Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 44/06
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. März 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 123.848,77 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche betreffend eine Arbeitnehmererfindervergütung. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten – die ehemals unter A-Werke AG firmierte und nahtlose sowie geschweißte Stahlrohre herstellt und weltweit vertreibt – in den Jahren 1954 bis 1988 angestellt, zunächst als Betriebsassistent (1954 bis 1959), sodann als Betriebsleiter (1960 bis 1972) und ab 1972 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in X.
Für die Zeit nach dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vereinbarten die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Februar 1988 / 8. März 1988 (Anlage L 2), dass der Kläger der Beklagten für drei Jahre als Berater zur Verfügung stehen solle. Auf Anforderung sollte er für maximal einen Monat pro Jahr tätig werden. Eine Vergütung für diese Tätigkeit war in der Abfindungssumme enthalten, die der Kläger als Entschädigung für die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses entgehenden Einnahmen erhalten hatte. Für Erfindungen, die der Kläger während der Dauer dieses Beratungsvertrages machte, vereinbarten die Parteien die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes (Anlage 16). Eine Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 stellte sie den Kläger förmlich frei (Anlage L 3).
Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 übernahm der Kläger als freiberuflicher Berater eine Beratung der A Handel AG, ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen. Der Vertrag (Anlage 16) wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 geschlossen; beendet wurde er im Juni 1994. Den zeitlichen Beratungsumfang schätzten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf etwa 30 Tage innerhalb von 3 Jahren.
Während seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlröhren mit Kunststoffüberzügen beteiligt.
Mit Datum vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38) teilte der Kläger als Miterfinder der Beklagten ein Verfahren zum Signieren von kunststoffummantelten Stahlrohren durch Extrudieren mit einem Mehrfachspritzwerkzeug mit. Am 29. Juni 1981 folgte die Erfindungsmeldung (Anlage L 10) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von farbigen Signierstreifen auf kunststoffummantelten Stahlrohren. Diese Erfindung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juli 1981 (Anlage L 11) als Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch, wobei sie die Erfindung bereits am 29. Mai 1981 zum Patent angemeldet hatte. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens kam es am 14. September 1983 im Beisein des Klägers zu einer mündlichen Anhörung vor dem Deutschen Patentamt, in welcher der zuständige Prüfer darlegte, dass Anspruch 1 in der angemeldeten Fassung wegen nicht ausreichender Abgrenzung zum Stand der Technik nicht gewährbar sei (Anlage L 8). Es wurde sodann ein Anspruch 1 erarbeitet, mit dem das deutsche Patent 31 22 xxx (nachfolgend: Streitpatent) am 14. Juni 1984 zur Erteilung gelangte.
Dieser Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min, bei dem gleichzeitig mit der Schlauchfolie eine schlauchförmige Haftschicht aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes mit zwei Ringkanälen extrudiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten 8 mm breiten und 50 bis 100 µm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g/10 min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigeren Extrusionsdruck – bezogen auf den Extrusionsdruck für die Schlauchfolie – extrudiert wird.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 (Anlage L 12) teilte die „Hauptabteilung Patente und Lizenzen“ (nachfolgend: Patentabteilung) der Konzernmutter der Beklagten, der A AG, dem Kläger mit, dass ihm mit Rücksicht auf die gewerbliche Nutzung des Streitpatents eine vorläufige Erfindervergütung in Höhe von 1.000,00 DM zuerkannt werde. Der Kläger erklärte sich mit der Höhe der Erfindervergütung einverstanden, nicht jedoch mit den in dem genannten Schreiben einzeln aufgeführten Berechnungsfaktoren. Gleichwohl veranlasste die Beklagte die Auszahlung des Betrages. Von einer endgültigen Fixierung der Vergütung wollte sie zunächst absehen. Es sollte wenigstens der erste Prüfbescheid des Deutschen Patentamtes abgewartet werden. Zudem war beabsichtigt, alle Erfindungen, die bei der Kunststoffbeschichtung im Röhrenwerk X eine Rolle spielen würden, gemeinsam im Rahmen eines Erfindungskomplexes zu bewerten (Anlage L 13). Es folgten verschiedene Gespräche der Parteien.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15) bat der Kläger für vier Erfindungen um Berechnung der Erfindervergütung für das Jahr 1982. Für das Streitpatent nannte er den Umsatz der Rohre in Tonnen, die nach dem streitpatentgemäßen Verfahren ummantelt worden waren, und schlug einen Lizenzsatz von 0,2 % vor. Die Patentabteilung legte ihrer vorläufigen Vergütungsabrechnung vom 5. Mai 1983 (Anlage L 18) sowohl den genannten Umsatz wie auch den vorgeschlagenen Lizenzsatz zu Grunde. Wegen der bereits gezahlten vorläufigen Erfindervergütung kam es nicht zu einer Aufstockung der Vergütung.
Unter dem 15. März 1984 (Anlage L 19) setzte die Patentabteilung die Erfindervergütung für das Jahr 1983 auf 1.075,00 DM fest. Bemessen wurde diese Vergütung mittels eines Analogie-Lizenzsatzes von 0,2 %, des Umsatzes an Rohren, die nach dem Streitpatent ummantelt wurden (gerundet 56 Mio. DM), einer Umsatzabstaffelung, einem Miterfinderanteil des Klägers von 55 % sowie einem persönlichen Anteilsfaktor von 16,5 %, wobei die Wertzahlen für die erfinderische Mitwirkung des Klägers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren Lösung (B) sowie hinsichtlich der Position des Klägers im Betrieb (C) mit 3,5 (A) / 2 (B) / 3 (C) aufgeschlüsselt wurden. Für den Fall eines zunehmenden Benutzungsumfangs wurde unter Bezugnahme auf andere Erfindungen, an denen der Kläger beteiligt war (Fall 2125, 20943, 22448), die Fortsetzung der – näher dargelegten – Staffelung angekündigt. Der Kläger vermerkte auf dem Schreiben vom 15. März 1984 am 18. März 1984 „einverstanden“ und sandte es an die Patentabteilung zurück, woraufhin die genannte Erfindervergütung zur Auszahlung kam.
In der Folgezeit setzte die Patentabteilung die Erfindervergütung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. März 1984 und Anwendung der darin genannten Bemessungsgrundlagen (Anlagen L 21, L 25) fest, wobei – wie dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 1985 (Anlage L 21) mitgeteilt worden war – seit Beginn des Kalenderjahres 1984 eine neue Umsatzstaffel galt. Insgesamt erhielt der Kläger für die Benutzung des Streitpatents bis Mai 1994 eine Erfindervergütung in Höhe von 15.518,00 DM.
Mit Schreiben vom 17. März 1994 (Anlage 21) teilte die Patentabteilung dem Kläger mit, aus Gründen relativ hoher Patentkosten solle auf eine Aufrechterhaltung des Streitpatents verzichtet werden, zumal keine große Schutzwirkung erwartet werde und die künftig mit den Streifen zu erzeugende Rohrmenge vergleichsweise sehr klein sei. Einen Tag später, am 18. März 1994 (Anlage L 23), folgte die Mitteilung, dass die Aufgabe des Streitpatents beabsichtigt sei. Dem Kläger wurde unter Vorbehalt eines nichtausschließlichen Benutzungsrechts das Streitpatent zur Übernahme angeboten. Mit Datum vom 19. März 1994 erklärte der Kläger, an einer Weiterverfolgung des Streitpatents auf eigene Kosten nicht interessiert zu sein. Die Schutzdauer des Streitpatents erlosch durch Nichtzahlung der Jahresgebühr am 1. Februar 1995.
Im Januar 1999 bat der Kläger um Restabrechnung der Erfindervergütung vom 20. Mai 1994 bis zum 1. Februar 1995 (Anlage L 26). Er begründete dies mit einer weiteren Nutzung des Streitpatents im Jahr 1994 durch Herstellung und Vertrieb von 235.000 Tankstellenrohren mit Signierungsstreifen. Mit Schreiben vom 12. August 1999 (Anlage L 27) wies die Patentabteilung die Nachforderung zurück, da es in der Vergangenheit zu einem Rechenfehler zugunsten des Klägers gekommen sei, so dass auch bei Berücksichtigung der Beanstandung des Klägers eine zu hohe Erfindervergütung ausgezahlt worden sei.
Der Kläger leitete am 19. Dezember 2001 ein Verfahren vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage L 28) ein, welches auch das Streitpatent betraf. Das Schiedsverfahren verlief erfolglos. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 5. Dezember 2002 (Anlage L 29), wonach dem Kläger über die gezahlte Vergütung hinaus keine weitere Erfindervergütung zustehen sollte, wurde widersprochen.
Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Ansicht, die Berechnung der Erfindervergütung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Da Gegenstand des Streitpatentes die Ummantelung des Stahlrohres, nicht dessen (gesamte) Herstellung sei, müsse für den Erfindungswert von den Ummantelungskosten ausgegangen werden. Darüber hinaus habe in Abstimmung mit dem früheren Vorstand der Beklagten die gesamte Ummantelungstechnik, auf die sich auch andere Arbeitnehmererfindungen von ihm bezogen hätten, mit einem Lizenzsatz von 1 DM je Quadratmeter bewertet werden sollen. Absprachegemäß habe nach Wegfall eines Patentes aus diesem Komplex die Verteilung dieses Betrages in angemessener Weise neu erfolgen sollen. Die Beklagte sei überdies von einem falschen Anteilsfaktor ausgegangen; richtigerweise sei dieser mit 28,5 % anzusetzen. Die von der Beklagten praktizierte Abstaffelung bei hohen Millionenumsätzen sei unzulässig. Bei richtiger Bemessung ergebe sich für ihn insgesamt ein Vergütungsanspruch in Höhe von 150.793,50 DM.
Der Kläger behauptet ferner, er habe den festgesetzten Vergütungen dauernd widersprochen. Eine einvernehmliche Vergütungsvereinbarung sei nie getroffen worden. Die Patentabteilung sei im übrigen zum Abschluss einer solchen nicht von der Beklagten bevollmächtigt gewesen. Sollte eine Einigung gleichwohl zustande gekommen sein, so sei diese jedenfalls in erheblichem Maße unbillig und damit unwirksam. Zudem sei er vom Leiter der Patentabteilung in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden und daher zur Anfechtung berechtigt. Die Patentabteilung habe es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass die angewendete Umsatzstaffel nicht diejenige sei, welche die Richtlinie Nr. 11 der Vergütungsrichtlinie für Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinie) bereitstelle. Er sei jedoch von der strikten Anwendung des geltenden Arbeitnehmererfinderrechts ausgegangen. Aus diesem Sachverhalt folge zugleich, dass eine etwaige Einigung sittenwidrig und unbillig sei, worauf er sich wegen des Verhaltens der Beklagten nach wie vor berufen könne.
Da die Beklagte die Erfindung auch nach 1994 selbst oder durch Tochterunternehmen genutzt habe, müsse sie ihm Auskunft über die Benutzungshandlung bis zum maximalen Laufzeitende des Streitpatents (29. Mai 2001) erteilen. Auf ein Erlöschen des Streitpatents könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte habe ihm 1991 das Streitpatent zur Übernahme angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. 1993 sei er von der Beklagten über die zu erwartende Nutzung und Verwertung des Streitpatents falsch informiert worden. Wegen der Falschinformation habe er dann davon abgesehen, das Streitpatent zu übernehmen und weiter zu verfolgen. Hieraus erwachse nicht nur die Pflicht der Beklagten zur Fortzahlung der Erfindervergütung, sondern auch die Pflicht zum Schadenersatz.
Der Kläger nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung einer Erfindervergütung für die bis 1994 erfolgte Benutzung des Streitpatents in Höhe von 77.099,49 € (150.793,50 DM) abzüglich bereits geleisteter 8.250,72 € (16.137,00 DM), auf – näher bezeichnete – Auskunft für die Zeit vom 29. Mai 1981 bis zum 29. Mai 2001 und auf Feststellung der weiteren Vergütungsverpflichtung für die Nutzung der Erfindung seit 1993 in Anspruch.
Mit Urteil vom 7. März 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde über die bereits durch Zahlung erfüllten Vergütungsansprüche hinaus keine weitere Erfindervergütung zu. Aufgrund des Schreibens vom 15. März 1984 und dem darauf befindlichen Vermerk des Klägers vom 18. März 1984 sei eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, welche die Art und Höhe der Vergütung einvernehmlich und abschließend regele. Die Vereinbarung sei auch wirksam. Selbst wenn die Patentabteilung ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, hätte dies keine Auswirkungen für das Außenverhältnis zum Kläger. Überdies sei angesichts der anschließenden Durchführung der Vereinbarung jedenfalls von einer Genehmigung auszugehen. Eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung sei nicht festzustellen. Der Kläger habe weder dargelegt, dass seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, noch dass ein Missverhältnis zwischen der vereinbarungsgemäß berechneten Erfindervergütung einerseits und den der Beklagten aus der Erfindung entstandenen Vorteilen andererseits bestanden habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, „dauernde Diskussionen“ bis 2001 könnten „vorsorglich“ als Aufhebung der Einigung gewertet werden. Für die insoweit allein mögliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehle es bereits an einem schlüssigen Vortrag zu einer Täuschungshandlung bzw. mit Blick auf ein etwaiges Unterlassen an einer entsprechenden Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht der Beklagten. Abgesehen davon sei die Frist zur Anfechtung mittlerweile verstrichen. Ob die Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe des Arbeitnehmererfinderrechts unwirksam sei, könne dahinstehen. Denn der Kläger könne sich jedenfalls auf eine etwaige Unbilligkeit wegen Verstreichens der dafür geltenden Ausschlussfrist gemäß § 23 Abs. 2 ArbNErfG nicht mehr berufen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei mit dem Eintritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand zum 30. Juni 1988 beendet worden. Die sich anschließenden Beraterverträge seien außer Acht zu lassen, da sie nicht als Arbeitsverhältnis im geforderten Sinne zu qualifizieren seien. Zudem sei der zweite Beratervertrag (1991 bis 1994) nicht mit der Beklagten, sondern mit der davon rechtlich zu unterscheidenden A Handel AG geschlossen worden. Eine etwaige Unbilligkeit hätte der Kläger folglich bis zum 30. Dezember 1988 schriftlich geltend machen müssen. Hierzu fehle jedoch ein schlüssiger Vortrag. Die Beklagte sei auch unter keinem Gesichtspunkt nach Treu und Glauben gehindert, sich auf diese Verfristung zu berufen.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch scheitere, weil der Kläger diesen nicht auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents gerichtet habe, sondern das Merkmal aus dem Oberbegriff, welches eine gleichzeitige Extrusion von Schlauchfolie und Haftschicht vorsehe, weggelassen habe. Dies sei vor dem Hintergrund der gemeldeten Erfindung nicht zulässig. Der Kläger habe das Verfahren der Doppelschlauch-Extrusion als erfindungswesentlich angesehen. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Parteien in der Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 allein das Streitpatent als Grundlage gewählt hätten und die Beklagte zu Auskunftszwecken eine Nullauskunft erteilt habe. Dass der Kläger die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft möglicherweise bestritten habe, ändere letztlich nichts, weil er hieraus nicht die geeigneten Konsequenzen gezogen habe.
Schließlich sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Dem Kläger stehe nach Wegfall des Streitpatents kein Vergütungsanspruch mehr zu. Ein Schadenersatzanspruch sei gleichfalls nicht gegeben. Der Vortrag zum angeblichen Übernahmeangebot im Jahr 1991 sei unsubstantiiert. Ein Schaden sei selbst bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten Täuschungshandlung nicht entstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 202 ff. d. GA I) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2006, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt.
Mit dieser verfolgt er die bisher erfolglos geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er betont, die Beklagte habe die von ihm gemeldete Diensterfindung nur in unzureichendem Maße als Schutzrecht angemeldet und erfindungsunwesentliche Merkmale in den Anspruch des Streitpatents aufgenommen. Das Streitpatent sei auf eine bestimmte Verfahrensweise beim Kleberauftrag aufgebaut, obwohl die Verfahrensweise beim anschließenden Auftrag der Polyäthylenschicht und der Signierschicht vom Verfahren beim Kleberauftrag unabhängig sei. Für die Signierstreifenerfindung sei die Art des Kleberauftrages völlig unerheblich. Dies sei ein grober Fehler. Ein kapitaler Fehler sei zudem die Beschränkung der Signierstreifenbreite auf genau 8 mm. Jedem Fachmann sei klar, dass ein Hauptanspruch nicht auf ein einziges Breitenmaß beschränkt werden dürfe, weil dies eine Schutzrechtsumgehung durch Vergrößerung oder Verkleinerung geradezu herausfordere. Der tatsächliche Erfindungsgehalt seiner Meldung gehe über den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents hinaus, so dass sich seine Erfindervergütung an der Diensterfindung und nicht an dem Streitpatent bemessen müsse. Auf das Erlöschen des Streitpatents könne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei eine Verlängerung der Vergütungsdauer entsprechend der Richtlinie Nr. 42 veranlasst. Die Beklagte habe ihn außerdem bewusst veranlasst, das Streitpatent nicht zu übernehmen. Obwohl sie tatsächlich von einem wesentlich weiteren Bedarf ausgegangen sei und sich bereits seit 1992 intensiv um einen Auftrag für das Pipelineprojekt beworben habe, den sie – insoweit unstreitig – 1997 ausführte, habe die Beklagte ihm 1994 vorgespiegelt, in Zukunft sei mit einer Nutzung nicht zu rechnen. Mit dieser falschen Information habe sie ihn getäuscht. Als Schaden sei insoweit die Nichtberücksichtigung der Lieferung von 235.000 Tankstellenrohre im Jahr 1994 und des Pipelineprojektes bei der Erfindungsvergütung anzusehen. Die von der Beklagten erteilten Angaben seien nicht nachvollziehbar und erkennbar ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht worden, so dass sie nicht als Erfüllung des Auskunftsanspruchs gewertet werden könnten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, als Erfindervergütung an den Kläger zu zahlen für die bis 1995 erfolgte Benutzung des deutschen Patents 312xxx bei der Beklagten € 77.099,49 (DM 150.793,50) abzüglich bereits gezahlter € 8.250,72 (DM 16.137,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
1a. hilfsweise als Erfindervergütung einen angemessenen Betrag zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfindervergütung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierungsfläche in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001
a) bei der Beklagten,
b) bei Isolierbetrieben der Beklagten,
c) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,
d) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:
aa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min,
bb) wobei vor der Schlauchfolie aus Polyäthylen eine Haftschicht aufgebracht wird und
cc) wobei die Schlauchfolie aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,
dd) wobei für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten, 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck – bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht – extrudiert wird,
2a. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfindervergütung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen des Rohrgewichtes in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001
a) bei der Beklagten,
b) bei Isolierbetrieben der Beklagten,
c) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,
d) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:
aa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min,
bb) wobei vor der Schlauchfolie aus Polyäthylen eine Haftschicht aufgebracht wird und
cc) wobei die Schlauchfolie aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,
dd) wobei für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten, 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck – bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht – extrudiert wird,
2b. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfindervergütung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierungsfläche in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001
a) bei der Beklagten,
b) bei Isolierbetrieben der Beklagten,
c) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,
d) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:
aa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min,
bb) wobei vor der Schlauchfolie aus Polyäthylen eine Haftschicht aufgebracht wird und
cc) wobei die Schlauchfolie aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,
dd) wobei für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten, 8 mm breiten und 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck – bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht – extrudiert wird,
2c. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfindervergütung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen des Rohrgewichtes in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001
a) bei der Beklagten,
b) bei Isolierbetrieben der Beklagten,
c) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,
d) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:
aa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min,
bb) wobei vor der Schlauchfolie aus Polyäthylen eine Haftschicht aufgebracht wird und
cc) wobei die Schlauchfolie aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,
dd) wobei für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten, 8 mm breiten und 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck – bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht – extrudiert wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft eidesstattlich zu versichern,
4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2 eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
4a. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2a eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
4b. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2b eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
4c. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2c eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
5. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2 eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
5a. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2a eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
5b. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2b eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
5c. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2c eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abzüglich der in 1994/1995 bereits gezahlten Erfindervergütung von € 536,81 (DM 1050,00) zuzüglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie erhebt – wie in erster Instanz – die Einreden der Verjährung und Verwirkung. Sie wiederholt und vertieft ihr übriges erstinstanzliches Vorbringen. Sämtliche Zahlungsansprüche des Klägers seien auf der Grundlage der wirksam geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfüllt. Soweit die Nutzung des Streitpatents im Jahre 1994 ursprünglich nicht bei der Berechnung der Erfindervergütung berücksichtigt worden sei, führe dies nicht zu einer Nachforderung. Wegen eines Rechenfehlers sei dem Kläger zuvor ein zu hoher Betrag ausgezahlt worden. Eine Pflichtverletzung stellt sie in Abrede. Bei dem Angebot, das Streitpatent zu übernehmen, habe sie den Kläger zutreffend informiert. Für das Pipelineprojekt X sei sie erst 1996 um ein Angebot gebeten worden; im übrigen seien die dafür hergestellten Rohre nicht nach dem Streitpatent ummantelt worden. Auch bei der Abfassung des Streitpatentanspruches sei kein Fehler gemacht worden. Der Anspruch sei so weit abgefasst worden, wie dies nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Patentanmeldung möglich gewesen sei. Überdies habe der Kläger an der Formulierung des letztlich erteilten Schutzanspruches in erheblichem Umfang mitgewirkt. Die Auskunftsansprüche seien bereits deshalb unbegründet, weil sie nicht am Wortlaut des zur Erteilung gelangten Patentanspruches ausgerichtet seien. Abgesehen davon habe nach 1994 eine Nutzung des Streitpatents nicht mehr statt gefunden. Nach Wegfall des Streitpatents bestehe zudem keine Pflicht mehr zur Zahlung einer Vergütung. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nicht gegeben. Die von ihr erteilten Angaben seien richtig und vollständig; über mehr Informationen verfüge sie nicht. Die Feststellungsanträge seien sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2006 die Klage abgewiesen. Ansprüche auf weitere Erfindervergütung, Auskunft und Feststellung stehen dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht gleichfalls nicht.
1.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 68.848,77 € ist unbegründet. Der Vergütungsanspruch wegen Benutzung des Streitpatents gem. §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 ArbNErfG ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – durch Erfüllung (§ 362 BGB) vollständig erloschen. Sein Zahlungsbegehren vermag der Kläger auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung oder auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu stützen.
a)
Aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte stand dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG eine Erfindervergütung zu. Zur Bestimmung deren Art und Höhe haben die Parteien einvernehmlich im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbNErfG eine rechtsgeschäftliche Vergütungsvereinbarung – die Vereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 (Anlage L 19) – geschlossen, wonach die Erfindervergütung in Form einer laufenden Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode zu leisten war. Der darauf beruhende Vergütungsanspruch des Klägers für die unstreitige Nutzung des Streitpatents bis 1995 ist erloschen. Die Beklagte hat unstreitig nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Erfindervergütung jeweils berechnet und an den Kläger ausgezahlt.
aa)
Zustande gekommen ist die Vergütungsvereinbarung mit Zugang des die Einverständniserklärung des Klägers tragenden Schreibens vom 15. März 1984 bei der Beklagten.
Das Schreiben vom 15. März 1984 (Anlage L 19) benennt unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche Erfindung und das erteilte Streitpatent als Grundlage für die zuerkannte Erfindungsvergütung die Berechnungsmethode (Lizenzanalogie), den Lizenzsatz (0,2 %), die Bezugsgröße (Umsatz an Rohren), den Erfinderanteil des Klägers (55 %), die Anwendung einer Umsatzstaffel, den Auszahlungsfaktor und den persönlichen Anteilsfaktor (16,5 %), wobei die Wertzahlen für die erfinderische Mitwirkung des Klägers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren Lösung (B) sowie hinsichtlich der Position des Klägers im Betrieb (C) mit 3,5 (A) / 2 (B) / 3 (C) aufgeschlüsselt wurden. Es enthielt und erläuterte mithin sämtliche Berechnungsfaktoren, die für die Festsetzung einer Erfindervergütung notwendig und erforderlich sind.
Das Schreiben vom 15. März 1984 war ein Angebot der Beklagten auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Die Patentabteilung handelte als Vertreterin der Beklagten (§ 164 BGB).
Soweit der Kläger eine Vertretungsmacht der Patentabteilung in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat eine rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung gemäß §§ 166, 167 BGB vorgetragen, welche einerseits durch die tatsächliche Handhabung – allein die Patentabteilung trat zur Erfindervergütung in Erscheinung, sämtliche insoweit vorgelegten Anlagen entstammen entweder der Feder der Patentabteilung oder sind vom Kläger an eben diese adressiert – und andererseits durch das Schreiben der A AG vom 17. September 1997 (Anlage L 39) belegt wird. Diesem ist eine Betreuung der dem A-Organkreis zugehörigen Gesellschaften des Konzerns in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes durch die Patentabteilung zu entnehmen. Eine Erfindervergütung ist eine solche Angelegenheit; die Beklagte gehörte auch unstreitig zum A-Konzern. Sie hat schließlich – so der Inhalt des Schreibens vom 17. September 1997 weiter – ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht für die A AG erteilt.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vollmacht, für Mängel oder einen Missbrauch dieser beim Abschluss der in Rede stehenden Vergütungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Sie erwachsen insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben der Herren C (Anlage 5), D und E (Anlage 18). Unabhängig von der Frage, wie die dortigen Äußerungen, man sei davon ausgegangen, die Beklagte orientiere sich bei der Erfindervergütung streng an den gesetzlichen Vorschriften, zu werten sind, stammen diese Äußerungen nicht von Mitgliedern des Organs, das für die Erteilung der diskutierten Vollmacht zuständig war. Weder Herr C noch Herr D noch Herr E gehörten damals – soweit vorgetragen – dem Vorstand der Beklagten an.
Überdies vermag ein etwaiger Mangel im Innenverhältnis der Beklagten zur Patentabteilung – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – keine Wirkungen für das Außenverhältnis zum Kläger zeitigen. Auf die Ausführungen auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils kann Bezug genommen werden.
Das Angebot der Beklagten war auch verbindlich. Soweit es in dem Schreiben vom 15. März 1984 heißt, bei weiterer Benutzung und fortschreitendem Erteilungsverfahren werde die Vergütung jährlich überprüft und gegebenenfalls aufgestockt, bringt dies erkennbar lediglich die Aufstockung der Auszahlungsquote und die Erhöhung der Erfindervergütung entsprechend dem Umfang der Benutzung zum Ausdruck.
Angenommen hat der Kläger das Angebot durch die an das Ende des Schreibens vom 15. März 1984 gesetzte handschriftliche Erklärung „einverstanden“. Hierdurch erklärte er sich mit sämtlichen genannten Faktoren, anhand derer die Art und Höhe der Vergütung festgesetzt worden war, einverstanden. Die Annahmeerklärung enthält auch keinerlei Vorbehalt, sondern wurde uneingeschränkt abgegeben.
bb)
Die Vergütungsvereinbarung ist mit dem Inhalt zustande gekommen, wie er sich aus dem Schreiben vom 15. März 1984 (Anlage L 19) ergibt. Die dort genannten Berechnungskriterien waren zwischen den Parteien für die Feststellung der Erfindervergütung als maßgeblich vereinbart. Insbesondere der vereinbarte Lizenzsatz (0,2 %) sowie die Bezugsgröße (Rohrumsatz) entsprachen auch dem tatsächlichen Willen des Klägers. Beide gehen auf seine Initiative zurück. Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15) hatte der Kläger eben diese Faktoren als Grundlage vorgeschlagen. Die zuvor von der Beklagten bei Berechnung der vorläufigen Erfindervergütung im Jahr 1981 herangezogenen Faktoren (Anlage L 12) – u. a. Signierkosten als Bezugsgröße – hatte der Kläger demgegenüber ausdrücklich abgelehnt.
Von einer Gesamtlizenzvereinbarung wie der Kläger sie behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung 15. März 1984 / 18. März 1984 (Anlage L 19), der als Urkunde zunächst der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit innewohnt, gibt hierfür nichts her. Ein Gesamtlizenzsatz für einen „Komplex Schlauch-Extrusion“, der „0,5 % bezogen auf DM 20,00“ betragen und einer jährlichen Anpassung unterlegen haben soll, wobei bei Wegfall eines zum Komplex gehörenden Schutzrechtes der Lizenzsatz für die verbleibenden Schutzrechte ansteigen sollte, findet in der Urkunde keinerlei Erwähnung.
Soweit sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auf eine mündliche Absprache mit dem damaligen Leiter der Konzernpatentabteilung, Herrn Dr. F, beruft, ist eine solche nicht ausreichend vorgetragen. Wann Herr Dr. F anlässlich welcher Gelegenheit mit dem Kläger die behauptete Gesamtlizenzvereinbarung besprochen haben soll, wann genau sie sodann mit der Beklagten abgestimmt und wann dem Kläger deren Zustimmung mitgeteilt worden sein soll, hat der Kläger offen gelassen. Seine Ausführungen hierzu bleiben pauschal; Einzelheiten werden nicht genannt. Der Kläger erläutert auch nicht, wie sich die von ihm vorgetragene Vereinbarung mit der Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 verträgt bzw. nach dem Willen der Parteien vertragen sollte. Sofern die mündliche Absprache zeitlich vor der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gelegen haben soll, bleibt unklar, weshalb sie in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung keinen Widerhall gefunden hat. Sofern sie nach der schriftlichen Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, mangelt es an der Behauptung, dass die Gesamtlizenzvereinbarung die schriftlich fixierte ersetzen oder ergänzen sollte.
Die Substantiierungsmängel werden durch die Benennung des Herrn Dr. G als Zeugen, welcher auch mit „dem Vorgang“ „vertraut“ sein soll, nicht behoben. Abgesehen davon, dass ein Zeugenangebot einen substantiierten Sachvortag nicht entbehrlich macht, ist nicht zu erkennen, zu welchem tatsächlichen Geschehen Dr. G aus eigener Wahrnehmung etwas sagen können soll. Was der Kläger unter „dem Vorgang“ versteht, bliebt ebenso unklar wie die Rolle des Herrn Dr. G in diesem Zusammenhang. Es genügt nicht, dass Herr Dr. G den Kläger auf Seiten der Beklagten in Erfindervergütungsangelegenheiten (irgendwann) betreute. Maßgeblich wäre allein sein etwaiges Wissen zu der behaupteten Gesamtlizenzvereinbarung.
Auch die vom Kläger in Bezug genommenen Urkunden bieten keinen ausreichenden Anhalt für die von ihm behauptete mündliche Absprache.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 (Anlage L 13) mitgeteilt hat, „alle Erfindungen, die bei der Kunststoffbeschichtung im Röhrenwerk X zukünftig eine Rolle spielen werden, gemeinsam im Rahmen eines Erfindungskomplexes zu bewerten und zwar so, dass dabei die Bedeutung der einzelnen Schutzrechte für den Komplex besonders berücksichtigt werden“, handelt es sich, wie die Wortwahl zu erkennen gibt, zunächst nur um eine Absichtserklärung („ist vorgesehen“). Aus der Erklärung lassen sich überdies nicht die Bedingungen ablesen, die der Kläger nun als vereinbart behauptet. Eine Bewertung eines Schutzrechtes entsprechend seiner Bedeutung für einen Erfindungskomplex ist weder gleichbedeutend mit dem behaupteten Lizenzsatz noch mit einer Mehrzahlung bzw. erhöhten Neubewertung bei Wegfall eines Schutzrechts aus dem Komplex.
Auch das Schreiben vom 25. Oktober 1982 (Anlage L 14), in dem (allein) der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt „vereinbarte Rahmenbedingungen“ fixiert hat, lässt die vorgetragene Gesamtlizenzvereinbarung nicht ausreichend erkennen. Zwar werden mündliche Abstimmungen mit Herrn Haase und Herrn Dr. F erwähnt und auch, dass das Streitpatent unter den dort genannten Komplex Erfindervergütungen „Schlauch-Extrusions-Verfahren“ fallen soll. Dem Schreiben lässt sich jedoch lediglich ein Gesamtanalogiesatz von 0,5 % entnehmen, nicht aber eine Aufwertung eines Schutzrechtes des Komplexes bei Ausscheiden eines anderen Schutzrechtes. Erwähnt wird hingegen eine jährlich neue Gewichtung. Dies bzw. das Schweigen des Schreibens zum Ausgleich bei Wegfall eines Schutzrechtes spricht dafür, dass eine dahingehende Vereinbarung gerade nicht getroffen wurde.
Mit Blick auf die Anlagen L 13 und L 14 darf zudem nicht übersehen werden, dass diese ca. 2 ½ bzw. 2 Jahre vor der Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 (Anlage L 19) abgefasst wurden. Da ihr Inhalt in der zeitlich späteren schriftlich fixierten Vergütungsvereinbarung nicht aufgegriffen wurde, sollte ihnen folglich nach dem Willen der Parteien keine Bedeutung mehr zukommen.
In der tabellarischen Übersicht in Anlage 2 sind zwar Anteilsfaktoren zu sechs Schutzrechten des Klägers in der Zeit von 1981 bis 2003 aufgeführt, wobei in jedem Jahr stets insgesamt der Faktor 1 erzielt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine handschriftliche Aufzeichnung des Klägers aus dem Jahre 2001, an deren Erstellung – soweit ersichtlich – die Beklagte nicht beteiligt war.
Soweit der Kläger auf die Anlage 30 zum Beleg für die „Bewertung des Technologiepaketes“ verweist, ist eine Relevanz dieser Anlage nicht zu erkennen. Die Anlage 30 beinhaltet Vereinbarungen der Beklagten mit H und mit I GmbH, die nicht das Streitpatent zum Gegenstand haben.
Eine vom Kläger in Bezug genommene Anlage 8 wurde nicht zur Akte gereicht.
Im übrigen ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass aus der behaupteten Vereinbarung mit Herrn Dr. F ein Lizenzsatz von mehr als 0,2 % folgen sollte. Diesen Lizenzsatz hat die Beklagte ab 1988 jedoch unstreitig ihren Vergütungszahlungen zugrunde gelegt. Es mangelt zudem an einem substantiierten Sachvortrag zu einer etwa erforderlichen Neubewertung; wann welches Schutzrecht aus dem genannten Komplex wegfiel und welche Bedeutung dies für das Streitpatent hatte, wird nicht erklärt. Die tabellarische Übersicht der Anlage 2 ist ersetzt einen ausreichenden Sachvortrag nicht.
cc)
Maßgeblich für die Erfindervergütung ist die Verwertung des Streitpatents, d. h. die Benutzung des in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens, nicht hingegen das Verfahren, das nach Ansicht des Klägers „richtigerweise“ von der Beklagten hätte angemeldet werden müssen.
Der Ansatz des Klägers – Orientierung der Erfindervergütung an der gemeldeten Diensterfindung – ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Schwermetalloxidationskatalysator, GRUR 1989, 205 (208)) grundsätzlich zutreffend. Denn dem Arbeitgeber obliegt es, die Schutzansprüche und die zu ihrer Auslegung heranzuziehende Beschreibung sachgerecht so abzufassen, dass sie die gemeldete erfinderische Lehre vollständig umschließen und wiedergeben. Schöpfen die Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der ihm gemeldeten Diensterfindung nicht aus, so hat dies keinen negativen Einfluss auf den Umfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Erfindervergütung, wenn und soweit dessen Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht. Dies setzt jedoch voraus, dass der überschießende Teil der Diensterfindung, der nicht vom angemeldeten oder erteilten Anspruch erfasst ist, einen „erfinderischen Gehalt“, eine „erfinderische Lehre“ beinhalten und grundsätzlich schutzfähig sein muss.
Dies ist geboten, weil der Vergütungsanspruch auf der Tatsache beruht, dass der Arbeitgeber dank der technischen Neuerung in die Lage versetzt wird, ein gesetzliches Ausschlussrecht zu erwerben oder eine wirtschaftliche Vorrangstellung einzunehmen (BGH GRUR 1998, 684 (689) – Spulkopf; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor §§ 9-12 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG Rn. 2 jeweils m. w. N.). Der Anspruch auf Vergütung erfordert deshalb auch eine Diensterfindung, die schutzfähig im Sinne des § 2 ArbNErfG ist, d. h. der objektiv die Fähigkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europäischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden (BGH GRUR 1963, 135 (136) – Cromegal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7/89).
Zugunsten des Klägers einmal unterstellt, er habe der Beklagten 1981 tatsächlich ein Verfahren zum Anbringen der Signierstreifen gemeldet, das (nur) die Merkmale aufwies, wie der Kläger nun behauptet und in seiner Antragsfassung zum Teil zum Ausdruck bringt, kann von einer Schutzfähigkeit des „überschießenden“ Teil der gemeldeten Diensterfindung nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Verfahren, bei dem vor der Schlauchfolie aus Polyäthylen eine Haftschicht aufgebracht wird und bei dem die Signierstreifen nicht auf eine bestimmte Breite beschränkt sind, schutzfähig im Sinne des § 2 ArbNErfG gewesen ist.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 71 22 606 (Anlage L 37, siehe auch Streitpatent, Anlage 1, Sp. 1, Zeilen 49 – 56) war unstreitig das Erzeugen und Aufbringen mehrerer, in Längsrichtung verlaufender, über den Umfang verteilter Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bekannt. Es bedurfte mithin der (erfinderischen) Abgrenzung des Streitpatents von diesem Stand der Technik. Darauf hat bereits der Prüfer des Deutschen Patentamtes in der mündlichen Anhörung am 14. September 1983 (Anlage L 8) hingewiesen, der eine Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 in der von der Beklagten zuvor eingereichten Fassung deshalb ausdrücklich verneint hatte. In der mündlichen Anhörung wurde sodann – unstreitig – die Anspruchsfassung erarbeitet, wie sie für das Streitpatent zur Erteilung gelangte. In den Anspruch aufgenommen wurde unter anderem sowohl das gleichzeitige Aufbringen der Schlauchfolie und der schlauchförmigen Haftschicht als auch eine Signierstreifenbreite von 8 mm. Dies spricht dafür, dass ohne diese neuen Anspruchsmerkmale das Streitpatent nicht als neu und erfinderisch anzusehen gewesen ist. Dass die Einschätzung des Prüfers unzutreffend war und tatsächlich der Erfindung in der – hier unterstellten – gemeldeten Form objektiv die Möglichkeit der Schutzfähigkeit innewohnte, hat der Kläger in keiner Weise vorgetragen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik fehlt. Dass die Signierstreifen genauso gut ohne die in Rede stehende Merkmale oder anders angebracht werden können, ist für die Frage, ob dies im Prioritätszeitpunkt neu und erfinderisch gewesen wäre, ohne Belang. Die technische Möglichkeit allein besagt nichts über das Vorliegen einer Erfindung. Auch die pauschale Behauptung, das Gebrauchsmuster „bedinge“ in keiner Weise die erfindungsgemäße Signierstreifenbreite von 8 mm, genügt nicht. Der Rechtsbestand des Streitpatents in der erteilten Fassung stand im übrigen während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts außer Frage.
Des weiteren ist ein Zugrundelegen der – vermeintlich anders – gemeldeten Erfindung auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil die Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 (Anlage L 19) allein eine Vergütung nach dem zwischenzeitlich erteilten Streitpatent vorsah. In der Betreffzeile des Schreibens vom 15. März 1984 wird das Streitpatent ausdrücklich mit seiner Patentnummer und seinem Titel benannt; der Auszahlungsfaktor wird mit Blick auf den nunmehr vorliegenden Erteilungsbeschluss erhöht. Die ursprüngliche Meldung des Klägers wird demgegenüber nicht erwähnt.
dd)
Die Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 (Anlage L 19) betraf nicht lediglich die für das Jahr 1983 berechnete Erfindungsvergütung, sondern sollte – nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien – für die Gesamtdauer der Nutzungshandlungen bis zum Wegfall des Streitpatents maßgeblich sein.
Bereits das Fehlen einer ausdrücklichen Laufzeitbestimmung spricht dafür, dass die Vergütungsvereinbarung ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen wurde (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 12 Rn. 17). Dass dies dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach, verdeutlicht zudem der auf Seite 2 des Schreibens vom 15. März 1984 (Anlage L 19) befindliche Verweis auf die „Fortsetzung“ der Umsatzstaffel bei „zunehmendem Benutzungsumfang“. Für den bereits abgerechneten Zeitraum ist diese Mitteilung erkennbar ohne Sinn. Hinzu tritt die erklärte Aufstockung des Auszahlungsfaktors bei Ausbleiben eines Einspruchs gegen das erteilte Streitpatent.
Zu berücksichtigen ist ferner das Verhalten der Vertragsparteien in den Jahren nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung. Die Berechnung der Vergütung für die Benutzung des Streitpatents erfolgte bis 1995 stets unter Beachtung der im Schreiben vom 15. März 1984 genannten Kriterien, wobei die jeweiligen Abrechnungsschreiben (Anlagen L 21, L 25) auf das Schreiben aus dem Jahre 1984 Bezug nahmen. Sowohl die Vergütungszahlungen wie auch die Abrechnungsschreiben nahm der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren widerspruchslos entgegen. Soweit der Kläger behauptet, er habe der Vergütung „dauernd“ und in „dutzenden Punkten“ widersprochen und es habe „mehrere Vorhaltungen wegen der Vergütung“ gegeben, bleibt sein Vortrag auch in der zweiten Instanz ohne Substanz. Obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die mangelnde Substantiierung des Sachvortrages ausgeführt hat, trägt der Kläger keinen einzigen Widerspruch konkret vor, der den für den Zahlungsanspruch in Rede stehenden Zeitraum betreffen soll. Der Verweis auf die Anlage 6 verfängt nicht. Aus dieser Anlage ergibt sich nichts Konkretes. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 14 des Umdrucks) Bezug genommen werden.
ee)
Die rechtsgeschäftliche Vergütungsvereinbarung ist – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – wirksam.
aaa)
Dass sie sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und damit nichtig ist, lässt sich nicht feststellen. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht schlüssig dargetan.
Es fehlt die konkrete Darlegung eines Missverhältnisses bei Vornahme des Rechtsgeschäfts im Jahre 1984. Allein die Ansicht des Klägers, er habe einen Anspruch auf eine „vielfach höhere Vergütung“ genügt nicht. Es hätte wenigstens in Grundzügen eine durch Tatsachenvortrag untermauerte Gegenüberstellung der berechneten Erfindervergütung – für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren etwa 16.000,00 DM – und den bei der Beklagten konkret entstandenen Vorteilen vorgenommen werden müssen, wobei vor allem zu berücksichtigen gewesen wäre, dass sich – auch nach dem Vortrag des Klägers – die streitgegenständlichen Signierstreifen zunächst nicht ohne weiteres auf dem Markt durchgesetzt haben. Es hätte ferner insbesondere dargelegt werden müssen, dass die Vorteile kausal durch das Streitpatent erwachsen sind, und nicht etwa der Beklagten zuzuschreiben waren, die unstreitig ein seit ca. 100 Jahren bestehendes, weltweit agierendes und bekanntes Unternehmen ist. Darüber hinaus hätte es dem Kläger oblegen, ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Positionen Erfindervergütung – Vorteile der Beklagten substantiiert darzulegen, da nicht jedes Ungleichgewicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ein derartiges Missverhältnis ableiten ließe, fehlen jedoch. Eine von ihm angesprochene „Gesamtschau“ hilft ohne entsprechenden Tatsachenvortrag nicht weiter.
Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Beklagte die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt hat. Von einer Unerfahrenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet anzunehmen ist, der mit der Unfähigkeit der eigenen Interessenwahrung korrespondiert. Das schlichte Fehlen vollständiger Rechtskenntnisse und/oder Unkenntnis von Detailregelungen allein lässt die handelnde Person hingegen nicht als unerfahren gelten. Der Hinweis des Klägers, er sei kein Fachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindervergütung, reicht deshalb nicht aus.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung stand er seit ca. 30 Jahren im Berufsleben und war als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in X in verantwortlicher Position tätig. Während seiner Anstellung bei der Beklagten war er unstreitig als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlrohren mit Kunststoffüberzug beteiligt. Wie dem Antrag des Klägers auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 27. September 2001 (Anlage L 28) zu entnehmen ist, hatte er an weiteren Erfindungen mitgewirkt, die vor 1984 zum Patent angemeldet worden sind (DE 3122 xxx (Anmeldung 1981), DE 3 247 xxx (Anmeldung 1982), DE 3 047 xxx (Anmeldung 1980)). Auch für diese Erfindungen ist eine Erfindungsvergütung festgesetzt und dem Kläger gezahlt worden. Als er die ihm für das Streitpatent von der Beklagten angebotene Vergütungsfestsetzung annahm, besaß er mithin Erfahrungen auf diesem Gebiet. Er vermochte seine Interessen mit Blick auf das Streitpatent auch zu vertreten. Dies belegt zum einen eindrücklich seine Reaktion auf die erste Vergütungsfestsetzung seitens der Beklagten am 4. Dezember 1981 (Anlage L 12). Den in diesem Schreiben genannten Berechnungsfaktoren hat er ausdrücklich widersprochen, so dass es in der Folgezeit zu weiteren Gesprächen bzw. „Verhandlungen“ und – wie der Kläger behauptet – zu mündlichen Rahmenvereinbarungen kam, deren Inhalt der Kläger maßgeblich mitgestaltete. Zum anderen zeigt auch das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15), mit dem er die Bezugsgröße und den Lizenzsatz vorschlug, seine Fähigkeit, die eigenen Interessen hinsichtlich einer Erfindervergütung wahrzunehmen.
bbb)
Auf eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung wegen Verletzung eines Treueverhältnisses kann sich der Kläger gleichfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass seine Ansicht, in (je)der Verletzung eines Treueverhältnisses – als welches das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit den aus § 242 BGB herzuleitenden Fürsorgepflichten angesehen werden kann – sei grundsätzlich eine Sittenwidrigkeit zu sehen, im Gesetz keine Stütze findet, wie insbesondere die Vorschriften zur Schadenersatzpflicht zeigen, kann eine derartige Verletzung mit Blick auf die Vergütungsvereinbarung nicht festgestellt werden.
Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Treueverhältnis verletzt, indem sie ihm mit Schreiben vom 15. März 1984 (Anlage L 19) „kommentarlos“ eine Vergütung angeboten hat, die anstelle der in der Richtlinie Nr. 11 – Abstaffelung genannten Umsatzstaffel eine betriebseigene Umsatzstaffel vorsah. Hierdurch sei sein Glaube an die „strikte Anwendung“ des Arbeitnehmererfindergesetzes und der dazugehörigen amtlichen Richtlinie „ausgenutzt“ worden, um ihm mit verdeckt abweichenden Rechnungen eine Erklärung „abzuluchsen“. Für einen Nichtfachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen sei es praktisch nicht möglich, diese Abweichung zu erkennen. Für die Beklagte sei es hingegen ein Leichtes gewesen, auf die Abweichungen hinzuweisen und den dahingehenden Irrtum des Klägers zu beseitigen.
Dieses „kommentarlose Angebot“ könnte jedoch nur dann als eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Treueverhältnisses angesehen werden, wenn für die Beklagte die Pflicht bestanden hätte, über eine Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 aufzuklären und sie die gebotene Aufklärung sodann unterlassen hätte. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen.
Die Richtlinie ist ihrer Rechtsnatur nach weder Rechtsnorm noch Verwaltungsvorschrift; durch sie werden keine Rechte und Pflichten eigenständig begründet. Wie die Richtlinie Nr. 1 selbst ausdrücklich besagt, sind in der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften zu sehen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend. Die Richtlinie gibt lediglich (unverbindliche) Anhaltspunkte und Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung. Die Arbeitsvertragsparteien sind demzufolge nicht an die Richtlinie gebunden, sondern können im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung – unter dem Vorbehalt einer angemessenen Vergütung – von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen (BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) – Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, § 11 Rd. 17; Reimer/Schade/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl. 2000, § 11, Rn. 11).
Angesichts dessen kann schon dem Ansatz, bei einer Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 mangele es an einer „strikten Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes“, nicht beigepflichtet werden. Wenn – was der Kläger vorliegend nicht substantiiert bestritten hat – in dem betreffenden Industriezweig Abstaffelungen üblich sind, kann eine vertraglich vereinbarte andere Staffelung als die in der Richtlinie Nr. 11 vorgesehene mithin nur dann nicht mehr als das Arbeitnehmererfindergesetz wahrend angesehen werden, wenn aufgrund der „abweichenden“ Vereinbarung keine angemessene Vergütung im Sinne des § 9 ArbNErfG anzunehmen wäre. Dies ist dem Vortrag des Klägers jedoch nicht in substantiierter Weise zu entnehmen. Dass bei Anwendung der Richtlinie Nr. 11 der Höhe nach eine „andere“ Erfindervergütung errechnet worden wäre, genügt hierfür ersichtlich nicht.
Der Rechtscharakter der Richtlinie verbietet es darüber hinaus, dem Arbeitgeber grundsätzlich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – eine Pflicht zur Aufklärung über den Inhalt der Richtlinie bzw. einzelner Nummern sowie etwaigen Abweichungen davon aufzuerlegen. Es gilt vielmehr auch insoweit der anerkannte Grundsatz, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten über die sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 25 Rn. 20 m. w. Nachw.). Erwachsen könnte eine entsprechende Aufklärungspflicht eingedenk der Fürsorgepflicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar in einem Irrtum über den Inhalt und/oder die
(Nicht-)Anwendung der Richtlinie befand oder der Arbeitnehmer insoweit ausdrücklich um Auskunft gebeten hat. Für beide Konstellationen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Umstände er überhaupt von der Anwendung der Richtlinie und insbesondere der Richtlinie Nr. 11 bei der Berechnung der Erfindervergütung das Streitpatent betreffend ausging. Das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1984 (Anlage L 19) sieht zwar für Umsätze bis zu 40 Mio. DM inhaltlich die Abstaffelung vor, wie sie auch in der Richtlinie Nr. 11 (Stand 1980) enthalten ist. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Richtlinie überhaupt oder speziell auf die Richtlinie Nr. 11 enthält das Schreiben hingegen nicht. Es findet sich dort zudem ausdrücklich der Hinweis auf die Anwendung und Fortsetzung der betriebseigenen Staffelung bei zunehmendem Benutzungsumfang. Die Umsatzstaffel ist im einzelnen dargestellt und durch einen Verweis auf die auch den Kläger betreffenden Fälle 2125, 20943, 22448 näher erläutert. Ein Irrtum über die tatsächliche Vereinbarung und die zur Anwendung kommende Staffelung konnte für den Kläger beim Lesen des Schreibens vom 15. März 1984 folglich nicht erwachsen. Die Beklagte hat ihm in diesem Schreiben keineswegs „vorgemacht“, dass es sich bei der Abstaffelung um die der Richtlinie Nr. 11 handelt. Dass der Kläger dies wegen anderer, vorheriger Äußerungen der Beklagten annehmen konnte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Beklagte hat darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 13. März 1985 (Anlage L 21) darauf hingewiesen, dass seit Beginn des Kalenderjahres 1984 eine neue Umsatzstaffel gelte. Diese wird im einzelnen aufgeführt. Eine Erwähnung der oder Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 11 erfolgt hingegen auch in diesem Schreiben nicht.
Ebenso wenig ist dargetan, dass für die Beklagte – wenn denn bei dem Kläger tatsächlich ein dahingehender Irrtum entstanden wäre – der Irrtum erkennbar gewesen ist. Die Einverständniserklärung des Klägers auf dem Schreiben vom 15. März 1984 gibt dafür nichts her. Ein (anderes) Geschehen, aus dem die Beklagte eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers hätte erkennen können und müssen, ist nicht vorgetragen. Die Behauptungen zu den mehrfachen Vorhaltungen oder Widersprüchen gegen die Erfindervergütungen sind unsubstantiiert. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger nach erneutem Hinweis auf Geltung einer (geänderten) Umsatzstaffel im Jahr 1985 der Anwendung dieser widersprochen hat.
Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die betriebseigenen Staffelungen der Beklagten keineswegs vollständig von der Richtlinie Nr. 11 abweichen und den Arbeitnehmer zwingend schlechter als die jeweils gültige Staffel nach der Richtlinie Nr. 11 stellen. Die betriebseigene Staffel, wie sie in dem Schreiben vom 15. März 1984 (Anlage L 19) enthalten war, stimmte mit der Staffel nach der Richtlinie Nr. 11, Stand 1980, für die Gesamtumsätze von 0 bis 40 Millionen DM überein. Während die Staffel nach der Richtlinie dort endet, setzt die betriebseigene Staffel die Staffelung fort. Für die betriebseigene Staffel entsprechend dem Schreiben vom 13. März 1985 (Anlage L 21) gilt vergleichbares. Die Staffel nach der Richtlinie Nr. 11, Stand 1984, wird (erst) für einen Gesamtumsatz von mehr als 200 Millionen DM mit reduziertem Faktor fortgesetzt.
Soweit der Kläger auf ein „Konzept des Abluchsens“ durch „kleine Anfangsvergütungen und zweideutige Formulierungen“ abstellt, das sich die damalige Konzernpatentabteilung ausgedacht haben soll, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Wer wann genau welches „Konzept“ entwickelt haben soll, welche Formulierungen missverständlich gewesen sein sollen, bleibt unklar. Gleiches gilt für den behaupteten Zusammenhang von kleinen Anfangszahlungen und dem erteilten Einverständnis mit den Vergütungszahlungen. Der angebotene Zeugenbeweis hilft über den fehlenden Sachvortrag nicht hinweg, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Herren C und D aus eigener Wahrnehmung etwas zu dem behaupteten „Konzept“ sagen können sollten. Beide gehörten der Konzernpatentabteilung nicht an. Herr C war, wie die Anlage 5 zu erkennen gibt, technischer Leiter des Werkes X und bis 1988 der Vorgesetzte des Klägers. Herr D war der Anlage 18 zufolge im Betriebsrat, Personaldirektor und Aufsichtsratsmitglied. Dass beide mit der Konzernpatentabteilung Kontakte hatten, die Anhaltspunkte für das behauptete „Konzept“ bieten, ist weder dem Vortrag des Klägers noch den genannten Anlagen zu entnehmen.
ccc)
Die Wirksamkeit der – von der Richtlinie Nr. 11 abweichenden – Vergütungsvereinbarung unterliegt auch nicht deshalb Zweifeln, weil die Beklagte über die Abweichung mit dem Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Eine solche war wegen des Rechtscharakters der Richtlinie sowie des Umstandes, dass der Anspruch auf Erfindervergütung als Anspruch eigener Art zu werten ist, der – obwohl er sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt – nicht als Arbeitsentgelt gilt (BGH GRUR 1981, 263 (265) – Drehschiebeschalter), nicht erforderlich.
ddd)
Von einer Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG ist ebenso wenig auszugehen, wobei dahin stehen kann, ob auf der Grundlage des Vortrages des Klägers die hierfür erforderliche Feststellung, dass die Vergütungsvereinbarung in erheblichem Maße unbillig ist, weil von Anfang an ein objektives (ungerechtfertigtes) Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der gesetzlich nach §§ 9 ff. ArbNErfG i. V. m. den Richtlinien zu bestimmenden Erfindervergütung bestand, überhaupt getroffen werden könnte. Selbst dann, wenn eine solche Unbilligkeit zu konstatieren wäre, ist dem Kläger die Geltendmachung dieser zwischenzeitlich verwehrt. Er vermochte nicht darzutun, dass er – entsprechend § 23 Abs. 2 ArbNErfG – die Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten mittels einer unmissverständlichen Erklärung geltend gemacht hat.
Als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist lediglich die Anstellung des Klägers bei der Beklagten bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) anzusehen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 18 f.) Bezug genommen werden. Eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit des Klägers, die der Geltendmachung der Unbilligkeit gegenüber der Beklagten entgegen stand, brachte weder die mit der Beklagten 1988 vereinbarte Beratertätigkeit (Anlage L 2) noch die mit der A Handel AG 1991 vereinbarte Beratertätigkeit (Anlage 16) mit sich.
Die Frist zur Geltendmachung der Unbilligkeit lief mithin bis zum 30. Dezember 1988. Dass der Kläger bis zu diesem Tag eine schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hat, aus der deutlich hervorgeht, dass er die Vergütungsvereinbarung als unbillig und deshalb als ohne Rechtswirkungen nach sich ziehend erachtet, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits ausgeführt hat, dass der dahingehende Vortrag des Klägers nicht ausreicht, hat es der Kläger auch in der zweiten Instanz unterlassen, ein entsprechendes Schreiben zur Akte zu reichen oder konkret vorzutragen, wann genau er was konkret gegenüber der Beklagten vorgebracht haben will.
Da es sich bei der Frist des § 23 Abs. 2 ArbNErfG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 23 Rn. 30; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6 Aufl. 2003, § 23 ArbNErfG, Rn. 13; Reimer/Schade/Schippel/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, § 23 Rn. 10), die weder gehemmt, unterbrochen noch verlängert werden kann, hat der Kläger mit Ablauf des 30. Dezember 1988 sein Gestaltungsrecht verloren.
Eine Außerachtlassung des Gestaltungsrechtsverlustes im Verhältnis zur Beklagten ist nicht geboten. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht daran gehindert, sich auf die Rechtsbeständigkeit der Vergütungsvereinbarung zu berufen. Eine Täuschung durch die Beklagte oder die Aufrechthaltung eines Irrtums beim Kläger hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie Nr. 11 ist – wie bereits ausgeführt – nicht festzustellen.
eee)
Die Vergütungsvereinbarung ist schließlich auch nicht wegen Anfechtung gem. §§ 123 Abs. 1, 142 BGB als von Anfang an nichtig zu betrachten. Es mangelt bereits an der Darlegung eines Anfechtungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt.
Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Klägers auch keine Anfechtungserklärung zu entnehmen, die den Voraussetzungen des § 143 BGB genügen würde und unter Wahrung der Anfechtungsfristen nach § 124 BGB abgegeben worden ist. Zwar muss in einer Anfechtungserklärung nicht das Wort „anfechten“ verwendet werden; ebenso wenig muss der Grund für die erklärte Anfechtung angegeben werden. Die Erklärung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH NJW-RR 1988, 566 (567)). Eine solche Erklärung ist seitens des Klägers weder vorgetragen noch als Anlage zur Akte gereicht worden. Auch das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 1998 (Anlage 6) ist nicht als Anfechtungserklärung zu werten. In diesem Schreiben hat der Kläger zwar eine falsche Abrechnung wegen Fortsetzung der Richtlinie Nr. 11 durch die betriebseigene Staffel moniert. Hiermit wird jedoch allein ein Berechnungsfaktor zur Diskussion gestellt, nicht jedoch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Diese soll hiernach vielmehr weiterhin Bestand haben. Der sonstige Verweis des Klägers auf die Anlage 6 hilft nicht. Aus der tabellarischen Übersicht ist ohne weitere Erläuterungen nichts zu erkennen. Da die Willenserklärung, welche angefochten werden soll, vom 18. März 1984 datiert, liegt das Schreiben aus dem Jahre 1998 außerdem außerhalb der abschließenden zehnjährigen Anfechtungsfrist gem. § 123 Abs. 3 BGB.
ff)
Der Erfindervergütungsanspruch des Klägers bestand bis zum Erlöschen des Streitpatents (1. Februar 1995). Mit Wegfall des Schutzrechtes endete die Vergütungspflicht der Beklagten für die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung (BGH GRUR 1963, 135 (138) – Chromegal; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 33; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG, Rn. 16; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl. 1983, § 9 RL Nr. 42, Rn. 1124).
Für eine Verlängerung der Vergütungsdauer über das Ende der Schutzdauer des Streitpatents hinaus besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen der Richtlinie Nr. 42, Satz 4 bis 6 sind nicht festzustellen.
Eine Verlängerung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angezeigt, wenn die Summe der bisherigen Leistungen noch keine angemessene Beteiligung des Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung darstellt und eine faktische Monopolstellung sowie damit verbunden eine wirtschaftliche Vorzugsstellung für den Arbeitgeber erhalten bleibt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechtes praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Patent während seiner Laufzeit dem Patentinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt auf Grund besonderer Umstände noch weiter andauert. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur ein offenkundiger Widerspruch zum Gebot der Angemessenheit der Vergütung kann eine Zahlungspflicht nach Ablauf der Schutzdauer des Schutzrechtes begründen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 42, Rn. 11, 16 ff.). Darzulegen und zu beweisen ist ein derartiger offenkundiger Widerspruch vom Arbeitnehmer, der zugleich eine kausale Beziehung zwischen einer fortwährenden faktischen Vorzugsstellung des Arbeitgebers und seiner erfinderischen Leistung darzutun und unter Beweis zu stellen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 42, Rn. 39 mit Verweis auf die Entscheidung der Schiedsstelle vom 23.2.1988 Blatt 1988, 293 (294 r. Sp.).
Dem Vortrag des Klägers sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu entnehmen.
Die Voraussetzungen der beispielhaft erwähnten Ausnahme – Auswertung des Streitpatents praktisch erst in den letzten Jahren der Laufdauer – liegen unstreitig nicht vor. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine faktische Monopolstellung, welche die Beklagte mit der Behauptung bestreitet, nach 1995 habe sich die einfarbige Ummantelung der Rohre auf dem Markt durchgesetzt, sind vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Eine – wenn auch umfangreiche – einmalige weitere Verwendung (Pipeline-Projekt X) genügt hierfür nicht. Auch die Verweise auf eine Identifikation der Beklagten mit den sogenannten Y-Rohren oder die erfolgreiche Vermarktung der Technologie des Streitpatents tragen für sich genommen nicht. Es hätten – wenigstens im Ansatz – Daten und Fakten, insbesondere zum relevanten Markt, zu Marktanteilen und zu den Umsätzen der Beklagten nach dem 1. Februar 1995 vorgetragen werden müssen. Der angebotene Zeugenbeweis ersetzt den fehlenden Sachvortrag nicht.
Es findet sich ebenso wenig eine substantiierte Darlegung einer kausalen Beziehung zwischen der vom Kläger gemeldeten Erfindung und der behaupteten faktischen Vorzugsstellung. Dies wiegt umso schwerer, weil die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers seit 1993 nicht mehr Alleinhersteller von Rohren mit Signierstreifen gewesen sein soll und zudem das Streitpatent unstreitig nicht das einzige Schutzrecht gewesen ist, welches sich mit dem Anbringen von Signierstreifen auf der Rohrummantelung beschäftigte. Das Erzeugen und Aufbringen von mehreren, in Längsrichtung verlaufenden über den Umfang verteilten Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bereits war aus dem deutschen Gebrauchsmuster 71 22 606 (Anlage L 37) bekannt. Schließlich sind auch keine anderen tatsächlichen Umstände zu erkennen, aus denen sich der Schluss ziehen ließe, die an den Kläger gezahlte Erfindervergütung stehe nur in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Wert seiner Erfindung. Dass der Kläger eine wesentlich höhere Vergütung für angebracht hält, genügt insoweit nicht.
Zu bedenken ist überdies, dass die Beklagte dem Kläger das Streitpatent mit Schreiben vom 18. März 1994 (Anlage L 23) zur Übernahme gemäß § 16 Abs. 1 ArbNErfG angeboten hat. Dieses Angebot hat der Kläger mit Schreiben vom 19. März 1994 (Anlage L 24) abgelehnt, so dass die Beklagte nach § 16 Abs. 2 ArbNErfG berechtigt war, das Streitpatent durch Nichtzahlung der Jahresgebühren aufzugeben. Infolge der Aufgabe des Schutzrechtes ist die Diensterfindung für jedermann freier Stand der Technik geworden (BGH GRUR 1998, 689 (695) – Copolyester II); eine Vergütungspflicht besteht infolge dessen bei (Weiter)Nutzung der Erfindung nicht (mehr). Wenn ein Schutzrecht im Verfahren nach § 16 ArbNErfG aufgegeben wird, spricht einiges dafür, eine Fortsetzung der Vergütung über die Richtlinie Nr. 42 regelmäßig nicht zuzulassen, selbst nicht beim Fortbestehen einer faktischen Monopolstellung des Arbeitgebers (so: Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 16 Rn. 24; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl. 1983, § 16 Rn. 123). Die Aufgabe des Schutzrechtes erfolgte unter Beteiligung des Arbeitnehmers, der seinen Anspruch auf Übernahme hätte realisieren können. Wenn er gleichwohl davon absieht, erscheint ein außer Kraft setzen der aus der Aufgabe des Schutzrechtes folgenden rechtlichen Konsequenzen nicht gerechtfertigt. Vor allem dann nicht, wenn die Aufgabe des Schutzrechtes in Kenntnis einer – vom Kläger schon für die Zeit vor 1995 reklamierten – faktischen Monopolstellung des Arbeitgebers erfolgt. Letztlich bedarf dies jedoch aufgrund der mangelhaften Darlegungen des Klägers zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Richtlinie Nr. 42 keiner abschließenden Entscheidung.
gg)
Den bis zum Erlöschen des Streitpatents gegebenen Vergütungsanspruch des Klägers hat die Beklagte erfüllt (§ 362 BGB). Für die Zeit von 1981 bis Februar 1995 zahlte sie an den Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984 / 18. März 1984 (Anlage L 19) insgesamt 15.158,00 DM.
Darin enthalten ist auch die Erfindungsvergütung für die Nutzung des Streitpatents im Jahre 1994 durch Herstellung und Vertrieb von 235.000 Tankstellenrohren mit Signierungsstreifen. Diese Ummantelung der 1.175 t Tankstellenrohre war zwar bei der ursprünglichen Berechnung der Erfindervergütung für das Jahr 1994 nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass der sich daraus ergebene Vergütungsanspruch wegen eines Rechenfehlers bei der ausgezahlten Erfindervergütung bereits erfüllt ist. Wie dem Schreiben vom 12. August 1999 (Anlage L 27) zu entnehmen ist, ist infolge eines Rechenfehlers 1994 der Teilbetrag des Erfindungswertes für den 400 Mio. DM übersteigenden Umsatz anstatt mit 4.160 DM fälschlicherweise mit 5.120 DM angesetzt worden, was zu einer überhöhten Vergütungsauszahlung führte. Der Kläger ist dieser Darlegung nicht entgegen getreten; mit der fehlerhaften Berechnung und der dadurch erfolgten Zuvielzahlung hat er sich nicht auseinander gesetzt. In der Berufungsbegründung heißt es sogar: , „Dabei wird von dem Landgericht das Verschweigen des im Jahr 1994 abgewickelten Auftrages offenbar nicht als Schaden angesehen, weil für diesen Auftrag in 1995 noch eine Erfindervergütung erfolgt ist. Selbst, wenn das richtig ist, so hat das Landgericht doch nicht berücksichtigt: …..“. Dass der Kläger den Ausführungen der Beklagten in dem Schreiben vom 12. August 1999 (vorgerichtlich) jemals widersprochen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b)
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer (bzw. der bezifferten) Erfindervergütung als Schadenersatz wegen Falschinformationen die zukünftige Nutzung des Streitpatents betreffend ist nicht gegeben. Weder die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gem. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB noch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 826 BGB liegen vor.
aa)
Zwar kann eine Verletzung der aus § 16 ArbNErfG erwachsenen Mitteilungspflichten als eine – vom Arbeitnehmer darzulegende und zu beweisende – Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB angesehen werden, so dass auch eine falsche Mitteilung oder gar eine Täuschung über die zukünftig zu erwartende Verwertung des zur Übernahme und Weiterverfolgung angebotenen Schutzrechtes eine Einstandspflicht des Arbeitgebers begründen können. Eine notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich von einem umfangreicheren Nutzungsausmaß als mitgeteilt Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben müssen.
Dass die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 17. März 1994 (Anlage 21), künftig werde die mit Streifen zu erzeugende Rohrmenge vergleichsweise sehr klein sein, tatsächlich nicht zutraf und die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt wusste bzw. hätte wissen müssen, dass noch erhebliche Aufträge abzuwickeln waren und insbesondere eine umfangreiche Nutzung des Streitpatents beim Pipelineprojekt X bevorstand, ist vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden.
Der Kläger behauptet zwar, der Verkaufsbereich der Beklagten sei 1994 tatsächlich von einem wesentlich weiteren Bedarf ausgegangen, wie die damalige Bedarfsplanung zeige, zudem habe die Vertriebsgesellschaft A Handel AG ausdrücklich um Weiterverfolgung des Streitpatents gebeten. Er versäumt insoweit jedoch einen konkreten Tatsachvortrag.
Wann wer was genau gewusst haben soll oder hätte wissen müssen, bleibt unerläutert. Welchen konkreten Inhalt die Bedarfsplanung der Beklagten hatte, ist nicht dargelegt, geschweige denn wie die Bedarfsplanung hinsichtlich der nach dem Streitpatent signierten Rohre konkret ausgesehen haben soll. Eine Abweichung der erklärten zur tatsächlichen Bedarfsplanung ist so nicht zu erkennen. Unterlagen, welche die Behauptungen des Klägers tragen könnten, wurden nicht zur Akte gereicht. Allein das Angebot, Herrn E, dessen Funktion und Wahrnehmungskreis unerklärt bleibt, als Zeugen zu vernehmen, ersetzt den erforderlichen schlüssigen Vortrag nicht. Auch der Verweis auf die handschriftlichen Notizen auf dem Schreiben vom 17. März 1994 (Anlage 21) reicht nicht aus. Den vom Kläger gefertigten Notizen zufolge sind zwar zwei Gespräche mit Herrn Dr. G geführt worden, wobei am 6. Mai 1994 „die neue Sachlage nochmals erörtert“ worden sein soll. Aus den handschriftlichen Notizen geht aber der Inhalt der Gespräche nicht hervor. Die Notizen belegen insbesondere nicht, dass Herr Dr. G tatsächlich von einer anderen Nutzung des Streitpatents als mitgeteilt wusste. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2007 hat der Kläger zudem vielmehr erklärt, nach Eingang des Schreibens vom 17. März 1994 habe er mit Herrn Dr. G Rücksprache gehalten, welcher ihm „die Bedarfsinformation“ – mithin die im Schreiben vom 17. März 1994 genannte – „noch einmal bestätigt“ habe. Herrn Dr. G waren demnach keine abweichenden Bedarfsinformationen bekannt. Soweit der Kläger sodann vorträgt, „später habe er erfahren, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine ganz andere Bedarfsplanung bestand“, versäumt er darzutun, wann genau er dies von wem bei welcher Gelegenheit erfahren hat. Aufgrund welcher Umstände der als Zeuge angebotene Herr E etwas sagen können soll, ist überdies unklar.
Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Kläger davon ausgeht, dass die A Handel AG um eine Weiterverfolgung des Schutzrechtes gebeten hat, ist nicht dargetan. Im übrigen würde dieses Bemühen allein noch nichts über eine tatsächlich anstehende und bereits bekannte Nutzung nach 1995 aussagen.
Soweit der Kläger zur Darlegung einer falschen Information durch die Beklagte auf das Pipelineprojekt X(Anlage 33) abstellt, bleibt auch dies ohne Erfolg.
Das Pipelineprojekt wurde unstreitig 1997 ausgeführt und abgeschlossen. Seit Ablauf des Schutzrechtes waren mithin ca. 2 Jahre und seit der vermeintlich falschen Mitteilung ca. 3 Jahre vergangen. Eine zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung über die zukünftige Nutzung und dem Pipelineprojekt, die ohne weiteres den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten von diesem Auftrag bei Abgabe ihrer Mitteilung zuließe, ist demnach nicht zu konstatieren. Konkrete, auf das Projekt bezogene Tatsachen, die für eine entsprechende Kenntnis bei der Beklagten schon im März 1994 streiten, hat der Kläger nicht vorgebracht.
Hinzu tritt, dass die Beklagte als Anlage LB 3 ein Schreiben der vom 10. Mai 1996 vorgelegt hat, mit dem J um die Abgabe eines Angebots für das Pipelineprojekt X bat. Nach Auskunft der Beklagten soll diese ca. 2 Jahre nach der Mitteilung vom 17. März 1994 und mehr als 1 Jahr nach der Schutzrechtsaufgabe datierende Anfrage die erste gewesen sein. Dieses erhebliche Vorbringen vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Er bezweifelt wegen der üblicherweise notwendigen langen Vorlaufzeiten für derartige Projekte zwar, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um den ersten Kontakt handelte. Aber auch hier ist sein Vortrag pauschal und allgemein gehalten. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Beklagte tatsächlich früher in das Projekt einbezogen worden ist, fehlen. Im übrigen würde eine vorherige Anfrage für sich genommen nicht reichen. Diese müsste – um eine Pflichtverletzung annehmen zu können – zum einen von einer gewissen Ernsthaftigkeit verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines Vertragsabschlusses gewesen sein und zum anderen schon bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (vor März 1994) erfolgt sein. Hierzu ist nichts Konkretes vorgetragen. Der Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 1996 (Anlage LB 3) selbst bietet keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte bereits im März 1994 von der Beteiligung am Pipelineprojekt Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen. Darüber hinaus ist dem von der Beklagten als Anlage LB 7 vorgelegten Auszug aus der der Anfrage vom 10. Mai 1996 beigefügten Spezifikation zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Signierung der Rohre in Rede stand, die nach dem streitpatentgemäßen Verfahren aufgebracht werden sollte.
Dass der Bieterkreis für die Rohre des Pipelineprojektes – wie der Kläger erstmalig in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2007 vorgetragen hat – schon bei Planungsbeginn weitgehend feststand, mag sein. Der Kläger hat jedoch weder mitgeteilt, wann genau (vor März 1994 ?) mit der Planung begonnen sein soll, noch erläutert, aufgrund welcher Tatsachen er davon ausgeht, dass die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt dem Bieterkreis angehörte.
Des weiteren gilt es zu beachten, dass der Kläger die – von der Beklagten bestrittene – Benutzung des Streitpatents bei der Herstellung der Rohre nicht substantiiert dargelegt hat. Die Rohre sind im Werk in X hergestellt worden. Welches Verfahren dabei angewendet worden sein soll, erläutert der Kläger nicht. Es fehlt insbesondere eine konkrete Darstellung der Verwendung des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents. Diese wäre jedoch erforderlich gewesen, da das Streitpatent nur ein bestimmtes Verfahren unter Schutz stellt. Der Verweis auf die Abbildung der Anlage 33, die Längsstreifen aufweisende Rohre wiedergibt, genügt nicht. Allein das Vorhandensein von – nicht näher beschriebenen – Signierstreifen bietet keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass es sich bei den abgebildeten Rohren um unmittelbare Verfahrensprodukte handelt bzw. dass das streitpatentgemäße Signierverfahren bei der Ummantelung der Rohre angewendet wurde. Dies insbesondere deshalb nicht, weil bereits aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 71 22 606 (Anlage L 37, siehe auch Streitpatent, Anlage 1, Sp. 1, Zeilen 49 – 56) unstreitig das Erzeugen und Aufbringen mehrerer, in Längsrichtung verlaufender, über den Umfang verteilter Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bekannt war.
Der als Anlage 42 vorgelegte Auszug eines Prospektes der Firma K besagt für die hier in Rede stehende Frage nichts. Dem Text lässt sich nichts zu Signierstreifen entnehmen; für die Abbildung gilt das zur Anlage 33 Gesagte sinngemäß.
Die in diesem Zusammenhang – erstmalig mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4, Juli 2007 – behauptete äquivalente Benutzung des Streitpatents ist offenkundig nicht in ausreichender Art und Weise dargelegt. Ein Vortrag zu sämtlichen Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz fehlt gänzlich. Der schlichte Verweis auf die Norm DIN EN ISO 21809-1 trägt die Behauptung für sich genommen offensichtlich nicht.
Mangels objektiver Pflichtverletzung ist ein Schadenersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB nicht gegeben. Auf die weiteren zwischen den Parteien erörterten Fragen kommt es deshalb nicht mehr an.
bb)
Ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB oder § 826 BGB scheitert aus den gleichen Erwägungen. Eine unerlaubte Handlung oder eine sittenwidrige Schädigung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Abgabe einer falsche Mitteilung seitens der Beklagten zur zukünftigen Nutzung des Streitpatents gegenüber dem Kläger nicht festzustellen ist.
c)
Dem Kläger steht auch kein Schadenersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB auf Erfindervergütung wegen der behaupteten „zu engen“ Fassung des Streitpatents zu. Eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bei Anmeldung des Schutzrechtsanspruchs ist nicht festzustellen.
Eine – vom Kläger behauptete – „zu enge“ Fassung des Streitpatentanspruchs im Hinblick auf die vorgesehene Verfahrensweise zur Aufbringung der Kleberschicht kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil der Anspruch des Streitpatents insoweit mit der Erfindermeldung des Klägers übereinstimmt. Dies belegt die Mitteilung vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38), deren Urheberschaft und inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. In dieser Mitteilung hat der Kläger die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung erstmalig der Beklagten beschrieben und einen Vorschlag für die Patentanmeldung inklusive Beschreibung des Standes der Technik sowie Lösung der Aufgabe und für die Formulierung der Ansprüche gemacht. Das Doppelschlauch-Extrusionsverfahren wird in der Mitteilung als erfindungswesentlich beschrieben. Sowohl bei der Darstellung des Standes der Technik als auch im Rahmen des vorgeschlagenen Anspruchs 1 hat der Kläger dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das von ihm mitentwickelte Signierverfahren auf einer gleichzeitigen Extrusion von Kleber- und PE-Schicht beruht. Weshalb der Kläger entgegen dem Inhalt dieser Mitteilung nunmehr vorträgt, für die Erfindung sei die Art des Kleberauftrages unerheblich, zudem gehe seine Erfindungsmeldung über den erteilten Anspruch hinaus, ist nicht nachvollziehbar. Darauf, dass technisch auch eine andere Art der Kleberaufbringung möglich ist, kommt es in diesem Zusammenhang augenscheinlich nicht an.
Ähnliches gilt im Ergebnis für die Begrenzung der Signierstreifen auf 8 mm Breite. Zwar wird dieses Erfordernis nicht in der Mitteilung vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38) erwähnt. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens fand jedoch unstreitig am 14. September 1983 eine mündliche Anhörung (Anlage L 8) statt, an welcher der Kläger ebenso unstreitig teilnahm. In der mündlichen Anhörung wurde von den Anwesenden – auf Anregung des Prüfers – der später zur Erteilung gelangte Anspruch erarbeitet. Dabei wurde unter anderem die Signierstreifenbegrenzung in den Anspruch aufgenommen. Dass damit ein Merkmal in den Anspruch Eingang gefunden hat, welches von der von ihm (mit)entwickelten Erfindung nicht (mehr) umfasst gewesen ist, hat der Kläger nicht erläutert. Zur Bedeutung der Signierstreifenbegrenzung im Rahmen der Erfindung oder zu einer etwaigen Abweichung von der gemeldeten Erfindung hat er sich nicht substantiiert geäußert. Der Kläger beschränkt sich auf den allgemeinen Vorhalt, eine Festlegung auf einen bestimmten Wert, fordere die Umgehung eines Schutzrechtes gerade zu heraus, und die pauschale Behauptung, der Stand der Technik habe die erfindungsgemäße Signierstreifenbreite nicht „bedingt“. Dies ist jedoch nicht entscheidend; es war zu fragen, ob die beanspruchte Anspruchsfassung mit dem übereinstimmt, was der Kläger gemeldet hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang betont, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Beklagte (patent)rechtlich zu beraten, wählt er einen falschen Ansatzpunkt. Maßgeblich ist allein die Frage der technischen Identität. Die technische Lehre der Erfindung kannte der Kläger als Miterfinder. Aufgrund seines technischen Sachverstandes war er auch in der Lage zu beurteilen, ob die in der mündlichen Anhörung erarbeitete Anspruchsfassung das wiedergab, was er technisch als seine Erfindung ansieht und gemeldet hat. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sich ein Einverständnis des insoweit sachkundigen Klägers verboten. Es geht seinem eigenen Vortrag zufolge auch nicht um kleine, nicht auf den ersten Blick erkennbare Abweichungen oder um Auslegungsschwierigkeiten, sondern um einen „kapitalen Fehler“.
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass allein der erteilte Anspruch des Streitpatents eine ausreichende Abgrenzung zum Stand der Technik bot. Nur in dieser Fassung war die Erfindung schutzfähig. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 1) a) cc) verwiesen werden. Mithin wäre selbst dann, wenn der Kläger tatsächlich eine „weiter“ gefasste Erfindung der Beklagten gemeldet hätte, die Anmeldung einer „engeren“, aber allein Schutz gewährenden Anspruchsfassung, nicht als Pflichtverletzung zu bewerten.
d)
Auch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte „etwas ohne Rechtsgrund“ durch Leistung des Klägers oder im Wege der Eingriffskondiktion erlangt hat. Sämtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs werden vom Kläger nicht dargelegt.
2.
Der Hilfsantrag 1a ist unbegründet. Dem Kläger steht – wie den Ausführungen unter 1. zu entnehmen ist – kein Anspruch auf Zahlung einer Erfindervergütung zu.
3.
Ebenso als unbegründet erweisen sich der Hauptantrag 2 sowie die sich daran anschließenden Hilfsanträge 2a bis 2c. Dem Kläger steht in keiner der beantragten Fassungen ein Anspruch auf Auskunft zu.
Sämtliche geltend gemachten Auskunftsansprüche scheitern jedenfalls daran, dass ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch voraussetzt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach überhaupt (noch) in Betracht kommt. Insoweit muss der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898 (900) – Copolyester I; BGH GRUR 1990, 515 (516) – Marder). Wie die Ausführungen unter 1. zeigen, ist ein (weiterer) Vergütungsanspruch des Klägers jedoch dem Grunde nach ausgeschlossen. Den bis zum Erlöschen des Streitpatents bestehenden Vergütungsanspruch gem. §§ 9 Abs. 1, 12 ArbNErfG hat die Beklagte vollständig erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für einen zeitlich oder in der Höhe darüber hinaus gehenden Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.
Abgesehen davon wäre ein Anspruch des Klägers auf Auskunft bereits durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat in erster Instanz erklärt, dass weder sie noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen die Erfindung nach dem Streitpatent über die bereits abgerechnete Nutzung hinaus benutzt, wobei sie diese Auskunft ausdrücklich zu Auskunftszwecken abgab. In der Berufungserwiderung hat sie dies wiederholt, so dass sie eine Null-Auskunft erteilte.
Eine derartige Negativerklärung ist grundsätzlich geeignet, ein Auskunftsbegehren zu erfüllen. Eine Erfüllungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Dann gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Ob dies der Fall ist, richtete sich nicht nach der Einschätzung des Auskunftsberechtigten, sondern ist nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung zu beurteilen. Ein bloßer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, genügen nicht, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft einzustufen (BGH GRUR 2003, 433 (434) – Cartier-Ring; BGH GRUR 2001, 841 (844) – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 1994, 630 (634) – Cartier-Armreifen; BGH GRUR 1958, 149 (150) – Bleicherde; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 197 – Erfüllung der Auskunft).
Ausgehend hiervon kann vorliegend die Erfüllungswirkung der erklärten Negativauskunft nicht versagt werden. Der Kläger hält die Auskünfte zwar für widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, erkennbar falsch und ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht. Es werden von ihm jedoch keine objektiven Umstände dargetan, welche die Feststellung tragen, die Beklagte habe bewusst oder unbewusst ihr Erinnerungsvermögen unterdrückt, die Auskunft nicht ernst gemeint oder unvollständig abgegeben.
4.
Der Antrag 3 ist unbegründet.
Ihm ist bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Kläger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemacht hat, sondern zeitgleich neben den Auskunftsanspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist ausgeschlossen. Eine Verurteilung gem. §§ 259, 260 BGB kann erst erfolgen, wenn die Auskunft wegen derer die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden soll, bereits erteilt ist. Erst dann kann sich ein Grund zu der Annahme ergeben, dass bei der Auskunftserteilung nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. Eine Verdächtigung des Auskunftspflichtigen im voraus ist unzulässig (BGH NJW 1954, 70; BGH GRUR 1960, 398 (400) – Krankenwagen; Bamberger-Roth/UnbeX, Beck´scher Online-Kommentar, Stand 1.2.2007, § 259 Rn. 27; Benkard/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 91; Mes, PatG/GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rn. 25; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 4. Aufl. 2003, § 259, Rn. 46; Staudinger/Bittner, BGB, Stand 2004, § 259 Rn. 33, 34 § 260 Rn. 42).
Soweit der Kläger vorbringt, es sei offensichtlich nur unvollständig Auskunft erteilt worden, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern zunächst nur zu einem Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, welcher gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken wäre (BGH NJW 1984, 2822 (2824) – Dampffrisierstab II; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 – unvollständige Auskunftserteilung; Benkard/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 91; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 4. Aufl. 2003, § 259, Rn. 40). Erst im Anschluss daran eröffnet sich die Sanktionsmöglichkeit der eidesstattlichen Versicherung.
Wird – entgegen der Ansicht des Klägers und seiner Prozessanträge – die Negativauskunft der Beklagten als die Auskunft angesehen, für welche die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, bliebe auch dieses Begehren letztlich erfolglos. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 259, 260 BGB erfüllen. Insoweit kann sinngemäß auf die Ausführungen unter 3. Bezug genommen werden.
5.
Der Hauptantrag 4 auf Feststellung einer Vergütungszahlungspflicht ist ebenso wie die sich daran anschließenden Hilfsanträge 4a bis 4c unbegründet. Zum einen wird mit ihnen die Feststellung einer Vergütungspflicht auf der Grundlage des „gleichen Anteilsfaktors wie nach Ziffer 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz“ begehrt. Diese Berechnungskriterien sind jedoch bereits verbindlich durch die Vergütungsvereinbarung vom 15. März 1984/ 18. März 1984 der Parteien festgelegt worden. Zum anderen ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Erfindungsvergütung nicht gegeben. Die Auskunftsansprüche des Klägers sind unbegründet; die von der Beklagten erteilte Nullauskunft hat keine weitere Verwertung des Streitpatents erbracht.
III.
Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.
IV.
Von dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 123.848,77 € entfallen 68.848,77 € auf den Antrag zu 1, 10.000,00 € auf den Antrag zu 2 sowie die Hilfsanträge 2a bis 2c, 5.000,00 € auf den Antrag zu 3 und 40.000,00 € auf den Antrag zu 4 sowie die Hilfsanträge 4a bis 4c.