Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 U 79/06
Vorinstanz: 4a O 214/05
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert;
1.
die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen der in Ziff. I des vorgenannten Urteils bezeichneten Art, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferdaten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten;
2.
es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. des vorgenannten Urteils bezeichneten und ab dem 11. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Berufungsklägerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,– Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 7. Oktober 2004 eingetragenen und am 11. November 2004 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 298 25 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 4), das eine Einstellvorrichtung für einen Bowdenzug betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und im Berufungsverfahren auch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 27. August 1998 eingereichten europäischen Patentanmeldung 98 30 6xxx abgezweigt worden, welche die Unionspriorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 969 xxx vom 13. November 1997 beansprucht. Auf die europäische Patentanmeldung ist der Klägerin inzwischen das europäische Patent 0 916 xxx (Anlagen B 2, B 6) erteilt worden; über den gegen die Erteilung dieses Patentes unter dem 9. März 2005 eingelegten Einspruch der Beklagten zu 2. (Anlagen B 3 und 4) hat das Europäische Patentamt noch nicht entschieden.
Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten selbständigen Schutzansprüche 2, 4 und 6 lauten folgendermaßen:
2.
Fahrradbewegungseinrichtung, umfassend:
ein Grundelement (30) mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98);
ein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement (32) bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;
ein Einstellelement (40) mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und
eine Indizierfeder (42), die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelemente (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelemente (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.
Schutzanspruch 4 unterscheidet sich von Schutzanspruch 2 dadurch, dass die Indizierfeder
aus Metall gebildet und kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist.
Schutzanspruch 6 unterscheidet sich von Schutzanspruch 2 dadurch, dass die Indizierfeder
eine Torsionselastizität bereitstellend kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-förmiger Teil (91) der Feder (42) rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht.
Abgesehen von den vorstehenden Ergänzungen und der nur in Schutzanspruch 2 gegebenen Anweisung, die Indizierfeder als separates Teil auszubilden, beschreiben die Schutzansprüche 4 und 6 die jeweils beanspruchte Vorrichtung übereinstimmend mit derjenigen gemäß Schutzanspruch 2.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 bis 7 und 9 bis 12 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar die Figuren 2 und 3 eine an einem Fahrradlenker befestigte erfindungsgemäße Einrichtung zum Bewegen und Einstellen eines Fahrradbremszuges, Figur 4 eine teilweise längsgeschnittene Darstellung des in einem röhrenförmigen Abschnitt des Grundelementes angeordneten Einstellelementes und der mit beiden zusammenwirkenden Indizierfeder, Figur 5 einen Querschnitt durch die in Figur 4 gezeigten Vorrichtungsteile, insbesondere das Zusammenwirken des zweiten Teils der Indizierfeder mit dem in dem Einstellelement ausgebildeten Kanal, Figuren 6 und 7 den Kabelführungsabschnitt des Grundelementes, die Indizierfeder und das Einstellelement, die Figuren 9 und 11 die Indizierfeder von beiden Seiten, Figur 10 die Indizierfeder in Längsrichtung ihres Längsabschnittes gesehen, und Figur 12 eine erfindungsgemäße Einrichtung zum Einstellen und Betätigen einer Gangschaltung.
Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Gangschalteinrichtungen für Fahrräder unter den Produktbezeichnungen „X-7“, „X-9“, „A“ und „B“, die auch als „C“ bezeichnet werden. Die Ausgestaltung ist aus den Mustern der Ausführungsform „B“ (3 und 9 Gänge) und „X-7“ (3 und 9 Gänge) sowie den nachstehend wiedergegebenen Fotografien der Ausführungsform „X-9“ gemäß Anlage K 18 ersichtlich, wobei die dortige Abbildung S. 16 (vgl. a. S. 15 der Berufungserwiderung, Bl. 287 d.A.) die Anordnung der Feder in der Einstellvorrichtung zeigt und die Abbildung auf S. 17 (vgl. a. S. 16 der Berufungserwiderung, Bl. 288 d.A.) die Feder als Einzelstück zeigt.
Wie sich aus beiden Bildern ergibt, ist die Feder U-förmig; ihre beiden Schenkel sind zweimal gegenläufig unter Ausbildung einer Stufe um jeweils ca. 90° abgewinkelt. Der U-Bogen nebst angrenzenden Abschnitten der beiden Schenkel ist im Gehäuse festgelegt. Die nach außen vorgespannten freien Enden der Schenkel greifen in das Innere einer zentralen Bohrung des Einstellelementes, das seinerseits in einen Kabelführungsabschnitt des Grundelementes eingeschraubt ist. Diese Bohrung des Einstellelementes besitzt einen etwa quadratischen Querschnitt, wobei die freien Enden der Schenkel beim Drehen des Einstellelementes in jeweils zwei diagonal gegenüber liegende Ecken einrasten und so die gewählte Einstellposition fixieren.
Die Klägerin meint, dieser Schaltbetätiger entspreche der technischen Lehre der selbständigen Ansprüche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters. Vor dem Landgericht hat sie nur Unterlassungsansprüche erhoben und vorgetragen, der U-Bogen nebst angrenzenden Abschnitten der beiden Schenkel der Feder sei der erste mit dem Grundelement rotationsfest in Eingriff stehende Teil, die freien Enden der Schenkel gehörten zum zweiten Teil der Indizierfeder. Weil die Abschnitte der Feder stufenförmig zueinander abgewinkelt seien, sei die Feder kniehebelartig zwischen Grund- und Einstellelement angeordnet. Zusammen mit dem benachbarten Teil des U-Bogens sei jeder der beiden als erster Teil zu betrachtenden parallelen Abschnitte jeweils L-förmig. Die rechteckige Bohrung des Einstellelementes enthalte in Gestalt der Ecken die Kanäle für den Eingriff der freien Enden. Zumindest im festliegenden ersten Abschnitt der Schenkel müsse auch Torsionsenergie vorhanden sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin das Klagegebrauchsmuster zur Abgrenzung vom entgegengehaltenen Stand der Technik in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht und beansprucht nunmehr Schutz für Vorrichtungen gemäß den Schutzansprüchen 2, 4 und 6, bei denen die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird. Soweit sie zunächst auch das Herstellen der genannten Vorrichtung angegriffen hatte, hat die Klägerin ihre Klage vor dem Landgericht zurückgenommen.
Die Beklagten haben eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede gestellt und halten das Klagegebrauchsmuster für nicht schutzfähig. Sie haben vor dem Landgericht vorgetragen, die angegriffenen Gegenstände seien keine Fahrradbewegungseinrichtungen und die Feder sei kein Kniehebel und auch nicht kniehebelartig. Anstelle eines L-förmigen ersten mit dem Grundelement in Eingriff stehenden und eines zweiten Teils mit einem freien mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelten quer zur Axialrichtung des Einstellelementes beweglichen Teils sei die Feder der angegriffenen Ausführungsform eine U-förmige Spreizfeder mit mehrfach geknickten Schenkeln. Diese Schenkel griffen nicht an dem Kanal des Einstellelementes an, der erfindungsgemäß eine zusätzliche Vertiefung in der Innenbohrung sein müsse und nicht die Konfiguration von Ecken eines rechteckigen Querschnitts besitzen könne. Die Feder stelle auch keine Torsionsenergie bereit, denn sie werde nicht um ihre Längsachse verdreht, sondern aus der Längsachse gebogen. Darüber hinaus sei kein Teil der Feder im Kabelführungskanal des Grundelementes aufgenommen; der die beiden freien Enden mit seiner Innenbohrung aufnehmende Abschnitt des Einstellelements liege zwar im Kabelführungskanal, aber seine Außenwandung verhindere eine Berührung zwischen Feder und Kabelführungskanal. Die übrigen Abschnitte der Feder verliefen offen und außerhalb des Kabelführungsabschnittes im Gehäuse der Schaltvorrichtung. Außerdem wirke der zweite Teil der Feder erfindungsgemäß von außen und nicht wie bei den angegriffenen Gegen-ständen von innen auf das Einstellelement.
Darüber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig. Da die Abzweigung unwirksam sei, könne es nur die Priorität des Tages der Einreichung der Gebrauchsmusterunterlagen (9. August 2004) beanspruchen. Infolge dessen stehe ihm die offengelegte Patentanmeldung neuheitsschädlich entgegen. Das Klagegebrauchsmuster lehre etwas anderes als das auf die Abzweigungsanmeldung erteilte europäische Patent 0 916 xxx. Dieses lehre in seinen erteilten Ansprüchen 1 und 2 eine freitragend statt kniehebelartig angeordnete Indizierfeder; das in Anspruch 2 dieses Patentes angegebene Merkmal, dass der erste Teil der Feder einen Längsabschnitt enthält, der sich in Längsrichtung innerhalb einer Bohrung von einem der Elemente erstreckt, fehle im Klagegebrauchsmuster ersatzlos. Diese Mängel seien unheilbar; wolle man die Abweichungen aus den Schutzansprüchen streichen, werde der Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters über die eingetragene Fassung hinaus erweitert. Auch habe die Klägerin bei der Abzweigung keine deutsche Übersetzung der Abzweigungspatentanmeldung eingereicht, sondern der Patentschrift. Darüber hinaus sei der Gegenstand der geltend gemachten Schutzansprüche gegenüber der seit 1996 erhältlichen und nachstehend abgebildeten Motorradkupplung „D 1“ (vgl. Anlagen B 9, W 1 g) nicht schutzfähig.
Durch Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zu axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird;
2.
es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist; ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder, die kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird;
3.
es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:
ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die, eine Torsionselastizität bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-förmiger Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird
Es hat das Klagegebrauchsmuster für schutzfähig gehalten und zur Begründung ausgeführt, auch das Klagegebrauchsmuster beanspruche zu Recht die Priorität des deutschen Teils der europäischen Patentanmeldung 0 916 xxx vom 13. November 1997. Für die Wirksamkeit der Abzweigung als solcher sei es irrelevant, ob eine Erweiterung vorliege oder nicht. Der Gegenstand des Klageschutzrechtes sei aber auch nicht erweitert worden. In der maßgeblichen Patentanmeldung müsse die Feder aus zwei Teilen bestehen, deren einer mit einem der Elemente in Eingriff stehe und unbeweglich sei und deren anderer ein bewegbar mit dem ersten Teil gekoppeltes freies Ende aufweise. Diese Ausgestaltung bezeichne die englischsprachige Anmeldung als „cantilevered arrangement“ und das Klagegebrauchsmuster als kniehebelartig. In dieser Anmeldung fehle ebenso wie im Klagegebrauchsmuster auch das im erteilten Patentanspruch vorhandene Merkmal, dass der erste Teil der Indizierfeder einen Längsabschnitt enthält, der sich in Längsrichtung innerhalb der Bohrung von einem der Elemente erstreckt; diese ursprünglich in Unteranspruch 5 beschriebene Ausgestaltung sei erst während des Patenterteilungsverfahrens in den Anspruch aufgenommen worden. Dass keine deutsche Übersetzung der Anmeldung bei der Abzweigung eingereicht worden sei, sei ein heilbarer Mangel, der die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters nicht gemäß § 5 GbMG unwirksam mache. Das Klagegebrauchsmuster sei auch nicht offenkundig vorbenutzt worden; die entgegengehaltene Kabeleinstellung für die Betätigung einer Motorradkupplung D 1 habe keine auch nur teilweise durch den Kabelführungskanal aufgenommene Indizierfeder; diese greife vielmehr von außen in am äußeren Umfang des Betätigungselements vorhandene Rillen ein.
Die angegriffene Vorrichtung stimme wortsinngemäß mit der technischen Lehre der Schutzansprüche 2, 4 und 6 überein. Sie sei eine Fahrradbewegungseinrichtung, die erfindungsgemäß im Unterschied zu den Kabeleinstelleinrichtungen der Schutzansprüche 1, 3 und 5 zusätzlich ein Bewegungselement mit Kabelbefestigungsabschnitt aufweise. Eine Fahrradbewegungseinrichtung sei erfindungsgemäß eine Kabeleinstelleinrichtung insbesondere für Bremsmechanismen oder Gangwechselvorrichtungen wie die angegriffene Ausführungsform. Die bei den angegriffenen Gegenständen vorhandene Feder sei eine Indizierfeder im Sinne der genannten Schutzansprüche. Da ihre beiden Schenkel stufenartig zweimal um etwa 90° gekrümmt und mit ihren vom U-Bogen aus gesehen ersten beiden jeweils um etwa 90° abgewinkelten Abschnitten am Gehäuse festgelegt seien, während die dritten Abschnitte in das Einstellelement hineinragten und bei dessen Betätigung bewegt würden, sei die Feder entsprechend der schutzbeanspruchten technischen Lehre kniehebelartig zwischen dem Grund- und dem Einstellelement angeordnet. Einen ersten in dem Grundelement befestigten Teil bildeten die ersten beiden Abschnitte; daran schließe sich in Gestalt der freien Enden ein zweiter mit dem ersten bewegbar gekoppelter und in das Einstellelement hineinragender Teil an. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der die beiden frei beweglichen Schenkel verbindende gekrümmte Abschnitt lediglich am Gehäuse des Triggerschalters abstütze. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse die Verbindung dieses Teils der Feder mit dem Grundelement nicht formschlüssig erfolgen.
Das freie Ende des zweiten Federteils der angegriffenen Gegenstände sei zudem mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um es im Wesentlichen quer zur axialen Bewegungsrichtung des Einstellelementes zu bewegen. Durch diese Bewegung solle es erfindungsgemäß in einen Längskanal im Einstellelement eingreifen und dessen Drehbewegung beschränken. Bei der angegriffenen Ausführungsform legten sich die freien Enden des zweiten Federteils – nämlich der U-Schenkel – an die Wände des etwa quadratischen Innenraums des Einstellelementes an und federten beim Drehen des Einstellelementes aufgrund ihrer Vorspannung sich im Wesentlichen quer zur Axialbewegung des Einstellelementes bewegend in dessen Ecken. Diese Ecken seien Kanäle zur Begrenzung der Drehbewegung, denn die Drehung könne nach dem Eingreifen der Feder in diese Ecken nur gegen die Kraft der Feder fortgesetzt werden; dieser Widerstand zeige dem Benutzer die Beschränkung der Drehbewegung an. Weiterhin sei die Indizierfeder zumindest teilweise im Kabelführungsabschnitt aufgenommen. Mit diesem Merkmal sei nicht die Befestigung der Feder gemeint. Die Vorgabe impliziere, dass die Feder auch ganz innerhalb des Kabelführungsabschnittes verlaufen könne. Die Befestigung müsse jedoch den beweglichen Abschnitt der Feder frei lassen. Es gehe erfindungsgemäß allgemein um den Verlauf der Feder durch den Kabelführungsabschnitt, der bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls verwirklicht sei. Diese Feder sei auch torsionselastisch. Beim Drehen des Einstellelementes folgten die freien Enden der Feder zunächst der Drehbewegung, weil sie mit den Kanalecken in Eingriff stünden. Da die ersten Enden der Feder diese Drehbewegung aufgrund ihrer rotationsfesten Anordnung an dem Grundelement nicht mit vollzögen, müsse es zumindest auch zu einer Verdrehung dieser ersten Teile kommen. Die L-Form ergebe sich bei der Feder der angegriffenen Gegenstände aus dem ersten Abschnitt zusammen mit dem angrenzenden Teil des U-Verbindungsbogens. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass das zusätzlich in das Schutzbegehren aufgenommene Merkmal der zumindest teilweisen Anordnung der Indizierfeder im Inneren des Kabelführungsabschnittes in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht offenbart sei. Die vom Landgericht herangezogene Figur 4 zeige nur eine teilweise Unterbringung der Indizierfeder und nicht auch die vom Ausdruck „zumindest“ auch als möglich vorausgesetzte vollständige Anordnung; letztere werde auch sonst in der Gebrauchsmusterschrift nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes betreffe die teilweise Anordnung der Indizierfeder im Kabelführungsabschnitt die Befestigung. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die freien Enden dagegen nur im Einstellungselement aufgenommen. Sie berührten nur dessen Innenbohrung und nicht auch den Kabelführungsabschnitt, in dem der die Innenbohrung aufweisende Teil des Einstellungselementes angeordnet sei. Dort, wo die beiden Schenkel der U-förmigen Feder miteinander verbunden seien, berührten sie nicht den Kabelführungsabschnitt, sondern allein das Grundelement. Aufnehmen im Sinne des Klagegebrauchsmusters bedeute, dass der Kabelführungsabschnitt die Indizierfeder mittels speziell dafür geschaffener Vorrichtungen halte oder führe. Ein bloßes Erstrecken in diesen Abschnitt hinein genüge nicht. Bei der Anerkennung des Rechtsbestandes habe das Landgericht übersehen, dass bei der von ihm vorgenommenen weiten Auslegung der geltend gemachten Schutzansprüche die offenkundig vorbenutzte Motorradkupplung „D“ dem Gegenstand der Schutzansprüche schutzhindernd entgegenstehe. Dass die Indizierfeder dort von außen wirke, ändere daran nichts; an welcher Stelle der Fachmann die Indizierfeder im Einzelfall anordne, sei eine rein konstruktive Maßnahme.
Im Übrigen nimmt sie ergänzend Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung,
zu erkennen wie geschehen.
Gegenüber diesem Antrag bittet die Beklagte ebenfalls Klageabweisung.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet, während die Anschlussberufung der Klägerin zulässig und begründet ist. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung verurteilt, weil diese durch den Vertrieb der angegriffenen Gegenstände das Klagegebrauchsmuster verletzt haben. Für diese Verletzungshandlungen sind die Beklagten nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern haben der Klägerin auch entsprechend dem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren Rechnungslegung und Schadenersatz zu leisten.
A.
Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin ihre Klage auf Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche erstreckt hat, ist zulässig. Sie ist am 2. Mai 2007 und damit entsprechend § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangen.
Die Geltendmachung der neuen Ansprüche ist auch sachdienlich im Sinne der §§ 533, 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist eine Frage der Prozesswirtschaftlichkeit und gegeben, wenn mit der geänderten Klage weitere Streitpunkte erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird. So liegen die Dinge auch hier. Die Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz werden auf dieselben Tatsachen gestützt wie die Unterlassungsansprüche, nämlich auf die rechtswidrige Benutzung der im Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchten technischen Lehre durch dieselben Handlungen, deren Unterlassung die Klägerin verlangt. Würden diese Ansprüche hier nicht zugelassen, müsste ein erneuter Prozess angestrengt werden, in dem dieselben Fragen wie hier noch einmal zu erörtern wären. Dass demgegenüber die zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auch Verschulden voraussetzen, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass für die nachgeschobenen Ansprüche nunmehr nur noch eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht.
B.
Das Landgericht hat die Übereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre zutreffend und auch mit überzeugender Begründung bejaht.
1.
Das Klageschutzrecht betrifft mit seinen hier geltend gemachten Schutzansprüchen 2, 4 und 6 eine Fahrradbewegungseinrichtung; diese weist neben einem in der Merkmalsgruppe 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung näher beschriebenen Bewegungselement ein Grundelement (Merkmalsgruppe 1), ein Einstellelement (Merkmalsgruppe 3) und eine Indizierfeder (Merkmalsgruppe 4) auf. Die drei letztgenannten Funktionsteile sind als Kabeleinstellvorrichtung Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 1, 3 und 5. Mit Hilfe solcher Kabeleinstellvorrichtungen kann die effektive Länge oder Spannung eines zwischen Brems- oder Gangschalthebel und der Brems- oder Schaltvorrichtung angeordneten Zugkabels eingestellt werden. Dies geschieht mit einer einstellbaren Gewindebuchse, die in die Ummantelung des Seilzuges eingreift (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Absätze 0001 bis 0004).
Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend weiter ausführt (Abs. 0005), wurde im Stand der Technik eine Sicherungsmutter verwendet, um die einstellbare Gewindebuchse in einer bestimmten Stellung zu halten und eine ungewollte Lockerung zu verhindern. Die beabsichtigte Lockerung erforderte häufig ein Werkzeug. Bisher zur Abhilfe und zum Erhalt der Buchseneinstellung entwickelte Kabeleinstellvorrichtungen werden in der Klagegebrauchsmusterschrift als zu komplex und zu teuer bemängelt. Eine derartige Vorrichtung beschreibt u.a. die US-Patentschrift 4 833 937 (Anlage W 2 zum Einspruchsschriftsatz Anlage B 3). Auch sie weist bereits ein Grundelement, ein Einstellelement (Merkmalsgruppen 1 und 3) und eine zwischen beiden Elementen angeordnete Indizierfeder (Merkmal 4 und teilweise Merkmal 4.1) zum Fixieren der Gewindebuchse in der eingestellten Position auf. So zeigt etwa das nachstehend wiedergegebene Figurenpaar 21 und 22 der genannten US-Patentschrift ein Grundelement (B) mit einem Kabelführungsabschnitt (2 A) und (2 B) mit einem Innengewinde, in welches eine Einstellschraube (3 F) eingeschraubt ist, an der ein Ende des Kabelmantels angekoppelt werden kann. Zwischen Grundelement und Einstellschraube ist eine Indizierfeder (4 F) angeordnet, die zwischen den beiden Kabelführungsabschnitten liegt und das Einstellelement von außen umgreift, das, wenn die flachen Seitenabschnitte an der Feder zum Anliegen kommen, in der eingestellten Position fixiert wird.
In den nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 15 und 16 der US-Patentschrift ist das Einstellelement (4 B, 3 B) mit einem röhrenförmigen Abschnitt versehen und steht mit dem Grundelement (2) im Gewindeeingriff. Innerhalb des Grundelementes befinden sich Indizierfedern (5 B), deren Eingriffssicken bzw. –nuten in Längsrichtung des Einstellelementes eingreifen und so die gewählte Einstellungsposition festhalten.
Diese letztgenannte Ausgestaltung ist offenbar gemeint, wenn die Klagegebrauchsmusterschrift (Abs. 0005 a.E.) ausführt, sie entspreche dem Oberbegriff des Anspruches 1. Das ist insofern ungenau, als in den Schutzansprüchen 1 bis 6 des Klagegebrauchsmusters anders als in der erteilten Fassung des parallelen europäischen Patentes 0 916 xxx (Anlage B 2) die ursprüngliche nicht zwischen Oberbegriff und Kennzeichen unterscheidende einteilige Anspruchsfassung erhalten geblieben ist (vgl. Anlage B 5, Spalte 8, Zeilen 9 bis 33). Insoweit ist die Gebrauchsmusterbeschreibung offenbar aus der erteilten Fassung des parallelen Patentes (vgl. Anlage B 2, Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 1, Übersetzung Anlage B 6, S. 2 Zeilen 17/18) übernommen und nicht an die einteilige Anspruchsfassung des Klagegebrauchsmusters angepasst worden.
Ausgehend von dem genannten Stand der Technik ist es die Aufgabe (das technische Problem) der schutzbeanspruchten Erfindung, eine Kabeleinstellvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die einfach einstellbar und preisgünstig herzustellen ist (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. 0006).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang seiner Schutzansprüche 2, 4 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (soweit die Merkmale nur einzelnen Schutzansprüchen zugeordnet sind, ist in der nachfolgenden Merkmalsgliederung ausdrücklich darauf hingewiesen; ohne eine solche Benennung aufgeführte Merkmale sind allen drei Schutzansprüchen gemeinsam):
Es handelt sich um eine Fahrradbewegungseinrichtung mit
1.
einem Grundelement (30),
1.1
mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98);
2.
einem Bewegungselement (32) mit
2.1
einem Kabelbefestigungsabschnitt (68),
2.1.1
der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln;
2.2
das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt;
3.
einem Einstellelement (40) mit
3.1
einem röhrenförmigen Abschnitt;
3.2
das Einstellelement ist drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt;
4.
einer Indizierfeder (42), die
4.0.1
aus Metall gebildet ist (nur Schutzanspruch 4) und
4.0.2
eine Torsionsenergie bereitstellt (nur Schutzanspruch 6);
4.1
die Indizierfeder ist kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet, und zwar
4.1.1
als separates Teil (nur Schutzanspruch 2).
4.2
Ein erster Teil (91) der Feder steht mit dem Grundelement im Eingriff, wobei
4.2.1
der erste Teil der Feder L-förmig und der Eingriff mit dem Grundelement rotationsfest ausgebildet ist (nur Schutzanspruch 6).
4.3
Ein zweiter Teil (92) der Feder weist ein freies Ende auf;
4.3.1
das freie Ende ist mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft;
4.3.2
der zweite Teil der Feder ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken;
4.4
die Indizierfeder ist zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen.
Kern der Erfindung ist die in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Ausgestaltung der Indizierfeder und ihr Zusammenwirken mit dem in den Merkmalen 1 und 1.1 genannten Grundelement und dem Einstellelement gemäß Merkmalsgruppe 3, um ein unbeabsichtigtes Verstellen zu verhindern und Einstellstufen zu definieren. Das erfordert auch eine besondere Ausgestaltung des Grund- und des Einstellelementes, die in den Merkmalen 4.2, 4.3.2 und 4.4 angesprochen ist.
Die von allen geltend gemachten Schutzansprüchen umschriebene Fahrradbewegungseinrichtung ist die Gesamtvorrichtung, die alle Merkmale eines der geltend gemachten Schutzansprüche 2, 4 und/oder 6 aufweist, also eine Kabeleinstellvorrichtung der Merkmalsgruppen 1, 3 und 4 bzw. der Schutzansprüche 1, 3 und 5 darstellt, die zusätzlich das Bewegungselement gemäß Merkmalsgruppe 2 zum Betätigen etwa einer Bremse oder einer Gangschaltung aufweist.
Das Grundelement (30) muss nach Merkmal 1.1 und 3.2 einen Kabelführungsabschnitt (50, 98) aufweisen, der (vgl. Merkmal 2.1.1) das Kabel bzw. den Brems- oder Schaltzug zum Bewegungselement führt, nach Merkmal 4.2 mit einem ersten Teil der Indizierfeder in Eingriff steht, nach Merkmal 4.4 zumindest teilweise die Indizierfeder aufnimmt und mit dem nach Merkmal 3.2 das Einstellelement drehbar gekoppelt ist. Weitere Vorgaben für die Gestaltung des Grundelementes ist den geltend gemachten Schutzansprüchen nicht zu entnehmen. Der Durchschnittsfachmann wird aber davon ausgehen, dass, sofern die Kabeleinstelleinrichtung Teil eines Schaltbetätigungsmechanismus ist, das Grundelement auch das Gehäuse mit den Schaltbetätigungsvorrichtungen umfasst (vgl. Abs. 0046 und Figur 12 in Verbindung mit Merkmal 1.1); die Befestigung des Grundelementes am Fahrradlenker ist dagegen nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Schutzansprüche, sondern wird erst in Unteranspruch 26 gelehrt. In der bevorzugten Ausführungsform ist der Kabelführungsabschnitt des Grundelementes ein röhrenförmiges Element (50) mit zwei offenen Enden (54) und (56) und mit einer mit Gewinde versehenen Innenbohrung (52), in die der ebenfalls röhrenförmige mit Außengewinde versehene Abschnitt des Einstellelementes (40) eingeschraubt ist und sodann durch Drehen bzw. Schrauben axial bewegt werden kann (Unteransprüche 11, 20, 21, Beschreibung Abs. 0032 und 0036 und Figuren 3 bis 7). Zur Aufnahme eines Teils der Indizierfeder sieht das Ausführungsbeispiel im ersten offenen Ende (54) des Kabelführungsabschnitts (50) eine Nut (60) vorgesehen, die den zweiten Teil der Indizierfeder aufnimmt (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. 0033 und 0042 sowie Figuren 4 und 5); ferner weist die Gewindebohrung (52) des Kabelführungsabschnitts einen Längsschlitz (62) auf, der den Längsabschnitt (93) des ersten Teils (91) der Feder (42) aufnimmt und mit dem dieser Teil der Feder in Eingriff steht (Gebrauchsmusterbeschreibung Abs. 0033, 0040 und 0041 sowie Figuren 4 und 5).
Das Bewegungselement muss einen Kabelbefestigungsabschnitt zum Ankuppeln des Kabels haben und ist bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt, um den durch das Grundelement geführten Kabelzug zu betätigen. Nach Anspruch 24 kann das Bewegungselement ein schwenkbar mit dem Grundelement gekoppelter Hebel (32) sein (vgl. Beschreibung Abs. 0034 und Figuren 2, 3 und 12).
Das Einstellelement hat nach Merkmal 3.1 einen röhrenförmigen Abschnitt und ist drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt (Merkmal 3.2); ferner hat es einen Längskanal, in den der zweite Teil der Indizierfeder eingreift, um die Drehbewegung zwischen Grund- und Einstellelement zu beschränken (Merkmal 4.3.2). Im bevorzugten Ausführungsbeispiel betrifft diese Ausgestaltung das zweite offene Ende (74) des Einstellelements, das, wie bereits erwähnt, Außengewinde aufweist, mit dem es in die Bohrung des Kabelführungsabschnitts eingeschraubt wird (Beschreibung Abs. 0036). Durch seine Innenbohrung (70) wird der Seilzug geführt; seine Ummantelung wird von einem Innenflansch (84) ergriffen, beim Drehen des Einstellelementes mitgenommen und relativ zum ummantelten Drahtseil bewegt. Das Drehen des Einstellelements verursacht dessen relative Bewegung zum Grundelement; in diesem Ende des Einstellelements befindet sich auch der Kanal (80), in den der zweite Teil der Feder zur Beschränkung der Drehbewegung zwischen den Elementen nach Merkmal 4.3.2 eingreifen soll (vgl. Unteranspruch 21, Beschreibung Abs. 0036, 0039 und 0045 sowie Figuren 4, 6 und 7).
Von der Indizierfeder sagt das Merkmal 4.1, sie müsse als separates Teil kniehebelartig zwischen Grund- und Einstellelement angeordnet sein. Dass damit kein Kniehebel im klassischen Sinn gemeint ist, bei dem durch Beaufschlagung einer beweglichen Knickstelle in Querrichtung Hebelkräfte erzeugt werden sollen, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Was gemeint ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann den Erläuterungen in den Absätzen 0040 bis 0045 der Gebrauchsmusterbeschreibung und den Figuren 3, 4, 6, 7 und 9 bis 11, die zwar ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel betreffen, auf die er aber mangels näherer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung auch zurückgreifen muss, um den Sinngehalt der Vorgabe „kniehebelartig“ im Rahmen der schutzbeanspruchten technischen Lehre zu ermitteln. Diesen Erläuterungen, in denen im Übrigen der Ausdruck „kniehebelartig“ nicht wiederkehrt, entnimmt er, dass die in den Merkmalen 4.2 bis 4.3.2 genannten beiden Teile bzw. Abschnitte der Indizierfeder zueinander abgewinkelt sein sollen; der erste Teil steht mit dem Grundelement, zu dem der Kabelführungsabschnitt gehört, im Eingriff und ist dort festgelegt, der zweite Teil der Feder ist, wie dies in Merkmal 4.3.1 zum Ausdruck kommt, beweglich und soll in einen Kanal des Einstellelementes eingreifen, um dessen Drehung zu begrenzen. Dieser zweite Teil der Feder wird beim Drehen des Einstellelementes quer zu dessen Längsachse bewegt und rastet – im bevorzugten Ausführungsbeispiel – mit einem gekrümmten Abschnitt (95, vgl. Figuren 5 und 10) von außen in den Kanal (80) ein. Die Begrenzung der Drehbewegung des Einstellelements entsteht dadurch, dass das Einrasten der Feder in den Kanal einen Widerstand erzeugt, der zum Weiterdrehen überwunden werden muss; auf diese Weise wird die gewählte Einstellposition festgelegt und ein ungewolltes Verstellen verhindert, wie dies die Gebrauchsmusterbeschreibung in Abs. 0037, 0038, 0045 näher erläutert. Wie der Eingriff zwischen dem Grundelement und dem ersten Teil der Feder und die Bewegung des zweiten Teils der Feder sowie dessen Eingreifen in den Längskanal des Einstellelementes konstruktiv verwirklicht werden, stellen die Schutzansprüche 2, 4 und 6 in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. Für den Eingriff zwischen dem ersten Federteil und dem Grundelement braucht kein Längsschlitz im Kabelführungsabschnitt vorgesehen zu sein; möglich ist jede Ausgestaltung, die diesen Abschnitt im Grundelement festlegt, auch die Festlegung in einem zum Grundelement gehörenden Gehäuse. Lediglich Schutzanspruch 6 verlangt darüber hinaus einen rotationsfesten Eingriff, damit der Längsteil der Indizierfeder beim Bewegen des zweiten Federteils auf Torsion beansprucht werden kann. Erfindungsgemäß ist es weiterhin möglich, statt des nur einen Kanals im Einstellelement deren mehrere vorzusehen, um innerhalb einer Drehung von 360° mehrere Einstellstufen zu definieren (vgl. Gebrauchsmusterbeschreibung Abs. 0038). Die Fassung der geltend gemachten Schutzansprüche 2, 4 und 6 lässt es weiterhin offen, ob das Eingreifen des zweiten Federteils in den Kanal oder die Kanäle des Einstellelementes von außen oder von innen erfolgt; wird jedoch eine Gestaltung der letztgenannten Art gewählt, muss der Kanal bzw. müssen die Kanäle, wie dem Durchschnittsfachmann selbstverständlich ist, von innen in eine Innenbohrung des Einstellelementes eingearbeitet sein. Die Einrastbewegung der Feder kommt dann dadurch zustande, dass sich ihr zweiter nach außen vorgespannter Teil nach außen in die Kanäle bewegt. Solche Kanäle lassen sich auch dadurch verwirklichen, dass anstelle einer Innenbohrung mit rundem Querschnitt eine rechteckige oder quadratische Innenbohrung verwendet wird, deren vier Ecken dann vier Kanäle bilden, in die das freie Ende der Feder einrasten kann.
Ebenso wie erfindungsgemäß mehrere Kanäle zur Definition mehrerer Einstellpositionen innerhalb einer Drehung des Einstellelementes vorgesehen sein können, können mehrere Federn mit parallel liegenden Abschnitten vorgesehen werden, um die angestrebte Drehbeschränkung zu verstärken. Solche Federn können dann auch an ihrem am Grundelement festgelegten unbeweglichen Ende miteinander verbunden werden.
Zur Verwirklichung des neu in das Schutzbegehren aufgenommenen Merkmals 4.4 einer zumindest teilweisen Aufnahme der Indizierfeder in dem Kabelführungsabschnitt genügt es, dass letzterer einen Abschnitt der Feder aufnimmt. Diese Aufnahme dient nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns nicht zur Befestigung der Feder, denn deren aufgenommener Teil muss nicht der festgelegte, sondern kann auch der bewegliche zweite Abschnitt sein. Darauf weist die Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. 0033) in Übereinstimmung mit dem Prioritätsdokument (Abs. 0020 der Anlage B 5) ausdrücklich hin; dort wird zu Beginn der Erläuterungen auch die Unterbringung des beweglichen Endes in der Nut (60) des Kabelführungsabschnitts als „Aufnehmen eines Teils der Feder“ bezeichnet (vgl. auch Abs. 0042 der Klagegebrauchsmusterschrift). Die Aufnahme braucht nicht formflüssig zu erfolgen; wird jedoch eine solche Ausgestaltung gewählt, muss sie so beschaffen sein, dass sich der Federabschnitt in der Aufnahme auch funktionsgerecht bewegen kann. Kann nun aber, wie oben ausgeführt, der bewegliche Teil der Feder auch von innen am Einstellelement angreifen, dann muss es zur Verwirklichung des Merkmals 4.4 auch genügen, den beweglichen Teil dadurch mittelbar im Kabelführungsabschnitt des Grundelementes unterzubringen, dass er in die Innenbohrung des Einstellelementes hineinragt und das Einstellelement mit diesem Abschnitt im Kabelführungsabschnitt angeordnet ist. Anders wäre es nur, wenn sich aus einem der geltend gemachten Schutzansprüche oder der Gebrauchsmusterbeschreibung ableiten ließe, dass gerade die Aufnahme der Feder nur im Kabelführungsabschnitt und nicht auch im Inneren des Einstellelementes mit für die beanspruchte technische Lehre unverzichtbaren Vorzügen verbunden ist. Das ist jedoch nicht der Fall und auch die Beklagten zeigen solche Vorteile oder andere Gründe nicht auf.
2.
Geht man hiervon aus, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffene Vorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß übereinstimmt. Darüber, dass sie die Merkmalle 1. bis 3.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform außerdem eine kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnete Indizierfeder (Merkmal 4.1) mit einem ersten L-förmigen ausgebildeten rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehenden Teil im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.2.1 und einem zweiten den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4.3 entsprechenden Teil aufweist, der entsprechend 4.0.2 eine Torsionsenergie bereitstellt. Diesen Darlegungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Da die Beklagten im Berufungsverfahren auch in der mündlichen Verhandlung letztlich nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt haben, bedarf es insoweit keiner ergänzenden Ausführungen.
Ohne Erfolg versuchen die Beklagten ferner, die überzeugenden Erörterungen des Landgerichts zu Merkmal 4.4 in Zweifel zu ziehen. Wie bereits dargelegt wurde, genügt es zur zumindest teilweisen Aufnahme der Indizierfeder im Kabelführungsabschnitt, dass ihr beweglicher Abschnitt dort aufgenommen wird; insoweit wird die in Merkmal 4.1 verlangte Anordnung der Indizierfeder zwischen Grund- und Einstellelement näher präzisiert. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass keine räumlich-körperlichen Ausnehmungen im Kabelführungsabschnitt vorhanden sein müssen, in denen der betreffende Abschnitt der Feder zu liegen kommt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der zweite Teil der Feder gerade von außen an das Einstellelement angreift und die Feder deshalb nicht gleichzeitig im Inneren des Einstellelementes verlaufen darf; die geltend gemachten Schutzansprüche legen sich insoweit nicht fest und stellen die Art und Weise des Eingriffs der Feder mit dem Längskanal im Einstellelement in das Belieben des Fachmanns. Aus Abs. 0033 der Gebrauchsmusterbeschreibung ergibt sich ferner, dass die Aufnahme der Indizierfeder durch den Kabelführungsabschnitt nicht zwingend mit einer rotationsfesten Halterung zusammenkommen muss, und sie muss sich auch weder auf den ersten Teil der Feder beschränken noch beide Teile erfassen; dass im bevorzugten Ausführungsbeispiel beide Abschnitte der Indizierfeder mit Ausnahme des aus dem Schlitz (62) der Gewindebohrung (52) des Kabelführungsabschnittes herausragenden abgewinkelten Stoppbereiches (94) in zwei Nuten des Kabelführungsabschnittes untergebracht sind, beschränkt den technischen Sinngehalt des Merkmals 4.4 nicht auf derartige Ausgestaltungen. Wenn der zweite Teil der Feder in einem an der Innenbohrung des Einstellungselementes angeformten Kanal einrastet und dieser Abschnitt des Einstellelementes im Kabelführungsabschnitt des Grundelementes aufgenommen ist, dann nimmt der Kabelführungsabschnitt zwangsläufig auch den in diese Bohrung hineinragenden zweiten Teil der Feder mit auf. Eben diese Ausgestaltung verwirklicht auch die angegriffene Ausführungsform, bei der die freien Enden der Einrast- bzw. Indizierfeder in Eckkanäle der Innenbohrung des Einstellelementes eingreifen, wobei dieser die freien Enden der Feder aufnehmende Abschnitt des Einstellelementes gleichzeitig im Inneren des Kabelführungsabschnittes angeordnet ist .
3.
Zutreffend hat das Landgericht auch anerkannt, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt.
Das neu hinzugekommene Merkmal 4.4 ist in den eingereichten Gebrauchsmusterunterlagen offenbart, nämlich in den Abs. 0033 und 0040 sowie den Figuren 4 bis 7. Dass in dem betreffenden Ausführungsbeispiel die Indizierfeder nicht vollständig vom Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird, indem der L-Schenkel (94) aus dem Kabelführungsabschnitt herausragt, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass, um die Verwendung des Ausdrucks „zumindest teilweise“ zu rechtfertigen, auch eine Ausführungsform gezeigt wird, bei der die gesamte Feder innerhalb des Kabelführungsabschnitts untergebracht ist. Ebenso wenig ist erforderlich, dass gerade die konkrete Ausführungsform beschrieben wird, mit der das Merkmal bei den angegriffenen Gegenständen verwirklicht wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Merkmal 4.4 auch in der Abzweigungspatentanmeldung gemäß Anlage B 5 offenbart und stellt keine unzulässige Erweiterung der schutzbeanspruchten technischen Lehre dar. Der dortige Unteranspruch 6 lehrt, einen Längsabschnitt des ersten Teils der Indizierfeder in einer Längsbohrung des Grundelementes oder des Einstellelementes unterzubringen, und die zugehörige Beschreibung offenbart in Absatz 0020 als bevorzugtes Ausführungsbeispiel dieselbe Ausgestaltung, wie sie auch Absatz 0033 der Klagegebrauchsmusterschrift lehrt.
Der Schutzfähigkeit steht auch die entgegengehaltene Betätigungsvorrichtung für die Motorradkupplung „D“ nicht entgegen. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Indizierfeder dort mit allen Teilen außerhalb des Kabelführungsabschnittes liegt. Dadurch, dass das Schraubengewinde im Kabelführungskanal liegt und demzufolge auch nach dem Einschrauben der Feder die Schraube dort hineinragt, ist noch kein Teil der Indizierfeder dort aufgenommen. Die Schraube ist nicht Teil der Feder, weil sie keine Federkräfte aufbringt sondern ist nur das Befestigungsmittel. Merkmal 4.4 geht es aber nicht darum, an welcher Stelle die Indizierfeder befestigt ist, sondern um die Teile, die im Gebrauch der Vorrichtung an der Aufbringung der Federwirkung beteiligt sind. Diese sind bei der entgegengehaltenen Vorrichtung ausschließlich außen angebracht. Soweit die Beklagten meinen, die teilweise Unterbringung im Kabelführungsabschnitt sei dem Durchschnittsfachmann durch die US-Patentschrift 4 833 937 am Prioritätstag des Klageschutzrechts nahegelegt worden, beruht dies auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Schutz beanspruchenden technischen Lehre. Demgegenüber hat der sachkundige Prüfer des Europäischen Patentamtes das zum Klagegebrauchsmuster parallele europäische Patent 0 916 xxx in Kenntnis des entgegengehaltenen US-Patentschrift erteilt (Vgl. Anl. B 2, Abs. 0005), deren Patentanspruch 2 trotz seiner zum Teil abweichenden Formulierung sachlich im wesentlichen mit Schutzanspruch 2 übereinstimmt.
4.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte rechtswidrige Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung verpflichtet sind, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt.
Darüber hinaus sind die Beklagten der Klägerin nach § 24 Abs. 2 GbMG zum Schadenersatz verpflichtet. Sie haben das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Hätten sie, wie es ihnen als einschlägig tätigen Fachunternehmen obliegt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen über entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen wären sie auf das Klageschutzrecht gestoßen und hätten bei sachgerechter Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffenen Gegenstände von der schutzbeanspruchten technischen Lehre Gebrauch machen.
Um der Klägerin die Bezifferung ihrer Schadenersatzansprüche zu ermöglichen, haben die Beklagten der Klägerin nach § 242 BGB über den Umfang ihrer Gebrauchsmusterverletzung und Handlungen Rechnung zu legen. Die Klägerin kennt die zur Bezifferung ihrer Schadenersatzansprüche notwendigen Einzelheiten über den Umfang der Verletzungshandlungen ohne eigenes Verschulden nicht, und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die diese Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen können und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet werden. Der Anspruch auf Angabe der zu 2. a und b des Urteils aufgeführten Einzelheiten ergibt sich zudem aus § 24 b GbMG.
C.
Als unterlegene Partei haben die Beklagten nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen, hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.