2 U 8/01 – Wechselkassette

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 143 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2002, Az. 2 U 8/01 

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 62.500 ? abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 75.000 ? zu leisten. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

4.
Beschwer der Klägerin und Streitwert für das Berufungsverfahren:
2.045.167,52 ? (= 4 Mio. DM).

Tatbestand :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Oktober 1995 angemeldeten und am 16. Januar 1997 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 (Anl. K 1; im folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen Eintragung am 27. Februar 1997 bekannt gemacht worden ist.

Die Beklagte zu 1) hat mit Antrag vom 11. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt; über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden.

Die Klägerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 785 901 (Anl. K 2; im folgenden: Klagepatent), das am 12. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 14. Oktober 1994 angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 30. Juli 1997, die Erteilung des in französischer Sprache abgefassten Klagepatents ist am 9. Juni 1999 bekannt gemacht worden. Die deutsche Übersetzung der angemeldeten Patentansprüche ist am 20. November 1997, die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift ist am 16. März 2000 veröffentlicht worden.

Beide Klageschutzrechte betreffen eine Wechselkassette, eine Rolle für eine Wechselkassette, eine Verbrauchsvorrichtung für ein Band (z.B. ein Farbband) sowie eine Kombination einer solchen Verbrauchsvorrichtung und einer derartigen Wechselkassette.

Die Ansprüche 1, 14, 18 und 24 des Klagegebrauchsmusters lauten:

1.
Wechselkassette mit einem Gehäuse (6), in dem zwei Rollen (4, 74) drehbar gelagert sind, auf dem (gemeint ersichtlich: „denen“) jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn (3) einer Aufnahmevorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel (33, 75) zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung (29) der ersten Rolle (4, 74) umfassen, der aus einem weichen Material (33, 75) gebildet ist.

14.
Verbrauchsvorrichtung für ein Band, mit zwei Dornen (3), von denen zumindest einer angetrieben ist, zum Aufnehmen zweier Rollen (4), von denen eine Vorratsrolle und die andere Sammelrolle für von der Vorrichtung verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle (4) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Kupplungsmittel (53) dazu vorgesehen sind, ein Kuppeln in jeder beliebigen Winkelstellung der entsprechenden Rolle (4), die auf den Antriebsdorn (3) aufgesetzt wird, zuzulassen.

18.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 14 bis 17,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Kupplungsmittel (53) krallenartige Mittel (57) aufweisen.

24.
Kombination einer Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 14 bis 23 und einer Kassette (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 10.

Die Ansprüche 1, 14 und 23 des Klagepatents lauten in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen Übersetzung:

1.
Wechselkassette mit einem Gehäuse (6), in dem zwei Rollen (4, 74) drehbar gelagert sind, auf dem (gemeint ersichtlich: „denen“) jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn (3) einer zum Verbrauch eines Bandes bestimmten Verbrauchsvorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel (33, 75) zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung (29) der ersten Rolle (4, 74) umfassen, der aus einem weichen Material (33, 75) gebildet ist, wobei dieses weiche Material dazu bestimmt ist, von zugeordneten Kupplungsmitteln verformt oder durchdrungen zu werden, die zu der Verbrauchsvorrichtung gehören.

14.
Verbrauchsvorrichtung für ein Band, mit zwei Dornen (3), von denen zumindest einer angetrieben ist, zum Aufnehmen zweier Rollen (4; 74; 84), von denen eine Vorratsrolle und die andere Sammelrolle für von der Vorrichtung verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle (4; 74; 84) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Kupplungsmittel (53) krallenartige Mittel umfassen, die dazu vorgesehen sind, ein wenigstens einen Teil der Bohrung der entsprechenden Rolle (4; 74; 84) definierendes weiches Material örtlich zu verformen oder zu durchdringen, in jeder beliebigen Winkelstellung, in der die entsprechende Rolle auf den Antriebsdorn (3) aufgesetzt wird.

23.
Kombination einer Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 14 bis 22 und einer Kassette (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 10.

In der von der Klägerin unter dem 6. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten und von diesem am 16. März 2000 veröffentlichten deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift heißt es in Anspruch 1 statt „… einer zum Verbrauch eines Bandes bestimmten Verbrauchsvorrichtung“ nunmehr „… eines bandverbrauchenden Gerätes“ und statt „… dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln“ … bis „… wobei dieses weiche Material …“ nunmehr: „… dass die Mittel (33; 75) für die Drehverbindung ein nachgiebiges Material aufweisen, das wenigstens einen Teil der Bohrung (29) der ersten Rolle (4; 74) begrenzt, wobei das nachgiebige Material …“. In Anspruch 14 heißt es statt „… Verbrauchsvorrichtung für ein Band“ nunmehr „… Bandverbrauchendes Gerät“, statt „… Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln“ nunmehr: „… Mittel (43) zur Drehverbindung“ und statt „… dass die Kupplungsmittel (53)“ bis „… die entsprechende Rolle“ nunmehr: „… dass die Verbindungsmittel (43) eine Kralleneinrichtung (43) aufweisen, die zur Verformung aller zum Eindringen in ein wenigstens einen Teil der Bohrung der zugehörigen Rolle (4; 74; 84) begrenzendes nachgiebiges Material geeignet ist und so die Winkelstellung festlegt, in der die betreffende Rolle (4; 74; 84) …“. In Anspruch 23 heißt es statt „… einer Vorrichtung“ nunmehr: „… eines Geräts“.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3, 4 bis 6 und 8 aus der Klagegebrauchsmuster- sowie der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 in perspektivischer Ansicht eine erfindungsgemässe Kassette, die dazu vorbereitet ist, in einen
Drucker („bandverbrauchendes Gerät“) gemäss der Erfindung eingesetzt zu werden, der mit Ausbrüchen dargestellt ist; Figur 3 in perspektivischer Ansicht einen Teil eines der Wickeldorne des Druckers; Figur 4 den Aufriss eines Wickeldorns mit einem teilweisen Schnitt der darauf installierten Kassette; Figuren 5 und 6 Detailansichten eines Wickeldorns während des Aufschiebens einer Farbbandrolle und Figur 8 in perspektivischer Explosionszeichnung eine zweite Ausführungsform der erfindungsgemässen Wechselkassette:

Die Klägerin stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „I1.E1.R1. 557“ Drucker, die entsprechend den Figuren der Klageschutzrechte gestaltet sind, und dazu passende Wechselkassetten. Die unter der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Wechselkassetten für Drucker des Typs „I1.E1.R1. 557“ der Klägerin, bei denen die Farbbandrollen einheitlich aus dem Kunststoff „Makrolon 2405“ mit einer Kugeldruckhärte von 110 N/mm2 bestehen. In ihrem Endbereich, der sich nach dem Aufschieben der Kassette auf die dazugehörigen Wickeldorne des Druckers in Höhe der dort befindlichen Zahnrädchen (Bezugszahl 53 in den Figuren 3 der Klageschutzrechte) befindet, weisen die Farbbandrollen in den Wechselkassetten der Beklagten eine Riffelung auf, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung (Figur 10 aus dem von der Klägerin als Anl. K 15 überreichten Untersuchungsbericht des Laboratoire National d‘ E3xxxx vom 21. September 2000) ersichtlich ist:

Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Wechselkassetten eine unmittelbare Verletzung der Ansprüche 1 der beiden Schutzrechte und in ihrem Vertrieb eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 24 des Klagegebrauchsmusters sowie 23 des Klagepatents.

Sie hat geltend gemacht:
Da die Klageschutzrechte über die absolute physikalische Beschaffenheit des dort genannten „weichen“ (oder „nachgiebigen“ als der besseren Übersetzung des in der französischen Fassung des Klagepatents genannten Wortes „tendre“) Materials keine Angaben enthielten, sei nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns das Material in dem Bereich der Rollen, der mit den krallenartigen Kupplungsmitteln auf den Dornen in Berührung komme, dann „weich“ bzw. „nachgiebig“ im Sinne der Klageschutzrechte, wenn die krallenartigen Vorsprünge in dieses Material eindringen oder es verformen könnten; dies sei bei den Rollen in den angegriffenen Wechselkassetten der Fall, weil das Material, aus dem sie bestünden, weicher sei als die Zahnräder auf den Wickeldornen, so dass die Zähne dieser Räder, wie Versuche ergeben hätten, in den Kunststoff der Rollen eindrängen, und zwar ohne dass sie die Rollen dabei auch nur geringfügig verdrehten.

Selbst wenn man eine wortsinngemässe Verwirklichung des ein „weiches“ oder „nachgiebiges“ Material vorschreibenden Merkmals der Klageschutzrechte nicht annehmen wollte, so sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausführungsformen doch jedenfalls äquivalent verwirklicht.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Wechselkassetten mit einem Gehäuse, in dem zwei Rollen drehbar gelagert sind, auf dem jeweils ein Band ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung zum Aufstecken auf einen Dorn einer Aufnahmevorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung der ersten Rolle umfassen, der aus einem weichen Material gebildet ist,

insbesondere wenn der weiche Bereich an einem Ende der Bohrung angeordnet ist;

2.
ihr – der Klägerin – unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 1997 (einschließlich der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung) begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-
ten der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns;

3.
die in ihrem – der Beklagten – unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz
oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten, und zwar zumindest dadurch, dass die Rollen der Wechselkassetten entfernt und vernichtet würden;

sowie

II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. März 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster und ferner hilfsweise darum gebeten, ihnen einen umfassenden Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und ihnen den Austausch der Kernhülsen bei den angegriffenen Kassetten zu gestatten.

Sie haben eingewendet: Die Klageschutzrechte verlangten, dass das „weiche“ Material der Rollen nur in einem bestimmten Bereich vorhanden sei, während im übrigen das Material der Rollen härter sein solle; da die Rollen der angegriffenen Ausführungsformen einheitlich aus Hartkunststoff bestünden, könnten sie schon deshalb die Klageschutzrechte nicht verletzen. Jedenfalls aber sei der Kunststoff „Makrolon 2405“ nicht „weich“ oder „nachgiebig“ (abgesehen davon, dass letzterer Begriff das Wort „tendre“ in der massgebenden französischen Fassung des Klagepatents nicht zutreffend übersetze) im Sinne der Klageschutzrechte. Bei einem praxisgerechten Aufschieben ihrer Wechselkassetten auf die dazugehörigen Wickeldorne verdrehten die Rollen sich wegen der Riffelung auch im allgemeinen geringfügig, was die Klageschutzrechte gerade vermeiden wollten. Es fehle also an einer Verletzung der Klageschutzrechte; das Klagegebrauchsmuster werde im übrigen auf den von der Beklagten zu 1) gestellten Antrag hin gelöscht werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 28. November 2000 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) Wechselkassetten mit einem Gehäuse, in denen zwei Rollen drehbar gelagert sind, auf dem jeweils ein Band ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung zum Aufstecken auf einen Dorn einer Aufnahmevorrichtung, d.h. eines bandverbrauchenden Gerätes, aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn aufweist,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 und/oder des deutschen Teils des europäischen Patents 0 785 901 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung der ersten Rolle umfassen, der aus einem weichen/nachgiebigen Material gebildet ist, wobei dieses Material dazu bestimmt ist, von zugeordneten Kupplungsmitteln verformt oder durchdrungen zu werden, die zu dem bandverbrauchenden Gerät gehören;

und/oder

b) solche Wechselkassetten (jeweils nach Anspruch 1 des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 bzw. des europäischen Patents 0 785 901) zum Einsatz in bandverbrauchende Geräte (Drucker) ihres – der Klägerin – Typs 557

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 und/oder des deutschen Teils des europäischen Patents 0 785 901 anzubieten und/oder zu vertreiben,

wobei die Drucker mit zwei, davon zumindest einem angetriebenen, Dornen zum Aufnehmen zweier Rollen versehen sind, von denen die eine eine Vorratsrolle und die andere eine Sammelrolle für von dem Drucker verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle aufweist und die Kupplungsmittel krallenartige Mittel aus Metall umfassen, die dazu vorgesehen sind, ein wenigstens einen Teil der Bohrung der entsprechenden Rolle definierendes, weiches/nachgiebiges Material örtlich zu verformen oder zu durchdringen, gleichgültig, in welcher Winkelstellung die entsprechende Rolle auf den Antriebsdorn aufgesetzt wird,

insbesondere wenn

die Krallen ein Zahnrad umfassen, das drehbar auf einer Achse angeordnet ist, die im wesentlichen tangential zu dem Dorn verläuft, dergestalt, dass sich bei jeder beliebigen Winkelposition der Rolle vor dem Einsetzen einer Rolle zumindest ein erster Zahn des Zahnrades in einer Position befindet, in der er durch die vorgeschobene Rolle betätigt werden kann, und sich ein weiterer Zahn in einer Eingriffsposition befindet, aus der er bei Drehung des Zahnrades in das Material der Rolle einsticht, wenn diese an den ersten Zahn anstößt;

2.
ihr – der Klägerin – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu 1. bezeichneten Handlungen betreffend das deutsche Gebrauchsmuster 295 21 274 seit dem 27. März 1997 und betreffend den deutschen Teil des europäischen Patents 0 785 901 seit dem 20. Dezember 1997 begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von der Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) betreffend die Benutzung der Lehre des europäischen Patents 0 785 901 nur für die Zeit seit dem 9. Juli 1999 zu machen seien;

– den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt ihr – der Klägerin – einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trügen und ihn ermächtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;

3.
die Rollen der im unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden, vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;

sowie

II.
festzustellen, dass

1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr – der Klägerin – für die vorstehend zu I.1. bezeichneten, den deutschen Teil des europäischen Patents 0 785 901 betreffenden und seit dem 20. Dezember 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, das deutsche Gebrauchsmuster 295 21 274 betreffenden und seit dem 27. März 1997 begangenen Handlungen und/oder den deutschen Teil des europäischen Patents 0 785 901 betreffenden und seit dem 9. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde.

Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahrens.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten u.a. beanstanden, die Anträge der Klägerin seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht deutlich machten, was „weiches“ Material konkret besagen solle, und zwar um so mehr, als es in den Anträgen jetzt heiße: „… weiches/nach-giebiges Material“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.

A.

Zwar sind die von der Klägerin gestellten Anträge zulässig, insbesondere fehlt es ihnen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass sich ihre Anträge allein auf Wechselkassetten beziehen, wie die Beklagten sie für die Drucker des Typs „I1.E1.R1. 557“ anbieten, also auf Kassetten, bei denen die Rollen aus dem Kunststoff „Makrolon 2405“ bestehen, von dem die Klägerin geltend macht, er sei „weich“ bzw. „nachgiebig“ im Sinne der Klageschutzrechte. Es könnte daher kein Zweifel bestehen, auf welche Ausführungsformen sich ein etwa den Anträgen der Klägerin stattgebendes Urteil beziehen würde.

B.

Die Klage ist aber unbegründet, weil die Beklagten die Klageschutzrechte nicht verletzen.

I.

Die Klageschutzrechte haben – trotz geringer Unterschiede in der Formulierung – sachlich den gleichen Inhalt, so dass das, was nachfolgend zum Klagegebrauchsmuster ausgeführt wird, ebenso auch für das Klagepatent gilt.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Wechselkassette mit folgenden Merkmalen:

Wechselkassette

1. mit einem Gehäuse (6);

2. in dem Gehäuse befinden sich zwei Rollen (4, 74),

2.1 die drehbar gelagert sind,

2.2 auf denen jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende auf-
wickelbar ist,

2.3 die jeweils eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn
(3) einer Aufnahmevorrichtung aufweisen und

2.4 von denen zumindest eine erste (der Rollen) Mittel (33, 75) zum ver-
drehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3)
aufweist.

Wie sich aus den einleitenden Bemerkungen der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. z.B. Beschreibung Seite 2, Zeilen 31, 32; Seite 3, Zeilen 3 ff.) ergibt, setzt das Klagegebrauchsmuster eine derartige Wechselkassette als bekannt voraus.

Bei einer solchen Kassette, die dazu bestimmt ist, in eine Aufnahmevorrichtung, z.B. einen Drucker, eingesetzt zu werden, besteht der Wunsch, beim Einsetzen eine verdrehsichere Kupplung zwischen den Rollen der Wechselkassette und den Dornen der Aufnahmevorrichtung – also z.B. des Druckers – herbeizuführen, die leicht zu bewerkstelligen ist und von Anfang an gute Betriebsbedingungen gewährleistet.

Nach den Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift (Seite 3, Zeilen 8 ff.) war diesem Erfordernis im Stand der Technik nicht ausreichend Rechnung getragen, weil es dort zur Herstellung der gewünschten Kupplung oft notwendig war, die Rollen leicht zu drehen, um die richtige Verriegelungsstellung bei Kupplungsmitteln zu finden, die eine bestimmte räumliche Zuordnung erfordern, wie z.B. bei einer Nut- und Federverbindung. Ein solches Verdrehen der Rollen führt meist zu einem Spannungsverlust im freiliegenden Teil des Bandes (also dem Bereich zwischen den beiden Rollen). Dadurch wird nicht nur das Einsetzen dieses Teiles des Bandes in den Raum zwischen dem Druckkopf und der Andrückplatte des
Druckers erschwert, sondern – und das dürfte noch schwerer wiegen – es kann auch zu ungünstigen Anfangsbedingungen für den Druckbetrieb führen.

Durch die geschützte Erfindung soll diesen Unzulänglichkeiten abgeholfen werden, es soll also eine Wechselkassette geschaffen werden, bei deren Aufsetzen auf die Dorne einer Aufnahmevorrichtung – z.B. eines Druckers – die Spannung des Bandes im Bereich zwischen den beiden Rollen erhalten bleibt (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Beschreibung Seite 3, Zeilen 15-19).

Dieses technische Problem soll erfindungsgemäss dadurch gelöst werden, dass eine Wechselkassette mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2.4 zusätzlich folgendes weitere Merkmal aufweist:

3. Die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln umfassen einen Bereich der
Bohrung (29) der ersten Rolle (4, 74), der aus einem weichen Material
(33, 75) gebildet ist.

Dieses letztere Merkmal bedarf – vor allem auch angesichts des Streites der Parteien über seinen Inhalt – der Auslegung.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Klagegebrauchsmuster angesprochene Durchschnittsfachmann keine Veranlassung zu der Annahme hat, nur der in Merkmal 3 genannte „Bereich der Bohrung der ersten Rolle“ dürfe aus „weichem“ Material gebildet sein, nicht auch die Rolle im übrigen, die Rolle müsse also aus unterschiedlichen Materialien zusammengesetzt sein. Der Durchschnittsfachmann erkennt vielmehr, dass dies nur eine Besonderheit einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters und des insbesondere in den Figuren 4 bis 6 gezeigten Ausführungsbeispiels ist. Unteranspruch 4, wonach die – gesamte – Rolle aus Pappe bestehen kann, und die dazugehörige Beschreibung (vgl. Seite 11, Zeile 35 bis Seite 12, Zeile 19) bestätigen den Durchschnittsfachmann in seiner Erkenntnis, dass Anspruch 1 selbstverständlich auch solche Rollen umfasst, die vollständig aus „weichem“ Material bestehen.

Der Durchschnittsfachmann sieht, dass der Begriff der „Weichheit“ des Materials in Anspruch 1 weder definiert noch näher umschrieben wird. Er wird daher nach der Funktion dieses erfindungsgemäss gelehrten Mittels fragen. Hierzu kann er den Angaben auf Seite 3, Zeile 33 bis Seite 4, Zeile 3 entnehmen, das weiche Material der Rollen solle ein Kuppeln mit auf den Dornen vorgesehenen Mitteln
– und zwar mit „sehr verschiedenen“ Mitteln – in jeder beliebigen Stellung der Rollen ermöglichen, so dass es nicht mehr – wie im Stand der Technik – erforderlich ist, die Rollen in eine bestimmte Verriegelungsposition zu drehen und dadurch die vorgegebene und erwünschte Spannung des Bandes im Bereich zwischen den Rollen zu beeinträchtigen.

Sollen aber die auf den Dornen vorgesehenen Mittel eine Kupplung mit dem weichen Material der Rollen herbeiführen, so müssen sie aus einem härteren oder steiferen Material bestehen als die Kupplungsbereiche der Rollen. Denn der Durchschnittsfachmann entnimmt der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass mit dem Wort „Kupplung“ nicht etwa ein Reib- oder Haftschluss gemeint ist, sondern dass es zu einem – gleichsam spontanen und nicht vorgegebenen – Formschluss kommen soll, und zwar entweder dadurch, dass die Kupplungsmittel der Dorne – z.B. Krallen oder spitze Zähne eines Zahnrades, wie dies im Ausführungsbeispiel gezeigt und in den Ansprüchen 18 bis 21 ausdrücklich unter Schutz gestellt wird – in das weiche Material eindringen, oder dadurch, dass sie, wenn sie z.B. als Vorsprünge auf den Dornen ausgebildet sind, das weiche Material verformen.

Aufgrund dieses Sachverhalts könnte der Durchschnittsfachmann auf den ersten Blick annehmen, die erfindungsgemäss gelehrte Weichheit des Rollenmaterials sei allein in Abhängigkeit von der Härte des Materials der jeweils benutzten Dorne bzw. der darauf befindlichen Kupplungsmittel zu definieren. Gegen die Richtigkeit einer solchen Überlegung wird der Durchschnittsfachmann aber Bedenken haben:

Der Einsatz bestimmter Materialien verbietet sich schon deshalb, weil die Klagegebrauchsmusterschrift hinsichtlich der erfindungsgemässen Wechselkassetten ausdrücklich die bei ihnen erreichbare Kostengünstigkeit hervorhebt (vgl. Spalte 4, Zeile 7). So käme selbstverständlich niemand auf den Gedanken, etwa Rollen aus Stahl zu wählen und diesen deshalb als „weiches Material“ anzusehen, weil es z.B. möglich wäre, die Kupplungsmittel auf den Dornen mit Diamantsplittern zu bestücken, die – bei entsprechendem Kraftaufwand – in den Stahl einschneiden würden.

Aber auch wenn man nur auf die im Prioritätszeitpunkt der Klageschutzrechte üblicherweise für Wechselkassetten und die mit ihnen zusammenwirkenden Kupplungsmittel auf den Wickeldornen von Druckern verwendeten Materialien abstellt, wird der Durchschnittsfachmann Zweifel haben, ob in diesem Rahmen „Weichheit“ allein relativ zur Härte des Materials der Kupplungsmittel gesehen werden darf. Als Beispiele für „weiches Material“ nennt das Klagegebrauchsmuster Pappe und weichelastisches Plastikmaterial (vgl. Unteransprüche 3 und 6 sowie Beschreibung, Seite 4, Zeilen 5, 6). Einen Gegensatz zu dem erfindungsgemäss zu verwendenden „weichen Material“ bildet das „steifere Material“, wie der Durchschnittsfachmann dem Unteranspruch 2 entnehmen kann. Unter letzterem Material versteht das Klagegebrauchsmuster etwa „vergleichsweise steifes Plastikmaterial“ (so Beschreibung, Seite 7, Zeile 28), das im Gegensatz zu „einem weichen Plastikmaterial wie einem Elastomer“ steht (vgl. a.a.O., Seite 7, Zeilen 35-37).

Dem Durchschnittsfachmann wird auffallen, dass diese Gegenüberstellung zwischen „weich“ und „steif“ (= „nicht weich“) von der Klagegebrauchsmusterschrift im Rahmen desselben Ausführungsbeispiels vorgenommen wird, in welchem die Kupplungsmittel der Dorne Zahnräder mit spitzen Zähnen sind, die in naheliegender Weise entweder aus Metall oder aus hartem Kunststoff gefertigt werden, auch wenn die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zum Material der Zahnräder nichts näheres sagt. Wenn aber auch in diesem Ausführungsbeispiel die „Weichheit“ des in Anspruch 1 genannten Rollenbereiches nicht vom Durchdringungsvermögen der spitzen Zähne eines Zahnrades her definiert ist, sondern auch hier zwischen „weichem“ und „steifem“ Material der Rolle unterschieden und für den Eingriff der Zähne der Zahnräder das „weiche“ Plastikmaterial bereitgestellt wird, hat der Durchschnittsfachmann allen Anlass zu der Annahme, „weich“ stelle keine nur relative Grösse in Bezug auf Form und Beschaffenheit des Eingriffsmittels (= Kupplungsmittels) dar, sondern mit diesem Begriff sei ein Bereich angesprochen, der zumindest größenordnungsmässig durch die von der Klagegebrauchsmusterschrift genannten Beispiele für „weiche“ Materialien eingegrenzt werde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der einheitlich verwendete Begriff „weich“ in der Klagegebrauchsmusterschrift etwa mit unterschiedlichen Inhalten gebraucht würde.

In den genannten Überlegungen zum Inhalt des Begriffs „weich“ wird sich der Durchschnittsfachmann auch durch die Beschreibungsstellen auf Seite 3, Zeile 35 bis Seite 4, Zeile 9 und Seite 12, Zeilen 27-30 bestätigt fühlen.

Danach soll das „weiche“ Material der Rollen „eine Kupplung mit sehr verschiedenen auf den Dornen vorgesehenen Mitteln“ ermöglichen. Ist aber das Material der Rollen in dem zur Herstellung der Kupplung verwendeten Bereich von einer Weichheit, die etwa der von Pappe oder weichelastischem Plastikmaterial entspricht, dann brauchen die Dorne nicht zwingend mit Krallen oder Zahnrädern versehen zu werden; es reichen dann auch Vorsprünge, die das Material nur verformen, um eine ausreichende Verdrehsicherung herbeizuführen.

II.

Die angegriffenen Wechselkassetten machen von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weil bei ihnen die Rollen vollständig aus dem Hartkunststoff „Makrolon 2405“ bestehen, der mit seiner Kugeldruckhärte von 110 N/mm² nicht als „weich“ im Sinne des Merkmals 3 angesehen werden kann, wie dieser nach den Ausführungen unter I. vom angesprochenen Durchschnittsfachmann verstanden wird.

Da wegen der Härte des Materials der Rollen bei den angegriffenen Wechselkassetten die von Merkmal 3 erstrebte Wirkung nicht eintritt, liegt auch eine äquivalente Verwirklichung des genannten Merkmals nicht vor.

Es fehlt daher an einer Verletzung des jeweiligen Anspruchs 1 der Klageschutzrechte und damit auch an einer Verletzung der Ansprüche 23 bzw. 24, weil diese Ansprüche jeweils voraussetzen, dass Wechselkassetten gemäss Anspruch 1 verwendet werden.

III.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, ohne dass noch darauf einzugehen gewesen wäre, ob bei einem praxisgerechten Einsetzen der angegriffenen Wechselkassetten in einen Drucker trotz der Riffelung im Endbereich der Rollen kein Verdrehen der Rollen vor Herstellung der Kupplung eintreten kann, und ob das Klagegebrauchsmuster als schutzfähig anzusehen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

S6xxxxxxxx K2xxxxxxxx R5xx