2 U 43/00 – Filtereinrichtung für einen Staubsauger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 133

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Mai 2002, Az. 2 U 43/00 

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Filtereinrichtungen für einen Staubsauger mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einströmöffnung versehenen Halteplatte und mit einer in ihrer Längsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die in eine die Einströmöffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung bringbar und mit ihren Längskantenbereichen in Führungselementen der Halteplatte geführt ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Führungselemente sich im wesentlichen über die Länge der Halteplatte erstrecken und die Halteplatte aus zwei Einzelplatten besteht, zwischen denen die Verschlussplatte verschiebbar geführt ist, und bei denen ferner die einander gegenüberliegende Längskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte zur Bildung der Führungselemente für die Verschlussplatte durch Klebung miteinander verbunden sind und bei denen weiterhin der Verbindungsbereich zwischen der Halteplatte und der Verschlussplatte durch mehrere durch Einschnitte gebildete, quer zu den Stirnkanten verlaufende Lamellen gebildet ist und bei denen diese Lamellen sich nur über den mittleren Bereich der Halteplatte erstrecken;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. September 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 27. Juni 1998 zu machen sind und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten in der Zeit vom18. September 1993 bis zum 26. Juni 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagten 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 178.952,16 € abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.556,50 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 178.952,16 €.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des – im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemachten – teilgelöschten deutschen Gebrauchsmusters 92 01 802 (Klagegebrauchsmuster, Anlage 2) und des parallelen im Einspruchsverfahren unbeschränkt aufrecht erhaltenen europäischen Patentes 0 555 655 (Klagepatent, Anlage 15 betreffend einen Staubsaugerfilterbeutel mit Verschließvorrichtung; aus dem Klagepatent nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung in Anspruch.

Das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent wurde am 16. Januar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 13. Februar 1992 angemeldet; die Anmeldung ist am 18. August 1993 im Patentblatt veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 27. Mai 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

Filtereinrichtung für einen Staubsauger, mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einströmöffnung (12) versehenen Halteplatte (11), und mit einer in ihrer Längsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte (13), die in eine die Einströmöffnung (12) der Halteplatte (11) freigebende und abdeckende Stellung bringbar und mit ihren Längskantenbereichen in Führungselementen der Halteplatte (11) geführt ist, wobei die Führungselemente sich im wesentlichen über die Länge der Halteplatte (11) erstrecken, wobei die Halteplatte (11) aus zwei Einzelplatten (11 c, 11 d) besteht und zwischen diesen beiden Lagen der Halteplatte (11) die Verschlussplatte (13) verschiebbar geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die einander gegenüberliegenden Längskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte (11) zur Bildung der Führungselemente für die Verschlussplatte (13) durch Klebung miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungsbereich zwischen der Halteplatte (11) und der Verschlussplatte (13) durch mehrere durch Einschnitte gebildete, quer zu den Stirnkanten verlaufende Lamellen (15) gebildet ist, und dass diese Lamellen sich nur übe den mittleren Bereich der Halteplatte (11) erstrecken.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Figuren 1 und 4 einstückige Zuschnitte für die Halte- und Verschlussplatte der erfindungsgemäßen Filtereinrichtung, Figur 2 Halte- und Verschlussplatte im zusammengefügten Zustand, Figur 3 einen Querschnitt durch eine zusammengefügte Halte- und Verschlussplatte.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Staubsauger-Filterbeutel, von denen die Klägerin als Anlagen 14 und CCP 4 Muster zu den Akten gereicht hat; weiterhin ist die Ausgestaltung der Halteplatte und der Verschlussplatte in den hier relevanten Einzelheiten aus der nachstehend wiedergegebenen linken Hälfte der als Anlage 10 überreichten Zeichnung ersichtlich.

Die Verschlussplatte ist zwischen der unteren mit dem Filterbeutel verbundenen Lage und der oberen Lage der Halteplatte verschiebbar angeordnet, die Seitenränder der Verschlussplatte verlaufen mit Abstand zu den miteinander verklebten Randbereichen der Halteplatte. Die Verschlussplatte ist durch Lamellen mit der oberen Lage der Halteplatte verbunden; die Breite dieser Lamellen entspricht derjenigen der Verschlussplatte.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, derartige Filterbeutel verletzten beide Klageschutzrechte. Ungeachtet ihres Abstandes werde die Verschlussplatte durch die miteinander verbundenen seitlichen Randbereiche der Halteplatte geführt. Durch die Verbindung der beiden übereinanderliegenden Elemente der Halteplatte ergebe sich im Bereich der Klebestellen ein Keilspalt, der die Seitwärtsbewegung der Verschlussplatte begrenze. Um die angestrebte Leichtgängigkeit beim Verschieben zu gewährleisten, müsse die Verschlussplatte einen ausreichenden Abstand von den Verbundstellen der Längskantenbereiche der doppellagigen Halteplatte besitzen.

Die Beklagten haben eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, die Verschlussplatte der angegriffenen Ausführungsform sei wegen ihrer seitlichen Beweglichkeit an ihren Längsrändern nicht geführt. Schutzrechtsgemäß müsse die Verschlussplatte bis an die Führungselemente bildenden Längskantenbereiche der Halteplatte soweit heranreichen, dass sie beim Verschieben von den Längskantenbereichen geführt werden könne. Es fehlten daher auch Führungselemente. Betrachte man die aufeinanderliegenden Randbereiche der Halteplattenelemente als Führungselemente, erstreckten diese sich nicht im wesentlichen über die volle, sondern über weniger als die halbe Länge der Halteplatte. Der durch die Lamellen gebildete Verbindungsbereich erstrecke sich bei der angegriffenen Ausführungsform über die gesamte Breite der Verschlussplatte und nicht nur über deren mittleren Bereich.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, anders als nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte sei der Lamellenbereich der angegriffenen Vorrichtung ebenso breit wie die Verschlussplatte. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters dürfe sich seine Breite nur über den mittleren Bereich der Verschlussplatte erstrecken. Eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln scheitere daran, dass der Fachmann die bei der angegriffenen Ausführungsform benutzte Abwandlung mit Hilfe seiner Fachkenntnisse nicht als zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend habe auffinden können. Die angegriffenen Filtereinrichtungen seien keine hinsichtlich der Führung verschlechterte Ausführungsform, sondern nähmen diejenigen Nachteile in Kauf, die das Klagegebrauchsmuster gerade beseitigen wolle. Erfindungsgemäß seien die Lamellen weniger breit auszuführen als die Verschlussplatte, was gleichzeitig eine sichere Führung und gute Handhabbarkeit der Verschlussplatte ermögliche. Hiervon ausgehend werde der Fachmann nicht dazu gelangen, hinsichtlich der Anordnung der Lamellen zwischen Halteplatte und Verschlussplatte zu differenzieren, indem er die Verschlussplatte erheblich schmaler als die Halteplatte ausführe.

Anspruch 1 des Klagepatentes verlange zwar abweichend von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der aufrecht erhaltenen Fassung, dass die Lamellen sich über den mittleren Bereich nicht der Verschluss-, sondern der Halteplatte erstreckten, der Begriff „mittlerer Bereich“ sei jedoch im gleichen Sinne auszulegen wie beim Klagegebrauchsmuster; der Fachmann werde auch insoweit nicht zwischen Halte- und Verschlussplatte differenzieren, weil es allein darum gehe, die Lamellenbreite so zu bemessen, dass sie zwischen den verklebten Randbereichen der Halteplatte nicht blockierten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsrechtszug nur noch Ansprüche aus dem Klagepatent weiterverfolgt und insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, das Landgericht habe im angefochtenen Urteil nicht beachtet, dass Anspruch 1 des Klagepatentes die Breite des Lamellenbereiches nur zur Breite der Halteplatte in Beziehung setze und offen lasse, wie breit der Lamellenbereich gegenüber der Verschlussplatte sei.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen,

wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: Das Klagepatent verlange zur Führung der Verschlussplatte, dass sie von den beiden verklebten Randbereichen der Halteplatte an ihren Längskantenbereichen zumindest durch Klemmwirkung geführt werde. Die Lamellen dürften auf keinen Fall bis in die Längskantenbereiche der Verschlussplatte reichen. Der angegriffenen Vorrichtung fehle durch den Abstand der seitlichen Ränder der Verschlussplatte von den verklebten Rändern der Halteplatte eine Führung im Sinne des Klagepatentes; eine solche Führung sei auch nicht erforderlich, da die Vorrichtung nur in vertikaler Richtung aus dem Führungsrahmen des Staubsaugers entnommen werden könne, während gleichzeitig die Verschlussplatte im Staubsauger noch festgehalten werde, so dass es beim Herausnehmen und gleichzeitigen Verschließen zu keiner seitlichen Bewegung der Verschlussplatte komme. Die Lamellen der angegriffenen Ausführungsform erstreckten sich nicht nur über den mittleren, sondern über den gesamten Bereich der Verschlussplatte und seien auch breiter als die halbe Gesamtbreite der Halteplatte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung zu, denn der angegriffene Filterbeutel der Beklagten besitzt eine Verschlussvorrichtung, die Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngemäß verwirklicht.

I.

Das Klagepatent betrifft einen – üblicherweise als Wegwerfartikel ausgebildeten – Staubsauger-Filterbeutel entsprechend den Merkmalen 1 bis 3.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung, wobei sich die Patentansprüche mit der Ausgestaltung der Verschlussvorrichtung befassen, mit der der Beutel im Staubsauger befestigt und zur Entnahme verschlossen werden kann. Die Verschlussvorrichtung besitzt eine am Beutel befestigte Halteplatte, die in einer Halteeinrichtung des Staubsaugers positioniert wird; sie weist eine Einströmöffnung auf, durch die im eingesetzten Zustand der Ansaugstutzen des Staubsaugers ragt (vgl. Merkmal 1.1). Sie besteht weiterhin aus einer verschiebbaren Verschlussplatte (Merkmalsgruppe 1.2), deren Öffnung im eingesetzten Zustand die Einströmöffnung der Halteplatte zur Einführung des Saugstutzens freigibt und in der Verschlussstellung abdeckt, damit beim Wechsel des Filterbeutels kein Staub austreten kann.

Wie Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 (Anlage B 7) eine Filtereinrichtung bekannt; nach den von der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 27 bis 42) in bezug genommenen Ausführungen in Spalte 3 Zeilen 22 bis 28 der älteren Druckschrift wird die dort beschriebene Verschlussvorrichtung im Ausführungsbeispiel gemäß den nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 bis 3 a durch eine einteilige innerhalb der doppellagigen Halteplatte (5, Bezugszeichen gemäß nachstehenden Figurendarstellungen) des Staubfilterbeutels formschlüssig geführte Schieberplatte (11, vgl. Merkmale 2 bis 3.1) gebildet, deren Verschiebeweg in Schließstellung durch Anschläge (13) begrenzt wird, um ein Herausziehen der Verschlussplatte, die als separates Bauteil ausgebildet oder (im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 7-8a ) über einen dünnen Verschlussstreifen mit der Halteplatte verbunden ist, der beim Ziehen an der Verschlussplatte abreißen kann, zu verhindern.

Die Kritik, die die Klagepatentschrift an dieser vorbekannten Vorrichtung übt, erschließt sich dem Durchschnittsfachmann, wenn er zu den Nachteilsangaben in Spalte 1 Zeilen 40 bis 42 der Klagepatentbeschreibung die Angaben zur Aufgabenstellung (Spalte 1 Zeilen 43 bis 50) und zu den Vorteilen zu der erfindungsgemäßen Lösung (Spalte 2 Zeilen 3 bis 20) hinzuzieht. Die Ausbildung der in Auszugrichtung wirksamen Anschläge erfordert eine formschlüssige, verhältnismäßig aufwendige Führung, bei der die Führungselemente der Halteplatte in ihrer Form an diejenige der Längskantenbereiche der Verschlussplatte angepasst werden müssen. Die zur Führung dienenden Ränder der Halteplatte müssen Vorsprünge aufweisen, an denen die Verschlussplatte mit am rückwärtigen Ende angeordneten Vorsprüngen anschlägt. Das erfordert im Verschiebebereich des rückwärtigen Teils der Verschlussplatte eine zurückspringende Ausbildung der Führungselemente am Rand der Halteplatte, an denen die Vorsprünge der Verschlussplatte längsgeführt werden. Der übrige – schmalere – Teil der Verschlussplatte wird von dem in Auszugrichtung vorderen, weiter in den Zwischenraum ragenden Abschnitt des Halteplattenrandes praktisch formschlüssig geführt. Vor allem, wenn die Verschlussvorrichtung aus Pappe besteht, gewährleistet diese Führung nicht immer eine vereckungs- und verkantungsfreie Verschiebebewegung der Verschlussplatte. Ein scharfkantiger aus Pappe bestehender Vorsprung bildet mit einer ebenfalls aus Pappe ausgestanzten Verschiebenut keine ideale Gleitführung. Insbesondere wenn die die Ausziehbewegung begrenzenden Anschläge entsprechend den Ausführungsbeispielen in den Figuren 5 und 6 sowie 7-8a der älteren Druckschrift in Auszugrichtung weit vorn liegen und die Verschlussplatte schon einen erheblichen Teil ihres Verschiebeweges zurückgelegt hat, besteht die Gefahr, dass sich die Verschlussplatte so schräg stellt, dass ihre Vorsprünge an der Führung der Halteplatte verkanten.

Das technische Problem (die Aufgabe) der Erfindung besteht darin, die Verschlusseinrichtung so auszubilden, dass die Führung der Verschlussplatte von der Gestaltung der Längskantenbereiche der Halteplatte unabhängig wird und die Verschlussplatte in ihren Abmessungen an die Einströmöffnung der Halteplatte angepasst werden kann (Spalte 1 Zeilen 43 bis 50 der Klagepatentschrift).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Filtereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Filtereinrichtung für einen Staubsauger

1.1 mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einströmöffnung versehenen Halteplatte

1.2 und mit einer in ihrer Längsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die

1.2.1 in eine die Einströmöffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung bringbar

1.2.2 und mit ihren Längskantenbereichen in Führungselementen der Halteplatte geführt ist;

2. die Führungselemente erstrecken sich im wesentlichen über die Länge der Halteplatte;

3. die Halteplatte besteht aus zwei Einzelplatten;

3.1 zwischen diesen beiden Lagen der Halteplatte ist die Verschlussplatte verschiebbar geführt;

3.2 die einander gegenüberliegenden Längskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte sind zur Bildung der Führungselemente für die Verschlussplatte durch Klebung miteinander verbunden;

4. der Verbindungsbereich zwischen Halteplatte und der Verschlussplatte ist durch mehrere Lamellen gebildet;

5. die Lamellen

5.1 sind durch Einschnitte gebildet,

5.2 verlaufen quer zu den Stirnkanten und

5.3 erstrecken sich nur über den mittleren Bereich der Halteplatte.

Der Kern der erfindungsgemäßen Lösung besteht zum einen darin, dass nunmehr die in den Merkmalen 1.2.2, 2 , 3.1 und 3.2 beschriebenen verklebten Längskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte die seitliche Führung der Verschlussplatte bilden. Es genügt, die einander gegenüberliegenden Längskantenbereiche der beiden Lagen der aus zwei Einzelplatten bestehenden Halteplatte miteinander zu verkleben, wobei die Klebung jedes Längskantenbereiches aus nur zwei Klebepunkten bestehen kann (vgl. Spalte 2 Zeilen 6 bis 8 der Klagepatentschrift). Dadurch erhält man besonders einfache Ausführung der Führungselemente (Spalte 2 Zeilen 17 bis 20 der Klagepatentschrift).

Die zweite erfindungswesentliche Maßnahme besteht darin, Halteplatte und Verschlussplatte stabil miteinander zu verbinden. Zur Verbindung dienen Lamellen, die entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 gestaltet sind; sie begrenzen an Stelle der bisherigen Anschläge den Verschiebeweg der Verschlussplatte, die nur so weit herausgezogen werden kann, bis der Lamellenbereich umgelegt und stramm gezogen ist. Die weitere erfindungswesentliche Funktion der Lamellen besteht darin, dass auch sie neben den beiden Lagen der Halteplatte an der Führung der Verschlussplatte beteiligt sind. Sie unterstützen die Führung der Verschlussplatte und bewirken deren besondere Seitenstabilisierung (Spalte 2 Zeilen 8 -12 der Klagepatentschrift); an dem lamellenseitigen Ende ist eine seitliche Auslenkung nicht möglich. Da die Lamellen nicht bis in den Randbereich ragen, sondern sich nach Merkmal 5.3 nur über den mittleren Bereich der Halteplatte erstrecken, entsteht ein günstiger Federeffekt (vgl. Spalte 4, Zeilen 28-30 und Techn. Beschwerdekammer, Anl. ROP 6, Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgründe), indem die Lamellen sich beim Ziehen an der Verschlussplatte aufbiegen, am in Auszugrichtung eintrittsseitigen Ende die beiden Lagen der Halteplatte auseinanderspreizen und so die Leichtgängigkeit der Verschlussplatte unterstützen. Zusätzlich wird die Verschlussplatte beidseitig von den Lagen der Halteplatte überdeckt, so dass sie nicht senkrecht herausgezogen werden kann (Spalte 2 Zeilen 12 -15).

Wie die in den Merkmalen 1.2.2, 3.1 und 3.2 beschriebene Führung der Verschlussplatte beschaffen sein muss und wo der in Merkmal 5.3 genannte mittlere Bereich der Halteplatte liegt, über den sich die Lamellen erstrecken sollen, hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 2001 (Anlage ROP 6, S. 7 bis 10 und 13) zutreffend dargelegt; der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann nicht die Anweisung, die Verschlussplatte derart breit auszubilden, dass sie bis an die verklebten Kantenbereiche heranreicht und den Raum zwischen ihnen nahezu vollständig ausfüllt. Wie die Technische Beschwerdekammer zutreffend dargelegt hat (a.a.O., S.8, Abs.1), wird bei Ausführungsformen entsprechend Figur 1 und auch Figur 4 der Klagepatentschrift die Verschlussplatte an ihren in Längsrichtung verlaufenden Eckkanten durch die beiden einander gegenüberliegenden und zum Verklebungsbereich konvergierenden Einzelplatten der Halteplatte geführt. Wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt, kann „Führung“ bei einer solchen Ausgestaltung nur bedeuten, dass eine freie seitliche Beweglichkeit ausgeschlossen ist. Dem Durchschnittsfachmann ist ohne weiteres klar, dass die Verschlussplatte bei einer Ausgestaltung entsprechend Figur 4 der Klagepatentschrift, bei der trotz des Abstandes ihrer Eckkanten zu den verklebten Seitenrändern der Halteplatte Führungselemente gebildet werden, ohne größeren Kraftaufwand zwischen den durch die Faltlinien (31) und (32) vorgegebenen Grenzen hin- und herbewegt werden kann, soweit die in Spalte 9 Zeilen 9-12 hervorgehobene besondere Führung und Seitenstabilisierung durch die Lamellen eine solche Bewegung zulässt. Die Führung durch die Führungselemente des Merkmals 1.2.2 soll insbesondere verhindern, dass die Verschlussplatte unwillkürlich aus ihrer normalen Lage verrutscht, und sie soll seitlichen Bewegungen so viel Widerstand entgegensetzen, dass sie bei regulärer Betätigung nicht verkantet oder verklemmt. Größere Kräfte kann und soll die patentgemäße Führung nicht aufbringen. Sie sind bei einer bestimmungsgemäßen Betätigung auch nicht zu erwarten, die nur einmal erfolgt, um die Einströmöffung zu verschließen, wenn der gefüllte Filterbeutel aus dem Staubsauger entnommen wird.

Der Längskantenbereich der Verschlussplatte ist derjenige Bereich, in dem – insbesondere in den Ausführungsbeispielen gemäß Figuren 1 und 4 – die in Längsrichtung verlaufenden Eckkanten der Verschlussplatte durch die beiden einander gegenüberliegenden und zum Verklebungsbereich konvergierenden Einzelplatten der Halteplatte mit Klemmkräften beaufschlagt werden (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 8, erster Absatz). Wie der Durchschnittsfachmann schon dem Ausdruck „Längskantenbereich“ entnimmt, handelt es sich nicht um einen in seitlicher Richtung rein linienförmigen Bereich. Die Vorrichtung besteht im allgemeinen – auch wenn Anspruch 1 des Klagepatentes hierzu keine Angaben enthält – in aller Regel aus Karton oder einem anderen verhältnismäßig weichen und nachgiebigem Material, so dass die Klemm- und Führungswirkung sich nicht genau auf den Bereich der in Längsrichtung der Verschlussplatte verlaufenden Eckkanten beschränken lässt. Zum Bereich der Führungselemente gehört aber nicht jeder sich zur Mitte der Halteplatte erstreckende Bereich, denn dieser Bereich mag zwar die Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte halten und durch Reibschluss mit dazu beitragen, dass die Verschlussplatte nicht seitlich auswandert. Darum geht es bei den klagepatentgemäßen Führungselementen jedoch nicht. Sie sollen, wie die Technische Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat (a.a.O., S. 8), an den Eckkanten der Verschlussplatte angreifen. Nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes ist der mittlere Bereich der Halteplatte, den die Technische Beschwerdekammer in Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgründe mit dem mittleren Bereich der Verschlussplatte gleichsetzt, prinzipiell der Bereich zwischen den Stellen, an denen die Halteplatten die Eckkanten der Verschlussplatte zu Führungszwecken berühren. Der mittlere Bereich der Verschlussplatte ist dann aber mit Ausnahme der durch die Eckkanten bestimmten unmittelbaren Längskantenbereiche der gesamte verbleibende Bereich der Verschlussplatte. Dieser Bereich steht dem Durchschnittsfachmann in jedem Fall zur Ausbildung der in Merkmal 5.3 beschriebenen Lamellenverbindung zur Verfügung.

Dass das Merkmal 1.2.2 aus dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 stammt, der damit auf die Ausgestaltung der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 bekannten Verschlusseinrichtung Bezug nimmt, bei der die Verschlussplatte im in Auszugrichtung vorderen Bereich formschlüssig innerhalb der doppellagigen Halteplatte geführt wird, bedeutet nicht, dass auch das Klagepatent eine formschlüssige Führung der Verschlussplatte verlangt. Der Schutzgegenstand eines Patentes wird durch die Gesamtheit aller im Patentanspruch enthaltenen Merkmale definiert. Eine Unterscheidung in Merkmale des Oberbegriffs und solche des kennzeichnenden Teil ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Sie dient in der Praxis des Erteilungsverfahrens lediglich dazu, die Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber einem bestimmten, als nächstliegend angenommenen Stand der Technik hervorzuheben. Für die Abgrenzung des Schutzumfangs hat diese Unterscheidung keine Relevanz (vgl. BGH GRUR 1986, 237 – Hüftgelenkprothese; 1989, 103, 105 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; 1994, 357- Muffelofen; Mes, PatG und GbmG, § 14 PatG Rdnr. 7; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl. § 14 Rdnr. 50). Inhalt und Bedeutung eines jeden einzelnen Merkmals des Patentanspruchs sind einheitlich unter Berücksichtigung der im Klagepatent geschützten Gesamterfindung zu bestimmen, wobei der erläuternde Beschreibungstext und die Patentzeichnungen als Auslegungshilfen heranzuziehen sind. Das schließt es nicht aus, für das Verständnis des Patentanspruchs im Einzelfall auch auf den in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik zurückzugreifen. Ein solches Vorgehen wird beispielsweise dann in der Regel angezeigt sein , wenn die Erfindung eine bestimmte Ausgestaltung des Standes der Technik wegen der mit ihr verbundenen Vorteile beibehalten will. Die Auslegung anhand des Standes der Technik darf sich aber nicht in Widerspruch zu dem patentierten Erfindungsgedanken setzen, wie er sich nach Aufgabe und Lösung aus der Patentschrift in ihrer Gesamtheit ergibt (Senat in GRUR 2000, 599, 603 – Staubsaugerfilter). Darauf läuft jedoch der Einwand der Beklagten hinaus, Merkmal 1.2.2 sei ungeachtet des Inhalts der Patentbeschreibung, ungeachtet der an der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 geübten Kritik, ungeachtet der von der Erfindung verfolgten Aufgabenstellung und ungeachtet der im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 vorgeschlagenen Lösung die Vorgabe einer formschlüssigen Führung zu entnehmen, bei der die seitlichen Ränder der Verschlussplatte möglichst nahe an die Längskantenbereiche der Halteplatte heranragen müssten.

Wie die Technische Beschwerdekammer weiter ausgeführt hat (Anlage ROP 6, S. 9, Abs.1), erstrecken sich die Führungselemente von den Längskanten der Halteplatte ausgehend so weit zur Mitte der Halteplatte, dass sie die Längskantenbereiche der Verschlussplatte führen können. Dazwischen liegt der nach Merkmal 5.3 für die Lamellen vorgesehene mittlere Bereich der Halteplatte; das ist derjenige Bereich, der zwischen den von ihr geführten Längskantenbereichen der Verschlussplatte liegt. Erstreckte sich der mittlere Bereich weiter nach außen, könnten die Lamellen die Verschiebung der Verschlussplatte behindern (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 10), weil sie sich aufrichten, wenn sie beim Bewegen der Verschlussplatte umgebogen werden. Würden die Lamellen sich bis in die Längskantenbereiche der Halteplatte oder sogar bis zu deren Klebekanten erstrecken, so käme es dort zu nicht unerheblichen mechanischen Beanspruchungen und unter Umständen auch zu einem Verklemmen. Da Merkmal 5.3 dies vermeiden soll, kann der mittlere Bereich der Halteplatte jedenfalls nicht diejenigen Bereiche umfassen, die die Führungselemente für die Verschlussplatte bilden sollen und in die die Lamellen auf keinen Fall hineinragen dürfen (Technische Beschwerdekammer, Anlage ROP 6, Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgründe). Sofern der Spalt zur Aufnahme der Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte sich zu den Seiten hin keilförmig verengt, dürfen die Lamellen auch in diese verengten Bereiche nicht hineinragen (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., Abschnitt 2.1.3).

Das Merkmal 5.3 verlangt nicht, dass sich die Lamellen über den gesamten mittleren Bereich der Haltplatte erstrecken, sondern gibt eine Obergrenze vor, die nicht überschritten werden darf, damit die Lamellen nicht in den Führungsbereich hineinragen und durch ihr Aufbiegen die Verschiebebewegung der Verschlussplatte behindern. Das ergibt sich schon aus Unteranspruch 2, nach dessen Vorgabe die Breite der Lamellen nicht den gesamten mittleren Bereich der Halteplatte einnimmt, sondern nur wenig größer als der Durchmesser der Einströmöffnung ist, damit der Lamellenbereich bei herausgezogener Verschlussplatte gegebenenfalls die Einströmöffnung mit überdecken kann (vgl. Figur 2 der Klagepatentschrift). Besteht – wie im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 – ein verhältnismäßig großer Abstand zwischen den Eckkanten der Verschlussplatte und den verklebten Bereichen der Halteplatte, kann man insoweit abweichend von der dort gezeigten Ausführung den gesamten mittleren Bereich der Halteplatte auch zur Ausbildung der Lamellen nutzen, ohne die Verschiebbbarkeit der Verschlussplatte zu beeinträchtigen; ist der Abstand dagegen – wie im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 – sehr gering und besteht die Vorrichtung überdies noch aus verhältnismäßig steifem Material, muss an den Rändern des mittleren Bereiches genügend von den Lamellen nicht beanspruchter Freiraum bleiben.

II.

Die Verschlusseinrichtung des angegriffenen Staubsauberfilterbeutels verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1.

1.
Die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 3.1, 4, 5, 5.1 und 5.2 der vorstehenden Merkmalsgiederung sind wortsinngemäß erfüllt. Unstreitig handelt es sich um eine Filtereinrichtung für einen Staubsauger mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten mit einer Einströmöffnung versehenen Halteplatte und mit einer in ihrer Längsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die in eine die Einströmöffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung gebracht werden kann (Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.2.1). Die Halteplatte besteht aus zwei Einzelplatten, die ihrerseits zwei Lagen bilden, zwischen denen die Verschlussplatte verschiebbar geführt ist und auch nicht in einer senkrecht zur Ebene der Halteplatte liegenden Richtung herausgezogen werden kann (Merkmal 3.1). Entsprechend Merkmal 4 wird ist die Verschlussplatte durch mehrere Lamellen mit der Halteplatte verbunden, die in Übereinstimmung mit den Merkmalen 5, 5.1 und 5.2 durch Einschnitte gebildet werden und quer zu den Stirnkanten verlaufen.

2.
Der angegriffene Filterbeutel erfüllt auch die Merkmale 1.2.2, 2 und 3.2 wortsinngemäß.

a) Die einander gegenüberliegenden Längskantenbereiche der beiden Lagen ihrer Halteplatte sind miteinander verklebt, wie es das Merkmal 3.2 fordert. Die Verklebung ist so ausgestaltet, wie es dem in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel entspricht. Beide Einzelplatten der Halteplatte sind um ihre Spiegelachse gefaltet, aufeinandergelegt und mit ihren einander zugewandten Seiten am äußeren Rand der Längskantenbereiche miteinander verklebt.

b) Die Längskantenbereiche der Halteplatte bilden die ebenfalls in Merkmal 3.2 vorgesehenen Führungselemente, in denen die Verschlussplatte gemäß Merkmal 1.2.2 mit ihren Längskantenbereichen geführt ist. Diese Führung kommt dadurch zustande, dass die Verschlussplatte den spaltförmigen und sich an beiden Seiten keilförmig verengenden Zwischenraum zwischen den Klebekanten der Halteplatte aufwölbt und mit ihren in Längsrichtung verlaufenden Eckkanten an den Längskantenbereichen der beiden Lagen der Halteplatte anliegt.

aa) Erfolglos wenden die Beklagten ein, bei der angegriffenen Vorrichtung werde die Verschlussplatte nur durch die Lamellen seitenstabilisiert, während die Seitenränder der Verschlussplatte von den geklebten Längskantenbereichen der Halteplatte so weit entfernt seien, dass die Verschlussplatte, die beim Entnehmen des Filterbeutels aus dem Staubsauger von einer entsprechenden Vorrichtung des Staubsaugers festgehalten und in gerader Richtung in die Verschließstellung bewegt werde, die Klebekanten der Halteplatte mit ihren Seitenrändern nicht berühren könne. Ein seitlicher Abstand zwischen den verklebten Rändern der Halteplatte und dem Längskantenbereich der Verschlussplatte steht einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.2 nicht entgegen; er ist auch bei dem in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel vorhanden. Dass die Klemmwirkung der Halteplatte in ihren Längskantenbereichen beim Ausführungsbeispiel nach Figur 4 infolge der außen umgreifenden Klebelaschen und der daraus resultierenden Materialversteifung erheblich größer ist als bei einer einfachen Verklebung zweier Lagen, wie sie Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt und auch von der angegriffenen Ausführungsform verwendet wird, veranlasst den Durchschnittsfachmann nicht, die Verschlussplatte im letztgenannten Fall breiter auszubilden und ihre Längskantenbereiche näher an die Längskanten der Halteplatte heranzubringen. Wie stark die auf die Eckkanten der Verschlussplatte ausgeübte Klemmwirkung sein muss, ist weder durch die Patentansprüche noch durch die Patentbeschreibung vorgegeben. Der technische Wortsinn der Merkmale 1.2.2, 3.1 und 3.2 wird verwirklicht, wenn an den Eckkanten eine Klemmwirkung vorhanden und die Verschlussplatte nicht in gewissem Umfang frei beweglich ist, wie es der Fall wäre, wenn die Lagen der Halteplatte im Randbereich wie im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der Klagepatentschrift stufenförmig geprägt sind, keine Konvergenz aufweisen, die Verschlussplatte zu den Rändern beabstandet und allenfalls an ihren Oberflächen wirkenden Reibkräften ausgesetzt ist. Bei der angegriffenen Vorrichtung üben die Längskantenbereiche der Halteplatte eine Klemmwirkung auf die Eckkanten der Verschlussplatte aus. Wie die vorgelegten Musterstücke zeigen, bildet die Halteplatte in ihren Randbereichen einen geringen spitzen Winkel, den die Eckkanten der Verschlussplatte – wenn auch nur geringfügig – aufspreizen. Die hierdurch in den Längskantenbereichen der Halteplatte entstehenden Rückstellkräfte bringen die zur Klemmwirkung auf die an ihnen anliegenden Eckkanten der Verschlussplatte erforderlichen Kräfte auf. Hierzu trägt nicht zuletzt der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand bei, dass die Verklebung bei der angegriffenen Vorrichtung zu einer Materialversteifung führt, die auch an den Längskantenbereichen der Verschlussplatte noch wirksam ist.

bb) Die aufeinandergeklebten Längskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte leisten bei der angegriffenen Ausführungsform zusammen mit dem Lamellenbereich dasselbe, was sie auch nach dem Klagepatent zu leisten haben; infolge der auf die Eckkanten der Verschlussplatte ausgeübten leichten und bei einem seitlichen Auslenken der Verschlussplatte zunehmenden Klemmwirkung und der Seitenstabilisierung durch die Lamellen ist die Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte nicht frei beweglich und kann bei einer Betätigung im vorgesehenen Rahmen weder seitlich auswandern noch an den Klebebereichen verkanten oder einklemmen. Dadurch kann die Verschlussplatte leichtgängig in ihre Verschließstellung gebracht werden, deckt beim Herausziehen in die Verschließstellung die Einströmöffnung auch bei seitlicher Auslenkung noch zuverlässig ab, und ihre Seitenränder brauchen nicht mehr wie im Stand der Technik in ihrer Form an die Führungselemente im Längskantenbereich angepasst zu werden.

3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erstrecken sich die Führungselemente der Halteplatte auch entsprechend Merkmal 2 im wesentlichen über die Länge der Halteplatte. Ohne Erfolg wenden sie ein, die obere Lage der Halteplatte sei in ihrem wirksamen die Verschlussplatte abdeckenden Bereich wesentlich kürzer als in den Randbereichen, so dass der wirksame Bereich nicht mehr der Länge der Halteplatte entspreche. Nach den Vorgaben des Merkmals 2 brauchen sich die Führungselemente nicht vollständig, sondern nur „im wesentlichen“ über die Länge der Halteplatte zu erstrecken. Es genügt, dass die Verschlussplatte annähernd über die gesamte Länge der Halteplatte in der vorstehend beschriebenen Weise geführt wird. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die von den Längskantenbereichen der Halteplatte in ihrem die Verschlussplatte überdeckenden Bereich ausgeübte Klemmwirkung ausreicht, um insbesondere eine freie seitliche Beweglichkeit der Verschlussplatte zu verhindern, ist anhand der Musterstücke, soweit sie noch funktionsfähig sind, ohne weiteres ersichtlich.

4.
Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht auch das Merkmal 5.3 wortsinngemäß. Die Lamellen erstrecken sich nur über den mittleren Bereich der Halteplatte. Dass sie breiter als die Hälfte der Halteplatte und ebenso breit wie die Verschlussplatte sind, steht dem nicht entgegen. Wie weit sich der mittlere Bereich der Halteplatte zu deren seitlichen Rändern erstrecken darf, wird in Merkmal 5 nicht ausdrücklich angegeben. Über die Breite des Lamellenbereichs gegenüber der Verschlussplatte enthält Merkmal 5.3, wie bereits ausgeführt, ebenfalls keine Vorgaben, und auch aus den Angaben in Spalte 4 Zeilen 27 bis 28 der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nicht, dass der Lamellenbereich erfindungsgemäß stets schmaler als die Verschlussplatte sein muss. Merkmal 5.3 soll sicherstellen, dass die Lamellen in den seitlichen Randbereichen der Halteplatte nicht verklemmen oder abreißen, wenn sie sich beim Bewegen der Verschlussplatte aufbiegen. Um das sicherzustellen, dürfen die Lamellen nicht in die Führungselemente der Halteplatte ragen, wo die Verschlussplatte mit ihren in Längsrichtung verlaufenden Eckkanten geführt wird. Die Führung beschränkt sich zwar nicht auf die Eckkanten, sondern wird auch noch im hierzu beidseitig unmittelbar benachbarten Bereich wirksam; dadurch sieht sich der Durchschnittsfachmann aber nicht daran gehindert, die Lamellen –sofern ein ausreichender Abstand zwischen den Klebekanten und den Rändern der Verschlussplatte gegeben ist – je nach Stärke der Klemmspannung und Nachgiebigkeit des Materials über mehr als die halbe Breite der Halteplatte und gleichzeitig sehr nah bis zu den Rändern der Verschlussplatte hin zu erstrecken, zumal eine solche Maßnahme die Seitenstabilität der Verschlussplatte verbessert und bei einer solchen Konfiguration noch keine Gefahr besteht, dass das Aufbiegen der Lamellen im Randbereich der Verschlussplatte zu einem unerwünschten Verklemmen führt. Die Erörterungen der Klagepatentbeschreibung zum mittleren Bereich befassen sich nur mit den in den Figuren 1 bis 4 dargestellten Ausführungsbeispielen, bei denen sich die Lamellen tatsächlich nur über den mittleren Bereich sowohl der Halte- als auch der Verschlussplatte erstrecken. Das schließt jedoch nicht aus, die Verschlussplatte schmaler als dort vorgesehen auszubilden und eine Ausgestaltung zu wählen, bei der die Verschlussplatte wie in Anspruch 2 und Spalte 1 Zeilen 49 und 50 der Klagepatentbeschreibung erwähnt in ihren Abmessungen auf die Größe der Einströmöffnung abgestimmt wird. Bei einer solchen Ausbildung reduziert sich die Verschlussplatte auf ihren mittleren Bereich. Bei entsprechendem – und auch von den Merkmalen 1.2.2 und 3.2 zugelassenem – Abstand der Längskanten der Verschlussplatte zu den Klebekanten der Halteplatte können die Lamellen durchaus der Breite der Verschlussplatte entsprechen, ohne in den kritischen Randbereich der Halteplatte hineinzuragen (vgl. auch Spalte 4 Zeilen 28 und 29 der Klagepatentschrift). So ist auch die angegriffene Vorrichtung beschaffen. Auch dort sind die Lamellenränder, obwohl der Lamellenbereich ebenso breit wie die Verschlussplatte ist, so weit von den seitlichen Rändern der Halteplatte entfernt, dass ein Verklemmen oder Abreißen der Lamellen beim Bewegen der Verschlussplatte ausgeschlossen ist. Das stellen die Beklagten ersichtlich nicht in Abrede.

Wollte man an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 5.3 zweifeln, würde es jedenfalls mit äquivalenten Mitteln benutzt. Die Lamellen über die gesamte Breite der Verschlussplatte zu erstrecken, erfüllt, sofern die Eckkanten der Verschlussplatte einen hinreichenden Abstand zu den verklebten Zonen der Halteplatte aufweisen, dieselben Wirkungen, die das Klagepatent mit der in Merkmal 5.3 gegebenen Anweisung erreichen will. Die Führung der Verschlussplatte wird insbesondere durch die seitenstabilisierende Wirkung der Lamellen unterstützt, und die Leichtgängigkeit der Verschlussplatte wird erhöht, indem die sich aufbiegenden Lamellen beim Bewegen der Verschlussplatte die beiden Lagen der Halteplatte im mittleren Bereich etwas auseinanderspreizen, ohne im Randbereich der Halteplatte zu verklemmen. Diese Abwandlung war für den Durchschnittsfachmann auch anhand der ihm in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung orientierter Überlegungen ohne erfinderisches Zutun als zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe gleichwirkendes Mittel auffindbar. Da er weiß, dass die Lamellen sich jedenfalls bei ausreichendem Abstand der Verschlussplatte zu den verklebten Randbereichen der Halteplatte über die gesamte Breite der Verschlussplatte erstrecken können, ohne dass die vorgenannten patentgemäß angestrebten Ziele beeinträchtigt werden, ist für ihn kein Grund ersichtlich, in solchen Fällen mit der Bemessung der Breite der Lamellen um ein bestimmtes Maß hinter der Verschlussplattenbreite zurückzubleiben, zumal die hier interessierenden Verschließvorrichtungen für Staubsaugerfilterbeutel Massenartikel sind und an ihre zuverlässige Funktionsfähigkeit keine Anforderungen gestellt werden, wie sie auf dem Gebiet der Feinmechanik üblich sind. Durch den Abstand der Lamellenränder von den verklebten Rändern der Längskantenbereiche unterscheidet sich die angegriffene Vorrichtung auch von der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 01 700 (Anl. B 1) bekannten Filtereinrichtung; bei diesem vorbekannten Gegenstand erstrecken sich die Lamellen ebenso wie die Verschlussplatte bis unter die an den Seitenrändern der Halteplatte vorgesehenen Führungslaschen, so dass die Gefahr besteht, dass die sich beim Ziehen an der Verschlussplatte aufbiegenden Lamellen sich entweder an den Führungslaschen verklemmen oder die Führungslaschen abreißen und dadurch die gesamte Vorrichtung unbrauchbar wird.

III.

Da die Beklagten entgegen § 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzen, kann die Klägerin sie gemäss Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als eingetragene Patentinhaberin gehört sie zu den Verletzten im Sinne dieser Bestimmung; die erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, nachdem die Beklagten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Staubsaugerfilterbeutel der angegriffenen Art auf den Markt gebracht haben. Nach § 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EPÜ haben die Beklagten der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätten die Beklagten zu 2) und 3) die von ihnen als Geschäftsführern eines einschlägig tätigen Fachunternehmens verlangte im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie sich über entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen hätten sie das Klageschutzrecht aufgefunden und sodann auch ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffenen Filterbeutel dessen technische Lehre verwirklichen. Das Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) ist der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnen; daneben haften alle Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 830, 840 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin außerdem gemäss Art. II § 1 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜG eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten, dass sie den Gegenstand des Klagepatentes in der Zeit von der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Anmeldung bis zum Eintritt der patentrechtlichen Ausschließlichkeitswirkungen benutzt hat, obwohl sie nach den vorstehenden und hier sinngemäß geltenden Ausführungen hätte wissen müssen, dass der angegriffene Filterbeutel vom Gegenstand der veröffentlichten Patentanmeldung Gebrauch macht.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin ihre Ansprüche jedoch erst, wenn ihr die Rechnungslegung der Beklagten über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen vorliegt.

Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass sie der Klägerin über das Ausmaß ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung legen, um ihr die Berechnung der daraus resultierenden Ansprüche zu ermöglichen. Die Klägerin kennt die hierzu erforderlichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die die ihnen abverlangten Einzelauskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen können und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet werden. Der Anspruch auf Angabe der zu I. 2. a) und b) genannten Einzelauskünfte ergibt sich außerdem aus § 140 b PatG.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 543 ZPO n.F. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 2002 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

S3xxxxxxxx R1xx Dr. B2xxxx