Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 2 U 132/05
Vorinstanz: 4a O 273/04
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 750.000,– Euro.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 749 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend einen in einem Rohr angeordneten Mischer. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 21. Juni 1995 eingereicht und am 27. Dezember 1996 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. Januar 2001 bekannt gemacht worden. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
Statischer Mischer mit mehreren in einem Rohr (10) hintereinander angeordneten Mischelementen (1, 1´), die quer zur Strömungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben (30, 30´) mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4, 4´) sowie Teilumlenkscheiben (3, 3´) aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg (2, 2´) vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und – in Strömungsrichtung gesehen – jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 als Explosionszeichnung zwei aufeinander folgende Mischelemente und den ihnen zugeordneten Rohrabschnitt, in dem die Mischelemente zwei Strömungskanäle bilden, die Figuren 2 bis 4 Mischelemente mit in unterschiedliche Richtungen geneigten Teilumlenkscheiben und Figur 8 Mischelemente in einem Rohr mit quadratischem Querschnitt, wobei mögliche Abweichungen von den in Anspruch 1 beschriebenen Formgebungen dargestellt werden, insbesondere einzelne Trennstege und Teilumlenkscheiben, die nicht eben und einzelne Stege, die mit zusätzlichen Elementen zur Strömungslenkung und/oder zur Verstärkung versehen sind.
Die Beklagten zu 1. und 2., deren Direktoren die Beklagten zu 3. und 4. sind, vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Produktbezeichnungen „X“ den „X1 Mixer und den „X2 Mixer“ in unterschiedlichen Größen; die Ausgestaltung der einzelnen hintereinander im Rohr angeordneten Mischelemente geht aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung des als Anlage K 3 vorgelegten Prospektes, der als Anlage K 6 von der Klägerin zu den Akten gereichten Skizze und den als Anlagen WKS 28 überreichten Bilddarstellungen hervor. Zur weiteren Erläuterung legt die Klägerin ein Muster (Anlage K 5), eine mit Maßangaben versehene schematische Zeichnung zweier Mischelemente in dem zugeordneten Rohrabschnitt und als Anlage K 15 eine weitere mit Maßangabe versehene Zeichnung vor, während die Beklagten vergrößerte Modelle und als Anlagen B 10 und B 11 Fotografien dieser Modelle eingereicht haben.
Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist, sind die einstückig ausgebildeten Mischelemente gedanklich in 6 geometrische Bauteile zerlegbar, nämlich zwei dreieckige Platten und vier keilförmige Teilkörper, wobei jeweils zwei Teilkörper mit ihrer Neigung um 90° versetzt zueinander angeordnet sind und aneinander gesetzt ein (Teil-)Umlenkelement bilden. Die dreieckigen Platten bilden zwischen den Umlenkelementen Strömungskanäle und trennen die Teilströme voneinander. Die Neigungswinkel der schräg verlaufenden Flächen gegenüber der Strömungsrichtung liegen in einer Größenordnung von mehr als 45° und weniger als 90°; die Längsausdehnung eines einzelnen Umlenkelementes beträgt einen Bruchteil des Rohrdurchmessers.
Die Klägerin sieht durch den Vertrieb von Mischern mit derartigen Mischelementen das Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die einzelnen Umlenkelemente seien trotz ihrer doppelkeilförmigen Ausbildung Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Durch die geringe Ausdehnung der Umlenkelemente in Längsrichtung werde wie von der Erfindung angestrebt der Leervolumenanteil erhöht und Kunststoffmaterial bei der Herstellung eingespart. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Umlenkelemente verwirklichten die klagepatentgeschützte Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die Umlenkelemente der angegriffenen Mischer seien keine erfindungsgemäßen Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben, sondern wegen ihrer verhältnismäßig dicken Ausbildung keilförmige Umlenkkörper, die bis auf ihre verkürzte Ausführung dem in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erörterten US-Patent 3 051 453 (Anlage B 1) entsprächen. Während das Klagepatent zur Ausbildung einer Scheibe voraussetze, dass Vorder- und Rückseite an allen Punkten den gleichen Abstand voneinander einhielten und die Dicke um mindestens den Faktor 10 kleiner als die Länge und Breite sei, sei die Dicke bei den angegriffenen Gegenständen nur um den Faktor 0,4 kleiner. Die Teilkörper nähmen etwa 26 % des zugeordneten Rohrvolumens ein und behafteten die angegriffene Ausführungsform mit denselben Nachteilen, wie sie das Klagepatent am Stand der Technik bemängele. Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit der von den angegriffenen Gegenständen benutzten Abwandlung werde die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln benutzt; der angegriffene Gegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik auch keine patentfähige Erfindung.
Durch Urteil vom 24. November 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der technischen Lehre des Klagepatents verneint und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Mischer hätten keine Umlenk-, bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne der Erfindung. Ihre Umlenkelemente bestünden wie vom Klagepatent abgelehnt aus zwei keilförmigen Teilkörpern, von denen zwei jeweils um 90° gegeneinander versetzt seien und aneinander gesetzt jeweils eines der beiden Teilumlenkelemente bildeten. Die Elemente seien auch nach den Maßangaben der Klägerin nicht flach und ihre Dicke nicht um ein Vielfaches geringer als ihre Breite. Mangels Gleichwirkung verwirklichten die angegriffenen Vorrichtungen die technische Lehre des Klageschutzrechtes auch nicht mit äquivalenten Mitteln; ihre Umlenkelemente bewirkten keine Reduzierung des Materialvolumens, wie sie das Klagepatent fordere. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie führt zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe verkannt, dass auch Umlenk- bzw. Teilumlenkelemente mit schräg zueinander verlaufenden Vorder- und Rückseiten Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne des Klagepatentanspruches 1 sein könnten. Solche Umlenk- und Teilumlenkscheiben hätten auch die angegriffenen Mischer, abweichend von den Ausführungsbeispielen des Klagepatentes seien die Umlenkelemente lediglich dicker und mit gegeneinander geneigten Ebenen ausgeführt. Letztlich hätten aber auch die angegriffenen Gegenstände, wie sich aus den Zeichnungen gemäß Anlage WKS 28 ergebe, in Höhe der Kreuzung ihrer Trennstege dünne scheibenförmige Abschnitte mit parallelen Seiten, auf die dann die keilförmigen Teilelemente zur Strömungslenkung entsprechend Unteranspruch 11 aufgesetzt seien.
Die angegriffene Ausführungsform erreiche die beiden entscheidenden Vorteile der Erfindung. Die flache Ausbildung der Umlenkelemente vermindere den Materialverbrauch und ermögliche eine kürzere Ausbildung des Mischers. Das verwirkliche die Erfindung wortsinngemäß, hilfsweise mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I. die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
statische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Strömungsrichtung angeordnete Umlenkelemente mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkelemente aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jedes Umlenkelements mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und – in Strömungsrichtung gesehen – jedes Umlenkelement die Ausnehmungen des nachfolgenden Umlenkelements abdeckt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
2.
darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.Januar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe – jeweils unter Hinzufügung der Produktbezeichnungen und der Teilenummern –
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 24. Februar 2001 zu machen sind;
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin
1. für die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. Januar 1997 bis zum 23. Februar 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. für die vorstehend zu I.1. begangenen und in der Zeit ab dem 24. Februar 2001 begangenen Handlungen Schadenersatz zu leisten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Die Scheibe im Sinne des Klagepatentes müsse möglichst dünn ausgebildet sein, ihre Dicke dürfe bezogen auf die gesamte Umlenkscheibe nicht weniger als etwa um den Faktor 20 und bezogen auf die jeweiligen Teilumlenkscheiben nicht weniger als um den Faktor 10 kleiner als die Länge und Breite sein. Soweit Unteranspruch 11 auf den Scheiben zusätzliche Elemente zur Verstärkung oder Strömungslenkung vorsehe, dürften sie nicht die gesamte Fläche der Scheibe bedecken. Soweit Anspruch 13 nicht ebene Scheiben vorsehe, seien auch hier nur solche Formen gemeint, bei denen die Unebenheiten nur geringe Teilflächen beanspruchten und Vorder- und Rückseite grundsätzlich parallel zueinander verliefen. Die angegriffene Ausführungsform besitze dagegen vom Klagepatent abgelehnte Keilkörper, wie sie aus dem Stand der Technik vorbekannt seien, wenn auch verkürzt und mit flacher geneigt. Das entspreche der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Form. Die erfindungsgemäß angestrebte Wirkung werde nicht erreicht. Das Klagepatent wolle den Materialvolumenanteil der Mischelemente in demjenigen Rohrabschnitt, in dem sie angeordnet seien, auf 10 bis 20 % reduzieren, während die Mischelemente der angegriffenen Ausführungsform weiterhin den vom Klagepatent als zu hoch angesehenen Volumenanteil von 25,6 bzw. rund 26 % erreichten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu, denn die angegriffenen statischen Mischer verwirklichen die technische Lehre des Klagepatentes weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Vorrichtungsanspruch 1 einen statischen Mischer, der in einem Rohr angeordnet ist und mindestens ein Mischelement oder einen Mischkörper umfasst. Zu den Anwendungsgebieten derartiger statischer Mischer gehört u.a. das Vermischen von Zwei-Komponenten-Klebern. Im Gegensatz zu dynamischen Mischern, bei denen die Mischelemente – etwa Propeller, Rotorblätter oder lose Mischkörper wie Mischkugeln – durch die zu vermischenden Substanzen bewegt werden, sind die Mischelemente statischer Mischer stationär in einem Gehäuse oder Rohr angeordnet und bilden in dem zugeordneten Rohrquerschnitt verengte Kanäle, durch die zu vermischenden Substanzen – etwa Flüssigkeiten oder Gase – hindurchgepresst werden. Hierbei werden die einzelnen in aller Regel jeweils einer Komponente des Mischgutes entsprechenden Teilströme zunächst getrennt eingeleitet und an Umlenkelementen vorbeigeführt. Sodann werden Teilströme zusammengeführt, die im Ausgangsstrom nicht nebeneinander lagen, wieder getrennt und nach abermaligem Umlenken erneut mit anderen bisher nicht nebeneinander liegenden Teilströmen zusammengebracht. Dieser Mischvorgang wiederholt sich an jedem der in dem Mischer vorhandenen und hintereinander angeordneten Mischelemente. Statische Mischer sind regelmäßig Einwegartikel, die nach Gebrauch entsorgt werden.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Absätze 0002 und 0003), ist aus der US-Patentschrift 3 051 453 (Anlage B 1), deren Figur 4 nachstehend wiedergegeben wird, ein statischer Mischer in einem quadratischen Rohr bekannt, in dem mehrere Mischkörper (10, 11; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Figurendarstellung) – sie werden auch als Y-Mischkörper bezeichnet – linear und versetzt zueinander angeordnet sind. Diese Mischkörper setzen sich geometrisch aus 4 keilförmigen Teilkörpern und zwei dreieckigen Platten zusammen. In der in Figur 4 der älteren Druckschrift gezeigten Ausführungsform haben die Keile die Form eines längs der Diagonale einer Seitenfläche halbierten Würfels, und je zwei Keile, der eine gegenüber dem anderen mit seiner geneigten Fläche um 90° gedreht, bilden jeweils einen zusammenhängenden Teilkörper. Die beiden Platten bilden Trennwände zwischen zwei Kanälen, durch die die zu vermischenden Substanzen geleitet werden. Diese Kanäle verengen sich kontinuierlich in einem ersten durch die Schrägfläche eines Teilkörpers gebildeten konfusorartigen Abschnitt und erweitern sich hinter der engsten Stelle in einem zweiten durch die zweite Schrägfläche des jeweiligen Teilkörpers gebildeten diffusorartigen Abschnitt in einer um 90° gedrehten Ebene wieder kontinuierlich. Ein durch den Mischkörper fließendes Medium erfährt eine Umformung, durch die sich die Anzahl der Teilschichten verdoppelt.
Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Abs. 0004), sind aus der Literaturstelle „H. Brünemann, G. John, Mischgüte und Druckverlust statischer Mischer mit verschiedenen Bauformen“ (Chemie-Ing.-Techn. 1971, S. 348 [Anl. K 8]) analoge Mischkörper mit vier Kanälen – sog. ISG-Mischkörper – mit kreisförmigen Querschnitten bekannt. Mischer mit ISG-Mischkörper erzeugen in einem zu mischenden und aus zwei Komponenten bestehenden Medium 8 Teilschichten.
An beiden vorbekannten Mischkörpern wird in der Klagepatentschrift beanstandet (Absätze 0003 und 0005), sie benötigten zu ihrer Herstellung verhältnismäßig viel Material, dessen Volumen mindestens 25 bis 30 % des zugeordneten Rohrvolumens einnehme; außerdem seien die Mischkörper in Strömungsrichtung relativ lang, nämlich ungefähr so lang wie der Rohrdurchmesser (Abs. 0005). Der hohe Anteil der vorbekannten Mischkörper bzw. Mischelemente am Rohrvolumen wird ersichtlich gerade ihrer Keilform zugeschrieben. Der Wert von 25 – 30 % des dem Mischkörper zugeordneten Rohrvolumens errechnet sich, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einleuchtend und unwiderlegt vorgetragen haben, daraus, dass zwei würfel – oder quaderförmige Körper von etwa jeweils ¼ des Rohrvolumens insgesamt ein solches von etwa 50 % beanspruchen, welches durch den Einsatz keilförmiger Umlenkkörper auf etwa die Hälfte reduziert wird, wobei diesem Anteil noch derjenige der Trennwände hinzuzurechnen ist.
Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. 0006), einen Mischer zu schaffen, dessen Mischkörper aus weniger Material herstellbar sind. Wie der Durchschnittsfachmann – als solcher kann im Anschluss an die von der Berufung unbeanstandeten Ausführungen des Landgerichts ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik und der Strömungslehre angesehen werden – insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik (Abschnitt 0003, Zeilen 15 und 16) entnimmt, geht es – soweit Anspruch 1 betroffen ist – konkreter formuliert darum, den Materialbedarf und damit den Volumenanteil des Mischelementes in Bezug auf den ihm zugeordneten Rohrabschnitt zu verringern.
Zur Lösung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:
1. Statischer Mischer
2. mit in einem Rohr (10) angeordneten
3. Mischelementen (1,1´);
3.1 es sind mehrere Mischelemente hintereinander angeordnet;
3.2 die Mischelemente weisen auf:
3.2.1 Umlenkscheiben (30, 30’), die quer zur Strömungsrichtung angeordnet und
3.2.2 mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4, 4´) versehen sind, sowie
3.2.3 Teilumlenkscheiben (3,3´);
3.2.4 in Strömungsrichtung gesehen deckt jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe ab.
3.3 Es sind Trennstege vorgesehen,
3.3.1 und zwar auf der Zu- und der Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg,
3.3.2 wobei der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt und
3.3.3 jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt.
Aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns besteht der Kern der erfindungsgemäßen technischen Lehre darin, die wegen ihres hohen Materialverbrauches und ihres hohen Anteils am Rohrvolumen abgelehnten vorbekannten keilförmigen Teilkörper durch Umlenkscheiben und Teilumlenkscheiben zu ersetzen, deren gegenüber den vorbekannten Keilkörpern erheblich dünnere Ausbildung den Materialbedarf wesentlich verringert und den Leervolumenanteil des dem jeweiligen einzelnen Mischelement zugeordneten Rohrabschnittes auf über 80 bis 90% erhöht. Die Umlenkscheiben mit ihrem hohen Volumenanteil am Rohrquerschnitt nehmen nur sehr wenig Länge des Mischelementes in Anspruch, während seine übrige Länge auf die Höhe der Trennstege entfällt, die zufolge ihrer dünnen Ausbildung den weitaus größten Teil des Rohrquerschnittes frei lassen.
Es kann in diesem Zusammenhang nur um das Volumen desjenigen Rohrabschnittes gehen, in dem das jeweilige Mischelement angeordnet ist. Die für ein erfindungsgemäßes Mischelement benötigte Rohrabschnittslänge kann nicht mit derjenigen verglichen werden, die man im Stand der Technik für die Unterbringung eines bekannten Mischelementes benötigte. Die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre ist nicht auf eine Verkürzung des einzelnen Mischelementes gerichtet. Das ergibt sich für den Durchschnittsfachmann schon aus einem Vergleich des Patentanspruches 1 mit Unteranspruch 5, denn erst im Anspruch 5 und der zugehörigen Beschreibung (Abs. 0006, Zeilen 28, 29) wird für eine bevorzugte Ausführung angegeben, die Länge des Mischelementes sei kleiner als der größte Rohrdurchmesser, vorzugsweise kleiner als dessen Hälfte. Die Länge des erfindungsgemäßen in Anspruch 1 beschriebenen Mischelementes wird nicht nur durch die in Strömungsrichtung sehr kurze Umlenkscheibe bestimmt, sondern auch durch die Höhe der Trennstege, die wie die Trennwände im Stand der Technik Bestandteil des einzelnen Mischelementes sind. Die Trennstege können, da Anspruch 1 über das Maß ihrer Erstreckung in Strömungsrichtung keine Angaben enthält, eine beliebige Höhe aufweisen. Dass die Trennstege Bestandteil des Mischelementes sind, erkennt der Durchschnittsfachmann auch anhand der Unteransprüche 8 und 9, aus denen sich ergibt, dass der Abstand zwischen benachbarten Mischelementen durch Beabstandung ihrer Trennstege voneinander hergestellt werden kann (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. 0021 und 0026 und Figur 8), und auch die übrigen Ausführungsbeispiele gehen davon aus, dass die Mischelemente aus Umlenkscheiben und Trennstegen bestehen (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0016, 0019, 0020 und 0026, dort insbesondere S. 4, Zeilen 26 und 27). Dass die Länge des Mischelementes mit von der Höhe seiner Trennstege abhängt, ist auch der Grund dafür, dass das einzelne Mischelement wie in Abs. 0006 der Klagepatentschrift beschrieben dank seiner besonderen Form entsprechend Unteranspruch 5 wesentlich kürzer als bisher ausgebildet werden kann (nämlich dann, wenn auch die Höhe der Trennstege entsprechend gering gewählt wird), aber nicht unbedingt so ausgebildet sein muss, sondern auch höhere Trennstege verwendet werden können. Die Vorteilsangabe, der Leervolumenanteil im Bereich des Mischelementes erhöhe sich auf über 80 – 90%, verdeutlicht dem Durchschnittsfachmann ebenfalls, dass auf der Länge des jeweiligen Mischelementes dessen Anteil am Rohrvolumen reduziert werden soll, indem zusätzlich zu den naturgemäß ohnehin dünnwandig ausgebildeten Trennstegen nunmehr auch die Umlenkscheiben verhältnismäßig dünn bemessen werden und keine insbesondere in Strömungsrichtung ausgedehnten voluminösen Körper mehr darstellen sollen.
Die Trennstege haben auch im Rahmen der klagepatentgeschützten technischen Lehre nicht die Funktion, die Umlenkscheiben voneinander zu beabstanden, sondern sollen ähnlich wie die Trennwände der vorbekannten Y-Mischkörper Strömungsteiler bilden, die das hindurchgeführte Medium in Teilströme aufteilen und diese Teilströme durch voneinander getrennte Kanalabschnitte leiten. Dass sie keine Abstandhalter sind, verdeutlicht die Patentbeschreibung mit ihren Ausführungen, zwischen den Mischelementen – bestehend aus (Teil)Umlenkscheiben und Trennstegen – könnten auch Abstände vorgesehen sein (Abs. 0021). Eine Abstandhalterfunktion der Trennstege ist nicht notwendig, weil die Mischelemente ohnehin ortsfest in dem ihnen zugeordneten Rohrabschnitt befestigt – etwa bei einer Herstellung im Spritzgießverfahren materialeinheitlich angeformt – sind, wobei die Klagepatentschrift als selbstverständlich voraussetzt, dass die Umlenkscheiben mit ausreichendem Abstand voneinander platziert werden, damit die mit ihren Ausnehmungen und Teilumlenkscheiben jeweils in Strömungsrichtung versetzt zueinander angeordneten benachbarten Umlenkscheiben den Durchfluss des Mediums nicht behindern.
Die – nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 3 angeordneten – Umlenkscheiben setzen sich zusammen aus Teilumlenkscheiben und Ausnehmungen, wobei die von den Ausnehmungen nicht erfassten Bereiche die Teilumlenkscheiben bilden. Was nach der Lehre des Klagepatentes eine „Scheibe“ ist, wird weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung definiert. Die Ansprüche und die Beschreibung geben dem Durchschnittsfachmann aber Hinweise, welche Ausgestaltung und welche Eigenschaften eine den Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 entsprechende Umlenk- bzw. Teilumlenkscheibe haben soll. Die Parteien sind sich zu Recht im Ausgangspunkt darüber einig, dass eine Scheibe nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatentes eine geometrische Form beschreibt, deren Dicke um ein Vielfaches geringer ist als die Länge und Breite. Die im Einzelfall zu wählende geometrische äußere Form der Teilumlenkscheibe bleibt jedoch weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns überlassen. Dies hängt u. a. davon ab, wie der Rohrquerschnitt des Mischers beschaffen ist, ob er entsprechend Unteranspruch 10 quadratisch oder kreisförmig ist oder ob eine andere Gestaltung gewählt wird. Die die Umlenkelemente bildenden Teilumlenkscheiben müssen nicht entsprechend dem Ausführungsbeispiel in Figur 1 eine exakt quer zur Strömungsrichtung verlaufende Ebene bilden. Sie können auch, wie in den Figuren 2 bis 4 dargestellt und in Abschnitt 0018 beschrieben, zur Querschnittsebene geneigt sein (vgl. auch Unteranspruch 6). Auch in sich selbst brauchen die Teilumlenkscheiben nicht eben zu sein – Unteranspruch 13 sieht das ausdrücklich vor – sondern können auch konkave oder konvexe Krümmungen aufweisen. Figur 8 zeigt dementsprechend in sich gebogene Formen von Teilumlenkscheiben. Schließlich dürfen nach Maßgabe des Anspruches 11 „zumindest einzelne“ Teilumlenkscheiben „zusätzliche“ Elemente zur Verstärkung oder Strömungslenkung aufweisen. Was hierunter zu verstehen ist, verdeutlicht Figur 8 am Beispiel zweier Trennstege, von denen der eine in der Mitte mit einer sich vorwölbenden Materialverstärkung und der andere an einem Ende mit einer keilförmigen Strömungslenkung versehen ist.
Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass der Begriff „Scheibe“ zwar ein breites Formenspektrum umfasst, jedoch ist dem Durchschnittsfachmann insbesondere aufgrund der in der Beschreibungseinleitung geäußerten Kritik am Stand der Technik klar, dass jedenfalls die vorbekannten keilförmigen Teilkörper nicht als „Scheiben“ im Sinne des Anspruches 1 angesehen werden können. Abgesehen von den in Unteranspruch 11 genannten zusätzlichen Elementen zur Verstärkung oder Strömungslenkung zeichnet sich eine Scheibe dadurch aus, dass alle Punkte, die auf den beiden einander gegenüberliegenden flächigen Seiten aneinander entsprechenden Positionen liegen, voneinander grundsätzlich denselben Abstand haben, die Scheibendicke also – nur abgesehen von den in Anspruch 11 genannten möglichen Zusatzelementen – überall gleich ist. Nichts anderes zeigen die Figuren nebst zugehöriger Beschreibung. Auch wenn es nach Anspruch 11 möglich ist, einzelne bis hin zu allen Teilumlenkscheiben mit zusätzlichen Elementen zur Verstärkung oder Strömungslenkung zu versehen, die wie von Figur 8 für einen Trennsteg demonstriert eine keilförmige Erweiterung bilden, schließt es die Lehre des Klagepatentes entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenden Auffassung aus, diese keilförmigen Elemente auf die gesamte Umlenkfläche auszudehnen. Um ein zusätzliches Element handelt es sich nur, wenn sich die keilförmige Erweiterung auf einen kleinen Teil der Umlenkfläche beschränkt und die vorstehend beschriebene Form einer dünnen Scheibe im wesentlichen erhalten bleibt. Einer Ausdehnung solcher zusätzlichen Elemente bis hin zu einer Ausführungsform, bei der wieder ein vom Klagepatent abgelehnter keilförmiger Umlenkkörper steht, steht auch das Gebot der Rechtssicherheit entgegen. Dritte, die von der bekannten Keilform Gebrauch machen, müssen sich darauf verlassen können, nicht aus dem Klagepatent in Anspruch genommen zu werden, das eben diese Keilkörper ablehnt, weil deren Verwendung wie dargelegt stets mit dem in der Patentbeschreibung bemängelten hohen Volumenanteil von etwa 25 % verbunden ist.
Die Ausrüstung eines statischen Mischers mit erfindungsgemäßen Mischelementen hat den Vorteil, dass man auf konfusor- oder diffusorartige Kanalabschnitte verzichten kann und dennoch eine hohe Mischgüte erzielt (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0010). Das Klagepatent schließt aber nicht aus, dennoch solche konfusor- oder diffusorartigen Abschnitte zu verwenden; die Figuren 2 – 4 und 8 zeigen erfindungsgemäße Konfigurationen mit Verengungen und Aufweitungen, wie sie sich ergeben können, wenn aufeinander folgende Mischelemente unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. hierzu Klagepatentschrift Abs. 0017 ff., 0026) etwa Elemente nach Figur 1 und solche nach Figuren 3 und/oder 4 alternierend aufeinander folgen.
2.
Die angegriffenen Mischer entsprechen dieser Lehre nicht.
a)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung scheitert daran, dass die Mischelemente weder Umlenkscheiben noch Teilumlenkscheiben im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2 und des Merkmals 3.3.1 aufweisen. Die Umlenkkörper sind entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs nur etwas dicker bemessene Scheiben, sondern sie sind als dreidimensionale Mischkörper ausgebildet und weisen die aus dem Stand der Technik vorbekannte Keilform auf, die die unter Schutz gestellte technische Lehre gerade ablehnt. Die Beklagten haben unwiderlegt vorgetragen, dass der Volumenanteil des Mischelementes bezogen auf seine Gesamtlänge aus Mischkörpern und Trennstegen zum zugeordneten Rohrabschnitt ca. 26 % beträgt (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage B 15) und damit in der vom Klagepatent als nachteilig bemängelten Größenordnung liegt. Sie haben das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einleuchtend damit begründet, dass sich bei Verwendung keilförmiger Umlenkkörper, die den Strömungsquerschnitt auf 50 % des Rohrdurchmessers verringern, durch die Halbierung der ursprünglichen Würfel oder Quader unabhängig von der Ausdehnung in Strömungsrichtung bezogen auf die Länge der Misch- bzw. Umlenkkörper stets Volumenanteile in Höhe etwa der Hälfte von ursprünglich 50 % ergeben, wobei für die Trennstege ein geringfügiger Aufschlag hinzuzurechnen ist. Diesen Ausführungen hat die Klägerin nicht widersprochen.
Ohne Erfolg bleibt auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis der Klägerin, die angegriffenen Mischer wiesen übereinstimmend mit nach dem Klagepatent geschützten Vorrichtungen mit schräg geneigten Umlenkflächen zwischen den konfusor- oder diffusorartigen Abschnitten in Höhe der Trennstegüberstände auch Abschnitte mit kontinuierlich bleibendem Strömungsquerschnitt auf. Das Klagepatent setzt in Anspruch 1 keine Aufeinanderfolge von Abschnitten mit sich veränderndem oder gleichbleibendem Strömungsquerschnitt voraus, sondern lehrt, die wegen ihres großen Materialvolumenanteils nachteiligen keilförmigen Umlenkkörper durch Umlenkscheiben zu ersetzen und auf diese Weise Material einzusparen. Dadurch, dass zwischen keilförmigen Umlenkkörpern Kanalabschnitte mit gleichbleibendem Strömungsquerschnitt angeordnet werden, wird ein vorbekannter Mischer nicht zu einem Gegenstand, wie ihn das Klagepatent unter Schutz stellt.
Dass die einzelnen Mischkörper kürzer ausgebildet sind als bei der aus Figur 4 der genannten US- Patentschrift 3 051 453 bekannten Ausführungsform und als ihr Rohrdurchmesser, genügt zur Erfüllung der patentierten technischen Lehre nicht. Es geht der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 – wie bereits ausgeführt wurde – nicht um das Erzielen einer Längenkürzung für Mischelement und Rohr, sondern um die Materialersparnis bei der Herstellung der Umlenkelemente und die dadurch erzielbare Verbesserung des Volumenverhältnisses bzw. die Erhöhung des Leervolumens bezogen auf das einzelne Mischelement.
b)
Die Merkmalsgruppe 3.2 und das Merkmal 3.3.1 werden auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutzt. Die bei den angegriffenen Mischern verwirklichte Ausbildung der Umlenkelemente als praktisch über die gesamte Länge des Mischelementes reichende keilförmige Umlenkkörper erzielt, weil ihr Anteil am Rohrvolumen in der vom Klagepatent am Stand der Technik bemängelten Größenordnung bleibt, nicht dieselbe Wirkung wie die im Wortsinn des Anspruches 1 beschriebenen Umlenkscheiben, sie waren am Prioritätstag des Klagepatentes für den Durchschnittsfachmann demzufolge auch nicht anhand von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der Patentansprüche orientieren, als gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel für die in den Ansprüchen des Klagepatentes gelehrte Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben auffindbar.
Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung und veranlasst auch nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO hierfür angeordneten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.