4a O 594/05 – Aufzugssysteme III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 676

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2007, Az. 4a O 594/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 31/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 202 21 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) sowie des europäischen Patentes 1 567 xxx (Anlage K 23, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde – unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der PCT-Anmeldung PCT/US 02/3xxx – vom 25. November 2002 – am 5. April 2005 angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 4. August 2005, die Veröffentlichung am 8. September 2005.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Seilscheibenanordnung für ein Aufzugssystem.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt reichte der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin einen neuen Anspruchssatz, gebildet aus den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 11, zur Gebrauchsmusterakte und machte geltend, dass Schutz aus dem Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang der neuen Anspruchsfassung geltend gemacht werden solle. Der für den vorliegenden Rechtsstreit nunmehr maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend:

mindestens eine Führungsschiene;
einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt;
und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;
wobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, über welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist;
wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist;
wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 3 bis 6, 8, 9 und 11 wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen (Anlage K 15).

Die nachfolgend abgebildeten Figuren stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und beschreiben die Erfindung anhand zeichnerischer Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen. Figur 1 zeigt schematisch ein Aufzugssystem, Figur 3, eine Draufsicht auf einen erfindungsgemäßen Fahrkorb mit Gegengewicht sowie Figur 4 eine Draufsicht auf eine weitere Ausführungsform.

Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, welches am 25. November 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Januar 2007 bekannt gemacht wurde. Die Beschreibung des Klagepatentes, welches eine Scheibenkonstruktion für ein Aufzugssystem betrifft und dessen Verfahrenssprache Englisch ist, entspricht in wesentlichen Teilen dem Inhalt des Klagegebrauchsmusters. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:

Aufzugssystem, aufweisend:

mindestens eine Schiene (38);
einen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen lässt; und
eine an dem Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die Schiene (38) in den Raum (62) erstreckt.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen „3100“, „3300“ und „5300“ Aufzugsanlagen. Als Anlage K 5 legt die Klägerin eine Produktinformation zu dem Aufzugssystem „3300“ vor, worauf Bezug genommen wird. Die nachfolgend wiedergegebene schematische Zeichnung zeigt die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Aufzugssysteme (Anlage B 10). Zwischen den Parteien unstreitig weisen die Aufzugssysteme der Beklagten mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast insgesamt vier Gurte auf.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Aufzugsanlagen von der Lehre nach den Klageschutzrechten wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch machten.

Sie beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 6. November 2006 die Anträge neu formuliert hat, den Anspruch auf Vernichtung eingeschränkt hat und die ursprünglich gestellten Anträge zu II. und III. aus der Klageschrift mit Zustimmung der Beklagten nicht mehr gestellt hat,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

1. ein maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend: mindestens eine Führungsschiene; einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt; wobei an dem Fahrkorb eine Leerlaufseilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, über welche die Gurte laufen, befestigt ist; wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen trägt und welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist; und wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen;

2. ein Aufzugssystem, aufweisend mindestens eine Schiene, einen Fahrkorb, welcher sich selektiv entlang der Schiene bewegen lässt und eine an dem Fahrkorb befestigte Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen mit einem Raum zwischen den Teilen, wobei sich die Schiene in den Raum erstreckt,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,

bei dem die mindestens zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen sind;

II. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. und 2. bezeichneten, für die ab dem 9. Oktober 2005 begangenen Handlungen (zu Ziffer I.1.) und für die ab Rechtshängigkeit (zu Ziffer I.2.) begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für diese Anlagen unter Angabe

1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Lieferverträge,

2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,

3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,

4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

III. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Aufzugsanlagen nach Ziffer I.1. und 2. dahin abzuändern, dass sich die Führungsschiene nicht mehr in den Raum zwischen den mindestens zwei Seilscheibenteilen erstreckt;

IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, hinsichtlich der Ziffer I.1. ab dem 9. Oktober 2005 und hinsichtlich der Ziffer I.2. ab Rechtshängigkeit begangenen Handlungen entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Sie stellt eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede. Eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland habe die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen, da sie nicht angegeben habe, an welcher Aufzugsanlage die von ihr behaupteten Messungen zum angeblichen Eindringen der Führungsschiene gemacht worden seien. Im Übrigen reiche bei den angegriffenen Aufzugssystemen die Führungsschiene nicht in den Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet werden. Auf diesen Raum komme es bei Auslegung der Klageschutzrechte jedoch an und nicht auf den Raum, der durch die Gurte gebildet werde. Der Nutgrund der Führungsschuhe, welche an dem Aufzugsfahrkorb angebracht seien, verhindere ein Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum.
Die Beklagte wendet sich weiterhin gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung. Die nunmehr geltend gemachten Ansprüche seien so nicht offenbart gewesen. Auch werde die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster durch eine Kombination der DE 1 032 496 (Anlage B 3) mit der GB 2 134 209 (Anlage B 9) sowie der JP05-278 974 (Anlage B 6) vorweggenommen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung der Klageschutzrechte mangels Benutzung derselben durch die angegriffenen Aufzugsanlagen nicht zu. Klarstellend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Klage keine Aufzugsanlagen angegriffenen sind, die über getrennte Achsen verfügen, d.h. solche – wie die Beklagte vorgetragen hat – mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast, die insgesamt vier Gurte aufweisen.

I.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, welches stellvertretend für das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent erörtert wird, bezieht sich auf Aufzugssysteme, insbesondere auf ein Aufzugssystem mit effizienter Raumnutzung, aufweisend eine an eine Führungsschiene montierte Maschine und eine Seilscheibenkonstruktion, welche die Führungsschiene aufnimmt.

Einleitend wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgeführt, dass Aufzugssysteme typischerweise einen Fahrkorb und ein Gegengewicht aufweisen, welche sich zusammen in einem Schacht bewegen. Eine Seileinrichtung verbindet den Fahrkorb und das Gegengewicht und trägt sie, während sie sich bewegen. Ein Motor treibt das Seil an, um den Fahrkorb zu heben und zu senken. Typischerweise umfasst der Fahrkorb eine Rollenanordnung, welche mit einer Führungsschiene zusammenwirkt, um den Fahrkorb im Schacht zu führen. Traditionell wurde der Motor in einem Maschinenraum angebracht, welcher am oberen Ende des Schachts angeordnet ist.

Leerlaufende Seilscheiben, welche beispielsweise an dem Aufzugfahrkorb angeordnet sind, sind Teil eines Systems der Seileinrichtung zum Heben und Senken des Fahrkorbs zusammen mit dem Gegengewicht. Die Seileinrichtung wird durch die leerlaufenden Seilscheiben an verschiedenen Stellen im System, beispielsweise an Fahrkorb und Gegengewicht, gefädelt. Die leerlaufenden Seilscheiben beanspruchen notwendigerweise Raum im Schacht, und die Führungsschiene erstreckt sich von der inneren Fläche der Schachtwände in Richtung des Fahrkorbs. Verschiedene Strategien des Montierens wurden vorgeschlagen, aber Gebäude- und Sicherheitsvorschriften erfordern manchmal teure Vorrichtungen und Steuerungen.

Weiter wird in der Klagegebrauchsmusterschrift erläutert, dass in jüngster Zeit Aufzugssysteme ohne Maschinenraum entwickelt wurden, welche keinen separaten Maschinenraum mehr erfordern. Aufzugssysteme ohne Maschinenraum wurden in Erwiderung auf Konsumentennachfragen nach einfacherer, effizienterer Nutzung des Raums entwickelt, der für die Aufzugssysteme vorgesehen ist. Selbst bei solchen Systemen besteht ein Bedürfnis, den Raum zu verkleinern, welcher durch ein Aufzugssystem beansprucht wird.

Weiter ist es erwünscht, die Systemkosten zu minimieren, Raum für den Schacht einzusparen und eine einfache Installation des Aufzugfahrkorbs im Schacht zu ermöglichen. Außerdem werden, so heißt es weiter, Gebäude typischerweise nicht entworfen, um spezielle Räumlichkeiten für Aufzugssysteme vorzusehen.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es erwünscht, so das Klagegebrauchsmuster, ein Aufzugssystem zu entwerfen, welches geeignet ist, den Schachtraum effizient zu nutzen. Entsprechend richte sich die Erfindung an diese Bedürfnisse und schlägt in seinem Schutzanspruch 1, in der nunmehr geltenden Fassung, ein maschinenraumloses Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen (Anlage K 16) vor:

1. mindestens eine Führungsschiene;

2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Führungsschiene bewegen lässt;

3. und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;

4. eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung,

4.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,

4.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,

4.2.1 über welche die zwei Gurte laufen,

4.2.2 wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile trägt,

4.2.3 die um eine gemeinsame Achslinie drehbar sind und

4.2.4 mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen und

4.2.5 welche außerhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgestützt ist;

5. und wobei sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt.

II.
1.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters machen die angegriffenen Aufzugssysteme, welche zwei Seilscheibenteile aufweisen, die über eine gemeinsame Achse verbunden sind, von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.

Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin trotz konkreten Hinweises der Beklagten eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht schlüssig dargetan hat, da sie keine Angaben dazu gemacht hat, an welcher Aufzugsanlage die von ihr durchgeführten Messungen vorgenommen wurden, wird der Schutzanspruch 1 in dem nunmehr geltend gemachten Umfang durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 5, welches besagt, dass sich die Führungsschiene in den genannten Raum erstreckt, liegt nicht vor.

Zwischen den Parteien steht im Zusammenhang mit diesem Merkmal im Streit, wie der „genannte Raum“ bestimmt wird. Nach Ansicht der Klägerin definiert sich der zwischen den Seilscheibenteilen 54 gebildete Raum nicht nur durch die Seilscheibenteile 54, sondern auch durch die auf diesen aufliegenden Gurte 36. Dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu folgen. Bereits anhand des Wortlauts des Merkmals 4.2.4, welches den Raum näher bestimmt, ergibt sich Anderes. Danach wird ein Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen ausgebildet. Die Gurte, welche im Betrieb der Aufzugsanlage auf den Seilscheibenteilen aufliegen, finden, obwohl sie in anderen Merkmalen des Anspruchs genannt werden, hier keine Erwähnung. Auch im Weiteren findet sich im Schutzanspruch 1 kein Anhalt dafür, dass die Gurte erfindungsgemäß als Teil der Seilscheibenteile angesehen werden. Vielmehr ist ausdrücklich in Merkmale 4.2.1 beschrieben, dass die zwei Gurte über die mindestens zwei Seilscheibenteile laufen sollen. Bereits der Wortlaut spricht daher dagegen, dass sie den Raum 62 mitbilden sollen.

Gleiches ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Klagegebrauchsmuster ein neues, raumsparendes Aufzugssystem und seinen grundlegenden Aufbau vorschlagen will. Ein Aufzugssystem soll entsprechend konzipiert und in einen Aufzugsschacht eingebaut werden können und zwar unabhängig von der Dicke der Gurte (Zugelemente). Gerade hiervon soll die schutzrechtsgemäße Lehre jedoch nicht abhängen, sondern das System als solches soll durch das Zusammenspiel der Seilscheibenanordnung und der Führungsschiene grundlegend ausgestaltet sein.

Daneben definiert auch die Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift mehrfach den Raum 62 als einen solchen, der unabhängig von den Gurten 36 nur durch die Seilscheibenteile 54 gebildet wird. So heißt es auf Seite 5 Zeilen 165 bis 169 der Klagegebrauchsmusterschrift:

„Raum im Aufzugschacht 14 wird eingespart, indem ermöglicht wird, dass sich der Führungsbereich 66 der Führungsschienen 38 in Richtung des Fahrkorbs 12 erstreckt über die Gurt-zusammenwirkenden Flächen der Seilscheibenteile 54 der Seilscheibenanordnungen 32 hinaus.“

Weiter heißt es auf der gleichen Seite ab Zeile 169:

„Das Erstrecken des Führungsbereichs 66 von jeder Führungsschiene 38 zwischen den Seilscheiben 54 der Seilscheibenanordnung 32 verringert die Menge an Raum, welche für Komponenten des Aufzugsystems 10 benutzt wird, um Raum im Aufzugschacht 14 zu sparen.“

Aus dieser Beschreibungsstelle lässt sich der Schluss ziehen, dass es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht ausreichend ist, wenn sich der Führungsbereich 66 der Führungsschienen 38 nur in einen Bereich zwischen den Gurten erstreckt. Vielmehr muss sich die Führungsschiene gerade über die Gurt zusammenwirkenden Flächen der Seilscheibenteile 54 hinaus erstrecken.

Zum Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird, heißt es auf Seite 6 Zeilen 175 bis 181 weiter:

„Ein Raum 62 trennt die Seilscheibenteile 54 in zwei separate Gruppen von zwei Leerlauf-Seilscheibenteilen 54. Jede der Leerlauf-Seilscheibenteile 54 weist einen äußeren Durchmesser 74 auf (Fig. 4). Ein Teil des Führungsbereichs 66 von jeder Führungsschiene 38 erstreckt sich in den Raum 62 zwischen einer Ebene 72, die tangential zu dem äußeren Durchmesser 74 der Scheibenteile 54 und der Achse 50 ist. Der Raum 62 hat eine kleinere äußere Abmessung als der Außendurchmesser 74 der Seilscheibenteile. In dem dargestellten Beispiel wird diese kleinere äußere Abmessung festgelegt durch die äußere Abmessung der Achse 50.“

Hieraus ergibt sich, dass der Raum durch die Seilscheibenteile gebildet wird, wie dies auch in der Figur 4 gezeigt ist, auf welche die obige Textstelle Bezug nimmt. Entsprechendes lässt sich den Textstellen auf Seite 6 Zeilen 193 bis 198 sowie 198 bis 201, Seite 7 Zeilen 206 bis 28 entnehmen.

Auch die zeichnerischen Darstellungen weiterer Ausführungsformen in den Figuren 5 und 6 ergeben nichts anderes. Der in Figur 5 mit der Bezugsziffer 74 gezeigte Durchmesser berücksichtigt eben nicht die Gurte 36. Die Ebene 72 orientiert sich ausschließlich an den Seilscheibenteilen 54 und deren die Gurte tragenden Oberflächen derselben. Die Gurte liegen den Seilscheibenteilen 54 gegenüber jenseits der Ebene 72. Entsprechendes zeigt die Figur 6. Hier ist die Ebene 72 eingezeichnet, auf der die Gurte 36 liegen. Die Seilscheibenanordnung auf der anderen Seite der Ebene 72 ist demgegenüber weggelassen worden.

Das Klagegebrauchsmuster definiert damit über den Wortlaut des Anspruchs 1, was durch die Beschreibung und die Zeichnungen bestätigt wird, dass die Gurte bei der Bestimmung des für das Merkmal 5 relevanten Raumes nicht mitberücksichtigt werden dürfen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung des Schutzanspruches 1 hat die Klägerin eine Benutzung des Merkmals 5 durch die angegriffenen Aufzugssysteme nicht konkret dargetan. Es konnte ihren Ausführungen und Messungen nicht hinreichend konkret entnommen werden, dass bei den angegriffenen Aufzugssystemen die Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum hineinragt.

Weder die von der Klägerin vor Klageerhebung erstellte Photographie, welche als Anlage K 6 vorgelegt wurde, noch die durchgeführten Messungen, deren Ergebnisse in der schematischen Zeichnung nach Anlage K 8 wiedergegeben wurden, geben ein Eindringen der Führungsschiene in den Raum, der von den Seilscheibenteilen gebildet wird, wieder. Die Photographie der Anlage K 6 zeigt lediglich zwei Seilscheibenteile, über welche die Gurte geführt werden, und die auf einer gemeinsamen Achse angeordnet sind. Die Führungsschiene ist im Hintergrund zu erkennen, nicht jedoch die von Merkmal geforderte Anordnung, dass die Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruht auf der – unzutreffenden – Ansicht, dass der Raum von den Gurten mitgebildet wird, die über eine gewisse Dicke verfügen und die über die Seilscheibenteile geführt werden.

Auch die von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte schematische Zeichnung, die auf von ihr durchgeführten Messungen beruhen soll, gibt ein entsprechendes Eindringen nicht wieder. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde an derjenigen Stelle, an welcher bei der Führungsschiene die größere Dicke des mittigen „T“-Schenkels in die geringere Dicke übergeht, d.h. der Bereich, in welchem der mittige „T“-Schenkel in den Basisschenkel übergeht, eine Ebene senkrecht zum mittigen Schenkel gelegt und auf diese Weise eine Referenzebene gebildet. Die Referenzebene wurde als Nullpunkt angenommen, da – nach Auffassung der Klägerin – der Dickensprung des „T“-Schenkels eine deutlich sichtbare, gut definierte Stelle darstellen soll. Hiervon ausgehend sollen die der Anlage K 8 zugrunde liegenden Messungen durchgeführt worden sein. Eine direkte Messung des horizontalen Abstandes zwischen der Referenzebene und dem Außenumfang des Seilscheibenteils sei wegen des Verkleidungsgehäuses für einen Teil des Seilscheibenumfangs nicht möglich gewesen. Allerdings habe die Rückseite des Zugelementes knapp oberhalb der Stelle, an der das Zugelement das Seilscheibenteil berührt, gemessen werden können. Deshalb könne der Abstand zwischen Referenzebene und der Ebene, welche das Klagegebrauchsmuster in seinen Zeichnungen mit der Bezugsziffer 72 kennzeichnet, dadurch errechnet werden, dass zunächst der horizontale Abstand zwischen der Referenzebene und dem Zugelement und anschließend zu diesem Messwert derjenige Teil der Dicke des Zugelementes hinzugerechnet werde, der über den Außenumfang des Seilscheibenteiles hinausgehe.

Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin auch bei dieser Messung und der auf ihr gründenden Annahmen von der Auffassung ausgeht, dass die Zugelemente (Gurte) den Raum zwischen den Seilscheibenteilen mitbilden, sind die Messungen, die von vielerlei „Annahmen“ und „Referenzebenen“ ausgehen, zu ungenau, um die tatsächliche Feststellung zu ermöglichen, dass die Führungsschiene bzw. der „T“-Schenkel in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringt. Die von der Klägerin in der Anlage K 8 genannten Abstände und Distanzen bewegen sich lediglich im Millimeterbereich. So soll die Führungsschiene ca. 2 mm in den von dem Zugelement und dem Seilscheibenelement gebildeten Raum eindringen (Abstand E zu Abstand A in der Anlage K 8). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Angabe lediglich auf einer Messungenauigkeit beruht, zumal die Klägerin zu Fehlertoleranzen und Messungenauigkeiten keinerlei Aussagen getroffen hat. Ein Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum wird hierdurch jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt.

Auch die als Anlage K 18 vorgelegte Photographie lässt den Schluss auf ein Eindringen der Führungsschiene in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu. Die Anlage K 18 zeigt einen Ausschnitt der Aufzugsanlage, bei welcher ein dünnes Blech zwischen die Rückseite der Seilscheibenanordnung in der Führungsschiene geklemmt wurde. Nach Auffassung der Klägerin soll der Photographie entnommen werden können, dass das Blech gebogen und der mittlere Teil über der Führungsschiene nach vorne gebogen ist. Hieran sei zu erkennen, dass die Führungsschiene in den Zwischenraum zwischen die beiden Seilscheibenelemente eingedrungen sei.

Ungeachtet dessen, dass eine maßgebliche Biegung des Bleches nicht eindeutig zu erkennen ist, sind Photographien, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, grundsätzlich nicht geeignet, das Eindringen der Führungsschiene in den Zwischenraum zu dokumentieren, da Photographien auf Grund der gewählten Perspektive einen unrichtigen Eindruck vermitteln können. Auch kann der Photographie nicht entnommen werden, dass die Führungsschiene über die Zugelemente (Gurte) hinaus in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Bereich eingedrungen ist. Die von dem Photographen gewählte Perspektive lässt eine solche Annahme nicht zu. Auch berücksichtigt die Klägerin bei ihrer Annahme nicht, dass das Blech selbst über eine gewisse Dicke verfügt, das behauptete Hineinragen der Führungsschiene daher auch in der Materialdicke des Metallbleches begründet sein kann.

Auch die als Anlage K 20 vorgelegten Photographien geben ein Eindringen der Führungsschiene in den genannten Raum nicht wieder. Danach will die Klägerin – wie sie ausgeführt hat – die Abstände zwischen den gegenüberliegenden Seilscheibenanordnungen und Führungsschienen vermessen haben. Hierzu hat sie lotrecht eine Wasserwaage auf beide Seiten der Seilscheibenanordnung gehalten (Bild 1), welche den tangentialen Ebenen entsprechen sollen, die den zwischen den Seilscheiben befindlichen Raum definieren. Anschließend soll der Abstand zwischen diesen beiden Positionen mit einem Teleskopmessstab bestimmt worden sein (Bild 2). Der Teleskopmessstab soll dabei auf einer Ebene unterhalb der Seilscheibeneinrichtung, welche sich auf beiden Seiten der Kabine befindet, fixiert worden sein. Die Messungen seien doppelt durchgeführt worden und sollen nach dem Vorbringen der Klägerin ergeben haben, dass der Abstand zwischen den Ebenen, die sich jeweils an der Außenseite der Seilscheibenanordnung anschließen, 126,3 cm beträgt, der Abstand zwischen den Tangentialebenen der Seilscheibe ohne Gurte hingegen 125,6 cm. Danach soll der Abstand zwischen den beiden gegenüberliegenden Führungsschienen an mehreren Stellen im Aufzugsschacht mit Hilfe des Teleskopmessstabes bestimmt worden sein. Er habe zwischen 125,9 cm und 126,05 cm betragen, wie sich aus der als Anlage K 21 vorgelegten schematischen Zeichnung ergeben soll. Anhand dieser Messungen soll sich – nach Auffassung der Klägerin – ergeben, dass der Abstand zwischen den Ebenen mit 126,3 cm größer ist als der Abstand zwischen der beiden Führungsschienen, der maximal 126,05 cm beträgt. Damit rage die Führungsschiene in den nach Merkmal 5 gebildeten Raum rein.

Den Photographien der Anlage K 20 können die angegebenen Werte und der Weg zu deren Ermittlung nicht entnommen werden. Die Bilder zeigen lediglich eine Wasserwaage und einen Teleskopmessstab. Bild 1 der Anlage K 20 zeigt jedoch, dass die Wasserwaage, welche der tangentialen Ebene entsprechen soll, auf den Zugelementen (Gurten) auflag, die Zugelemente von der Klägerin mithin wieder als Bestandteil des Raumes angesehen wurde, in welchen die Führungsschiene nach Merkmal 5 des Schutzanspruches 1 der Klagegebrauchsmusterschrift eindringen soll. Dieser Auffassung vermag die Kammer hingegen, wie ausgeführt, nicht zu folgen.

Von einem Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man zugunsten der Klägerin das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters dahingehend ausgelegt, dass auch ein zeitweiliges Eindringen der Führungsschiene in den genannten Raum für eine Benutzung des Merkmals 5 ausreichend ist. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen und was auch von der Beklagten nicht maßgeblich in Abrede gestellt wurde, dass sich die Aufzugsanlage im Betrieb in horizontaler Richtung bewegt. Insoweit ergebe sich ein Spiel von insgesamt bis zu 8 mm, wie die Klägerin behauptet. Auf Grund dieses Spiels im Betrieb der Aufzugsanlage dringe die Führungsschiene dann auch in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum ein.

Für die Kammer ist ein solches, auch nur zeitweiliges Eindringen der Führungsschiene in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu erkennen. Die in der Klageschrift als Anlage K 9 vorgelegten Schwingungsmessungen zeigen lediglich, dass die Aufzugsanlage – was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde – im Betrieb horizontalen Schwingungen ausgesetzt ist, nicht hingegen, dass die Führungsschiene auf Grund dieser Schwingungen in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringt. Den Photographien der Anlage K 19 kann ebenso nur das Vorhandensein eines Spiels entnommen werden, nicht hingegen die von der Klägerin hieraus gezogene Konsequenz einer Verwirklichung des Merkmals 5. Auch kann das im Betrieb vorhandene Spiel der Aufzugsanlage nicht einfach den mit Hilfe der Wasserwaage und des Teleskopmessstabes ermittelten Werten (vgl. obige Ausführungen sowie Anlage K 20 und K 21) hinzugerechnet werden. Denn diese beruhen auf der Annahme der Klägerin, dass auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten der Aufzugsanlage das Vorhandensein des Spiels im Betrieb automatisch zu einem Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum führt. Dem steht jedoch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Photographie entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Photographie zeigt, dass an der Seite der Aufzugskabine oben ein Führungsschuh angebracht ist, der mit der an der Schachtwand angeordneten Führungsschiene zusammenwirkt; hierfür greift die Führungsschiene in den C-förmigen Führungsschuh ein. Diese Führungsschuhe sind, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, oben und unten seitlich an der Aufzugskabine angebracht. Durch den Eingriff der Führungsschiene in den Führungsschuh, der durch den Nutgrund des Führungsschuhs begrenzt ist, wird der Abstand zwischen Kabine und Führungsschiene definiert.

Diese unstreitige konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Aufzugssysteme zugrundelegend, ist nicht zu erkennen und von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden, dass bei Vorhandensein des horizontalen Spiels trotz des Zusammenspiels von Führungsschiene und C-förmigem Führungsschuh, welcher durch den Nutgrund begrenzt wird, ein Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv möglich ist. Zwar mag der Führungsschuh, wie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Photographie entnommen werden kann, nicht über einen einheitlichen, aus einem Guss bestehenden Sockel an der Aufzugskabine verschraubt sein. Vielmehr scheint der unmittelbar an dem Aufzugsfahrkorb verschraubte Sockel aus Metallblechen zu bestehen. Es kann der Photographie hingegen nicht entnommen werden, dass die Metallbleche einzeln entfernt werden können, diese mithin nicht mit dem Rest des Sockels verschweißt sind. Auch ist nicht zu erkennen, dass selbst dann, wenn die Metallbleche einzeln entfernt werden könnten, die Position des Führungsschuhs so verändert werden kann, dass der Nutgrund des Führungsschuhs in dem von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum angeordnet ist, die Führungsschiene mithin in den entsprechenden Raum eindringen kann und nicht durch den Nutgrund des Führungsschuhs begrenzt wird. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass die Metallbleche bei der Montage entfernt werden könnten und dann ein Eindringen der Führungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv möglich wird. Nähere Tatsachen, die diese Behauptung untermauern würden, hat sie hierzu nicht vorgetragen.

Mangels ersatzloser Nichtbenutzung des Merkmals 5 bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals. Für eine solche Betrachtung fehlt es bereits an einem Austauschmittel.

2.
Wegen der unter 1. beschriebenen Gründe machen die angegriffenen Aufzugssysteme auch nicht von Anspruch 1 des im Wege der Klageerweiterung eingeführten Klagepatentes Gebrauch.

Das Klagepatent schlägt in seinem Patentanspruch 1 folgendes Aufzugssystem vor:

1. mindestens eine Schiene;

2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Schiene bewegen lässt;

3. eine Seilscheibenanordnung,

3.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,

3.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,

3.2.1 mit einem Raum zwischen den Teilen;

4. wobei sich die Schiene in den Raum erstreckt,

5. die mindestens zwei Seilscheibenteile sind um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen.

Das dem Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Merkmal 4 des Klagepatentes ist – entsprechend dem Merkmal 5 – dahingehend auszulegen, dass sich die Schiene in einen Raum erstreckt, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird und nicht allein durch die Zugelemente. Der Begriff der Seilscheibenteile ist – entsprechend der Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 5 des Klagegebrauchsmusters – dahingehend zu verstehen, dass hierunter nur die Seilscheibenteile selbst, nicht hingegen die Seilscheibenteile mit ihren Zugelementen zu verstehen sind. Insoweit kann im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals auf die identischen Zeichnungen bevorzugter Ausführungsformen verwiesen werden sowie das Vorbringen der Beklagten, dass die Beschreibung des Klagepatentes nahezu vollständig derjenigen der Klagegebrauchsmusterschrift entspricht. Dementsprechend setzt auch das Klagepatent ein Eindringen der Schiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum voraus. Eine solche Anordnung der Aufzugsanlagen der Beklagten hat die Klägerin hingegen nicht schlüssig dargetan.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,- Eur festgesetzt, 1.000.000,- Eur je Schutzrecht.