2 U 101/04 – Stoffbahnspannmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 561

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. April 2006, Az. 2 U 101/04

Vorinstanz: 4a O 411/03

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Abschnitt I 2 Buchstabe e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches genannten Einzelauskünfte erst für die Zeit vom 3. April 1993 an zu erteilen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 400 xxx (Klagepatent, Anlage K 1 neu) betreffend eine Rollenkette; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenstände und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. Mai 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 23. Mai 1989 eingereicht und am 5. Dezember 1990 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die
Patenterteilung ist am 3. März 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

Rollenkette zum kontinuierlichen Führen und/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden über Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Außengliedern (3, 4), wobei jedes Innenglied (3) aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen (5) miteinander verbindenden Hülsen (6) und jedes Außenglied (4) aus zwei Außenlaschen (7) sowie zwei die Außenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2) besteht, wobei jede Hülse (6) drehbar auf dem zugehörigen Bolzen (2) gelagert ist und wobei außen auf der Hülse (6) eine Laufrolle (9) in einem über einen Schmierkanal von außen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Schmierkanal (13) unmittelbar von außen durch eine der beiden Laschen (5) des Innenglieds (3) und durch einen an die Lasche (5) angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche (5) stillstehenden Dichtungsring (16) des Kugellagers (10) in das letztere führt.

Die nachstehend wiedergegebene Figurendarstellung der Klagepatentschrift zeigt einen Längsschnitt durch ein zwischen zwei Außengliedern positioniertes Innenglied nebst Bolzen, Hülsen, Laufrollen, Kugellager und Schmierkanal.

Die Beklagte bringt Stoffbahnspannmaschinen in den Verkehr, deren Rollenkette in den hier interessierenden Einzelheiten aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gemäß Anlage K 10, der ebenfalls nachstehend wiedergegebenen von der Beklagten vorgelegten Zeichnung Anlage MBP 5 (dort mittleres Bild) und den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren überreichten Mustern gemäß Anlagen K 12 und MBP 11 hervorgeht.

Aus der Zeichnung gemäß Anlage K 10 geht hervor, dass die Kette abwechselnd aufeinander folgende Innenglieder bestehend aus mit einer Hülse (3; Bezugsziffern entsprechen der Zeichnung gemäß Anlage K 10) verbundenen Innenlaschen (5) und Außenglieder bestehend aus mit einem die Hülse durchsetzenden Bolzen (1) verbundenen Außenlaschen (6) aufweist. Außen auf jeder Hülse ist auf einem Kugellager eine Laufrolle (4) angeordnet, wobei die Hülse mit ihrer Außenseite den Rollbahnkörper bzw. den Innenring des Kugellagers bildet. An das obere Ende des Laufrollenkörpers schließt sich ein zusammen mit der Rolle umlaufendes Dichtblech an, das unterhalb der Innenlasche bis an die Hülse herangezogen ist, die an dieser Stelle einen flanschartigen Vorsprung aufweist, um den verbleibenden Spalt zum Kugellager-Hohlraum abzudecken. Im Angrenzungsbereich von Innenlasche, Hülse und Dichtblech verläuft ein Kanal zum Nachschmieren des Kugellagers. Dieser Kanal ist bei gerader Ausrichtung der Kettenglieder zueinander über eine Bohrung in der Außenlasche von außen zugänglich, durch die die Fettpresse (8) beim Nachschmieren hindurch geführt und auf die äußere Schulter der Innenlaschen-Bohrung aufgesetzt wird. Von dort verläuft der Kanal durch eine Ausnehmung der Innenlasche neben der Hülse (vgl. Anlage MBP 11 und K 12, Anlage K 10 und Anlage K 8, Bild 1) und anschließend durch den flanschartigen Vorsprung der Hülse, wobei die Bohrung zunächst parallel zur Längsachse der Hülse verläuft und dann in einen radial verlaufenden Abschnitt mündet, der nach innen in ein die Gleitbuchse bildendes Nadellager und nach außen unterhalb des Dichtbleches in den Hohlraum des Kugellagers führt.

Die Klägerin hält den Vertrieb dieser Rollenketten für klagepatentverletzend und hat vor dem Landgericht vorgetragen, der flanschartige Vorsprung bilde den Dichtring; er grenze im oberen Teil an die Innenlasche an und dichte zusammen mit dem Dichtblech das Kugellager ab. Durch diesen Dichtring verlaufe der Schmierkanal unmittelbar von außen in das Kugellager. Die Öffnung der Außenlasche gehöre nicht zum Schmierkanal, weil das Mundstück der Fettpresse direkt auf die Bohrung der Innenlasche aufgesetzt werde.

Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatentes in Abrede und hat vor dem Landgericht ausgeführt, bei der angegriffenen Vorrichtung führe der Schmierkanal durch die Hülse und nicht durch den Dichtungsring. Der flanschartige Vorsprung sei ein Teil der Hülse. Dichtungsring sei bei der angegriffenen Ausführungsform die – hier als Dichtblech bezeichnete – gegenüber der Innenlasche drehbare Abdeckung oberhalb des Kugellagers. Da sein äußeres Ende die Öffnung der Außenlasche bilde, führe der Schmierkanal auch nicht unmittelbar von außen durch die Innenlasche. Beim Betätigen des Kettengelenkes gehe zudem die fluchtende Ausrichtung der beiden Bohrungsabschnitte verloren, womit auf einen wesentlichen Vorteil der Erfindung verzichtet werde.

Durch Urteil vom 28. September 2004 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Rollenketten zum kontinuierlichen Führen und/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden über Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Außengliedern, wobei jedes Innenglied aus zwei Innenlaschen sowie zwei die Laschen miteinander verbindenden Hülsen und jedes Außenglied aus zwei Außenlaschen sowie zwei die Außenlaschen miteinander verbindenden Bolzen besteht, wobei jede Hülse drehbar auf dem zugehörigen Bolzen gelagert ist und wobei außen auf der Hülse eine Laufrolle in einem über einen Schmierkanal von außen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert ist,

einzeln oder gemeinsam mit einer Stoffbahnspannmaschine anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Schmierkanal unmittelbar von außen durch eine der beiden Laschen des Innenglieds und durch einen an die Lasche angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche stillstehenden Dichtungsring des Kugellagers in das letztere führt;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Januar 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Januar 1991 bis zum 3. April 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 3. April 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Es hält die technische Lehre des Klagepatentes bei der angegriffenen Vorrichtung für wortsinngemäß erfüllt und hat zur Begründung ausgeführt, der Schmierkanal des angegriffenen Gegenstandes verlaufe durch einen mehrteiligen Dichtungsring, der durch den an die Innenlasche angrenzenden und ihr gegenüber stillstehenden ringförmigen äußeren Teil der Hülse gebildet werde, der zusammen mit Teilen der Laufrolle und dem Dichtblech das Kugellager nach außen abdichte. Auch eine solche aus mehreren Teilen zusammengesetzte Einheit könne die erfindungsgemäß dem Dichtungsring zugewiesenen Funktionen erfüllen. Auch bei dieser Ausgestaltung fluchteten die Teile des Schmierkanals durch die relativ zueinander unverdrehbare Anordnung von Innenlasche und Hülse stets miteinander. Der Schmiermittelkanal führe unmittelbar von außen durch eine der beiden Laschen und den an die Lasche angrenzenden Dichtungsring des Kugellagers, weil entsprechend der erfindungsgemäßen technischen Lehre der direkte Weg durch die Lasche und nicht der im Stand der Technik übliche Umweg durch eine axiale Zentralbohrung des Bolzens mit radialer Abzweigung gewählt werde. Dass bei der angegriffenen Vorrichtung zusätzlich eine Bohrung der Außenlasche erforderlich sei, ändere an dieser Schmierkanalführung nichts und werde durch die Lehre des Klagepatentes auch nicht ausgeschlossen. Die Außenlaschen-Bohrung gehöre nicht zum Schmierkanal, weil dort hineingegebenes Fett zumindest teilweise in den Spalt zwischen Außen- und Innenlasche gelangen könne, weshalb man in der Praxis die Spitze der Fettpresse unmittelbar auf die Bohrung in der Innenlasche setze.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend führt sie aus: Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruches heranzuziehende Beschreibung nebst Zeichnung den durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand nicht inhaltlich erweitern dürfe. Es habe die im Klagepatent verwendeten Begriffe entgegen dem Sinn und Inhalt der Klagepatentschrift ausgelegt. Erfindungsgemäß müsse der Dichtungsring übereinstimmend mit der DIN 612 Bestandteil des Kugellagers sein, das insgesamt einschließlich der Rollbahnkörper bzw. des Innenrings zusammen mit der Laufrolle außen auf der Hülse sitzen und infolge dessen ein gegenüber der Hülse eigenständiges Bauteil sein müsse. Das Klagepatent schließe es aus, dass die Hülse – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – zugleich als Rollbahnkörper für die Kugeln diene. Der Schmierkanal bilde ferner in der Hülse ein Loch, das eine Dichtungsfunktion ausschließe. Das bei der angegriffenen Vorrichtung zum Abdichten des Kugellagers verwendete Dichtblech sei kein Dichtungsring, weil dieser erfindungsgemäß an die Innenlasche angrenzen und in Bezug auf diese stillstehen müsse, während das Dichtblech des angegriffenen Gegenstandes sich zusammen mit der Laufrolle drehe und unterhalb der Innenlasche an die Hülse stoße, ohne an sie anzugrenzen. Das Klagepatent lehre, den Schmierkanal vom durch den Bolzen gebildeten Drehzentrum weg nach außen in den Bereich oberhalb des Kugellagers für die Laufrolle zu verlagern; bei der angegriffenen Vorrichtung sei er dagegen wieder zum Teil nach innen in die Nähe des Zentrums zurückverlegt worden. Des weiteren habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Schmierkanal erfindungsgemäß nur dann unmittelbar von außen durch eine der beiden Innenlaschen in das Kugellager führe, wenn er an der Außenseite der Innenlasche sein äußeres Ende bilde und nicht wie bei der angegriffenen Ausführungsform auch noch durch die Außenlasche führe. Bei seiner Beurteilung, auch in diesem Fall führe der Schmierkanal unmittelbar von außen durch eine der beiden Innenlaschen und den Dichtungsring zum Kugellager, weil kein Umweg über andere Bauteile genommen werde, habe das Landgericht übersehen, dass die Außenlasche gerade ein solches zusätzliches Bauteil sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber weitgehend unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Vorrichtung für eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentes gehalten und der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zuerkannt. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

A.

Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Rollenkette zum kontinuierlichen Führen und/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit den den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Die Verbindung der Kettenglieder untereinander durch Bolzen und Hülsen dient zur Übertragung der Kräfte in Kettenlaufrichtung. Um die quer zur Laufrichtung dadurch entstehenden Spannkräfte aufzunehmen, dass die Stoffbahn an ihren Längsrändern mit Hilfe an der Rollenkette befestigter Nadeln oder Kluppen gespannt und gehalten wird, ist auf der Hülse eine Laufrolle in je einem Kugellager drehbar gelagert. Bedingt durch die im Spannrahmen in den Behandlungsfeldern herrschenden hohen Temperaturen von bis um etwa 300° C (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 19 bis 23), aber auch durch die bei Transportgeschwindigkeiten von 50 bis 200 m in der Minute und den gegebenen Rollendurchmessern hohen Umdrehungsgeschwindigkeiten (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 46 bis 54) wird das Schmierfett in den Kugellagern mit der Zeit verbraucht und muss ersetzt werden.

Derartige Transportketten sind nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 17 ff.) aus dem deutschen Gebrauchsmuster 17 09 xxx (Anlage K 3) und der deutschen Offenlegungsschrift 33 33 xxx (Anlage K 4) bekannt, deren Figurendarstellung nachstehend wiedergegeben wird.

Gemeinsam ist diesen Vorrichtungen (und auch der aus der im Prüfungsverfahren der Prioritätsanmeldung berücksichtigten deutschen Offenlegungsschrift 37 13 xxx [Anlage MBP 1] bekannten Transportkette), dass die Kugellager vom Inneren des jeweiligen Bolzens her mit Schmiermittel versehen werden müssen. So führt der Schmierkanal etwa bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 33 xxx bekannten Vorrichtung von seinem äußeren Ende zunächst durch eine axiale Längsbohrung (24) des Bolzens (1) und anschließend durch einen radial verlaufenden Abzweig (28) durch die Buchse (15) der Hülse zum Nadel- oder Kugellager (16). Daran wird in der Klagepatentschrift bemängelt, das Nachschmieren sei umständlich und führe zu unnötig hohem Verbrauch des wegen der hohen Temperaturen im allgemeinen teuren Schmierfettes. Diese Nachteile resultieren daraus, dass der radiale Abzweig des Schmierkanals durch mehrere Bauteile, nämlich Bolzen, Hülse und Gleitbuchse hindurchführt und die den Kanal bildenden Öffnungen dieser Bauteile zur Deckung gebracht werden müssen, damit das Schmiermittel in das Kugellager gelangen kann (Spalte 1, Zeilen 44 bis 53). Obwohl mit großem konstruktivem Aufwand an jedem Kettenglied sichergestellt werden soll, dass die genannten Bauteile sich nicht gegeneinander verdrehen können und die Radialbohrungen des Schmierkanals fluchtend angeordnet bleiben, besteht die Gefahr, dass sich die Buchse wegen der hohen Längskräfte bei der Kettenumlenkung dennoch relativ zu Bolzen und Hülse verdreht. Die zur Aufrechterhaltung der fluchtenden Anordnung notwendige Arretierung der Buchse lässt diese einseitig verschleißen und führt dazu, dass sie vorzeitig ausgetauscht werden muss (Spalte 2, Zeilen 6 bis 14). Zudem ist es sehr schwierig, beim Einpressen des neuen Schmierfettes festzustellen, ob die zur Deckung zu bringenden Gangabschnitte der verschiedenen Bauteile tatsächlich schon auf einer Linie liegen oder noch nicht. Da man von außen nicht sehen kann, ob die gewünschte fluchtende Ausrichtung der Radialbohrungsabschnitte erreicht ist, muss das Fett auf Verdacht eingeführt werden, bis man an seinem Hervortreten auf der anderen Lagerseite erkennt, dass es in das Kugellager eingedrungen ist (Spalte 2, Zeilen 19 bis 30 der Klagepatentschrift).

Daraus ergibt sich die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung, den Schmierkanal so auszubilden, dass das aufwändige Zur-Deckung-Bringen mehrerer Abschnitte entfällt, der Weg des Schmiermittels verkürzt und die jeweils benötigte Schmiermittelmenge verringert wird (Spalte 2, Zeilen 31 bis 39).

Die in Anspruch 1 zur Lösung dieser Problemstellung vorgeschlagene Rollenkette zum kontinuierlichen Führen und/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnmaschine kombiniert folgende Merkmale:

1.
Abwechselnd aufeinanderfolgende Innen- und Außenglieder (3, 4), sind über Kettengelenke verbunden;

2.
jedes Innenglied (3) besteht aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen (5) miteinander verbindenden Hülsen (6);

3.
jedes Außenglied (4) besteht aus zwei Außenlaschen (7) sowie zwei die Außenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2);

4.
jede Hülse ist drehbar auf dem zugehörigen Bolzen gelagert;

5.
außen auf der Hülse ist eine Laufrolle (9) in einem über einen Schmierkanal von außen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert;

6.
der Schmierkanal (13) führt unmittelbar von außen durch

a)
eine der beiden Laschen des Innengliedes und

b)
durch einen an die Lasche angrenzenden Dichtungsring (16) des Kugellagers;

7.
der Dichtungsring des Kugellagers steht in bezug auf die Innenlasche still;

8.
der Schmierkanal führt in das Kugellager.

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Spalte 2, Zeile 48 bis Spalte 3, Zeile 3 und Spalte 4, Zeilen 12 bis 17), wird durch diese Anordnung ein gewissermaßen einteiliger Schmierkanal geschaffen, dessen Abschnitte wegen der relativen Drehfestigkeit der sie bildenden Bauteile stets miteinander fluchten. Das Fett wird beim Nachschmieren gewissermaßen „auf kurzem Wege“ durch die Innenlasche direkt in das Kugellager gepresst und dringt auch nicht in ungewollte Räume ein. Durch diese Ausgestaltung nimmt der Schmierkanal im Gegensatz zum Stand der Technik nicht mehr den Umweg durch den Bolzen und einen anschließenden radialen Abzweig. Der Schmierkanal durchsetzt keine beim Betrieb der Kette relativ zueinander verdrehbaren Bauteile mehr, sondern führt durch die Innenlasche und durch den Dichtungsring, die zueinander feststehen und vor dem Schmieren nicht mehr in eine bestimmte Ausrichtposition gebracht werden müssen. Infolge dessen kann der Benutzer, wenn die Öffnung der Innenlasche sichtbar und zugänglich ist, stets sicher sein, dass das eingepresste Schmiermittel das Kugellager erreicht.

Die Hülse, auf der gemäß Merkmal 5 außen eine Laufrolle in einem über einen Schmierkanal von außen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert sein soll, kann auch im Rahmen der schutzbeanspruchten technischen Lehre gleichzeitig den Innenring des Kugellagers bzw. den Rollbahnkörper für die Kugeln bilden. Auch wenn die einzige Figur des Klagepatentes Hülse und Rollbahnkörper als getrennte Bauteile darstellt, schließt Anspruch 1 des Klagepatentes es nicht aus, dass diese Hülse neben den in den Merkmalen 2 und 4 angesprochenen Funktionen, die Innenlaschen eines jeden Innengliedes miteinander zu verbinden, die Gelenkigkeit der Kette zu gewährleisten sowie Kräfte in Laufrichtung der Kette zu übertragen (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 26 bis 28), auch die Funktion übernimmt, den Rollbahnkörper für die Kugeln zu bilden. Eine Beweglichkeit des Kugellager-Innenrings relativ zur Hülse, die insoweit zwei diskrete Bauteile voraussetzte, erfordert die erfindungsgemäße Lehre nicht, und die Patentbeschreibung enthält auch keinen Hinweis auf andere Gründe, die einer Verlagerung der Rollbahnkörperfunktion auf die Hülse entgegenstehen könnten.

Zur Ausbildung des Dichtungsringes des Kugellagers, durch den der Schmierkanal gemäß Merkmal 6b führen soll, gibt Anspruch 1 des Klagepatentes vor, dass er an eine Lasche des inneren Kettengliedes angrenzt (Merkmal 6b), also zwischen beiden im Bereich des Schmierkanals keine weiteren Bauteile oder Zwischenspalte sein dürfen, durch die Schmierfett entweichen könnte, und dass er in Bezug auf diese Lasche stillsteht (Merkmal 7). Die letztgenannte Anweisung lässt sich nur umsetzen, wenn der Dichtungsring nicht zum umlaufenden Teil des Kugellagers gehört, sich also nicht mit der Laufrolle mitdreht.

Funktional darf der Dichtungsring nicht mit der Hülse gleichgesetzt werden. Die Hülse soll die beiden Laschen des inneren Kettengliedes miteinander verbinden (Merkmal 2) und auf ihrer Innenseite durch ihre Lagerung auf dem Bolzen die relative Beweglichkeit der inneren gegenüber den äußeren Kettengliedern gewährleisten (Merkmal 4). Auf ihrer Außenseite ist zugleich eine Laufrolle in einem Kugellager gelagert (Merkmal 5), wobei sie – wie bereits oben zu Merkmal 5 erörtert – auch gleichzeitig den Rollbahnkörper bilden kann und bei einer solchen Ausgestaltung auch die zusätzliche Funktion übernimmt, zusammen mit der den Außenring des Kugellagers bildenden Laufrolle den mit Schmierfett gefüllten Lagerhohlraum einzuschließen. Der Dichtungsring hat erfindungsgemäß neben der ihm allgemein zugewiesenen Aufgabe, den Hohlraum des Kugellagers nach außen zu verschließen, zusätzlich die Funktion, den Schmierkanal stets mit dem Innenlaschenabschnitt fluchtend zu führen. Letzteres sieht die Erfindung deshalb vor, weil der Dichtungsring durch seine Positionierung direkt über dem Hohlraum des Kugellagers die Gewähr dafür bietet, dass der Schmierkanal von außen auf einem relativ kurzen Weg direkt in das Kugellager führt. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen können Hülse und Dichtungsring auch einstückig ausgebildet sein. Die Klagepatentschrift (Spalte 4, Zeilen 2 und 3) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, der Dichtungsring werde im allgemeinen einteilig an die Hülse angeformt. Das ist möglich, weil die Hülse, die Innenlasche und der Dichtungsring zueinander stillstehen. Unter diesen Umständen kann der Dichtungsring auch materialeinheitlich einstückig an die Hülse angeformt werden.

Ob der Dichtungsring Bestandteil des Kugellagers ist, ist im Rahmen der schutzbeanspruchten Erfindung unerheblich; die Formulierung „Dichtungsring des Kugellagers“ in den Merkmalen 6 b und 7 besagt nur, dass der Dichtungsring funktional dem Kugellager zugeordnet ist und dieses abdichten soll; auf den Sprachgebrauch der DIN 612 kommt es nicht an, weil die Klagepatentschrift ihren eigenen insoweit abweichenden Sprachgebrauch hat und dieser Sprachgebrauch bei der Ermittlung des Verständnisses der technischen Lehre Vorrang hat (BGH GRUR 1999, 1977, 979 – Spannschraube). Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung „Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung“ (BGH GRUR 2004, 1023, 1024) besagt in diesem Zusammenhang nichts anderes. Zwar wird hier zur Ermittlung des Sinngehaltes die Bedeutung des Anspruchswortlautes insofern noch stärker hervorgehoben als bisher, als die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruches vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen den durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand sachlich weder erweitern noch einengen darf, das bedeutet aber nicht, dass man nunmehr den Patentanspruch in erster Linie philologisch auszulegen hätte. Nach wie vor muss ermittelt werden, was bei sinnvollem Verständnis so deutlich einbezogen ist, dass es vom Durchschnittsfachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird (a.a.O., S. 1024, linke Spalte unten, Abschnitt 4 a), und hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es aus der Sicht des Anspruches 1 bedeutungslos ist, ob die funktional zu unterscheidenden Bauteile Hülse und Dichtungsring zu einem einzigen Bauteil vereinigt werden oder ob sie diskrete Bauteile bilden.

Der klare und eindeutige Wortlaut des Merkmals 7 schließt es allerdings aus, den Dichtungsring mehrteilig aus einem stillstehenden und einem zusammen mit der Laufrolle umlaufenden Teil zusammen zu setzen. Da er wie dort vorgegeben in Bezug auf die Innenlasche stillstehen muss, kann er nicht – auch nicht in einzelnen Teilen – zusammen mit der Laufrolle Umdrehungen ausführen. Damit ist jedoch über die Dimensionierung des Dichtungsrings nichts ausgesagt. Sofern er die Vorgaben der Merkmale 6 b und 7 erfüllt und eine ringförmige Konfiguration aufweist, steht seine weitere Ausgestaltung im Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns. Dass seine Materialstärke gemäß der Figurendarstellung der Klagepatentschrift etwa derjenigen der Innenlasche entspricht und er zwischen dieser und dem Innenring des Kugellagers gewissermaßen eingeklemmt ist, stellt nur eine Besonderheit des Ausführungsbeispiels dar, auf die sich der Wortsinn des Anspruches 1 nicht beschränkt. Er kann auch dicker ausgebildet sein als die Innenlasche.

Ebenso wenig ist Anspruch 1 ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Hülse, Innenring und Laufrolle so ausgestaltet sein müssen, wie es der Figurendarstellung entspricht und der Dichtungsring beide Ringe des Kugellagers von oben deckelartig verschließt. Insbesondere kann der Außenring des Kugellagers den Innenring in der Höhe überragen, das Kugellager teilweise auch von oben übergreifen und seitlich an den Dichtungsring heranreichen, der bei einer solchen Ausbildung nur einen gegenüber der in der Figurendarstellung gezeigten Ausführungsform kleineren Spalt zwischen Innen- und Außenring verschließen muss.

Mit der Anweisung, der Schmierkanal solle unmittelbar von außen durch die in den Merkmalen 6 a/b genannten Bauteile führen, konkretisiert das Merkmal 6 die Vorgabe des Merkmals 5, das Kugellager für die Laufrolle müsse über einen Schmierkanal von außen zu schmieren sein. Auch wenn der Anspruchswortlaut den Verlauf des Schmierkanals außerhalb des Bolzens nicht ausdrücklich erwähnt, entnimmt der Durchschnittsfachmann, der den Sinngehalt des Merkmals 6 zu ermitteln sucht, der bereits eingangs erörterten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik, dass mit dieser Anweisung der bisherige den Umweg über den Bolzen nehmende Verlauf des Schmierkanals verändert und abgekürzt werden soll, so dass die sich ohne Arretierung der Buchse im Betrieb der Kette stets relativ zueinander verdrehenden Bauteile Bolzen, Hülse und Buchse beim Nachschmieren in ihrer Stellung verbleiben können. Das bedingt es, dass der Schmierkanal jedenfalls nicht durch mehrere dieser Bauteile verlaufen darf. Diese Vorgabe ist nicht nur erfüllt, wenn der Schmierkanal wie im Ausführungsbeispiel und in der Figurendarstellung gezeigt an einer von der Außenlasche nicht überdeckbaren Stelle in die Innenlasche führt und ausschließlich durch die Innenlasche und den Dichtungsring verläuft, sondern sie erfasst auch Konfigurationen, bei denen der Schmierkanal im Erstreckungsbereich der Außenlasche liegt, so dass das Schmierfett auch durch eine Öffnung der Außenlasche hindurchgeführt werden muss. Obwohl die Außenlasche relativ zur Innenlasche verstellbar und eine Schmierung nur in einer bestimmten ausgerichteten Position von Innen- und Außenlasche möglich ist, entsteht auch bei einem zusätzlichen Durchgang durch die Außenlasche kein mehrteiliger Kanal mit gegeneinander verdrehbaren Abschnitten, wie sie das Klagepatent ablehnt. Die Bauteile Bolzen, Buchse und Hülse, durch die der Schmierkanal bei dem in der Klagepatentbeschreibung kritisierten Stand der Technik verlief, konnten im Betrieb jede beliebige Stellung relativ zueinander einnehmen, und es war praktisch ausgeschlossen, dass sich die gewünschte Position der drei genannten Bauteile im laufenden Betrieb im richtigen Augenblick von selbst ergibt; weil das Erreichen der gewünschten Ausrichtposition von außen auch nicht sichtbar war, musste man das Schmiermittel „auf Verdacht“ einführen. Anders verhalten sich die Dinge jedoch, wenn ein durch die Innenlasche geführter Schmierkanal über die Außenlasche zugänglich ist. Da die Kettenglieder im Betriebsablauf periodisch immer wieder dieselben Relativpositionen zueinander einnehmen, kehrt auch die fluchtende Position der Bohrungen von Außen- und Innenlasche automatisch und ständig wieder, sobald die Kette außerhalb der Umlenkphasen gerade verläuft. Der Benutzer kann sich darauf verlassen, dass bei gerader Ausrichtung der Kettenglieder die Außenöffnung des Schmierkanals in der Innenlasche genau unter der Öffnung der Außenlasche liegt. Da man zweckmäßigerweise zum Nachschmieren ohnehin eine Umlaufposition wählen wird, in der die Kette in gerader Ausrichtung verläuft, ist im Bedarfsfall ein ungehinderter Zugang zum Schmierkanal gegeben. Dass die Außenöffnung des Schmierkanals im Rahmen der erfindungsgemäßen technischen Lehre durchaus zeitweise von anderen Vorrichtungsteilen überdeckt sein kann, sofern diese im Bedarfsfall den Zugang zum Schmierkanal nicht behindern, ergibt sich aus dem auch vom Landgericht herangezogenen Hinweis der Klagepatentbeschreibung auf die Möglichkeit, das äußere Ende des Schmierkanals zum Schutz gegen das Eindringen von Schmutz oder ein Ausfließen von Fett mit einem Federblatt abzudecken, das zum Nachschmieren beiseite geschoben werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 1 ff. und Spalte 4, Zeilen 18 bis 23). Auf welche Weise das Schmierfett in den Kanal eingepresst wird, ob man dazu das in den Abbildungen gemäß Anlage K 11 gezeigte Werkzeug verwendet oder nicht, erwähnt Anspruch 1 nicht; die Beschreibung zeigt, dass es auf die Verwendung eines bestimmten Werkzeuges nicht ankommt; erkennbar wird mit Schmierkanal der Weg bezeichnet, durch den das Fett nach dem Austritt aus der Fettpresse durch die Vorrichtung in das Kugellager geführt wird.

B.

Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Rollenkette wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Hinsichtlich der Merkmale 1 – 4 der obenstehenden Merkmalsgliederung ist das zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Auch das Merkmal 8 ist verwirklicht, denn wie aus den oben erwähnten Zeichnungen gemäß Anlagen K 10 und MBP 5 ersichtlich ist, führt der Schmierkanal in das Kugellager.

Die Verwirklichung des Merkmals 5 kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Bei der angegriffenen Rollenkette sitzt die Laufrolle außen auf der Hülse und ist drehbar auf einem Kugellager gelagert. Dass der Innenring des Kugellagers gleichzeitig die die Innenlaschen miteinander verbindende Hülse ist, liegt – wie vorstehend zu A. ausgeführt wurde – noch im Wortsinn der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Ebenso kann das Kugellager entsprechend der weiteren Vorgabe des Merkmals 5 von außen über einen Schmierkanal mit Schmierfett versorgt werden. Über die Ausgestaltung des Schmierkanals ist in Merkmal 5 noch nichts ausgesagt; diese wird erst in den Merkmalen 6 bis 7 beschrieben.

2.
Auch das Merkmal 6 ist wortsinngemäß verwirklicht, soweit es vorsieht, den Schmierkanal unmittelbar von außen durch eine der beiden Innenlaschen zu führen. Dass er bei der angegriffenen Vorrichtung durch eine Innenlasche hindurchführt, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dass zusätzlich noch die Außenlasche durchsetzt wird, steht einer wortsinngemäßen Verwirklichung – wie sich ebenfalls aus den Erörterungen im vorstehenden Abschnitt A ergibt – nicht entgegen. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform entsteht durch diese Ausbildung von der Innenlasche bis in das Kugellager ein einteiliger Kanal aus relativ zueinander stillstehenden Bauteilen, wobei der Umweg über den Bolzen umgangen wird. Ausrichtungsprobleme bestehen nicht, weil die Kettenglieder außerhalb der Umlenkphase von selbst immer richtig ausgerichtet sind und der Schmierkanal bei geradem Kettenverlauf im Bedarfsfall von außen ohne Schwierigkeiten zugänglich ist; nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin kommt eine Nachschmierung im Umlenkbereich ohnehin nicht in Betracht. Da die Öffnung der Außenlasche zudem größer als diejenige der Innenlasche ist, kann – wie auch die Abbildungen MBP 3/K 10 zeigen – die Spitze der Fettpresse berührungsfrei durch die Außenlasche hindurchgeführt und auf den Rand der Innenlaschenbohrung aufgesetzt werden, so dass das Schmiermittel, wenn der Abstand zwischen den beiden Laschen überwunden werden muss, die Fettpresse noch nicht verlassen hat. Nach dem Austritt aus der Fettpresse muss das Fett nur den in der Innenlasche und der Hülse bestehenden Kanal durchdringen und hat danach sofort den Hohlraum des Kugellagers erreicht.

3.
Wortsinngemäß verwirklicht ist des weiteren die Vorgabe der Merkmale 6b und 7, der Schmiermittelkanal müsse durch einen an die Innenlasche angrenzenden und in Bezug auf sie stillstehenden Dichtungsring führen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der angegriffenen Vorrichtung der Dichtungsring nicht das in der Zeichnung gemäß Anlage MBP 3 handschriftlich mit D bezeichnete Dichtblech. Dieses Dichtblech ist aus der Sicht des Klagepatentes, weil es in Bezug auf die Innenlasche nicht stillsteht, sondern sich gemeinsam mit der Laufrolle dreht, wie diese ein Bestandteil des Außenrings, der seitlich höher reicht als der Innenring und zwecks Verkleinerung des abzudichtenden Spaltes nach innen zur Hülse hin geführt wird, die an dieser Stelle einen flanschartigen Vorsprung aufweist. Dieser flanschartige Vorsprung der Hülse, durch den der Schmierkanal bei der angegriffenen Vorrichtung nach dem Passieren der Innenlasche in das Kugellagers geführt wird, dient als Dichtungsring im Sinne des Klageschutzrechtes, weil er den Hohlraum des Kugellagers über die Spaltbreite zwischen dem übrigen Hülsenkörper und dem um das Dichtblech verlängerten Außenring nach außen verschließt. Wie bereits erwähnt, wird auch bei dieser Ausbildung das Schmierfett „auf dem kurzen Weg“ am Bolzen vorbei durch die Innenlasche hindurch durch einen gewissermaßen einteiligen Kanal geführt, den der Dichtungsring der Hülse und die Innenlasche gemeinsam bilden, dessen Bauteile schon aufgrund ihrer beim Betrieb der Kette ausgeübten Funktionen zueinander stillstehen und daher für den Schmiervorgang nicht mehr besonders ausgerichtet werden müssen. Dass der Dichtungsring gleichzeitig Teil der Hülse ist, stellt die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise nicht in Frage. Die angegriffene Ausführungsform hat insoweit den Hinweis der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel aufgegriffen, der Dichtungsring werde im Allgemeinen einteilig an die Hülse angeformt (vgl. Spalte 4, Zeilen 2 und 3), und verwirklicht ihn dergestalt, dass Dichtungsring und Hülse auch einstückig ausgebildet sind. Ob Hülse und Dichtungsring nach der von der Beklagten als Anlage MBP 10 vorgelegten DIN 612 getrennte Bauteile sein müssen, ist unerheblich, denn die Klagepatentschrift bedient sich in diesem Zusammenhang, wie ihr Hinweis auf die einteilige Ausbildungsmöglichkeit zeigt, eines anderen Sprachgebrauches, der bei der Bestimmung des technisch verstandenen Sinngehaltes eines Merkmals der unter Schutz gestellten Lehre dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch demjenigen einer DIN vorgeht. Abgesehen davon beschränkt die DIN 612 sich im übrigen auf eine Aufzählung der Funktionsteile unter anderem von Kugellagern, ohne verbindliche Regeln dafür vorzugeben, ob diese Funktionsteile mit anderen zu einem Bauteil vereint werden können oder ob sämtliche dieser Funktionsteile diskrete Bauteile zu sein haben.

Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Verlauf des Schmierkanals gegenüber der in der Klagepatentzeichnung dargestellten Ausführung näher am Bolzen liegt, führt die angegriffene Vorrichtung nicht aus dem Wortsinn des Anspruches 1 hinaus. Das Klagepatent lehrt nicht, den Schmierkanal möglichst weit vom Bolzen weg nach außen zu verlegen, sondern ihn außerhalb des Bolzens und in etwa oberhalb des Kugellagers beginnen zu lassen, wobei die genaue Positionierung des äußeren Endes in der Innenlasche dem Belieben des Fachmannes überlassen wird.

4.
Dass die Beklagte in Folge der von ihr begangenen Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verpflichtet ist und darüber hinaus, da sie den Gegen-stand der Erfindung in der Zeit von der Veröffentlichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Klagepatentes benutzt hat, obwohl sie wissen musste, dass der angegriffene Gegenstand die später im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung benutzte, der Klägerin auch eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt III der Entscheidungsgründe [Urteilsumdruck, Seite 20/21, Bl. 97R, 98 d.A.]) zutreffend ausgeführt; auf diese Erörterungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung und Bezifferung des Anspruches auf Leistung einer angemessenen Entschädigung kann die Klägerin allerdings keine Angaben der Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes verlangen (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 413, 414 – Offenend-Spinnmaschine). Dem hatte sie auch durch eine entsprechende Beschränkung ihres ursprünglich weitergehenden Klageantrages im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 9. Dezember 2003 Rechnung getragen, so dass das Urteil des Landgerichts, das diese Einschränkung nicht berücksichtigt und in Abschnitt I.2. e) des Urteilsausspruches Auskünfte über die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn für die Zeit ab dem 5. Januar 1991 zuerkannt hat, der Klägerin mehr als beantragt zugesprochen hatte. Indem die Klägerin jedoch im Berufungsverfahren das angefochtene Urteil in vollem Umfang verteidigt, macht sie auch entsprechende Ansprüche wieder geltend; daher musste ihre Klage insoweit abgewiesen werden.

III.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; eine teilweise Belastung der Klägerin mit den Kosten im Hinblick auf die Zuvielforderung beim Anspruch auf Rechnungslegung zur Vorbereitung ihres Entschädigungsanspruches kam nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 92 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, weil diese Mehrforderung verhältnismäßig geringsfügig war und keine besonderen Mehrkosten verursacht hat. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Angelegenheit als reine Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.

R1 Richter am OLG R2 Dr. R3