2 U 108/05 – Türbänder (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 783

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. März 2007, Az. 2 U 108/05

Vorinstanz: 4b O 456/04

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen – über die übereinstimmende Erledigung hinausgehend – verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland

1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer Tür befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem Türflügel (2) der Tür befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist;

2. Türbänder, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4), das am Türflügel fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Flügelteil (5) angeordnet ist und einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorsprünge (11, 12) aufweist, mittels denen die flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallel ist, so dass durch Drehung der Stellschraube (8) das Flügelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass am stiftentfernten Ende des Halteteils (4) ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8) in ihrer Horizontalrichtung der Türflügelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist und der eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar ist, dass das Gewinde (17) am Flügelteil (5) angeordnet ist, dass die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind, so dass jedwede Fixierelemente zur Fixierung des Flügelteils (5) am Halteteil (4) entfallen, dass das Türband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist ;

3. Türscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem flügelseitigen Türband (4) das ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, dass eine exzentrisch im flügelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, und dass der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht ;

4. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen, mit einem türgelenkseitigen Flügelteil (3) und einem türflügelseitigen Halteteil (2), an dem das Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind;

wobei – soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt – die Türbänder dadurch gekennzeichnet sind, dass das türgelenkseitige Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionierungen am türflügelseitigen Halteteil (2) fixierbar ist und dass der Querschnitt der Vorsprünge (11) des der Türflügelrahmenfläche (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils (2) etwa dem Innenquerschnitt der türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) entspricht und der Querschnitt der Vorsprünge (10) des der Türflügelhauptfläche (12) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) sich vom freien Ende der Vorsprünge (10) bis zum Fuß der Vorsprünge (10) allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen (13) vergrößert, so dass die hauptschenkelseitigen Vorsprünge (10) mittels einer bei mit den türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorsprüngen (11) ausgeführten Drehung des Halteteils (2) in die türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen einsteckbar sind ;

5. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), das einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist;

wobei – soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt – die Türbänder des weiteren dadurch gekennzeichnet sind, dass der Querschnitt zumindest eines türrahmenfernen Vorsprungs (12) bis zum Fuß desselben allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmungen (14) im Türflügel vergrößert, so dass der türrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichen hakenförmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des türflügelseitigen Türbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar ist;

6. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist;

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind;
b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.

II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.
Die Kosten der 1. Instanz werden zu 70 % der Beklagten und zu 30 % dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 € und für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18.01.2007 26.812,00 €, danach 24.000,00 €.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur. Er war bei der Beklagten, die Bänder für Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 4. Juni 1993 bis zum 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1993 (Anlage K 1) war er für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugehörigen Werkzeuge und selbst zu erstellender Sondermaschinen verantwortlich. Die Produktpalette der Beklagten umfasst mehr als 4.000 Artikel; in Deutschland nimmt sie eine marktführende Position ein, wobei der Jahresumsatz im Jahr 2004 insgesamt 53 Mio. € betrug. Der Kläger war als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelte es sich um folgende, aus der tabellarischen Übersicht gemäß Anlage CBH 2 (Nummern 1 bis 8) ersichtlichen Schutzrechte bzw. Offenlegungsschriften: DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx, DE 100 06 xxx und DE 100 12 xxx.

Während der Beschäftigungszeit des Klägers meldete die Beklagte darüber hinaus eine Scharniervorrichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an, welches am 6. Februar 2003 unter dem Aktenzeichen 199 51 xxx (Anlage K 15, Nr. 9 der Anlage CBH 2) erteilt wurde. Auf dem Deckblatt der Patentschrift ist der Kläger neben Herrn Hubert A als „Erfinder“ benannt, wobei zwischen den Parteien – erstinstanzlich – umstritten war, ob der Kläger tatsächlich Miterfinder war. Die in der Anlage CBH 2 mit den Nummern 1 bis 4 aufgeführten und in den deutschen Patenten DE 196 42 xxx (Anlage K 7), DE 196 42 xxx (Anlage CBH 12), DE 196 42 xxx (Anlage K 6) und DE 197 32 xxx (Anlage K 8) geschützten Erfindungen werden von der Beklagten in ihrem Produkt „Türband S“ genutzt. Die Erfindung entsprechend dem deutschen Patent DE 44 21 xxx (Anlage K 4, Nr. 5 der Anlage CBH 2) findet ihren Niederschlag in den Produkten „X1“, „X2“ und „X3“. Mit dem Produkt „A… 3.270 H 61-01-05“ benutzt die Beklagte die Erfindung gemäß der Offenlegungsschrift DE 100 06 xxx (Anlage K 11, Nr. 7 der Anlage CBH 2). Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (Anlage CBH 5) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum bis einschließlich 1999 eine Erfindervergütung in Höhe von insgesamt 12.544,00 DM fest, wobei sie zwischen „S 3D“ und „X1 2D“ unterschied. Für das erste Produkt nannte sie für die Jahre 1997 bis 1999 einen Umsatz von insgesamt 7.560 TDM, für das zweite Produkt gab sie für die Zeit von 1994 bis 1999 einen Gesamtumsatz von 7.900 TDM an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommenen Vergütungsberechnung wird auf den Inhalt der Anlage CBH 5 verwiesen. Der Kläger widersprach der Vergütungsfestsetzung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte computergefertigte Listen betreffend die Produkte „S“, „B“, „X3“, „X1“ und „X2“. In dem Anschreiben hieß es, der anliegenden Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Nettoumsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde. Die angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die Gemeinkosten für Verwaltung und Vertriebe beruhten auf einer Nachkalkulation. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens sowie der Listen wird auf die Anlage CBH 4 Bezug genommen.

Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die Beklagte sei hinsichtlich sämtlicher in der Anlage CBH 2 aufgeführten deutschen Schutzrechte zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Er sei jedenfalls Miterfinder dieser neun Schutzrechte. Ohne die begehrten Angaben sei er außer Stande, den für die ihm zustehende Vergütung maßgeblichen Erfindungswert zu berechnen. Die bisherigen Auskünfte der Beklagten seien unzureichend.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. August 2005 hat das Landgericht der Klage bezüglich der deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx und DE 100 06 xxx stattgegeben. Es hat die Beklagte dementsprechend verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland
1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer Tür befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem Türflügel (2) der Tür befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist (DE 44 21 xxx); 2. Türbänder, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4), das am Türflügel fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Halteteil (4) oder am Flügelteil (5) angeordnet ist, und einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Flügelteil (5) bzw. am Halteteil (4) angeordnet ist und in der die halteteil- bzw. flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikalrichtung der Türflügelebene fixiert aufnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitschiene (13) und die Gleitschienenaufnahme (10) so ausgebildet sind, dass die Gleitschiene (13) in Dickenrichtung des Türflügels fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist (DE 196 42 xxx); 3. Türscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem flügelseitigen Türband (4) das ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriß aufweist, dass eine exzentrisch im flügelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriß aufweist, und dass der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht (DE 196 42 xxx); 4. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen, mit einem türgelenkseitigen Flügelteil (3) und einem türflügelseitigen Halteteil (2), an dem das Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteil (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind (DE 196 42 xxx); 5. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), dass einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist (DE 197 32 xxx); 6. Türscharniere mit einem Rahmenband (4), das an einem Türrahmen (3) befestigbar ist, einem Flügelband (10) das fest in einem Türflügel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Flügelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am Türflügel (2) befestigbar ist und an dem das Flügelband (10) in Breitenrichtung des Türflügels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist (DE 198 51 156); 7. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist (DE 100 06 xxx); gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind;
b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.
Hinsichtsichtlich der DE 100 12 xxx und der DE 199 51 xxx hat das Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe hinsichtlich der Diensterfindungen DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx und DE 100 06 xxx ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Der Kläger sei jedenfalls Miterfinder der besagten Erfindungen, so dass die Beklagte als Arbeitgeberin aufgrund erfolgter Inanspruchnahme der Diensterfindungen verpflichtet sei, an den Kläger eine angemessene Erfindervergütung zu zahlen. Als Hilfsmittel für die Ermittlung der Vergütungshöhe könne der Kläger die zuerkannten Auskünfte verlangen. Die bisherigen Angaben der Beklagten seien unvollständig sowie zum Teil nicht nachvollziehbar und damit insgesamt unzureichend. Tatsachen, die ein von der Beklagten geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse rechtfertigen könnten, seien nicht substantiiert dargelegt. Die Klageabweisung in Bezug auf die Offenlegungsschrift DE 100 12 xxx hat das Landgericht mit einer von der Beklagten im Rechtsstreit erteilten Nullauskunft begründet. Mit Blick auf das DE 199 51 xxx scheitere eine Verurteilung der Beklagten an dem Umstand, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend substantiiert die Leistung (s)eines erfinderischen Beitrags zu der patentierten Lösung dargetan habe.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die weitergehende Abweisung der Klage.

Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Erfindung DE 198 51 165 (Ziffer I. 6 des Tenors, Anlage K 9, Nr. 6 der Anlage CBH 2) sei dem Kläger zu Unrecht zuerkannt worden, da dieser Anspruch erfüllt sei. Bereits in ihrer Klageerwiderung habe sie ausdrücklich zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilt, dass die betreffende Erfindung von ihr – unstreitig – nicht benutzt werde. Darüber hinaus sei der Umfang des dem Kläger bezüglich der Erfindungen DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenors, Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2), DE 196 42 xxx (Ziffer I. 2 des Tenors, Anlage K 5, Nr. 2 der Anlage CBH 2) und DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenors, Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu weitreichend. Zu Lasten der Beklagten sei unberücksichtigt geblieben, dass das auf eine Erfindung des Klägers zurückgehende Patent DE 196 42 xxx – unstreitig – im Einspruchsverfahren in erheblichem Maße eingeschränkt worden sei. Ähnliches gelte für die zwei weitere auf Erfindungen des Klägers zurückgehende deutsche Schutzrechte: Obwohl das europäische Patent EP 0 837 xxx – paralleles Patent zu DE 196 42 xxx – und das europäische Patent EP 0 894 xxx – paralleles Patent zu DE 197 32 xxx – unstreitig in den jeweiligen Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt nur mit einem eingeschränkten Inhalt als erteilungsfähig beurteilt wurden, habe das Landgericht in seinem Urteil allein auf den Gegenstand der deutschen Schutzrechte abgestellt und fehlerhaft dem Kläger auch für etwaige vergütungspflichtige Auslandsverwertungen einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach Maßgabe des – weitergehenden – Schutzumfangs der deutschen Schutzrechte zugesprochen.

Der dem Kläger zugebilligte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei auch in anderer Hinsicht zu weitreichend und insoweit unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Gewinn, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren bestehe nicht, weil der Kläger, der zur Berechnung seiner Erfindungsvergütung unstreitig auf die Methode der Lizenzanalogie zurückgreift, die genannten Angaben nicht benötige. Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten zur Ermittlung der Gegenleistung für den gedachten Lizenznehmer allein auf die Umsatzerlöse abgestellt. Bei einem freien Patentlizenzvertrag sei es hingegen unüblich, dass der Lizenznehmer Auskünfte darüber schulde, welchen Gewinn er mit den Produkten erziele, die er unter Benutzung der lizenzierten Schutzrechte herstellt und vertreibt. Dass dieser Ansatz zutreffend sei, belege nicht zuletzt der unstreitig zwischen den Parteien am 9. August 2000 geschlossene Beratervertrag (Anlage CBH B 7), in welchem mit dem Kläger für schutzrechtsfähige Entwicklungsergebnisse, die er während der Dauer des Beratungsvertrages erzielt und auf die Beklagte überträgt, eine Lizenzgebühr bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes vereinbart worden ist. Hinzu komme, dass Kosten- und Gewinnaufstellungen für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2000 sowie für das Jahr 2004 nicht und für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 nicht auf Istkostenbasis existierten. Eine Verpflichtung, solche Aufstellungen eigens für die Rechnungslegung anzufertigen, bestehe nicht. Die Ermittlung der Gestehungs- und Vertriebskosten und des damit verbundenen Gewinns auf Istkostenbasis bis einschließlich 2004 sei überdies genauso unmöglich wie die Ermittlung kundenbezogener Vertriebskosten. Auch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs bezüglich der mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise und der geforderten Aufstellung nach Ländern sei unmöglich. Sofern Daten überhaupt zu ermitteln seien, sei ihr – der Beklagten – die Auskunft nicht zumutbar. Allein für die Ermittlung der Nettopreise entstehe ein Gesamtkostenaufwand von mindestens 26.812,00 €. Hinter diesem Betrag bliebe die Erfindervergütung des Klägers zurück.
Im Umfang des Auskunftsbegehrens gemäß Ziffer I. 6 des Urteilstenors haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 übereinstimmend und mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,

die Klage hinsichtlich des DE 196 42 xxx (Ziffer I. 2 des Tenor des angefochtenen Urteils), des DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenor des angefochtenen Urteils) und des DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenor des angefochtenen Urteils) wie zuerkannt abzuändern,

und darüber hinaus die Klage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft und Rechnung zu legen

– über die mit erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren,

– über die mit den einzelnen Lieferungen erfindungsgemäßer Produkte erzielten Liefer- bzw. Nettopreise,

– über die mit erfindungsgemäßen Produkten erzielten, nach Ländern geordneten Liefer- bzw. Nettopreisen im Ausland.

Der Kläger, der ursprünglich beantragt hat, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung auch über den von ihm gestellten Klageantrag I. 7 zu entscheiden, beantragt auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr nur,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu I. 2. entsprechend der geltenden Anspruchsfassung des deutschen Patents 196 42 xxx gefasst wird, und dass zu I. 4. und I. 5. Benutzungshandlungen im Ausland nach Maßgabe der geltend gemachten Hauptansprüche der europäischen Patente 0 837 xxx und 0 894 xxx beschrieben werden.

Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Landgerichts. Richtig sei allerdings, dass sich Antrag I. 6. bereits in der ersten Instanz erledigt habe. Dass das DE 196 42 xxx, das EP 0 837 xxx und das EP 0 894 xxx jeweils in den Einspruchsverfahren eingeschränkt worden seien, ändere nichts daran, dass Auskunft über das Produkt zu erteilen sei. Die Vorstellung der Beklagten zum Umfang ihrer Auskunfts- und Rechnungspflicht im Übrigen sei unzutreffend. Die Erfüllung der titulierten Pflichten sei weder unmöglich noch unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat – soweit über sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien noch zu entscheiden war – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1) Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Berufungssumme von 600 € ist überschritten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes hängt im Fall eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung vornehmlich von dem Interesse des Rechtsmittelklägers ab, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfassten Tatsachen vor dem Prozessgegner geheim zu halten, einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müsste (BGH NJW 2001, 1284; BGH NJW 2000, 3073 (3074); BGH NJW 2000, 1724 (1725); BGH BeckRs 1998, 30034979). Die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, ist von dem Berufungskläger substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen. Er muss im einzelnen darlegen, in welchem Umfang ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH BeckRs 1998, 30034979; BGH NJW-RR 1997, 1089; OLG Karlsruhe BeckRS 2001, 30227263). Vorliegend ist gemäß § 3 ZPO bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung von einer Beschwer in Höhe von insgesamt 26.812,00 € auszugehen. Zwar hat die Beklagte ihren dahingehenden Vortrag entgegen ihrer aus § 511 Abs. 3 ZPO erwachsenden Obliegenheit nicht glaubhaft gemacht (BGH NJW-RR 2000, 354 (355)). Dies bleibt jedoch unschädlich, weil der Kläger dem schlüssigen und substantiierten Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten ist, dass allein die Erteilung der Auskunft über die mit den einzelnen Lieferungen erfindungsgemäßer Produkte erzielten Liefer- bzw. Nettopreise mit einen Zeitaufwand von insgesamt ca. 632 Arbeitsstunden verbunden sei, was unter Berücksichtigung der Bruttostundensätze ihrer Mitarbeiter aus dem Controlling (ca. 55 €), dem Vertrieb (ca. 35 €) und der Finanzbuchhaltung (ca. 28 €) zu dem genannten Gesamtkostenaufwand führen würde.

2)
Die – beschränkte – Berufung ist zum Teil begründet. Das Landgericht hat zwar zu Recht, und wie zwischen den Parteien dem Grundsatz nach auch unstreitig ist, gemäß §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB eine Pflicht der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung infolge der Inanspruchnahme der Diensterfindungen des jedenfalls als Miterfinder anzusehenden Klägers angenommen. In zutreffender Weise hat das Landgericht zudem den Inhalt und den Umfang dieser Pflicht bestimmt, und zwar auch hinsichtlich der Inlandsverwertung der deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx und DE 197 32 xxx. Die auf der Basis dieser deutschen Schutzrechte erfolgte Verurteilung hinsichtlich der Auslandsverwertung kann hingegen ebenso wenig Bestand haben wie die Verurteilung auf der Basis des ursprünglichen, uneingeschränkten Anspruchs der DE 196 42 xxx.

a) Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG). Die Vergütung des Arbeitnehmers soll nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall „angemessen“ sein, d. h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit bzw. der wirtschaftliche Wert der Erfindung ist nicht in dem Sinne „berechenbar“, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein die dazugehörigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf; BGH GRUR 1994, 898 – Copolyester I).

b)
Infolge dessen steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, dass dem Kläger mit Blick auf die von ihm getätigten Diensterfindungen dem Grunde nach Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen.

Diesen gegenüber vermag die Beklagte – entgegen der von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 geäußerten Ansicht – derzeit nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs zu erheben. Zwar würde sich der Auskunftsanspruch mit Eintritt der Verjährung des Zahlungsanspruchs, welcher mit Hilfe der begehrten Auskunft vorbereitet werden soll, und Erhebung der Verjährungseinrede als unbegründet erweisen, weil die Auskunft wegen des dem Schuldner zustehenden Leistungsverweigerungsrechts ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der die Grundlage der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bildende Zahlungsanspruch für Nutzungshandlungen bis zum Jahr 2002 verjährt ist. Ihrer dahingehenden Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte bislang nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die Verjährung des Erfindervergütungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Vergütungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), es sei denn, der Vergütungsanspruch hatte entsprechend § 12 ArbEG eine Konkretisierung erfahren, so dass gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetztes unterfällt ein Anspruch auf Erfindervergütung der regelmäßigen Verjährung von nunmehr drei Jahren (§§ 194, 195 BGB). Maßgeblich für die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verjährung bestimmt, ist das Entstehen des Vergütungsanspruchs. Ist der Vergütungsanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschränkt die neuen Verjährungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsanspruch zwar nach dem 31. Dezember 2001 fällig ist, aber auf einem vor dem 01. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnis beruht. Ist der noch nicht verjährte Vergütungsanspruch bereits am 01. Januar 2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon fällig, so gilt das neue Verjährungsrecht hingegen nur in Ansehung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31. Dezember 2001 verjährt, verbleibt es dabei.

Bei der gegebenen Rechtslage hätte es zunächst eines konkreten Tatsachenvortrages der Beklagten zum Entstehen und zur Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs bedurft, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Feststellung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Diensterfindung sowie der jeweiligen Nutzungsaufnahme und die jeweils maßgeblichen Abrechnungszeiträume hätten dargelegt werden müssen (BGH GRUR 1963, 135 (138) – Cromegal; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG Rdnr. 15). Ebenso hätte es der Erläuterung bedurft, ob die Beklagte zwischenzeitlich bereits zum Ausgleich des Vergütungsanspruchs tatsächlich eine (Teil-)Zahlung geleistet hat. All dies ist dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte behauptet lediglich, zum 31.12.2006 seien „nunmehr also auch die Ansprüche verjährt, die auf Nutzungshandlungen für das Jahr 2002 basieren (Abrechnung/Fälligkeit im Jahre 2003, Verjährungsbeginn 31.12.2003, eingetretene Verjährung 31.12.2006)“. Dies genügt augenscheinlich nicht zur Bestimmung der im Streitfall für die Verjährung maßgeblichen Vorschriften.

Darüber hinaus fehlt es – sofern sich die Verjährung nach den neuen Verjährungsregeln richten sollte – derzeit an einer ausreichenden Darlegung der für den Beginn der regelmäßigen Verjährung notwendigen Tatsachen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und in dem der Gläubiger (Arbeitnehmer) zugleich von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Arbeitgebers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte (Nr. 2). Mit Blick auf das demnach erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal trägt die schlichte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe „umfassenden Einblick in die Produktentwicklung und damit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände“ gehabt, nicht. Auch wenn unter die anspruchsbegründenden Umstände nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und insbesondere zur exakten Höhe des jeweiliges Vergütungsanspruchs zu fassen sind – so dass ein Arbeitnehmer mithin nicht bis zur Erfüllung eines etwaigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zuwarten kann, bevor er seinen Zahlungsanspruch geltend macht –, müssen dem Arbeitnehmer alle Elemente des materiellrechtlichen Anspruchs und eben auch die unternehmensbezogenen Vergütungskriterien positiv bekannt bzw. fahrlässig nicht bekannt sein. Dass dies zu einem zwischenzeitlich die Verjährung begründenden Zeitpunkt der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan. Hierzu hätte seitens der Beklagten vor allem konkret darlegt werden müssen, ab wann bei dem Kläger welche Kenntnisse in Bezug auf welche der Diensterfindungen vorgelegen haben.

Angesichts des bislang nicht ausreichenden Tatsachenvortrages der Beklagten besteht derzeit keine Veranlassung zu klären, ob und wenn ja für welchen Zeitraum die Verjährung des Vergütungsanspruchs möglicherweise durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB oder durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB – wofür die alleinige Erhebung einer Auskunftsklage nicht genügt (BAG NJW 1996, 1693; OLG Celle NJW-RR 1995, 1411; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 204 BGB Rdnr. 2, 13) – gehemmt war.

c)
In der Sache Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sich diese gegen den Umfang der Verurteilung zur Auskunft- und Rechnungslegung in Bezug auf die Erfindung, die dem deutschen Patent 196 42 xxx zugrunde liegt (Ziffer I. 2 des Tenor des angefochtenen Urteils), wendet. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betrifft die Erfindung nicht in der Ausgestaltung wie sie in der Anmeldung und der ursprünglich erteilten Fassung des DE 196 42 xxx vom 18. April 2002 (Anlage K 5, Nr. 2 der Anlage CBH 2) beschrieben war. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzumfang, den das Patent infolge des Einspruchsverfahrens (Anlage CBH 12) erhalten hat.

Grundlage für den mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu ermittelnden Vergütungsanspruch ist zwar nicht ein (erteiltes) Schutzrecht als solches, sondern die vom Arbeitnehmer bereitgestellte Erfindung. Der Anspruch auf Vergütung beruht jedoch auf der Tatsache, dass der Arbeitgeber dank der technischen Neuerung in die Lage versetzt wird, ein gesetzliches Ausschlussrecht zu erwerben (Monopolprinzip bzw. Schutzrechtstheorie) (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor §§ 9-12 Rdnr. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG Rdnr. 2 jeweils m.w.N.; siehe auch BGH GRUR 1998, 684 (689) – Spulkopf, wonach die wirtschaftliche Vorrangstellung des Arbeitgebers gegenüber den Mitbewerbern im Markt Maßstab der Erfindervergütung ist). Voraussetzung für den Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG ist demnach eine Diensterfindung gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG, die schutzfähig im Sinne des § 2 ArbEG ist. Erforderlich ist somit eine Erfindung, der die Fähigkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europäischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach ist demzufolge unabhängig von dem Nachweis der tatsächlichen Erteilung eines Schutzrechts. Zwingend erforderlich für die Begründung eines Anspruchs auf Vergütung ist allein die objektive Möglichkeit einer Schutzrechtserteilung (BGH GRUR 1963, 135 (136) – Cromegal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7/89). Ist diese Möglichkeit allerdings nicht (mehr) gegeben, so entfällt der Vergütungsanspruch (ex tunc), sobald in einem dazu vorgesehenen amtlichen oder gerichtlichen Verfahren die mangelnde Schutzrechtsfähigkeit bestands- oder rechtskräftig festgestellt wird (BGH GRUR 1977, 784 (786 f.) – Blitzlichtgeräte; Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor § 2 Rdnr. 22; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG Rdnr. 17).

Für die vorliegende Konstellation – Einschränkung des Gegenstandes des erteilten Schutzrechtes im Einspruchverfahren durch Aufnahme einschränkender Merkmale in den Hauptanspruch – bedeutet dies, dass einem Vergütungsanspruch des Klägers und – dem vorausgehend – der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der in der DE 196 42 xxx dokumentierten Erfindung das deutsche Schutzrecht in seiner nach Durchführung des Einspruchsverfahrens rückwirkend geltenden Fassung zugrunde zu legen ist. Nur insoweit ist nämlich von der erforderlichen Schutzfähigkeit der Diensterfindung auszugehen. Aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2003 (Anlage CBH 13) ergibt sich die Feststellung, dass die Diensterfindung des Klägers in dem dort erörterten Umfang und mit den dort genannten Merkmalen schutzfähig im Sinne des § 2 ArbEG ist. Dem Hauptanspruch in seiner ursprünglich erteilten Fassung ist hingegen die Schutzfähigkeit rechtskräftig versagt worden.

Auf den weitergehenden Schutzumfang der erteilten Anspruchsfassung kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch nicht deshalb bezogen werden, weil § 2 ArbEG eine Schutzfähigkeit nicht nur für Patente, sondern auch für Gebrauchsmuster genügen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass für den in seiner ursprünglichen Fassung erteilten Anspruch ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist, sind nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Kläger für eine mögliche Erteilung eines Gebrauchsmusters nichts vorgebracht hat, besteht hinsichtlich des für einen solchen Schutz notwendigen erfinderischen Schrittes und der für die Patenterteilung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit kein qualitativer Unterschied. Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann vielmehr bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur erfinderischen Tätigkeit zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

d)
Keine Einschränkung erfährt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Erfindungen, auf denen das DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenors, Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2) und das DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenors, Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) beruhen, soweit eine Inlandsverwertung der Schutzrechte in Rede steht. Die Pflicht ist lediglich hinsichtlich etwaiger Auslandsverwertungshandlungen auf den Schutzumfang der jeweiligen europäischen Patente – EP 0 837 xxx (Anlage CBH 8) und EP 0 894 xxx (Anlage CBH 22) – begrenzt.

aa)
Der Beklagten sind unstreitig am 25. Februar 2000 bzw. 20. März 2003 die deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx (Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2) und DE 197 32 xxx (Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) erteilt worden; auf diese Schutzrechte hat der Kläger seine Klageanträge gestützt. Weder gegen das DE 196 42 xxx noch gegen das DE 197 32 xxx ist ein Einspruch eingelegt worden; ebenso wenig hat eines der beiden deutschen Patente ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen. Die Beklagte ist mithin Inhaberin gültiger nationaler Schutzrechte. Die nach deutschem Recht erforderliche Schutzfähigkeit der jeweiligen Diensterfindung des Klägers ist anzunehmen; auf eine fehlende Schutzfähigkeit insoweit vermag sich die Beklagte nicht zu berufen (BGH GRUR 1977, 784 (786 f.) – Blitzlichtgeräte, für Gebrauchsmuster). Aufgrund der erteilten nationalen Patente verfügt die Beklagte in Deutschland über Ausschließlichkeitsrechte, welche ihr Nutzungs- und Verbietungsrechte in dem erteilten Schutzumfang zur Seite stellen und einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil gegenüber etwaigen Wettbewerbern sichern. In welchem Umfang die Beklagte die Diensterfindungen des Klägers mittels Handlungen, die im Inland stattfinden, verwertet hat bzw. verwertet, bestimmt sich deshalb nach dem Schutzumfang des DE 196 42 xxx und des DE 197 32 xxx in ihrer erteilten (und mangels Einspruchsverfahrens) geltenden Fassung.

Daran ändert nichts der Umstand, dass die zu diesen deutschen Schutzrechten parallelen europäischen Patente – EP 0 837 xxx (Anlage CBH 8) zu DE 196 42 xxx (Anlage K 7) und EP 0 894 xxx (Anlage CBH 22) zu DE 197 32 xxx (Anlage K 8) – in ihren jeweiligen europäischen Prüfungsverfahren nur mit eingeschränktem Inhalt erteilt worden sind. Zwar haben sich die jeweiligen Hauptansprüche des DE 196 42 xxx und des DE 197 32 xxx im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als nicht patenfähig erwiesen, da ihnen – wie die Prüfungsabteilung mit Blick auf das EP 0 837 xxx in dem Bescheid vom 17. März 2000 (Anlage CBH 7) und mit Blick auf das EP 0 894 xxx in dem Bescheid vom 6. Juni 2001 (Anlage CBH 21) ausgeführt hat – aufgrund neu aufgefundenen Standes der Technik eine erfinderische Tätigkeit zu versagen ist. Auch besteht die tatsächliche Vermutung, dass, wenn sich in einem ausländischen Patenterteilungsverfahren die mangelnde Schutzfähigkeit eines parallelen Schutzrechtes herausstellt, auch das nationale Schutzrecht (zukünftig) keinen Bestand haben kann (BGH GRUR 1982, 277 – Absorberstabantrieb II; für den umgekehrten Fall: BGH GRUR 1979, 869 (872) – Oberarmschwimmringe). Das DE 196 42 xxx und das DE 197 32 xxx dürften deshalb – wenn ihr Bestand angezweifelt werden würde – angesichts des neu aufgefundenen, im deutschen Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigten Standes der Technik eine Einschränkung ihrer Ansprüche erfahren, wie sie Gegenstand der parallelen europäischen Patente ist. Umstände, die die tatsächliche Vermutung widerlegen könnten, sind seitens des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht vorgebracht worden. Er hat ebenso wenig behauptet, dass die Beklagte in den europäischen Erteilungsverfahren die umfassendere Schutzfähigkeit der Diensterfindungen nicht ordnungsgemäß verteidigt hätte.

Für den auf eine Inlandsverwertung bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers bleibt dies gleichwohl ohne Konsequenzen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in die Vergangenheit gerichtet; er betrifft bereits erfolgte Benutzungshandlungen der Beklagten. Derzeit – und auch in der Vergangenheit – sind der Beklagten in Deutschland das DE 196 42 xxx und das DE 197 32 xxx mit einem im Vergleich zu ihren parallelen europäischen Patenten weiteren Schutzumfang erteilt worden. Die Monopol- und Vorzugsstellung der Beklagten bestand (und besteht derzeit) in diesem weiteren Ausmaß. Mag der Wert der Erfindung auch wegen einer möglichen, zukünftigen Beschränkung der nationalen Schutzrechte gemindert werden, so waren und sind die erteilten deutschen Schutzansprüche kausal für die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten in der Vergangenheit, an denen der Kläger als Diensterfinder angemessen zu beteiligen ist.

bb)
Anders stellt sich die Rechtslage mit Blick auf etwaige Verwertungen der Erfindungen in den im EP 0 837 xxx und im EP 0 894 xxx genannten Vertragsstaaten Großbritannien und Italien dar. Insoweit ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten ist beschränkt auf Produkte, die in den aus dem Tenor ersichtlichen (eingeschränkten) Schutzbereich der territorial insoweit allein maßgeblichen europäischen Patente fallen.

Der dahingehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers ist nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es gebe keine organisatorisch mit ihr verbundenen Unternehmen, welche die Erfindungen benutzen. Im Berufungsverfahren hat sie diese Behauptung indessen nicht aufgegriffen, sondern „etwaige Auslandsverwertungen“ ihrerseits angesprochen. Dies begründet die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vornimmt, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden können.

f)
Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen den Umfang der titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Übringen wendet. Zu Recht hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, Auskunft über die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren (Ziffer I. b) des Tenors) zu erteilen und ferner für einzelne Lieferungen erfindungsgemäßer Produkte Nettopreise mitzuteilen, wobei diese nach Ländern geordnet sein müssen (Ziffer I. a) des Tenors).

aa)
Der Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Im allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) – Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwischen dem Grund und der Höhe des (Vergütungs-)Anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen – umgekehrt – der Arbeitnehmer (BGH MMR 2002, 99 (102) – Wetterführungspläne II).

Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.

Der Kläger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindungen unstreitig nach der Methode der Lizenzanalogie. Er kann mithin diejenigen Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode erforderlich sind. Bei der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzvertrages zahlen würde. Maßgeblich ist deshalb zunächst, welche Lizenzgebühr vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wäre (Senat, InstGE 4, 165 – Spulkopf). Da die Arbeitnehmervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall „angemessen“ sein soll, bedürfen diese Überlegungen sodann einer betriebsbezogenen Überprüfung (BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf).

bb)
Die Beklagte ist – insoweit unstreitig – verpflichtet, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen Produkten mitzuteilen. Ferner hat sie – im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer Umsatzangaben durch den Kläger – die Pflicht, über die mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete Aufstellung vorzunehmen.

cc)
Darüber hinaus hat die Beklagte über ihren Gewinn mit den erfindungsgemäßen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

Zwar werden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentualen Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungspflicht unabhängig davon ist, ob und ggf. welchen Gewinn der Lizenznehmer tatsächlich erzielt. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, den der „Lizenznehmer“ durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf). Der Gesichtspunkt, dass die Lizenzgebühr einem bestimmten Anteil des Gewinns entspricht, hat besondere Bedeutung im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts, weil der vergütungsberechtigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitzen wird, die im angemessenen Lizenzsatz ihren Niederschlag finden soll. Anders als bei einem z.B. zwischen Wirtschaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag ist der Arbeitnehmererfinder vielmehr auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen tauglichen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung verbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu erhalten.

Dem kann die Beklagte nicht den zwischen den Parteien am 9. August 2000 geschlossenen Beratervertrag (Anlage CBH B 7) entgegenhalten, in welchem mit dem Kläger für schutzrechtsfähige Entwicklungsergebnisse, die er während der Dauer des Beratungsvertrages entwickelt und auf die Beklagte überträgt, eine Lizenzgebühr – nur – bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes (§ 4 (2) Beratervertrag) vereinbart worden ist. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass dieser zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses hin geschlossene Beratervertrag allein dem Zweck gedient hat, ihn (den Kläger) an die Beklagte zu binden und für den Gültigkeitszeitraum des Beratervertrages eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers zu verhindern. Dies sowie der unstreitige Umstand, dass sämtliche hier in Rede stehenden Diensterfindungen vor Abschluss des Beratervertrages getätigt worden sind, verwehren die Annahme, dass die in dem Vertrag vom 9. August 2000 genannten Vergütungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vernünftige, auf einen Interessensausgleich bedachte Lizenzvertragsparteien als abschließend und allein maßgeblich betrachten.

dd)
Schließlich trifft die Beklagte die Pflicht, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen. Der Kläger hat die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen muss, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprüfen (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf). Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben wurden, ist nicht festzustellen. Die Beklagte hat bislang ausdrücklich jedwede Angaben zum Gewinn verweigert.

ee)
Dass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder in Teilen von der Beklagten nicht erteilt werden können (§ 275 Abs. 1 BGB), lässt sich nicht feststellen.

Soweit die Beklagte vorträgt, eine Gewinnberechnung und eine Kostenaufstellung seien ihr unmöglich, hat sie dies nicht nachvollziehbar vorgetragen. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn E bedarf es deshalb nicht. Die Beklagte hat zunächst nur behauptet, eine Gewinnberechnung sei „– zumindest teilweise (für vor 2001 liegende Nutzungen) – unmöglich, da entsprechende Daten aus der EDV der Beklagten nicht ermittelbar sind“. Sodann hat sie vorgetragen, es existiere bis einschließlich 2000 sowie für das Jahr 2004 überhaupt keine und für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 keine Gewinn- und Kostenaufstellung auf Istkostenbasis. Die Ermittlung des Gewinns auf Istkostenbasis sei bis einschließlich 2004 unmöglich. Abgesehen davon, dass unerläutert bleibt, weshalb die Beklagte zunächst nur für die Zeit bis 2001, nun jedoch für den kompletten Erfindervergütungszeitraum von einer Unmöglichkeit ausgeht, und ebenso eine Darlegung dazu fehlt, aufgrund welcher konkreten Umstände eine Gewinnermittlung auf Istkostenbasis nicht möglich ist, widerspricht der Vortrag der Beklagten allgemeiner Lebenserfahrung. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Unternehmen in der Größenordnung der Beklagten, das nach eigenen Angaben als Marktführer in Deutschland im Jahr 2004 einen Umsatz in Höhe von 53 Mio. € erzielt hat, wovon ca. 39 Mio. € auf erfindungsgemäße Produkte entfallen, und welches seit mehr als zehn Jahren auf dem Markt tätig ist, in keiner Weise eine Kostenkalkulation vornimmt und/oder die Gewinnentwicklung der Produkte dokumentiert und von Zeit zu Zeit überprüft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Buchführungspflichten nach §§ 238 ff. HGB treffen und sie überdies infolge der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen mit der Notwendigkeit rechnen musste, hinsichtlich der Erfindungswerte Auskunft erteilen und Rechnung legen zu müssen.

Dass derartige Gewinn- und Kostenaufstellungen möglicherweise nicht oder nicht vollständig im EDV-System der Beklagten gespeichert sind, macht die Auskunftserteilung nicht unmöglich. Es kann auch ein Rückgriff auf andere Informationsquellen erfolgen. Dass derartige Quellen (für einen gewissen Zeitraum) bei der Beklagten tatsächlich vorhanden sind, legt der Vortrag nahe, hinsichtlich der Gestehungskosten lägen bis zum Jahr 2000 „keine EDV-auswertbaren Informationen“ vor, und die Nettopreise könnten bis einschließlich 2004 „nicht aus der EDV ermittelt“ werden. Das Fehlen anderer Informationsmöglichkeiten wird von der Beklagten nicht behauptet. Hinzu tritt, dass die Beklagte im Schreiben vom 5. Oktober 2004 (Anlage CBH 4) dem Kläger mitgeteilt hat, der anliegenden Gewinnberechnung lägen Nettoumsätze aus den Jahresabschlüssen 1999 bis 2003 zugrunde und die in den beigefügten Listen angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten und Gemeinkosten für Vertrieb und Verwaltung beruhten auf einer Nachkalkulation. Demnach verfügt die Beklagte sehrwohl über entsprechende Daten.

Eine Unmöglichkeit ist mit Blick auf die Mitteilung der Gestehungskosten gleichfalls nicht festzustellen. Die Beklagte behauptet lediglich, aufgrund des EDV-Systemwechsels stünden seit dem 1. Juni 2004 weder Plan- noch Istkosten in auswertbarer Form für die Ermittlung der Gestehungskosten zur Verfügung. Diese Behauptung ist aufgrund der bereits oben ausgeführten Überlegungen nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Beklagten würde bedeuten, dass sie – trotz Vorhandenseins eines EDV-Systems – seit ca. 2 ½ Jahren keinerlei Ein- und Überblick über die für eine Gewinnberechnung maßgeblichen Gestehungskosten ihrer Produkte hat, was für ein Wirtschaftunternehmen der Größe der Beklagten ausgeschlossen werden kann.

Die Darlegungen der Beklagten zur behaupteten Unmöglichkeit hinsichtlich der Ermittlung von Vertriebskosten sind ebenso wenig ausreichend. Auch wenn sich bei der Beklagten die Vertriebskosten einerseits in Vertriebsgemeinkosten und andererseits in Vertriebseinzelkosten unterteilen sollten, ist nicht zu erkennen, weshalb dies eine Erteilung der für die Erfindervergütung notwendigen Vertriebskosten unmöglich macht.

Unmöglichkeit ist schließlich nicht in Bezug auf die titulierte Auskunftspflicht hinsichtlich der Nettopreise einzelner Lieferungen sowie der damit einhergehenden Ordnung nach Ländern festzustellen. Die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wert der Beschwer und zur Zumutbarkeit des diesbezüglichen Kosten- und Zeitaufwandes zeigen vielmehr, dass es – mag dies auch mit Schwierigkeiten verbunden sein – grundsätzlich möglich ist, die Nettopreise zu ermitteln. Die Behauptung, soweit Lieferungen im Ausland betroffen seien, könnten keine differenzierten Erlösminderungen je Land ermittelt werden, ist ohne ausreichende Substanz. Eine Erklärung, weshalb dies konkret tatsächlich nicht möglich ist, fehlt.

Abschließend bleibt zu erwähnen, dass – selbst wenn Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vorhanden sein sollten – die Beklagte jedenfalls Auskunft über die Grundlagen erteilen könnte, mit deren Hilfe eine Schätzung des Erfindungswertes vorgenommen werden kann. Sie selbst hatte mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (Anlage CBH 5) die Erfindervergütung des Klägers festgesetzt und mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 (Anlage CBH 4) Angaben zum Gewinn bzw. zu einzelnen Kosten gemacht. Für diese Angaben musste die Beklagte jedenfalls über Erkenntnisse verfügen, auf deren Basis ihr mindestens eine Schätzung möglich war. Es kann jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen, der keinerlei Einblick in die unternehmensbezogenen Vergütungskriterien für den Erfindungswert haben kann, wenn die Beklagte es verabsäumt, jedwede nutzbaren und aussagekräftigen Aufstellungen, Übersichten, Informationsquellen etc. zu fertigen.

ff)
Die Auskunfts- und Rechnungspflicht der Beklagten ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unzumutbar.

Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist zunächst nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte (vermeintlich) bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Derartiges wäre ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umstände unzumutbar (BGH GRUR 1998, 689 (693) – Copolyester II), die im Streitfall nicht zu erkennen sind. Wie dargelegt, ist der dahingehende Vortrag der Beklagten jedoch schon nicht glaubhaft, so dass vorliegend lediglich ein Zurverfügungstellen beid er Beklagten vorhandener Aufstellungen und Berechnungen in Rede steht.

Desgleichen führt der von der Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand nicht zur Unzumutbarkeit. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, die Ermittlung der Nettopreise müsse manuell erfolgen, wozu Boni, Skonti und Delkredere aus den schriftlichen Vereinbarungen mit Kunden, Kundengruppen, Verbänden sowie den Fakturierungen, Abrechnungen, Kontoauszügen und Journalen zu ermitteln sein. Die Boniverträge lägen ausschließlich in Papierform vor; für die Jahre 1994 bis 2004 handele es sich dabei um ca. 3 Aktenmeter Kundenverträge und ca. 3 Aktenmeter Kundengruppen-/Verbandsnamen. Parallel dazu müsse die Erfassung der Bonusgutschriften erfolgen, wobei die Bonuszahlungen für einzelne Produkte in die bereits aus der EDV ermittelten Liefertabellen für jeden einzelnen Kunden zu hinterlegen seien. Da Skonto und Delkredere durch den Kunden oder den Verband gemäß der jeweiligen Lieferbedingung bei der Zahlung der Warenlieferung gekürzt würden, bei ihr – der Beklagten – bis zum Jahr 2004 keine Kundenkostenträgerrechnung in der Finanzbuchhaltung hinterlegt sei, so dass auch bei der Buchung des Zahlungseingangs keine Zuordnung des Zahlungsabzugs auf den Kunden erfolgt sei, müsse folglich jede einzelne Rechnung auf den tatsächlich erfolgten Zahlungsabzug hin überprüft werden. Aus den vorhandenen Lieferlisten über die erfindungsgemäßen Produkte müssten die Zahlungseingänge (Bankbelege) festgestellt und sodann aus der Differenz von Zahlungseingang und Rechnungsbetrag der Skonto-/Delkrederesatz ermittelt werden. Für die Jahre 1995 bis 2004 wären 13.383 Rechnungen (Anlage CBH 9) zu prüfen und die entsprechenden Skonto-/Delkrederebeträge in den Lieferlisten zu hinterlegen. Die Ermittlung habe für die Zeit bis 2001 auf der Basis von Journalen und für die Zeit von 2002 bis 2004 auf Basis elektronischer Daten zu erfolgen. Angesichts dessen sei allein die Ermittlung der mit erfindungsgemäßen Produkten erzielten Liefer- bzw. Nettopreise mit einem Gesamtkostenaufwand von insgesamt 26.812,00 € verbunden.

Auch wenn mit Rücksicht auf den zitierten Vortrag ein erhöhter Kosten- und Zeitaufwand anzuerkennen ist, verbietet sich (derzeit) dennoch die Feststellung, dass dieser Aufwand zur Ermittlung der Informationen in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Vergütungsanspruchs steht. Soweit die Beklagte meint, die Gesamterfindervergütung bis Ende 2004 belaufe sich auf 18.730,99 € und liege folglich unterhalb des Ermittlungsaufwandes, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In welcher Größenordnung sich der gesamte Erfindervergütungsanspruch letztlich bewegen wird, ist zurzeit nicht feststellbar. Bereits angesichts der Anzahl der vergütungspflichtigen Erfindungen (6), des – auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages in unverjährter Zeit liegenden – gesamten Vergütungszeitraums (zum Teil mehr als zehn Jahre) und des von der Beklagten allein für das Jahr 2004 vorgetragenen Umsatzes mit erfindungsgemäßen Produkten (ca. 39 Mio. €) erscheint eine erheblich über den genannten Ermittlungsaufwand hinausgehende Vergütung derzeit nicht ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 Satz 2, 516 Absatz 3 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Auskunftsbegehrens gemäß Ziffer I. 6 des Urteilstenors (DE 198 51 156) in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten der Teilerledigung nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilten Negativerklärung – wäre sie angesichts des dem Kläger auch insoweit unstreitig zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 9, 12 ArbEG i. V. m §§ 242, 259 ZPO in dem Rechtsstreit insoweit aller Voraussicht nach unterlegen.

Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.