2 U 87/05 – Schneidwerkzeuge für endoskopische Geräte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 827

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. April 2007, Az. 2 U 87/05

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2006
verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu
Ziffer I. 1 Abs. 4 die Worte „wobei die Vorrichtung die Nabe ei-
nes chirurgischen Instrumentes aufweist“ durch die Worte „wo-
bei der Körper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes aus-
gestaltet ist“ ersetzt werden.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszu-
ges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.000.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 €
festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin nimmt als ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent 0 866 xxx (Klagepatent) sowie dem parallelen deutschen Gebrauchsmuster 296 23 xxx (Anlage K 4; Klagegebrauchsmuster) und als Abtretungsempfängerin (vgl. Anlagen K 1 und K 2) die Beklagten wegen Verletzung der vorgenannten Schutzrechte (nachfolgend auch: Klageschutzrechte) auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und möchte überdies die Verpflichtung der Beklagten, wegen der Verletzungshandlungen Schadenersatz leisten zu müssen, festgestellt haben.

Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache abgefasst ist, beruht auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1996, die die Priorität der US 7xxx P vom 31. Oktober 1995 und der US 630xxx vom 10. April 1996 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 30. September 1998 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents erfolgte am 14. Januar 2004. Zu den benannten Vertragsstaaten des europäischen Klagepatents gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent ist mit dem aus der Anlage K 5 ersichtlichen Inhalt erteilt worden, wobei die Patentinhaberin gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 IntPatÜG 1991 die als Anlage K 5 a zu den Akten gereichte Übersetzung der europäischen Patentschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.

In der veröffentlichten deutschen Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 13 des Klagepatents wie folgt:

„1.
Vorrichtung mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handstücks (110) einführbar ist und einer Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche (620) des chirurgischen Handstücks innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bring-

bar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst
und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) ange-bracht ist.

13.
Nabe (320) eines chirurgischen Instrumentes (300) , die die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 aufweist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element (370), das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes (70) erstreckt, einem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element (370) rotierbar ist und einer Antriebswelle (350) , die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist.“

Die Schutzansprüche 1 und 13 des parallelen Klagegebrauchsmusters, welches am 31. Oktober 1996 angemeldet, am 3. Februar 2000 eingetragen, am 9. März 2000 im Patentblatt bekannt gemacht und am 31. Oktober 2006 durch Zeitablauf erloschen ist, haben denselben Wortlaut.

Auf unter anderem den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit der Entscheidung vom 4. Dezember 2006 das Klagepatent mit einer geänderten Beschreibung und mit einem gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 geänderten Patentanspruch 1, in welchem auch die Merkmale des erteilten Patentanspruches enthalten sind, aufrechterhalten. Die Änderungen der Klagepatentschrift ergeben sich aus der Anlage rop 4 und der geänderte und aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 13 umfasst, aus der Anlage rop 5 Blatt 1. Danach lautet der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:

„Apparatus comprising a body configured for insertion in a bore (110) of a surgical

handpiece and a latch (310) comprising a resilient member (315) connected to the body and having a latching structure (330) configured to latchingly engage a surface of the surgical handpiece (100) within the bore (110), wherein the body is configured as a hub (320) of a surgical instrument and further comprises an outer member (370) connected to and extending from said body to a tissue receiving opening at a distal end of said outer member (370) , an inner member (375) including at a distal end thereof a surgical tool to cut tissue, said inner member being positioned within in the outer member (370) and being rotatable relative to the outer member, and a drive shaft (350) connected to the inner member (375) for rotating the inner member (375) ,
characterized in that the resilient member (315) comprises a cantilevered arm (315) and wherein the latch (319) further comprises a user-manipulable release portion (325) attached to the cantilevered arm (315).“

Ins Deutsche übersetzt lautet dies wie folgt (vgl. Anlage rop 5 Blatt 2):

„Vorrichtung mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstücks (110) einführbar ist, und einer Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315) , das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, das sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstücks (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der Körper als Nabe (320) eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element (370), das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes (370) erstreckt, einem inneren Element (375) welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkezeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des äußeren Elementes (370) angeordnet und gegenüber dem äußeren Element (370) rotierbar ist, und einer Antriebswelle (350) , die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element (315) einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.“

Die Beklagte zu 1). deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 3) ist, stellt her und vertreibt Schneidwerkzeuge für endoskopische Geräte, die in der Werbung der Beklagen gemäß Anlage K 8 als „Klingen für Shaver-Systeme“ bezeichnet werden. Die von der Klägerin als Anlage K 9 eingereichten und nachfolgend wiedergegebenen Darstellungen zeigen diese Schneidwerkzeuge der Beklagten.

Die Klägerin sieht in dem Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen dieser Schneidwerkzeuge eine Verletzung des Klageschutzrechte, für die sie mit ihrer Klage aus dem Jahre 2004 von vornherein nur Schutz im Umfang der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 13 des Klagepatents und der gleichlautenden Schutzansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters begehrt hat. Sie hat geltend gemacht, dass die Klageschutzrechte jedenfalls in diesem Umfang schutzfähig bzw. rechtsbeständig seien und die angegriffenen Schneidwerkzeuge der Beklagten die technische Lehre der Ansprüche 1 und 13 der Klageschutzrechte verwirklichten.

Die Beklagten haben die Schutzfähigkeit bzw. den Rechtsbestand der Klageschutzrechte im vorgenannten Umfang in Abrede gestellt. Sie haben überdies geltend gemacht, dass die technische Lehre der Klageschutzrechte, für die die Klägerin Schutz begehre, bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht sei. Bei ihnen sei nämlich kein federndes Element im Sinne der Klageschutzrechte vorhanden. Unter federnden Element im Sinne der Klageschutzrechte sei ein Element zu verstehen, das von seiner Struktur und vom Material her so beschaffen sei, dass es von sich aus federe. Ein solches Element sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorhanden. Vielmehr sei das die Einrastung bewirkende Element kein von sich aus federndes Element, sondern die Federwirkung werde erst durch den Einsatz einer Spiralfeder erzielt. Außerdem umfasse bei den angegriffenen Ausführungsformen dieses Element nicht einen einseitig „befestigten“ Arm im Sinne der Klageschutzrechte , sondern einen Arm, der mit Hilfe eines Splintes an dem Körper „gelagert“ und damit nicht im Sinne der Lehre der Klageschutzrechte „befestigt“ sei.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:

„I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu

sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstückes einführbar ist und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstückes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,

wobei die Vorrichtung die Nabe eine chirurgischen Instruments aufweist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element, das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element rotierbar ist und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. 4. 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-
nungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Ty-
penbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise
sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs-
und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und

des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Ge-
meinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteils-
ausspruch zu 1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit.a.) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden , zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der D, Inc., Vereinigte Staaten von Amerika , durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 9.4.200 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Gegenstand der kombinierten Schutzansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchmusters habe als neu zu gelten, da die Beklagten keinen alle Merkmale der genannten Schutzansprüche offenbarenden Stand der Technik aufgezeigt hätten. Der Gegenstand der genannten Schutzanspruchskombination beruhe zudem auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem von den Beklagten vorgebrachten Stand der Technik. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprächen auch wortsinngemäß dem somit schutzfähigen und rechtsbeständigen Gegen-
stand der geltend gemachten Anspruchskombination aus den Klageschutzrechten. Der Verwirklichung der technischen Lehre dieser Anspruchskombination stehe es nicht ent-

gegen, dass bei den angegriffenen Schneidwerkzeugen das einrastende Element nicht von sich aus federnd sei, sondern von einer Spiralfeder beaufschlagt werde, die das schwenkbeweglich gelagerte Element in die Rastposition dränge.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagten, die hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters keinen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig gemacht haben, machen ergänzend insbesondere geltend, dass das Klagegebrauchsmuster mit der geltend gemachten Kombination der Schutzansprüche 1 und 13 nicht schutzfähig und das Klagepatent in diesem Umfang auch nicht rechtsbeständig sei. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 sei verfahrensfehlerhaft ergangen und in der Sache unzutreffend, so dass gebeten werde mit Rücksicht hierauf den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren betreffend das Klagepatent auszusetzen. – Im Übrigen machten die angegriffenen Ausführungsformen aber auch von der von der Klägerin geltend gemachten technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Dabei sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift unter einem federnden Element gemäß den Klageansprüchen ein solches Element zu verstehen sei, dass von sich aus federe und nicht beispielsweise federgelagert sei. Weiterhin ergebe sich aus der Beschreibung zusammen mit den Zeichnungen, dass das federnde Element mit dem Körper verbunden sei und einen einseitig befestigten Arm umfasse. Federndes Element und Körper seien an einem einzigen Stück geformt. Da bei der angegriffenen Ausführungsform eine solche einteilige Verbindung fehle, liege auch insofern keine Verletzung vor.

Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 21. Juni 2005 verkündeten Ur-
teils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei

sie den Unterlassungsantrag in der folgenden Fassung
geltend mache:

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuld- haften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnunghaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstückes einführbar ist und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken- Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstückes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der Körper als Nabe eine chirurgischen Instruments ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element, das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufneh- menden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebe- schneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element rotierbar ist und einer Antriebswelle, die mit dem in- neren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element einen
einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm ange- bracht ist.

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 zeige, dass die von ihr geltend gemachte Kombination der Ansprüche 1 und 13 aus den beiden Klageschutzrechten schutzfähig bzw. rechtsbeständig sei. Dies bestätige im Ergebnis auch die im angefochtenen Urteil des Landgerichts erfolgte Beurteilung. – Dass die angegriffenen Schneidwerkzeuge der Beklagten von dieser durch die Klageschutzrechte geschützten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch machten, habe das Landgericht in den angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, so dass sie mit der sich aus dem Urteilsausspruch ergebenden Maßgabe, die der klarstellenden Formulierung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 betreffend den aufrechterhaltenen und aus den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 13 (neu) gebildeten Patentanspruch 1 des Klagepatents Rechnung trägt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, für die die Klägerin in diesem Rechtsstreit Schutz begehrt, auch die materiellen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt. Nach der sachverständigen Begutachtung, die der von den Beklagten der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchmusters entgegengehaltene Stand der Technik durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes erfahren hat und der der Senat folgt, steht dieser Stand der Technik der Patentfähigkeit des Klagepatents in dem

hier geltend gemachten Umfang nicht entgegen. Dann steht er aber auch der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters, soweit aus ihm wie hier im selben Umfang Schutz begehrt wird, nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank). Auch die Angriffe der Beklagten dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die angegriffenen Schneidwerkzeuge die aus den Klageschutzrechten geltend gemachte technische Lehre verwirklicht, sind nicht gerechtfertigt.

1.
Sowohl die Beschreibung der Klagepatentschrift als auch die der Klagegebrauchsmusterschrift weist einleitend darauf hin, dass ein chirurgisches System ein mit einem Motor versehenes Handstück aufweisen könne, in welches verschiedene chirurgische Geräte mit unterschiedlichen Funktionen und Betriebsparametern eingesetzt werden könnten. Üblicherweise befinde sich ein solches chirurgisches Gerät in einer Bohrung eines Handstücks aufgrund des Zusammenwirkens federbeaufschlagter Kugelsperren in der Bohrung mit einer Nut im Umfang des chirurgischen Geräts in Eingriff. Üblicherweise würden die Kugelsperren zurückbewegt, indem ein Kragen um die Außenseite des Handstücks betätigt werde, um ein Einsetzen oder Herausnehmen des chirurgischen Gerätes zu ermöglichen (vgl. Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 1, Zeilen 14 bis 24 der Klagegebrauchsmusterschrift/Anlage K 4).

Die Klageschutzrechte erwähnen überdies, dass auch Adapter verwendet würden, um die Verwendung von chirurgischen Geräten, die nicht zur Benutzung mit einem bestimmten Handstück ausgebildet sind, mit diesem Handstück zu ermöglichen. Insoweit verweisen die Klageschutzrechte auf das US-Patent 4 705 038 (Anlage K 6).

Der Fachmann, der in diese US-Patentschrift schaut, sieht, dass die aus dieser Schrift vorbekannte Vorrichtung unterschiedliche Adapter („set of different surgical devices“, 12, 14, 16 in Figur 1) aufweist, die es ermöglichen, chirurgische Vorrichtungen/Geräte („removable rotary tips“, beispielsweise 25, 26,27 in Figur 1) mit unterschiedlich großen Naben in Verbindung mit einem einzigen Handstück (10) zu benutzen . Jeder Adapter steht dort für bestimmte Betriebsparameter (Geschwindigkeit und Drehmoment) und weist ein erstes Ende auf, welches für den Eingriff mit dem Handstück ausgebildet ist,und ein zwei-

tes Ende, welches für den Eingriff mit einem oder mehreren chirurgischen Vorrichtungen/Geräten ausgebildet ist (vgl. auch die Würdigung dieses Standes der Technik im Abschnitt 0003 der Klagepatentschrift/Anlage K 5 bzw. rop 4 und auf Seite 1, Zeilen 26
bis 38 der Klagegebrauchsmuterschrift/Anlage K 4).

An diesem Stand der Technik bemängeln die Klageschutzrechte, dass das Manipulieren von chirurgischen Handstück und darin befindlichen Instrumenten noch nicht hinreichend leicht und problemfrei sei, das Verbinden und Trennen der Nabe und des Instrumentes von dem Handstück sei sehr ermüdend („tedious“) und zeitaufwändig während der endoskopischen Operationen. Der Operateur müsse das Handstück in der einen Hand halten und die Nabe, welche einen Keil („wedge“) habe, um in die äußere Umrandung einzugreifen, ganz genau ausrichten, um sie mit einer korrespondierenden Ausnehmung („slot“) zu verbinden, die in der Bohrung des Handstücks vorgesehen sei (vgl. Abschnitt 0004 der Klagepatentschrift/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 2, Zeilen 2 – 6 der Klagegebrauchsmusterschrift/Anlage K 4).

Die Klagepatentschrift verweist überdies im Abschnitt 0007 auf die deutsche Patentschrift 33 41 876 (Anlage B 8), die eine Kupplung zur Verbindung eines optischen Geräts wie einer Fernsehkamera mit einem anderen optischen Gerät, insbesondere einem medizinischen Endoskop, das eine Augenmuschel aufweist, betrifft. Sie würdigt sie dahin, dass sie eine andere Art der Kupplung von zwei Gliedern miteinander zum Gegenstand habe als die erfindungsgemäße und nicht für den Eingriff in die Bohrung eines chirurgischen Handstücks gestaltet sei. Der in diesem Dokument offenbarte Körper benötige eine axiale Bewegung von einer äußeren Buchse („sleeve“) relativ zu dem Körper um die Glieder miteinander zu verbinden und zu lösen.

Nach Abschnitt 0002 der Klagepatentschrift, in der Fassung, die diese durch die Einspruchsabteilung des EPA erhalten hat (vgl. rop 4), bezieht sich die Erfindung auf eine Vorrichtung mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eine chirurgischen Handstücks einführbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden
Element, das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklingen-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstücks innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der Körper als Nabe eines chirurgi-

schen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element, das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgische Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegen dem äußeren Element rotierbar ist, und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist (vgl. auch Ansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters/Anlage K 4 in Verbindung mit Seite 4 , Satz 1 der Klagegebrauchsmusterschrift, wonach der Körper als eine Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgebildet sein kann).

Aufgabe bzw. technisches Problem der Klageschutzrechte ist es, eine solche Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der das Manipulieren von chirurgischen Handstücken und darin befindlichen Instrumenten so leicht und problemfrei wie möglich gemacht wird (vgl. Abschnitt 0005 der Klagepatentschrift/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 2 Absatz 1 der Klagegebrauchsmusterschrift/Anlage K 4).

Zur Lösung dieser Aufgabe bzw. dieses technischen Problems schlagen die Klageschutzrechte eine Vorrichtung vor, die über die genannten Merkmale hinaus sich dadurch auszeichnet, dass bei ihr das federnde Element (315) einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig angebrachten Arm (315) angebracht ist ( vgl. hinsichtlich des Klagepatents die Anlagen rop 4 und rop 5 sowie hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters die Ansprüche 1 und 13 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 4 oben der Klagegebrauchsmusterschrift).

Merkmalsmäßig gegliedert stellt sich die Vorrichtung wie folgt dar:

1. Vorrichtung mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die
Bohrung (110) eines chirurgischen Handstücks (100) einführbar ist.

2. Die Vorrichtung weist eine Einrasteinrichtung (310) auf.

a) Die Einrasteinrichtung (310) besitzt

aa) ein federndes Element (315) und
bb) ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325).

b) Das federnde Element (315)

aa) ist mit dem Körper verbunden,
bb) weist eine Einrastklinken-Struktur (330) auf und
cc) umfasst einen einseitig befestigten Arm (315).

c) Die Einrastklinken-Struktur (330) ist so ausgebildet, dass
sie mit einer Fläche (620) des chirurgischen Handstücks
(100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff
bringbar ist.

d) Das manipulierbare Freigabeteil (325) ist an dem ein-
seitig befestigten Arm (315) des federnden Elements
(315) angebracht.

3. Der Körper ist als Nabe (320) eines chirurgischen Instruments
(300) ausgestaltet.

a) Die Nabe (320) ist versehen mit
aa) einem äußeren Element (370),
bb) einem inneren Element (375) und
cc) einer Antriebswelle (350).

b) Das äußere Element (370)

aa) ist mit dem Körper verbunden und
bb) erstreckt sich vom Körper zu einer gewebeaufnehmenden
Öffnung am distalen Ende des äußeren Elements (370).

c) Das innere Element (375)

aa) weist an seinem distalen Ende ein chirurgischen Werkzeug
zum Gewebeschneiden auf,
bb) ist innerhalb des äußeren Elements (370) angeordnet und
cc) gegenüber dem äußeren Element (370) rotierbar.

d) Die Antriebswelle (350) ist mit dem inneren Element (375)
zwecks Rotieren des inneren Elements (375) verbunden.

Die Merkmale 2 b) cc) und 2 d) machen das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung aus, während alle übrigen Merkmale dem Oberbegriff dieses Anspruches zugeordnet sind. – Hervorzuheben ist, dass dieser Anspruch nicht das Handstück umfasst, sondern nur die Vorrichtung, die in die Bohrung eines chirurgischen Handstücks einführbar ist.

Gleichwohl wird in der Figur 1 der Klageschutzrechte, die nachstehend wiedergegeben ist, beispielhaft ein chirurgisches Handstück (100) mit einer Bohrung (110) gezeigt, in die zum Beispiel eine erfindungsgemäße Vorrichtung einführbar sein soll.

Die Figuren 6 A bis 6 C der Klageschutzrechte, die ebenfalls nachstehend wiedergegeben werden, zeigen beispielhaft ein erfindungsgemäßes chirurgisches Instrument (300) zur Anbringung am Handstück gemäß Figur 1, wobei auch die Nabe (320) und die Antriebswelle (350) gezeigt werden.

Man sieht aus den zuvor wiedergegebenen Figuren der Klagepatent- und Klagegebrauchmusterschrift , dass die Nabe mit einem äußeren Element 370 und einem inneren Element 375 sowie der Antriebswelle 350 verbunden ist. Die Merkmale 3 b bis 3 d sind diesen Figuren auch zu entnehmen, wenn auch das innere Element 375, welches bei 305 ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeaufschneiden aufweist, aus diesen Figuren nicht ganz deutlich erkennbar ist. Was die erfindungsgemäße Rasteinrichtung 310 angeht, ist diese in den Figuren 6 A bis 6 C ebenfalls beispielhaft dargestellt und mit den Figuren 8 A bis 8 D, die nachstehend abgebildet werden, funktionsmäßig beispielhaft erläutert, wobei Figur 6 B beispielhaft zunächst ein federndes Element 315 und ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil 325 zeigt. Das federnde Element 315 ist dabei mit dem als Nabe (320) für eine chirurgisches Instrument ausgestalteten Körper verbunden und weist eine mit dem Bezugszeichen 330 gekennzeichnete Einrastklinkenstruktur auf , wobei das federnde Element einem einseitig befestigten Arm 315 umfasst (vgl. auch Figuren 8 A bis 8 D).

Wie insbesondere aus Figur 8 D ersichtlich , ist die Einrastenklinken-Struktur 330 so ausgebildet, dass sie mit einer Fläche 620 des chirurgischen Handstückes 100 innerhalb der Bohrung 110 verriegelnd in Eingriff bringbar ist. Dabei ist insbesondere aus Figur 6 B erkennbar, dass das manipulierbare Freigabeteil 325 an dem einseitig befestigten Arm 315 des federnden Elements 315 angebracht ist.

Unter Bezugnahme auf die Figuren 8 A bis 8 D erläutert die Klagepatentschrift in Abschnitt 0060 und die Klagegebrauchsmusterschrift auf den Seiten 21 letzter Absatz bis Seite 22 erster Absatz die Rasteinrichtung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispieles dahin, dass sie der Bedienungsperson die Möglichkeit gebe, das chirurgische Instrument 300 fest mit dem Handstück 100 lediglich durch Einführen der Nabe 320 in die Bohrung 110 des Handstücks 100 in Eingriff zu bringen. Die Nabe 320 werde so eingeführt, dass der Freigabekopf 325 zum Schlitz 605 (vgl. hierzu Figur 1) ausgerichtet sei. Beim Einführen der Nabe kämen die abgeschrägten vorderen Flanken 335 der abgeschrägten Klinken 330 mit der abgeschrägten vorderen Flanke 615 des Ringflansches 610 – der sich an der inneren Oberfläche 620 der Bohrung 110 befindet – in Eingriff. Eine zusätzliche Einführkraft habe zur Folge, dass der federnde Arm 315 sich biege, wenn die abgeschrägten vorderen Flanken sich aneinander vorbeibewegten (vgl. Fig. 8 B) . Schließlich passierten die hinteren Flanken 340 der abgeschrägten Klinken 330 die hintere Flanke 620 des Ringflansches 610 (Fig. 8 C) An diesem Punkt nehme der federnde Arm 315 wieder seine normal ungebogene Orientierung ein und die abgeschrägten Klinken 330 schnappten mit ihren hinteren Flanken gegen die hintere Flanke des Ringflansches 610 in ihre Position (Fig. 8 D).

Angesichts der zuvor erfolgten Darstellung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispieles ist darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung und damit auch die Schutzkombination, für die die Klägerin aus dem Klagegebrauchsmuster Schutz begehrt, über das federnde Element der Einrasteinrichtung nur folgende Aussagen macht:

1. Es ist mit dem Körper (Nabe) verbunden.
2. Es weist eine – im Anspruch näher beschriebene – Einrastklinkenstruktur auf.
3. Es umfasst einen einseitig befestigten Arm, auf dem ein durch den Benutzer

manipulierbares Freigabeteil angebracht ist

Über die Art und Weise, wie das federnde Element mit dem Körper (Nabe) verbunden ist, sagt Anspruch 1 nichts aus, auch nicht darüber , wie die Befestigung des Arms, den das federnde Element „umfasst“, gestaltet ist, mit Ausnahme der Angabe, dass sie „einseitig“ sein soll. Letzteres gibt dem Durchschnittsfachmann den Hinweis, dass der Arm einerseits festliegen muss und auf der nicht befestigten Seite so beweglich sein muss, dass das Element die Funktionen erfüllen kann, die ihm aufgrund der Einrastklinkenstruktur und der Anbringung des Freigabeteils zugeschrieben werden. Dazu bedarf es nicht einer materialeinheitlichen Verbindung oder Befestigung mit dem Körper. Wie die Verbindung mit dem Körper konstruktiv umgesetzt wird, überlässt der Patentanspruch 1 des Klagepatents dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Die Richtigkeit dieser Überlegung wird bestätigt durch die Unteransprüche 10 bis 12. Selbstverständlich kann der Durchschnittsfachmann den Vorschlag von Unteranspruch 10 aufgreifen und den Körper samt federnden Element materialeinheitlich einstückig aus einem geeigneten Kunststoff herstellen. Er kann die Verbindung aber auch anders herstellen, wozu der Unteranspruch 12 ganz allgemein ein konstruktives Beispiel gibt.

Was nun den erfindungsgemäßen Begriff des „federnden Elements“ angeht, welches einen einseitig befestigten Arm umfasst, ist darauf zu verweisen, dass die Bezeichnung eines Elements als „federnd“ vom Durchschnittsfachmann zunächst nur als Hinweis auf eine Funktion , eine Wirkung des Elements verstanden wird. Ein Element wird allgemein als „federnd“ bezeichnet, wenn es – durch welche Maßnahmen auch immer – dazu befähigt wird, bei einer Belastung nachzugeben und danach – d. h. nachdem die Belastung aufgehört hat -. in die alte Lage zurückzukehren. Nun stellt bekanntlich jede Patent- und Gebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon dar, so dass es sein könnte, dass der Begriff „federndes Element“ im Rahmen der Klageschutzrechte in einer vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichenden Bedeutung verwandt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

In der für die Auslegung des Klagepatents maßgeblichen englischen Fassung wird im Anspruch 1 zwar der Begriff „resilient member“ verwandt, was jedoch nicht einschränkend im Sinne einer bloßen Materialelastizität verstanden werden darf. Die deutsche

Übersetzung mit „federndes Element“ ist vielmehr durchaus zutreffend. Der Beschreibung der Klageschutzrechte entnimmt der Durchschnittsfachmann nämlich keinen Hinweis in der Richtung, dass die erfindungsgemäße Lösung darauf Wert legt, die Wirkungen des federnden Elementes durch ganz bestimmte Maßnahmen zu erreichen, etwa dergestalt, dass das Element ganz oder teilweise aus einem federnd-elastischen Material bestehen soll. Richtig ist nur, dass der Durchschnittsfachmann den einleitenden Bemerkungen der Klageschutzrechte entnehmen kann, dass die im Stand der Technik bekannten federbeaufschlagten Kugelsperren abgelehnt werden. Der Grund liegt allerdings nicht im Prinzip der Federbeaufschlagung schlechthin, sondern in der mangelhaften Handhabbarkeit der vorbekannten mit federbeaufschlagten Kugelsperren arbeitenden chirurgischen Systeme, wie im letzten Satz im Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift bzw. im letzten Satz des Absatzes der Klagegebrauchmusterschrift klargestellt wird.

Dass die Federbeaufschlagung als solche nicht als nachteilig angesehen wird, entnimmt der durch die Klageschutzrechte angesprochene Fachmann überdies auch der Beschreibung der Figuren 11 A und 11 B (Abschnitt 0075 der Klagepatentschrift/Anlage K 5 bzw. rop 1 und Seite 27, Zeilen 37 ff der Klagegebrauchsmusterschrift/Anlage K 4), wonach ein Einrast-Mechanismus auch mit einem federbeaufschlagten Schieber versehen sein kann . Dem Durchschnittsfachmann ist zwar klar, dass dieses Beispiel keine unter dem Anspruch 1 fallende Konstruktion ist, und zwar schon deshalb nicht , weil dort ein einseitig befestigter Arm fehlt, er entnimmt dieser Stelle aber, dass die Beaufschlagung mit Hilfe einer Feder durchaus eine Maßnahme darstellen kann, um die erfindungsgemäß angestrebten Wirkungen eines federnden Elementes zu erzielen. Der Durchschnittsfachmann wird daher durchaus annehmen, dass die Begriffe „federndes Element“ bzw. „resilient member“ im Sinne eines verallgemeinernden Oberbegriffes gemeint sind und dass „federbeaufschlagte“ bzw. „spring-loaded“ Vorrichtungsteile spezielle Ausführungen „federnder Elemente“ im Sinne der hier geltend gemachten Ansprüche aus den Klageschutzrechten darstellen können.

Eine Bestätigung für diese Überlegung findet der Durchschnittsfachmann schließlich auch im Zusammenhang mit der in der Klagepatentschrift enthaltenen Beschreibung der aus der US-PS 4 705 038 bekannten Vorrichtung. Nachdem nämlich die Klagepatentschrift (rop 4) in Abschnitt 0002 die Merkmale des Oberbegriffs des aufrecht erhaltenen

Patentanspruches 1 des Klagepatents wiedergibt und dabei auch Bezug auf das „federnde Element“ („resilient member“) nimmt, wird gesagt, eine solche Vorrichtung sei aus der US-PS 4 705 038 bekannt. Dieses Dokument beschreibt nun aber die Verrastung mittels Keils 62 und Keilschlitzes 60 (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 ff), wobei dem Durchschnittsfachmann klar ist, dass der Keil 62 so gelagert und ausgestaltet sein muss, dass er federnd nachgeben kann.

Da nach alledem für die Ausgestaltung eines „federnden Elements“ im Sinne der Klageschutzrechte durchaus eine Lagerung mittels zum Beispiel einer Spiralfeder in Betracht kommt, hat der Durchschnittsfachmann alle Veranlassung, den in den Klageschutzrechten gebrauchten Begriff „federndes Element“ oder „resilient member“ in des Wortes allgemeinster Bedeutung zu verstehen.

3.
Ausgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre der Klageschutzrechte ist mit dem Landgericht festzustellen können, dass die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäße Lehre verwirklicht.

Wie sich aus überreichten Anlagen K 8 und K 9 ergibt, handelt es sich bei den angegriffenen „Blackline-Shaverklingen“ um Vorrichtungen mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstücks einführbar ist. Dass die sich aus den vorgenannten Anlagen ergebenden Instrumente in die Bohrung eines chirurgischen Handstücks einführbar sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den überreichten Unterlagen selbst, ist aber unstreitig.

Die Vorrichtungen weisen auch eine insbesondere aus Blatt 3 der Anlage K 9 deutlich sichtbare Einrasteinrichtung auf. Wie dieser Anlage ohne weiteres zu entnehmen ist, besitzt die Einrasteinrichtung ein „federndes Element“ im Sinne der oben erläuterten technischen Lehre der Klageschutzrechte, welches mit dem Körper verbunden ist, ein Einrastklingen-Struktur aufweist und einen einseitig befestigten Arm umfasst. Der aus Blatt 3 der Anlage K 9 ersichtliche Arm mit der Einrastklinke ist einseitig über einen Splint mit dem Körper verbunden. Der Arm mit der Rastklinke ist durch eine Spiralfeder

federbeaufschlagt gelagert. Während des Einsetzens in die Bohrung des Handstück wird dieses „federnde Element“ radial ausgelenkt und kehrt aus der radial ausgelenkten Position wieder zurück, um der Einrastklingenstruktur die Möglichkeit zu geben , mit der Fläche des chirurgischen Handstücks innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff zu kommen. – Aus der Anlage K 9 ist schließlich auch das durch den Benutzer manipulierbare Freigabeteil , welches aus der Ebene der Körpers hervorragt, deutlich zu erkennen, wobei dieses Freigabeteil an dem einseitig befestigten Arm des durch Federbeaufschlagung federnden Elements angebracht ist. Die Merkmalsgruppe 2, die weder eine materialeinheitliche (einstückige) Verbindung des federnden Elements mit dem Körper voraussetzt noch eine Federbeaufschlagung („spring-loaded“) des Elements ausschließt, ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten vollständig dem Wortsinne nach verwirklicht.

Schließlich ist auch die Merkmalsgruppe 3 dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Der Körper der angegriffenen Vorrichtung ist als Nabe eines chirurgischen Instruments gestaltet, wobei die Nabe gemäß den Merkmalen 3a), 3b), 3c) und 3d) mit einem äußeren Element, einem inneren Element und einer Antriebswelle versehen ist. All dies ist aus den Anlagen K 8 und K 9 zu ersehen, so dass es insoweit , zumal auch im Hinblick darauf kein Streit zwischen den Parteien besteht, keiner weiteren Darlegungen bedarf.

3.
Die mit der Berufung geführten Angriffe der Beklagten dagegen , dass das Landgericht die Schutzfähigkeit der aus dem Klagegebrauchmuster geltend gemachten technischen Lehre bejaht hat, und dagegen, dass es hinsichtlich des Klagepatents von dessen Rechtsbestand ausgegangen ist und eine Aussetzung des Rechtsstreits insoweit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anhängige Einspruchsverfahren abgelehnt hat, sind, wie sich schon aus den obigen einleitenden Bemerkungen ergibt, nicht gerechtfertigt.

Dabei ist das Landgericht zunächst einmal zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstand der kombinierten Schutzansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters als neu zu gelten habe, da die Beklagten keinen alle Merkmale der genannten Schutz

ansprüche offenbarenden Stand der Technik aufgezeigt hätten. Den nächst liegenden Stand der Technik stellen, worüber sich auch die Beteiligten des Einspruchsverfahrens betreffend das Klagepatent ausweislich des Protokolls gemäß Anlage B 35 einig waren, die US -PS 4 705 038 (Anlage K 6) und die US-PS 3 072 938 (Anlage B 2).

Der Gegenstand der in der Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift erwähnten US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) ist oben bereits näher dargestellt werden. Dieser Entgegenhaltung sind die Merkmale 2 a) und 2b) der obigen Merkmalsanalyse nicht zu entnehmen. Es ist dort nicht ein federndes Element offenbart, welches einen einseitig angebrachten Arm aufweist. Es ist dort auch keine Einrastlinkenstruktur mit einem vom Benutzer betätigbaren Freigabeteil offenbart, der auf dem einseitig angebrachten Arm angeordnet ist (so auch die sachkundige Einspruchabteilung des Europäischen Patentamtes gemäß Anlage B 37 S. 6)

Die US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) betrifft eine elektrisch angetriebene Zahnbürste und insbesondere eine verbesserte Anordnung zum lösbaren Befestigung einer Zahnbürste an einer elektrisch betriebenen Einheit. Die Merkmale 1 und 3 der obigen Merkmalsanalyse sind dort nicht offenbart, insbesondere keine Vorrichtung , bei der Körper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ein Element aufweist, das an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeaufschneiden aufweist, und überdies über ein Element verfügt , das am distalen Ende eine Gewebe aufnehmende Öffnung aufweist.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch das Vorliegen eines für den Gebrauchsmusterschutz erforderlichen „erfinderischen Schrittes“ im Hinblick auf den von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik bejaht, wobei nach der bereits zitierten Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des Bundesgerichtshofes insoweit keine geringeren Anforderungen an die erfinderische Leistung zu stellen sind als an der für den Patentschutz erforderlichen „erfinderischen Tätigkeit“, deren Vorliegen für das parallele Klagepatent die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 2006 bejaht hat. Der Senat folgt der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes, dass es einer „erfinderischen Tätigkeit“ und damit auch eines „erfinderischen Schrittes“ bedurfte, um von dem

von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere von den beiden vorgenannten Schriften, zu dem Gegenstand zu gelangen, für den die Klägerin in diesem Rechtsstreit Schutz begehrt.

Die Argumentation der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes, die eine elektrisch angetriebene Zahnbürste betreffende US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) habe den Fachmann nicht anregen können, die aus der US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) bekannte Vorrichtung zu dem Gegenstand weiterzuentwickeln, für den hier Schutz begehrt, basiert auf der zutreffenden Erkenntnis, dass bei der elektrisch angetriebenen Zahnbürste das dort vorhandene federnde Einrastelement das sich bewegende Instrument (Zahnbürste) mit einem motorbetriebenen Element (2) im Handstück (1) verbindet. Die daraus gezogene Folgerung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes, dass das Aufgreifen dieser Idee für eine Vorrichtung der US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) den Fachmann nur dazu führen würde, die aus der US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) bekannte Klinke für die Drehverbindung zwischen dem proximalen Ende des sich drehenden inneren Elementes des chirurgischen Instrumentes (25 – 31) mit der Antriebswelle (23) des Handstücks zu verwenden und nicht zur Abänderung der Anordnung aus Keil bzw. Stift („wedge“)/ Schlitz („slot“) zwischen dem ruhenden rohrartigen Körper (12) und dem Handstück (10) einzusetzen, ist eine nachvollziehbare Wertung, der sich der Senat anschließt.

4.
Das Landgericht hat unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.