4a O 113/05 – Heiz- und Kühl-Baffel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 481

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 06. April 2006, Az. 4a O 113/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist u.a. auf dem Gebiet der Entwicklung von Beleuchtungselementen mit integrierten Heiz-/Kühlelementen tätig. Die Beklagte ist eine Planungsgesellschaft im Baubereich und entwickelte das Design für ein Heiz-Kühl-Deckenleuchtensystemelement. Die Beklagte war mit der Objektplanung für das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt befasst. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückerstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 20.451,68 € (entsprechend 40.000,- DM) sowie auf Ersatz behaupteter Entwicklungskosten in Höhe von 24.112,68 € in Anspruch.
Anfang des Jahres 2000 führten die Parteien Gespräche über eine Zusammenarbeit in der Entwicklung eines serienreifen Heiz-Kühl-Deckenleuchtensystemelementes, einer so genannten Heiz- und Kühl-Baffel (HK-Baffel). Unter dem 02.03.2000 unterzeichneten die Parteien einen als Anlage K1 vorgelegten Vertrag. Gegenstand dieses Vertrags ist das von der Beklagten zu konzipierende Design für ein Heiz-Kühl-Deckenleuchtensystemelement (§ 1 des Vertrags). Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin für den Vertragsgegenstand Ideenskizzen, Designvorschläge, Beschreibungen, Materialvorschläge, Zeichnungen und Modellvorgaben für Prototypen zu Verfügung zu stellen, so dass die Klägerin in die Lage versetzt würde, Modelle und Konstruktionszeichnungen auszuarbeiten und die Produktion zu vergeben (§ 2 des Vertrags). Ferner räumte die Beklagte der Klägerin an allen sich auf den Vertragsgegenstand beziehenden Entwürfen und damit zusammenhängenden Ideen, Vorschlägen und Gedankengut sowie während der Vertragslaufzeit hierfür gefundenen Verbesserungen einschließlich etwaiger Schutzrechte das ausschließliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland ein, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung (§ 3 Abs. 1 des Vertrags). § 4 Abs. 1 und Abs. 6 des Vertrags sehen als Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachten Leistungen und die Einräumung der Benutzungsrechte sowohl eine Lizenzgebühr von 4 % des Nettoverkaufspreises als auch die Zahlung von 40.000,- DM (netto) vor. Der letztgenannte Betrag war nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vertrags jeweils zur Hälfte nach Vertragsunterzeichnung sowie nach Übergabe der Designunterlagen zur Zahlung fällig und galt als Vorauszahlung auf die geschuldete Lizenzgebühr, auf die er anzurechnen war (§ 4 Abs. 5 Satz 4 des Vertrags). Die Grundvergütung sollte der Beklagten auch dann in voller Höhe verbleiben, wenn die Lizenzgebühren den Betrag der Grundvergütung nicht erreichen würden (§ 4 Abs. 4 Satz 5 des Vertrags). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, das Produktdesign für die Heiz- und Kühl-Deckenleuchten gemäß Vertrag vom 02.03.2000 habe sich nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien ausschließlich auf das Projekt B-Hochhaus in O-Stadt bezogen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Beklagte die Klägerin als Entwicklerin und Lieferantin der Beleuchtungstechnik mit integrierten Heiz- und Kühlelementen für das Projekt B-Hochhaus O-Stadt berücksichtigen werde; hierfür sei die Gegenleistung der Klägerin in Form der Grundvergütung von 40.000,- DM vereinbart und erbracht worden. Dementsprechend habe sie ihre Entwicklungstätigkeit ausschließlich im Hinblick auf dieses Bauvorhaben entfaltet. Dies ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K2), in dem sie die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass sich das „Produktdesign für Heiz- und Kühldecken„ ausschließlich aus das „BV B„ beziehe und sie – die Klägerin – für das Produkt bei anderen Bauvorhaben keine Verwendung habe. Schließlich sei der Bezug auf das konkrete Projekt auch aus den Zeichnungen nebst Anschreiben der Beklagten (Anlagen K4 und K5) ersichtlich.
Unstreitig erteilte die mit der Durchführung des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt befasste Generalunternehmerin den Auftrag zur Lieferung der Leuchtensysteme mit integrierten Heiz- und Kühlelementen an die Gebr. T GmbH, einen Wettbewerber der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sowohl die WM GmbH & Co. KG als auch die Gebr. T GmbH mit Vorgaben und Informationen versorgt, durch die das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin aus § 3 des Vertrags verletzt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus einer Übereinstimmung des Designs der schließlich verbauten Heiz- und Kühl-Baffeln mit ihrer eigenen Produktentwicklung als auch aus einem Schreiben der die WM GmbH & Co. KG vertretenden Patent- und Rechtsanwälte GG vom 14.01.2004 (Anlage K8), in dem die Weitergabe von Vorgaben für die designerische Gestaltung durch die Beklagte bestätigt werde.
Die Klägerin behauptet, ihr seien durch die Produktentwicklung gemäß Vertrag vom 02.03.2000 Kosten in Höhe von 24.112,68 € entstanden. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen in der Klageschrift und die als Anlagenkonvolut K6 zur Akte gereichten Belege Bezug genommen. Da sich die vertragsgemäße Entwicklungstätigkeit ausschließlich auf das Objekt B-Hochhaus in O-Stadt bezogen habe, sei ihr kompletter Entwicklungsaufwand vergeblich getätigt worden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 44.564,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie stellt in Abrede, dass die Übertragung des Benutzungsrechts ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, es für die Belieferung des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt zu verwenden. Die zweite Teilzahlung habe sie vereinbarungsgemäß mit Fälligkeit bei Übergabe der Designunterlagen berechnet; bei dem Schreiben vom 10.03.2003 (Anlage K3) habe es sich, wie dort angegeben, bereits um die zweite Mahnung gehandelt. Da sich der Bauherr zu einer Auftragsvergabe an die WM GmbH & Co. KG entschlossen habe, deren Angebot sich auf eine Heiz- und Kühl-Baffel der Gebr. T GmbH bezog, habe sie – die Beklagte – in ihrer Eigenschaft als Objektplaner keine andere Möglichkeit gehabt, als die später vorgelegten Werkstattpläne des Produktes der T GmbH freizugeben. Die am 27.12.2000 erfolgte Eintragung des Designs des Leuchtensystems mit Heiz- und Kühlbaffel in das Musterregister des DPMA habe ihr nicht ermöglicht, die Freigabe zu verweigern, weil das eingetragene Geschmacksmuster schutzunfähig sei. Eine Kontaktaufnahme zwischen ihr und der Gebr. T GmbH bzw. der WM GmbH & Co. KG habe es im Zusammenhang mit der Heiz- und Kühl-Baffel über die Freigabe der Werkstattpläne hinaus nicht gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Grundvergütung in Höhe von 20.451,68 € (40.000,- DM) sowie auf Erstattung ihr entstandener Entwicklungskosten weder nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung noch nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) zu.

I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die Beklagte geleisteten Grundvergütung in Höhe von umgerechnet 40.000,- DM aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall; 818 Abs. 2 BGB. Die im schriftlichen Vertrag vom 02.03.2000 vorgesehene, der Gegenleistung der Klägerin aus § 4 gegenüber stehende Leistung der Beklagten, der Klägerin für den Vertragsgegenstand Ideenskizzen, Designvorschläge, Beschreibungen, Materialvorschläge, Zeichnungen und Modellvorgaben für Prototypen zu liefern (§ 2 Abs. 1 des Vertrags) und ihr an allen sich auf den Vertragsgegenstand beziehenden Entwürfen und damit zusammenhängenden Ideen, Vorschlägen und Gedankengut das ausschließliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, einzuräumen (§ 3 Abs. 1 des Vertrags), hat die Beklagte unstreitig erbracht. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, mit der Zahlung der Grundvergütung durch die Klägerin solle ihre Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe für die Lieferung der Heiz-Kühl-Baffeln für das B-Hochhaus in O-Stadt als zusätzlicher, über die Gegenleistung der Beklagten hinausgehender Erfolg erzielt werden.
Die Vorschriften über die Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB, sog. condictio ob rem) finden bei gegenseitigen Verträgen wie dem vorliegenden Lizenzvertrag vom 02.03.2000 regelmäßig keine Anwendung. Die Ansprüche der Parteien bei Ausbleiben der Gegenleistung bestimmen sich hier grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften des besonderen und allgemeinen Schuldrechts, denen gegenüber die bereicherungsrechtlichen Ansprüche zurücktreten müssen. Ausnahmsweise kann dem Leistenden aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB zur Verfügung stehen, wenn ein Erfolg, der über die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hinausgeht, Gegenstand des Vertrags geworden ist und die Erfüllung des Zwecks nach übereinstimmender Auffassung der Parteien Bedingung des Vertrags sein soll (BGH, Urteil vom 12.10.1951, V ZR 27/50, MDR 1952, 33f.). Bei Ausbleiben dieses Erfolgs kann der Leistende seine erbrachte Leistung zurückverlangen.
Hier ist die Vereinbarung einer solchen zusätzlichen Zweckbestimmung für die Zahlung der Grundvergütung aber weder aus dem Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrags noch aus den Umständen des Vertragsschlusses oder aus weiteren Erklärungen der Parteien ersichtlich. Die Klägerin behauptet, Hintergrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei ihre Einigung darüber gewesen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Zahlung an die Beklagte den Auftrag für die Ausstattung des B-Hochhauses in O-Stadt mit Leuchtsystemen mit integrierten Heiz-/Kühlelementen erhalten sollte. Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB kann darin nur gesehen werden, wenn es sich hierbei nicht lediglich um eine einseitige Erwartung der Klägerin handelte, sondern sich auch die Beklagte dieses Ziel als mit der Zahlung der Grundvergütung bezweckt zu Eigen gemacht hätte.
Anhaltspunkte dafür lassen sich dem als Anlage K1 vorgelegten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht entnehmen. Insbesondere enthält der Vertrag keinerlei Hinweise darauf, dass sich das der Klägerin eingeräumte Benutzungsrecht am Vertragsgegenstand (§ 1) wie von ihr behauptet auf die Durchführung des Projektes B-Hochhaus in O-Stadt beschränkte. Dieses Bauvorhaben wird in der Vertragsurkunde an keiner Stelle erwähnt. In der Präambel des Vertrags heißt es im dritten Absatz vielmehr:
„LF [die Klägerin] möchte Entwürfe von IO [der Beklagten] für Serienkühl-Heizelemente, die mit Seriensystemen kombiniert werden können, einschließlich der hierfür von IO gegebenenfalls angemeldeten Schutzrechte im In- und Ausland benutzen.“
Bereits die Präambel, in der ein Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Projektes B-Hochhaus in O-Stadt nach der Lebenserfahrung jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, deutet auf das konkrete Projekt in keiner Weise hin. Auch die weiteren Abschnitte des Vertragstextes enthalten keinerlei Hinweise auf das konkrete Projekt.
Für ihre Behauptung, die Parteien seien sich einig darüber gewesen, dass die Zahlung der Grundvergütung durch die Klägerin der Erlangung des Auftrags diente, hat die Klägerin Beweis durch Vernehmung ihres damaligen Geschäftsführers B als Zeuge angetreten. Diesem Beweisantritt war mangels hinreichender Substantiierung des unter Beweis gestellten Sachvortrags nicht nachzugehen. Die Klägerin hat nicht mitgeteilt, wann und zwischen welchen beteiligten Personen eine Einigung der behaupteten Art getroffen worden sein soll. Auf die fehlende Substantiierung hat die Beklagte selbst hingewiesen, weshalb es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte. Ebenso wenig teilt die Klägerin mit, aus welchen tatsächlichen Umständen sie eine Einigung auf die behauptete Zweckbestimmung meint ableiten zu können. Eine Vernehmung des Zeugen B hätte unter diesen Umständen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt, weil vor der Vernehmung nicht festgestanden hätte, über welche in sein Wissen gestellten Geschehnisse der Zeuge vernommen werden soll. Auch soweit die Klägerin vorträgt, es sei anlässlich der Anfang des Jahres 2000 zwischen den Parteien geführten Gespräche „stets völlig klar„ gewesen, dass die Beklagte die Klägerin als Entwicklerin und Lieferantin der Beleuchtungstechnik mit integrierten Heiz-/Kühlelementen in dem Projekt B-Hochhaus berücksichtigen wollte (Schriftsatz vom 09.03.2006, Seite 2 unten, Bl. 84 GA), ist diese Behauptung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Geschehnisse die Parteien – und zwar beide, nicht nur einseitig die Klägerin – diese Klarheit gewonnen haben sollen. Demzufolge wäre aus Sicht des Gerichts auch nicht zu beurteilen gewesen, ob die Klägerin ihre Überzeugung, es sei auch auf Seiten der Beklagten „klar“ gewesen, dass sie – die Klägerin – zu einer Zahlung der Grundvergütung nur dann bereit sei, wenn sie bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden würde, aus den tatsächlichen Umständen zu Recht gewonnen hat.
Hinzu kommt das grundsätzliche Bedenken dagegen, die Parteien hätten lediglich im Wege einer mündlichen Vereinbarung die Auftragserteilung an die Klägerin dergestalt zum Gegenstand des ansonsten schriftlich geschlossenen Vertrags erhoben, dass die Erfüllung dieses Zwecks nach übereinstimmender Auffassung der Parteien Grundlage für die Gegenleistung der Klägerin sein sollte. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Entscheidung über die Auftragserteilung betreffend die Heiz- und Kühl-Baffeln hätte alleine in der Entscheidungsmacht der Beklagten als Objektplaner gestanden, was im Übrigen fernliegt. Die Beklagte hätte damit – die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt – zumindest im Hinblick auf die von ihr vertraglich zu beanspruchende Grundvergütung ein Haftungsrisiko übernommen, das sie allenfalls mittelbar beeinflussen konnte. Es wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass sich eine derartige weitergehende Zweckbestimmung im schriftlichen Vertragstext niedergeschlagen hätte. Dieser enthält jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, keinerlei Hinweise auf das konkrete Projekt B-Hochhaus in O-Stadt.
Die Klägerin kann die von ihr behauptete Zweckvereinbarung aber auch nicht daraus ableiten, dass in einer für die Beklagte erkennbaren Weise die kostenträchtige Entwicklung des Produktes für die Klägerin nur dann Sinn machte, wenn es zu einer Auftragserteilung für das B-Hochhaus in O-Stadt kommen würde, weil das Produkt für die Klägerin anderweitig nicht zu verwenden gewesen sei. Dieser Annahme steht der am 02.03.2000 geschlossene Vertrag entgegen. Er enthält nicht nur keinen Hinweis auf das konkrete Projekt, sondern stellt bereits in der Präambel die Absicht der Klägerin heraus, die Entwürfe der Beklagten im In- und Ausland zu benutzen. Korrespondierend damit wird in § 3 des Vertrags das Benutzungsrecht, das der Klägerin an allen auf den Vertragsgegenstand bezogenen Entwürfen und damit zusammenhängenden Ideen, Vorschlägen und Gedankengut sowie während der Vertragslaufzeit hierfür gefundenen Verbesserungen einschließlich etwaiger Schutzrechte eingeräumt wurde, als „das ausschließliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland„ bezeichnet. Eines solch klaren Bezugs zum Ausland hätte es nicht bedurft, wenn es den Parteien übereinstimmend nur um das B-Hochhaus in O-Stadt gegangen wäre. Jedenfalls steht dies der Annahme der Klägerin entgegen, für die Beklagte sei es bereits aus den Umständen erkennbar gewesen, dass ein Interesse der Klägerin an der Entwicklung nur dann bestanden haben könne, wenn sie den Auftrag für die Belieferung des konkreten Projekts erhalte.
Für einen weitergehenden Umfang des der Klägerin eingeräumten Benutzungsrechts spricht auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags, wonach die Berechnung des Nettoverkaufspreises nur für „Geschäfte innerhalb der EU“ gelten soll, für darüber hinaus gehende Lieferungen nur unter besonderen Voraussetzungen. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn auch Lieferungen der Klägerin an Abnehmer außerhalb der EU beabsichtigt waren, für die die Höhe des Nettoverkaufspreises musste festgestellt werden können. Mit einer auf das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt beschränkten Reichweite des Vertrags lässt sich schließlich die Regelung der Vertragslaufzeit nicht vereinbaren. Vertraglich vereinbart wurde eine Laufzeit bis zum 31.12.2010, wobei sich diese um jeweils ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 6 Abs. 1 des Vertrags). Die Vereinbarung einer solchen Laufzeit mit Verlängerungsregelung ist nur dann sinnvoll, wenn eine Nutzung des Vertragsgegenstandes durch die Klägerin über das konkrete Projekt hinaus beiderseits beabsichtigt war oder zumindest für möglich gehalten wurde.
Einer Beschäftigung des Vertrags mit werblichen Produktunterlagen der Klägerin ohne konkreten Bezug zum konkreten Bauvorhaben, die vertragsgemäß auf die Beklagte als Designer des Vertragsgegenstandes verweisen müssen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags), hätte es nicht bedurft, wenn nicht die Vertragsparteien auch einen allgemeinen Werbeauftritt der Klägerin für möglich gehalten hätten. Dessen bedarf es aber nur bei einem Vertrieb über das konkrete Vorhaben hinaus.
Den im Vertrag enthaltenen Hinweisen auf eine beabsichtigte Serienfertigung der dem Vertragsgegenstand entsprechenden Heiz- und Kühl-Baffel (sowohl die Präambel spricht von „Serienkühl-Heizelemente[n]„ als auch § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags von einer „Serienfertigung„) misst die Kammer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Angesichts des unbestritten erwarteten Lieferumfangs von 500 Leuchten für die 13 Stockwerke des B-Hochhauses konnte schon bei einer solchen Stückzahl von einer Serienfertigung gesprochen werden, wenn es sich wie hier um ein Produkt mit einem „engen Markt“ handelt. Das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt weist eine technisch sehr aufwendig gestaltete Doppelfassade auf, die eine besondere Belüftungsmöglichkeit zwischen beiden Wänden bietet, so dass bereits sehr flache Leuchtensysteme mit Heiz- und Kühlelementen mit geringer Kühlleistung entsprechend der Produktentwicklung der Klägerin ausreichend dimensioniert sind. Bei konventioneller Fassadentechnik ist eine Kühltechnik in so flacher Bauweise mit bauartbedingt geringer Kühlleistung hingegen nicht ausreichend, was einen Vertrieb in großem Umfang schwierig gestalten mag. Auch aus einer stark eingeschränkten technischen Brauchbarkeit des zu entwickelnden Produkts kann die Klägerin aber nicht ableiten, dass es den Parteien ausschließlich um dieses eine Projekt ging, denn dazu stünde im Widerspruch, dass die Möglichkeit eines Vertriebs in das EU- und Nicht-EU-Ausland im Vertrag Erwähnung findet. Im Übrigen ist es trotz eines beschränkten Einsatzbereiches nicht ausgeschlossen, dass sich auch ein Markt für Heiz- und Kühl-Baffeln in Gebäuden mit innovativen Fassadenkonzepten (Doppelfassadentechnik) entwickelt beziehungsweise dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sind, dass er sich entwickeln werde.
Auch das Schreiben der Klägerin vom 11.02.2002 (Anlage K2), aus dem sich ergeben mag, dass die Klägerin selbst jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nur von einer projektbezogenen Entwicklung ausging, lässt allenfalls mittelbar Rückschlüsse auf den maßgeblichen Verständnishorizont beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu. Dieser lag zur Zeit des Schreibens von 11.02.2002 bereits fast zwei Jahre zurück. Aus dem Vertragstext selbst, der den Ausgangspunkt für die Feststellung einer Einigung auf eine weitergehende Zweckbestimmung für die Gegenleistung der Klägerin bildet, lässt sich kein Anhaltspunkt für das Verständnis der Klägerin entnehmen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses folgt auch aus der Anlage K2 keine Substantiierung. Sofern man aus dem Schreiben vom 11.02.2002 mit der Klägerin ableiten möchte, dass ausschließlich ein Einsatz im Rahmen des konkreten Bauvorhabens die Geschäftsgrundlage des Vertrags vom 02.03.2000 gebildet habe, ist zugleich zu berücksichtigen, dass die Klägerin in diesem Schreiben darauf hinweist, sie werde die Beklagte selbstverständlich benachrichtigen, falls eine Möglichkeit besteht, das Produkt anderweitig einzusetzen. Offenbar erschien der Klägerin also im Februar 2002 eine anderweitige Vermarktung von Produkten nach dem Vertragsgegenstand nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund besteht keine Grundlage dafür, die Beklagte nach Treu und Glauben aus dem bestehenden Vertragsverhältnis für verpflichtet zu halten, die Klägerin anlässlich des Schreibens vom 11.02.2002 (Anlage K2) darauf hinzuweisen, dass sich der Vertrag nach ihrem – der Beklagten – Verständnis nicht ausschließlich auf das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt bezog.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach zwischenzeitlichem Ruhen des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt den zweiten Teil der Grundvergütung erst mit Schreiben vom 10.03.2003 (Anlage K3) wieder angefordert habe, als das Projekt abermals anlief, kann die Klägerin ebenfalls kein tragfähiges Indiz dafür ableiten, auch die Beklagte sei von einer ausschließlichen Projektbezogenheit der Produktentwicklung ausgegangen. Dabei kann hier zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden, dass es sich bei dem Schreiben vom 10.03.2003 nicht wie angegeben um die „2. Mahnung„ (zurückgehend auf eine „ReNr. 7120LFth001“ vom „17.01.03“; vgl. Anlage K3) handelte, sondern wie von der Klägerin vorgetragen um die erste erneute Zahlungsaufforderung nach längerer Untätigkeit während des Ruhens des Projektes seit einer Rechnung über die zweite Teilzahlung vom 31.10.2001. Denn belegen könnte auch ein dergestalt abwartendes Verhalten der Beklagten allenfalls, dass zunächst eine Anwendung der Heiz- und Kühl-Baffel im Rahmen dieses konkreten Bauvorhabens mit einem erwarteten erheblichen Auftragswert geplant war und sich die Beklagte auf die mit Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K2) geäußerte Bitte der Klägerin eingelassen hat, die Zahlung des zweiten Teilbetrags der Grundvergütung „aus Kulanz„ (Anlage K2) erst dann zu verlangen, wenn das Produkt zum Einsatz kommt beziehungsweise wenn sich dies nach dem zwischenzeitlichen Ruhen des Projektes wieder abzeichnete. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der zweite Teilbetrag von 20.000,- DM mit Übergabe der Designunterlagen fällig. Wenn die Beklagte dieses „Entgegenkommen“ (so die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 11.02.2002, Anlage K2) gezeigt hat, lässt dies noch nicht den Schluss zu, die Beklagte sei nur deshalb mit einer späteren Zahlung des zweiten Teilbetrages der Grundvergütung einverstanden gewesen, weil es den Parteien übereinstimmend ausschließlich um einen Einsatz der entwickelten Heiz- und Kühl-Baffel bei diesem Projekt gegangen sei.
Des Weiteren kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, in der zwischen den Parteien nach Vertragsschluss gewechselten Korrespondenz sei das „Projekt B-Hochhaus“ auch von Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich genannt worden. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass im Betreff des Telefax-Schreibens vom 10.01.2003 (Anlage K4) die „HK-Baffel; Projekt B Hochhaus„ genannt wird und die beigefügten gestalterischen Freigaben die „Leuchte mit HK-Baffel für das Projekt B Hochhaus„ betreffen sollen. Auch die technische Skizze gemäß Anlage K5 nennt die „Produktentwicklung Leuchtensystem mit Heiz-/Kühlelement B Hochhaus, O-Stadt“. Daraus kann aber lediglich abgeleitet werden, dass den Beteiligten der Bezug zum konkreten Projekt bewusst war. Weitergehende Schlussfolgerungen sind nicht gerechtfertigt. So muss die Erwähnung des Projekts insbesondere nicht bedeuten, dass sich die Verwendung der von der Klägerin mit (unstreitigem) Bezug auf das konkrete Projekt entfalteten Entwicklungstätigkeit in der Lieferung für das konkrete Projekt erschöpfen sollte. Ebenso gut kann die Bezeichnung „Projekt B-Hochhaus“ nur aus Vereinfachungsgründen gewählt worden sein, um dem jeweiligen Ansprechpartner mit einem Schlagwort zu verdeutlichen, worum es im Anschreiben und in den betreffenden Skizzen geht. Die Bezeichnung „Projekt B Hochhaus“ wäre dann lediglich darauf zurückzuführen, dass – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – dieses Projekt den Anlass für den Abschluss des Vertrags vom 02.03.2000 bildete.
Schließlich lassen sich auch aus der Höhe der vereinbarten Grundvergütung keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass die Parteien eine Auftragserteilung an die Klägerin über die Lieferung des Leuchtensystems mit Heiz-/Kühlelementen zwingend vorausgesetzt hätten. Die Klägerin möchte dies allerdings daraus ableiten, dass das ihrerseits bei der Durchführung des Bauvorhabens B-Hochhaus O-Stadt zu erwartende Auftragsvolumen von 500.000,- € für die Beklagte bei dem vereinbarten Lizenzsatz von 4 % vom Nettoverkaufspreis in etwa einer Gesamt-Lizenzgebühr von 40.000,- DM (und damit der Grundvergütung) entsprochen hätte. Dies gilt zum einen aber nur dann, wenn man die „umsatzspezifischen Nebenkosten“ (§ 4 Abs. 2 des Vertrags) für Fracht, Verpackung, Versicherung, Boni, Skonti etc. in Höhe von vertraglich vereinbarten 28 % unberücksichtigt lässt. Zum anderen kann auch dies lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass die Parteien übereinstimmend erwarteten, dass die Klägerin den Zuschlag für die Lieferung der Heiz- und Kühl-Baffeln bekommen würde und sie die Höhe der vertraglich vereinbarten Grundvergütung an dieser Erwartung ausrichteten. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Auftragserteilung an die Klägerin auch als weitergehende Zweckbestimmung (und damit als Erfolg im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) vereinbart wurde und die Frage des Behaltendürfens auf Seiten der Beklagten davon abhängen sollte, weil die Grundvergütung ausschließlich im Hinblick auf die Auftragserteilung an die Klägerin geleistet worden wäre.

II.
Die Klägerin kann die Erstattung ihr entstandener Entwicklungskosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB noch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB verlangen.

1.
Eine Verletzung ihr gegenüber bestehender vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte hat die Klägerin einerseits nicht schlüssig behauptet, andererseits nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.
Die Klägerin meint, eine Pflichtverletzung durch die Beklagte unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten begründen zu können. Die Beklagte habe das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin aus § 3 Abs. 1 des Vertrags zum einen dadurch verletzt, dass sie gegenüber der WM GmbH & Co. KG, die die Klägerin als Generalunternehmerin bezeichnet, und der Gebr. T GmbH die Freigabe des von diesen vorgelegten Designs für eine Heiz- und Kühl-Baffel erteilt hat, was unstreitig geschehen ist (a)). Zum anderen habe die Beklagte unter Missachtung des ausschließlichen Benutzungsrechts der Klägerin klare Vorgaben bezüglich der designerischen Gestaltung formuliert und an die WM GmbH & Co. KG und die Gebr. T GmbH weitergeleitet (b)). Dies stellt die Beklagte in Abrede. Unter beiden Gesichtspunkten lässt sich eine Pflichtverletzung nicht begründen.
a)
In ihrer Eigenschaft als mit dem Projekt B-Hochhaus O-Stadt befasste Objektplanerin war die Beklagte nach Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen verpflichtet, die Freigabe des vorgelegten Designs desjenigen Anbieters zu erklären, den der Bauherr mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zu beauftragen beabsichtigte, sofern das betreffende Angebot den Vorgaben der Ausschreibung entsprach. In den Ausschreibungsunterlagen war in erster Linie als „Fabrikat der Planung“ die von der Klägerin nach dem Design der Beklagten entwickelte Heiz- und Kühl-Baffel ausgeschrieben, wobei auch gleichwertige Alternativangebote angeboten werden konnten (vgl. Anlage B2). Da die Heiz- und Kühl-Baffel der Gebr. T GmbH derjenigen der Klägerin unstreitig vergleichbar war (was die Klägerin mit ihrer Behauptung, beide Produkte seien von frappierender Ähnlichkeit, bestätigt hat), war die Beklagte kraft ihres Innenverhältnisses zum Bauherrn als Objektplanerin zur Freigabe verpflichtet, wenn und soweit der Bauherr den Einbau des Produktes der Gebr. T GmbH wie geschehen wünschte. Im maßgeblichen Verhältnis zur Klägerin könnte in diesem Verhalten der Beklagten nur dann eine Verletzung vertraglicher Pflichten gesehen werden, wenn sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, für eine Auftragsvergabe an diese zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, durch welche die Erreichung dieses Zieles gefährdet werden könnte, selbst wenn sie auf diese Weise gegen Pflichten aus dem Vertrag über ihre objektplanerische Tätigkeit hätte verstoßen müssen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann, wurde unter I. bereits erörtert; auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. An dem beschriebenen Interessenwiderstreit in der Person der Beklagten zeigt sich im Übrigen deutlich, dass nach der Lebenserfahrung eine schriftliche Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin hätte verpflichten wollen, für eine Auftragserteilung an diese zu sorgen. Eine Frage, die wegen der Doppelrolle der Beklagten als Objektplanerin und zugleich Vertragspartnerin der Klägerin, also einer der Anbieter, mit so weitreichenden Haftungsrisiken für die Beklagte verbunden sein musste, hätten die Vertragsparteien nicht lediglich zum Gegenstand einer mündlichen Nebenabrede zum ansonsten schriftlichen Vertrag gemacht.

b)
Dass die Beklagte über die Freigabe der designerischen Gestaltung hinaus die Konkurrentin der Klägerin mit Vorgaben und Informationen versorgt habe, die das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin tangiert hätten, bestreitet die Beklagte. Über die Freigabe der Werkstattpläne hinaus habe es im Zusammenhang mit der Heiz- und Kühl-Baffel vielmehr keine Kontakte und keinen Informationsaustausch gegeben.
Zum Beweis ihrer Behauptung, die Beklagte habe die Mitbewerberin der Klägerin mit weitergehenden klaren Vorgaben bezüglich der designerischen Gestaltung der Heiz- und Kühl-Baffel versorgt, hat die Klägerin keinen tauglichen Beweis angetreten. Weder das Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte GG von 14.01.2004 (Anlage K8) noch eine sachverständige Begutachtung der konstruktiven Ähnlichkeit des von der Klägerin entwickelten Produkts einerseits und der Produkte der Gebr. T GmbH andererseits (vgl. die Abbildungen in Anlage K7) lässt den Schluss zu, dass die Beklagte technische Informationen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien verraten habe.
Das Schreiben gemäß Anlage K8 enthält keine Äußerungen der Beklagten oder ihrer anwaltlichen Vertreter selbst, sondern stellt nur die Einschätzung seitens eines Konkurrenten der Klägerin dar, ohne konkreten Sachvortrag zur Art der Informationsweitergabe nahe zu legen. Inwieweit die Angaben im Schreiben vom 14.01.2004 sachlich zutreffend sind, lässt sich nicht überprüfen und hat die Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt. Außerdem ist der Hintergrund und Anlass des Schreibens zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte versucht, die WM GmbH & Co. KG wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen und zum Abschluss eines Unterlizenzvertrags zu bewegen. Nachdem die WM GmbH & Co. KG dieses Ansinnen vorrangig mit dem Verweis auf eine fehlende Schutzfähigkeit des zugunsten der Beklagten am 27.12.2000 eingetragenen Geschmacksmusters hatte zurückweisen lassen, berief sie sich zusätzlich im Zuge weiterer Einwendungen (vgl. Anlage K8, Seite 2 unten unter 2.) darauf, dass die Beklagte durch die Freigabe des verwendeten Designs im Rahmen der Auftragsvergabe und durch konkrete gestalterische Vorgaben konkludent ein Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mit diesen Ausführungen verfolgt das anwaltliche Schreiben vom 14.01.2004 eine klare Intention, zugunsten der Wettbewerberin der Klägerin zu begründen, warum sie nicht in ausschließliche Benutzungsrechte der Klägerin eingegriffen habe. Rückschlüsse auf die tatsächliche Art der behaupteten „klare[n] Vorgaben bezüglich der designerischen Gestaltung“ seitens der Beklagten gegenüber der WM GmbH & Co. KG lassen sich daraus nicht ziehen. Jedenfalls hat die Klägerin sie weder vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.
Den als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist eine gewisse Ähnlichkeit im äußeren Design zwischen der Produktentwicklung der Klägerin einerseits und den von ihrer Wettbewerberin angebotenen und gelieferten Heiz- und Kühl-Baffel andererseits zu entnehmen. Gleichwohl hat die Klägerin nicht vorgetragen, durch welche gestalterischen Merkmale im Einzelnen ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangen sollte, es sei allein aufgrund der technisch-gestalterischen Übereinstimmungen offenkundig, dass die Beklagte die Konstruktionsdaten der von der Klägerin entwickelten Baffeln an die Gebr. T GmbH weitergeleitet hat. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb es einem anderen Unternehmen, das sich wie die Klägerin mit der Entwicklung von Leuchtensystemen mit integrierten Heiz- und Kühlelementen befasst, nicht möglich gewesen sein soll, alleine auf der Grundlage der Detailpläne des Architekten (wie sie in den Ausschreibungsunterlagen genannt sind, vgl. Anlage B2) eine Heiz- und Kühl-Baffel zu entwickeln, auch ohne weitere Designvorgaben seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem Sachverständigen-Beweisantritt der Klägerin war daher nicht nachzugehen.
Aber auch unabhängig von der Frage der Vertragsverletzung durch die Beklagte kann nur dann von einer „nutzlosen“ Aufwendung der Entwicklungskosten durch die Klägerin gesprochen werden, wenn zwischen den Parteien vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an feststand, dass die von der Klägerin vorzunehmende Produktentwicklung ausschließlich für das Projekt B-Hochhaus in O-Stadt würde eingesetzt werden können und die Klägerin über dieses Vorhaben hinaus keinerlei weiteren Nutzen aus der Entwicklung würde ziehen können. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden, wonach der Vertrag vom 02.03.2000 der Beklagten hinreichend Veranlassung bot, davon auszugehen, dass sich für die Klägerin auch weitere Möglichkeiten der Vermarktung der zu entwickelnden Heiz- und Kühl-Baffel ergeben würden.

2.
Wollte man in der vertraglichen Übernahme und der tatsächlichen Aufwendung der Entwicklungskosten eine Leistung der Klägerin an die Beklagte sehen, schiede auch insoweit ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB aus den unter I. ausgeführten Gründen aus, weil die Parteien keine weitergehende Zweckbestimmung für die vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin getroffen haben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 44.564,36 € festgesetzt.

Dr. R1 R3 R2