2 U 63/01 – Druckmaschinen-Temperierungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 141 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. November 2002, Az. 2 U 63/01 

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf abgeändert :

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Druckmaschinen -Temperierungssysteme für Rotationskörper einer Druckmaschine im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 602 312

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

– mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen vorgesehen sind, von welchen eine eine Feuchtwasser-Auf-tragsvorrichtung zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser auf den betreffenden Rotationskörper der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers der Druckmaschine ist,

– die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorratsbehälter für das Feuchtwasser enthält,

– die Kaltwasser-Kühlvorrichtung einen zweiten Vorratsbehälter für das Kaltwasser enthält,

– eine Kühlanlage mit einem einzigen Kälteerzeuger zur Kühlung von Kältemittel und mit einer Wärmeaustauscher-Vor-richtung zum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser sowie zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser vorgesehen ist,

– Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen der Betriebsart „Feuchtwasser-Offsetdruck“ unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser- Kühlvorrichtung und der Betriebsart „wasserloser Offsetdruck“ unter Verwendung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtwasser durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung vorgesehen sind;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei der Beklagten insoweit vorbehalten bleibt, die Namen
und Anschriften nach ihrer Wahl einem vereidigten Wirt-
schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten für
dessen Einschaltung trägt und ihn ermächtigt und ver-
pflichtet, der Klägerin auf Verlangen mitzuteilen, ob ein be-
stimmter Name beziehungsweise Anschrift namentlich zu
bezeichnender Angebotsempfänger in der Rechnungsle-
gung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben lediglich für die Zeit seit dem 24. Mai 1996 zu machen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1.
für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 1994 bis 24. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.
allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.500.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf DM 5.000.000,00 = Euro 2.556.459,41 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 602 312 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) die Beklagte wegen Verletzung bzw. Benutzung des Patentanspruches 1 dieses Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, beruht auf einer am 24. Juni 1994 veröffentlichten Anmeldung vom 8. Dezember 1992. Die Erteilung des Klagepatents ist am 24. April 1996 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Druckmaschinen-Temperierungssystem“ und ist in der deutschen Verfahrenssprache verfasst. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:
1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtun- gen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwasser- Auftragsvor- richtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations- körper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser- Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum Wärmeaustausch zwi- schen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers (6, 107) der Druckmaschine ist;
1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vor- ratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124);
1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorratsbe- hälter (80) für das Kaltwasser (130);

1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel und mit einer Wärme- tauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum Wärmeaustausch zwischem dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser (130);
1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Umschal- ten zwischen der Betriebsart „Feuchtwasser-Offsetdruck“ unter Ver- wendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleich- zeitiger Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Be- triebsart „wasserloser Offsetdruck“ unter Verwendung der Kaltwasser- Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift stellt als Beispiel eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar, welche entsprechend einer bevorzugten Ausbildung der Erfindung nach Unteranspruch 11 auch eine mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete Blasluftkühlvorrichtung aufweist.

Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt hier als Zubehör für Druckmaschinen sog. Kombinations -Temperiergeräte. Über eine erste mit der Klage angegriffene Ausführungsform verhalten sich die von der Klägerin als Anlagen K 4 bis K 6 überreichten Unterlagen. Eine zweite mit der Klage angegriffene Ausführungsform, die sich nicht wesentlich von der ersten angegriffenen Ausführungsform unterscheidet, ist Gegenstand der Anlagen K 7 und K 8 der Klägerin.

Nachstehend wird zur Darstellung der angegriffenen Ausführungsformen das der Anlage K 4, nämlich der Betriebsanleitung der Beklagten, entnommene Systemschema gemäß Anlage K 5, welches die Klägerin mit Bezugsziffern versehen hat, verkleinert wiedergegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die „Kaltwasser-Kühlvorrichtung“ des Patentanspruches 1 des Klagepatents stets auch eine „Blasluftkühlvorrichtung“ umfasse und diese bei den angegriffenen Ausführungsformen fehle.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die erfindungsgemäße Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents mit dem Merkmal “ Kaltwasser – Kühlvorrichtung“ nicht das Vorhandensein einer „Blasluftkühlvorrichtung“ verlange, sondern eine solche Vorrichtung erst für eine bevorzugte Ausführungsform nach Patentanspruch 11 vorgesehen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten wiesen die angegriffenen Ausführungsformen auch in der „Kaltwasser-Kühlvorrichtung“ „Vorratsbehälter“ im Sinne der Erfindung auf. Es handele sich dabei um die in ihrer Anlage K 5 mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten beiden Behälter für das mit der Bezugsziffer 130 gekennzeichnete Kaltwasser.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie dies mit dem obigen Urteilsausspruch
geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht überdies geltend, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Kaltwasser-Kühlvorrichtung über keinen Vorratsbehälter im Sinne der Ziffer 1.3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents verfüge. Die in Anlage K 5 mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten Behälter seien keine Vorratsbehälter im Sinne der Erfindung, sondern bloße Ausdehnungsgefäße. Die Fachwelt differenziere zwischen „Vorratsbehälter“ und „Ausdehnungsgefäß“. Der erfindungsgemäße „Vorratsbehälter“ für das Kaltwasser müsse insbesondere im Hinblick darauf, dass mit dem Kaltwasser jedenfalls auch die Möglichkeit bestehen solle, die Blasluft einer Blas-luftkühlvorrichtung zu kühlen, als Kälteenergie – Puffer ausgelegt werden, was bei den in der Anlage K 5 dargestellten und mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten Behältern nicht der Fall sei. Dies sei auch nicht verwunderlich, da die angegriffenen Vorrichtungen nicht für den Betrieb mit einer Blasluftkühlung ausgelegt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Ansprüche, die sie festgestellt haben will, nämlich auf Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entschädigung, aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit §§ 9, 14 PatG), 33 Abs. 1, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die mit der Klage angegriffenen Druckmaschinen-Temperierungssysteme für Rotationskörper einer Druckmaschine machen von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer Druckmaschine (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 5).

Rotationskörper einer Druckmaschine, welche mit dem Temperierungssystem nach der Erfindung temperiert werden können, sind insbesondere Druckplatten-
zylinder, Gummituchzylinder, Gegendruckzylinder, Rollen und Walzen von Feuchtwerken und von Farbwerken der Druckmaschine (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 38). Diese Rotationskörper wirken bei dem hier in Rede stehenden (Offset-) Druckverfahren so zusammen, wie dies das Landgericht auf Seite 11 seines angefochtenen Urteils dargestellt hat und wie sich dies auch aus der oben wiedergegebenen Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 6, Zeilen 28 ff der Klagepatentschrift ergibt: Ein Rotationskörper, der die Druckplatte 6 trägt bzw. darstellt, wird zum Zweck des Druckes auf seiner Oberfläche 4 mit Hilfe eines Farbwerks und Farbverreiberrollen 106, 107 eingefärbt. Von dem Druckplattenzylinder 6 wird das zu druckende Bild auf einen mit Gummituch oder dergleichen bespannten Zylinder (Gummituchwalze 102) übertragen, der das Druckbild schließlich auf ein Bedruckmaterial 104 aufbringt, welches an der Gummituchwalze 102 vorbeigeführt wird. Dies stellt den sogenannten „wasserlosen Offsetdruck“ dar. Wie sich aus der Figur 2 der Klagepatentschrift und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 7 bis 14 ergibt, kann mit einem solchen Druckwerk auch ein „Feuchtwasser-Offsetdruck“ erfolgen, wenn zusätzlich eine Wanne 120 mit Feuchtwasser 124 vorgesehen wird, aus der rotierende Walzen 122 Feuchtwasser aufnehmen und direkt oder über weitere Walzen auf die Oberfläche des Druckplattenzylinders 6 aufbringen.

Während des Druckvorgangs erwärmen sich die verschiedenen Rotationskörper der Druckmaschine und damit letztlich auch die mit ihnen in Kontakt kommende Druckfarbe. Da eine gleichmäßige Temperierung der Farbe entscheidende Bedeutung für ein einwandfreies Druckbild hat, ist es erforderlich, eine unerwünschte Erwärmung der Druckmaschinen zu verhindern. Die Erfindung betrifft nun ein Temperierungssystem für Rotationskörper einer Druckmaschine, wie sie zuvor näher beschrieben worden sind.

Der Durchschnittsfachmann, an den sich die Klagepatenschrift wendet, erkennt, dass dem Patentanspruch 1 des Klagepatents die Aufgabe bzw. das technische Problem zugrunde liegt, ein Druckmaschinen – Temperierungssystem für Rotationskörper einer Druckmaschine so auszubilden, dass das Druckwerk der Druckmaschine wahlweise mit den Betriebsweisen “ Feuchtwasser-Offsetdruck“ oder „wasserloser Offsetdruck“ oder mit beiden Betriebsarten gleichzeitig betrieben werden kann, wobei unter „wasserloser Offsetdruck“ jedenfalls auch die Kühlung der Farbverreiberwalzen mit durchströmendem, temperiertem Wasser verstanden wird. Dabei soll dieser wahlweise Betrieb mit einfachen Mitteln ohne großen konstruktiven Aufwand bewerkstelligt werden. Der Energieaufwand soll gering sein, und die Anlage soll insgesamt preiswert hergestellt werden können. Dies ergibt sich für den Durchschnittsfachmann aus der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 6 bis 30 im Lichte dessen, was die – noch im einzelnen darzustellenden – Lösungsmerkmale des Patentanspruches 1 tatsächlich leisten. Nicht die subjektive Aufgabenformulierung in einer Patentschrift, die hier dahin geht, dass das Temperierungssystem (auch) so ausgebildet sein solle, dass das Druckwerk wahlweise auch in einer dritten Betriebsart betrieben werden könne, nämlich auch mit einer Blasluftkühlvorrichtung, bestimmt den Sinngehalt des Anspruches, sondern es geht darum, was der Anspruch auf dem Hintergrund der Beschreibung dem Durchschnittsfachmann als das zu lösende technische Problem offenbart. Die Lösungsmerkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents geben jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, nichts dafür her, dass das Temperierungssystem nach diesem Anspruch bereits eine Blasluftkühlvorrichtung umfasst. Eine solche ist vielmehr erst Gegenstand einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach den Patentansprüchen 11 und 12, wobei von einer „Blasluftkühlvorrichtung“ in den Patentansprüchen erstmals im Patentanspruch 11 die Rede ist, und zwar in der Weise, dass eine bevorzugte Ausführungsform nach diesem Anspruch eine Blasluftkühlvorrichtung aufweist, nicht aber in der Weise, dass eine Blasluftkühlvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, zu denen der Anspruch 1 zählt, in besonderer Weise ausgestaltet sein solle.

Die Aufgabe bzw. das technische Problem, welches der Erfindung zugrunde liegt, wird nach Spalte 1, Zeilen 31, 32 der Klagepatentschrift „durch die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 gelöst“.

Der Patentanspruch 1, der insgesamt die vorgenannte Aufgabe bzw. das vorgenannte technische Problem löst, läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:

Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer Druckmaschine

1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen vorgesehen, von welchen

a) die eine Kühlvorrichtung eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotationskörper (6, 122) der Druckmaschine und

b) die andere Kühlvorrichtung eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85 , 88, 91) zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers (6, 107) der Druckmaschine ist.

2. Die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124).

3. Die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130).

4. Eine Kühlanlage (190) weist auf

a) einen einzigen Kälteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel und

b) eine Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser (130).

5. Es sind Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) vorgesehen zum wahlweisen Umschalten zwischen

a) der Betriebsart „Feuchtwasser-Offsetdruck“ unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und

b) der Betriebsart „wasserloser Offsetdruck“ unter Verwendung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.

Mit dieser Lösung wird eine kompakte, preiswerte Anlage zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, mit geringem Energiebedarf wahlweise einen wasserlosen Offsetdruck durch Kühlung von Farbverreiberwalzen eines Farbwerks mit Kaltwasser und/oder einen Feuchtwasser-Offsetdruck durch Befeuchten der Druckplattenoberfläche mit dem Feuchtwasser durchzuführen, und die überdies bei einer Weiterbildung gemäß Patentanspruch 11 die Möglichkeit eröffnet, auch wahlweise eine dritte Betriebsart zu verwenden, nämlich den wasserlosen Offsetdruck mit Blasluftkühlung durch die Blasluftkühlvorrichtung mit dem gleichen Kaltwasser, mit dem die Kühlung von Farbverreiberwalzen erfolgt (vgl. Spalte 2, Zeilen 13 bis 23 in Verbindung mit dem Inhalt des Patentanspruches 1 einerseits und des Patentanspruches 11 andererseits).

Gemäß Merkmal 1 des Patentanspruches 1 sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen vorgesehen, von welchen die eine Kühlvorrichtung eine Feuchtwasser – Auftragsvorrichtung ist, wie sie in Merkmal 1 a) beschrieben ist.

Die andere Kühlvorrichtung, mit der sich Merkmal 1 b) befasst, ist eine Kaltwas-ser – Kühlvorrichtung. Diese soll dem Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers dienen. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann schon aufgrund der Anspruchsfasssung klar, dass es bei der im Merkmal 1 b) beschriebenen Vorrichtung nicht darum geht, Kaltwasser auf die Oberfläche des betreffenden, zu kühlenden Rotationskörpers aufzubringen. Eine solche Kühlung ist Aufgabe der im Merkmal 1 a) beschriebenen Feuchtwasser – Auftragsvorrichtung. Bei der Kaltwasser – Kühlvorrichtung geht es daher aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns um eine solche, bei der das in der Kühlanlage gemäß Merkmalsgruppe 4 gekühlte oder temperierte Wasser den zu kühlenden Rotationskörper der Druckmaschine auf andere Weise als durch Aufbringen von Wasser auf die Oberfläche kühlt. Bestätigung für diese Überlegung findet der Durchschnittsfachmann an vielen Stellen in der Beschreibung der Klagepatentschrift, die ihn u. a. darauf hinweist, dass die Farbauftragswalzen – die sog. Farbverreiberwalzen – von der Kühlflüssigkeit, also dem temperierten Was-ser – durchströmt werden, was als „wasserloser Offsetdruck durch Kühlung von Farbverreiberwalzen“ bezeichnet wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 20 sowie Spalte 1, Zeilen 9 bis 12). Schließlich wird dem Fachmann in Spalte 6, Zeilen 40 bis 44 noch gesagt, durch die Farbverreiberrollen könne Kaltwasser des ersten Vorratsbehälters (der nach Merkmal 3 jedoch den „zweiten“ Vorratsbehälter bildet) hindurchgeleitet werden, um die zylindrischen Oberflächen der Farbverreiberrollen und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfläche der Druckplatte bzw. des Druckplattenzylinders zu kühlen. Die Kaltwasser – Kühlvorrichtung, die nach Merkmal 5 b) in der Betriebsart „wasserloser Offsetdruck“ Verwendung findet, findet dort daher bereits dann Verwendung, wenn ein „wasserloser Offsetdruck durch Kühlung von Farbverreiberwalzen“ erfolgt. Der Durchschnittsfachmann sieht daher, dass sich die Kaltwasser – Kühlvorrichtung nach Merkmal 1 b) damit begnügen kann, in der Betriebsart „wasserloser Offsetdruck“ für eine Kühlung dadurch zu sorgen, dass das Kaltwasser die Farbauftragswalzen durchströmt und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfläche der Druckplatte kühlt (vgl. Spalte 6, Zeilen 40 bis 44).

Der Durchschnittsfachmann hat dagegen keine Veranlassung zu der Annahme, die Kaltwasser – Kühlvorrichtung müsse auch mittels einer Blasluftkühlvorrichtung die Oberfläche der Druckplatte durch (Kalt-)Luft kühlen. Vielmehr führt der Anspruch 11 des Klagepatents den Durchschnittsfachmann zwanglos zu der Überlegung, dass die erst dort genannte und in der Beschreibung der Klagepatentschrift einen großen Raum einnehmende Blasluftkühlvorrichtung (vgl. Figur 1 und Beschreibung Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 5, Zeile 3) eben eine dritte Art von Kühlvorrichtung ist, die Anspruch 1 nicht zwingend voraussetzt, sondern mit den Worten „mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen“ (vgl. Merkmal 1) nur als möglich zusätzlich zu den zwei ausdrücklich genannten Arten („Feuchtwasser – Auftragsvorrichtung“ und „Kaltwasser – Kühlvorrichtung“) vorsieht. Dabei wird der Durchschnittsfachmann die Ausdrucksweise „zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen“ nicht im Sinne der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (vgl. Seite 19 unter c) überstrapazieren, sondern sie dahin verstehen, dass das Wort „eine“ Feuchtwasser – Auftragsvorrichtung in Merkmal 1 a) und „eine“ Kaltwasser – Kühlvorrichtung in Merkmal 1 b) nicht als Zahlwort im Sinne von einzig zu verstehen ist, wie sich schon im Wege des Rückschlusses aus Merkmal 4 a) ergibt, in dem von einem einzigen Kälteerzeuger die Rede ist.

Soweit das Landgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns bereits die Kaltwasser – Kühlvorrichtung nach Patentanspruch 1 zwingend eine Blasluftkühlvorrichtung umfasse, darauf abgestellt hat, dass bei der „Kaltwasser-Kühlvorrichtung“ im Merkmal 1 b) in einem Klammer-zusatz auch die Bezugszeichen 2 und 107 und bei der Angabe „zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers“ in diesem Merkmal in einem Klammerzusatz die Bezugszeichen 6 und 107 erwähnt sind, verkennt es die Bedeutung von Bezugszeichen in einem Patentanspruch. Solche Bezugszeichen sind nicht gleichsam Merkmale eines Anspruches, sondern dienen dazu, den Anspruchswortlaut in Ansehung der Figuren der Klagepatentschrift zu verdeutlichen, wobei die Figuren in der Regel – und so auch hier – die Erfindung lediglich „anhand einer bevorzugten Ausführungsform als Beispiel“ beschreiben (vgl. Spalte, 2, Zeilen 25/26). Bezugszeichen in einem Patentanspruch sind kein Hinweis darauf, dass nur die konkreten, im Ausführungsbeispiel beschriebenen Elemente durch das Patent geschützt sind. Sie dienen lediglich der Verdeutlichung und Erleichterung des Verständnisses, dürfen jedoch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruches herangezogen werden (vgl. Regel 29 Abs. 7 Satz 2 AO EPÜ; vgl. zur Bedeutung von Bezugszeichen in einem Patentanspruch auch die zum alten Recht ergangene Entscheidung BGH GRUR 1963, 563 – Aufhängevorrichtung).

Die Figuren der Klagepatentschrift stellen hier ersichtlich auf bevorzugte Ausführungen der Erfindung unter Einbeziehung einer Blasluftkühlvorrichtung nach Patentanspruch 11 ab. Der Fachmann wird daher auch dann, wenn er im Patentanspruch 1 hinter dem Merkmal „Kaltwasser – Kühlvorrichtung“ in einem Klammerzusatz u. a. das Bezugszeichen „2“ findet, mit dem die Blasluftkühlvorrichtung in den Figuren und der Beschreibung der Klagepatentschrift gekennzeichnet ist, daraus nicht den Schluß ziehen, dass zur Lehre des Hauptanspruches auch diese Vorrichtung, die in den Patentansprüchen des Klagepatents erstmals im Unteranspruch 11 überhaupt genannt wird, als Teil der „Kaltwasser – Kühlvorrichtung“ gehört. – Aus der Erwähnung der Bezugszeichen 6 und 107 bei der Wirkungsangabe „zum Wärmeaustausch …“ in Merkmal 1 b) kann auch deshalb nicht hergeleitet werden, dass die „Kaltwasser – Kühlvorrichtung“ eine „Blasluftkühlvorrichtung“ umfasst, weil die Erwähnung dieser Bezugszeichen auch ohne weiteres bei einem „wasserlosen Offsetdruck durch Kühlung von Farbverreiberwalzen“ gerechtfertigt ist, da die Kaltwasser – Kühlvorrichtung auch allein bei einer Kühlung der Farbauftragswalzen mit Hilfe von die Walzen durchströmendem Kaltwasser sowohl die mit 107 gekennzeichneten Farbverreiberrollen unmittelbar als auch den mit 6 gekennzeichneten Druckplattenzylinder mittelbar kühlt (vgl. Spalte 6, Zeilen 40 bis 44).

Soweit das Landgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung von der fachmännischen Sicht, wonach die Kaltwasser – Kühlvorrichtung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zwingend eine Blasluftkühlvorrichtung umfasst, auf die Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift abgestellt hat, ist zwar zuzugeben, dass dort von einer Blasluftkühlvorrichtung im Zusammenhang mit dem wasserlosen Offsetdruck die Rede ist. Doch ist die Aufgabenformulierung in einer Patentschrift nicht die Erfindung und charakterisiert die Erfindung nicht zwingend zutreffend. Sie ist dahin zu überprüfen, ob sie tatsächlich das charakterisiert, was die im Hauptanspruch beschriebene Erfindung objektiv leistet. Diese Überprüfung ergibt hier jedoch, dass die Kaltwasser – Kühlvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nicht zwingend eine Blasluftkühlvorrichtung umfasst (vgl. die zuvor gemachten Ausführungen) und daher die sich darauf beziehenden Angaben in der Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift für den Patentanspruch 1 als solchen nicht maßgeblich sind.

Angesichts des Streites der Parteien bedarf schließlich noch das Merkmal 3, wonach die Kaltwasser – Kühlvorrichtung einen „Vorratsbehälter“ (im Anspruch als „zweiter“ , in der Beschreibung als „erster“ Vorratsbehälter bezeichnet) für das Kaltwasser enthält, näherer Erläuterung.

Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem Wort „Vorratsbehälter“, dass das sogenannte Kaltwasser „bevorratet“ werden soll, dass also ein gewisser Vorrat dieser Flüssigkeit in einem Behälter vorhanden sein soll. Das Kaltwasser soll in diesem Behälter „aufbereitet und gespeichert“ sein (vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 9 und Spalte 5, Zeilen 12 bis 14). Wie groß der Vorrat sein soll und wie der Behälter konstruktiv beschaffen ist, sagt der Patentanspruch 1 dagegen nicht. Der Durchschnittsfachmann bleibt aufgefordert, diese Parameter entsprechend den technischen Gegebenheiten und Anforderungen der Gesamtanlage festzulegen.

Insoweit sind auch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele sowie die Unteransprüche 4, 7, 9 und 13, die sich näher mit den Vorratsbehältern befassen, wenig ergiebig. Der Zeichnung gemäß Figur 2 kann der Durchschnittsfachmann allenfalls entnehmen, dass es sinnvoll sein kann, den Vorratsbehälter für Feuchtwasser etwas größer auszulegen als den für Kaltwasser, und zwar wohl deshalb, weil im Feuchtwasserkreislauf die Wasserverluste aus auf der Hand liegenden Gründen größer sind als im Kaltwasserkreislauf. Auch diese Feststellung ist aber zu relativieren, weil – selbstverständlich – zum Ausgleich von größeren Wasserverlusten ein Wasserzulauf vorgesehen sein muß, wovon die Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 41 ff auch ausgeht. Der „Vorrat“ kann daher auch verhältnismäßig klein sein. Der Durchschnittsfachmann wird daher jedenfalls den „Vorratsbehälter“ im Sinne des Merkmals 3, also den Vorratsbehälter im Kaltwasserkreislauf, in welchem die Wasserverluste regelmäßig nicht so groß sind wie im Feuchtwasserkreislauf, mit den in der DIN 4807 (Anlage B 1) behandelten „Ausdehnungsgefäßen“ gleichsetzen, zumal diese u. a. die Funktion haben, einen Flüssigkeitsvorrat zu speichern, der bei Bedarf wieder in die Anlage zurückgespeist wird, zum Beispiel beim Abkühlen oder bei Leckverlusten, also bei kleineren Wasserverlusten.

Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann dagegen keinen Hinweis auf eine Funktion des Kaltwasser – Vorratsbehälters als Temperaturpuffer oder Speicher nicht verbrauchter Kälteenergie. Dabei kann auf einen erhöhten Verbrauch von Kälteenergie durch die Blasluftkühlvorrichtung ohnehin nicht abgestellt werden, weil eine solche Vorrichtung von Anspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzt wird. Im übrigen weiß der Durchschnittsfachmann, dass die Temperatur des von Verbrauchern in den Vorratsbehälter rücklaufenden Wassers ohnehin erhöht ist und dass die Temperatur des im Vorratsbehälter gespeicherten Wassers von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, u.a. auch von der Anzahl der Farbverreiberwalzen bei mehreren Druckwerken und der jeweiligen Dauer des wasserlosen Offsetdruckbetriebes. Schon deshalb kann der Durchschnittsfachmann nicht davon ausgehen, dass im Vorratsbehälter, selbst wenn dieser im Einzelfall wesentlich größer angelegt wird, als ein bloßes Ausdehnungsgefäß nach der vorgenannten DIN ist, im Bedarfsfall immer ein Vorrat vorhanden ist, dessen Temperaturniveau in irgendeiner Weise auf den Einfluß der Kühlanlage gemäß Merkmalsgruppe 4 zurückgeht. Quantifizieren läßt sich so etwas ohnehin nicht. Der Durchschnittsfachmann wird daher davon ausgehen, dass die Kühlanlage so dimensioniert werden muß, dass das Druckmaschinen – Temperierungssystem auch dann ausreichend mit Kälteenergie versorgt wird, wenn der Vorratsbehälter nur die Dimension eines Ausdehungsgefäßes hat und/oder die Anlage so betrieben wird, dass die über den Wärmetauscher zugeführte Kälteenergie von den zu kühlenden Aggregaten voll verbraucht wird, so dass kein gekühltes Wasser mit in den der Rückführung dienenden Teil des Kaltwasserkreislaufes gelangt.

II.
Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei den angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß Gebrauch gemacht.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen (vgl. hierzu die Anlagen K 4 bis K 6 sowie K7/K8) handelt es sich um Druckmaschinen-Temperierungssysteme für Rotationskörper einer Druckmaschine.

Sie verfügen jeweils über zwei verschiedene Arten von Kühlvorrichtungen (vgl. zum Beispiel Anlage K 7: „Feuchtmittelaufbereitung“ und „Farbwerktemperie-rung“).

Bei der einen Kühlvorrichtung handelt es sich im Wortsinne des Merkmals 1 a) um eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung, die in der Darstellung in Anlage K 5 im wesentlichen unten links dargestellt ist und u. a. einen Vorratsbehälter (132) für Feuchtwasser (124) umfasst, aus dem mittels einer Pumpe (138) das Feuchtwasser herausgepumpt und über eine Leitung (139), einen Wärmetauscher (140) und ein Ventil (146) zu einem Anschluß (FMV) gelangt, an dem eine druckmaschinenseitig vorhandene Feuchtwasser-Wanne (Schöpfwanne) angeschlossen ist, von der aus das Feuchtwasser über Walzen des Feuchtwerkes auf den Druckplattenzylinder aufgebracht wird. Das überschüssige Feuchtwasser gelangt über einen weiteren aus der Anlage K 5 ersichtlichen Anschluß (FMR) wieder in das Leitungssystem (158) und in den Vorratsbehälter (132) zurück.

Dass die angegriffenen Geräte der Beklagten nicht selbst die sog. Schöpf- oder Feuchtwasserwanne aufweisen, sondern dass diese von der Druckmaschine beigestellt wird, steht der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 1 a) nicht entgegen, da die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung im Sinne des Merkmals 1 a) bereits dann verwirklicht ist, wenn wie hier eine Vielzahl von mit dem aufzutragenden Feuchtwasser unmittelbar oder funktionell in Berührung stehenden Bauteilen verwirklicht ist.

Die andere Kühlvorrichtung („Farbwerktemperierung“) ist für Kaltwasser (130) bestimmt und in der Anlage K 5 im wesentlichen unten rechts dargestellt. Das Kaltwasser zirkuliert dabei durch ein Leitungssystem (83, 85), wobei es zu einem Wärmetauscher (84) und von dort zu einem Anschluß (FTV) gelangt, an den druckmaschinenseitig vorhandene Walzen eines Farbwerkes angeschlossen werden. Über einen weiteren Anschluß (FTR) gelangt das Kaltwasser erneut in das Leitungssystem (88), wobei in das Kaltwassersystem zwei Behälter (80) eingebunden sind, bei denen es sich um Ausdehnungsgefäße im Sinne der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten DIN 4807 handelt. Dabei dient diese andere Kühlvorrichtung (Kaltwasser-Kühlvorrichtung) zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfläche des betreffenen Rotationskörpers. Das temperierte Kaltwasser durchströmt die druckmaschinenseitig vorhandenen Walzen eines Farbwerks, wodurch die zylindrischen Oberflächen dieser Walzen und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfläche der Druckplatte gekühlt werden.

Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform in vollem Umfang wortsinngemäß das Merkmal 1 b), wobei es unerheblich ist, dass die Walzen des Farbwerks (Farbverreiberrollen) nicht Bestandteil der angegriffenen Ausführungsformen sind, sondern druckmaschinenseitig beigestellt werden. – Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt, setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts die Verwirklichung des Merkmals 1 b) nicht das Vorhandensein einer Blasluftkühlvorrichtung (als Bestandteil der erfindungsgemäßen Kaltwasser-Kühlvorrichtung) voraus.

Das Merkmal 2 ist ebenfalls dem Wortsinne nach verwirklicht, da die oben dargestellte Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (vgl. Darstellung in Anlage K 5 links unten) der angegriffenen Ausführungsformen einen ersten Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124) enthält.

Schließlich ist auch das Merkmal 3 dem Wortsinne nach bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht, da die jeweiligen Kaltwasser – Kühlvorrichtungen Vorratsbehälter (80) in Form von sogenannten Ausdehnungsgefäßen nach der DIN 4807 (Anlage B 1) aufweisen. Ausweislich der DIN 4807 (Anlage B 1) dienen solche Behälter unter anderem zur Speicherung eines Flüssigkeitsvorrates, der bei Bedarf wieder in die Anlage zurückgespeist wird, zum Beispiel beim Abkühlen oder bei Leckverlusten. Der Umstand, dass diese Behälter auch anderen Zwecken dienen, nämlich dem Ausgleich von Volumenänderungen, der Aufrechterhaltung eines Mindestüberdruckes im System und der physikalischen Absicherung der angeschlossenen Anlage, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen. Entscheidend für die Verwirklichung des Merkmals 3 ist, dass diese Behälter einen gewissen Vorrat der Kaltwasser – Flüssigkeit „bevorraten“ bzw. speichern. Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ausgeführt, sagt der Anspruch 1 des Klagepatents nichts darüber, wie groß der Vorrat sein soll und wie der Behälter konstruktiv beschaffen ist. Es ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe im einzelnen auch dargelegt worden, dass dieser Vorrat im Kaltwasser – Kreislauf aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes nicht besonders groß sein muß und er daher auch Ausdehnungsgefäße im Sinne der DIN 4807 (Anlage B 1) als Vorratsbehälter im Sinne des Merkmals 3 betrachtet.

Schließlich weisen die angegriffenen Ausführungsformen auch entsprechend dem Merkmal 4 jeweils eine Kühlanlage (190) auf (vgl. Darstellung in Anlage K 5
oben). Diese Kühlanlage weist entsprechend Merkmal 4 a) einen einzigen Kälteerzeuger zur Kühlung von Kältemittel auf, wobei dieser Kälteerzeuger in der Anlage K 5 mit den Bezugszeichen 192, 194, 196 gekennzeichnet ist. Zudem sind bei den angegriffenen Ausführungsformen entsprechend Merkmal 4 b) jeweils Wärmetauschervorrichtungen vorhanden, und zwar zum einen zum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser, nämlich die Wärmetauschervorrichtung 140 in der Darstellung gemäß Anlage K 5, und zum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser (vgl. die Wärmetauschervorrichtung 84 in der Darstellung in der Anlage K 5).

Auch die Merkmalsgruppe 5 ist schließlich bei den angegriffenen Ausführungsformen dem Wortsinne nach verwirklicht. Der Anlage K 4 kann entnommen werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen über ein LCD-Rechnersystem als Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen den Betriebsarten „Feuchtwasser-Offsetdruck“ und „wasserloser Offsetdruck“ verfügen. Dieses Rechnersystem steuert unter anderem die jeweiligen Pumpen (138, 82) sowie Ventile (202, 204)
– vergleiche insoweit wiederum die Darstellung in Anlage K 5 – an, um die einzelnen Betriebsarten zu regeln. Dabei kann die Betriebsart „Feuchtwasser-Offsetdruck“ unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung sowohl mit als auch ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung eingesetzt werden.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen mithin wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch.

III.
Aufgrund der zuvor festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich aus den eingangs dieser Entscheidungsgründe genannten Vorschriften die ausgesprochenen Rechtsfolgen.

Ergänzend ist nur darauf zu verweisen, dass die Beklagte seit dem 24. Juli 1994 hätte wissen müssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der am 22. Juni 1994 veröffentlichten Anmeldung des Klagepatents war, und dass sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch seit dem 24. Mai 1996 hätte erkennen können, dass sie mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent verletzt. Da die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß den Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, konnte der Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben, dass sie mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in den Schutzbereich des Klagepatents eingriff.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz konnte die Klägerin gemäß § 256 ZPO feststellen lassen. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz zunächst dem Grunde nach festzustellen. Dass die patentverletzenden Handlungen der Klägerin Schaden zugefügt haben, ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann sie die ihr daraus und die ihr wegen der Benutzungshandlungen während des Offenlegungszeitraumes zustehenden Ansprüche aber erst, wenn die Beklagte über den Umfang ihrer zum Schadensersatz und zur Entschädigung verpflichtenden Handlungen Rechnung gelegt hat. – Die Möglichkeit, Leistungsklage in Form der Stufenklage erheben zu können, steht auf dem hier in Rede stehenden Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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