Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2002, Az. 2 U 199/94
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.677,51 Euro (60.000,– DM) abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 1. Oktober 2001 357.904,32 Euro (700.000,– DM).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin war Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Gegenstand des am 19. Dezember 1999 abgelaufenen deutschen Patentes 29 51 205 (Klagepatent, Anl. R 2) betreffend einen Leichtflüssigkeitsabscheider, sie nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 19. Dezember 1979 eingereicht und am 2. Juli 1981 offengelegt worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 14. August 1985 im Patentblatt veröffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:
Behälter zum Trennen eines Gemisches aus Leicht- und Schwerflüssigkeit mit einer in die abgetrennte Schwerflüssigkeit eingetauchten, unten offenen Abscheidekammer, in die der Zulauf mündet und aus der das Ablaufrohr für die abgetrennte Leichtflüssigkeit oberhalb des Schwerflüssigkeitsniveaus abgeht, und mit einem in dem Behälter, jedoch außerhalb der Abscheidekammer angeordneten Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit, das zur Festlegung des Schwerflüssigkeitsniveaus horizontal abgebogen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die nach unten offene Einlauföffnung des Ablaufrohres (11) für die Leichtflüssigkeit in der Abscheidekammer (4) unterhalb des tiefstmöglichen und die Auslauföffnung (8) dieses Rohres (11) oberhalb des höchstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus im Bereich des Tauchrohres (10) angeordnet sind.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 a und b der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 a den erfindungsgemäßen Leichtflüssigkeitsabscheider im Längsschnitt und Figur 1 b im Horizontalschnitt.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung „AWAS-H-2000 B ÖLSEP“ mobile Leichtflüssigkeitsabscheider, deren konstruktive Ausgestaltung in der als Anl. R 5 bzw. Anl. K 15 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten wie folgt dargestellt ist:
Ergänzend haben die Beklagten die ebenfalls nachstehend wiedergegebene Zeichnung gemäß Anlage F8 zu den Akten gereicht, von der der Ölabscheider in der ausgelieferten Ausführungsform in unbedeutenden Einzelheiten abweicht.
Die Klägerin hat zur Erläuterung der Funktionsweise des Ölabscheiders in der Berufungsinstanz die Zeichnungen gemäß Anlagen Ax 2 und 3 vorgelegt.
Die Klägerin ist der Meinung, der vorbezeichnete Ölabscheider der Beklagten verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln. Die Beklagten sind dem entgegengetreten .
Durch Versäumnisurteil vom 31. August 1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dem Einspruch der Klägerin mit dem Antrag,
das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufzuheben,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Behälter in Stahlausführung zum Trennen eines Gemisches mit einer in die abgetrennte Schwerflüssigkeit eingetauchten, unten offenen Abscheidekammer, in die der Zulauf mündet und aus der das Ablaufrohr für die abgetrennte Leichtflüssigkeit oberhalb des Schwerflüssigkeitsniveaus abgeht, und mit einem in dem Behälter, jedoch außerhalb der Abscheidekammer angeordneten Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit, das zur Festlegung des Schwerflüssigkeitsniveaus in einen horizontalen Abfluss übergeht,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der nach unten offene Einlaufbereich des Ablaufrohres für die Leichtflüssigkeit in der Abscheidekammer unterhalb des tiefstmöglichen und die Auslauföffnung des Ablaufrohres für die Leichtflüssigkeit oberhalb des im Bereich des Tauchrohres höchstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus angeordnet sind,
insbesondere wenn das Ablaufrohr für die Leichtflüssigkeit einen gegenüber der inneren Querschnittsabmessung der Abscheidekammer erheblich verringerten Innendurchmesser aufweist;
2.
ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu 1. bezeichneten Behälter zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, erhaltenen, ausgelieferten, auf Lager oder in Gebrauch befindlichen oder bestellten Behälter;
3.
ihr Rechnung über den Umfang der zu 1. bezeichneten Handlungen zu legen, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a)
der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
b)
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
c)
der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
4.
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu 1. bezeichneten Behälter zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;
hat das Landgericht nicht entsprochen und das Versäumnisurteil durch Urteil vom 14. Juli 1994 mit der Begründung aufrechterhalten, der angegriffene Ölabscheider verletze das Klagepatent nicht, weil die Einlauföffnung des Ablaufrohres für die Leichtflüssigkeit ober- und nicht unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus angeordnet sei. Abscheidekammer könne nur der obere Behälterbereich der Kammer A (Anlage F2/F 8) sein; der sich seitlich und vertikal daran anschließende Bereich dürfe schon deshalb nicht einbezogen werden, weil dann entgegen der technischen Lehre des Klageschutzrechtes das Tauchrohr (12, Anlage R 5 und F 8) für die abgetrennte Schwerflüssigkeit inner- statt außerhalb der Abscheidekammer angeordnet und die Abscheidekammer nicht in die abgetrennte Schwerflüssigkeit eingetaucht wäre. Der als Abscheidekammer fungierende obere Behälterbereich könne nicht gleichzeitig die Einlauföffnung des Ablaufrohres (11) für die Leichtflüssigkeit sein, weil das Klagepatent für das Ablaufrohr einen geringeren Innendurchmesser als für die Abscheidekammer vorsehe; dieser geringere Innenquerschnitt des Ablaufrohres sei Voraussetzung dafür, dass sich im Ablaufrohr eine Leichtflüssigkeitssäule aufbaue, die gewährleiste, dass die abgetrennte Leichtflüssigkeit über das höchstmögliche Schwerflüssigkeitsniveau hinaus zu der höher gelegenen Auslauföffnung des Ablaufrohres aufsteige.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt erstmals in der Berufungsinstanz vor, bei dem angegriffenen Ölabscheider könne das Tauchrohr (12) an seiner Oberkante durch Aufsetzen eines – in der Werbeschrift der Beklagten gemäß Anlagen K 15 unf R 5 nicht dargestellten – Verlängerungsrohres 15 (vgl. Anlage F 2 für den Schwerflüssigkeitsablauf gesperrt werden. Daraus ergäben sich zwei mögliche Betriebszustände: Im Hauptbetrieb (bei aufgesetztem Verlängerungsrohr 15) gelange die eingeleitete Mischflüssigkeit in den Voraum (2; Bezugszeichen gemäß Anl.F 2), wo sich die Leicht- auf der Schwerflüssigkeit absetze . Ein Teil der Leichtflüssigkeit fließe über die Ölentsorgungsöffnung (8/8a) ab. Da diese insbesondere bei stärkerem Zufluss von Leichtflüssigkeit größerer Dichte nicht die gesamte Menge bewältigen könne, fließe auch durch das Öl-Wasser-Tauchrohr (9) infolge entsprechenden Sogs Mischflüssigkeit in die Kammer A und verdränge dabei die Schwerflüssigkeit über das Öl-Wasser-Tauchrohr (10) in den Koaleszenz- oder Füllkörperraum (3). Die in der Kammer A aufschwimmende Leichtflüssigkeit werde durch das Ölabdrückrohr (11) beim Nachfließen neuer Flüssigkeit herausgedrückt und in den Ölspeicher abgeleitet. Die Schwerflüssigkeit fließe aus dem unteren Bereich des Vorraums (2) unter einer Trennwand hindurch, steige in einen Schacht auf und gelange über ein Beruhigungswehr in den Koaleszenz- oder Füllkörperraum (3), unterfließe sodann eine weitere dort vorhandene Trennwand und steige in dem in Anl. Ax 3 mit der Bezugszahl 14 versehenen Ablaufkanal nach oben auf, werde über das Wehr vor der Ablaufschleuse (4) geführt und laufe sodann über das horizontale Abflussrohr ab.
Im intermittierenden Betrieb (bei abgenommenem Verlängerungsrohr) fielen infolge von Unterbrechungen nur kleinere Ölmengen an. Der Schwerflüssigkeitsspiegel sinke im gesamten Behälter auf die Höhe der oberen Enden der Tauchrohre 9 und 10 ab; dieses Niveau bilde dann das tiefstmögliche Schwerflüssigkeitsniveau im Bereich des Tauchrohres.
In beiden Betriebsarten werde die Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß verwirklicht. Der in der Anl. Ax 3 rot gekennzeichnete oberhalb der Schwerflüssigkeit befindliche Oberbereich der Kammer A bilde die Abscheidekammer, in die der Zulauf für das Flüssigkeitsgemisch münde. Das patentgemäße Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit sei der Schacht 14. Die Einlauföffnung des Ablaufrohres für die Leichtflüssigkeit liege unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus, wie es in den Anl. Ax 3 und 4 eingezeichnet sei.
Die Klägerin hat den auf Unterlassung gerichteten Teil des Klagebegehrens mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatentes für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt im übrigen,
das angefochtene Urteil abzuändern und
gegen die Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen, soweit sie Ölabscheider der hier in Rede stehenden Art bis zum 18. Dezember 1999 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige U1xxxx B3xxxx in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten und die Niederschrift der Sitzung vom 14. Februar 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die jetzt noch streitbefangenen Ansprüche nicht zu, denn der angegriffene Ölabscheider verwirklicht die technische Lehre des Klagepatentes nicht.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Leichtflüssigkeitsabscheider, der eingesetzt wird, um ein als Abwasser vorliegendes Gemisch aus Leicht- und Schwerflüssigkeit, z.B. Öl bzw. Benzin und Wasser, zu trennen.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1 Zeilen 41 ff.), ist aus der US-Patentschrift 1 069 789 (Anlage R 3) bereits ein Abscheider mit den Merkmalen 1 bis 4 b) der nachstehenden Merkmalsgliederung bekannt. Das Flüssigkeitsgemisch gelangt durch den Zulauf (2, Bezugszeichen gemäß nachstehender Abbildung) in die Abscheidekammer (1), wo Schwer- und Leichtflüssigkeit aufgrund ihres unterschiedlichen spezifischen Gewichts voneinander getrennt werden. Während die Leichtflüssigkeit in den oberen Bereich der Abscheidekammer aufsteigt und über eine Trennwand (8) in das Ablaufrohr (9) für die Leichtflüssigkeit abfließt, sammelt sich die Schwerflüssigkeit unterhalb der Leichtflüssigkeitsschicht, wird durch das nachströmende Flüssigkeitsgemisch aus der unteren Öffnung der Abscheidekammer verdrängt und steigt in das außerhalb der Abscheidekammer liegende horizontal abgebogene Tauchrohr (17) auf, durch das sie aus dem Behälter abgeführt wird.
An dieser Vorrichtung bemängelt die Klagepatentbeschreibung die unvollkommene Wirkungsweise, die darauf zurückgeführt wird, dass die Abscheidekammer durch die Trennwand (8) im oberen Teil aufgeteilt und dass die Einlauföffnung des Leichtflüssigkeitsablaufes seitlich zur Leichtflüssigkeits-Sammelkammer hin geöffnet und im wesentlichen auf demselben Niveau oberhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus angeordnet ist wie dessen Auslauföffnung. Hierdurch kann insbesondere bei hohen Zulaufschwankungen Schwerflüssigkeit in den Leichtflüssigkeitsablauf gelangen (Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 1). Ansonsten wird die bekannte Bauweise nicht bemängelt und von Anspruch 1 des Klagepatents in den Merkmalen 1 bis 4 b) der nachstehenden Merkmalsgliederung übernommen.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Behälter der angegebenen Art zu schaffen, bei dem selbst bei großen Zulaufschwankungen keine Schwerflüssigkeitin den Leichtflüssigkeitsablauf gelangen kann (Spalte 2 Zeilen 2 bis 6).
Zur Lösung dieses Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagen, den erfindungsgemäßen Leichtflüssigkeitsabscheider mit den nachstehenden Merkmalen zu versehen:
1. Behälter (1) zum Trennen eines Gemisches aus Leicht- und Schwer-
flüssigkeit.
2. Es sind vorgesehen:
a) eine Abscheidekammer (4),
b) ein Zulauf (7) für das Gemisch aus Leicht- und Schwerflüssigkeit,
c) ein Ablaufrohr (11) für die abgetrennte Leichtflüssigkeit und
d) ein Tauchrohr (10) für die abgetrennte Schwerflüssigkeit.
3. Die Abscheidekammer (4)
a) ist in die abgetrennte Schwerflüssigkeit eingetaucht und unten offen;
b) in sie mündet der Zulauf (7) für das Flüssigkeitsgemisch;
c) aus ihr geht das Ablaufrohr (11) für die abgetrennte Leichtflüssigkeit
oberhalb des Schwerflüssigkeitsniveaus ab.
4. Das Tauchrohr (10) für die abgetrennte Schwerflüssigkeit ist
a) in dem Behälter (1), jedoch außerhalb der Abscheidekammer (4) an-
geordnet und
b) zur Festlegung des Schwerflüssigkeitsniveaus horizontal abgebogen.
5. Die Einlauföffnung des Ablaufrohres (11) für die Leichtflüssigkeit in der
Abscheidekammer (4) ist
a) nach unten offen und
b) unterhalb des im Bereich des Tauchrohrs (10) tiefstmöglichen
Schwerflüssigkeitsniveaus angeordnet;
6. die Auslauföffnung (8) des Ablaufrohres (11) für die Leichtflüssigkeit ist
oberhalb des im Bereich des Tauchrohres (10) für die abgetrennte
Schwerflüssigkeit höchstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus angeord-
net.
Die Abscheidekammer soll nach Merkmal 3 a) in die abgetrennte Schwerflüssigkeit eingetaucht – bzw. abgesenkt (vgl. Spalte 2 Zeilen 24 bis 26) und unten offen sein. Diese aus der vorgenannten US-Patentschrift bekannte Konfiguration soll beibehalten werden. In der Abscheidekammer soll, wie schon ihre Bezeichnung dem Durchschnittsfachmann sagt, Leicht- und Schwerflüssigkeit voneinander getrennt bzw. abgeschieden werden. Die Leichtflüssigkeit soll sich über der Schwerflüssigkeit absetzen, wobei der Flüssigkeitsspiegel der Leichtflüssigkeit durch zulaufende Mischflüssigkeit automatisch über das Niveau der äußeren (d.h. im übrigen Behälter außerhalb der Abscheidekammer befindlichen) Schwerflüssigkeit angehoben wird; auf diese Weise wird anfallende Leichtflüssigkeit abgetrennt und kann kontinuierlich von der Schwerflüssigkeit ablaufen (vgl. Spalte 2 Zeilen 24 bis 31 und 40 ff). Gleichzeitig soll die im unteren Teil der Abscheidekammer angesammelte Schwerflüssigkeit möglichst ohne Beimengung von Leichtflüssigkeit in den Behälterraum außerhalb der Abscheidekammer gelangen können, aus dem sie dann durch das in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Tauchrohr abgeführt wird. Eingetaucht in die Schwerflüssigkeit ist die Abscheidekammer, wenn der Behälter auch einen außerhalb der Abscheidekammer liegenden und mit Schwerflüssigkeit gefüllten Bereich aufweist (vgl. Spalte 2 Zeilen 41, 42 und 59) – ein solcher Bereich muss zur im Merkmal 4 a) beschriebenen Aufnahme des Tauchrohres für die abgetrennte Schwerflüssigkeit vorhanden sein und wird vor der Inbetriebnahme bis zum maximalen Stand mit Schwerflüssigkeit gefüllt (vgl. Spalte 2 Zeilen 57, 58). Der untere Rand der Abscheidekammer muss so tief in die im übrigen Behälter befindliche Schwerflüssigkeit abgesenkt sein, dass die dort aus der Abscheidekammer verdrängte und in den Behälter übertretende Schwerflüssigkeit, abgesehen von den in Spalte 4 Zeilen 12 bis 30 beschriebenen Sonderfällen (Nachströmen besonders großer oder schwerer Leichtflüssigkeitsmengen), keine Beimengungen von Leichtflüssigkeit enthält.
Die Vorgabe „Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit“ wertet der Durchschnittsfachmann nicht nur als Zweckangabe, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Ausgestaltung. Um die aus der Abscheidekammer in den übrigen Behälter gelangte Schwerflüssigkeit abführen zu können, muss dieses Rohr in die Schwerflüssigkeit eintauchen. Es muss ferner eine Verbindung zur Abscheidekammer haben, damit der dort vorhandene innere Schwerflüssigkeitsspiegel sich an den im übrigen Behälter bestehenden äußeren angleichen kann; diese Verbindung kann nur über den Behälter erfolgen.In dieser Auslegung sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele und die Figurendarstellungen in der Klagepatentschrift, aber auch durch den Inhalt der bereits erwähnten US-Patentschrift 1 069 789 bestätigt, von der das Klagepatent, wie bereits mehrfach erwähnt, insoweit nicht abweichen will.
Die Abweichung vom Stand der Technik besteht in der – in Merkmalsgruppe 5 und Merkmal 6 beschriebenen – Ausgestaltung und Anordnung des Ablaufrohres für die abgetrennte Leichtflüssigkeit. Da die Einlauföffnung dieses Rohres zur Abscheidekammer hin nicht mehr seitlich, sondern nach unten offen ist, wird die Leichtflüssigkeit nach oben aus der Abscheidekammer abgeführt. Die in den Merkmalen 5 bis 6 angegebenen Maßnahmen sollen bewirken, dass sich die gesamte Leichtflüssigkeitssäule innerhalb des Ablaufrohres aufbaut und dadurch eine entsprechende Höhe erreicht (Spalte 2 Zeilen 10 bis 19), so dass die Leichtflüssigkeit an der höher als die Einlauföffnung gelegenen Auslauföffnung des Ablaufrohres ohne Beimischung von Schwerflüssigkeit ansteht (Spalte 2 Zeilen 45 bis 52). Das Aufsteigen der Leichtflüssigkeit sollen mehrere Faktoren bewirken: die Leichtflüssigkeit schwimmt durch ihr geringeres spezifisches Gewicht auf der Schwerflüssigkeit auf; die nach Merkmal 5 b) in der Abscheidekammer auf tieferem Niveau als im übrigende Behälter liegende Schwerflüssigkeit ist bestrebt, dieses Gefälle auszugleichen und auf ihr außerhalb der Abscheidekammer bestehendes Niveau anzusteigen und drängt die Leichtflüssigkeit zusätzlich und gegen den Druck der vom Zulauf nachströmenden Flüssigkeit nach oben. Da der Ablauf für die Leichtflüssigkeit als Rohr ausgebildet ist, hat er aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns einen engeren Querschnitt als die Abscheidekammer; durch diese Verengung wird der beim weiteren Ansteigen für die Leichtflüssigkeit seitlich zur Verfügung stehende Raum verringert, so dass die in das Ablaufrohr gedrängte Leichtflüssigkeit nur zur Auslauföffnung hin ausweichen kann und auf diese Weise zusätzlich gezwungen wird, auf das in Merkmal 6 angegebene Niveau anzusteigen (vgl. Spalte 4 Zeilen 52 bis 59), auf das keine Schwerflüssigkeit gelangen kann.
Die vorstehend beschriebenen Funktionszusammenhänge schließen es aus, dass die Abscheidekammer patentgemäß gleichzeitig die Einlauföffnung des Ablaufrohres für die Leichtflüssigkeit sein kann. Bereits das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (Bl. 151 R d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass das Klagepatent Abscheidekammer und Ablaufrohr für die Leichtflüssigkeit als voneinander zu unterscheidende Funktionsteile betrachtet. Nach Merkmal 3 c soll das Ablaufrohr für die abgetrennte Leichtflüssigkeit aus der Abscheidekammer abgehen. Auch in der Merkmalsgruppe 5 kehrt diese Unterscheidung wieder; danach soll die Einlauföffnung, die bereits Teil des Ablaufrohres ist, in der Abscheidekammer unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus angeordnet sein. Da – wie bereits ausgeführt – für das Ablaufrohr die schon im Rahmen des Anspruchs 1 zu beachtende Querschnittsverengung gegenüber dem Durchmesser der Abscheidekammer kennzeichnend ist, kann auch die Einlauföffnung des Ablaufrohres nur dort sein, wo der gegenüber der Abscheidekammer geringere Rohrdurchmesser beginnt.
II.
Der angegriffene Ölabscheider der Beklagten macht von der Lehre des Klageschutzrechtes keinen Gebrauch. Unstreitig kann er in zwei Betriebsweisen eingesetzt werden. Im einen Fall – von den Parteien als „Dauerbetrieb“ bzw. von der Klägerin auch als „Dauerbetrieb mit Absinksperre“ bezeichnet – ist das in die Kammer A (Bezugszeichen entsprechen den vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten verwendeten Bezeichnungen, vgl. Anlage 19 zum Gutachten) abgesenkte Tauchrohr (12) im Bereich der Ablaufschleuse (4) mit Hilfe eines Rohres (15) nach oben verlängert und der – in den im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnungen nicht dargestellte – zur Probeentnahme dienende Kugelhahn (16) geschlossen; diese Betriebsart wird bei im wesentlichen konstantem Zulaufvolumen an Mischflüssigkeit gewählt. Im anderen Fall – von den Parteien als „intermittierender Betrieb“ bzw. von der Klägerin als Normalbetrieb bezeichnet – fehlt diese Verlängerung. In beiden Fällen wird der Ölabscheider entsprechend der Anweisung auf Seite 11 der als Anlage F 5 vorgelegten Montage- und Betriebsanleitung vor der Inbetriebnahme bis zum höchstmöglichen Stand mit Wasser gefüllt.
In keiner der beiden Betriebsarten wird das Klagepatent verletzt.
1.
Bei aufgesetztem Verlängerungsrohr (15) und geschlossenem Kugelhahn (16) sind das Tauchrohr (12) und die Leitung (16) für den Schwerflüssigkeitsaustritt aus der Kammer (A) gesperrt. Das vor der Inbetriebnahme eingefüllte Wasser steigt in der gesamten Vorrichtung bis zur Höhe der Wehroberkante (14 a). Die aus dem Zulauf nachströmende Mischflüssigkeit gelangt in den Vorraum (2), wo sich die Schwerflüssigkeit nach unten und die Leichtflüssigkeit nach oben absetzt. Die Schwerflüssigkeit tritt unter einer Tauchwand hindurch in den benachbarten Raum; dort steigt sie auf, überströmt die Wehrkante (3 b), durchfließt dann den Koaleszenzbereich abwärts, verlässt diesen durch dessen untere Öffnung (3 c) in den Ablaufkanal (14), steigt darin auf, überströmt die Wehrkante (14 a) und gelangt durch die Ablaufschleuse (4) in den Ablauf. Die aufschwimmende Leichtflüssigkeit wird durch den Ölablauf (8) abgeschöpft, soweit sie deren Überfallkante (8 a) überragt; unterhalb dieser Kante anstehende Leichtflüssigkeit verbleibt im Vorraum (2).
a) Zu Recht besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Lehre des Klagepatentes die Abscheidung der Leichtflüssigkeit im Vorraum (2) nicht erfasst; die Einlauföffnung des Ablaufrohres (8) für die abgeschiedene und aufschwimmende Leichtflüssigkeit ist entgegen Merkmal 5 a) der vorstehenden Merkmalsgliederung statt nach unten nach oben offen; die Leichtflüssigkeit fällt von oben in das Ablaufrohr und wird nicht durch die hydrostatischen Verhältnisse in aufsteigender Richtung durch das Ablaufrohr gedrückt.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird auch in der Kammer A keine Abscheidung durch eine von der Lehre des Klagepatentes erfasste Vorrichtung vorgenommen. Regelmäßig findet dort bei aufgesetztem Verlängerungsrohr (15) schon deshalb kein Abscheidevorgang statt, weil der gesamte Flüssigkeitsbehälter vor Betriebsbeginn bis zur Wehrkante (14 a) mit Schwerflüssigkeit gefüllt wurde und die unterhalb dieses Niveaus liegende Kammer (A) vollständig mit Schwerflüssigkeit vollgelaufen ist. Über das Tauchrohr (9) kann regelmäßig keine Leichtflüssigkeit dorthin gelangen. Da die Leichtflüssigkeit im Tauchrohr (9) ebenso weit nach unten reicht wie im Vorraum (2) (Seite 16 des schriftlichen Sachverständigengutachtens), könnte sie nur dann in die Kammer A eintreten, wenn sie auch im Vorraum bis unter die Unterkante des Rohres (9) in die Schwerflüssigkeit eintaucht. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, könnte diese Situation zwar eintreten, wenn die Leichtflüssigkeit ein hohes spezifisches Gewicht von 0,93 bis 0,96 aufweist, das Ablaufvolumen aus der Vorrichtung praktisch gleich Null ist und die Kerbe der Ölablauföffnung infolge hoher Mengen nachströmender Leichtflüssigkeit vollkommen ausgefüllt ist (vgl. Seite 17 des schriftlichen Gutachtens; Seite 21 bis 23 der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 614 bis 616 d.A.). Ein solcher Leichtflüssigkeitsstand, der nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen die Zuführung von 1,78 Liter reiner Leichtflüssigkeit pro Sekunde in den Abscheider voraussetzte, wird bei einer ordnungsgemäßen Betriebsweise jedoch nicht vorkommen, weil dann die Leichtflüssigkeit im Vorraum auch an der Oberkante der Grenzwand zum Koaleszenzbereich und zum Schacht (14) anstünde und nach den überzeugenden und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr besteht, dass die Leichtflüssigkeit auch in diese Bereiche gelangt und dadurch kontaminiertes Wasser den Abscheider verlässt (Seite 28 des schriftlichen Gutachtens und Seite 23 und 25 der Anhörungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 616 und 618 d.A.). Sofern statt reinen Öls Mischflüssigkeit zugeführt wird, kann eine vollständige Ausfüllung der Ölablaufkerbe noch bei einer Leichtflüssigkeitsdichte von 0,93 nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen schon deshalb nicht eintreten, weil ein Teil des Wassers durch den Koaleszenzabscheider und über die Wehrkante (14 a) abgeführt wird, wodurch sich der Abstand zwischen dem hydrostatischen Referenzniveau und der Überlaufkante der Kerbe reduziert, die gesamte Ölsäule nach oben geschoben wird und sich eine Ölschicht in der zum Austritt aus dem Tauchrohr (9) erforderlichen Stärke nicht aufbauen kann (Seite 24 der Anhörungsniederschrift, Bl. 617 d.A.).
Auch in diesem Betriebszustand wird im übrigen die Lehre des Klagepatentes nicht verwirklicht. Ausnahmsweise in die Kammer A hineingelangte Leichtflüssigkeit setzt sich zwar in deren oberen Bereich ab und kann bei aufgesetztem Verlängerungsrohr die Kammer A durch das Ölabdruckrohr (11) verlassen, wenn sie durch von unten aus den Rohren (9) und (10) nachströmende Schwerflüssigkeit nach oben verdrängt wird, die Grenzfläche zwischen Leicht- und Schwerflüssigkeit im Vorraum (2) wieder ansteigt. Bei diesem Betriebszustand gibt es entgegen Merkmal 4 a) des Klagepatentanspruches 1 kein Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit, das außerhalb der Abscheidekammer A angeordnet ist. Das Tauchrohr (10) ist in dieser Betriebssituation kein Tauchrohr im Sinne des Merkmals 4 a), weil es, während die Leichtflüssigkeit aus der Kammer A nach
oben verdrängt wird, keine Schwerflüssigkeit aus der Kammer A abführt, sondern dieser Kammer – ggf. zusammen mit dem Rohr 9 – diejenige Flüssigkeit zuführt, die die Leichtflüssigkeit nach oben verdrängt.
Das Rohr (10) ist auch nicht außerhalb der Abscheidekammer angeordnet. Zutreffend hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass als Abscheidekammer die gesamte Kammer A anzusehen ist und nicht nur der obere Bereich (17). Nach der Leere des Klagepatentes ist Abscheidekammer nicht nur der mit Leichtflüssigkeit gefüllte Bereich, sondern sie muss auch einen Bereich mit der darunter abgesetzten Schwerflüssigkeit enthalten. Das ergibt sich zum einen aus ihrer Funktion, die Leichtflüssigkeit von der Schwerflüssigkeit abzuscheiden und zu ermöglichen, dass sich die Leichtflüssigkeit über der Schwerflüssigkeit absetzt, zum anderen ergibt es sich auch aus der vom Klagepatent der Abscheidekammer durch Merkmal 4 a) zusätzlich zugewiesene Funktion, durch die in die Schwerflüssigkeit eingetauchte Abscheidekammer eine Sicherung dagegen zu schaffen, dass Leichtflüssigkeitsanteile in den Schwerflüssigkeitsablauf gelangen können, indem es nur solche Schwerflüssigkeit in den dafür vorgesehenen Ablauf gelangen lässt, die die Abscheidekammer bereits verlassen hat und unter ihrem unteren Rand in den übrigen Behälter hindurchgetaucht ist. Dieser Leere widerspricht es, den Ablauf für die Schwerflüssigkeit innerhalb der Abscheidekammer anzubringen. Dass das Rohr (10) in der Kammer A weit in den unteren Bereich geführt ist, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Das Klagepatent hält es zwar für vorteilhaft, den Zulauf für das Flüssigkeitsgemisch über ein Tauchrohr durch die gesamte Leichtflüssigkeitsschicht bis in den unteren Bereich der Abscheidekammer zu führen (Spalte 4 Zeile 66 bis Spalte 5 Zeile 6 der Klagepatentschrift), das ändert aber nichts daran, dass der Schwerflüssigkeits-Ablauf nach der ausdrücklichen Vorgabe des Merkmals 4 b) außerhalb der Abscheidekammer angeordnet sein muss. Diese in der Überwindung der Abscheidekammer liegende zusätzliche Sicherung gegen die Beimengung von Leichtflüssigkeitsanteilen in der austretenden Schwerflüssigkeit weist die angegriffene Vorrichtung nicht auf, bei der sowohl der durch das Rohr 9 gebildete Zulauf für die Mischflüssigkeit und das von der Klägerin als Ablauf für die Schwerflüssigkeit betrachtete Rohr (10) in die selbe Kammer münden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Schacht (14) kein Tauchrohr zur Abführung aus der Kammer A austretender Schwerflüssigkeit. Er ist zwar
außerhalb der Kammer A angeordnet und führt auch Schwerflüssigkeit ab, er ist aber nach den weiteren unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen nur über das Rohr (10) mit der Kammer A verbunden (Seite 9 der Anhörungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 602 d.A.), so dass unmittelbar aus der Kammer A keine Schwerflüssigkeit zum Schacht (14) gelangen kann. Die vom Schacht (14) abgeführte Schwerflüssigkeit ist nicht in der Kammer (A), sondern schon im Vorraum (2) abgeschieden worden und durch den Koaleszenzbereich (3) zum Schacht (14) gelangt.
2.
a) Wird das Verlängerungsrohr (15) nach einer vorstehend zu 1. beschriebenen Betriebsphase abgenommen, läuft die Schwerflüssigkeit aus der Kammer A durch das Tauchrohr (12) und die Ablaufschleuse (4) aus dem angegriffenen Ölabscheider ab. Oberhalb der Oberkanten der Rohre (9) und (10) anstehende Schwerflüssigkeit strömt aus dem Vorraum (2) durch das Rohr (9) und aus dem Koaleszenzbereich (3) durch das Rohr (10) in die Kammer A, bis das Flüssigkeitsniveau auf die Höhe der Oberkante dieser Rohre gefallen ist; in der Kammer A sinkt das Flüssigkeitsniveau noch weiter bis auf die Höhe der Oberkante des Tauchrohres (12) ab (Seite 19 sowie Anlagen 14 und 17.1 des Sachverständigengutachtens). Durch das Absinken des hydrostatischen Referenzniveaus kann in den Bereichen (2) und (3) aufschwimmende Leichtflüssigkeit in die Kammer A gelangen, und zwar bei einem Absinken des Referenzniveaus an der Wehrkante (14 a) auf etwa 235 mm unterhalb dieser Kante aus dem Vorraum (2) durch das Rohr (9) (Seite 21 des Sachverständigengutachtens), und bei einem weiteren Absinken auch aus dem Koaleszenzbereich (3) durch das Rohr (10) (Seite 21/22 des Sachverständigengutachtens). Verlassen kann diese Leichtflüssigkeit die Kammer A nur, wenn sie wieder durch nachströmende Schwerflüssigkeit verdrängt wird (Seite 23, 25 des Sachverständigengutachtens).
Wird nunmehr vom Zulauf Flüssigkeitsgemisch in den Vorraum (2) eingelassen, steigt das Flüssigkeitsniveau dort über die Oberkante des Rohres (9) an, und durch dieses Rohr gelangt Schwerflüssigkeit in die Kammer A; gleichzeitig strömt aus dem Vorraum aufgestiegene Schwerflüssigkeit über die Wehrkante (3 b) in den Koaleszenzbereich; steigt dort das Niveau über die Oberkante des Rohres (10) gelangt Schwerflüssigkeit auch durch dieses Rohr in die Kammer (A); von dort wird die Schwerflüssigkeit durch das Tauchrohr (12) abgeführt. Auch hier kann unter Umständen miteingeströmte Leichtflüssigkeit durch das Rohr (11) aus der Kammer A hinaus gelangen, wenn sich die Schwerflüssigkeit im Koaleszenzbereich bis zur Wehrkante (14 a) staut, sie aber gerade noch nicht überströmt (Seite 26 des Sachverständigengutachtens). Allerdings kann dann keine Leichtflüssigkeit in die Kammer A nachströmen, weil die Länge der Leichtflüssigkeitssäule im Rohr (9) durch die Lage der Ölüberlauföffnung (8 a) begrenzt wird (Seite 25 f. des Sachverständigengutachtens).
Eine Verletzung des Klagepatentes ist auch bei dieser Betriebsweise nicht gegeben. Auch hier verwirklicht die angegriffene Vorrichtung nicht das Merkmal 4 a) der vorstehenden Merkmalsgliederung, weil außerhalb der Abscheidekammer kein Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit vorhanden ist. Schwerflüssigkeit wird bei dieser Betriebsweise nur durch das Tauchrohr (12) abgeführt, das nicht außer-, sondern innerhalb der Abscheidekammer angeordnet ist. Da aus den vorstehend zu II. 1. dargelegten Gründen die gesamte Kammer A bei der angegriffenen Vorrichtung als Abscheidekammer zu betrachten ist, umfasst sie auch die Zone, in der sich das Tauchrohr (12) befindet.
Weiterhin befindet sich die Einlauföffnung des als Ablaufrohr für die in der Abscheidekammer abgetrennte Leichtflüssigkeit dienenden Ölabdrückrohres (11) entgegen Merkmal 5 b) nicht unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus, das im Bereich des Tauchrohrs für den Schwerflüssigkeitsablauf ansteht. Unabhängig davon, ob in dieser Betriebsart bei der angegriffenen Ausführungsform das Referenzniveau der Schwerflüssigkeit durch das obere Ende des Kugelhahns (16) bzw. des Tauchrohrs (12) oder durch die etwas höher liegenden Einlauföffnungen der Rohre (9) und (10) bestimmt wird, liegt die Einlauföffnung für den Leichtflüssigkeitsablauf jedenfalls nicht unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus, sondern allenfalls – im letztgenannten Fall – auf gleicher Höhe. Das Klagepatent will durch die Anordnung gemäß Merkmal 5 b) jedoch sicherstellen, dass schon der Beginn der Querschnittsverringerung im Ablaufweg der Leichtflüssigkeit unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus liegt, um auch den Effekt zu nutzen, dass die in der Abscheidekammer befindliche Schwerflüssigkeit auf das im übrigen Behälter vorhandene Referenzniveau anzusteigen bestrebt ist und hierdurch das Ansteigen der Leichtflüssigkeit im Ablaufrohr über die Referenzhöhe der Schwerflüssigkeit hinaus weiter fördert. Bei dem angegriffenen Ölabscheider kann die Schwerflüssigkeit, deren hydrostatischer Druck zusätzlich zum Abscheiden der Leichtflüssigkeit genutzt werden soll, soweit die Kammer A betroffen ist, in dem hier interessenden Betriebszustand jedoch nicht weiter ansteigen als bis zur Oberkante des unverlängerten Ablaufrohres (12) bzw. der Oberkante des Kugelhahns (16). Daran ändert sich auch nichts, wenn man das Volumen der nachströmenden Flüssigkeit so hoch einstellt, dass sich im Koaleszenzbereich vor der Wehrkante (14a) und im Vorraum (2) weitere nachströmende Flüssigkeit staut, die dann auch die Einlauföffnungen der Rohre (9) und (10) bedeckt. Auch dann befindet sich die Einlauföffnung des Ölabdruckrohres (11) nur auf derselben Höhe wie das tiefstmögliche Schwerflüssigkeitsniveau, und der zusätzliche mit Merkmal 5 b) des Patentanspruches 1 beabsichtigte hydrostatische Effekt kann zur Abführung der Leichtflüssigkeit nicht genutzt werden. Selbst wenn sich die im Koaleszenzbereich nachströmende Flüssigkeit praktisch bis zur Wehroberkante (14 a) staut, kann die im oberen Bereich der Kammer A aufschwimmende Leichtflüssigkeit zwar vollständig durch das Ablaufrohr (11) entfernt werden, es kann aber keine Leichtflüssigkeit mehr in die Kammer A nachströmen.
b) Wird das Verlängerungsrohr (15) bei einem im Koaleszenzbereich gegebenen Referenzniveau in Höhe der Oberkante des Rohres (12) wieder aufgesetzt und strömt Flüssigkeit – die Leicht- oder Schwerflüssigkeit sein kann – aus dem Vorraum (2) über das Rohr (9) in die Kammer A, steigt dort das Flüssigkeitsniveau wieder an. Ist die Oberkante des Rohres (10) erreicht und strömt weitere Flüssigkeit nach, wird Schwerflüssigkeit durch das Rohr (10) aus der Kammer A in den Koaleszenzbereich (3) verdrängt (Seite 12 der Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen vom 14. Februar 2002, Bl. 605 d.A.), bis dort das Flüssigkeitsniveau die Oberkante des Rohres (10) übersteigt und die nunmehr in der Kammer A befindliche Schwerflüssigkeit nicht mehr entweichen kann.
Auch in dieser Betriebssituation wird das Klagepatent nicht benutzt. Es fehlt auch hier, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, das in Merkmal 4 a) vorausgesetzte Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit außerhalb der Abscheidekammer. Das Tauchrohr (12) kann diese Funktion in dieser Betriebsphase nicht übernehmen, weil es durch das Aufsetzen des Verlängerungsrohres (15) gesperrt ist und keine Schwerflüssigkeit abführen kann (Seiten 15 und 16 der Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen, Bl. 608, 609 der Gerichtsakte). Das Rohr (10) ist ebenfalls kein Tauchrohr für die abgetrennte Schwerflüssigkeit, weil es nicht dauerhaft von Schwerflüssigkeit durchströmt wird, sondern nur vorübergehend verdrängte Schwerflüssigkeit in den Koaleszenzbereich führt, nämlich über den kurzen Zeitraum, bis die Schwerflüssigkeit im Koaleszenzbereich durch aus dem Vorraum (2) nachströmende und über das Rohr (10) aus der Kammer A verdrängte Schwerflüssigkeit das Niveau der Rohroberkante (10) überschritten hat. Solche Verdrängungseffekte dienen, worauf der Sachverständige ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Seite 15 der Anhörungsniederschrift, Bl. 608 d.A.), nur dem Ausgleich vorübergehender Flüssigkeitszwischenstände, die durch das Ansteigen der Schwerflüssigkeit bis zur Wehrkante (14 a) nach dem Aufsetzen des Verlängerungsrohres (15) eintreten. Das Rohr (10) hat nicht den Zweck, die abgetrennte Schwerflüssigkeit in den Bereich des Koaleszenzabscheiders zu bringen (Seite 15 der Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen, Bl. 608 d.A.). Aus den bereits im vorstehenden Abschnitt II. 1. nahegelegten Gründen ist auch das Tauchrohr (10) entgegen Merkmal 4 a) des Klagepatentanspruches 1 nicht außerhalb der Abscheidekammer angeordnet.
Auch der Schacht (14) kommt nicht als Tauchrohr zur Abführung der in der Kammer A abgetrennten Schwerflüssigkeit in Betracht. Wie bereits ausgeführt wurde, ist er mit der Kammer A nicht unmittelbar, sondern nur über das Rohr (10) und den Koaleszenzbereich (3) verbunden; das Rohr (10) kann jedoch abgesehen von dem vorbeschriebenen Ausnahmefall keine Schwerflüssigkeit aus der Kammer A abführen. Die Abscheidekammer A ist entgegen der Vorgabe des Merkmals 3 a) auch nicht nach unten offen. Soweit der Sachverständige im Anhörungstermin dieses Merkmal bejaht hat (Seite 15 der Niederschrift der Sitzung vom 14. Februar 2002, Bl. 608 d.A.), hat er sich nicht damit befasst, dass nach der Lehre des Klagepatentes in Merkmal 3 a) die in der Abscheidekammer abgetrennte Schwerflüssigkeit durch deren unteren Rand in den übrigen Behälterbereich austreten soll. Bei der angegriffenen Vorrichtung verlässt die Schwerflüssigkeit die Kammer demgegenüber nicht durch Austritt unter deren unterem Rand, sondern wird kurzfristig über das Rohr (10) noch in der Kammer von unten nach oben abgeführt, bevor sie die Kammer A durch die am oberen Ende gelegene obere Öffnung des Rohres (10) verlässt. Wie der Sachverständige im Anschluss an seine vorstehend wiedergegebenen Ausführungen jedoch zutreffend dargelegt hat, läuft in dieser kurzen Betriebsphase keine Schwerflüssigkeit aus dem Gesamtsystem ab (S. 16 der Anhörungsniederschrift, Bl. 609 d.A.), und der von Merkmal 3 a) vorausgesetzte Funktionsablauf findet nicht statt.
Auch das Merkmal 5 a) ist in dieser Betriebsphase nicht erfüllt. Das tiefstmögliche Schwerflüssigkeitsniveau zu Beginn dieser Phase liegt auch im Bereich des Tauchrohres (10) maximal auf der Höhe von dessen Oberkante. Auf gleicher Höhe liegt in diesemZeitpunkt auch das höchstmögliche Schwerflüssigkeitsniveau. Steigt der Schwerflüssigkeitsspiegel weiter an und wird die Oberkante des Rohres 10 überspült, ist diese Betriebsphase beendet, weil das Rohr (10) keine Schwerflüssigkeit mehr in den Koaleszenzbereich (3) abführen kann und die Kammer A mit Schwerflüssigkeit vollgelaufen ist. Auf gleicher Höhe liegt auch die Einlauföffnung für das Ölabdrückrohr (11), so dass in dieser Phase noch keine Leichtflüssigkeit unter Ausnutzung des hydrostatischen Druckausgleichs in und durch das Rohr (11) hindurch gelangen kann. Das Öl kann nur deshalb austreten, weil die bis zur Decke der Kammer A angestiegene Schwerflüssigkeit die aufschwimmende Leichtflüssigkeit in das Abdrückrohr (11) verdrängt hat und dessen verengter Durchmesser sie zwingt, zur Auslaßöffnung hin auszuweichen und durch diese hindurch auszutreten. Die Leichtflüssigkeit überwindet in der hier maßgeblichen Betriebsphase im Rohr (11) nicht den Höhenunterschied zwischen dem tiefst- und höchstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveau.
Die Einlauföffnung für das Ablaufrohr für die Leichtflüssigkeit ist auch nicht gleichzusetzen mit dem etwas höher liegenden unterhalb der Einlauföffnungen der Rohre (9) und (10) liegenden Bereich der Kammer A. Patentgemäß muss schon die Einlauföffnung den verengten Querschnitt des Ablaufrohres aufweisen, weil schon von dieser Stelle an der durch die Querschnittsverengung der Ablauföffnung bewirkte zusätzliche Verdrängungseffekt genutzt werden und auf diese Weise die Leichtflüssigkeit von unterhalb des tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveaus bis über das höchstmögliche Schwerflüssigkeitsniveaus angehoben werden soll. Das ist bei einer Anordnung, wie sie die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, erst an der über dem tiefstmöglichen Schwerflüssigkeitsniveau gelegenen Unterkante des Abdrückrohres (11) möglich.
III.
Als unterliegende Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 2 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung von der höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelter Grundsätze auf den Einzelfall; es liegt weder grundsätzliche Bedeutung vor, da keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, noch erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.