2 U 55/06 – Übertragung einer Videosequenz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 817

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. 2 U 55/06

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000,– Euro.

G r ü n d e :
I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 1 213 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren zur kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation, das ursprünglich auf die A.com AG eingetragen war und inzwischen auf die Klägerin umgeschrieben worden ist (vgl. Anl. K 2, S. 2, UG 53). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. darüber hinaus auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. Dezember 2000 eingereicht und am 12. Juni 2002 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. September 2003 bekannt gemacht worden.

Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichen Klagepatentes lautet wie folgt:

Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegeben wird, mit den Schritten:

Übertragen (21) der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;

durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern (22) eines Bestätigungssignals für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät, wobei das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist und das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz bestätigt;

durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres Übertragen (21, 32) der Videosequenz, wenn das Bestätigungssignal erhalten wird und Abbrechen des Übertragens, wenn das Bestätigungssignal nicht erhalten wird;

wobei die zu der Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variierend ausgestaltet ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 des Klagepatentes zeigen Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Verfahrens, und zwar Figur 1 ein Nachrichtenflussdiagramm und die Figuren 2 und 3 Ablaufdiagramme zweier Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bereitet in der Bundesrepublik Deutschland TV-Werbespots so auf, dass sie als interaktive Werbung im Internet übertragen werden können. Die aufbereiteten Werbemittel sind in verschiedene vom Anbieter des Werbemittels bestimmte Internetseiten eingebunden. Bei Aufruf dieser Internetseiten, die etwa Informationsangebote von Zeitungen oder Zeitschriften sein können, blendet sich das Werbemittel ohne Zutun des Nutzers in die aufgerufene Website ein. Das Werbemittel besteht aus bis zu 5 separaten Dateien, zu denen u.a. eine Steuer-, eine Layout- und eine Videodatei mit dem Werbespot gehört. Auf die Anforderung des Werbemittels vom Server der Beklagten zu 1. werden zunächst die im Vektorformat formatierten Steuer- und Layoutdateien vollständig übertragen, bevor sodann mit Hilfe einer auf dem Endgerät des Nutzers üblicherweise vorhandenen speziellen Software, z.B. eines Flash-Players, die Steuerdatei unter Verwendung der Streaming-Technologie (portions- oder abschnittsweises Übertragen nur der für die Wiedergabe des nächsten Teils der Werbung benötigten Daten) das Übertragen und das Wiedergeben der auf dem Server der Beklagten zu 1. gespeicherten, im Pixel-Format formatierten Videodatei steuert.

Bei der Wiedergabe des Werbemittels auf dem Endgerät des Nutzers erscheint zunächst ein Rahmen mit einem etwa dreieckigen Innenfeld, in dessen Innerem anschließend der Werbespot abläuft; während des Abspielens blenden sich auf der linken Seite nach und nach drei Schaltfelder (Hot Spots) ein. Nach Ablauf des Werbespots wird der Nutzer über ein dann eingeblendetes Textfeld aufgefordert, einen dieser Hot Spots zur Anforderung weiterer Informationen anzuklicken. Auf die Betätigung eines dieser Hot Spots werden dem Nutzer weitere Flash-Filme nachgeladen, die ihm zusätzliche Produktinformationen liefern. Diese weiteren Filme laufen dann wie auch der erste Werbespot innerhalb des Rahmens ab und müssen dazu vom Server der Beklagten zu 1. abgerufen werden. Betätigt der Nutzer keinen der Hot Spots, blendet sich das gesamte Werbemittel einschließlich des Rahmens aus, und es erscheint wieder die ursprünglich aufgerufene Website. Werbemittel dieser Art erstellte die Beklagte zu 1. u.a. für X bis Y. Der Ablauf der Wiedergabe dieser Werbemittel ist am Beispiel der X-Werbung aus der nachstehend wiedergegebenen als Anlage K 8 vorgelegten Bildfolge und am Beispiel der Y-Werbung am Beispiel der Anlage K 24 ersichtlich; zur weiteren Veranschaulichung der Werbemittel hat die Klägerin einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten (Anlage K 6) und CDs vorgelegt, auf denen die verschiedenen Werbemittel zu sehen sind (Anlagen K 6a und K 23).

Die Klägerin meint, die Beklagten übten mit der Übertragung dieser Werbemittel das unter Schutz gestellte Verfahren wortsinngemäß aus und verletzten das Klagepatent. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, Videosequenz im Sinne des Klagepatentes sei bei der Verfahrensweise der Beklagten das Werbemittel in seiner Gesamtheit aus Werbespot, Rahmen, Bildern, Grafiken und Filmen einschließlich der nur durch Aktivieren eines Hot Spots aufrufbaren Dateien. Die Hot Spots seien erfindungsgemäße Bestätigungssignale; sie fragten die Wahrnehmung des Nutzers ab, und ihre Nichtaktivierung reduziere die zu übertragende Datenmenge. Das Einblenden der Hot Spots fordere den Nutzer dazu auf, durch Anklicken weitere Informationen anzufordern; dieser bestätige durch das Anklicken, die bisherige Nutzinformation wahrgenommen zu haben. Die Gestaltung der Werbemittel und die Anordnung der Hot Spots bedingten ferner, dass die Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variiere. Der Nutzer müsse den ihn interessierenden Button suchen und um dessen Lage herauszufinden, das Werbemittel genau studieren. Darüber hinaus habe er mehrere Hot Spots zur Auswahl.

Die Beklagten haben dem Verletzungsvorwurf u.a. entgegen gehalten, das angegriffene Verfahren übertrage keine Videosequenz an ein Endgerät, sondern stelle lediglich die genannten Dateien auf einem Server zur Übertragung bereit. Eine Nutzinformation sei nicht vorhanden. Während das Klagepatent lehre, die Bestätigung während der laufenden Übertragung der Videosequenz anzufordern, reagierten die Hot Spots bei den angegriffenen Verfahren erst, wenn die gesamte Datei vollständig übertragen sei. Die Betätigung der Hot Spots löse kein Bestätigungssignal aus, sondern rufe wie im Stand der Technik einen zusätzlichen Dienst auf. Auf die Aktivierung der Hot Spots werde nicht die laufende Übertragung fortgesetzt, sondern (bei der X- und bei einer späteren Ausführungsform der X-Werbung) ein zusätzlicher Datenstrom ausgelöst; bei der früheren in Anlage K 8 dargestellten X-Werbung sei nicht einmal das geschehen. Bei Nichtbetätigung werde keine begonnene und teilweise erfolgte Übertragung abgebrochen, sondern weitere noch nicht begonnene Übertragungen würden unterlassen. Die Interaktion des Benutzers mit seinem Gerät variiere auch nicht, weil die anzuklickenden Hot Spots immer am gleichen Ort lägen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung des angegriffenen Verfahrens mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 verneint und zur Begründung ausgeführt, das Verfahren enthalte kein Bestätigungssignal im Sinne des Klageschutzrechtes, von dem die weitere Übertragung der begonnenen Videosequenz abhänge, sondern es ermögliche mit der Aktivierung der Hot Spots nur den Abruf weiterer Dienste oder näherer Produktinformationen, was zur Übertragung weiterer Dateien führe, während der Werbespot unabhängig hiervon schon vollständig übertragen worden sei. Videosequenz im Sinne des Klagepatentes sei nur der als Videodatei übertragene Werbespot, aber nicht die Steuerungs- und Layout-Dateien. Betrachte man alle aktivierenden Elemente einschließlich der damit angeforderten weiteren Dienste, Informationen, Videos, Verzweigungen usw. als Videosequenz im Sinne des Klagepatentes, seien Umfang und Grenzen der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht mehr feststellbar. Darüber hinaus könne der Nutzer bei dem angegriffenen Verfahren während der Übertragung der Videosequenz keine erfindungsgemäße Interaktion ausüben, da der Werbespot, eine Steuer- und eine Layout-Datei schon vollständig übertragen seien, wenn die zwischenzeitlich erschienenen Hot Spots aktiviert werden könnten. Die erfindungsgemäß angestrebte Reduzierung der zu übertragenden Dateien sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da bei der Aktivierung der Hot Spots nur zusätzliche Dateien heruntergeladen würden, entspreche das angegriffene Werbemittel dem Stand der Technik gemäß Figur 8 der Klagepatentschrift. Darüber hinaus sei auch keine variable Interaktion möglich. Diese Anforderung sei erfindungsgemäß nur erfüllt, wenn der Nutzer auf den Inhalt der Videosequenz achten müsse, um die wechselnde Interaktion ausführen zu können. Das sich wiederholende Anklicken eines stets an gleicher Stelle zu findenden Hot Spot reiche dazu nicht aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe das Klagepatent in seinen Merkmalen „Videosequenz“, „weiteres Übertragen der Videosequenz“ und „variierende Ausgestaltung“ des Bestätigungssignal unzutreffend ausgelegt. Videosequenz im Sinne des Klageschutzrechtes sei eine beliebige Bildfolge unabhängig von ihrem Format und könne auch allein ein Werbemittel sein, das ein Anbieter erstelle und das im günstigsten Falle vollständig vom Nutzer wahrgenommen werde, wobei der Anbieter bestimme, welche Dateien im einzelnen zum vollständigen Umfang der Videosequenz gehörten. Eine Videosequenz könne auch aus Werbespot und nur auf Anforderung gezeigten Nachladefilmen bestehen. Entscheidend sei, dass bei der Wiedergabe wahrnehmbare Bilder entstünden. Sämtliche Dateien, aus denen die Beklagten ihre Werbemittel zusammensetzten, seien taugliche Bestandteile einer Videosequenz. Bei den angegriffenen Werbemitteln werde neben dem Werbespot auch der Rahmen durch Abfolge von Einzelbildern wiedergegeben, in jedem Fall sei die Kombination von Rahmen und Werbespot eine aus mehreren Bewegt- bzw. Standbildern zusammengesetzte Videosequenz. Eine weitere Übertragung lasse sich nicht nur vermeiden, indem die Fortsetzung der begonnenen Übertragung eines ersten Werbespots von der Abgabe eines Bestätigungssignals abhängig gemacht werde, sondern auch, wenn die Übertragung anschließender Werbemittel ein vorheriges Bestätigungssignal voraussetze. Eine variierende Interaktion zur Auslösung des Bestätigungssignals liege schon dann vor, wenn der Nutzer zwischen verschiedenen Hot Spots wählen könne und den Cursor mit der Maus über den Bildschirm bewegen müsse, um die gewählten Hot Spots zu suchen und anzusteuern. Dem entsprechend werde bei dem angegriffenen Verfahren das Bestätigungssignal mit dem Einstreuen der Hot Spots in die Videosequenz angefordert und durch das benutzerseitige Aktivieren eines von ihnen ausgelöst. Mit dem Anklicken des Hot Spots gebe der Nutzer zu erkennen, dass er sich nach Kenntnisnahme des bisherigen Sequenzinhalts für weitere Informationen interessiere. Nach dem Eingang des Bestätigungssignals würden weitere Teile der Videosequenz in Gestalt der aufgerufenen zusätzlichen Dienste übertragen; auch die mit Hilfe der Hot Spots abrufbaren weiteren Informationen seien keine weiteren Videosequenzen, sondern gehörten zur vom Anbieter von vornherein zur Übertragung bestimmten Sequenz. Werde kein Hot Spot aktiviert, werde das gesamte Werbemittel ausgeblendet und seine weitere Übertragung erfindungsgemäß eingespart. Die Übertragung der Datei mit den verschiedenen Befehlen zu Anforderung der erwähnten Daten und Anzeige der Werbespots erfolge mit der Übersendung der Layout- und Steuerdatei für den Rahmen. Diese Datei, die den weiteren Ablauf bzw. Abbruch der Übertragung ermögliche und steuere, werde durch die Beklagten hergestellt und übertragen und sei diejenige Datei, die die verschiedenen Werbespots in ein einheitliches Werbemittel einbindet und gewissermaßen „zusammenhalte“. Für den Betrachter erscheine das Werbemittel als einheitliches Ganzes, den zugrunde liegenden technischen Aufbau könne er nicht erkennen; ob es aus einer oder mehreren Dateien bestehe, sei für ihn bedeutungslos. Die weitere Übertragung erst noch abzurufender Dateien führe daher zu einer weiteren Übertragung im Sinne des Klagepatentes, wenn auf Aktivieren des entsprechenden Hot Spots diese Datei an das Endgerät des Benutzers übertragen werde.

Ergänzend nimmt die Klägerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,

I.
das angefochtene Urteil aufzuheben;

II.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken sei, zu unterlassen,

ein Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegebenen wird, mit den Schritten:

– Übertragen der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;
– durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern eines Bestätigungssignals für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät, wobei das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist und das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz bestätigt;
– durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres Übertragen der Videosequenz, wenn das Bestätigungssignal erhalten wird und Abbrechen des Übertragens, wenn das Bestätigungssignal nicht erhalten wird;
– wobei die zu der Auslösung des Bestätigungssignal notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variierend ausgestaltet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 12. Juli 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen,
b) unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die dem Verfahren ausnahmsweise unmittelbar zuzurechnen sind,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu b) nur für den Zeitraum seit 24. Oktober 2003 zu machen sind;

III. festzustellen, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für Handlungen gemäß Ziffer I.1. für den Zeitraum vom 12. Juli 2002 bis zum 23. Oktober 2003 zu zahlen und
2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 24. Oktober 2003 der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag; überdies meinen sie, das angegriffene Verfahren entspreche auch deshalb nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre, weil keine Videosequenz mit einer Nutzinformation übertragen werde, keine kontrollierte Übertragung durch eine prozessorgestützte Steuereinheit stattfinde und auf der Anbieterseite keine prozessorgestützte Steuereinheit vorhanden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und eine Übereinstimmung des angegriffenen Verfahren mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint.

1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren, bei dem eine Videosequenz mit einer Nutzinformation durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrolliert an ein Endgerät (z.B. ein Computer oder ein UMTS-Mobilfunkgerät) übertragen wird, welches die Videosequenz für einen Betrachter wiedergibt. Diese Nutzinformation kann insbesondere Werbung sein (Klagepatentbeschreibung Absätze 0004, 0027 und 0059).

Hintergrund der Erfindung ist, dass die Verbreitung von Werbung über neuartige Medien wie Breitbandkabelfernsehen, Fest- und Mobilfunksysteme oder Internet an Bedeutung gewinnt. Ein großer Teil der Bevölkerung verfügte bereits am Prioritätstag des Klagepatentes über einen Internetanschluss und/oder benutzte ein Mobiltelefon. Die Übertragungskapazitäten dieser Kommunikationsmittel erhöhen und verbessern sich ständig; inzwischen können auch hoch auflösende Bilder oder Filme übermittelt und wiedergegeben werden, ohne dass die Übermittlung für den Nutzer nennenswerte Wartezeiten verursacht. Die steigende Beliebtheit, ihre zunehmende Verbindung miteinander und die durch höhere Übertragungskapazitäten gewonnenen neuen Möglichkeiten machen die neuartigen Medien auch für die Verbreitung von Werbung interessanter (Klagepatentschrift Abs. 0002).

Um zu gewährleisten, dass der Adressat die ihm präsentierte Werbung auch wahrnimmt, wurde diese bisher häufig – etwa in der Zeitschriften-, Fernseh- und Rundfunkwerbung – mit einem Informationsangebot verbunden, für das der Kunde sich interessiert. Im Internet gibt es dagegen Anbieter, die dem Betrachter kostenlose Dienste oder Geld dafür anbieten, dass ihm auf seinem Endgerät (auch möglicherweise unerwünschte) Werbung gezeigt wird. Als Gegenleistung für das Abspielen dieser Werbung enthält er die gewünschten Informationen (Klagepatentschrift Abs. 0003), die etwa Sport- oder Tagesnachrichten in Gestalt von Texten, Bildern, Filmen, aber auch beispielsweise Spielfilme usw. sein können, in die die Werbung eingeblendet wird (Klagepatentschrift, Abs. 0055; Spalte 12, Zeilen 41 bis 44).

Interaktive Videosequenzen eignen sich besonders zur Verbreitung von Werbung in den genannten Medien; sie bieten die Möglichkeit, dass der Nutzer mit dem Anbieter über sein Endgerät in einen „Dialog“ tritt. Sie setzen sich aus mehren Bewegt- bzw. Standbildern zusammen, wobei die einzelnen Bildabschnitte durch Navigationspunkte miteinander verbunden sind. Durch Auswahl und Aktivierung von Schaltflächen in den Bewegungsbildsequenzen oder Standbildern (Hot Spots) kann sich der Nutzer durch die interaktive Videosequenz bewegen und durch Aktivieren der Hot Spots bestimmte Aktionen anstoßen, die Verzweigungen zu anderen Videosequenzen, Standbildern, Panoramen oder auch Verweise auf Internetangebote (Links) sein können (Klagepatentschrift, Abs. 0006).

Der Anbieter schaltet regelmäßig einen Serviceprovider ein, der auf seinem Server dem Anbieter Speicherplatz zur Verfügung stellt und die entsprechenden Daten auf das Endgerät des Nutzers überträgt. Die Vergütung des Providers für seine Dienste korreliert mit der Menge der gesendeten Daten. Da die Datenmenge einer Videosequenz regelmäßig höher ist als diejenige eines Textes oder einzelner Bilder, ist ein Anbieter bzw. Werbetreibender, der seine Kosten bei möglichst hohem Nutzen gering halten möchte, bestrebt, seine Werbung zu optimieren und nutzlose Übertragungen zu vermeiden (Klagepatentschrift Abs. 0002, Spalte 1 Zeilen 14 bis 16).

Die nachstehend wiedergegebene Figur 9 der Klagepatentschrift zeigt den herkömmlichen Ablauf einer Übertragung von einem Anbieter (1, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) bzw. von dem vom Anbieter benutzten Server zum Endgerät (2). Nach dem Start der Übertragung wird Werbung als Nutzsignal an das Endgerät gesendet und dort wiedergegeben. Beendet der Nutzer die Wiedergabe, wird dies dem Anbieter über eine Abbruchnachricht mitgeteilt. Die Übertragung wird daraufhin beendet und ihre Dauer protokolliert (Klagepatentschrift, Abs. 0004). In einem solchen Verfahren kann der Anbieter zwar dem Nutzer für die erfolgte Werbeübertragung über die kontrollierte Zeitspanne einen entsprechenden Wert gutschreiben, er kann aber weder kontrollieren, ob der Nutzer die Werbung gesehen hat (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0005) noch die Übertragung von sich aus abbrechen.

Das in der nachstehend wiedergegebenen Figur 8 der Klagepatentschrift beschriebene ebenfalls zum Stand der Technik gehörende Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass dem Nutzer auf seine Anforderung (801, 802; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) eine interaktive Videosequenz in einem Schritt (11) auf das Endgerät übertragen, dort in visualisierter Form wiedergegeben und vom Nutzer über eine bestimmte Zeitspanne (12) bis (15) wahrgenommen wird. Die Videosequenz enthält das Angebot eines weiteren Dienstes (807, beispielsweise genauere Produktinformationen, Kaufangebote oder bereits beworbene Produkte), den der Nutzer durch eine Interaktion über sein Endgerät vom Anbieter anfordern kann und auf entsprechende Anforderung übertragen bekommt, was beim Anbieter protokolliert wird (Klagepatentschrift Abs. 0008). Die Übertragung der Videosequenz kann über das Ende der Wahrnehmung hinaus andauern (etwa fortgesetzt werden, obwohl der Nutzer den Raum, in dem der Computer steht, verlassen oder sein Mobilfunkgerät beiseite gelegt hat, ohne das Endgerät abzuschalten), bis der Nutzer in einer Interaktion (808) die Wiedergabe beendet und dies über eine Nachricht (809) an den Anbieter mitgeteilt wird, wobei auch der Übertragungszeitraum protokolliert wird (Klagepatentschrift, Abs. 0009). Die Anforderung eines solchen Dienstes gibt dem Anbieter eine Rückmeldung, dass der Nutzer die Werbung zumindest bis zur Anforderung wahrgenommen hat. Werden jedoch keine Dienste angefordert, bekommt der Anbieter keine Informationen, ob und welche Nutzinformationen der Nutzer wahrgenommen hat oder nicht (Klagepatentschrift Abs. 0010); darüber hinaus ist die Dauer der Übertragung auch hier von der Entscheidung des Nutzers abhängig und ist nicht vorgesehen, dass der Anbieter die Übertragung beenden kann, wenn beispielsweise der Nutzer keinen der angebotenen Dienste aufruft.

Die in der Klagepatentbeschreibung (Abs. 0011) weiterhin erörterte US-Patentschrift 5 838 314 (Anlage K 3) offenbart ein Video-Service-System zur Bereitstellung digitalisierter Videoprogramme, die optional für einen Nutzer kostenlos bereitgestellt werden, wenn er zuvor mit interaktiver Werbung interagiert hat. Zunächst wird dem Nutzer die interaktive Werbung dargestellt und er zur Eingabe von Antworten aufgefordert, um gezielt Informationen über ihn zu sammeln; erst nach Beantwortung aller Fragen wird die gewünschte Videosequenz übertragen.

Die Aufgabe der klagepatentgeschützten Erfindung ist es, soweit Anspruch 1 betroffen ist, ein Verfahren zur kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation bereit zu stellen, die unnötige Übertragungen vermeidet (Klagepatentschrift, Abs. 0013).

Die Lösung dieser Aufgabe kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren folgende Merkmale miteinander:

1. Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegeben wird.
2. Das Verfahren enthält die Schritte:
Übertragen der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;
Durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern eines Bestätigungssignals für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät, wobei

das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist, und
das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz bestätigt;
durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres Übertragen der Videosequenz, wenn das Bestätigungssignal erhalten wird und Abbrechen des Übertragens, wenn das Bestätigungssignal nicht erhalten wird,
wobei die zu der Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variierend ausgestaltet ist.

Im Kern besteht die in dieser Merkmalskombination umschriebene Erfindung darin, dass die begonnene Übertragung einer Videosequenz – etwa von Tages- oder Sportnachrichten – nur dann fortgesetzt wird, wenn der Nutzer dem Anbieter die Wahrnehmung der in der Videosequenz als Nutzinformation enthaltenen Werbung bestätigt, wobei die zur Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion variieren muss. Auf diese Weise können Übertragungskapazitäten eingespart oder die Übertragung kann modifiziert werden, und das Entstehen unnötiger Übertragungskosten auf Anbieterseite kann verringert werden (vgl. Klagepatentschrift Absätze 0015, 0017, 0027 und 0064).

Den Ausdruck „Videosequenz“ bezieht das Klagepatent zunächst auf dasjenige, was der Betrachter an seinem Endgerät wahrnimmt, nämlich eine beliebige Abfolge stehender oder bewegter Bilder (Klagepatentschrift Abs. 0006), die auch Texte, etwa Tagesnachrichten (Klagepatentschrift Abs. 0055) sein und auch akustisch wahrnehmbare Elemente enthalten kann (Klagepatentbeschreibung Abs. 0036); auch Spielfilme können eine derartige Videosequenz sein. Eine Videosequenz im Sinne der Erfindung enthält neben dieser vom Benutzer angeforderten Information auch Werbung, die die Klagepatentschrift als Nutzinformation bezeichnet (vgl. Absätze 0004, 0010, 0027 und 0055). Dass die unter Schutz gestellte technische Lehre bei einer Videosequenz als Regelfall von einer anderweitig vom Nutzer angeforderten Information ausgeht, in die Werbung als Nutzinformation eingeblendet wird, die Nutzinformation also nur ein Teil der Videosequenz – und nicht die Videosequenz selbst – ist, ergibt sich aus der Trennung der Begriffe „Videosequenz“ und „Nutzinformation“ in Anspruch 1, die nicht synonym gebraucht werden. Merkmal 1 spricht von der „Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation“, und nach Merkmal 2.3 soll die Übertragung der Videosequenz (nicht nur diejenige der Nutzinformation) abgebrochen werden, wenn das ordnungsgemäße Bestätigungssignal für die Wahrnehmung der Nutzinformation ausbleibt. Vor diesem Hintergrund soll das erfindungsgemäße Verfahren letztlich auch den Benutzer zum aufmerksamen Ansehen der ihm präsentierten Werbung anhalten, indem ihm auch der angeforderte Dienst nur dann weiter zur Verfügung gestellt wird, wenn er die aufmerksame Wahrnehmung der Werbung bestätigt hat (vgl. etwa Abs. 0027 der Klagepatentbeschreibung). Entsprechend sind auch die in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten und in Abs. 0028 – 0035 und 0037 – 0039 beschriebenen Verfahren gestaltet. Das schließt es allerdings nicht aus, dass sich die Videosequenz im Einzelfall inhaltlich auf die Werbung und die zur ihrer Übertragung notwendigen Daten beschränkt und dann identisch mit der in ihr enthaltenen Nutzinformation ist, etwa wenn der Nutzer vom Anbieter Geld nur dafür erhält, dass ihm auf seinem Endgerät Werbung gezeigt wird (vgl. Abs. 0003 der Klagepatentbeschreibung). Wird die Nutzinformation aber in eine andere Information, etwa eine Nachrichtensendung, eingeblendet, umfasst die Videosequenz im Sinne der patentgeschützten Lehre die Gesamtheit aus Nachrichten und Werbung; eine isolierte Betrachtung allein der Nutzinformation ist in solchen Fällen nicht möglich.

Die Videosequenz muss so beschaffen sein, dass eine Visualisierung und eine Wiedergabe auf einem Endgerät möglich ist; sie braucht dazu nicht die in Abs. 0040 der Klagepatentbeschreibung genannten üblicherweise benutzten Formate aufweisen, sondern kann auch andere geeignete Formate benutzen. Die Videosequenz muss auch im Rahmen des Klagepatentanspruches 1 so weit interaktiv sein, dass das Bestätigungssignal angefordert und abgegeben werden kann. Anspruch 5 steht dieser Sichtweise nicht entgegen; seine zusätzliche Lehre gegenüber Anspruch 1 besteht darin, dass die vom Betrachter ausgelösten Aktivierungen der Videosequenz protokollierbar sind.

Auf der vom Klagepatent angesprochenen Übertragungsseite vom Anbieter zum Endgerät umfasst der Begriff „Videosequenz“ alle Daten und Dateien, die benötigt werden, damit die vom Nutzer angeforderte Bildfolge auf dem Endgerät erscheint (Klagepatentschrift Abs. 0051). Ihr Umfang bestimmt sich danach, was nach entsprechender Anforderung zur Übertragung auf das Endgerät des Nutzers vorgesehen ist einschließlich der vom Anbieter hinzugefügten Nutzinformation bzw. Werbung (vgl. Unteranspruch 6 und Absätze 0017 a.E., 0022, 0045 und 0064 der Klagepatentbeschreibung). Für den Nutzer vorgesehene Wahl- oder Aufrufmöglichkeiten sind ebenfalls mit umfasst, sofern der Anbieter sie für den Fall der Anforderung der Videosequenz von vornherein zur Übertragung vorgesehen sind. Diese Datengesamtheit ist ebenfalls eine Videosequenz im Sinne des Klagepatentes. Für die geschützte Erfindung ist es wesentlich, dass es sich um ein schon vor der Übertragung und möglichen Interaktion des Nutzers abgegrenztes und in sich geschlossenes Datenpaket handelt.

Das in den Merkmalen 2.2, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 angesprochene Bestätigungssignal soll erfindungsgemäß dem Anbieter eine Kontrolle ermöglichen, ob der Nutzer gerade die Nutzinformation bzw. Werbung – und nicht nur die werbefreien Teile der Sequenz – wahrgenommen hat oder allgemein die Nutzinformationen in der Videosequenz wahrnimmt (Klagepatentschrift, Absätze 0015 bis 0017, 0019, 0027, 0029 und 0036 ff.) und ihm ermöglichen, die für ihn mit Kosten verbundene Übertragung in dem Zeitpunkt zu beenden, von dem an sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Das Bestätigungssignal und seine Anforderung vom Benutzer können beliebig ausgestaltet sein, sofern sichergestellt ist, dass der Benutzer, um das Signal abgeben zu können, die zuvor als Nutzinformation gezeigte Werbung inhaltlich wahrgenommen haben muss. In dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des Klagepatentes dient als Bestätigungssignal die Eingabe der Nummer eines ausgewählten Hot Spot (Anl. K 1, Abs. 0029). Als weitere Beispiele nennt die Klagepatentbeschreibung ein akustisches Signal über ein Mikrofon, die Eingabe über eine Zeigereinheit des Endgerätes, die Auswahl aus einer vom Endgerät angebotenen Liste, das Drücken einer zufällig bestimmten Taste (Abs. 0036 und 0039) und die Eingabe einer von einem Zufallgenerator ausgewählten Zufallszahl (Absätze 0050 bis 0052 und 0057). Ein Bestätigungssignal im Sinne des Klagepatentes liegt nur vor, wenn seine Abgabe zu einer Fortsetzung der Übertragung zwingend nötig ist und sein Ausbleiben zu einem Abbruch oder einer Veränderung der Videosequenz oder Übertragung führt (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0017). Darin unterscheidet es sich von der Anforderung zusätzlicher Dienste durch den Nutzer. Die Anforderung zusätzlicher Dienste löst lediglich eine Erweiterung der Übertragung um zusätzliche Sequenzen aus, die im übrigen auch außerhalb der Nutzinformation liegen können, wie das etwa bei weiteren Detailnachrichten der Fall ist (Klagepatentschrift Abs. 0027). Beim Ausbleiben einer solchen Anforderung erscheint nur der Sonderdienst nicht, und es wird die begonnene ursprüngliche Videosequenz unverändert weiter übertragen. Die Nichtanforderung zusätzlicher Dienste führt nicht zum Abbruch der Übertragung der Videosequenz; die Übertragung endet in diesen Fällen nur, wenn die Wiedergabe der Sequenz ohnehin abgeschlossen ist und nicht mehr abgebrochen werden kann. Das erfindungsgemäße Bestätigungssignal muss der Nutzer dagegen während der Übertragung bzw. Wiedergabe abgeben, um die begonnene Videosequenz weiter empfangen zu können, während der zusätzliche Dienst diese Fortsetzung nur etwas hinauszögert, aber im übrigen nicht weiter beeinflusst, insbesondere nicht angefordert werden muss, um den Abbruch der Übertragung zu verhindern.

Die erfindungsgemäß vorgesehene Reaktion des Anbieters ist in Merkmal 2.3 beschrieben. Je nach dem, ob er ein korrektes Bestätigungssignal erhalten hat oder nicht, setzt er die schon begonnene Übertragung der Videosequenz fort oder bricht sie ab, wobei sich die Fortsetzung und der Abbruch nicht nur auf die Nutzinformation beschränken, sondern die gesamte Videosequenz erfassen. Damit wird der Nutzer auch dazu angehalten, als Gegenleistung für die Übertragung der Videosequenz auch die zur Finanzierung des von ihm in Anspruch genommenen Dienstes betriebene Werbung anzusehen. Es geht in Merkmal 2.3 dagegen nicht um die Erweiterung der Werbeübertragung um zusätzlich angeforderte Sonderdienstleistungen.

Um sicher zu stellen, dass der Nutzer die Werbung auch tatsächlich gesehen hat, sieht das Merkmal 2.4 als weitere Maßnahme zusätzlich zur Abgabe des Bestätigungssignals vor, dass die zu dessen Auslösung notwendige Interaktion des Nutzers variiert; die Interaktion kann dadurch flexibel auf die jeweilige Nutzinformation bezogen werden und verhindert, dass der Nutzer, ohne auf die Videosequenz zu achten, stets mit der gleichen Interaktion die Wahrnehmung der Nutzinformation bestätigen kann (Klagepatentschrift, Absätze 0019 und 0036). Das Anfordern eines Sonderdienstes oder zusätzlichen Dienstes, das an immer derselben Stelle der Videosequenz auf immer dieselbe Weise vollzogen wird, ist keine variierende Interaktion des Merkmals 2.4, auch wenn sie erst während der Wiedergabe der Werbung erscheint und der Nutzer gezwungen ist, das Ablaufen der Werbung und den Beginn der Aufrufbarkeit abzuwarten, wenn er sich die Möglichkeit offen halten will, Sonderdienste anzufordern. Ebenso wenig genügt es, dass lediglich der Zeitpunkt für die Signalabgabe individuell bestimmt wird. Denn auch dann hat der Nutzer noch die Möglichkeit, zum fraglichen Zeitpunkt eine gleichbleibende Routineaktion vorzunehmen, die keine Kenntnis über die gerade laufende Nutzinformation voraussetzt.

2.
Von dieser technischen Lehre macht das angegriffene Verfahren keinen Gebrauch.

a)
Zwar mag man die Anforderung von Sonderdiensten noch als Bestätigungssignal im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2 betrachten können, sofern sie sich beispielsweise entsprechend Anlage K 8 auf die gezeigte Werbung der Beklagten beziehen, etwa, zusätzliche Informationen über das beworbene Produkt anfordern, denn damit bestätigt der Nutzer dem Anbieter in der Tat, die „allgemeine“ Werbung gesehen zu haben, anderenfalls könnte er schon deshalb keine zusätzlichen Produktinformationen anfordern, weil die Hot Spots erst nach dem vollständigen Abspielen des Werbespots aktiviert werden können.

b)
Nicht verwirklicht ist jedoch das Merkmal 2.3. Das angegriffene Verfahren der Beklagten führt nicht zu der dort beschriebenen Reaktion des Anbieters auf das Aktivieren oder Nichtbetätigen der drei Hot Spots. Betätigt der Nutzer keinen der drei Buttons, ist zwar die Werbung beendet, nicht aber die Übertragung der Videosequenz, denn diese wird unstreitig nach dem Ende der Werbung fortgesetzt. Die angegriffenen Werbemittel für sich allein sind nicht die Videosequenz im Sinne des Klageschutzrechtes. Zur einer vollständigen erfindungsgemäß in bezug genommenen Videosequenz gehören bei dem angegriffenen Verfahren auch die vom Nutzer aufgerufenen Internetseiten, in die die Werbemittel der Beklagten eingeblendet werden. In dieser Sequenz sind die Werbemittel der Beklagten lediglich die Nutzinformation. Wird die Nutzinformation in eine andere Videosequenz, etwa einem Internetdienst, eingeblendet, wird das Merkmal 2.3 nur erfüllt, wenn nach dem Ausbleiben des Bestätigungssignal die gesamte Videosequenz einschließlich der ursprünglich aufgerufenen Internetseite nicht weiter übertragen wird. Der Nutzer, der die Wahrnehmung der Werbung nicht bestätigt, bekommt nicht nur die Werbung nicht weiter übertragen, sondern er muss auch auf die weitere Nutzung des ursprünglich aufgerufenen Dienstes verzichten. Darin liegt im wesentlichen das mit der Erfindung erzielbare Einsparpotential. Sie will auch dem Anbieter des Dienstes ermöglichen, dessen Übertragung zu beenden und die für die weitere Übermittlung anfallenden Kosten zu sparen, wenn nicht durch ein ordnungsgemäßes Bestätigungssignal sichergestellt ist, dass der Nutzer die zur Finanzierung dieses Dienstes eingeblendete Werbung auch inhaltlich wahrgenommen hat. Im Streitfall wird bei dem angegriffenen Verfahren jedoch nicht einmal die Übertragung der Nutzinformation abgebrochen. Dasjenige, was der Betrachter als Nutzinformation wahrnehmen soll, bevor er die ursprünglich aufgerufene Internetseite wieder gezeigt bekommt, ist bereits vollständig übertragen, wenn die Hot Spots betätigt werden können. Bei der Aktivierung eines von ihnen wird lediglich zusätzliche Werbung gesendet, um die es im Rahmen des Merkmals 2.3 jedoch nicht geht, das nicht die Übertragung weiterer Nutzinformationen bzw. deren Nichtvornahme betrifft, sondern nur eine weitere Übertragung der schon teilweise übermittelten Videosequenz, womit die Informationen gemeint sind, die der Nutzer ursprünglich angefordert hat.

Nicht verwirklicht ist außerdem das Merkmal 2.4. Innerhalb des angegriffenen Verfahrens wird das Bestätigungssignal nicht durch eine variierend gestaltete Interaktion des Nutzers mit seinem Endgerät ausgelöst. Merkmal 2.4 bezieht sich nicht auf Verfahren, bei denen der Nutzer zwar einerseits zwischen verschiedenen Hot Spots wählen kann, andererseits aber gleichzeitig die Möglichkeit hat, immer wieder denselben und auch stets am selben Ort platzierten Hot Spot aufzurufen, also immer wieder dieselbe Interaktion mit seinem Endgerät vorzunehmen. Erfindungsgemäß wird vielmehr verlangt, dass die Steuereinheit dem Benutzer eine stets wechselnde Interaktion vorgibt, um das Bestätigungssignal zu erzeugen. Die Ausgestaltung dieser Interaktion muss, auch wenn sich der Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 nicht auf die in der Beschreibung erörterten Ausführungsbeispiele beschränkt, den dort als bevorzugt vorgestellten Ausführungsformen vergleichbar sein. Sie muss damit so ausgestaltet sein, dass die Vorgabe für den Benutzer jedes Mal wechselt, er etwa jedes Mal eine andere vorgegebene Taste drücken, jedes Mal eine andere vorgegebene Zahl oder Zahlenkombination eingeben oder jedes Mal ein anderer oder zumindest an anderer Stelle positionierter Button angeklickt werden muss. Das ist bei dem angegriffenen Verfahren nicht der Fall. Der Nutzer hat zwar drei betätigbare Hot Spots zur Auswahl, ihm wird aber nicht vorgegeben, jedes Mal einen anderen dieser drei Hot Spots zu aktivieren, sondern der Benutzer hat die Wahl, für welchen der drei Buttons er sich entscheiden will und kann auch jedes Mal denselben betätigen, der überdies auch noch jedes Mal am selben Ort liegt. Das bringt die erfindungsgemäß gerade zu vermeidende Möglichkeit mit sich, das Bestätigungssignal durch eine immer gleich ablaufende Interaktion routinemäßig abzugeben.

III.

Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihr vergeblich eingeleiteten Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, denn die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erscheint zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.