2 U 103/01 – Wasserlanzenbläser

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 440

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 2 U 103/01

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte.

II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Abweisung der auf das europäischen Patent 0 828 985 gestützten Klage zurückgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 102.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.045.167,52 Euro (4 Millionen DM) bis zum 10. Mai 2002, 4 Millionen Euro seit dem 10. Mai 2002 und 2 Millionen Euro seit dem 4. Oktober 2004.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 828 985 (Klagepatent, Anl. CCP 1, ROKH 11 und ROKH 14) betreffend einen Wasserlanzenbläser. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 30. Mai 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 30. Mai 1995 eingereicht und am 18. März 1998 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 12. Dezember 2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten Fassung wie folgt:

Wasserlanzenbläser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und mit Flammen und/oder Rauchgasen beströmten Wärmeanlage mit Wandbereichen (A – E) und einer Luke (2), welcher eine Wasserlanze (6) mit einer Mündung, mindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer (44) umfasst, bei dem die Wasserlanze (6) durch das mindestens eine Bewegungselement bewegbar und mit ihrer Mündung an oder in der Luke (2) beweglich (5) anordbar ist, wobei die Wegaufnehmer (44) zur genauen Bestimmung der Position der Wasserlanze (6) zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise bei beliebigen Blasfiguren vorhanden sind, und die Wasserlanze (6) einen Wasserstrahl durch die Wärmeanlage hindurch auf von der Luke erreichbare Wandbereiche (A – E) blasen kann,
dadurch gekennzeichnet,
dass das mindestens eine Bewegungselement an seinem einen Ende mit der Wasserlanze (6) und mit dem anderen Ende direkt mit der Wärmeanlage verbindbar ist.

Auf den von der Beklagten zu 1) gegen die Patenterteilung eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass im Anschluss an das letzte im Kennzeichen des Patentanspruches 1 angegebene Merkmal die Worte

„ ,wobei das Bewegungselement ein Manipulatorarm ist“

hinzu gefügt worden sind (vgl. Anl. TW 9 und BB 11). Die geänderte Patentschrift (Anl. ROKH 14) ist am 6. Oktober 2004 veröffentlicht worden.

Das ebenfalls zugunsten der Klägerin eingetragen gewesene parallele deutsche Gebrauchsmuster 296 23 874 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K1 und BB 2) ist auf Antrag der Beklagten zu 1) von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss vom 21. Januar 2003 (Anl. CCP 6) entsprechend ihrer Vorankündigung vom 22. Juli 2002 (Anl. BB 9) in vollem Umfang gelöscht worden; die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Klägerin (Anl. CCP 7) hat das Bundespatentgericht durch Beschluss vom 14. April 2004 (Anl. ROKH 12) zurückgewiesen.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 6 bis 9 der Klagepatentschrift zeigen Beispiele möglicher Bewegungselemente und ihrer Befestigung an der Wärmeanlage, nämlich die Figuren 6 und 7 die Befestigung an einem Rahmenfragment und die Figuren 8 und 9 die Befestigung in Festlagern an der Kesselaußenwand. Die Bewegungselemente sind jeweils als Winkelarme ausgebildet.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Wasserlanzenbläser, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus den als Anl. K 8a und K 8b überreichten Fotos und den Seiten 4 und 5 des von der Klägerin als Anl. K 13 vorgelegten und von den Beklagten im Original zu den Akten gereichten Prospekt ersichtlich ist. Für diesen Wasserlanzenbläser ist der Beklagten zu 1) und einem weiteren Mitinhaber das deutsche Patent 199 32 539 (Anl. B 13) erteilt worden; die Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift sind nachstehend abgebildet.

Eine vertikale Lineareinheit (9; Bezugszeichen gemäß vorstehender Abbildung) ist mit ihrem freien unteren Ende an der Wasserlanze (8) angelenkt. Diese vertikale Einheit ist auf einem Kreuzschlitten (11) vertikal und auf einer Horizontaleinheit (10) in Querrichtung verfahrbar; zum Abfahren von Blasfiguren mit der Wasserlanze wird sie durch Servomotoren (30,31) mit Resolvern (32,33) gesteuert. Über ein in der Patentschrift (Anl. B 13) als Hilfsrahmen bezeichnetes Bauteil (1) ist die horizontale Lineareinheit mit dem Kessel verbunden; über Befestigungskonsolen (5, 6) ist die Konstruktion am Mauerkasten (7) befestigt. Bei dem auf den Fotos gem. Anl. K 8 a/b gezeigten Einbau im Braunkohlekraftwerk Niederaußen sind diese Befestigungskonsolen nicht vorhanden.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, der vorstehend beschriebene Wasserlanzenbläser verletze die Schutzansprüche 1 und 4 des Klagegebrauchsmusters.

Die Beklagten haben eingewandt, das Klagegebrauchsmuster sei gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig und werde durch die angegriffene Vorrichtung auch nicht verletzt. Die dort eingesetzten Resolver seien handelsübliche Gegenstände und keine Wegaufnehmer im Sinne des Klageschutzrechtes. Weiterhin verlange das Klageschutzrecht ein an Lanze und Anlage punktförmig befestigtes stabförmiges Bewegungselement; die angegriffene Vorrichtung habe dagegen für die Vertikalausrichtung eine Hubvorrichtung und für die Horizontalausrichtung einen Balken mit darauf verfahrbarem Schlitten, der einem Teil des aus dem Stand der Technik bekannten und von der beanspruchten technischen Lehre abgelehnten Rahmens entspreche. Entgegen der Lehre des Klageschutzrechtes seien die Bewegungselemente auch nicht direkt an der Anlage bzw. dem Brennkessel befestigt, sondern auf einem stabilen Hilfsrahmen und zwei Befestigungskonsolen. Abgesehen davon lehre das Klagegebrauchsmuster auch nur die Verwendung eines einzigen Bewegungselementes, während die angegriffene Ausführungsform zwei kreuzförmig zueinander angeordnete Bewegungselemente aufweise.

Durch Urteil vom 13. Juni 2001 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat das Klagegebrauchsmuster für schutzfähig gehalten und meint im übrigen, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale. Die bei ihr eingesetzten Resolver seien Wegaufnehmer zur genauen Bestimmung der Position der Lanze, und das Bewegungselement zur Bewegung der Wasserlanze bestehe aus zwei Führungsschienen, auf denen ein beweglicher Kreuzschlitten sitze. Diese Bewegungselemente seien unmittelbar mit der Wärmeanlage verbunden; ihre Befestigung über einen Hilfsrahmen und zwei seitlich an einem Mauerkasten befestigte Konsolen stehe der wortsinngemäßen Verwirklichung nicht entgegen. Das Klagegebrauchsmuster verlange nur, keine die Wasserlanze von allen vier Seiten umfassende Rahmenkonstruktion zu verwenden, in welcher der Antrieb der Bewegungselemente angeordnet sei und ihre Lagerung erfolge. Es lehre nicht, auf sonstige Befestigungsmittel zur Verankerung der Bewegungselemente an der Wand zu verzichten, solange eine raumsparende Anordnung gewährleistet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erhebt im Wege der Anschlussberufung Ansprüche aus dem Klagepatent. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung habe ein als Manipulatorarm im Sinne des Klagepatentanspruches 1 ausgebildetes Bewegungselement. Sie hat zunächst vorgetragen, der eigentliche Arm sei die mit der Lanze verbundene vertikale Lineareinheit; die mit der Wärmeanlage verbindbare Horizontaleinheit sei mit einer Schulter vergleichbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ausgeführt, beide Spindeln bildeten gemeinsam einen Manipulatorarm. Beide bewegten sich einander kreuzend in einer Weise, die sich von bekannten rechtwinklig angeordneten Spindeln unterscheide und im Wesentlichen der Bewegung eines punktförmig befestigten schwenkbaren und stabförmigen Manipulatorarms entspreche. Der Längenveränderung entspreche die Vertikalbewegung der senkrechten Spindel, der Verschwenkbewegung entspreche die horizontale Verfahrbarkeit. Welche Ausführung man wähle – ob einen stabförmigen verschwenkbaren Manipulatorarm oder eine vertikal und horizontal verfahrbare Spindel als karthesischen Manipulatorarm – sei für die Verwirklichung der beanspruchten Lehre gleichwertig, weshalb die angegriffene Vorrichtung sie in jedem Fall mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutze. Sie erreiche auch die erfindungsgemäß bezweckte Platzersparnis. Während bekannte Vorrichtungen mit einem stabilen rechteckigen Rahmen an allen 4 Seiten der Luke ausreichend Raum benötigten und schon bei Hindernissen an einer Seite ein problemloser Einbau nicht mehr möglich sei, lasse sich der angegriffene Gegenstand infolge seiner flexiblen Möglichkeiten auch in solchen Fällen noch gut installieren. Nach rechtskräftiger Löschung des Klagegebrauchsmusters verfolgt die Klägerin ihre Klage im Umfang der auf dieses Schutzrecht gestützten Ansprüche nicht mehr weiter. Sie beantragt nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Wasserlanzenbläser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und mit
Flammen und/oder Rauchgasen beströmten Wärmeanlage mit Wandbe-
reichen und einer Luke, welche eine Wasserlanze mit einer Mündung,
mindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer umfassend,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Wasserlanze durch das mindestens eine Bewegungs-
element bewegbar und mit ihrer Mündung an oder in der Luke beweg-
lich anordbar ist, wobei Wegaufnehmer zur genauen Bestimmung der
Position der Wasserlanze zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise
bei beliebigen Blasfiguren vorhanden sind, und die Wasserlanze einen
Wasserstrahl durch die Wärmeanlage hindurch auf von der Luke er-
reichbare Wandbereiche blasen kann, wobei das mindestens eine Be-
wegungselement an seinem einen Ende mit der Wasserlanze und mit
dem anderen Ende direkt mit der Wärmeanlage verbindbar ist und das Bewegungselement ein Manipulatorarm ist,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. April 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
–preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
–preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-
schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten
und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I.1. fallenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 12. Januar 2002 zu machen sind;

II. festzustellen, dass

1.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

2.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. April 1998 bis zum 12. Januar 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Die Beklagten widersprechen der Einbeziehung des Klagepatents und beantragen hilfsweise,

die Anschlussberufung zurück- und die Klage auch mit den neuen Anträgen abzuweisen,
hilfsweise, ihnen für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin unter den im angefochtenen Urteil angegebenen Bedingungen einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen.

Nach ihrer Ansicht besitzt der angegriffene Gegenstand zur Bewegung der Wasserlanze keinen Manipulatorarm im Sinne des Klagepatentes, sondern zwei sich kreuzende Spindeln, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt seien und jedenfalls nach der Beschränkung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren vom aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 nicht mehr erfasst würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet.

A.

Die Berufung der Beklagten ist schon deshalb begründet, weil der Klägerin aus dem rechtskräftig gelöschten Klagegebrauchsmuster die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nicht zustehen. Dass die Klägerin ihre auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Ansprüche nach dessen Löschung nicht mehr weiterverfolgt, hat eine Entscheidung über die Berufung nicht entbehrlich gemacht. Zwar stellt das Fallenlassen der aus dem Klagegebrauchsmuster erhobenen Ansprüche eine teilweise Klagerücknahme dar, denn nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (vgl. Bl. 360 ff. d.A.) in der Berufungsinstanz zunächst sowohl aus dem Klagegebrauchsmuster als auch aus dem Klagepatent geklagt hatte, enthält die Beschränkung auf das Klagepatent die Erklärung, dass aus dem Klagegebrauchsmuster keine Ansprüche mehr erhoben werden, also insoweit auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wird (vgl. hierzu Zöller/ Greger, ZPO,
24. Aufl., § 269, Rdn. 1). Die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten kann aber nicht festgestellt werden. Eine ausdrückliche Zustimmungserklärung haben sie nicht abgegeben, und die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung scheitert daran, dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
28. April 2005 (S. 2 und 3; Bl. 457, 458 d.A.) ausführen, das angefochtene Urteil sei schon deshalb unzutreffend, weil das Klagegebrauchsmuster nach dem Ergebnis des Löschungsverfahrens entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht schutzfähig sei. Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass die Beklagten der Klagerücknahme nicht zustimmen und ein ihrer Berufung stattgebendes Urteil begehren, das die Klage mangels Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters abweist.

B.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet, denn auch das Klagepatent vermittelt der Klägerin nicht die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz, weil der angegriffene Wasserlanzenbläser die in Anspruch 1 dieses Schutzrechtes niedergelegte technische Lehre weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

a) Allerdings ist die Klage auch im Umfang ihrer Erweiterung auf das Klagepatent zulässig; die entsprechende Klageerweiterung ist entgegen der Auffassung der Beklagten sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002 (Bl. 265 ff. d.A.) zunächst neben dem – seinerzeit noch nicht rechtskräftig gelöschten – Klagegebrauchsmuster auf das Klagepatent erweitert, so dass die Verletzung beider Schutzrechte zur Entscheidung des Senats gestellt war. Anspruch 1 des Klagepatentes hat in seinem Wortlaut zwar geringfügige Unterschiede zum ehemaligen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, gleichwohl stellen sich bei der Beurteilung der Verletzung des Klagepatentes im wesentlichen dieselben Streitfragen, die auch im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagegebrauchsmusters zu erörtern gewesen wären. Aus diesem Grund vermied die Einbeziehung des Klagepatentes in den vorliegenden Rechtsstreit einen weiteren Prozess, in dem sämtliche im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagegebrauchsmusters aufgetretenen Gesichtspunkte noch einmal hätten erörtert werden müssen.

b) Der angegriffene Wasserlanzenbläser entspricht nicht der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentanspruches 1.

I.
Das Klagepatent betrifft u.a. einen Wasserlanzenbläser. Wasserlanzenbläser werden in Kraftwerken, insbesondere solchen mit braunkohlebetriebenen Brennkesseln eingesetzt, um Verbrennungsrückstände – Russ, Schlacke und Asche – von den Oberflächen der Brennkammern zu entfernen. Da der Kessel nicht für jede Reinigung auf Außentemperatur gekühlt werden kann, erfolgt die Reinigung im laufenden Betrieb, indem durch Luken in der Kesselwand mittels dort montierter Wasserlanzenbläser mit hohem Druck Wasserstrahlen durch den Feuerraum auf die zum Teil in erheblicher Entfernung gegenüberliegende Kesselwand aufgebracht werden. Die benötigte kinetische Wasserstrahlenergie muss groß genug sein, um zusammen mit dem durch den Temperaturunterschied zwischen Brennkammerwand und Wasserstrahl erzeugten thermischen Schock und dem schlagartigen Verdampfen des in die Ablagerungen eingedrungenen Wassers die Rückstände abplatzen zu lassen; der Wasserdruck beträgt nach den Ausführungen der Klägerin in ihrer Einspruchserwiderung [Anl. CCP 8, S. 2] bis zu 25 bar, wobei der Wasserlanzenbläser etwa 20 Liter Wasser pro Sekunde ausstößt. Hierdurch wirken erhebliche Kräfte und Momente auf das Antriebssystem des Wasserlanzenbläsers, das neben der Wasserlanze auch einen Teil des daran befestigten Wasserschlauches bewegen und beschleunigen muss und hierzu Kräfte von bis zu 1.400 Newton aufbringt (vgl. Anl. CCP 8, S. 2 Abs. 2). Der Wasserstrahl folgt im allgemeinen einem bestimmten vorgegebenen Weg auf der zu reinigenden Fläche, der auch als Blasfigur bezeichnet wird; er verläuft im allgemeinen mäander- oder spiralförmig und spart gegebenenfalls Hindernisse, Öffnungen oder andere empfindliche Zonen aus, die nicht vom Wasserstrahl überstrichen werden dürfen, z.B. Sichtfenster, Rohrleitungssyteme, Sensoren oder die Luken anderer Wasserlanzenbläser (vgl. Abs. 0002 der Klagepatentschrift).

Wie die Klagepatentschrift einleitend (Abs. 0001) ausführt, ist aus der PCT-Anmeldung 93/12398 (Anl. K 6) ein Wasserlanzenbläser bekannt, der die den
Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die Wasserlanze (1; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren 1 und 2 aus der älteren Druckschrift [vgl. Anl. CCP 3]) wird mittels zweier senkrecht zueinanderlaufender Spindelantriebe gesteuert, nämlich durch eine senkrechte Spindel (6), auf der das rückwärtige Ende der Lanze höhenbeweglich geführt ist, und zwei waagerechte Spindeln (7 und 8), auf denen die senkrechte Spindel horizontal beweglich ist. Die waagerechten Spindeln sind an beiden Enden an gegenüberliegenden Seiten eines rechteckigen Führungsrahmens (18,19; in der älteren Druckschrift als Kasten bezeichnet) gehaltert. Die Führung der Blaslanze erfolgt über Mechaniken und zentrale Antriebe, wobei um die Blasführungen Antriebs- und Lagerelemente in einer Rahmenkonstruktion gelagert und angeordnet sind, die viel Platz einnehmen. Um die durch die große Lanzenlänge und die Wasserzufuhr erzeugten großen Hebelwirkungen und –kräfte sicher aufnehmen zu können, müssen Führungen, Antriebe und Rahmen entsprechend dimensioniert werden und bilden große rechteckige Gestelle. An dieser Vorrichtung wird bemängelt, sie könne wegen ihrer großen Rahmenkonstruktion nicht an jeder beliebigen an sich für die Anbringung eines Lanzenbläsers geeigneten Luke, sondern nur dort eingebaut werden, wo der erforderliche Platz zur Verfügung steht und nicht durch Einbauten wie Dampfrohre, Schaltschränke und Arbeitsbühnen versperrt ist (Abs. 0007 bis 0009 der Klagepatentschrift), wobei bei solchen vierseitigen Rahmenkonstruktionen bereits Schwierigkeiten auftraten, wenn nur auf einer Seite der Luke Hindernisse vorhanden waren.

Bei der aus der DD-Patentschrift 234 479 (Anl. B 6), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Vorrichtung wirken mindestens 2 Betätigungselemente (6, 7; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) auf die Wasserlanze, die in einem Winkel von 90 Grad an einem Rahmen (12) angeordnet sind, wobei zusätzlich die Befestigungspunkte der Betätigungselemente am Rahmen in einer Ebene mit einem horizontal und vertikal beweglichen Gelenk der Wasserlanze liegen müssen, das dort deren Bewegungspunkt bildet (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Abs. 0004 bis 0006 und Anl. B 6, S. 2 und 3).

Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann – im Anschluss an die Ausführungen des Bundespatentgerichtes im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (vgl. Anl. ROKH 12, S. 10) ein Maschinenbau-Ingenieur mit Erfahrungen im Bau von Wasserlanzenbläsern und Kenntnissen in der Automatisierung von Arbeitsmaschinen – der in der Klagepatentschrift angegebenen Problemstellung (Abs. 0010) und den Vorteilsangaben (insbesondere Abs. 0013, 0014, 0022 und 0062 Buchst. b) bis d)) entnimmt, richtet sich diese Kritik allgemein gegen konstruktionsbedingte unveränderbare Vorgaben für den Anbringungsort der Bewegungselemente. Insbesondere sind solche Vorgaben nachteilig, wenn zur Anbringung der Bewegungselemente ein Rahmen notwendig ist, dessen Einbau im Hinblick auf die baulichen Verhältnisse vor Ort häufig nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, weil etwa Dampfrohre, Schaltschränke, Arbeitsbühnen oder andere Einbauten nahe der Luke die Anbringung großer rechteckiger Gestelle behindern (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0009).

Als technisches Problem der vorliegenden Erfindung ist angegeben, ein Antriebssystem für einen Wasserlanzenbläser zu schaffen, das unabhängig von einem Rahmengerüst zu führen ist, welches insbesondere flexibel auch unter beengten Platzverhältnissen angeordnet werden kann und die freie Wahl beliebiger Blasfiguren und beliebiger Bewegungsgeschwindigkeiten zulässt (Abs. 0010 der Klagepatentschrift).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes in der aufrecht erhaltenen Fassung einen Wasserlanzenbläser mit folgenden Merkmalen vor:

1. Wasserlanzenbläser zur Reinigung einer in Betrieb befindlichen und
mit Flammen und/oder Rauchgasen beströmten Wärmeanlage mit
Wandbereichen und einer Luke.

2. Der Wasserlanzenbläser umfasst eine Wasserlanze mit einer Mündung,
mindestens ein Bewegungselement und Wegaufnehmer.

3. Die Wasserlanze ist

3.1. durch das mindestens eine Bewegungselement bewegbar und

3.2. mit ihrer Mündung an oder in der Luke beweglich anordbar.

4. Die Wegaufnehmer sind zur genauen Bestimmung der Position der
Wasserlanze zur Verwirklichung einer geregelten Fahrweise bei
beliebigen Blasfiguren vorhanden.

5. Die Wasserlanze kann einen Wasserstrahl durch die Wärmeanlage
hindurch auf von der Luke aus erreichbare Wandbereiche blasen.

6. Das mindestens eine Bewegungselement ist an seinem einen Ende mit
der Wasserlanze und mit dem anderen Ende direkt mit der Wärme-
anlage verbindbar.

7. Das Bewegungselement ist ein Manipulatorarm.

Es ist wesentlich für die Erfindung, dass das eine oder die mehreren Bewegungselemente zur Bewegung der Wasserlanze mit dem lanzenfernen Ende nicht mehr wie bisher von einem stabilen und groß dimensionierten vierseitigen Führungsrahmen geführt werden und daher an diesem angeordnet sein müssen, sondern direkt an der Wärmeanlage befestigbar sind und hierzu nur ein Ende (statt bisher zweier Enden) benötigen und hierdurch an beliebiger Stelle und auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestimmt an der Wärmeanlage angebracht werden können. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht es der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht nur darum, auf Rahmenkonstruktionen mit großen Abmessungen verzichten zu können. Sie will den Einbau des Bewegungselementes generell und unabhängig von der Größe des Rahmens von den Einschränkungen befreien, die bei jedem Rahmen darin bestehen, dass der Anbringungsort für die Bewegungselemente konstruktionsbedingt vorgegeben ist, weil diese Vorgaben mit den baulichen Verhältnissen vor Ort nicht immer in Einklang zu bringen sind.

Die in Merkmal 6 verlangte Verbindbarkeit der Bewegungselemente direkt mit der Wärmeanlage steht im Gegensatz zur bisher üblichen und notwendigen mittelbaren Befestigung an einer großen und stabilen Rahmenkonstruktion, die nun entfallen kann; auch diese Maßnahme dient dazu, den Wasserlanzenbläser unter günstiger Ausnutzung des jeweils zur Verfügung stehenden Raumes flexibel an der Wärmeanlage plazieren zu können (Abschnitte 0013, 0014, 0019 und 0022; vgl. ferner Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 0027 und 0028). Weil es der Erfindung grundsätzlich darum geht, die individuellen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und die Konstruktion der Vorrichtung hierauf abstimmen zu können, werden auch keine bestimmten Befestigungsarten und auch keine bestimmten Stellen zwingend vorgegeben, an denen das lanzenferne Ende des Bewegungselements am Kessel bzw. an der Wärmeanlage zu befestigen ist. Die dadurch gewonnene Unabhängigkeit von konstruktionsbedingten Abmessungen oder Vorgaben ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass man das Angebot am Markt für Befestigungselement-Lösungen, Festlager und Steuerelemente beliebig nutzen kann, was in der Klagepatentbeschreibung als wesentlicher Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung hervorgehoben wird (Abschnitt 0062 Buchstabe d).

Direkte Verbindbarkeit mit der Wärmeanlage bedeutet aber nicht, dass zwischen dem Bewegungselement und der Wärmeanlage keine weiteren Zwischenteile liegen dürfen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Bewegungselement auch mit seinem lanzenfernen Ende gelenkig mit der Wärmeanlage verbunden sein muss, denn es muss die Bewegungsfreiheit haben, die notwendig ist, um die Wasserlanze in verschiedene Stellungen zu bringen, und hierzu muss das Bewegungselement seine eigene Position relativ zur Wärmeanlage verändern können. Mehrere Ausführungsbeispiele zeigen die Befestigung mit Hilfe eines Festlagers, das ein Kugelgelenk sein kann (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt 0024). Auch ohnehin vorhandene und vor dem Einbau des Wasserlanzenbläsers schon vorgefundene Rahmenfragmente an der Wärmeanlage können zur Befestigung genutzt werden (Abschnitt 0041 = Spalte 9 Zeilen 42 ff. und Abschnitt 0047), ebenso etwa vorhandene Geh- oder Arbeitsbühnen. So befinden sich im Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2 das Festlager 9.1 des Bewegungselements 8.1 auf einem Träger 12 des Dampfrohrs 13 und die Festlager 9.2 und 9.3 der Bewegungselemente 8.2 und 8.3 an einem Träger 14. Wesentlich für die Erfindung ist allerdings, dass die Vorrichtung solche Rahmenfragmente nicht zwingend braucht (Abschnitt 0039 a.E. und Abschnitt 0062, Buchstabe c) und auch dort installiert werden kann, wo solche Einbauten nicht vorhanden sind. Nur unter diesen Voraussetzungen widerspricht es der unter Schutz gestellten Lehre nicht, die Befestigungselemente an einem Rahmen zu befestigen, etwa um den Wasserlanzenbläser einfacher montieren zu können (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt 0039 = Spalte 9 Zeilen 19-22 und das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 6 und 7 in Verbindung mit Abschnitt 0041). Bestätigt in solchen Überlegungen sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Ausführungen der Klagepatentbeschreibung, die erfindungsgemäße Konstruktion verfolge ein neues Konzept, mit dem ein Wasserlanzenbläser unabhängig von einem Rahmengerüst zu führen sei (Abs. 0013); insbesondere aber in den Vorteilsangaben (Abs. 0062, Buchst. b)), infolge der erfindungsgemäßen Ausbildung bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich der Einbauorte für den Wasserlanzenbläser; verbaute Luken, fehlendes Raumangebot und andere räumliche Hindernisse ließen sich durch die Variation der Anordnung und Länge der Bewegungselemente mit individueller Wahl der Festpunkte und Halterungen an der Lanze dennoch für den Einbau angepasster Wasserlanzenbläser nutzen, so dass für die Anordnung der Wasserlanzenbläser in der Wärmeanlage eine optimale Auswahl getroffen und die Anzahl der Wasserlanzenbläser an der Anlage minimiert werden könne.

Definitiv ausgeschlossen vom Schutzbereich des Anspruches 1 sind jedoch sich kreuzende Spindelantriebe. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht zuletzt durch der Vorgabe des Merkmals 7, mit der klargestellt wird, dass das Bewegungselement, obwohl insbesondere die Unteransprüche 9 bis 11 in Verbindung mit den Ausführungen in Abs. 0014 der Patentbeschreibung noch Gestaltungsspielraum belassen, dennoch nicht jede beliebige Konfiguration aufweisen darf, sondern als Manipulatorarm ausgebildet sein muss. Diese im Einspruchsverfahren zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommene Vorgabe ist so auszulegen, wie der fachkundige Leser sie den Patentansprüchen entnimmt, wobei die Bedeutung des Begriffes „Manipulatorarm“ nicht nach dem allgemeinen oder allgemeinen technischen Sprachgebrauch bestimmt werden darf, sondern der sich aus der Klagepatentschrift ergebende Sinngehalt maßgeblich ist. Zur Ermittlung des vom Durchschnittsfachmann gewonnenen Verständnisses sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 rechte Spalte unten – Kunststoffrohrteil). Soweit der Durchschnittsfachmann zur Erfassung des Sinngehaltes der in Merkmal 7 enthaltenen Anweisung, das Bewegungselement müsse ein Manipulatorarm sein, auf die Beschreibung zurückgreift, wird er nicht nur die im Einspruchsverfahren geänderten Ausführungen heranziehen, sondern auch die unverändert gebliebenen Teile der Beschreibung, und er wird bemüht sein, die gesamte Beschreibung, so wie sie sich ihm in der Neufassung der Klagepatentschrift bietet, in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen, bei dem sich Widersprüche nicht ergeben. Zu berücksichtigen sind auch die das Merkmal 7 betreffenden Ausführungen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 18. November 2003 (Anlage TW 9). Dass die Patentbeschreibung teilweise geändert worden ist, schließt ihre Heranziehung nicht aus. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstellen (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 14 Rdn 75 und Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 743 unten) besagen nichts Gegenteiliges. Sie befassen sich nur mit der Bindungswirkung der eine Beschränkung tragenden Entscheidungsgründe in solchen Fällen. Ob die neu hinzu gekommene Vorgabe, das Bewegungselement müsse ein Manipulatorarm sein, im Streitfall den Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 beschränkt hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Unabhängig davon, ob darin eine Beschränkung liegt oder nicht, ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Aussagen in den das zusätzliche Merkmal betreffenden Entscheidungsgründen als fachkundige Hinweise darauf zu verwerten, welchen technischen Sinngehalt der angesprochene Durchschnittsfachmann der neu hinzugekommenen Vorgabe beimisst. Dazu besteht hier umso mehr Veranlassung, als in der Klagepatentschrift ungeachtet der vorgenommenen Änderungen auch Aussagen verblieben sind, deren Inhalt mit dem neu hinzu gekommenen Merkmal, das Bewegungselement müsse als Manipulatorarm ausgebildet sein, zumindest auf den ersten Blick unvereinbar erscheint und deren Sinngehalt sich dem Durchschnittsfachmann erst erschließt, wenn er die einschlägigen Aussagen in den Entscheidungsgründen hinzuzieht.

Schon dem Wortlaut des Merkmals 7 entnimmt der Durchschnittsfachmann eindeutig, dass das Element zur Bewegung der Wasserlanze beim Abfahren der Blasfigur nicht beliebig gestaltet sein kann, sondern der erfindungsgemäßen Lehre nur entspricht, wenn es in einer ganz bestimmten Weise, nämlich als Manipulatorarm ausgebildet ist. Die Patentbeschreibung sagt ihm auch klar, was mit dieser Ausbildung erreicht werden soll: sie ist die wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Wasserlanzenbläser unabhängig von einem Rahmengerüst geführt (Abs. 0013) und an beliebiger Stelle, wo im Einzelfall gerade Platz ist, mit der Wärmeanlage verbunden werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0014, 0022, 0027, 0028, 0039, 0062 Buchst. b). Diese Zusammenhänge und die Vorgaben des Merkmals 6 legen für den Durchschnittsfachmann die Annahme nahe, dass auch das Klagepatent unter einem Manipulatorarm einen „Arm“ nach Art eines Roboterarmes (vgl. BPatG, Anl. ROKH 12, S. 13 f. und S. 19 des angefochtenen LG-Urteils) und damit ein bevorzugt stangenartigesGebilde versteht, das am einen Ende direkt mit der Anlage verbunden und um diese Verbindungsstelle schwenkbar und erforderlichenfalls auch längenveränderbar ist, um die Wasserlanze bewegen und führen zu können (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0013, 0014) und – falls gewünscht – auch wie ein menschlicher Arm durch das Ellbogengelenk knickbar sein kann.

Bestätigt wird das dadurch, dass Anspruch 1 in Merkmal 4 statt der bisher üblichen Zeitsteuerung Wegeaufnehmer zur Steuerung und Regelung der von den Manipulatorarmen ausgeführten Bewegungen vorsieht, weil diese Bewegungen – nicht nur durch die erfindungsgemäß angestrebte Fähigkeit zum Abfahren beliebiger nicht nur mäanderförmiger Blasfiguren, sondern auch durch die beliebige und nur von den örtlichen Verhältnissen abhängige Plazierung der Arme (vgl. Abs. 0029) – nicht mehr zwangsläufig wie bei Zweiachsantrieben linear verlaufen, sondern sehr komplex sein können und dies allen in der Klagepatentschrift beschriebenen Anordnungen gemeinsam ist (vgl. Abs. 0016). Dementsprechend ist die ursprünglich in Abs. 0019 (Anl. CCP 1, Sp. 4, Zeilen 7 bis 12) enthalten gewesene Aussage, die Bewegungselemente könnten auch bekannte Spindelantriebe sein, in den im Einspruchsverfahren überreichten und jetzt maßgeblichen Unterlagen gestrichen worden.

Die in den Unteransprüchen 8 bis 11, den Figurendarstellungen und den zugehörigen Teilen der Klagepatentbeschreibung erörterten und gezeigten Ausführungsformen bestätigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis. So lehrt Unteranspruch 8 in Verbindung mit den Figuren 1 bis 5 teleskopartige Elemente, Figur 8 hydraulische Zylinder (vgl. auch Abs. 0047) und die Figuren 6 und 7 Winkelarme bzw. Ober-/Unterarmsysteme (vgl. Abs. 0044 bis 0045), und auch für die in Unteranspruch 11 gelehrten, in Figuren 11 bis 13 gezeigten und in Abs. 0047, 0049 und 0054 bis 0057 erörterten Seilzüge gilt nichts anderes. Gemeinsam ist allen dargestellten Ausführungsformen die Ausbildung nur zweier Enden, von denen das eine punktförmig unmittelbar an der Wärmeanlage angelenkt werden kann und nicht über einen quer zu seiner Bewegungsrichtung verlaufenden Balken oder eine querverlaufende Spindel befestigt werden muss.

In Übereinstimmung hiermit hat die sachkundige Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 18. November 2003 (Anl. TW 9, S. 3 Abs. 3, S. 4 unten u. S. 5 oben) zu Recht verneint, dass ein Spindelantrieb aus sich kreuzenden Spindeln ein Manipulatorarm im Sinne des Merkmals 7 sein kann. Sie sieht die den erfindungsgemäßen Gegenstand vom Stand der Technik unterscheidende und erfinderische Maßnahme gerade darin, dass an Stelle eines Spindelantriebes mit oder ohne Rahmengerüst ein Manipulatorarm zur Bewegung des Wasserlanzenbläsers vorgesehen ist. Antriebe aus zwei sich kreuzenden Spindeln bedingen, dass die beiden Spindeln stets rechtwinklig zueinander angeordnet sein müssen. Das schränkt die erfindungsgemäß angestrebte Möglichkeit einer flexiblen Plazierung des Wasserlanzenbläsers unter günstiger Ausnutzung des im Einzelfall jeweils verfügbaren Raumes erheblich ein, weil der Ort, an dem die eine Spindel bzw. ihr eines Ende mit der Wärmeanlage verbunden ist, zwangsläufig vorgibt, wo ihr anderes Ende und die andere Spindel zu befestigen ist, so dass eine flexible Befestigung sämtlicher Bewegungselemente anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall und möglichst unabhängig von den Befestigungspunkten der anderen Manipulatorarme nicht realisierbar erscheint und entgegen den Vorteilsangaben in Abs. 0062 der Klagepatentschrift doch auf konstruktionsbedingte Abmessungen Rücksicht genommen werden muss. Auch das fachkundige Bundespatentgericht hat – insoweit übereinstimmend mit der Einspruchsabteilung – in den Gründen seiner im Löschungsverfahren ergangenen Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die bekannten Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln jedenfalls kein Manipulatorarm sind (Anl. ROKH 12, S. 14, Abs. 2).

Dass Bewegungselemente gemäß Unteranspruch 9 auch als Spindelantriebe ausgebildet sein können, steht nicht in Widerspruch zur Vorgabe des Merkmals 7, das Bewegungselement als Manipulatorarm auszubilden. Auch eine Spindel ist ein Manipulatorarm, wenn – wie bei einem Linearantrieb – eine Spindelmutter eines der Enden trägt und dieses auf den Windungen der sich drehenden Spindel aus- und einfährt. Dafür, dass das Klagepatent in Anspruch 9 solche Ausgestaltungen – und keine sich kreuzenden Spindeln – meint, spricht die weitere das Merkmal 6 konkretisierende Anweisung in Anspruch 9, das eine Ende an der Wasserlanze und das andere an einem Fixpunkt der Wärmeanlage zu befestigen, Anspruch 9 auch für Zahnstangenantriebe gibt und aus Anspruch 8 betreffend die Befestigung von Kolbeneinheiten übernommen hat.

Auch die Ausführungen der Klagepatentschrift dazu, wie eine mit in einem Rahmengerüst gelagerte Spindel arbeitende Vorrichtung der aus der PCT-Anmeldung WO 93/12398 bekannten Art umgerüstet werden kann, ohne dass Spindelantrieb und Rahmen ersetzt werden (Abs. 0059), wertet der Durchschnittsfachmann vor diesem Hintergrund nicht als Hinweis darauf, auch Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln seien eine erfindungsgemäße mögliche Ausbildung eines Manipulatorarms. Da er bestrebt ist, diese Aussagen in einen sinnvollen Zusammenhang und in Einklang mit den anderen bereits erörterten Ausführungen in der Klagepatentschrift zu bringen, entnimmt er diesem Abschnitt der Beschreibung lediglich Hinweise darauf, dass man in vorbekannte Anlagen auch einzelne Elemente der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Merkmalskombination – wie die Wegeaufnehmer oder eine verkürzte Wasserlanze – einbauen und auf diese Weise einzelne Vorteile und Teilaspekte der erfindungsgemäßen Lösung auch dort nutzen kann, ohne dass gleichzeitig auch für jede der so entstehenden Vorrichtungen der Schutz des Klagepatentes in Anspruch genommen werden soll, zumal die Klagepatentschrift weder im Zusammenhang mit den erörterten Nachrüstungsmöglichkeiten noch an anderer Stelle die Aussage enthält, eine solche Umrüstung entsprechend einzelnen Merkmalen ergebe bereits eine in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung.

II.

Der angegriffene Wasserlanzenbläser entspricht nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre.

1.
Eine wortsinngemäße Benutzung liegt nicht vor, weil das Merkmal 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht wird, unabhängig davon, ob bei der angegriffenen Vorrichtung nur die vertikale Spindel oder beide Spindeln gemeinsam als Bewegungselement betrachtet werden müssen. Im erstgenannten Fall scheitert die wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 6 daran, dass die vertikale Spindel nicht direkt mit der Wärmeanlage verbindbar ist, sondern die „Zwischenschaltung“ der horizontalen Spindel notwendig ist, die darüber hinaus viel Raum beansprucht, weil sie mit beiden Enden an der Wärmeanlage installiert werden muss und unveränderbare konstruktionsbedingte Vorgaben macht, wo die Befestigung an der Wärmeanlage zu erfolgen hat, denen im Einzelfall unabhängig von störenden anderen Einbauten in der Nähe der Luke Rechnung getragen werden muss. Eine Befestigung an einer weiteren rechtwinklig zu ihr verlaufenden Horizontalspindel steht aus der Sicht der Erfindung eine Befestigung an einem Rahmen gleich, wie sie aus dem Stand der Technik gemäß Anlage K 6 bekannt ist, wo diese Horizontalspindeln gleichzeitig die Funktion von Rahmenschenkeln haben. Eine solche Befestigung hat den Nachteil, dass die notwendige Fixierung der Horizontalspindel mit ihren beiden Enden an der Wärmeanlage die Plazierungsmöglichkeiten gegenüber einem nur einendig befestigten Manipulatorarm erheblich einschränkt. Die horizontale Spindel wegzulassen, wenn andere Einbauten ihre Installation ausschließen, ist nicht möglich; hierdurch würde die angegriffene Vorrichtung teilweise funktionsuntüchtig. Ließe man die horizontale Spindel weg, könnte die Vertikalspindel die Wasserlanze nur vertikal auf und ab bewegen, weil sie selbst nur in dieser Richtung verfahrbar ist; eine Bewegung in horizontaler Richtung wäre ausgeschlossen, weil die Vertikalspindel nicht verschwenkt werden kann und bei einer direkten Anbringung an der Wärmeanlage in waagerechter Richtung ortsfest säße .

Dass man, wie es bei der Installation des angegriffenen Wasserlanzenbläsers an einem Wärmekessel des Braunkohlekraftwerks Niederaußem geschehen ist, die Einbaukonsolen auch weglassen kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar verringert diese Maßnahme den konstruktionsbedingt vorgegebenen Platzbedarf für die angegriffene Vorrichtung insofern, als der Bereich der Luke und die notwendige Distanz zur horizontalen Spindel von rahmenartigen Konstruktionselementen frei bleibt und die sich kreuzenden Spindeln möglicherweise etwas flexibler angebracht werden können, so dass sich bauliche Hindernisse im Einzelfall etwas besser berücksichtigen lassen. Gleichwohl benötigt die konstruktive Ausgestaltung des Bewegungselementes als Antrieb aus zwei sich rechtwinklig kreuzenden Spindeln im Gegensatz zu einem direkt an der Wärmeanlage punktförmig und schwenkbar befestigbaren Bewegungselement noch immer verhältnismäßig viel Raum, weil die horizontale Spindel über ihre gesamte Länge eine entsprechende Fläche der Wärmeanlage bedeckt und auch, um der vertikalen Spindel zur Führung der Wasserlanze in alle Richtungen den notwendigen Bewegungsspielraum zu verschaffen, genügend Abstand von der Luke einhalten muss. Auch solche Nachteile sollen durch die Erfindung überwunden werden, die ein Maximum an Platzersparnis erzielen will.

Die Vorgabe einer Befestigbarkeit direkt an der Wärmeanlage erfüllt nur das horizontale Element, dafür ist es dort aber mit beiden Enden und nicht nur mit einem befestigt. Die Verbindung mit der Wasserlanze erfolgt nur mittelbar über das vertikale Element und auch nicht an einem Ende des Horizontalelementes, sondern je nach Bewegungsposition irgendwo in der Mitte. Die vertikale Einheit ihrerseits ist nur mittelbar über die horizontale Lineareinheit mit der Wärmeanlage verbunden. Auch diese Schwierigkeiten, die Befestigung der Bewegungselemente des angegriffenen Gegenstandes unter das Merkmal 6 zu subsumieren, machen deutlich, dass Anspruch 1 des Klagepatentes zu als sich kreuzende Spindeln ausgebildeten Bewegungselementen nicht passt.

2.
Darüber hinaus ist das Bewegungselement der angegriffenen Ausführungsform auch kein Manipulatorarm im Sinne des Merkmals 7. Wie vorstehend zu I. ausgeführt wurde, sind Antriebe aus sich kreuzenden Spindeln keine Manipulatorarme, sondern nur solche, die wegen ihrer arm- oder stabförmigen Ausbildung an ihrem lanzenfernen Ende punktförmig und gegebenenfalls verschwenkbar direkt an der Wärmeanlage angelenkt werden können und deren Bewegungsrichtung grundsätzlich linear verläuft und nur durch ein Verschwenken des Arms verändert werden kann. Diesen Vorgaben genügt das Bewegungselement der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich nicht.

3.
Der angegriffene Wasserlanzenbläser verwirklicht die nicht wortsinngemäß vorliegenden Merkmale 6 und 7 auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Die bei dem angegriffenen Gegenstand vorhandenen sich rechtwinklig kreuzenden beiden Spindeln, deren vertikal verlaufende Spindel über einen Kreuzschlitten auf- und ab bewegbar und auf der Horizontalspindel in waagerechter Richtung verfahrbar ist, ist kein gleichwirkender und gleichwertiger Ersatz für das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene direkt an der Wärmeanlage befestigbare Bewegungselement in Gestalt eines Manipulatorarms. Zur Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne reicht es nicht aus, dass auch die angegriffene Vorrichtung die Wasserlanze gleichzeitig in vertikaler als auch in horizontaler Richtung bewegt und damit spiral-, mäander- oder beliebig andersförmige Blasfiguren gefahren werden können. Wichtig ist, dass die Bewegungen der Wasserlanze durch eine Vorrichtung erzeugt werden, die Materialeinsatz, Platzbedarf und das Gewicht des Wasserlanzenbläsers minimiert und sich kreuzende Spindeln, die wegen ihres großen Platzbedarfs als nachteilig bemängelt werden, nicht mehr benötigt werden (vgl. Klagepatentbeschreibung, Abs. 0062 zu Buchst. c), Spalte 15, Zeilen 13 bis 18). Da die angegriffene Ausführungsform gerade solche sich kreuzenden Spindeln verwendet, verlässt sie die vom Klagepatent für die Ausgestaltung des Bewegungselementes in den Merkmalen 6 und 7 vorgegebene Linie und war für einen Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Prioritätstages anhand an den Patentansprüchen orientierter Überlegungen nicht als zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe gleichwirkendes und gleichwertiges Mittel auffindbar. Sie ergab sich vielmehr in naheliegender Weise aus dem aus der PCT-Anmeldung WO 93/12398 bekannten Vorrichtung, bei der lediglich eine der beiden Horizontalspindeln entfallen und das eine Ende der Vertikalspindel mit dem Ende der Wasserlanze verbunden worden ist.

III.

Da die Klägerin sowohl der Berufung der Beklagten als auch mit der von ihr eingelegten Anschlussberufung unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.

Zu einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestand keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO n.F. niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.

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