2 U 88/05 – Restitutionsklage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  588

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Mai 2006, Az. 2 U 88/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Restitutionskläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Restitutionskläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von xxx % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Restitutionsbeklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 0 605 xxx (Klagepatent). Die Restitutionsbeklagte schloss mit Datum vom 1. Januar 1993 einen Lizenzvertrag mit der E Deutschland GmbH (Anlage LR 3; Übersetzung Anlage LR 3a). Mit dem Vertrag gewährt die Restitutionsbeklagte der E Deutschland GmbH „an exclusive license … to offer, put on the markt and/or uses the products in the territory“. Als Gegenleistung ist die Abnahme von „substantial quantities“ der Produkte der Restitutionsbeklagten durch die E Deutschland GmbH vorgesehen, sowie deren Verpflichtung nach besten Kräften die Produkte der Restitutionsbeklagten in Deutschland anzubieten und zu vertreiben (Ziffer 3 des Vertrages). In Ziffer 6 des Vertrages heißt es in der deutschen Übersetzung:

„… Während der Vertragslaufzeit werden Lizenzgeber und Lizenznehmer gemeinsam soweit zumutbar nach besten Kräften bestimmen, ob wegen der Verletzung des E-PATENTES gerichtliche Schritte gegen solche Dritte eingeleitet werden sollen. Wenn Lizenzgeber und Lizenznehmer die Einleitung eines Verfahrens vereinbaren, soll dieses Verfahren in beider Namen geführt werden. Der Lizenznehmer leitet ohne Zustimmung des Lizenzgebers keine Verfahren oder anderen gerichtlichen Schritte im Hinblick auf das E-Patent ein. Unbeschadet gegenteiliger in dieser Vorschrift enthaltener Bestimmungen hat der Lizenzgeber die alleinige Wahl, Verfahren oder andere gerichtliche Schritte im Hinblick auf das E-Patent im Namen des Lizenzgebers und ohne Zustimmung des Lizenznehmers einzuleiten. …“.

Im Verfahren 4 O 107/02 LG Düsseldorf = I-2 U 141/02 OLG Düsseldorf hat die Restitutionsbeklagte die Restitutionskläger wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Gegenstände und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 5. September 2002 hat das Landgericht Düsseldorf der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Restitutionskläger hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 1. April 2004 zurückgewiesen. Die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten stand in diesem Verfahren nicht im Streit.

Mit Klageschrift vom 20. März 2006 erhob die Restitutionsklägerin zu 1. Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht.

Die Restitutionskläger behaupten, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1993 zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland GmbH sei ihnen erst am
4. Juli 2005 bekannt geworden. In einem weiteren zwischen den Parteien anhängigen Verfahren (4b O 307/04 LG Düsseldorf) hätten sie die Aktivlegitimation der dort beteiligten E Deutschland GmbH bestritten. Daraufhin habe diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 den streitgegenständlichen Lizenzvertrag vorgelegt (und ihn ihnen am gleichen Tag zukommen lassen). Der Lizenzvertrag sei bisher in keinem der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und zwischen den Restitutionsklägern und der E Deutschland GmbH – zahlreichen – anhängigen Rechtsstreite eingeführt worden. Die Restitutionskläger sind der Auffassung, dieser Vertrag stelle eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO dar, so dass die Urteile im Vorverfahren angefochten werden könnten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in dem Vorverfahren die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten nicht bestritten hätten. Angesichts der Tatsache, dass diese Patentinhaberin sei, habe es hierzu mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veranlassung gegeben. Der aufgefundene Lizenzvertrag führe im Übrigen dazu, dass die Klage des Vorprozesses mangels Aktivlegitimation der Beklagten abgewiesen werden müsse, da neben dem ausschließlichen Lizenznehmer der Patentinhaber nur dann klagebefugt sei, wenn er selbst durch die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen betroffen sei. Da sich die Restitutionsbeklagte mit der Klage im Vorprozess nicht gegen das Herstellen, sondern lediglich gegen das Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen der streitgegenständlichen Produkte in Deutschland gewendet habe, diese Handlungen aber nach Ziffer 2 des Lizenzvertrages ausschließlich der E Deutschland GmbH vorbehalten gewesen seien, sei die Restitutionsbeklagte in ihren Rechten nicht beeinträchtigt gewesen.

Des weiteren sind sie der Auffassung, das Restitutionsverfahren sei gemäß § 148 ZPO auszusetzen, weil die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage erfolgversprechend sei und die Vernichtung des Klagepatents in jedem Fall zum Erfolg der Restitutionsklage führe.

Die Restitutionskläger beantragen,

1.
das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2004 aufzuheben;

2.
die Klage der Restitutionsbeklagten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2002 abzuweisen;

3.
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Restitutionsklägerin zu 1. eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Restitutionsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, den Restitutionsklägern sei die Existenz des Lizenzvertrages schon seit dem Jahr 1997 bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Restitutionsklägern und ihr, der Restitutionsbeklagten, sowie der E Deutschland GmbH habe letztere jeweils zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen, dass sie ausschließliche Lizenznehmerin der Restitutionsbeklagten sei, so u.a. in der Klageschrift einer gegen die Restitutionsklägerin zu 1. und ihre damaligen Geschäftsführer gerichteten Patentverletzungsklage, die am 8. Oktober 1997 bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht und dort unter Aktenzeichen 4 O 376/97 geführt worden sei (Anlage HE 2; dort S. 16 unten). Diese Behauptung der E Deutschland GmbH hätten die Restitutionskläger in die Lage versetzt, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten im Vorprozess substantiiert zu bestreiten. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass das Zugestehen einer Tatsache im Vorprozess gemäß § 138 Abs. 3 ZPO eine nachfolgende Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO ausschließe, wenn nachträglich aufgefundene Urkunden lediglich den Anlass zum Nachholen des im früheren Verfahren unterbliebenen Bestreitens bildeten. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass sie auch unter Berücksichtigung des Lizenzvertrages als Inhaberin des Klagepatentes im Vorprozess aktivlegitimiert sei, dies einmal aus grundsätzlichen Erwägungen und zum Zweiten deswegen, weil sich aus der Lizenzvereinbarung selbst eine Klagebefugnis ergebe.

Die Restitutionsklage ist am 4. August 2005 bei Gericht eingegangen und der Restitutionsbeklagten am 24. August 2006 (Bl. 12 GA) zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Restitutionsklage ist jedenfalls unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist sachlich und örtlich zuständig gemäß § 584 Abs. 1 ZPO.

Die Restitutionskläger sind durch das angegriffene Urteil beschwert, da sie auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Gegenstände und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen worden sind.

Das angegriffene Urteil des Senats vom 1. April 2004 ist rechtskräftig.

Die Restitutionskläger haben einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet, indem sie sich auf § 580 Nr. 7 b ZPO stützen und dazu vortragen, sie hätten am 4. Juli 2005 erstmals Kenntnis von dem zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland GmbH geschlossenen Lizenzvertrag erhalten, welcher eine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelle und bei dessen Berücksichtigung im Vorprozess die Klage der Restitutionsbeklagten mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden wäre. Dieser Vortrag ist ausreichend, den Wiederaufnahmegrund schlüssig vorzutragen.

Die Restitutionskläger haben die Klagefrist des § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO eingehalten. Diese beträgt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis der Restitutionskläger vom Restitutionsgrund, frühestens jedoch mit dem Eintritt der Rechtskraft des – angefochtenen – Urteils. Gründet sich die Wiederaufnahme auf § 580 Nr. 7 b ZPO, so ist die Kenntnis des Restitutionsklägers bezüglich des Inhalts der Urkunde und seine Möglichkeit, sie zu benutzen, für die Bestimmung des Beginns der Monatsfrist maßgeblich (Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 586 Rdnr. 11). Geht man auf der Grundlage der Behauptungen der Restitutionskläger davon aus, dass sie von dem Restitutionsgrund „Urkunde“ erst am 4. Juli 2005 erfahren haben, ist die am 4. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Restitutionsklage fristgerecht erhoben. Die Umstände der Vorlage des Lizenzvertrages im Verfahren 4 O 107/02 LG Düsseldorf sind unstreitig. Die von der Restitutionsbeklagten aufgestellten Behauptungen, die Restitutionskläger hätten aufgrund des Tatsachenvortrages in dem – weiteren – zwischen den Parteien anhängigen Verfahren 4 O 376/97 LG Düsseldorf, wissen müssen, dass sie, die Restitutionsbeklagte, der E Deutschland GmbH eine ausschließliche Lizenz erteilt habe, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, da es im Rahmen der Bestimmung der Klagefrist auf die Kenntnis der Urkunde und ihres Inhalts ankommt. Beides war den Restitutionsklägern bis Juni 2005 unbekannt.

Den Restitutionsklägern wäre es jedoch gemäß § 582 ZPO möglich gewesen, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, sog. Subsidiaritätsprinzip. Grund für die Subsidiarität ist, dass es zu einer Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nur kommen soll, wenn selbst bei sorgfältiger Prozessführung der betreffende Grund nicht schon hätte geltend gemacht werden können.

Die Restitutionskläger behaupten, weder ihr Prozessbevollmächtigter, noch der betreuende Patentanwalt, noch die Restitutionskläger zu 2. bis 4. (Geschäftsführer) hätten von dem Lizenzvertrag gewusst. Sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten, der Patentinhaberin, zu bestreiten. Die Restitutionsbeklagte behauptet hingegen, der Lizenzvertrag sei den Restitutionsklägern seit 1997 bekannt gewesen. Sie bezieht sich dabei auf ihr Vorbringen in dem – weiteren – Verfahren 4 O 376/97 LG Düsseldorf, in dem es in der Klageschrift S. 16 heißt, dass die Restitutionsbeklagten der E Deutschland GmbH „an den Klageschutzrechten“ eine ausschließliche Lizenz erteilt hätten. Als Klageschutzrechte sind in der dortigen Klageschrift aufgeführt: EP 0 398 xxx B1, EP 0 440 xxx B1; G 9 xxx 093.1 sowie G 9 213 xxx.4. Gegenstand des hiesigen Vorverfahrens ist das Klagepatent EP 0 605 xxx.

Zwar lässt sich aus der Erwähnung eines Lizenzvertrages bezogen auf die Patente EP 0 398 xxx B1, EP 0 440 xxx B1 nicht unmittelbar schließen, dass den Restitutionsklägern die Existenz eines Lizenzvertrages bezogen auf das streitgegenständliche Klagepatent (EP 0 605 xxx) bekannt gewesen ist. Eine sorgfältige Prozessführung der Restitutionskläger im Vorprozess hätte es jedoch geboten, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten zu bestreiten. Dies konnte sie im Vorprozess ohne jegliche Substantiierungslast. Es bedurfte nicht des „Auffindens“ der streitigen Urkunde, um die jetzt streitige Frage zur Klärung zu stellen. Für ein einfaches Bestreiten hätte auch für die Restitutionskläger Veranlassung bestanden, da sie zumindest hinsichtlich anderer Patente wusste, dass die Restitutionsbeklagte der E Deutschland GmbH ausschließliche Lizenzen erteilt hatte. Dies gilt um so mehr, als dass die Parteien sich in einer Vielzahl von Verfahren über Jahre hinweg vor Gericht auseinandersetzen.

II.

Die Restitutionsklage ist jedenfalls unbegründet, da der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht gegeben ist. Der aufgefundene Lizenzvertrag hätte in dem Vorprozess keine den Restitutionsklägern günstigere Entscheidung herbeigeführt.

1.
Aus der Urkunde müssen sich den Restitutionsklägern günstige Tatsachen ergeben, die den Streitgegenstand des Vorprozesses betreffen und sich auf den Tatsachenstoff beziehen, auf den der Kläger im Vorprozess seine Klage oder der Beklagte im Vorprozess seine Rechtsverteidigung gestützt hat. Im Vordergrund steht das Kausalitätserfordernis, nach dem die Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigeführt haben müsste. Demnach können nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess und der mit der Urkunde im Zusammenhang stehende Prozessstoff und als Beweismittel außer der Urkunde nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise berücksichtigt werden.

Nach einer Ansicht (Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 580 Rdn. 19 ) schließt der erforderliche Bezug der Urkunde auf den Prozessstoff des früheren Verfahrens es aus, dass durch die Urkunde neue Tatsachen vorgetragen werden, durch die ein seinerzeit nicht bestrittener Vortrag widerlegt werden soll. Denn nicht bestrittener Vortrag gelte als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und sei vom Richter seiner Entscheidung zugrunde zu legen; für einen nachträglichen Gegenbeweis im Wiederaufnahmeverfahren sei deshalb kein Raum (so auch OLG Celle, NJW 1962, 1401 = Anlage LR 7). Nach gegenteiliger Auffassung kommt es darauf, ob die mittels der Urkunde zu beweisende Tatsache im Vorprozess bestritten war, nicht an (Zöller/Greger, ZPO, 25.Aufl., § 580 Rdn. 26).

Im vorliegenden Fall steht das Kausalitätserfordernis des § 580 Nr. 7 b ZPO der Begründetheit der Restitutionsklage entgegen. Denn das prozessuale Mittel, mit dem die Restitutionskläger die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 1. April 2004 zu durchbrechen suchen, ist nicht die Einführung und Verwertung der zuvor unbekannten und nicht benutzbaren Urkunde in den Prozess, sondern das Nachholen des damals unterlassenen Bestreitens der Anspruchsberechtigung der Restitutionsbeklagten. Da die Restitutionskläger für das Nichtvorliegen der Anspruchsberechtigung der Restitutionsbeklagten im Vorprozess nicht darlegungs- und beweispflichtig waren, bedurfte es der Einführung der Urkunde in den Prozess nicht, um ihr prozessuales Ziel zu erreichen. Es fehlt an einer Kausalität der aufgefundenen Urkunde für das erstrebte Prozessergebnis, wenn lediglich ein Bestreiten der Restitutionskläger erforderlich war, um die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten überprüfen zu lassen, ohne dass es der Vorlage der Urkunde durch die Restitutionskläger bedurft hätte, um das Bestreiten wirksam werden zu lassen.

2.
Des weiteren wäre der Vorprozess bei Kenntnis des Lizenzvertrages zwischen der Restitutions-Beklagten und der E Deutschland GmbH nicht anders entschieden worden. Der Lizenzvertrag hat der Restitutionsbeklagten die Berechtigung zur Geltendmachung der zuerkannten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüchen nicht genommen.

Grundsätzlich kann der Patentinhaber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen, soweit er durch die Verletzung betroffen ist, etwa wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. Die ist z.B. der Fall, wenn sich bei Minderung der Umsätze des Lizenznehmers sich auch seine eigenen Einnahmen aufgrund der Patentbenutzung verringern (vgl. z.B. RG GRUR 1943, 169, 172; BGH, GRUR 1992, 697, 698 zum UrhG; Benkard/Rogge, PatG, 9.Aufl., § 139 Rdnr. 17; Busse/Keuckenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 139 Rdn. 19, jeweils m.w.N.). Das dem Rechtsinhaber erwachsene Recht trägt auch dann ein eigenes Klagerecht, wenn er die Verwertung seines Rechts einem Dritten zwar ausschließlich überlassen hat, sich aber eine fortdauernde Teilhabe an dessen wirtschaftlichem Erfolg vorbehalten hat.

Der Vertrag zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland sieht vor, dass die E Deutschland als Gegenleistung für die Lizenz erhebliche Mengen der Produkte der Restitutions-Beklagten abnimmt und im Lizenzgebiet vertreibt (Ziffer 3). Dies genügt für die Annahme eines erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses der Restitutionsbeklagten und damit zur Begründung eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Restitutionsbeklagten an der Geltendmachung ihrer Rechte im Vorprozess. Der wirtschaftliche Erfolg der E Deutschland GmbH, der maßgeblich auch davon bestimmt wird, inwieweit patentverletzende Nachahmerprodukte vom Markt gedrängt werden können, führt über die Abnahmeverpflichtung der E Deutschland GmbH bei der Restitutionsbeklagten zu Umsätzen der Restitutionsbeklagten, die wiederum den wirtschaftlichen Erfolg der Restitutionsbeklagten bestimmen. Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 25. November 2005 – I-2 U 104/03 – ausgeführt hat, ähnelt der Lizenzvertrag damit einem Vertrag, in dem für die Lizenzvergabe als Gegenleistung eine Umsatzlizenz vereinbart ist. Die Restitutionsbeklagte als Rechtsinhaberin und Lizenzgeberin erhält ihre laufende Vergütung durch Bezüge des Lizenznehmers von Lizenzprodukten. Umsatzeinbußen infolge der Verletzungshandlungen können daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern sind im Gegenteil höchst wahrscheinlich. An dieser Beurteilung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.

Zudem hat sich die Restitutionsbeklagte gemäß Ziff. 6 des Vertrages ausdrücklich ein Vorgehen gegen Verletzer auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers vorbehalten. Daher ist sie in jedem Fall legitimiert, Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents durch Dritte auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers geltend zu machen. Dies gilt ohne weiteres für die auf Unterlassung, Vernichtung und Feststellung des „ihr entstandenen“ Schadens gerichteten Ansprüche, wobei es dem Höheverfahren vorbehalten bleiben muss, welchen Schaden die Restitutionsbeklagte letztlich geltend machen kann.

Richtig ist allerdings, dass der ausschließliche Lizenzgeber Herausgabe des erzielten Gewinns, zu dessen Bezifferung er der Angaben zu den Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns (vgl. die Angaben zu Ziff. I, 2 lit e) des landgerichtlichen Urteils vom 5. September 2002) bedarf, nicht ohne weiteres verlangen kann (vgl. Benkard/Rogge, aaO., § 139 Rdn. 58 m.w.N.). Gemäß Nr. 6 Satz 5 des Lizenzvertrages hat der Lizenzgeber jedoch das Recht, „Verfahren oder andere gerichtliche Schritte im Hinblick auf das E-Patent im Namen des Lizenzgebers und ohne Zustimmung des Lizenznehmers einzuleiten“. Es handelt sich nach dem klaren Wortlaut dieser Vertragsbestimmung zumindest um eine Einziehungsermächtigung bezüglich etwaiger Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche. Die Forderung auf Herausgabe des Verletzergewinns und der Anspruch auf Angaben zum erzielten Gewinn mögen zwar bei der ausschließlichen Lizenznehmerin (E Deutschland GmbH) verblieben sein. Nach dem Inhalt der Ermächtigung – die alle möglichen Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung umfasst, sofern sie nicht ohnehin der Lizenzgeberin aus eigenem Recht zustehen – konnte die Restitutionsbeklagte auch Leistung an sich verlangen (vgl. Benkard/Rogge, aaO., § 139 Rdn 18 a.E.). Das insofern für die Annahme der gewillkürten Prozeßstandschaft erforderliche rechtliche Interesse der Restitutionsbeklagten ergibt sich aus Nr. 6 Satz 4 der Lizenzvereinbarung, weil diese Bestimmung erkennen lässt, dass die Interessen des Lizenzgebers bei der Rechtsverfolgung gegen Dritte immer den Vorrang gegenüber denen des Lizenznehmers haben sollen, zumal es auf der Hand liegt, dass die rechtliche und wirtschaftliche Betätigung der Lizenznehmerin unmittelbar der Restitutionsbeklagten als Konzernmutter zugute kommt.

III.

Es besteht keine Veranlassung, den Restitutionsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Die Restitutionskläger machen geltend, die absolute Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hindere sie aus tatsächlichen Gründen an einer erfolgreichen Durchführung einer Restitutionsklage, da aufgrund der Dauer des Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, die meistens zusammengenommen deutlich länger dauerten als die 5 Jahre, selbst nach Erstreiten eines rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils einer Restitutionsklage nicht mehr möglich sei. Dies führe zu einem Abschneiden der Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Abs. 4 GG.

Dem ist nicht zu folgen: Eine Aussetzung des Restitutionsrechtsstreits kommt nicht in Betracht, um Wiederaufnahmeklagen erst zulässig oder begründet zu machen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 585 Rdn 8). Dies ist mit der Rechtsnatur des Wiederaufnahmeverfahrens zu begründen, wonach die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nur dann durchbrochen werden soll, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGH, NJW 1988, 1914, 1915). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn schon ein rechtskräftiges Urteil (des Bundespatentgerichts oder des Bundesgerichtshofs) vorliegt, welches die Nichtigkeit eines Patentes ausspricht und damit die Grundlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen im Verletzungsprozess endgültig entfallen ist. Allein das Bestreben der Restitutionskläger, dass dies so sein möge, reicht dafür nicht aus. Ließe man unbegrenzt die Erhebung der Restitutionsklage zu und setzte – automatisch – den Prozess bis zur abschließenden Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens aus, würde der Ausnahmecharakter der Restitutionsklage aufgehoben und entgegen der vom Gesetzgeber in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Abwägung zwischen dem Interesse an einem materiell-rechtlich zutreffenden Urteil einerseits und dem Eintritt des Rechtsfriedens sowie der Bestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen andererseits, die in der Setzung der 5-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ihren Ausdruck gefunden hat, ein „Dauerrechtsbehelf“ eingeführt. Die 5-Jahres-Grenze ist zu akzeptieren, da sie eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers bei der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und „materieller Gerechtigkeit“ darstellt. Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung kann nicht durch ein Aussetzen des Verfahrens umgangen werden. Die Restitutionskläger hätten es im übrigen in der Hand gehabt, zum einen die Rechtskraft des Verletzungsurteils hinauszuzögern und auch die Nichtigkeitsklage zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtssache als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich ist.

Streitwert: 345.000 €.

R1 R4 R2