2 U 54/01 – Verpackung in Form eines Bandes

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 137 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Mai 2002, Az. 2 U 54/01 

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.700 € abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

4.
Beschwer der Klägerin und Streitwert für das Berufungsverfahren: 255.645,94 € (= 500.000 DM).

Tatbestand :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 585 145 (im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 28. Juni 1993 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21. August 1992 eingegangenen und am 2. März 1994 veröffentlichten Anmeldung. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents ist am 25. September 1996 bekannt gemacht worden. Ein von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegter Einspruch ist durch – unangefochten gebliebenen – Beschluss der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentsamts vom 22. Oktober 1998 zurückgewiesen worden.

Anspruch 1 des Klagepatentes lautet in der Verfahrenssprache englisch wie folgt:

Packaging in the form of a tape (1) having a plurality of envelopes (2) disposed one behind the other with a predetermined pitch (3), said tape comprising first and second films (4, 6), between which are sandwiched a plurality of objects each disposed in one envelope (2),

characterised in

that each envelope is delimited by a respective linear seal (8) formed between said first and second films (4, 6) around the object (7) that it contains so that there is a gap between the consecutive envelopes (2), said tape (1) being folded accordeon-fashion with a transverse fold (13) in each gap between two consecutive envelopes (2), each seal (8) being able to be broken by separating the first and second films at it, said first and second films being resistant to traction all along the tape.

Die in der Klagepatentschrift enthaltene deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:

Verpackung in Form eines Bandes (1), das eine Vielzahl von Hüllen (2) aufweist, die mit einem vorbestimmten Abstand (3) hintereinander angeordnet sind, wobei das Band einen ersten und zweiten Film (4, 6) umfasst, zwischen denen eine Vielzahl von Gegenständen angeordnet ist, deren jeder in einer Hülle angebracht ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass jede Hülle durch einen entsprechenden geradlinigen – (die Parteien stimmen darin überein, dass die korrekte Übersetzung des englischen Wortes „linear“ lauten muss: „linienförmig“) – Verschluss (8) festgelegt ist, der zwischen dem ersten und dem zweiten Film (4, 6) um den Gegenstand (7) herum, den sie enthält, derart ausgebildet ist, dass ein Zwischenraum zwischen den aufeinanderfolgenden Hüllen (2) entsteht, wobei das Band (1) ziehharmonikaartig gefaltet ist mit einer Querfaltung (13) in jedem Spalt zwischen zwei aufeinanderfolgenden Hüllen (2), und wobei jeder Verschluss (8) dazu geeignet ist, dass er durch Trennen des ersten und des zweiten Filmes an seiner Stelle aufgebrochen wird, wobei der erste und der zweite Film entlang des gesamten Bandes widerstandsfähig gegen Zug sind.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt eine erfindungsgemäße Bandverpackung, die noch nicht ziehharmonikaartig zusammengefaltet ist:

Die Beklagte stellt her und vertreibt bandförmige Verpackungen für Membranfilter sowie Dispenser-Systeme für einzeln steril verpackte Membranfilter. Die von der Beklagten vertriebenen bandförmigen Verpackungen für Membranfilter, von denen die Klägerin als Anl. K 8 zur Klageschrift ein Muster vorgelegt hat, haben das aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtliche Aussehen:

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Membran-Verpackungsstreifen der Beklagten machten von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz Gebrauch. Dass die linienförmigen Verschlüsse der Hüllen für jeden einzelnen Membranfilter sich im Bereich der Faltlinien über schmale Brücken berührten, könne die angegriffenen Verpackungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen für Membranfilter herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Verpackungen in Form eines Bandes;

(2) a. das Band weist eine Vielzahl von Hüllen auf;

b. das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen
eine Vielzahl von Membranfiltern angeordnet ist;

(3) a. die Hüllen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander an-
geordnet.

b. Jeder Membranfilter ist in einer Hülle angeordnet.

c. Jede Hülle ist durch einen eigenen linienförmigen Verschluss be-
grenzt.

(4) Der Verschluss ist zwischen dem ersten und dem zweiten Film um den
Membranfilter, den die Hülle enthält, so ausgebildet, dass zwischen den
aufeinanderfolgenden Hüllen ein Zwischenraum entsteht.

(5) Das Band ist ziehharmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem
Zwischenraum zwischen aufeinanderfolgenden Hüllen.

(6) Jeder Verschluss ist dazu geeignet, dass er durch Trennen des ersten
und zweiten Filmes am Verschluss geöffnet wird.

(7) Der erste und zweite Film sind entlang des Bandes widerstandsfähig
gegen Zug;

2.
ihr – der Klägerin – Auskunft zu erteilen, über die von ihr – der Beklagten – seit dem 25. Oktober 1996 vorgenommenen unter Ziffer 1. fallenden Handlungen durch Erteilung einer schriftlichen, chronologisch geordneten Zusammenstellung, aus der hervorgehen

– die Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,

– die hergestellten und ausgelieferten Liefermengen,

– die Lieferzeiten und die Lieferpreise,

– die Namen und Anschriften der Abnehmer,

– die Zahl und der Inhalt von Angeboten,

– die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– die Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und
des erzielten Gewinns,

– die Art und der Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

sowie

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, für Handlungen nach Ziffer I.1. seit dem 25. Oktober 1996 den ihr – der Klägerin – entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die angegriffenen Verpackungen wiesen entgegen der Lehre des Klagepatents zwischen zwei aufeinanderfolgenden Hüllen keinen Zwischenraum auf und machten daher von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 6. März 2001 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

I.
die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen für Membranfilter herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Die Verpackungen haben die Form eines Bandes,

(2a) Das Band weist eine Vielzahl von Umhüllungen auf,

(2b) das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen eine
Vielzahl von Membranfiltern angeordnet ist, von denen jeder in einer
Hülle angebracht ist,

(3a) die Umhüllungen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander
angeordnet,

(3b) jeder Membranfilter ist in einer Umhüllung angeordnet,

(3c) jede Hülle ist durch einen ihr eigenen linienförmigen Verschluss be-
grenzt,

(4) der Verschluss, der zwischen dem ersten und zweiten Film um den
Membranfilter herum angeordnet ist und ihn enthält, ist so ausgebildet,
dass es zwischen den aufeinanderfolgenden Umhüllungen – bis auf
einen schmalen mittleren Bereich – einen Zwischenraum gibt, und in
dem schmalen mittleren Bereich, wo sich die Umhüllungen berühren,
eine Schwächung der Bänder nicht vorliegt,

(5) das aus dem ersten und zweiten Film bestehende Band ist zieh-
harmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem Zwischenraum
zwischen aufeinanderfolgenden Umhüllungen,

(6) jeder Verschluss ist dazu geeignet, durch Trennen des ersten und
zweiten Films am Verschluss aufgebrochen zu werden,

(7) der erste und zweite Film entlang des gesamten Bandes sind wider-
standsfähig gegen Zug,

insbesondere wenn der erste und zweite Film nur durch die Verschlüsse aneinander befestigt sind;

2.
ihr – der Klägerin – unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Oktober 1996 begangen habe, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder be-
stellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-
schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns,

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr – der Klägerin – zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten her-auszugeben;

sowie

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.

I.

Das Klagepatent betrifft mit seinen Ansprüchen 1 bis 15 Hüllen, die geöffnet werden müssen, um darin verpackte Objekte herauszunehmen. Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 5-8) kann es sich bei den verpackten Objekten z.B. um Filtermembranen handeln, die zur mikrobiologischen Analyse von Flüssigkeiten dienen und die in steriler Form zwischen zwei Schutzfilmen gleichen Durchmessers auf den Markt gebracht werden, wobei die Kombination in einer Hülle angebracht ist.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 50 bis Spalte 2 Zeile 5) nennt als Stand der Technik die FR-A-11 31 491 (Anl. K 4 zur Klageschrift), aus der eine Verpackung in Form eines Bandes bekannt ist, das sich in einer Schutzverpackung (z.B. einer Schachtel) befindet, die mit einer Öffnung zum Durchtritt des Bandes versehen ist. Das Band ist entweder aus einer einzelnen Schicht eines Deckmaterials gefertigt, das an der Stelle jedes Gegenstandes, den es umschließt, um sich selbst gefaltet ist, oder es besteht aus zwei Schichten von Deckmaterial, die aneinander befestigt sind. In dem a.a.O. gezeigten Ausführungsbeispiel ist das Band im Inneren der Schachtel aufgewickelt. Die Schichten des Bandes sind bis auf die Stellen, an denen sich die verpackten Gegenstände befinden, ganzflächig miteinander verklebt oder verschweißt. Das Band wird mit der Hand dadurch geöffnet, dass der Benutzer an der oberen Schicht, die aus der Öffnung der Schachtel heraustritt, zieht.

Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 6-9) kritisiert an diesem Stand der Technik, die verpackten Objekte wiesen die Tendenz auf, nach Öffnen der Hülle eine gekrümmte Form anzunehmen, was, wenn es sich z.B. um Membranfilter handelt, für deren weitere Verwendung nachteilig ist.

Auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift wird als in Betracht gezogene Druckschrift auch die US-A-34 19 137 (Anl. K 5 zur Klageschrift) genannt, deren Figuren nachstehend wiedergegeben werden:

Hier können die Hüllen, in denen jeweils ein einzelner Gegenstand verpackt ist, nur einzeln von Hand in der in Figur 3 gezeigten Weise geöffnet werden, indem man die beiden Schichten, aus denen die Hüllen bestehen, auseinanderzieht.

Das der Erfindung (welche gemäß Spalte 1 Zeilen 13-15 der Klagepatentschrift darauf abstellt, die Arbeit des Benutzers zu erleichtern, der eine Hülle der genannten Art öffnen und das darin verpackte Objekt herausnehmen muss) zugrundeliegende technische Problem lässt sich dahin formulieren, eine bandförmige, sowohl manuell als auch mit Hilfe einer Dispenser-Vorrichtung zu öffnende Verpackung für Gegenstände (z.B. Membranfilter) zu schaffen, die eine Vielzahl von Hüllen für jeweils einen Gegenstand aufweist und bei der sich die einzelnen Hüllen mit relativ mäßiger Kraft öffnen lassen, ohne versehentlich die nachfolgende Hülle (teilweise) zu öffnen, und bei der die verpackten Gegenstände eine flache, nicht gekrümmte Form behalten.

Das so bezeichnete technische Problem soll patentgemäß gelöst werden durch die Kombination folgender Merkmale:

(1) Verpackung in Form eines Bandes;

(2) a. Das Band weist eine Vielzahl von Hüllen auf.

b. Das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen
eine Vielzahl von Gegenständen (z.B. Membranfiltern) angeordnet
ist.

(3) a. Die Hüllen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander an-
geordnet.

b. Jeder Gegenstand (Membranfilter) ist in einer Hülle angeordnet.

c. Jede Hülle ist durch einen eigenen linienförmigen Verschluss be-
grenzt.

(4) Der Verschluss ist zwischen dem ersten und dem zweiten Film um den
Gegenstand (Membranfilter), den die Hülle enthält, so ausgebildet, dass
zwischen den aufeinanderfolgenden Hüllen ein Zwischenraum entsteht.

(5) Das Band ist ziehharmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem
Zwischenraum zwischen aufeinanderfolgenden Hüllen.

(6) Jeder Verschluss ist dazu geeignet, dass er durch Trennen des ersten
und zweiten Filmes am Verschluss geöffnet wird.

(7) Der erste und zweite Film sind entlang des Bandes widerstandsfähig
gegen Zug.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 34 – 47) weist darauf hin, der Benutzer könne die Hüllen des Bandes manuell eine nach der anderen öffnen, indem er einen der Filme in jeder Hand halte und sie bei der Hülle auseinanderziehe, um diese zu öffnen, bis der Gegenstand zugänglich werde; die Verpackung in Übereinstimmung mit der Erfindung sei tatsächlich so gestaltet, dass sie mit einem Antriebsrad für jeden der beiden Filme zusammenwirken könne, nachdem das Band durch ein Trenngerät hindurchgelaufen sei, in welchem die Verschlüsse aufgebrochen würden.

Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, ist das Merkmal 3.a der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nur für das maschinelle Öffnen der Hülle von Bedeutung, bei dem die Öffnungsvorrichtung aufgrund ihrer Ausgestaltung (vgl. dazu z.B. die Ansprüche 21 ff. des Klagepatents) das Band jeweils um eine ganz bestimmte – gleichbleibende – Strecke weitertransportiert und dabei die beiden Filme, aus denen das Band zusammengesetzt ist, voneinander trennt. Wenn die Hüllen, wie es Merkmal 3.a lehrt, in einem „vorbestimmten“ (also einem immer gleichen) Abstand hintereinander angeordnet sind und die Strecke, um die das Band bei jeweils einem Öffnungsvorgang weitertransportiert wird, diesem Abstand entspricht, ist zuverlässig gewährleistet, dass der Öffnungsvorgang bezüglich einer Hülle beendet wird, bevor mit der Öffnung der nächsten Hülle begonnen wird, in der sich ein weiterer verpackter Gegenstand befindet, dessen Sterilität beeinträchtigt werden könnte, wenn die Hülle auch nur teilweise bereits längere Zeit vor der Entnahme dieses Gegenstandes geöffnet würde.

Demgegenüber sind, wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ebenfalls erkennt, das Merkmal 3.c, nach welchem jede Hülle durch einen eigenen linienförmigen Verschluss (über dessen Breite die Klagepatentschrift nichts sagt) begrenzt sein soll, und vor allem das Merkmal 4, nach welchem der zwischen den beiden Filmen der Verpackung bestehende Verschluss (hergestellt z.B. durch Verschweißen der beiden Filme), der jeweils eine Hülle für einen Gegenstand bildet, so ausgestaltet sein soll, dass zwischen den aufeinanderfolgenden Hüllen ein Zwischenraum („gap“) entsteht, für das maschinelle Öffnen der Verpackung ohne Bedeutung.

Denn wenn aufgrund einer Ausgestaltung der Verpackung entsprechend dem Merkmal 3.a der Öffnungsvorgang bezüglich einer Hülle zuverlässig beendet wird, bevor mit der Öffnung der nächsten Hülle begonnen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob jede Hülle durch einen eigenen linienförmigen Verschluss gebildet ist und ob zwischen zwei Hüllen ein Zwischenraum vorhanden ist. Es genügt, den Verschluss lediglich so breit zu machen, dass er sich beim Auseinanderziehen der Filme auch teilweise öffnen lässt, während er in seinem übrigen Bereich geschlossen bleibt, wobei man z.B., wenn der Verschluss im Bereich zwischen zwei Hüllen rechtwinklig zur Längsrichtung des Bandes verläuft, was Anspruch 1 des Klagepatents ohne weiteres zulässt, in der Mitte des Verschlusses jeweils eine Soll-Trennstelle vorsehen kann, wie es bei dem Band gemäß der im Einspruchsverfahren dem Klagepatent entgegengehaltenen DE-OS 31 28 547 (Anlage B zur Klageerwiderung) der Fall ist.

Die Merkmale 3.c und vor allem 4 sind dagegen von wesentlicher Bedeutung, soweit es um das manuelle Öffnen der Verpackung geht. Sie bewirken nämlich, dass der zum Öffnen der Verpackung durch Auseinanderziehen der beiden Filme zu überwindende Widerstand nach dem vollständigen Öffnen einer Hülle auf einen Wert von Null sinkt, wodurch der Person, die die Hülle geöffnet hat, auch dann, wenn sie keine besondere Aufmerksamkeit aufwendet, deutlich gemacht wird, dass sie mit dem Auseinanderziehen der Filme aufhören muss, wenn sie nicht mit der Öffnung der nachfolgenden Hülle beginnen will. Durch das plötzliche Wiederansteigen des Widerstandes bei einem weiteren Auseinanderziehen der beiden Filme erhält der Benutzer noch einmal ein deutliches Signal, dass er den Öffnungsvorgang beenden muss. Die Merkmale 3.c und 4 bewirken damit, dass die zum Öffnen der Hülle aufzuwendende, nur mäßige Kraft (die sich daraus ergibt, dass die beiden Filme, aus denen die Verpackung besteht, nicht wie im Stand der Technik gemäß der FR-A-11 31 491 ganzflächig, sondern nur linienförmig miteinander verklebt oder verschweißt sind) nicht stets möglichst gleich, sondern unterschiedlich groß ist, um auch bei einem manuellen Öffnen möglichst zu gewährleisten, dass im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Hülle nicht versehentlich auch die folgende Hülle bereits teilweise geöffnet wird.

II.

Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen angegriffenen Verpackungen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihnen das Merkmal 4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht ist. Denn bei ihnen besteht zwischen den Verschlüssen, die jeweils eine Hülle für einen Membranfilter bilden, kein Zwischenraum.

Wie sich aus den obigen Ausführungen (unter I.) ergibt, soll der von Merkmal 4 gelehrte Zwischenraum bewirken, dass die zum Öffnen der Hüllen erforderliche Kraft nach der vollständigen Öffnung einer Hülle auf einen Wert von Null sinkt, was nur der Fall ist, wenn in dem „Zwischenraum“ keinerlei Verklebung oder Verschweißung der beiden Filme vorhanden ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform dagegen gehen die Verschlüsse zwischen zwei Hüllen über Brücken unmittelbar ineinander über.

Das Merkmal 4 ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht in äquivalenter Weise verwirklicht.

Das wäre zwar dann der Fall, wenn die Verschlüsse zwischen zwei Hüllen jeweils rechtwinklig zur Längsrichtung des Bandes verlaufen würden und lediglich über schmale Brücken miteinander verbunden wären. Denn dann würde die zum Öffnen erforderliche Kraft nach dem Auseinanderziehen der beiden Filme im Bereich des quer zur Längsrichtung des Bandes verlaufenden Teiles des Verschlusses schlagartig deutlich reduziert werden, so dass die von Merkmal 4 nach den obigen Ausführungen bezweckte Signalwirkung eintreten würde.

Bei der angegriffenen Ausführungsform verlaufen die Verschlüsse, die die einzelnen Hüllen bilden, aber in einer Form, die einem auf der Spitze stehenden Sechseck entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Klagepatentschrift ähnlich ist, so dass sich die zum Auseinanderziehen der beiden Filme erforderliche Kraft nach dem vollständigen Öffnen der vorherigen Hülle nicht – jedenfalls nicht in der vom Klagepatent erstrebten Deutlichkeit – ändert, so dass es an der erforderlichen Signalwirkung für die Bedienperson fehlt und die durch eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 4 bezweckte Wirkung nicht eintritt.

Es fehlt daher an einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform, so dass das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.

III.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil die vorliegende Rechtssache weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

S6xxxxxxxx K1xxxxxxxx Dr. B1xxxx