4a O 125/09 – Optoelektronischer Sensor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1334

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 4a O 125/09

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

optoelektronische Sensoren zur Absicherung einer Maschine, insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil zur Durchführung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils, so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein Öffnungsspalt zwischen den Werkzeugteilen oder zwischen einem Werkzeugteil und einem Werkstück allmählich schließbar ist, wobei der optoelektronische Sensor zur Überwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen ausgelegt ist, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist, und wobei ferner die Ausdehnung des während der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes während im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal überwachbaren Gesichtsfeldes beträgt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenförmigen Segmenten besteht;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 20.09.2008 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 674 XXX in Deutschland erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie

die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

4. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28.07.2006 bis zum 19.09.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 674 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19.12.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 21.12.2004 angemeldet wurde. Die in deutscher Verfahrenssprache eingereichte Patentanmeldung wurde am 28.06.2006 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.08.2008 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte reichte am 22.10.2009 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.

Das Klagepatent bezieht sich auf einen optoelektronischen Sensor und ein Verfahren zur Absicherung einer Maschine. Der von der Klägerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Optoelektronischer Sensor zur Absicherung einer Maschine, insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil (11) zur Durchführung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils (13), so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein Öffnungsspalt (17) zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) oder zwischen einem Werkzeugteil (11) und einem Werkstück (15) allmählich schließbar ist, wobei der optoelektronische Sensor zur Überwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) ausgelegt ist, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist, und wobei ferner die Ausdehnung des während der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes während im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal überwachbaren Gesichtsfeldes beträgt,
dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenförmigen Segmenten besteht.

Wegen der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 4 und 6 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1a) verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Frontansicht einer Gesenkbiegepresse. In den Figuren 12, 13 und 15 ist jeweils eine schematische Seitenansicht von Teilen dieser Gesenkbiegepresse mit unterschiedlich gestalteten Schutzfeldern dargestellt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein kamerabasiertes Schutz- und Messsystem für Abkantpressen (angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der als Anlage K 4a vorgelegten Bedienungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform und veranschaulichen in vereinfachter Form deren Aufbau. Die Beschriftung der Abbildungen stammt von der Beklagten. Auf die zur Akte gereichte Kopie der Bedienungsanleitung (Anlage K 4a) und eines im Internet abrufbaren Leaflets der Beklagten (Anlage K 3a) wird wegen der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform Bezug genommen.

Bereits am 05.11.2002 meldete die Beklagte das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXX U1 an, das am 16.01.2003 im Register eingetragen wurde. Am 01.11.2004 stellte sie einen weiteren Mitarbeiter im Hinblick auf die geplante Serienentwicklung eines Sensors ein. Am 24.11.2004 reichte die Beklagte die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 ein. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14.12.2006. Die Beklagte meldete zudem am 16.12.2004 die Marke „B“ an. Ein auf die Serienfertigung eines optoelektronischen Sensors gerichtetes Entwicklungsprojekt wurde von der Beklagten im April 2005 unter der Bezeichnung C 1/2005 begonnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Dass nicht alle Pixel innerhalb eines streifenförmigen Segments aktiviert seien, sondern durch nicht-aktivierte Pixel beabstandet seien, ändere an der Benutzung der patentierten technischen Lehre nichts.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 1 674 XXX auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Schutzfeld der angegriffene Ausführungsform bestehe nicht aus streifenförmigen Segmenten, sondern aus separaten Überwachungsstrahlen mit 3 x 3 Pixeln, die durch nicht aktivierte Pixel voneinander beabstandet seien. Der Abstand zwischen den Gruppen von 3 x 3 Gruppen sei größer als der zwischen den Pixeln innerhalb einer Gruppe. Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Dazu behauptet sie, bereits im Mai 2004 habe sie mit Beginn des Projekts D die feste Absicht gehabt, ein Serienprodukt zu entwickeln, herzustellen und zu vermarkten. Sie sei bereits Kooperationen mit externen Partnern eingegangen. Im November 2004 habe der heutige Projektleiter der Beklagten, Herr E, die Verwendung der in der angegriffenen Ausführungsform realisierten Kamera und des Flächenstrahlers vorgeschlagen. Ein entsprechendes Labormuster habe der Mitarbeiter Herr F im November 2004 hergestellt, mit dem die technische Machbarkeit des Konzepts nachgewiesen worden sei. Am 08.12.2004 habe sie – die Beklagte – die genaue Strahlanordnung für das Schutzfeld basierend auf dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 definiert, wie sie aus der Grafik Anlage B 4 ersichtlich sei. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Erfindungsbesitz ergebe sich aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1, der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 und dem Umstand, dass sie bis November 2004 die Verwendung der Kamera und des Flächenstrahlers für einen Sensor erkannt habe. Den Erfindungsbesitz habe sie durch den Projektbeginn im Mai 2004, aber auch durch die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters und die Markenanmeldung betätigt. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, das aus der Patentanmeldung vom 24.11.2004 hervorgegangene Patent vermittele ihr ein positives Benutzungsrecht.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und vertritt die Auffassung, Erfindungsbesitz ergebe sich weder aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU, noch aus der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1. Die Beklagte habe auch keine Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung getroffen. Der Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank (Anlage B 3) mache deutlich, dass eine Produktentwicklung gerade noch nicht beabsichtigt gewesen sein. Die Herstellung eines Labormusters genüge nicht, um den Beschluss für eine kommerzielle Benutzung zu belegen.

Wegen der Einzelheiten des Entwicklungsstandes der Beklagten wird auf die entsprechenden Anlagen B 5, B 6 und B 10 bis B 13 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Entschädigungszahlung und Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 § 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Auf ein Vorbenutzungsrecht kann sich die Beklagte ebenso wenig berufen wie auf ein positives Benutzungsrecht.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen optoelektronischen Sensor zur Absicherung einer Maschine.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass es sich bei den zu überwachenden Maschinen typischerweise um Gesenkpressen, Scheren und Stanzen zum Biegen, Abkanten, Schneiden oder Stanzen von Werkstücken wie zum Beispiel Blechteilen handelt. Diese Maschinen weisen in der Regel zwei Werkzeugteile auf. Ein Oberwerkzeug mit einer länglichen Biegelinie oder Schnittkante bildet das erste Werkzeugteil und wird während seiner Arbeitsbewegung vertikal nach unten gegen ein Unterwerkzeug, das zweite Werkzeugteil, bewegt, an dem das Werkstück anliegt oder aufliegt. Für jeden Bearbeitungsvorgang muss jedoch zunächst das zuvor bearbeitete Werkstück entnommen und das neu zu bearbeitende Werkstück in den Öffnungsspalt zwischen den Werkzeugteilen eingeführt werden. Dies erfolgt regelmäßig manuell durch eine Bedienperson. Um eine Verletzung insbesondere der Hände der Bedienperson zu vermeiden, wenn sich der Öffnungsspalt schließt, überwacht ein optoelektronischer Sensor ein Schutzfeld, das sich im Fall einer Gesenkpresse typischerweise unterhalb des Oberwerkzeugs erstreckt. Dieses Schutzfeld besitzt eine bestimmte Ausdehnung, das heißt, es hat in einer Ebene senkrecht zur Biege- oder Schnittlinie einen zweidimensionalen Querschnitt, so dass der Sensor auf Eingriffe aus verschiedenen Richtungen schnell und zuverlässig reagieren kann.

Eine derartige Sicherung von Werkzeugmaschinen hat sich – so die Klagepatentschrift – bewährt, um die Verletzungsgefahr zu verringern. Allerdings sollen die Arbeitsbewegungen des ersten Werkzeugteils möglichst schnell ausgeführt werden, so dass die Werkzeugmaschine mit einem hohen Arbeitstakt arbeiten kann. Ein erhöhter Arbeitstakt steht jedoch im Konflikt zur Überwachung eines großen Schutzfeldes, da bei einem großen Schutzfeld zum einen an sich ungefährliche Justierungen des Werkstücks durch die Bedienperson bereits zu einem unerwünschten Abschaltvorgang führen können und zum anderen eine hohe Datenmenge in Echtzeit verarbeitet werden muss. Ein aus der EP-A-1 281 XXX bekanntes Verfahren zur Absicherung einer Maschine arbeitet daher mit einem Schutzfeld, dessen Abmessungen während der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des maximal überwachbaren Schutzfeldes betragen.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen optoelektronischen Sensor (und ein Verfahren) zur Absicherung einer Maschine zu schaffen, die eine Überwachung mit einem verringerten Aufwand ermöglicht.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Optoelektronischer Sensor zur Absicherung einer Maschine,
1.1 insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil (11) zur Durchführung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils (13), so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein Öffnungsspalt (17) zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) oder zwischen einem Werkzeugteil (11) und einem Werkstück (15) allmählich schließbar ist;
2. der optoelektronische Sensor ist zur Überwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) ausgelegt, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist;
3. die Ausdehnung des während der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes beträgt während im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal überwachbaren Gesichtsfeldes;
4. das Schutzfeld besteht aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenförmigen Segmenten.

Aus welchen einzelnen Bauteilen ein erfindungsgemäßer optoelektronischer Sensor konstruktiv besteht, wird im Klagepatentanspruch nicht vorgegeben. Der Sensor soll vielmehr lediglich so ausgelegt sein, dass er ein Schutzfeld überwacht, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung erzeugt werden kann (Merkmal 2). Vorgaben für die Gestaltung eines erfindungsgemäßen Sensors ergeben sich daher im Wesentlichen aus den Eigenschaften des Schutzfeldes, die in den Merkmalen 3 und 4 beschrieben sind.

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs stellt das aktive Schutzfeld einen Teilbereich des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors dar. Bei dem Gesichtsfeld handelt es sich um den größtmöglichen Bereich, der mit dem Sensor überwacht werden kann. Der Klagepatentanspruch beschreibt das aktive Schutzfeld als Teil „des vom optoelektronischen Sensor maximal überwachbaren Gesichtsfeldes.“ Im Verhältnis zu dem maximal überwachbaren Gesichtsfeld stellt das Schutzfeld den durch den erfindungsgemäßen Sensor tatsächlich überwachten Bereich dar. Die Ausdehnung des aktiven Schutzfeldes soll während der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes betragen (Merkmal 3). Statt also das komplette Gesichtsfeld zu überwachen, werden lediglich die Daten des aktiven Schutzfeldes ausgewertet und für die Überwachungsfunktion verwendet. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es für die meisten Anwendungsfälle ausreichend ist, wenn das Schutzfeld auf besonders kritische Bereiche beschränkt wird, die in der Summe weniger als 50 % des Gesichtsfeldes des Sensors ausmachen (Sp. 2 Z. 2-10; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1a). Da die auszuwertende Datenmenge des aktiven Schutzfeldes dadurch im Verhältnis zu einer Überwachung des gesamten Gesichtsfeldes um mehr als die Hälfte verringert ist, werden der Auswertungsprozess und infolgedessen der Arbeitstakt der Maschine beschleunigt (Sp. 2 Z. 10-18).

Eine weitere Reduktion der Datenmenge wird nach der Lehre des Klagepatentanspruchs dadurch erreicht, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden streifenförmigen Segmenten besteht, die innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegen (Merkmal 4; vgl. Sp. 3 Z. 41-46). Die Segmente stellen damit einen Bereich des Gesichtsfeldes dar und bilden zusammen das Schutzfeld. Durch die Aufteilung des Schutzfeldes in einzelne, separate Segmente wird es möglich, einen relativ großen Bereich zu überwachen, ohne dass tatsächlich jeder Punkt beziehungsweise jedes Pixel des Bereichs zum auszuwertenden Schutzfeld gehört (Sp. 3 Z. 30-35 und Sp. 7 Z. 38-44). Vor dem Hintergrund dieser Funktion, die Menge der auszuwertenden Daten zu reduzieren, ist auch das Erfordernis zu verstehen, dass die Segmente nicht zusammenhängen dürfen. Es geht nicht einfach um eine Beabstandung von zwei Segmenten. Da die Segmente innerhalb des (maximal überwachbaren) Gesichtsfeldes liegen sollen, müssen die Zwischenräume zwischen den Segmenten vielmehr Teil des Gesichtsfeldes sein. Zwischen zwei aktiven Segmenten muss immer ein überwachbarer, aber nicht aktiver Bereich des Gesichtsfeldes liegen. In der Praxis kann das Schutzfeld eines optoelektronischen Sensors zum Beispiel dadurch gebildet werden, dass nur ein Teil der von einem Lichtstrahl angestrahlten Empfangselemente eines Matrix-Empfängers aktiviert und für die Überwachungsfunktion ausgewertet wird. Die Anordnung der aktivierten Empfangselemente bestimmt dabei den Querschnitt des Schutzfeldes (Sp. 5 Z. 35-37 und Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 7).

Erfindungsgemäß besteht das Schutzfeld aus mehreren nicht zusammenhängenden, streifenförmigen Segmenten. Dabei ergibt sich bereits aus dem Begriff „streifenförmig“, dass jeder aktivierte Bereich des Gesichtsfeldes, der länger ist als breit, als streifenförmiges Segment angesehen werden kann. In diesem Sinne wird auch der in Figur 11 schraffierte Bereich als langgestrecktes, streifenförmiges Schutzfeld bezeichnet (Sp. 7 Z. 22 f), in Abgrenzung zu quadratischen, kreisrunden und winkligen Formen, wie sie für die Figuren 5 bis 8 der Klagepatentschrift beschrieben werden (Sp. 6 Z. 38-40 und Z. 51) und die anders als die Figuren 12 bis 15 in der Klagepatentschrift nicht als erfindungsgemäß bezeichnet sind (Sp. 5 Z. 9-16).

Für ein streifenförmiges Segment ist es nicht erforderlich, dass – um im Anwendungsbeispiel des Matrix-Empfängers zu bleiben – jedes Empfangselement innerhalb des Streifens aktiviert ist und für die Überwachungsfunktion ausgewertet wird. Eine solche Einschränkung des Erfindungsgegenstands verbietet sich bereits deshalb, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf Sensoren mit Matrix-Empfängern und entsprechenden Empfangselementen beschränkt ist. Vielmehr wird durch den Klagepatentanspruch lediglich vorgegeben, den Sensor zur Überwachung eines Schutzfeldes – das durch nicht zusammenhängende, streifenförmige Segmente des Gesichtsfeldes gebildet wird – so auszulegen, dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld ein Schaltsignal erzeugt werden kann. Diese Überwachungsfunktion kann auch dann erfüllt werden, wenn nur ein Teil der Empfangselemente innerhalb eines Segments des Gesichtsfeldes aktiviert ist. Dem Klagepatent lässt sich nicht entnehmen, dass der Begriff Segment zwingend einen einheitlichen homogenen Bereich des Gesichtsfeldes beschreibt, innerhalb dessen Grenzen alle Empfangselemente aktiviert sein müssen. Vielmehr ist es weitgehend dem Fachmann überlassen, welche Empfangselemente aktiviert werden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs müssen die aktivierten Empfangselemente lediglich so angeordnet sein, dass sie mehrere nicht zusammenhängende, streifenförmige Segmente bilden, denn die Anordnung der Empfangselemente bestimmt den Querschnitt des Schutzfeldes (Sp. 6 Z. 5-7). Die Streifenform der Segmente sorgt dafür, dass das Schutzfeld jedenfalls auf der gesamten Länge des streifenförmigen Segmentes durchgängig überwacht wird. Andererseits dürfen die Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes nicht zusammenhängen, zwischen ihnen müssen also überwachbare, aber nicht auszuwertende Bereiche liegen.

Diesen Anforderungen an ein erfindungsgemäßes Schutzfeld widerspricht es nicht, wenn nicht alle Empfangselemente innerhalb eines Segments aktiviert sind und die aktivierten Empfangselemente durch nicht-aktivierte Elemente voneinander beabstandet sind. Eine solche Anordnung kann jedenfalls dann noch als streifenförmiges Segment angesehen werden, wenn die Abstände zwischen den Empfangselementen innerhalb eines streifenförmigen Bereichs des Gesichtsfeldes kleiner sind als die Abstände zwischen diesen Bereichen. Denn dann lassen sich die Empfangselemente aufgrund ihrer Anordnung eindeutig dem einen oder dem anderen Segment zuordnen, so dass mehrere nicht zusammenhängende, streifenförmige Segmente unterscheidbar sind. Ebenso ist es unschädlich, wenn innerhalb eines Segments einzelne Empfangselemente zu Gruppen zusammengefasst werden, die voneinander beabstandet sind. Durch die Lehre des Klagepatentanspruchs wird nicht ausgeschlossen, dass die Empfangselemente eines erfindungsgemäßen Segments zu Gruppen angeordnet werden und sozusagen Untersegmente des Segments bilden. Allerdings findet eine solche Untersegmentierung dann ihre Grenze, wenn die aktivierten Empfangselemente nicht mehr eindeutig einem streifenförmigen Element zugeordnet werden können, wie dies beispielsweise bei einem schachbrettartigen Muster der Fall ist, das in der Klagepatentschrift nicht als streifenförmig angesehen wird (Sp. 4 Z. 21-27). Außerdem darf der Abstand zwischen den aktivierten Empfangselementen innerhalb eines Segments, also auch zwischen den einzelnen Gruppen, nicht so groß sein, dass ein Eingriff in das durch das Segment gebildete Schutzfeld nicht mehr zuverlässig erkannt wird. Denn der Sensor muss nach der Lehre des Klagepatentanspruchs so ausgelegt sein, dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld ein entsprechendes Schaltsignal erzeugt werden kann.

Die Verweise der Beklagten auf die Klagepatentschrift zur Begründung einer anderen Auslegung des Klagepatentanspruchs greifen nicht durch. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird zur Segmentierung lediglich ausgeführt, dass es durch die Aufteilung des Schutzfeldes in einzelne Segmente möglich sei, einen relativ großen Bereich zu überwachen, ohne dass tatsächlich jeder Punkt beziehungsweise jedes Pixel des Bereichs zum auszuwertenden Schutzfeld gehöre (Sp. 3 Z. 30-35). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass zwingend alle Empfangselemente innerhalb eines Segments auszuwerten sind. Darüber wird in der Klagepatentschrift keine Aussage getroffen und noch weniger im Klagepatentanspruch. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der in den Figuren 2 bis 15 dargestellten Ausführungsbeispiele. Dazu wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass von den einzelnen Empfangselementen der Empfangseinrichtung jeweils ein unterschiedlicher Teil aktiviert ist, wobei die Anordnung dieser aktivierten Empfangselemente den Querschnitt des tatsächlich überwachten Schutzfeldes bestimmt (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 12). Richtet sich aber der Querschnitt des Schutzfeldes, mithin die Form des Segmentes, nach der Anordnung der aktivierten Empfangselemente, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen den aktivierten Pixeln auch nicht auszuwertende Pixel befinden. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Figuren 2 bis 15 selbst entnehmen. Es handelt sich dabei um Ausführungsbeispiele, in denen die einzelnen Empfangselemente nicht wiedergegeben werden und die im Übrigen eine einschränkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht zu begründen vermögen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Unstreitig handelt es sich bei dem beanstandeten Schutzsystem „A“ um einen optoelektronischen Sensor zur Absicherung von Abkantpressen, der fest am beweglichen Teil der Abkantpresse – der Oberwange – montiert wird (Merkmale 1 und 1.1). Der Sender erzeugt einen Beleuchtungskreis, der ein paralleles Strahlenbündel umschließt, das vom Empfänger ausgewertet wird. Innerhalb dieses Gesichtsfeldes befinden sich bis zu drei so genannte „aktive Bereiche“, die die auszuwertenden Pixel des Empfängers umfassen. Bei diesen drei aktiven Bereichen, die in der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform auch als vorderes, mittleres und hinteres Schutzfeld bezeichnet werden, handelt es sich um ein Schutzfeld im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs.

Die Pixel eines aktiven Bereichs bilden ein erfindungsgemäßes Segment (Merkmal 4). Die aktiven Bereiche befinden sich jeweils innerhalb des Gesichtsfeldes der angegriffenen Ausführungsform. Ein aktiver Bereich umfasst mehrere Gruppen von jeweils 3 x 3 Pixeln, die vom Empfänger ausgewertet werden. Jedes einzelne der 3 x 3 auszuwertenden Pixel ist von nicht auszuwertenden Pixeln umgeben. Die Gruppen von 3 x 3 Pixeln sind untereinander angeordnet, so dass sie zusammen ein streifenförmiges Segment des Gesichtsfeldes im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs bilden. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt der Umstand, dass der Abstand zwischen den Gruppen größer ist als zwischen den Pixeln innerhalb einer Gruppe, nicht aus, dass die Gruppen zusammen ein streifenförmiges Segment darstellen. Sie sind jedenfalls so nah beieinander angeordnet, dass sie als Teil eines streifenförmigen Segments anzusehen sind. Daher differenziert die Beklagte selbst in ihrer Bedienungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform nicht nach Gruppen von 3 x 3 Pixeln. Vielmehr werden die untereinander angeordneten Gruppen zusammen als „aktiver Bereich“ oder als „Schutzfeld“ bezeichnet und in der Form eines Streifens oder Balkens zeichnerisch dargestellt (S. 4-2 und 4-3 der Anlage rop 4a). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich dabei um eine vereinfachte Darstellung handelt. Diese macht aber gerade deutlich, dass die einzelnen Gruppen als Bestandteile eines streifenförmigen Segments aufzufassen sind. Entsprechend kann für die Schutzfeldmodi „Kastenbiegen“ und/oder „Anschlag“ das gesamte vordere und/oder hintere Schutzfeld ausgeblendet werden (S. 4-23 und 4-24 der Anlage rop 4a). Dass darüber hinaus einzelne quadratische Gruppen innerhalb der streifenförmigen Segmente deaktiviert werden können, führt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs hinaus. Vielmehr wird dies in der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform als Einstellung der Höhe des Schutzfeldes dargestellt (S. 4-4 der Anlage rop 4a).

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine zuverlässige Überwachung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht über die gesamte Länge des Segments stattfinde, trägt auch die Beklagte nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Leaflet und der Bedienungsanleitung des beanstandeten A, dass selbst kleinste Fremdkörper in dem durch die aktiven Bereiche gebildeten Schutzraum erkannt werden und zu einem Anhalten des Pressehubs führen (S. 2 der Anlage rop 3a und S. 4-2 der Anlage rop 4a). Insgesamt weist die angegriffene Ausführungsform bis zu drei streifenförmige Segmente auf, je nachdem ob das so genannte vordere und/oder hintere Schutzfeld ein- oder ausgeblendet wird. Die Segmente hängen nicht zusammen, weil die jeweils aktiven Pixel so weit voneinander beabstandet sind, dass sie nur einem Segment eindeutig zugeordnet werden können und durch nicht auszuwertende Pixel voneinander getrennt sind (Merkmal 4). Mit einem Schachbrettmuster ist eine solche Anordnung von Empfangselementen nicht vergleichbar.

Die Ausdehnung des während der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes macht während der im Wesentlichen gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes aus (Merkmal 3). Dringt ein Objekt in das durch die drei aktiven Bereiche gebildete Schutzfeld zwischen Sender und Empfänger der angegriffenen Ausführungsform ein, wechseln die Ausgangsschaltelemente des A (OSSD1 und OSSD2) in den Aus-Zustand. Die entsprechenden Signale werden von der Sicherheitssteuerung des A verwendet, um das Anhalten des Pressenhubs einzuleiten (Merkmal 2).

III.
Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht, stehen der Klägerin die folgenden Ansprüche zu.

1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 in unberechtigter Weise Gebrauch macht. Die Beklagte stellt die angegriffene Ausführungsform her und bietet sie an, ohne dazu berechtigt zu sein. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte in dem Rechtsstreit 4a O X/XX, von dem das vorliegende Verfahren abgetrennt worden ist, ein Herstellen und Anbieten des beanstandeten Schutzsystems A bestritten hat, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Das damalige Bestreiten der Beklagten stützte sich darauf, dass einzelne Funktionalitäten, die nach den geltend gemachten Patentansprüchen für einen erfindungsgemäßen Sensor erforderlich waren, bei dem angegriffenen A jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten nicht vorhanden waren. Die damals zwischen den Parteien streitige Messfunktion spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.

2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. 2 § 1 IntPatÜG. Die Beklagte hat durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung benutzt. Als Fachunternehmen hätte sie wissen müssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe der ihr zustehenden Entschädigung zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.

3. Die Beklagte ist der Klägerin außerdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus denselben Gründen, die auch die Feststellung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach rechtfertigen.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.

5. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Sensoren aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt und vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer angegriffenen Ausführungsform ist.

6. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse und deren endgültiger Entfernung aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen § 9 S. 1 und 2 Nr. 2 PatG benutzt.

IV.
Die Wirkungen des Klagepatents in der Form eines Benutzungsverbots treten auch gegenüber der Beklagten ein. Diese kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 PatG berufen. Ein solches Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass die Beklagte im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 die Erfindung bereits in Benutzung genommen hatte oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die Beklagte hatte jedenfalls bis zum 21.12.2004 keinen Erfindungsbesitz. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das heißt die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre, subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (BGH GRUR 1960, 546, 548 – Bierhahn).

a) Das am 05.11.2002 angemeldete und am 16.01.2003 eingetragene Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 der Beklagten (Anlage B 2) dokumentiert keinen Erfindungsbesitz. Die in dem Gebrauchsmuster beschriebene Schutzeinrichtung basiert auf der Verwendung von Lichtschranken. Eine Vielzahl von ersten Lichtschranken ist mit zunehmendem Abstand unterhalb des ersten Maschinenteils untereinander angeordnet (Anlage B 2, S. 8 Abs. 2 am Anfang), eine Vielzahl von zweiten Lichtschranken ist seitlich versetzt zur Bewegungsebene des Maschinenteils, aber parallel dazu angeordnet (Anlage B 2, S. 9 Abs. 4 und 5). Im Rahmen eines Ausführungsbeispiels wird in der Gebrauchsmusterschrift die Verwendung von vier ersten und vier zweiten Lichtschranken – Laser- und/oder Infrarotdioden (Anlage B 2, S. 15 Abs. 2) – beschrieben. Von diesen sollen jeweils die oberen zwei ersten und zweiten Lichtschranken aktiviert und die unteren beiden deaktiviert werden (Anlage B 2, S. 19 Abs. 4). Bei besonders schnellen Pressen ist es nach der Beschreibung des Gebrauchsmusters auch möglich, jeweils die drei oberen oder gar alle vier ersten und zweiten Lichtschranken zu aktivieren, bei langsamen Pressen hingegen nur die jeweils erste Lichtschranke (Anlage B 2, S. 20 Abs. 2 bis 4). In dem Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 werden nicht die Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs beschrieben. Fasst man alle Lichtschranken des Schutzsystems als das maximal überwachbare Gesichtsfeld auf, wird bei der Aktivierung von zwei oder mehr ersten und zweiten Lichtschranken ein Schutzfeld aktiviert, das nicht weniger als 50 % des aus acht Lichtschranken bestehenden Gesichtsfeldes beträgt (Merkmal 3). Wird hingegen bei einer langsamen Presse nur jeweils die oberste erste und zweite Lichtschranke aktiviert, beträgt das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes. Bei den einzelnen Lichtschranken handelt es sich aber nicht um streifenförmige Segmente des Gesichtsfeldes, sondern um punktförmige oder quadratische Empfangsflächen, deren Länge und Breite gleich groß sind (Merkmal 4). Unabhängig von der Anzahl aktivierter Lichtschranken offenbart das Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 nicht, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, streifenförmigen Segmenten innerhalb des Gesichtsfeldes bestehen soll. Werden mehrere erste und zweite Lichtschranken aktiviert, mag dies in vertikaler Richtung eine Streifenform ergeben. In horizontaler Richtung bilden die beiden Segmente jedoch das gesamte Gesichtsfeld. Da sich kein überwachbarer, deaktivierter Bereich zwischen den beiden Streifen befindet, stellen die aktivierten Lichtschranken keine separaten Segmente dar.

b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bereits in dem als Anlage B 3 vorgelegten Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank die Verwendung eines Kamerasensors in Verbindung mit einem Flächenstrahler erwähnt werde und auch der Projektleiter Herr E die Verwendung einer solchen Kamera und eines solchen Flächenstrahlers im November 2004 vorgeschlagen habe, lässt sich dem nicht entnehmen, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits im Erfindungsbesitz befand. Denn die Verwendung einer Kamera und eines Flächenstrahlers genügt für den geistigen Besitz des Erfindungsgedankens regelmäßig nicht. Es ist auch die Erkenntnis erforderlich, dass das tatsächlich überwachte aktive Schutzfeld weniger als 50 % des maximal überwachbaren Bereichs betragen soll und zudem in mehrere nicht zusammenhängende, innerhalb des Gesichtsfeldes liegende, streifenförmige Segmente unterteilt werden soll (Merkmal 4). In dem Ausdruck der Entwicklungsdatenbank (Anlage B 3) werden die Kamera und der Flächenstrahler hingegen nur als innovativer Ansatz für eine Schutzeinrichtung erwähnt. Damit ging die Beklagte selbst nicht davon aus, dass die Erfindung soweit abgeschlossen war, dass sie – die Beklagte – zur Benutzung der Erfindung imstande war. Etwas anderes lässt sich auch dem Vorschlag des Projektleiters E nicht entnehmen. Vielmehr macht der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten im November 2004 zunächst ein Labormuster aus einem Flächenstrahler und einer Kamera erstellt wurde, deutlich, dass zunächst die praktische Machbarkeit dieses Konzepts überprüft werden sollte. Dabei lässt sich dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Fotos (Anlagen B 10 und B 11) auch nur entnehmen, dass die Untersuchungen an dem Labormuster lediglich die Frage betrafen, ob ein Gegenstand, der zwischen den Flächenstrahler und die Kamera gehalten wird, in seinen Konturen durch den Kamerasensor erfasst werden kann. Über das Verhältnis des aktiven Schutzfeldes zum maximal überwachbaren Gesichtsfeld und die Form der Segmentierung des Schutzfeldes bietet das Labormuster keinerlei Erkenntnisse. Es handelte sich damit nicht um Versuche, die sich als ein der Ausführung der gefundenen Lösung dienendes Ausprobieren darstellen, mit denen also lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste konstruktive Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermittelt werden soll. Vielmehr kann nur davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungen mit dem Labormuster erst dem Auffinden des Erfindungsgedankens dienten. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Erfindungsbesitz zu begründen (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 549 – Bierhahn).

c) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen dokumentiert auch die von der Beklagten am 24.11.2004 eingereichte Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 (Anlage B 9) keinen etwaigen Erfindungsbesitz der Beklagten. Die Patentanmeldung hat eine ähnliche Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand wie das Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1. Zwar wird in der Patentanmeldung im Rahmen der Darstellung eines Ausführungsbeispiels erwähnt, dass alternativ zu der Verwendung von „herkömmlichen“ Lichtschranken die optischen Sensoren auch mit Hilfe einer Kamera oder mit anderen elektromagnetischen Strahlen realisiert werden können (Abs. [0051] der Anlage B 9). In der Patentanmeldung wird aber nicht beschrieben, ob die Sicherheitseinrichtung ein überwachbares Gesichtsfeld in der Größe der Kamera aufweisen soll. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die in der Patentanmeldung genannte Kamera auch von Punktlichtquellen angestrahlt werden könne, so dass der maximal überwachbare Bereich nicht über die quadratischen optischen Schranken 32, 33, 68, 70, 72, 74, wie sie in Figur 2 der Patentanmeldung dargestellt sind, hinausgeht. In der Patentanmeldung wird daher nicht offenbart, dass das aktive Schutzfeld weniger als 50 % des maximal überwachbaren Gesichtsfeldes betragen soll. Werden nur die oberste erste und zweite optische Schranke aktiviert, mag das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes betragen, das Schutzfeld besteht dann aber nicht aus streifenförmigen Segmenten. Abgesehen davon wird nicht beschrieben, dass die das Schutzfeld bildenden Segmente nicht zusammenhängen dürfen. Mit dem Hinweis auf die Verwendung einer Kamera statt „herkömmlicher“ Lichtschranken geht in der Patentanmeldung keine Erläuterung einher, wie die Anordnung von sechs getrennten Lichtschranken durch die Verwendung einer Kamera ersetzt werden soll.

d) Schließlich kann sich die Beklagte für die Begründung des Erfindungsbesitzes auch nicht auf die nach ihrem Vortrag am 08.12.2004 erstellte Grafik zur Festlegung der quadratischen Überwachungsstrahlen (Anlage B 4) berufen. Die Grafik bezieht sich in erster Linie auf die neben ihr stehende Darstellung des Zusammenspiels verschiedener Steuereinheiten in Abhängigkeit verschiedener Parameter und Steuerbefehle im Modus „Arbeitshub“. Es ist aus der Grafik nicht ersichtlich, dass sich die Festlegung der Strahlenbündel überhaupt auf eine Anwendung mit einem Flächenstrahler und einem Kamerasensor bezieht. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die in der Grafik definierten punktquadratischen Strahlenbündel lediglich einen Teilbereich eines Kamerasensors, mithin ein Segment aus dem maximal überwachbaren Gesichtsfeld darstellen. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie mit der Grafik die genaue Strahlanordnung für das Schutzfeld der angegriffenen Ausführungsform basierend auf der technischen Lehre gemäß Anlage B 2 definiert. Die angegriffene Ausführungsform sei das unmittelbare Resultat dieser Arbeiten. Das als Anlage B 2 vorgelegte Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU 1 hat jedoch eine auf Lichtschranken basierende Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand, die den Erfindungsgegenstand gerade nicht beschreibt (s.o.). Es ist nicht dargelegt, dass der Beklagten bereits im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 bekannt war, wie die aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU 1 bekannte Anordnung einzelner Schutzfelder auf einen mit einer Kamera und einem Flächenstrahler ausgestatteten Sensor übertragen werden konnte. Insofern genügt die Kenntnis von der Verwendung einer Kamera, wie sie in der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 offenbart ist, nicht aus. Für den Erfindungsbesitz muss die Erkenntnis hinzukommen, dass nur Teilbereiche des Kamerasensors aktiviert werden, die weniger als 50 % des gesamten Gesichtsfeldes ausmachen und zudem mehrere, nicht zusammenhängende, streifenförmige Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes bilden. Dass die Beklagte diesen Gedanken gefasst hatte und als technisch ausführbar erkannt hatte, ist nicht dargelegt. Dagegen spricht vielmehr, dass sie noch im November Versuche unternahm, um überhaupt herauszufinden, ob ein Flächenstrahler geeignet ist, Konturen auf einen Kamerasensor zu projizieren, und dass die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 vom 24.11.2004 nicht über den isolierten Vorschlag der Verwendung einer Kamera hinausging.

2. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte am 21.12.2004 Erfindungsbesitz hatte, hatte sie die Erfindung bis zu diesem Zeitpunkt weder in Benutzung genommen, noch die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen. Dass sie erfindungsgemäße Sensoren bereits vor dem 21.12.2004 hergestellt, angeboten oder anderweitig im Sinne von § 9 PatG benutzt hätte, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sie die dafür erforderlichen Veranstaltungen bereits getroffen hatte. Dafür ist es notwendig, dass Maßnahmen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen und zudem den ernstlichen Wille erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 1964, 20, 23 – Taxilan; GRUR 1969, 35, 36 – Europareise; GRUR 1986, 803, 806 – Formstein). Handlungen, die eine noch ungewisse zukünftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG (BGH GRUR 1969, 35, 36 – Europareise). So liegt der Fall hier.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bereits im Mai 2004 das Projekt D zur Entwicklung eines Sensors begonnen und bereits zu diesem Zeitpunkt die feste Absicht gehabt, ein Serienprodukt zu entwickeln, herzustellen und zu vermarkten. Aus diesem allgemein gehaltenen Entschluss, ein Serienprodukt zu entwickeln, ist jedoch nicht der ernsthafte Wille ersichtlich, die konkrete Erfindung alsbald zu benutzen. Der als Anlage B 3 vorgelegte Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank lässt nicht erkennen, ob die alsbaldige Benutzung der Erfindung überhaupt gewollt war. Der Ausdruck enthält zwar die Überschrift „Entwicklungsprojekt“, nach seinem Inhalt handelt es sich jedoch um eine Projektstudie zur Vorbereitung eines Entwicklungsprojekts. Entsprechend ist das Projekt darauf gerichtet, „Know How zur Entwicklung von mitfahrenden Schutzeinrichtungen für Abkantpressen“ aufzubauen (Anlage B 3). Dazu sollten zunächst verschiedene Systeme kennengelernt und deren Funktionstüchtigkeit beurteilt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, es handele sich um eine „Projektstudie, deren Ziel die Erstellung eines Lastenheftes für das eigentliche Entwicklungsprojekt ist“ (Anlage B 3). Es werde „kein Pflichtenheft erstellt, da es sich um kein Entwicklungsprojekt mit dem Ziel einer Produktentwicklung handelt“ (Anlage B 3). Demzufolge war das Projekt D noch nicht auf die alsbaldige Benutzung der Erfindung in Form der Herstellung oder des Vertriebs eines kamerabasierten Schutzsystems mit einem erfindungsgemäßen Sensor gerichtet. Dies sollte allenfalls Gegenstand eines nachfolgenden Entwicklungsprojekts sein. Mit dem Projekt D war zunächst beabsichtigt, Know How aufzubauen und innovative Ansätze für eine Schutzeinrichtung zu suchen, um danach die Entwicklung einer Schutzeinrichtung überhaupt beginnen zu können. Insofern wurde eine noch ungewisse zukünftige Benutzung der Erfindung erst vorbereitet. Dem sollte auch das zu erstellende Lastenheft dienen. Es ist aber nicht vorgetragen, wann die Erstellung des Lastenheftes abgeschlossen war und welchen Inhalt es hatte, insbesondere ob die für die Benutzung der Erfindung erforderlichen Bedingungen bestimmt waren.

Soweit die Beklagte vorträgt, die konkreten technischen Lösungsansätze für das Folgeprojekt C 1/2005 seien mit dem erfolgreichen Ergebnis des Machbarkeitstests mit dem Labormuster (Kamera und Flächenstrahler, Anlage B 10) im November definiert worden, ist nicht dargelegt, dass das Folgeprojekt unter Einschluss der bis dahin vorhandenen technischen Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen war und die Benutzung der Erfindung damit in greifbare Nähe gerückt war. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde das auf die Serienfertigung ausgerichtete Folgeprojekt unter der Bezeichnung C 1/2005 im April 2005 gestartet. Dies geht auch aus dem weiteren Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank der Beklagten hervor (Anlage B 13). Ziel des Projekts war diesmal die Entwicklung einer mitfahrenden Schutzeinrichtung zur Absicherung von Abkantpressen. Es ist aber nicht dargelegt, ob der Entschluss zur Durchführung des Projekts C 1/2005 vor dem Prioritätstag des Klagepatents am 21.12.2004 gefasst wurde und bereits dieser Entschluss den festen und endgültigen Wille umfasste, die Erfindung im Rahmen der geplanten Schutzeinrichtung zu benutzen. Vielmehr weist das Datum des Projektstarts im April 2005 darauf hin, dass die Entscheidung zur Durchführung des Projekts C 1/2005 erst nach dem 21.12.2004 getroffen wurde. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, warum das Entwicklungsprojekt erst im April 2005 begonnen wurde. Selbst wenn also bereits im November 2004 die konkreten technischen Lösungsansätze erkannt waren, die später in dem zur Marktreife entwickelten Sensor zum Einsatz kamen, waren diese Lösungsansätze zunächst nur Teil der ursprünglichen Projektstudie. Wann die Entscheidung getroffen wurde, einen gewerblich nutzbaren Sensor zu entwickeln, bei dem auch die bis zum November 2004 erworbenen technischen Erkenntnisse zum Einsatz kommen sollten, ist nicht vorgetragen. Die allgemeine Entscheidung, ein Serienprodukt zu entwickeln, wie es die Beklagte bereits für den Beginn der Projektstudie D vorgetragen hat, genügt insofern nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 202 17 XXXU1 oder auf die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 berufen, um Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme zu begründen. Die Anmeldung von Schutzrechten stellt regelmäßig keine Maßnahme dar, die den Willen erkennen lässt, dass die angemeldete Erfindung tatsächlich alsbald genutzt werden soll, soweit sich nicht im Zusammenhang mit anderen Umständen etwas anderes ergibt (Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 12 PatG Rn 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil die gesamte Tätigkeit der Beklagten bis zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 nicht über den Rahmen der Projektstudie und die Vorbereitung einer ungewissen zukünftigen Nutzung der Erfindung hinausging. Mit dieser Begründung lässt sich der Entschluss zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung auch nicht dem Umstand entnehmen, dass die Beklagte einen weiteren Mitarbeiter einstellte und am 16.12.2004 die Wortmarke B anmeldete.

V.
Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen nicht auf ein aus der DE 10 2004 058 XXX B 2 (Anlage B 14) hergeleitetes positives Benutzungsrecht stützen. Bei Inanspruchnahme aus einem prioritätsjüngeren Patent kann der Inhaber eines prioritätsälteren Patents sich mit dem Einwand verteidigen, mit der angegriffenen Ausführungsform werde lediglich von den Ansprüchen des prioritätsälteren Schutzrechts – und nicht darüber hinaus – Gebrauch gemacht (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 9 PatG Rn 11). Der Einwand des eigenen Benutzungsrechts versagt daher unter anderem dann, wenn mit der angegriffenen Ausführungsform zusätzliche Merkmale benutzt werden, die Gegenstand erst des prioritätsjüngeren Schutzrechts sind (OLG Düsseldorf InstGE 8, 141 Trägerplatte). So liegt der Fall hier. Die angegriffene Ausführungsform weist ein Schutzfeld auf, das während im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes beträgt und zudem aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten besteht. Diese Merkmale sind nicht Gegenstand der mit dem Patent DE 10 2004 058 XXX B4 geschützten technischen Lehre. Es gelten insofern die gleichen Erwägungen wie zu der Frage, ob die zugehörige Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 bereits den Erfindungsbesitz dokumentiert.

VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent für nichtig erklärt.

1. Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung wird durch das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 (Anlage B 2 bzw. NK 6) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, da die Entgegenhaltung nicht die Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs offenbart. Fasst man alle Lichtschranken des in der Entgegenhaltung NK 6 beschriebenen Schutzsystems als das maximal überwachbare Gesichtsfeld auf, wird bei der Aktivierung von zwei oder mehr ersten und zweiten Lichtschranken ein Schutzfeld aktiviert, das nicht weniger als 50 % des aus acht Lichtschranken bestehenden Gesichtsfeldes beträgt (Merkmal 3). Werden hingegen bei einer langsamen Presse nur die oberste erste und zweite Lichtschranke aktiviert, beträgt das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes. Bei den einzelnen Lichtschranken handelt es sich aber nicht um streifenförmige Segmente des Gesichtsfeldes, sondern um punktförmige oder quadratische Empfangsflächen, deren Länge und Breite gleich groß sind (Merkmal 4). Unabhängig von der Anzahl aktivierter Lichtschranken wird im Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 aber auch nicht offenbart, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, streifenförmigen Segmenten innerhalb des Gesichtsfeldes bestehen soll. Werden mehrere erste und zweite Lichtschranken aktiviert, bilden diese in horizontaler Richtung das gesamte Gesichtsfeld. Da sich kein überwachbarer, deaktivierter Bereich zwischen den ersten und zweiten Lichtschranken Streifen befindet, stellen die aktivierten Lichtschranken keine separaten Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes dar.

2. Mit vorstehender Begründung ist auch die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 (Anlage B 9) als nicht neuheitsschädlich anzusehen. Die Entgegenhaltung B 9 hat eine ähnliche Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand wie das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 und offenbart ebenfalls nicht die Merkmale 3 und 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Entgegenhaltung als Alternative für die Verwendung „herkömmlicher“ Lichtschranken eine Kamera oder andere elektromagnetische Strahlen erwähnt werden (Abs. [0051] der Anlage B 9). In der Patentanmeldung wird nicht beschrieben, ob die Sicherheitseinrichtung ein überwachbares Gesichtsfeld aufweisen soll, dass durch die gesamte Kamera gebildet wird. Vielmehr ist es auch möglich, jedes punkt- oder quadratförmige Feld des Schutzfeldes durch einen Kamerasensor zu ersetzen oder die Kamera mit separaten Punktlichtquellen in der Form der punkt- oder quadratförmigen Felder des Schutzfeldes zu bestrahlen. In der Entgegenhaltung B 9 wird daher nicht offenbart, dass das aktive Schutzfeld weniger als 50 % des durch die Kamera gebildeten Gesichtsfeldes betragen soll. Werden hingegen nur die oberste erste und zweite optische Schranke aktiviert, fehlt es an einem aus streifenförmigen Segmenten bestehenden Schutzfeld. Schließlich wird nicht beschrieben, dass die das Schutzfeld bildenden streifenförmigen Segmente nicht zusammenhängen dürfen. Die Entgegenhaltung B 9 enthält mit dem Hinweis auf die mögliche Verwendung einer Kamera statt „herkömmlicher“ Lichtschranken keine weitere Beschreibung, wie die Anordnung von sechs getrennten Lichtschranken durch die Verwendung einer Kamera ersetzt werden soll.

3. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Bedienungsanleitung des „DFS Laser Beam“ (Anlage B 6 bzw. NK 7), der ein Schutzfeld in der Form einer vorderen, einer mittleren und einer hinteren „detection zone“ zeigt. Jede „detection zone“ besteht ihrerseits aus zwei beziehungsweise drei Empfängern. Für einige Betriebsarten kann die vordere und/oder die hintere „detection zone“ deaktiviert werden. In der Entgegenhaltung B 6 wird nicht offenbart, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten bestehen soll (Merkmal 4). Wie auch im Fall des Gebrauchsmusters DE 202 17 XXXU1 bilden die aktivierten „detection zones“ keine separaten Segmente, zwischen denen sich ein weiterer überwachbarer, aber nicht aktivierter Bereich befindet. Vielmehr hängen die aktivierten „detection zones“ unmittelbar zusammen. Dass die allein vordere und die hintere „detection zone“ ohne die mittlere „detection zone“ aktiviert werden kann, ist weder vorgetragen, noch aus den Abbildungen der Entgegenhaltung B 6 ersichtlich. Im Übrigen bedarf die Entgegenhaltung NK 7 keiner Berücksichtigung, weil sie nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden ist.

4. Die Lehre des Klagepatentanspruch ergibt sich nicht in naheliegender Weise durch die Patentanmeldung DE 103 09 XXX A1 (Anlage NK 8) in Kombination mit dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 (Anlage NK 6) beziehungsweise der Bedienungsanleitung für den „DFS Laser Beam“ (Anlage NK 7). Die Entgegenhaltung NK 8 offenbart einen optoelektronischen Sensor mit einer Sende- und einer Empfangseinrichtung. Die Sendeeinrichtung besitzt eine Laserdiode mit einer Sendeoptik, die das Sendelicht der Laserdiode zu einem Lichtstrahl aufweitet. Die Empfangseinrichtung besitzt einen rechteckigen CMOS-Matrix-Empfänger, der von dem Lichtstrahl beaufschlagt wird (Abs. [0025] der NK 8). Von den Empfangselementen des CMOS-Matrix-Empfängers kann jeweils ein unterschiedlicher Teil aktiviert werden und nur dieser Teil wird auf eine Unterbrechung des Lichtstrahls überwacht, um gegebenenfalls einen Abschaltvorgang auszulösen (Abs. [0028] der NK 8). Dabei kann der aktivierte Bereich des Matrix-Empfängers auch eine Streifenform annehmen, die weniger als 50 % des überwachbaren Bereichs darstellt (vgl. Figur 3c oder 4b). In der Entgegenhaltung NK 8 wird jedoch nicht beschrieben, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenhängenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten bestehen soll (Merkmal 4). Da auch die Entgegenhaltungen NK 6 und NK 7 keinen Sensor beschreiben, dessen Schutzfeld aus nicht zusammenhängenden Segmenten des Gesichtsfeldes besteht, führt auch eine Kombination mit der Entgegenhaltung NK 8 nicht zur patentgemäßen Lehre. Abgesehen davon lehrt die Entgegenhaltung NK 8 den Fachmann, immer den größtmöglichen Bereich des CMOS-Matrix-Empfängers zu aktivieren. Das Schutzfeld kann in Abhängigkeit von dem zu bearbeitenden Werkstück wahlweise im Vorderraum oder Rückraum ganz oder teilweise ausgeblendet werden (Abs. [0016] und [0017] der NK 8). Ebenso wird das Schutzfeld schmaler und schließlich völlig deaktiviert, je geringer der Abstand des Oberwerkzeugs zum Werkstück im Verlauf der Arbeitsbewegung wird (Abs. [0010] bis [0013] der NK 8). Das Schutzfeld umfasst aber immer den gesamten Bereich des Matrix-Empfängers, soweit die Arbeitsbewegung und das Werkstück dies zulassen. Der in der Entgegenhaltung NK 8 beschriebene optoelektronische Sensor bietet daher einen umfassenden Schutz für das Bedienpersonal der Maschine (so ist auch der von der Beklagten angeführte Abs. [0063] der NK 8 zu verstehen). Der Fachmann hat keinen Anlass, die Entgegenhaltung NK 8 mit den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 7 zu kombinieren, da diese das Schutzfeld in einzelne Segmente unterteilen und damit hinter dem Schutzumfang eines größtmöglichen zusammenhängenden Schutzfeldes zurückbleiben.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltung NK 8 mit dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 002 XXX U1 (Anlage NK 9) nahegelegt. Der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung NK 9 geht nicht über die Bedienungsanleitung für den „G“ (Anlage NK 7) hinaus.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin für die Anordnung solcher Teilsicherheitsleistungen keinen berechtigten Grund dargelegt hat. Ohne die Darlegung eines solchen berechtigten Interesses muss das Gericht in Ausübung seines ihm nach § 108 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens derartigen Anträgen nicht nachkommen (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1997, 620, 621).

Streitwert: 1.000.000,00 EUR