich der Geschwindigkeit gar nicht anpassen lässt. Zu einer solchen Lösung kann man nicht gelangen, wenn man sich an der Lehre des Klagepatents orientiert.
2.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt aber nicht nur das Klagepatent nicht, weil sie, wie ausgeführt, seine Lehre nicht benutzt, sondern hat auch das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt, obwohl sie von allen Merkmalen seines Anspruchs 1 offensichtlich und unbestritten wortsinngemäß Gebrauch gemacht hat.
Das Klagegebrauchsmuster war nämlich nicht schutzfähig, weil es nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 Abs. 1 GbmG) beruhte, so dass durch seine Eintragung kein Gebrauchsmusterschutz begründet worden ist (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GbmG).
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine
Vorrichtung zur fortlaufenden Inspektion zugeführter gleicher, rotations-symmetrischer Gegenstände (1),
1.
mit einer Zufuhrförderanlage (11, 12) zur aufeinanderfolgenden Zufuhr der Gegenstände (1);
2.
mit einer bei der Zufuhrförderanlage (11, 12) angeordneten ersten Inspektionsstation (16, 17, 18),
a)
zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite,
b)
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
3.
mit einer Abfuhrförderanlage (13, 14) zur Abfuhr der Gegenstände (1);
4.
mit einer neben der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordneten zweiten Inspektionsstation (19, 20),
a)
zum Inspizieren der passierenden Gegenstände (1) von der Seite
b)
und zur Abgabe eines das Inspektionsergebnis wiedergebenden Inspektionssignals;
5.
mit wenigstens einem Paar von Endlosförderern (23, 24),
a)
die jeden der Gegenstände (1) auf beiden Seiten erfassen,
b)
wobei die Endlosförderer (23, 24) mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten (V3, V4) angetrieben werden, so dass die Gegenstände (1) um einen vorgegebenen Winkel um ihre Symmetrieachse gedreht werden.
Gemäß S. 4 Abs. 2 der Beschreibung liegt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung zum fortlaufenden Inspizieren zugeführter gleicher, rotationssymmetrischer Gegenstände zu schaffen, die eine vollständige Inspektion (Seitenwand- und Bodeninspektion) durch die zusammenarbeitenden Inspektionsstationen ermöglicht. Insbesondere soll diese Vorrichtung die vollständige Inspektion auf einer kurzen Weglänge er-möglichen.
Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgemäß dadurch gelöst werden, dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 – 5 folgende weitere Merkmale aufweist:
6.
eine zwischen der Zufuhrförderanlage (11, 12) und der Abfuhrförderanlage (13, 14) angeordnete Zwischenförderanlage (15) umfasst wenigstens ein Paar von Endlosförderern;
7.
im Bereich der Zwischenförderanlage ist eine Einrichtung zur Bodeninspektion vorgesehen.
Die soeben dargestellte Lehre des Klagegebrauchsmusters beruhte nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn sie ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, nämlich den Vorrichtungen gemäß der US -A- 4 691 231 (Anlage K 3) und der US -Re.-####4 (Anlage B 10).
Die US-Patentschrift 4 691 231 offenbart eine Flascheninspektionseinrichtung mit den Merkmalen 1 – 5. Dass dort nicht nur zwei, sondern drei Stationen zur Inspektion jeweils eines Teiles der Seitenwände der Flaschen vorgesehen sind, steht der Offenbarung der Merkmale 1 – 5 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Denn die Reduzierung der aus der genannten US-Patentschrift bekannten Seitenwand-Inspektionsstationen auf zwei stellt lediglich eine einfache technische Maßnahme dar, die für den Durchschnittsfachmann nahelag, wenn er zu einer Inspektionsvorrichtung mit kürzerer Baulänge kommen wollte; eine solche Reduzierung auf nur zwei Seitenwand-Inspektionsstationen, zwischen denen die Flaschen um einen bestimmten Winkel – nämlich um 90 º – gedreht werden müssen, führt zwangsläufig dazu, dass es nicht mehr zweier hintereinanderliegender Paare von Endlosförderern bedarf.
Die genannte US-Patentschrift offenbart allerdings nicht die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters, weil dort zwischen der Zufuhrförderanlage und der Abfuhrförderanlage keine Zwischenförderanlage vorhanden ist, in deren Bereich sich eine Einrichtung zur Bodeninspektion befindet. Vielmehr findet die Bodeninspektion erst hinter der ersten und der zweiten Inspektionsstation zum Inspizieren der Flaschen von der Seite statt.
Die Vorrichtung gemäß der soeben genannten US-Patentschrift so abzuwandeln, dass sie auch die Merkmale 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters aufweist, wurde dem Durchschnittsfachmann am Prioritätstage des Klagegebrauchsmusters aber durch die US-Re. ####4 (Anlage B 10) nahegelegt. Diese zeigt mit ihren Figuren 7 und 8 eine Einrichtung zum Fördern von Flaschen auf zwei hintereinander liegenden Transportbändern, zwischen denen sich eine Zwischenförderanlage befindet, in der die Flaschen durch ein Paar von seitlich an sie angreifenden Endlosförderern transportiert werden; in dem Bereich der Zwischenförderanlage, in dem die Flaschen von unten frei zugänglich sind, werden sie in einer bestimmten Weise behandelt, wobei die Beschreibung der genannten US-Schrift (vgl. a.a.O., Spalte 3, Zeilen 41 – 50) ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Inspektion u.a. des Bodens der Flaschen erwähnt und auch darauf hinweist, die Flaschen könnten im Bereich der Zwischenförderanlage durch die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetriebenen Endlosförderer um ihre Längsachse gedreht werden.
Vor allem deswegen, weil die US-Re.–28 947 ausdrücklich auch die Möglichkeit zu einer Inspektion der Flaschen während ihres Transportes erwähnt, gehört sie zu dem Stand der Technik, den der Durchschnittsfachmann in Betracht zieht, wenn er die aus der US-A- 4 691 231 bekannte Vorrichtung dahin verbessern will, dass er sie verkürzt. Er wird dann, ohne dass es eines erfinderischen Schrittes bedarf, dazu angeregt, das eine durchgehende Transportband aus der US-A- 4 691 231 durch zwei Transportbänder zu ersetzen und im Bereich zwischen ihnen eine Zwischenförderanlage mit einem Paar von seitlich an die Flaschen angreifenden Endlosförderern vorzusehen, in deren Bereich die Bodeninspektion vorgenommen wird.
In dieser Beurteilung sieht der Senat sich bestätigt durch die Ausführungen der sachkundigen Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts auf den Seiten 22 bis 24 ihres Beschlusses vom 24. April 1998 (Anlage B 6), mit dem sie das Klagepatent in seiner ursprünglichen Fassung (die weitgehend mit dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters übereinstimmte) widerrufen hat.
Der oben dargelegten Beurteilung des Senats stehen die Ausführungen der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 des Europäischen Patentamts auf den Seiten 17 und 18 (Rdnr. 4.5.1) ihres Beschlusses vom 5. Dezember 2000 (Anlage K 8) nicht entgegen:
Anders als die Einspruchsabteilung hatte die Technische Beschwerdekammer eine Anspruchsformulierung zu beurteilen, die nicht „wenigstens ein Paar von Endlosförderern“ nannte, sondern „wenigstens zwei Paare“. Das wesentliche Argument der Technischen Beschwerdekammer für die Schutzfähigkeit der – erstmals von ihr zu beurteilenden – neuen Anspruchsfassung bestand darin, die aus der US-Re.- 28 947 bekannte Vorrichtung weise keine zwei Paare von Endlosförderern in unterschiedlicher Höhe auf und könne etwas derartiges daher auch nicht nahelegen. Die Ausführungen der Technischen Beschwerdekammer im Satz davor waren daher für ihre Entscheidung ohne wesentliche Bedeutung. Sie treffen im übrigen nach Ansicht des Senats, der dabei mit der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts übereinstimmt, auch nicht zu: Der Durchschnittsfachmann, der die verhältnismäßig große Baulänge der aus der US-A- 4 691 231 bekannten Vorrichtung als nachteilig erkannt hat (wozu es nicht der Heranziehung weiteren Standes der Technik bedarf) und diese daher verkürzen will, wird, wenn er den naheliegenden und daher zu berücksichtigenden Stand der Technik ermittelt, ohne weiteres auch die US-Re.- 28 947 in Betracht ziehen.
III.
Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:
Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
R1 R2 Dr. R3