2 U 4/02 – Gelenkverbinderelemente

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 218 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juni 2003, Az. 2 U 4/02 

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird
auf die Berufung der Klägerin das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00
– ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Gelenkverbinderelemente zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer mit mindestens einem um einen Kolben geradlinig beweglich geführten Zylinder, einem relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement, sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Zylinders umsetzenden Übertragungsglied , wobei das Übertragungsglied als Zahnradantrieb aus einem mit dem Antriebselement aus einem Stück ausgebildeten Zahnrad und mindestens einer mit dem Zylinder verbundenen und mit dem Zahnrad in Eingriff stehenden Zahnstange besteht, und wobei der Schwingungsdämpfer ein Gehäuse mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften geführten Gehäuseteilen aufweist, wobei in dem ersten Gehäuseteil das Zahnrad drehbar gelagert ist und das zweite Gehäuseteil das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad aus einem Stück ausgebildet ist, und wobei jedes der Gehäuseteile mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so dass die Verbindung der Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer erfolgt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 30. April 2000 über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 30. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines
Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Herstellungsmengen – und zeiten,
b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
g) des erzielten Gewinns;

4.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennen-den Treuhänder (z. B. Gerichtsvollzieher) zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.
der Klägerin für die vorstehend zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Mai 1991 bis zum 30. März 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. März 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
Euro 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
Euro 255.645,94 (= DM 500.000,00) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des deutschen Patents 40 31 626 (Anlage K 8; nachfolgend: Klagepatent) und wegen Verletzung der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des am 5. Oktober 2000 nach Anhängigmachung der Klage durch Zeitablauf erloschenen parallelen deutschen Gebrauchsmusters 90 18 185 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster beruht auf einer Anmeldung vom 13. August 1999. Seine Eintragung mit den nachfolgend wiedergegebenen Schutzansprüchen 1 und 2 ist am 30. März 2000 im Patentblatt bekannt gemacht worden:

1 Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer (2) mit mindestens einem in einem Zylinder (6) geradlinig beweglich geführten Kolben (8 bis 14), einem relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotationsachse (23) drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement (22) sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes (22) in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens (8 bis 14) umsetzenden Übertragungsglied, wobei das Übertragungsglied als Zahnradantrieb(28) aus einem drehmomentschlüssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen Zahnrad (30) und mindestens einer mit dem Kolben (8 bis 14) verbundenen und mit dem Zahnrad (30) in Eingriff stehenden Zahnstange (32,34) besteht, und wobei der Schwingungsdämpfer (2) ein Gehäuse (4) mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften geführten Gehäuseteilen (60, 62) aufweist, wobei jedes der Gehäusteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so daß die Verbindung der Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer (2) erfolgt.

2 Gelenkverbinderelement nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
daß in dem ersten Gehäuseteil (60) das Zahnrad (30) drehbar gelagert ist und das zweite Gehäuseteil (62) das Antriebselement (22) bildend mit dem Zahnrad (30) verbunden ist.

Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, beruht auf einer am 11. April 1991 offengelegten Anmeldung vom 5. Oktober 1990. Die Erteilung des Klagepatents ist am 31. August 2000 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer (2) mit mindestens einem in einem Zylinder (6) geradlinig beweglich geführten Kolben (8 bis 14), einem relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotationsachse (23) drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement (22) sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes (22) in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens (8 bis 14) umsetzenden Übertragungsglied, wobei das Übertragungsglied als Zahnradantrieb (28) aus einem dreh-momentschlüssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen Zahnrad (30) und mindestens einer mit dem Kolben (8 bis 14) verbundenen und mit dem Zahnrad (30) in Eingriff stehenden Zahnstange (32,34) besteht, und wobei der Schwingungsdämpfer (2) ein Gehäuse (4) mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften geführten Gehäuseteilen (60, 62) aufweist, wobei in dem ersten Gehäuseteil (60) das Zahnrad (30) drehbar gelagert ist und das zweite Gehäuseteil (62) das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad (30) verbunden ist, und wobei jedes der Gehäusteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so daß die Verbindung der Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer (2) erfolgt.“

Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung beispielhaft an den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, die nach dem Inhalt der beiden Schriften zeigen: Fig. 1 eine vereinfachte Längsschnittdarstellung einer ersten Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Schwingungsdämpfers mit einer ersten Möglichkeit für eine äußere Dämpfungsventil-Beschaltung, Fig. 2 eine Längschnittdarstellung analog zu Fig. 1 mit einer zweiten Möglichkeit für eine äußere Dämpfungsventil-Beschaltung, Fig. 3 einen vereinfachten Längsschnitt durch eine zweite Ausführungsform des erfindungsgemäßen Schwingungsdämpfers ohne äußere Beschaltung und Fig. 4 einen gegenüber Fig. 3 vergrößerten sowie etwas detaillierteren Schnitt längs der Linie IV -IV in Fig. 3.

Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkverbinderelemente, und zwar u.a. das von ihr unter der Bezeichnung HTCS (= I Turnable Control System) angebotene und vertriebene Gelenkverbinderelement, dessen Einzelheiten sich aus den Prospekten der Beklagten gemäß Anlagen K 4 und K 5 a ergeben. Dieses mit der Klage als von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machend beanstandete Gelenkverbinderelement der Beklagten wird beim Bau von Gelenkbussen eingesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Lenkverbinderelements wird neben den Anlagen K 4 und K 5 a vor allem auch auf die Anlagen K 5 b, K 6 und K 7 sowie die Anlagen K 12 bis K 17 sowie auf die von der Beklagten überreichten Farbfotos verwiesen. Nachstehend werden zur Verdeutlichung dieser mit der Klage angegriffenen Ausführungsform die Darstellungen in Anlage K 15 verkleinert wiedergegeben:

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents und zugleich die Merkmale der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters im Wesentlichen wortsinngemäß. Lediglich insoweit, als die erfindungsgemäße Lehre nach den Klageschutzrechten vorsehe, dass der Schwingungsdämpfer mindestens einen Kolben umfasse, der in einem Zylinder geradlinig geführt sei, und ein Übertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetze, und das Übertragungsglied aus mindestens einer Zahnstange bestehe, die mit dem Kolben verbunden sei und mit dem Zahnrad in Eingriff stehe, lägen Abweichungen vom Wortsinn vor. In einer kinematischen Umkehr zu dem in einem Zylinder geradlinig beweglich geführten Kolben weise die angegriffene Ausführungsform einen um einen Kolben geradlinig beweglich geführten Zylinder auf. Demgemäß fehle es auch an einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens umsetzenden Übertragungsglied. Vielmehr würden bei der angegriffenen Ausführungsform in kinematischer Umkehr die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umgesetzt. Angesichts der kinematischen Umkehr sei die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene mit dem Zahnrad in Eingriff stehende Zahnstange nicht mit dem Kolben , sondern mit dem Zylinder verbunden. Diese auf einer kinematischen Umkehr beruhenden Abweichungen von dem Wortsinn der erfindungsgemäßen Lehre seien der wortsinngemäßen Lösung technisch gleichwertig, wobei dies auch für den Durchschnittsfachmann offensichtlich sei, so dass es keiner erfinderischen Überlegungen zum Auffinden einer solchen äquivalenten Lösung bedurft habe. Die angegriffene Ausführungsform weise auch ein dem Wortsinn der Ansprüche entsprechendes Gehäuse auf, welches aus den in den Anlagen K 15, K 16 braun und blau dargestellten Gehäuseteilen (62 und 60) bestehe, wobei in dem ersten (blau gekennzeichneten) Gehäuseteil 60 auch das Zahnrad drehbar gelagert sei. Das Drehlager sei als übliche Kugeldrehverbindung ausgeführt und bestehe somit aus einem äußeren Lagerring, einem inneren Lagerring und dazwischen umlaufenden Lagerkugeln. Dieses Drehlager sei in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Klageschutzrechte innerhalb eines Lagergehäuses untergebracht, wobei dieses Lagerhäuse von zwei sich überlappenden, im Wesentlichen ringförmigen Abschnitten der Hauptgehäuseteile 60, 62 (in Anlagen K 15, K 16 braun und blau gekennzeichnet) gebildet werde. Das (braune) Gehäuseteil 62 bilde durch einem umlaufenden Kragen einen Aufnahmeraum A für das Drehlager, wobei der Aufnahmeraum A durch den Ringabschnitt des (blauen) Gehäuseteils unter Einschluss des Lagers 66 deckelartig geschlossen werde.

Die Beklagte hat eine Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre bei der angegriffenen Ausführungsform in Abrede gestellt. Die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Merkmale seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Äquivalenten verwirklicht. Überdies fehle es der angegriffenen Ausführungsform an einem erfindungsgemäßen Gehäuse. Die insoweit angestrebten Vorteile der Erfindung wie eine insbesondere kompakte Bauweise würden mit der angegriffenen Ausführungform nicht erreicht. Im übrigen ergebe sich die angegriffene Ausführungsform, soweit sie nach dem Vortrag der Klägerin die er-findungsgemäße Lehre nach den Klageschutzrechten mit äquivalenten Mitteln verwirkliche, auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere der DE-OS 36 23 655 (Anlage B 2) in Verbindung mit der UK-PS 2019332 (Anlage B 3).

Das Landgericht hat die Klage, die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz gerichtet ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform nicht den Vorgaben der Klageschutzrechte entspreche und dies zumindest mit Rücksicht darauf gelte, dass kein „Gehäuse“ im Sinne der Erfindung bei der angegriffenen Ausführungform vorhanden sei. Das erfindungsgemäße Gehäuse für einen hydraulischen Schwingungsdämpfer habe auch die Funktion, für die notwendige Abdichtung zur Verhinderung eines Austretens der Hydraulikflüssigkeit zu sorgen. Das erfindungsgemäße Gehäuse habe flüssigkeitsdicht zu sein und die Bauteile des Schwingungsdämpfers in sich aufzunehmen. Das angegriffene Gelenkverbinderelement der Beklagten besitze jedoch kein „Gehäuse“, welches den Schwingungsdämpfer (einschließlich Zahnradantrieb) flüssigkeitsdicht in sich aufnehme. Als Gehäuseteile könnten insbesondere nicht die in den Darstellungen der Klägerin mit den Bezugsziffern 60 (blau) und 62 (braun) gekennzeichneten Vorrichtungsteile angesehen werden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht ergänzend insbesondere geltend, dass die angegriffene Ausführungsform entgegen der Auffassung des Landgerichts über ein erfindungsgemäßes Gehäuse verfüge. Die beiden Haupteile, die in den Anlagen K 15 und K 16 braun gekennzeichnet seien, seien über ein Drehlager (66) mit geringem Axial- und Radialspiel und somit zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander um eine Rotationsachse (23) drehbar geführt und nähmen die Bauteile des Hydraulikdämpfers „wie ein Gehäuse“ auf. Überdies weise das Gehäuseteil 60 (blau) einen umlaufenden Kragen auf, der lediglich eine Öffnung für das unmittelbar mit dem Antriebselement verbundene eingreifende Zahnrad (30) vorsehe. Innerhalb dieses Kragens seien Kolben(8), Zylinder (6) und das aus Zahnradantrieb (28) und Zahnstange (32, 34) bestehende Übertragungsglied angeordnet und nach unten vollständig sowie seitlich durch das Gehäuseteil 60 (blau) schützend umgeben. Was das vom Landgericht angesprochene Abdichtproblem angehe, werde der Fachmann einen einfachen, handelsüblichen Zylinderkolben verwenden und keinerlei Notwendigkeit sehen, eine hydraulische Integration des Zylinders in das Gehäuse vorzunehmen oder sich überhaupt mit der Konstruktion eines „dichten“ Gehäuses auseinander zu setzen. Er werde als „Gehäuse“ vielmehr schlicht zwei Bauteile ansehen, die insbesondere zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse geführt sind.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie unter I.1 – 3 und II. des Urteilsausspruches (sinngemäß und unter anpassender Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform ) geschehen und überdies die Beklagte gemäß I. 4. zu verurteilen,die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1. des Urteilsausspruches an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht ergänzend insbesondere geltend, dass die Klägerin sich im Wesentlichen mit der Frage befasse, ob das patentgemäße Gehäuse nach außen hin abgedichtet ist oder nicht. Die eigentliche Frage, ob die angegriffenen Ausführung überhaupt ein Gehäuse im Sinne der Klageschutzrechte aufweist, spare die Klägerin aus bzw. übergehe sie mit der durch nichts belegten Behauptung, der Fachmann werde als „Gehäuse“ vielmehr schlicht zwei Bauteile ansehen, die insbesondere zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse geführt seien. Diese Behauptung sei unzutreffend. Mit der Ausbildung eines „Gehäuses“ solle erfindungsgemäß eine kompakte Bauweise erzielt werden und für eine schmutzgeschützte Unterbringung des Zahnradantriebes und der Drehlagerung gesorgt werden. All dies werde mit der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Bauweise nicht erreicht. Der Ringträger (in Anlage K 15: braun) und der Träger zur Aufnahme des Schwingungsdämpfers (in Anlage K 15 : blau) seien hintereinander angeordnet und lägen offen und ungeschützt. Die angegriffene Ausführungform weise daher nicht die erfindungsgemäße Kompaktheit auf und bedürfe überdies wegen des Fehlens eines erfindungsgemäßen Gehäuses und eines damit einhergehenden Schutzes zusätzlicher Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Schmutz, Steinschlag und Wasser. Dieser zusätzliche Schutz werde durch einen Faltenbalg erreicht, der das Gelenkverbinderelement der Beklagten zur Fahrbahn hin umgebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen sachlich gerechtfertigt.Der Klägerin stehen die mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme eines Teiles des mit ihrem Antrag zu Ziffer I.4. geltend gemachten Anspruches auf Vernichtung zu. Die angegriffene Ausführungform macht nämlich entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der technischen Lehre der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Um dies zu erkennen, bedarf es nachstehend zunächst einer Darstellung des Verständnisses des durch die Klagepatent- und die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochenen Durchschnittsffachmannes von der technischen Lehre der Klageschutzrechte, wobei diese Darstellung angesichts der Übereinstimmung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit der technischen Lehre der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters zusammenfassend an Hand der Klagepatentschrift erfolgt.

I.
Die Erfindung betrifft ein Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen (Spalte 1, Zeilen 3 – 5).

Die Klagepatentschrift verweist darauf, dass hydraulische Schwingungsdämpfer bekannt seien, und zwar solche mit mindestens einem in einem Zylinder geradlinig beweglich geführten Kolben, einem relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse verdrehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens umsetzenden Übertragungsglied (Spalte 1, Zeilen 6 – 13).

Bei Schwingungsdämpfern dieses Typs, die auch Rotations- oder Hebeldämpfer genannt werden, würden – so die Klagepatentschrift – entweder oszillierende, geradlinige Bewegungen einer zu dämpfenden Masse, beispielsweise einer Fahrzeugachse zunächst über einen schwenkbeweglichen Betätigungshebel in oszillierende Rotationsbewegungen des Antriebselementes umgeformt, oder das Antriebselement werde unmittelbar mit oszillierenden Rotationsbewegungen einer zu dämpfenden Masse beaufschlagt. Das Übertragungsglied setze dann diese Rotationsbewegungen in geradlinige Hin- und Herbewegungen des Kolbens um, wodurch ein Hydraulikmedium durch mindestens ein Dämpfungsventil gedrängt werde, welches durch Drosselung der Hydraulikströmung die Schwingungsenergie in Wärme umwandele und damit die Schwingungen dämpfe (Spalte 1, Zeilen 14 – 28).

Der Fachmann, der in die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erwähnte US-PS 1 525 477 (Anlage B 5) schaut, erkennt dort wohl einen solchen Schwingungsdämpfer, wie er in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 erwähnt wird, der aus einem in einem Zylinder 18 geradlinig beweglich geführten Kolben 27, einem relativ zu dem Zylinder 18 um eine Rotationsachse drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement 13 sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes 13 in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens 27 umsetzenden Übertragungsglied, wobei das Übertragungsglied als Zahnradantrieb aus einem dremomentschlüssig mit dem Antriebselement 13 verbundenen Zahnrad 39 und einer mit dem Kolben verbundenen und mit dem Zahnrad 39 in Eingriff stehenden Zahnstange 36 besteht. – Dabei zeigt diese Entgegenhaltung auch zugleich (ganz allgemein) ein Gelenkverbindungselement zur drehgelenkigen Verbindung von zwei Bauteilen nämlich zur Verbindung des drehbaren Hebels 15 und des „body member 10“, wobei das Bauteil 10 an einem „side frame member 12 of the motor vehicle“ gesichert ist (so auch die sachkundige Äußerung des Prüfers im Erteilungsverfahren gemäß Bl. 105 der Erteilungsakten nach Anlage B 4).

Die Klagepatentschrift geht nach der zuvor wiedergegebenen Würdigung der bekannten hydraulischen Schwingungsdämpfer in Spalte 1, Zeilen 14 – 28 anschließend auf den Stand der Technik nach der US-PS 1 500 277 (vgl. die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im landgerichtlichen Termin vom 25.September 2001 überreichte Anlage K 8 a bzw. (6) ) ein, wobei sie in Spalte 1, Zeilen 29 – 40 zunächst die Figur 14 dieser Druckschrift würdigt, um dann später in Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2, Zeile 1 die Figuren 12 und 13 dieser Druckschrift zu würdigen.

Hinsichtlich der Figur 14 der vorgenannten US-PS heißt es in der Klagepatentschrift, dass bei dieser bekannten Ausführung eines Kolben-Hebeldämpfers das Übertragungsglied aus einem auf dem Antriebselement sitzenden Exzenterhebel bestehe, der gelenkig mit dem Kolben verbunden sei. Bei dieser Ausführung sei insbesondere der nur sehr kleine Ausschlagwinkel von Nachteil, da hierdurch der Kolben nur kurze Hubbewegungen ausführen könne. Zudem seien die mechanischen Belastungen in dem Exzenterhebel sowie auch in dem Kolben aufgrund einer außermittigen , Kippmomente erzeugenden Krafteinleitung sehr hoch. Daher sei auch der Betriebsdruck innerhalb des Hydrauliksystems und damit die Belastbarkeit des Dämpfers begrenzt.

Die Figuren 12 und 13 der US-PS werden dahin gewürdigt, dass sie eine weitere Ausführung eines Stoßdämpfers zeigten, wobei zwei Doppelkolben parallel beabstandet in Zylindern geführt seien. Die beiden Doppelkolben wiesen in ihren mittleren Bereichen einander zugekehrte Verzahnungen auf, mit denen ein gemeinsames Zahnrad in Eingriff stehe. Das Zahnrad werde entsprechend der zu dämpfenden Bewegungen über eine Welle in Rotation versetzt, wodurch sich dann die Kolben innerhalb der Zylinder gegensinnig geradlinig bewegten und ein hydraulisches Dämpfungsmedium in Strömung versetzten.

Die Klagepatentschrift befasst sich weiter mit dem aus Lueger (Anlage K 2, Bild 2) bekannten Dämpfer, wobei sie darauf hinweist, dass das Antriebssystem dort seitlich am Außenumfang des Zylinders gelagert sei und dass das als Mitnehmerhebel ausgebildete Übertragungsglied eine Öffnung der Zylinderwandung durchgreife und unmittelbar in eine seitliche Mitnehmervertiefung des Kolbens eingreife. Durch Verschwenkung eines mit dem Antriebselement verbundenen Betätigungshebels werde hierdurch auch der Mitnehmerhebel verschwenkt, wodurch der Kolben hin- und herbewegt werde. Es träten hierbei aber Probleme bei der Abdichtung der Zylinderöffnung auf, so dass sich auch diese Ausführung nur für geringe Drücke und Dämpfungskräfte eigne. Zudem sei diese Ausführung auch sehr kurzhubig (Spalte 1, Zeilen 41 – 54) .

Die Klagepatentschrift erwähnt noch, dass aus der gleichen Literaturstelle (Lueger) ferner ein sogenannter Flügeldämpfer bekannt sei, bei dem durch die Rotationsbewegungen des Antriebselementes ein Flügelkolben innerhalb eines Ölvolumens verschwenkt werde. Auch hier – so die Klagepatentschrift – sei die Abdichtung schwierig und die Druckhöhe begrenzt (vgl. Spalte 1, Zeilen 55 – 59).

Die Klagepatenschrift schließt die Würdigung des Standes der Technik mit einem Hinweis auf die BE 375 994 (in Anlage B 4 ohne deutsche Übersetzung enthal-ten) ab, wobei sie darauf hinweist, dass aus dieser Druckschrift ein ganz ähnlicher Kolbendämpfer wie aus den Fig. 12 und 13 der US-PS 1 500 277 bekannt sei. Auch dieser hydraulische Stoßdämpfer weise zwei über einen Zahnradantrieb gegensinnig angetriebene Kolben auf (vgl. Spalte 2, Zeilen 2 – 5).

Die Aufgabe der Erfindung ist in Spalte 2, Zeilen 6 – 14 der Klagepatentschrift dahin formuliert, Mittel zu schaffen, um zwei Bauteile auf einfache und kosten-günstige Weise drehgelenkig bzw. schwenkbar und möglichst spielfrei miteinander verbinden zu können und gleichzeitig auch eine Schwingungsdämpfung der Bewegungen zu gewährleisten, wobei die Mittel sich bei kompakter Bauweise und guter Abdichtung für hohe Drücke und damit auch hohe Dämpfungskräfte sowie auch für lange Dämpfungswege eignen sollen. – Angesichts dieser Aufgabenformulierung und auch der zum Stand der Technik angeführten Nachteile ist darauf hinzuweisen, dass es der Erfindung auch darum geht, ein Gelenkverbinderelement zur Verfügung zu stellen, das eine gute bzw. problemlose Abdichtung gewährleistet und vor allem auch kompakt baut.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents (und zugleich der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) ein Gegenstand vorgeschlagen, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:

1. Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, welches aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer (2) besteht.

2. Der Schwingungsdämpfer umfasst
a) mindestens einen Kolben (8 bis 14), der in einem Zylinder (6) geradlinig
beweglich geführt ist,

b) ein Antriebselement (22) , das relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotations-
achse (23) drehbar gelagert ist und in oszillierende Rotationsbewegungen
versetzt werden kann,

c) ein Übertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebsele-
mentes (22) in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt.

3. Das Übertragungsglied ist als Zahnradantrieb (28) ausgebildet und besteht
aus
a) einem drehmomentschlüssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen
Zahnrad (30) und
b) mindestens einer Zahnstange (32,34), die mit dem Kolben verbunden ist
und mit dem Zahnrad (30) in Eingriff steht.

4. Der Schwingungsdämpfer weist ein Gehäuse (4) auf.

5. Das Gehäuse (4) besitzt zwei Gehäuseteile (60,62), die zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar geführt sind.

6. In dem ersten Gehäuseteil (60) ist das Zahnrad (30) drehbar gelagert.

7. Das zweite Gehäuseteil (62) bildet das Antriebselement (22) und ist mit dem Zahnrad (30) verbunden.

8. Jedes der Gehäuseteile (60,62) ist mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar.

9. Die Verbindung der Bauteile erfolgt ausschließlich über den Schwingungsdämpfer (2).

Das erfindungsgemäße Gelenkverbinderelement besteht mithin zunächst einmal aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer, der nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 2 die dort genannten 3 Vorrichtungsteile umfasst, wobei die wirkungsmäßige Verbindung der 3 Vorrichtungsteile gemäß den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 vorgenommen wird.

Von der durch durch die weiteren Merkmale 4 bis 9 gekennzeichneten erfindungsgemäßen Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass erfindungsgemäß das Gelenkverbinderelement somit aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer bestehe, der durch seine erfindungsgemäße Ausgestaltung dazu geeignet sei, dass die beiden Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer gelenkig miteinander verbunden werden könnten. Es erübrigten sich weitere Lagerstellen, da die internen Lagerungen des Schwingungsdämpfers Axial- und Radialkräfte aufnehmen könnten. Die zu verbindenden Bauteile brauchten somit lediglich mit jeweils einem der Dämpfer-Gehäuseteile verbunden zu werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 – 28).

Diese Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 19 – 28 sprechen im Wesentlichen die Lösung der Teilaufgabe an, Mittel bereitzustellen, um zwei Bauteile auf einfache und kostengünstige Weise drehgelenkig bzw. schwenkbar und möglichst spielfrei miteinander verbinden zu können und gleichzeitig auch eine Schwingungsdämpfung der Bewegungen bei kompakter Bauweise und guter Abdichtung zu gewährleisten.

Dagegen wird mit den folgenden Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 29 – 43 im Wesentlichen die Lösung der Teilaufgabe angesprochen, all dies auch für hohe Drücke und damit auch hohe Dämpfungkräfte sowie auch für lange Dämpfungswege zu leisten.

So heißt es in Spalte 2, Zeilen 29 – 43, wobei diese Ausführungen vor allem auf die Merkmalsgruppe 3 Bezug nehmen, dass das Übertragungsglied des erfindungsgemäß verwendeten Schwingungsdämpfers als Zahnradantrieb mit einem drehmomentschlüssig mit dem Antriebselement verbundenen Zahnrad und einer mit dem Kolben verbundenen und mit dem Zahnrad in Eingriff stehenden Zahnstange ausgebildet sei. Diese Zahnstange bilde demzufolge praktisch eine verzahnte Kolbenstange. Dadurch ließen sich vorteilhafterweise lange Kolbenwege sehr leicht realisieren, denn einer Drehung des Zahnrades über das beispielsweise als drehbar gelagerte Welle ausgebildete Antriebselement sei praktisch keine Grenze gesetzt, so dass auch die Hublänge des über die Zahnstange verschiebbaren Kolbens nahezu unbegrenzt sei, vorausgesetzt natürlich, dass auch die Zahnstange und der Zylinder hinsichtlich ihrer Länge an den jeweiligen Hub angepasst seien.

Soweit die erfindungsgemäße Lösung in den Merkmalen 2 a, 2 c und 3 b davon ausgeht, einen Kolben im Zylinder geradlinig zu bewegen und demgemäß dafür zu sorgen, dass das Übertragungsglied die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, und zu diesem Zweck vorsieht, die Zahnstange als Teil des Übertragungsgliedes mit dem Kolben zu verbinden, ist dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann sofort klar, dass es dem Klagepatent insoweit nur auf die Relativbewegung zwischen Kolben und Zylinder ankommt. Der Durchschnittsfachmann vermag der Klagepatentschrift keinen zwingenden Grund zu entnehmen, gerade den Kolben im Zylinder geradlinig zu bewegen und nicht umgekehrt den Zylinder gegenüber den Kolben in dieser Weise zu bewegen.

Näherer Erörterung bedarf schließlich noch die mit dem Merkmal 4 gegebene technische Lehre, wonach der Schwingungsdämpfer ein Gehäuse aufweist. Nach allgemeinen Sprachverständnis ist ein Gehäuse eine feste, schützende Hülle, deren Ausgestaltung sich allerdings nach den zu erfüllenden Funktionen im konkreten Anwendungsfall richtet. So unterscheiden sich etwa in Bezug auf Druck-, Festigkeits- und Abdichtverhalten zum Beispiel Pumpen- und Turbinengehäuse einerseits von Uhren-, Radio-, Fernseh- und Staubsaugergehäuse andererseits ganz erheblich voneinander. Da mithin der Begriff „Gehäuse“ nicht fest umrissen ist, wird der Durchschnittsfachmann nach den Funktionen fragen, die das Klagepatent dem Gehäuse, das nach den Vorgaben der Merkmale 5 – 8 zweiteilig ist, zuschreibt. Eine Antwort auf diese Frage erhält der Durchschnittsfachmann bereits von Anspruch 1. Zunächst einmal soll das Gehäuse Radial- und Axialkräfte aufnehmen können, die von den zu dämpfenden und drehgelenkig zu verbindenen Bauteilen ausgehen, indem die beiden Gehäuseteile gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse geführt sind (Merkmal 5). Dem Gehäuse wird damit die Funktion der Kraftaufnahme zugewiesen, was den Durchschnittsfachmann dazu veranlassen wird, die Gehäuseteile so zu dimensionieren und auszugestalten, dass sie den je nach Anwendungsfall zu erwartenden Belastungen gewachsen sind. Klar ist dem Durchschnittsfachmann dabei, dass die Gehäuseteile zur Erfüllung dieser Funktion keine vollständig geschlossene Hülle bilden müssen, die zudem noch gegen Innendruck oder gegen äußere Einflüsse abgedichtet sein muß.

Die drehbare Lagerung des drehmomentschlüssig mit dem Antriebselement, also dem zweiten Gehäuseteil, verbundenen Zahnrades (vgl. Merkmale 3 a und 7) gemäß Merkmal 6 in dem ersten Gehäuseteil ist eine notwendige Folge des Umstandes, dass die beiden Gehäuseteile zum Zwecke der Kräfteaufnahme gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse geführt sind. Ein vollständiges Umschließen des Zahnrades zum Zwecke des Schutzes des Zahnrades oder anderer Gegenstände vor ungewollter Berührung und dergleichen wird im Patentanspruch 1 nicht angesprochen.

Wie sich aus den Merkmalen 8 und 9 ergibt, haben die als Bestandteil des Schwingungsdämpfers anzusehenden Gehäuseteile schließlich die Funktion, die zwei bereits in Merkmal 1 angesprochenden Bauteile drehgelenkig miteinander zu verbinden. Damit sollen die von den beiden Bauteilen ausgehenden und zu dämpfenden Bewegungen ausschließlich über die Gehäuseteile in die die Dämpfung bewirkenden Teile des Schwingungsdämpfers eingeleitet werden.

Weitere Funktionen weist der Anspruch 1 des Klagepatents (zugleich die Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) dem Gehäuse des Schwingungsdämpfers des erfindungsgemäßen Gelenkverbinderelements nicht zu. Nun können technische Begriffe, und insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zuzustimmen, nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns auch ohne besondere Erwähnung im Patentanspruch Funktionen beinhalten, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Begriffe gebraucht werden, eine bestimmte Funktion zwingend voraussetzen.

Der Durchschnittsfachmann hat jedoch auch aufgrund der Patentbeschreibung ( – gleiches gilt für die Beschreibung in der Klagegebrauchsmusterschrift – ) keinen Anlass zu der Annahme, der patentgemäß angestrebte und objektiv zu sehende Erfolg der Erfindung könne allein mit einem lückenlos geschlossenen, nur den Durchtritt etwa einer Welle erlaubenden oder sogar einem flüssigkeitsdichten, hohe Innendrücke gestattenden Gehäuse erreicht werden. Im Gegenteil: Nach dem Wortlaut des Patentanspruches genügt es, wenn der Schwingungsdämpfer einen einzigen in einem Zylinder geführten Kolben aufweist. Der Zylinder muß (selbstverständlich) gegen die hohen Innendrücke des Hydraulikmittels abgedichtet sein und wird dies regelmäßig sein. Es wäre dann aber technisch nicht sinnvoll und stellte zudem eine nicht einfache und höchst kostenaufwendige Lösung dar, wenn darüber hinaus – obwohl technisch nicht nötig – das Gehäuse insgesamt so abgedichtet werden sollte, dass es auch dem Druck des Hydraulikmittels standhalten würde.

Soweit die Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 6 ff von Mitteln spricht, denen die Eigenschaft guter Abdichtung für hohe Drücke zugeschrieben wird, bezieht sich diese Aussage nicht zwingend auf das Gehäuse. Sie ist vielmehr auf dem Hintergrund der Kritik an dem aus Lueger (Anlage K 2) bekannten Dämpfer verständlich, bei dem das als Mitnehmerhebel ausgebildete Übertragungsglied eine seitliche Öffnung der Zylinderwandung durchgreift und in dieser Öffnung verschwenkt wird, damit der Kolben hin- und her bewegt werden kann. Die bei der Abdichtung der Zylinderöffnung auftretenden Probleme bei der Abdichtung sollen beseitigt werden, was dem Klagepatent durch die besondere Art der Umsetzung der Rotationsbewegung des Antriebsgliedes in die geradlinige Bewegung des Kolbens gelingt, und zwar nach Maßgabe der Merkmalsgruppen 2 und 3. Dies macht eine seitliche Öffnung des unter dem Druck des Hydraulikmittels stehenden Zylinders mit den daraus folgenden Nachteilen für eine gute Abdichtung entbehrlich.

Den Hinweis in Spalte 2, Zeilen 43 – 47 wird der Durchschnittsfachmann unter diesen Umständen ohne weiteres – und sogar zwingend – im Zusammenhang mit den sodann beschriebenen besonderen Ausführungsbeispielen lesen. Denn eine Abdichtung des Gehäuses gegen hohe Innendrücke mit der Notwendigkeit, nur die Antriebswelle im Bereich einer Gehäusedurchführung abzudichten, ist technisch nur sinnvoll, wenn etwa der gesamte Bereich 18, wie in Figuren 1 und 2 dargestellt und in Ansprüchen 10 ff beschrieben, mit einem Hydraulikmedium gefüllt ist.

Soweit – wiederum in Bezug auf ein besonderes Ausführungsbeispiel, und zwar wie in Figuren 3 und 4 gezeigt und Spalte 6, Zeilen 60 ff im einzelnen beschrieben, – in Spalte 3, Zeilen 33 ff davon gesprochen wird, die beiden Gehäuseteile seien gegeneinander verdrehbar sowie abgedichtet miteinander verbunden, wird, wie der Beschreibung Spalte 3, Zeile 67 – Spalte 4, Zeile 2 zu entnehmen ist, nicht die Abdichtung gegen hohen Innendruck bedingt durch das Hydraulikmedium, sondern der Schutz vor Verschmutzungen angesprochen. Eine Bestätigung für die Richtigkeit dieser Überlegungen findet der Durchschnittsfachnmann auch in Spalte 7, Zeilen 23 – 32. Die dort beschriebene und in Figur 4 dargestellte Lippendichtung ist ersichtlich nicht geeignet, gegen hohen Innendruck abzudichten. Sie kann allenfalls eine Schutzfunktion gegen Verschmutzungen von außen haben. Erst der in Spalte 7, Zeilen 32 – 34 erwähnte „alternativ hierzu“ im Spalt zwischen den Gehäuseteilen anzubringende Dichtring könnte eventuell dem in Spalte 2, Zeilen 44 ff genannten Wellendichtring in der Funktion gleichgestellt werden. Daraus ist zu folgern , dass selbst bei diesem – in Figuren 3 und 4 dargestellten Ausführungsbeispiel – eine Abdichtungsfunktion des Gehäuses oder eines Gehäuseteiles gegen (hohen) Innendruck des Hydraulikmediums nicht zwingend erforderlich ist.

Auch der Systematik der Unteransprüche kann der Durchschnittsfachmann nichts Gegenteiliges entnehmen. Gleichgültig wie Anspruch 3 zu verstehen ist – ob er (erstmals) eine Abdichtung des Gehäuses nach außen anspricht, wie die Klägerin meint, oder ob er entsprechend der Ansicht des Landgerichts gemäß seinem engen Wortlaut nur eine Abdichtung der Gehäuseteile gegeneinander meint, – ist festzustellen, dass sich Patentanspruch 1 über jede Art von Abdichtung ausschweigt und es dem Durchschnittsfachmann überläßt, je nach konkretem Einsatzzweck und Ausgestaltung des Schwingungdämpfers dem Gehäuse oder Teilen davon eine Abdichtfunktion – sei es gegen innen anstehende Hydraulikflüssigkeit, sei es gegen Verschmutzung oder dergleichen – zuzuweisen.

Auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Gesichtspunkt, dass es ausweislich der Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift Ziel der Erfindung auch sei, ein Gelenkverbinderelement in einer kompakten Bauweise zu schaffen (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 ff), gibt dem Durchschnittsfachmann keinen Anlass den Begriff „Gehäuse“ enger als zuvor dargelegt zu verstehen.

Soweit die Aufgabenformulierung von Mitteln spricht, denen die Eigenschaft kompakter Bauweise zukommt, gilt zunächst auch insoweit (vgl.die obigen Ausführungen zur Eigenschaft „guter Abdichtung“), dass sich diese Aussage nicht zwingend auf das „Gehäuse“ bezieht.

Der Patentanspruch 1 läßt die Dimensionen des nach Merkmal 4 zu schaffenden Gehäuses des Schwingungsdämpfers völlig offen und besagt auch nicht, wie die beiden Gehäuseteile, die in den Merkmalen 6 und 7 in ihren Gehäusefunktionen näher beschrieben werden, im einzelnen konkret ausgestaltet und zueinander ausgerichtet sind. Er läßt damit sowohl eine Gestaltung zu, bei der die einzelnen Gehäuseteile vollständig übereinander angeordnet sind (Boden-Deckel-Anordnung), als auch eine Gestaltung, bei der die Gehäuseteile sich in der Anordnung nur teilweise überlappen, sich teils jedoch in gestreckter Anordnung hintereinander befinden. Soweit in der Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 30 – 43 die Rede davon ist, dass das zweite Gehäuseteil praktisch eine Art Gehäusedeckel bilde, betrifft dieser Beschreibungsteil der Klagepatentschrift eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung nach den Unteransprüchen 2, 3 und 4. Der Patentanspruch 1 setzt eine solche Ausgestaltung jedoch nicht voraus.

II.
Von der sich so darstellenden technischen Lehre der Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten macht die angegriffene Ausführungsform Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform ist ein Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, welches aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer besteht. Diese Ausbildung entsprechend dem Wortsinn des Merkmales 1 ergibt sich aus den bildlichen Darstellungen, die aus dem Hause der Beklagten kommen. Die wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals steht zwischen den Parteien zu Recht auch nicht in Streit.

Der Schwingungsdämpfer umfasst auch die drei in der Merkmalsgruppe 2 genannten Vorrichtungsteile, nämlich Kolben, Zylinder und Antriebselement, wobei entsprechend dem Wortsinn von Merkmal 2 b) das Antriebselement relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse drehbar gelagert ist und in oszillierende Rotationsbewegungen versetzt werden kann. Dies ist insbesondere in Anlage K 7 zu erkennen, wo die Rotationsachse mit 23 und das Antriebselement mit 22 bezeichnet ist. Auch die wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmales ist unstreitig.

Schließlich ist entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 a) bei der angegriffenen Ausführungsform das Übertragungsglied als Zahnradantrieb ausgebildet und besteht aus einem drehmomentschlüssig mit dem Antriebselement – vgl. hierzu z. B. Anlage K 7 Bezugsziffer 22 – verbundenen Zahnrad, das dort die Bezugsziffer 30 trägt. Auch hinsichtlich der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 3 a) besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht dagegen dem Wortsinne nach nicht die Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b), was ebenfalls unstreitig ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform umfasst der Schwingungsdämpfer zwar einen Kolben und einen Zylinder, doch ist der Kolben nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 a) in einem Zylinder geradlinig geführt, sondern der Zylinder wird geradlinig beweglich um einen Kolben geführt. Dies ist insbesondere auf Seite 2 von Anlage K 6 gut zu sehen. Dabei ist der Kolben (8) an einem Gehäuse (4) über eine Kolbenstange (100) befestigt. Um den Kolben (8) ist ein Zylinder (6) geradlinig beweglich geführt. Kolben (8) und Zylinder (6) können relativ zueinander geradlinige Bewegungen ausführen. – Entsprechend dieser kinematischen Umkehr umfasst der Schwingungsdämpfer nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 c ein Übertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebelements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, sondern ein Übertragungsglied, dass die Rotationsbewegungen des Antriebelements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umsetzt. Auch dies ergibt sich aus den Anlagen K 6 S. 2 und K 7 sowie auch aus weiteren, die angegriffene Ausführungsform wiedergebenden Darstellungen in zu den Akten gereichten Anlagen der Parteien.

Dem Wortsinne nach sind dagegen die Merkmale 4 bis 9 verwirklicht. Der Schwingungsdämpfer weist entsprechend dem Wortsinn ein Gehäuse im oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläuterten Sinn auf, welches entsprechend dem Wortsinn von Merkmal 5 aus zwei Gehäusteilen besteht, die zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar geführt sind. Die beiden das Gehäuse ausmachenden Gehäuseteile sind in der oben wiedergegebenen Anlage K 15 mit den Bezugsziffern 60 (im Original der Anlage K 15 blau dargestellt) und 62 (im Original der Anlage K 15 braun dargestellt) gekennzeichnet.

Die beiden Gehäuseteile sind über ein Drehlager (66) mit geringem Axial- und Radialspiel und somit zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften gegeneinander um eine Rotationsachse (23) drehbar geführt und nehmen als Teile eines Gehäuses Bauteile des Hydraulikdämpfers auf, wobei die beiden Gehäuseteile sich überlappen. Wie der oben wiedergegebenen Anlage K 15 zu entnehmen ist, weist das Gehäuseteil (60) einen umlaufenden Kragen sowie einen vorstehenden rahmenartigen Teil mit einer Öffnung für das unmittelbar mit dem Antriebselement verbundene eingreifende Zahnrad (30) auf. Innerhalb des Kragens sind Kolben (8), Zylinder (6) und das aus Zahnradantrieb (28) und Zahnstange (32, 34) bestehende Übertragungsglied angeordnet und nach unten sowie seitlich durch das Gehäuseteil (60) schützend umgeben. Auf dem rahmenartig vorstehenden Teil des Gehäuseteils (60) liegt das Zahnrad (30) auf, das innen von einem Drehlagerring, der mit Schrauben (68) mit dem Gehäuseteil (60) verbunden ist, umfasst wird. Das zweite Gehäuseteil (62) schließt im Wesentlichen die im Gehäuseteil (60) für das Eingreifen des Antriebselements und des mit ihm verbundenen Zahnrades vorgesehene Lücke.

Dass das Gehäuseteil (60) dabei nur zum Teil von dem Gehäuseteil (62) überdeckt wird, im übrigen aber nach oben offen ist, ändert nichts daran, dass die beiden Gehäuseteile (60,62) ein Gehäuse im Sinne des Merkmals 4 formen. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ergibt, steht der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass durch diese beiden Bauteile kein geschlossene, völlig dichte, insbesondere flüssigkeitsdichte Hülle für die von ihr aufzunehmenden Elemente geschaffen wird.

Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 6 ist in dem ersten Gehäuseteil (60) ein Zahnrad (30) drehbar gelagert. Wie aus den Anlagen K 15 (oben in Schwarz-Weiß und verkleinert wiedergegeben) und K 16 ersichtlich, liegt das Zahnrad (30) zum einen auf dem rahmenartig vorstehenden Teil des Gehäuseteils (60) und wird zum anderen innen von dem Drehlagerring, der mit Schrauben (68) mit dem Gehäuseteil 60 verbunden ist, umfasst. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass das Zahnrad in dem ersten Gehäuseteil drehbar gelagert ist. Einen vollständigen Einschluss des Zahnrades fordert Patentanspruch 1 des Klagepatents dagegen nach den Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe nicht. Wegen der besonderen Einbausituation ist das Zahnrad im übrigen gegen Verschmutzung ohnehin durch die Karosserie gesichert. Einer besonderen „Einkapselung“ bedarf es nicht.

Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 7 bildet das zweite Gehäuseteil, das in den Anlagen K 15 und K 16 mit der Bezugsziffer 62 versehen und in braun dargestellt ist, das Antriebselement und ist mit dem Zahnrad (30) verbunden. Die Verbindung ist hier in der Weise erfolgt, dass das zweite Gehäuseteil (62), welches zugleich das Antriebselement (22) bildet, und das Zahnrad (30) einstückig ausgebildet sind.

Auch der Wortsinn des Merkmals 8 ist verwirklicht, da jedes der Gehäuseteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist. Dies ergibt sich u. a. aus den beispielsweise in Anlage K 7 angedeuteten Halterungen an den jeweiligen Außenseiten der Gehäuseteile.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich auch das Merkmal 9, wonach die Verbindung der Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer erfolgt, dem Wortsinn nach verwirklicht. Das Argument der Beklagten, dass bei der angegriffenen Vorrichtung der Wortsinn des Merkmals 9 nicht verwirklicht sei, weil die Verbindung der Bauteile nicht ausschließlich über den in den Anlagen K 15 und K 16 rot gekennzeichneten Bereich erfolge, verkennt den Inhalt und die Bedeutung des Merkmals 9.

Der erfindungsgemäße Schwingungsdämpfer erschöpft sich nicht in der Kolben-Zylinder-Anordnung mit Zahnstange, sondern er umfasst beide Gehäuseteile, wobei sich dies im Wesentlichen bereits aus dem Patentanspruch 1 selbst ergibt, der in der Merkmalsgruppe 2 die Teile angibt, die der erfindungsgemäße Schwingungsdämpfer zumindest aufweisen muß, wobei dazu auch gemäß Merkmal 2 b) ein Antriebselement gehört, welches gemäß Merkmal 7 durch das zweite Gehäuseteil (62) gebildet wird. Zum Schwingungsdämpfer im Sinne des Merkmals 9 gehört jedoch nicht nur das zweite Gehäuseteil (62), sondern auch das erste Gehäuseteil (60), in welchem erfindungsgemäß das Zahnrad drehbar gelagert ist (Merkmal 6) und welches, wie oben dargelegt, bei der angegriffenen Ausführungsform wesentliche Teile zur Dämpfung der Schwingungen, nämlich die Kolben-Zylinder-Anordnung mit Zahnstange, aufnimmt.

Demgemäß erfolgt auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindung ausschließlich über den Schwingungsdämpfer.

Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform mit Ausnahme der Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b) sämtliche Merkmale der Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten wortsinngemäß verwirklicht.

III.
1.
Der Schutz eines Patents (für ein Gebrauchsmuster gilt gleiches) erfasst allerdings nicht nur die wortsinngemäße Benutzung der Lehre des Patents, sondern auch sogenannte äquivalente Abwandlungen der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierten Patentlehre. Ein Abwandlung vom Wortlaut fällt als äquivalent in den Schutzbereich des Patents, wenn dadurch das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit gleichwirkenden Mitteln gelöst wird und der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in der Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896, 899 – Ionenanalyse; 1989, 205, 208 – Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegevorrichtung), und zwar derart, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffhohlprofil).

Soweit die angegriffene Ausführungsform sich im Hinblick auf die Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b) vom Wortsinn abweichender Mittel bedient, liegen die vorgenannten Voraussetzungen patent- und gebrauchsmusterrechtlicher Äquivalenz vor.

Die Abweichungen die insoweit von der erfindungsgemäßen Lehre bestehen, beruhen im Wesentlichen auf einer kinematischen Umkehr der Bewegung von Kolben und Zylinder, wobei die technischen Wirkungen die mit dieser Umkehr erzielt werden, den Wirkungen einer wortsinngemäßen Verwirklichung der er-findungsgemäßen Lehre entsprechen und vom Durchschnittsfachmann auch als gleichwertig angesehen werden.

Es ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe bereits darauf hingewiesen worden , dass die Bedeutung des Merkmals 2 a) für den Durchschnittsfachmann allein darin liegt, dass dadurch eine Relativbewegung zwischen Kolben und Zylinder geschaffen wird. Denn immer dann, wenn dies der Fall ist, können Kolben und Zylinder zur Dämpfung von Bewegung von anderen Komponenten des Schwingungsdämpfers und damit auch von mit solchen Komponenten verbundenen Bauteilen eingesetzt werden. Wenn eine solche Relativbewegung stattfindet, kann in einem Teilbereich des Zylinders durch den Kolben ein Dämpfmedium zusammengedrückt und/oder durch eine Auslassöffnung oder ein Auslassventil aus diesem Zylinderbereich herausgepresst und hierdurch eine dämpfende Wirkung erzielt werden.

Es ist daher technisch gleichwertig, gemäß dem Wortlaut von Merkmal 2 a) den Kolben geradlinig in einem Zylinder zu führen oder aber in einer kinematischen Umkehr den Zylinder geradlinig um den Kolben zu führen.

All dies ist für den Durchschnittsfachmann auch offensichtlich und er wird daher ohne erfinderische Überlegungen bei einer Orientierung an der im Patentan-spruch 1 des Klagepatens umschriebenen Erfindung zu einer solchen
kinematischen Umkehr als einer gleichwirkenden und gleichwertigen Lösung finden.

Nimmt er jedoch diese kinematische Bewegungsumkehr zu dem Merkmal 2 a) vor, dann ist es für ihn klar, dass er nicht mit einem Übertragungsglied arbeiten kann, welches entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 c) die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, sondern dass er ein Übertragsglied haben muß, welches – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umsetzt.

Eine weitere zwangsläufige Folge einer kinematischen Bewegungsumkehr zu der im Merkmal 2 a) beschriebenen Bewegung ist überdies, dass die Zahnstange eines als Zahnradantrieb ausgebildeten Übertragungsgliedes nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 b) mit dem Kolben verbunden werden darf, sondern mit dem Zylinder verbunden werden muß, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen ist.

2.
Der Erstreckung des Schutzbereiches des Patentanspruches 1 ( und zugleich der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) im Wege der Äquivalenz steht auch nicht der von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemachte sogenannte „Formstein“-Einwand (vgl. Schriftsatz vom 28. März 2001 S. 8 – 10 / Bl. 50-52 GA) entgegen.

Die Beklagte beruft sich beim sog. „Formstein“-Einwand auf eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 36 23 655 gemäß Anlage B 2 mit der britischen Patentschrift 2 019 332 gemäß Anlage B 3. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, diese beiden Schriften miteinander zu kombinieren, hätte ein solche Kombination die angegriffene Ausführungsform, soweit sie die technische Lehre der beiden Klageschutzrechte äquivalent verwirklicht, dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

Die DE-OS 36 23 655 (Anlage B 2) hat eine Gelenkverbindung zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen zum Gegenstand, die einen hydraulischen Schwingungsdämpfer ausweist, der einen Kolben, einen Zylinder und ein Antriebselement umfasst. Das Übertragungsglied ist jedoch nicht entsprechend der Merkmalsgruppe 2 als Zahnradantrieb ausgebildet, sondern als Zugseil-Antrieb.

Ob der Fachmann bei einer Weiterentwickung des Gegenstandes der DE-OS überhaupt Rat bei der UK-PS 2 019 332 (Anlage B 3), die überhaupt nicht das hier in Rede stehende Gebiet von Gelenkverbinderelementen mit hydraulischen Schwingungsdämpfern betrifft, gesucht hätte, kann ebenso dahin gestellt bleiben wie die weitere Frage, ob dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, er durch einen Blick in diese Schrift angeregt worden wäre, den aus der DE-OS bekannten Gegenstand im Hinblick auf den Zugseil-Antrieb durch einen Zahnrad-Antrieb entsprechend der britischen Schrift zu ersetzen, da dem Fachmann damit noch nicht die angegriffene Ausführungsform, soweit sie die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, nahegelegt gewesen wäre.

Beide von der Beklagten genannten Schriften offenbaren keinen Schwingungsdämpfer mit einem Gehäuse mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkräften geführten Gehäuseteilen, von denen eines ein Zahnrad aufnimmt, und zwar drehbar gelagert, und ein an-deres das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad verbunden ist. Eine Gestaltung entsprechend den Merkmalen 4 bis 7 der erfindungsgemäßen Lehre, die, wie ausgeführt, auch bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist, wird dem Fachmann durch diese Schriften nicht nahegelegt.

IV.
Das Klagegebrauchsmuster erfüllt im Umfang der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 die Schutzvoraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz. Es hat mit seiner Eintragung bis zu seinem Erlöschen infolge Zeitablaufs jedenfalls insoweit die Wirkungen des § 11 Abs. 1 und 2 GebrMG entfaltet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für diese technische Lehre das Klagepatent erteilt worden ist, ohne dass die Beklagte in einem hierfür bestimmten Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht hätte oder erkennbar wäre, dass dieses Patent angesichts des Standes der Technik nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Beklagte, die dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass mit der Eintragung des Klagegebrauchsmusters die Wirkungen des § 11 GebrMG wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht eingetreten sind (vgl. Benkard, PatG, GebrMG, 9 Aufl., § 24 GebrMG Rdn. 18 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheidungen des Reichsgerichts) hat den Einwand fehlender Schutzfähigkeit gegenüber den aus den Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Ansprüchen auch nicht im einzelnen dargetan und konkretisiert.

V.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen einer Benutzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der Kombination der Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauschmusters durch die angegriffenen Ausführungsform und aufgrund der aus den Verletzungshandlungen der Beklagten (Herstellen, Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausführungsform) folgenden Wiederholungsgefahr ergibt sich, dass die Beklagte gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 PatG verpflichtet ist, die Verletzungshandlungen zukünftig zu unterlassen.

Neben dem Unterlassungsanspruch stehen der Klägerin gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GebrM und gemäß § 33 Abs. 1 PatG die im Rahmen des nach § 256 ZPO zulässigen Feststellungsbegehren dem Grunde nach zuerkannten Schadensersatzansprüche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung und die Ansprüche auf Entschädigung wegen Benutzung der offengelegten Patentanmeldung zu. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass sie mit den beanstandeten Verletzungshandlungen in die Rechte der Klägerin an dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster rechtswidrig eingriff bzw. von der Lehre der offengelegten Anmeldung des Klagepatents Gebrauch machte.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung entsprechend den Urteilsaussprüchen zu Ziffer I. 2 und 3 ergibt sich aus §§ 242, 259 BGB, 140 b PatG. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um die ihr zustehenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche beziffern und durchsetzen zu können und um weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu können. Die Beklagte kann diese Angaben auch unschwer machen, und sie wird mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung auch nicht unzumutbar belastet.

Der von der Klägerin dagegen weiter geltend gemachte Anspruch, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend der Beschreibung im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. an einen von ihr zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, ist dagegen nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Er findet in § 24 a GebrMG keine Stütze, weil das Klagegebrauchsmuster bereits seit dem 5. Oktober 2000 durch Zeitablauf erloschen ist. Er findet in § 140 a PatG aber auch nur im Umfange des Urteilsausspruches zu Ziffer I. 4. eine Grundlage, da diese Vorschrift dem Verletzten nur einen Anspruch darauf gibt, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird. Nach Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. , § 140 a Rdn. 8 ist die Frage des “Wie” der Vernichtung in § 887 ZPO beantwortet. Der Senat folgt dieser Auffassung. Es bestehen aber aufgrund der Regelung in § 140 a PatG keine Bedenken, dem Verletzer ein Wahlrecht zwischen Vernichtung und Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung unter den im obigen Urteilsausspruch zu Ziffer I. 4. genannten Voraussetzungen zu geben (so auch Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 140 a Rdn. 8), wobei im Begehren der Klägerin zu Ziffer I. 4. dieser Anspruch als Minus enthalten war.

VI.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

GV D Dr. N